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Urteil

318 S 32/20

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1028.318S32.20.00
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Leitsätze
1. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer ist verpflichtet den von ihm (eigenmächtig) abgetrennten Außenwasseranschluss (Zapfstelle nutzbar für Gartenbewässerung) unter Wiederherstellung einer durch die zu seinem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufende Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen. 2. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können durch die Teilungserklärung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 18.03.2020 - Az.: 539 C 19/19 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer ist verpflichtet den von ihm (eigenmächtig) abgetrennten Außenwasseranschluss (Zapfstelle nutzbar für Gartenbewässerung) unter Wiederherstellung einer durch die zu seinem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufende Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen. 2. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können durch die Teilungserklärung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 18.03.2020 - Az.: 539 C 19/19 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte - Wohnungseigentümerin der im Erd- und Kellergeschoss belegenen Sondereigentumseinheit Nr. 1 - auf Wiederanschluss eines Außenwasserhahns an das Leitungsnetz in Anspruch, um die Gartenbewässerung zu ermöglichen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 14.03.2020 verurteilt, den von ihr (eigenmächtig) abgetrennten, an der südwestlichen Gebäudeseite befindlichen Außenwasseranschluss unter Wiederherstellung einer durch die zu ihrem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufenden Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin als Verband sei prozessführungsbefugt, weil sie einen geborenen Anspruch des Verbandes geltend mache. Bei einer Störung des Gemeinschaftseigentums durch Umgestaltung gehe es nicht um einen reinen Störungsbeseitigungs-, sondern um einen Wiederherstellungsanspruch. Dieser stehe allein dem Verband zu. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB zu, denn diese habe in Gemeinschaftseigentum eingegriffen. Bestandteile einer Versorgungseinrichtung seien nur dann Sondereigentum, wenn sie sich auch im räumlichen Bereich des Sondereigentums befänden. Dies sei in Bezug auf den Außenwasserhahn nicht der Fall. Im Übrigen verlören Wasserleitungen ihre Zugehörigkeit zum Gesamtnetz erst von dem Punkt an, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindlichen Absperrvorrichtung hiervon trennen ließen. Gebe es im Sondereigentum kein Absperrventil, bliebe die Versorgungsleitung Gemeinschaftseigentum. Dass es eine Absperrmöglichkeit in einem Hausanschlussraum gebe, sei daher unerheblich, weil diese nicht im Bereich des Sondereigentums liege. Dem Anspruch stehe auch nicht der Einwand entgegen, dass aufgrund des Sondernutzungsrechtes der Beklagten an der Terrasse und einem Gartenbereich ein Außenwasserhahn von den übrigen Wohnungseigentümern nicht genutzt werden könne. Dies stehe jedenfalls nicht sicher fest, weil auch den Sondernutzungsberechtigten bzw. Sondereigentümer Duldungspflichten treffen könnten. Dass eine Entleerung der Wasserleitungen, um Frostschäden zu vermeiden, nicht möglich sei, obwohl die Verwalterin dies in der Vergangenheit so gehandhabt habe, habe die Beklagte nicht dargelegt. Gegen dieses ihr am 20.03.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 08.04.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie mit einem am 18.05.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie trägt vor, eine Wiederherstellung könne nur in einer Art und Weise erfolgen, die nicht fach- und DIN-gerecht sei. Wegen des teilweise horizontalen Verlaufs der außen liegenden Leitungsteile sei eine komplette Entleerung nicht möglich. Dass in der Vergangenheit eine Absperrung und Entleerung der Leitung zur Vermeidung von Frostschäden durch die seinerzeitige Verwalterin erfolgt sei, habe sie bestritten. Es gebe ferner andere Außenwasserzapfstellen, die eine Bewässerung der Gartenanlagen ermöglichten. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 18.03.2020 – Az.: 539 C 19/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und trägt vor, in der Vergangenheit habe es Absprachen zur Handhabung der Entleerung der Wasserleitung bei Abwesenheit der Beklagten gegeben. Die Verwalterin habe jedenfalls bis zur Vermietung im Jahr 2014 an die Eheleute Otto O. auch über Wohnungsschlüssel verfügt (Anlagen K 10, K 11). Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt hat, den an der südwestlichen Gebäudeseite befindlichen Außenwasseranschluss unter Wiederherstellung einer durch die zu ihrem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufenden Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen. Die Klage ist zulässig und begründet. a) Dass die Klägerin als Verband zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist (Ausübungsbefugnis), ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob es sich - wie vom Amtsgericht angenommen - um eine geborene Ausübungsbefugnis handelt oder ob wegen Anspruchskonkurrenz zwischen einem auf Wiederherstellung gerichteten Störungsbeseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB und einem auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis besteht (vgl. hierzu BGH V ZR 328/17, zitiert nach juris; Schmidt-Räntsch in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl. § 10 Rn.90). Jedenfalls hat die Gemeinschaft die Geltendmachung der Rechte mit (bestandskräftigem) Beschluss vom 24.07.2019 an sich gezogen. b) Wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, besteht ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 823, 1004 BGB im zuerkannten Umfang. Die Beklagte hat durch die im Zuge von Umbaumaßnahmen aus Anlass eines Wasserschadens im Jahr 2016 erfolgte Entfernung von Wasserleitungen und die Demontage der Zuleitung zu dem außerhalb des Gebäudes liegenden Wasserzapfhahns in Gemeinschaftseigentum eingegriffen, ohne dass dies genehmigt worden war. Dass im Zuge der Reparaturmaßnahmen auch Änderungen der Leitungsführung erfolgten und die Zuleitung zur Außenzapfstelle letztlich gekappt wurde, nimmt sie nicht in Abrede. Eine unter dem Whirlpool liegende Kaltwasserleitung, die über einen „Abzweig“ nach außen führte, wurde entfernt. Entgegen ihrer Ansicht handelte es sich bei den im Bereich ihres Sondereigentums verlaufenden Wasserleitungen nicht um Sondereigentum. Soweit in der Teilungserklärung vom 15.06.1985 bzw. der Ergänzung vom 29.06.1985 in Ziffer III. 2c (Anlage K 9 = Bl. 83 ff.d.A.) geregelt ist, Sondereigentum seien auch Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung sowie Versorgungsleitungen von der Abzweigung ab Zähler, ändert dies nichts. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes können auch durch die Teilungserklärung nicht zu Sondereigentum bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zentrale Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, jedenfalls bis zu der Stelle, an der nach ihrem Eintritt in das Sondereigentum die Zuführung von Wasser ohne Substanzeingriff (z.B. Absperrungsvorrichtung) unterbrochen werden kann, Gemeinschaftseigentum (zu allem BGH, Urteil vom 26.10.2012 – V ZR 57/12, zitiert nach juris). Wenn auch im Einzelnen nicht feststeht, welche Wasserleitungen im Bereich des Untergeschosses eigentlich vorhanden sind bzw. waren, so gab es jedenfalls im streitgegenständlichen Bereich keinen separaten „Kreislauf“ mit zwei Absperrvorrichtungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums der Beklagten. Ob eine Absperrmöglichkeit im Hauswirtschaftsraum (Gemeinschaftseigentum) vorhanden ist, ist unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und an welchen Stellen nach Eintritt der Wasserleitung Absperrmöglichkeiten z.B. für den Waschtisch u.ä. vorhanden sind. Von der streitgegenständlichen Absperrmöglichkeit im Bereich des Sondereigentums der Beklagten - dem (grünen) Absperrhahn (Anlage B 1 = Bl. 36 d.A.) – führte die Leitung nach außen in den Bereich des Gemeinschaftseigentums. Diese Leitungsführung nach außen diente auch der Bewässerung der Außenanlagen. Dass dies nur dem Berechtigten der Einheit Nr. 1 zugute kommen sollte, lässt sich der Teilungserklärung nicht entnehmen. c) Zutreffend hat das Amtsgericht ferner angenommen, dass die Beklagte dem Anspruch der Klägerin auch nicht gemäß § 242 BGB entgegenhalten kann, dass bei Wiederherstellung der Außenwasserzapfstelle diese von den übrigen Wohnungseigentümern in keiner Weise genutzt werden kann. Hier kommen auch Duldungspflichten der Beklagten im Rahmen einer Interessenabwägung in Betracht. Ebenso wenig muss die Klägerin sich darauf verweisen lassen, zur Bewässerung der Außenanlagen andere Zapfstellen zu nutzen, die in anderen Bereichen der Wohnungseigentumsanlage vorhanden sind. Zwar mag es technisch möglich sein, die weitläufigen Außenanlagen auch auf andere Weise zu bewässern. Die Entfernung der streitgegenständlichen Außenzapfstelle stellt jedoch eine deutliche Erschwernis dar, die auch unter Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien nicht hingenommen werden muss. Auch der Einwand der Beklagten, eine Wiederherstellung sei nur in einer handwerklich nