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Urteil

318 O 71/20

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0812.318O71.20.00
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsinformation ist nicht fehlerhaft, wenn sie darüber informiert, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung den vereinbarten Sollzins zu zahlen habe. Diese Informationen sind vielmehr gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen verbundenen Vertrag handelt.(Rn.51) 2. Wenn ein Darlehensnehmer beanstandet, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. als „Kaskadenverweisung“ ausgestaltet und nicht hinreichend klar und deutlich, so greift dies im Ergebnis nicht durch, wenn der Darlehensgeber insoweit exakt den Wortlaut der bei Vertragsschluss maßgeblichen Musterwiderrufsinformation übernommen hat.(Rn.58) 3. Eine unterstellt fehlerhafte Angabe gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB führt nicht dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, weil in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB als spezielle Rechtsfolge geregelt ist, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Berechnungsmethode ausgeschlossen ist.(Rn.79)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 52.663,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsinformation ist nicht fehlerhaft, wenn sie darüber informiert, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung den vereinbarten Sollzins zu zahlen habe. Diese Informationen sind vielmehr gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen verbundenen Vertrag handelt.(Rn.51) 2. Wenn ein Darlehensnehmer beanstandet, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. als „Kaskadenverweisung“ ausgestaltet und nicht hinreichend klar und deutlich, so greift dies im Ergebnis nicht durch, wenn der Darlehensgeber insoweit exakt den Wortlaut der bei Vertragsschluss maßgeblichen Musterwiderrufsinformation übernommen hat.(Rn.58) 3. Eine unterstellt fehlerhafte Angabe gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB führt nicht dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, weil in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB als spezielle Rechtsfolge geregelt ist, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Berechnungsmethode ausgeschlossen ist.(Rn.79) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 52.663,20 € festgesetzt. I. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zwar zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. Nach Widerruf eines Darlehensvertrages besteht kein einheitlicher Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO für die wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen; Erfüllungsort ist vielmehr der Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners der jeweils geltend gemachten Forderung (KG Berlin, Beschluss vom 18.02.2016 – 2 AR 6/16, Rn. 11, zitiert nach juris). Im Rahmen der negativen Feststellungsklage befindet sich der Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO grundsätzlich an dem Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrages seine Leistung zu erfüllen hätte (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.06.2017 - 34 AR 97/17, zitiert nach juris). Dies ist gem. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, weil Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18, Rn. 31, zitiert nach juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Wohnsitz des Klägers als Erfüllungsort für die negative Feststellungsklage bekämpften Zahlungsansprüche zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich. Der Kläger hat vorliegend neben einer Zahlungsklage ursprünglich zugleich eine negative Feststellungsklage erhoben. Dieser Umstand führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies führt insbesondere nicht dazu, dass die Klage bezüglich des Zahlungsantrags als unzulässig abzuweisen ist. Dieses maßgebliche Klageziel der vorrangig geltend gemachten negativen Feststellungsklage tritt nicht durch die weiter angekündigten Anträge oder ein von dem Kläger verfolgtes „eigentliches Interesse“ in den Hintergrund (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18, Rn. 72, zitiert nach juris). Bei dem Zahlungs- und negativen Feststellungsantrag handelt es sich zum einen nicht um verschiedenen Streitgegenstände i.S.d. § 260 ZPO. Denn zur Entscheidung steht ein einheitlicher Lebenssachverhalt, deren Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.11.2017 – II ZR 191/15, Rn. 18, zitiert nach juris). Zum anderen stünde dies dem Gebot der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen in einem einheitlich zu beurteilenden Lebenssachverhalt entgegen. Die Entscheidung über den negativen Feststellungsantrag kann nicht unabhängig von der Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Zahlungsantrag ergehen. Im Falle einer klageabweisenden Sachentscheidung über die negative Feststellungsklage wäre in einem weiteren Verfahren vor einem anderen örtlich zuständigen Gericht im Rahmen der Zahlungsklage erneut über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Widerrufsrechts zu entscheiden, was die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zur Folge hätte. Weiter hat der Kläger das gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse darauf, dass nach dem erklärten Widerruf keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach dem Vertrag geschuldet werden (BGH Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 14, zitiert nach juris). 2. In der Sache ist die Klage jedoch sowohl mit dem Zahlungsantrag als auch mit dem Feststellungsantrag unbegründet. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs seitens des Klägers bereits abgelaufen war. Auf den streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag finden gem. Art. 229 § 38 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 21.03.2016 gültigen Fassung Anwendung. Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Der klägerseits erklärte Widerruf ist unwirksam, weil er von der Beklagten in dem Darlehensvertrag ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden ist und die Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss, sofern der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erhalten hat und wenn im Vertrag alle Pflichtangaben gem. §§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 §§ 6 – 13 EGBGB mitgeteilt wurden. Eine Widerrufsbelehrung muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08, zitiert nach juris). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, zitiert nach juris). Die dem Kläger erteilten Informationen genügen diesen Anforderungen. Die Beklagte hat die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB inhaltlich korrekt erteilt, die für den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356b Abs. 2 BGB erforderlich sind (im Nachfolgenden 2.1. Widerrufsinformation). Die vom Kläger gerügten fehlenden bzw. fehlerhaften Angaben in der Widerrufsinformation der Beklagten liegen nicht vor (im Nachfolgenden 2.2 Pflichtangaben). Im Einzelnen: 2.1. Widerrufsinformation Die auf Seite 2 der Vertragsunterlagen zu findende Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden. Eine Widerrufsinformation muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, zitiert nach juris). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08, zitiert nach juris). Die dem Kläger erteilten Informationen genügen diesen Anforderungen. 2.1.1 Belehrung über eine Rückzahlungspflicht und eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen Die Widerrufsinformation ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht deshalb fehlerhaft, weil sie darüber informiert, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung den vereinbarten Sollzins zu zahlen habe. Diese Informationen sind vielmehr gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie vorliegend – um einen verbundenen Vertrag handelt. Zwar wird das Darlehen beim verbundenen Geschäft grundsätzlich an den Verkäufer des Fahrzeugs ausbezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Bank das Darlehen an den Verbraucher auszahlt, welcher sodann mit der Darlehensvaluta den Fahrzeugkaufpreis beim Verkäufer erfüllt. Gerade für diesen Ausnahmefall wäre die Widerrufsinformation jedoch fehlerhaft, wenn sie diesen Hinweis nicht enthalten würde. Die Widerrufsinformation muss abstrakt ordnungsgemäß sein, was sie im vorliegenden Fall auch ist, selbst wenn der Verbraucher im konkreten Fall das Darlehen mangels Auszahlung an ihn gar nicht zurückzahlen muss. Dass bei Zufluss der Darlehensvaluta an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rück- und Zinszahlung nicht besteht, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Hinweis im vierten Spiegelstrich unter der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“. Dort heißt es wörtlich wie folgt: „Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus den weiteren Vertrag ein.“ Diese Formulierung entspricht im Wesentlichen der Formulierung des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB. Deutlicher als das Gesetz musste die Beklagte nicht formulieren. Schließlich wird die Widerrufsinformation auch nicht dadurch unrichtig und unklar, dass hierin auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages von 3,99 € hingewiesen wird, obgleich es in den Darlehensbedingungen gem. Ziff. IX Nr. 5 heißt, dass der Darlehensnehmer bei Widerruf seiner Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist keine Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu entrichten habe. Die Regelung in der Widerrufsinformation sowie in den Darlehensbedingungen sind gleichermaßen ordnungsgemäß und nicht irreführend. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 28.05.2019 (Az.:6 U 78/18, Rn. 58, zitiert nach juris). Aus der Zusammenschau wird dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR, 741/16, Rn. 27, zitiert nach juris), hinreichend deutlich, dass der Beklagten grundsätzlich nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe von 3,99 € pro Tag zustünde. Dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde, ergibt sich aus Ziff. IX Nr. 5 ihrer Darlehensbedingungen. Ein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar. Der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18, Rn. 58, zitiert nach juris). Der Verzicht der Beklagten auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, Rn. 24, juris). 2.1.2. Kaskadenverweis Soweit der Kläger beanstandet, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. als „Kaskadenverweisung“ ausgestaltet und nicht hinreichend klar und deutlich, greift auch dies im Ergebnis nicht durch, weil die Beklagte insoweit exakt den Wortlaut der bei Vertragsschluss maßgeblichen Musterwiderrufsinformation übernommen hat. Dem steht auch nicht die jüngste Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 entgegen, wonach mit einer derartigen Kaskadenverweisung nicht den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG Genüge getan ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19, Rn. 10 ff.). Maßgeblich ist, dass Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben hat. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, Rn. 16, zitiert nach juris). Sofern der Kreditgeber – wie hier – dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept in der Widerrufsinformation umgesetzt hat, ist dies auch vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des EuGH nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Beklagte generell auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen kann (vgl. HansOLG Hamburg, Beschl. v. 29.05.2020, Az. 13 U 30/20, S. 4 unten, nicht veröffentlicht). Genauer als der Gesetzgeber musste der Kreditgeber nicht informieren. Die Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG), über dessen Auslegung der EuGH entschieden hat, findet auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Der Rechtsauffassung des EuGH in der von Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung kann auch nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts begegnet werden. Besteht – wie im vorliegenden Fall – ein gesetzgeberisches Gesamtkonzept bleibt kein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung. Das Regelungsziel des Gesetzgebers darf nämlich nicht dadurch verfehlt werden, dass contra legem einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung ein entgegengesetzter Sinn gegeben wird. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15, Rn. 39, zitiert nach juris). Die richterliche Rechtsfortbildung findet hier ihre Grenzen (vgl. BGH Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 702/16, Rn. 13, zitiert nach juris). Es obliegt in diesem Fall dem Gesetzgeber, tätig zu werden. Das widerspricht im Übrigen auch nicht der Rechtsprechung des EuGH. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof selbst erkannt, dass die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-12/08 -, Rn. 61 m.w.N., zitiert nach juris). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, beurteilen die innerstaatlichen Gerichte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15, Rn. 41, zitiert nach juris). Die Beurteilung, ob das nationale Recht bezogen auf die gesetzgeberische Entscheidung für eine Kaskadenverweisung einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist, hat der Bundesgerichtshof in Umsetzung dieser Kompetenz in den zitierten Entscheidungen vom 19.03.2019 und vom 31.03.2020 entschieden und mit überzeugender Begründung verneint. 2.1.3 Aufrechnungsklausel und Zurückbehaltungsrecht Soweit der Kläger rügt, dass in den Bedingungen der Beklagten die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers eingeschränkt werde, so führt dies nicht zu einer undeutlichen oder unklaren Widerrufsinformation. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschluss vom 09. April 2019, Az.: XI ZR 511/18, zitiert nach juris). Denn eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, a.a.O.). Aus diesem Grunde führt auch die in Ziffer IX. 2. der Darlehensbedingungen enthaltene Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts nicht zu einer undeutlichen oder unklaren Widerrufsinformation. 2.1.4 Widerrufsformular Ein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB musste die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung stellen. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ist dies nur dann erforderlich, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Dies ist vorliegend aber nach § 312g Abs. 3 BGB nicht der Fall, weil der Kläger bereits ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB hatte (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, Az.: 24 U 56/18, Rn. 67, zitiert nach juris). 2.1.5 Gesetzlichkeitsfiktion des Musters Es kann letztendlich dahinstehen, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen kann, da die Widerrufsinformation den Kläger hinreichend klar und verständlich auf sein Widerrufsrecht und die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB notwendigen Angaben hinweist. Vor diesem Hintergrund bedarf es keines Rückgriffes auf die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgenommenen Anpassungen der Widerrufsinformation dazu führen, dass der Beklagte ein Berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters insgesamt verwehrt ist (vgl. zuletzt zu der Frage unschädlicher Anpassungen BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19, Rn. 9, zitiert nach juris). Das gilt auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH zum Kaskadenverweis. Nach der Rechtsauffassung des HansOLG in der zitierten Entscheidung gelten die obigen Ausführungen zum Kaskadenverweis unabhängig davon, ob sich die Beklagte generell auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen kann (HansOLG Hamburg, a.a.O.). 2.1.6 Bindung von 4 Wochen an den Darlehensantrag Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Belehrung in der Widerrufsinformation, wonach der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung „innerhalb von 14 Tagen“ ohne Gründe widerrufen kann, nicht im Widerspruch zu den Darlehensbedingungen gem. Ziff. I (Vertragsabschluss), wonach der Darlehensnehmer an den Darlehensantrag „vier Wochen gebunden“ ist. Hierdurch wird die Widerrufsinformation weder fehlerhaft noch ist die Angabe in den Darlehensbedingungen geeignet, bei dem Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der gesetzlichen Widerrufsfrist hervorzurufen. Ersichtlich wurde in Ziffer I der Darlehensbedingungen eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Parteien von der in den §§ 145 ff. BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Diese Regelung ist im Hinblick auf das Widerrufsrecht weder widersprüchlich, noch schließen die Regelungen zum Widerrufsrecht und zur Bindungsfrist einander aus. Aus der Formulierung der Ziffer I der Darlehensbedingungen wird hinreichend deutlich, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Vertragsschluss endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 27.08.2018, Az.: 12 U 46/18, Rn. 11, zitiert nach juris). 2.2 Pflichtangaben Die Beklagte hat die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB inhaltlich korrekt erteilt, die für den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind. Im Einzelnen: 2.2.1 Vorfälligkeitsentschädigung Die im Zusammenhang mit der Vorfälligkeitsentschädigung erhobenen Einwände des Klägers sind nicht durchgreifend. Zur Vorfälligkeitsentschädigung heißt es im Darlehensantrag auf Seite 1 wörtlich wie folgt: „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“ Dadurch wird dem Kläger hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens besteht (Pflichtangabe gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB). Ob die Angaben auch den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zur anzugebenden Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung genügen (dafür OLG Hamm, Urteil vom 08. März 2019, Az.: 19 U 106/18, Rn. 40ff., zitiert nach juris) oder ob die Vereinbarung einer solchen Klausel gem. § 309 Nr. 5 lit. b BGB a.F. AGB-rechtlich unwirksam ist, weil dem Darlehensnehmer nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (dafür zuletzt die vom Kläger angeführte Entscheidung des Brandenburgischen OLG, Urteil v. 13.11.2019, Az.: 4 U 8/19, Rn. 52 ff., zitiert nach juris) kann vorliegend dahinstehen. Das Gericht schließt sich der überzeugenden Rechtsauffassung des OLG Köln und des OLG Stuttgart an, wonach eine unterstellt fehlerhafte Angabe gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, weil in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB als spezielle Rechtsfolge geregelt ist, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Berechnungsmethode ausgeschlossen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019, Az.: 6 U 78/18, Rn. 66ff.; OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2018, Az.: 24 U 112/18, Rn. 32). Eine fehlerhafte oder AGB-rechtlich zu beanstandende Angabe würde daher nicht zu einem unbefristeten Widerrufsrecht führen. 2.2.2 Recht auf vorzeitige Rückzahlung Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich die Erforderlichkeit eines Hinweises auf die mit der vorzeitigen Rückzahlung einhergehenden Kostenermäßigung um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen (§ 501 BGB), den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen. 2.2.3 Auszahlungsbedingungen Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die Angaben auf Seite 1 der Vertragsunterlagen den nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB notwendigen Angaben zu den Auszahlungsbedingungen. Auf Seite 1 des Vertrages heißt es wörtlich wie folgt: „Auszahlungsbedingungen Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjekts gemäß Abschnitt II der Darlehensbedingungen der M.- B. Bank AG Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge gemäß Abschnitt II der Darlehensbedingungen der M.- B. Bank AG Vorlage der Unterlagen gemäß Selbstauskunft“ Zur Auszahlung des Darlehens heißt es unter der Darstellung des Gesamtbetrages auf Seite 1 des Vertrages: „Der Gesamtkreditbetrag ist auszuzahlen an: D. AG vertreten durch ...“ Mit diesen Angaben genügt die Beklagte den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere ist für die Verständlichkeit nicht erforderlich direkt unter den Auszahlungsbedingungen aufzuführen, dass eine Auszahlung an den Verkäufer des Fahrzeuges erfolgen soll. Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher darf erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrags insgesamt sorgfältig durchliest (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az.: XI ZR 101/15, Rn. 34, zitiert nach juris). Dass der Gesamtkreditvertrag nicht gleichzusetzen ist mit dem Gesamtbetrag (Gesamtkreditvertrag zzgl. Zinsen), ist offensichtlich. 2.2.4 Verfahren bei Kündigung Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hier keines gesonderten Hinweises auf das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen befristeten Darlehensvertrag handelt. Mit seinen Einwänden hinsichtlich der in den Darlehensbedingungen enthaltenden Angaben zur Kündigung kann der Kläger daher nicht durchdringen. Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) nur - soweit einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB gehört (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az.: XI ZR 650/18, Rn. 33, zitiert nach juris). Nach § 500 Abs. 1 BGB kann der Darlehensnehmer einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Ein solcher Vertrag ist vorliegend aber nicht gegeben, weshalb es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch keiner Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags bedurfte. Ferner ist hinsichtlich der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht aufgeworfenen Auslegungsfragen auch keine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV herbeizuführen. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 11.02.2020 mit vergleichbaren Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht auseinandergesetzt und eine Vorlagepflicht mit überzeugender Begründung verneint (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, Rn. 20f., zitiert nach juris). Unabhängig davon, dass das zur Entscheidung berufene Gericht nicht als letztinstanzliches Gericht entscheidet und daher ohnehin keine Vorlagepflicht besteht, besteht mit Blick auf die eindeutigen Ausführungen des BGH auch in der Sache keine Veranlassung, die vom Kläger aufgeworfenen Auslegungsfragen dem EuGH vorab zur Entscheidung vorzulegen oder das Verfahren auszusetzen, bis der EuGH über vergleichbare Vorlagefragen des LG Ravensburg entschieden hat. 2.2.5 Verzugszinssatz und Art und Weise seiner Anpassung Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zur Anpassung des Verzugszinses finden sich in dem Darlehensvertrag (Seite 1) in der Rubrik „Ausbleibende Zahlungen“, wo es heißt: „(...) Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“ Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ferne auch keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 52, zitiert nach juris). Mit seinen Einwänden hinsichtlich der in den Darlehensbedingungen enthaltenden Angaben zum Verzugszinssatz kann der Kläger daher nicht durchdringen. Ferner ist hinsichtlich der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung aufgeworfenen Auslegungsfragen auch keine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV herbeizuführen. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 11.02.2020 mit vergleichbaren Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Verzugszinssatz auseinandergesetzt und eine Vorlagepflicht mit überzeugender Begründung verneint (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, Rn. 22f., zitiert nach juris). Unabhängig davon, dass das zur Entscheidung berufene Gericht nicht als letztinstanzliches Gericht entscheidet und daher ohnehin keine Vorlagepflicht besteht, besteht mit Blick auf die eindeutigen Ausführungen des BGH auch in der Sache keine Veranlassung, die vom Kläger aufgeworfenen Auslegungsfragen dem EuGH vorab zur Entscheidung vorzulegen oder das Verfahren auszusetzen, bis der EuGH über vergleichbare Vorlagefragen des LG Ravensburg entschieden hat. 2.2.6 Keine Belehrung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts Der Kläger ist hinreichend über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB informiert worden. Dem Darlehensvertrag auf Seite 2 ist bereits zu Beginn der Widerrufsinformation zu entnehmen, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Damit ist den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB Genüge getan. Der verständige Verbraucher kann der Widerrufsinformation durch Lesen entnehmen, dass er seine Vertragserklärung widerrufen kann. 2.2.7 Schriftgröße und Darstellung der Darlehensbedingungen Schließlich kann der Kläger auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Widerrufsfrist habe bereits aufgrund der zu geringen Schriftgröße der Allgemeinen Darlehensbedingungen nicht zu laufen begonnen. Vielmehr genügt die Beklagte den gesetzlichen Anforderungen dadurch, dass einzelne Pflichtangaben in den Darlehensbedingungen enthalten sind. Dass einzelne Pflichtangaben grundsätzlich in wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein dürfen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich anerkannt (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017, Az.: XI ZR 741/16, Rn. 25ff., zitiert nach juris; vgl. zuletzt auch BGH, Urteil vom 17. September 2019, Az.: XI ZR 662/18, Rn. 18, zitiert nach juris). Gem. Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB müssen die Pflichtangaben in dem Darlehensvertrag lediglich „klar und verständlich“ sein. Eine besondere optische Hervorhebung wird vom Gesetz hingegen nicht verlangt (vgl. dazu Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Stand: 01.02.2020, § 495 BGB, Rn. 11f.). Die Darlehensbedingungen sind vorliegend Bestandteil der Vertragsurkunde. Zwar ist die Schriftgröße der Darlehensbedingungen eher klein. Allein die gewählte Schriftgröße macht die Darlehensbedingungen jedoch nicht undeutlich. Der fortlaufende Text ist nämlich durch das Bestehen von Zwischenüberschriften und eingefügte Absätze jedenfalls noch hinreichend gut lesbar. Damit ist dem Deutlichkeitsgebot Genüge getan, zumal ein nur flüchtiges Hinweglesen über den Darlehensvertragstext mit dem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar wäre (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 23.02.2016, Az.: XI ZR 101/15, Rn. 34, zitiert nach juris). II. Die Nebenforderungen entfallen mit der Hauptforderung. III. Über die Hilfswiderklage der Beklagten ist mangels Eintritts der prozessualen Bedingung nicht zu entscheiden. IV. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ist gem. § 3 ZPO (Nettodarlehensbetrag zzgl. Anzahlung) erfolgt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im September 2017 von der D. AG in H. als Verkäuferin einen PKW des Typs Mercedes-AMG C 43 T 4MATIC. Den Kaufpreis in Höhe von 51.900,00 € ließ der Kläger über die Beklagte teilfinanzieren. Zu diesem Zweck schlossen der Kläger und die Beklagte am 11.09.2017 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 32.663,20 €, der sich aus dem Gesamtbetrag des teilfinanzierten Fahrzeugs von 31.900,00 € zzgl. eines Einmalbeitrages für eine Kaufpreisschutz-Prämie von 763,20 € zusammensetzte. Der Kläger leistete eine Anzahlung an die Verkäuferin in Höhe von 20.000,00 €. Dem Darlehensvertrag waren eine Widerrufsinformation sowie die Darlehensbedingungen beigefügt, die dem Kläger ausgehändigt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, der Widerrufsinformation sowie der Darlehensbedingungen wird auf die Anlage KGR 1 Bezug genommen. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta von 31.900,00 € direkt an die Verkäuferin aus. Der Kläger widerrief seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 17.10.2018 (Anlage KGR 2). Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Auch das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 31.10.2019 (Anlage KGR 3) blieb erfolglos. Der Kläger zahlte von Oktober 2017 bis zum Zugang der Widerrufserklärung 13 Raten zu je 267,75 €. Seit November 2018 bis Juli 2020 entrichtete der Kläger weitere 20 Raten zu je 267,75 € an die Beklagte. Der Kläger trägt vor, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam. Sein Widerrufsrecht sei unbefristet, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und er nicht über die vorgeschriebenen Pflichtangaben belehrt worden sei. Im Einzelnen rügt der Kläger Folgendes: - Die Beklagte erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen für die Informationspflichten hinsichtlich des Rechts, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, und hinsichtlich der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung.Die Angaben der Berechnungsmethode seien unzureichend, da eine Berechnungsmethode nicht mitgeteilt worden sei. - Die optische Gestaltung der Pflichtangaben verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Schriftgröße sei zu klein, so dass eine klare und verständliche Übermittlung der dort enthaltenen Pflichtangaben nicht mehr gegeben sei. Die Angaben seien kaum oder nur mit großer Mühe lesbar. - Die Angaben zu den Auszahlungsbedingungen seien nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Es gehe nicht deutlich hervor, dass die Auszahlung direkt an den Händler zur Finanzierung des Fahrzeugs erfolge. - Weiterhin werde der Kläger nicht ordnungsgemäß auf sein Kündigungsrecht und das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren hingewiesen. Es werde nicht auf die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB hingewiesen. Die Beklagte verstoße gegen die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie, weshalb er auch eine Aussetzung und Vorlage von ihm formulierter Auslegungsfragen zu den Angaben zum Verfahren bei Kündigung gem. Art. 267 AEUV an den EuGH begehre. - Ebenso werde der Kläger nicht ordnungsgemäß über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung in klarer und prägnanter Form belehrt. Die Beklagte verstoße auch hierbei gegen die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie, weshalb er auch eine Aussetzung und Vorlage von ihm formulierter Auslegungsfragen zu den Angaben zum Verfahren bei Kündigung gem. Art. 267 AEUV an den EuGH begehre. - Es fehle eine Belehrung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts. - Die Angabe des Tageszinsbetrags von 3,99 € in der Widerrufsinformation sei im Hinblick auf die Ziffer IX Nr. 5 der Darlehensbedingungen irreführend und widersprüchlich. - Darüber hinaus seien die Angaben in der Widerrufsinformation im Hinblick auf die Widerrufsfolgen rechtsfehlerhaft, da er unrichtig darüber belehrt werde, dass er nach dem Widerruf die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe. - Durch den in der Widerrufsinformation enthaltenen Kaskadenverweis werde nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, da es an einer klaren und prägnanten Information über die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist fehle. Das habe nunmehr auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) festgestellt. Die Belehrung verstoße nach der jüngsten Entscheidung des EuGH gegen EU-Recht. - Die Ausübung des Widerrufsrechts werde in unzulässiger Weise durch ein in Ziffer IX. Nr. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot in unzulässiger Weise erschwert. Ferner widerspreche die in den Darlehensbedingungen unter Ziffer XI Nr. 2 enthaltene Regelung der Widerrufsinformation, soweit dort geregelt ist, dass ein Leistungs- und Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden könne, wenn es nicht auf dem Darlehensvertrag beruhe. - Es sei zu beanstanden, dass ihm kein Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Artikel 264a EGBGB als Teil der Widerrufsinformation zur Verfügung gestellt worden sei. - Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen, da sie in der Widerrufsinformation einen pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag von 3,99 € angegeben habe und die Regelungen über die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters mit Blick auf die Entscheidung des EuGH zum Kaskadenverweis europarechtskonform auszulegen seien. - In der Widerrufsinformation belehre die Beklagte dahingehend, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung „innerhalb von 14 Tagen“ ohne Gründe widerrufen kann. Im Gegensatz dazu führe die Beklagte in den Darlehensbedingungen unter Ziff. I „Vertragsschluss“ aus, der Darlehensnehmer sei „an den Darlehensantrag vier Wochen gebunden“. Da ein Widerruf schon vor der Annahme des Verbrauchervertrages möglich sei, könne keine Bindung an den Antrag bestehen. Der Kläger hat seinen ursprünglichen Zahlungsantrag zu 2.) um eine Ratenzahlung von 267,75 € erhöht, die bereits vor Klagerhebung an die Beklagte gezahlt worden war. Weiter hat er die Klage um einen weiteren Zahlungsantrag zu 3.), der die Ratenzahlungen ab der Widerrufserklärung bis zur mündlichen Verhandlung umfasst, erweitert. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 11.09.2017 mit der Darlehensnummer... ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.10.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.480,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.11.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz AMG C 43 T, Fahrgestellnummer... , zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.355,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus € 267,75 seit dem 01.11.2018 € 267,75 seit dem 01.12.2018 € 267,75 seit dem 01.01.2019 € 267,75 seit dem 01.02.2019 € 267,75 seit dem 01.03.2019 € 267,75 seit dem 01.04.2019 € 267,75 seit dem 01.05.2019 € 267,75 seit dem 01.06.2019 € 267,75 seit dem 01.07.2019 € 267,75 seit dem 01.08.2019 € 267,75 seit dem 01.09.2019 € 267,75 seit dem 01.10.2019 € 267,75 seit dem 01.11.2019 € 267,75 seit dem 01.12.2019 € 267,75 seit dem 01.01.2020 € 267,75 seit dem 01.02.2020 € 267,75 seit dem 01.03.2020 € 267,75 seit dem 01.04.2020 € 267,75 seit dem 01.05.2020 € 267,75 seit dem 01.06.2020 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs entsprechend dem Antrag zu 2.) zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2.) in Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Sie ist der Ansicht, die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden und genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Sie genüge den gesetzlichen Vorgaben. Auch seien die erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden. Das Widerrufsrecht des Klägers sei zudem verwirkt und dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte, 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes Benz AMG C 43 T 4MATIC, Fahrzeugidentifikationsnummer... , zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr.... durch Rückgabe des in Antrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs, Nutzungsersatz in Höhe von 4,40 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Der Kläger ist der Auffassung, die Hilfswiderklage sei unzulässig. Der Hilfswiderklage stehe der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Im Übrigen schulde er weder Nutzungs- noch Wertersatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.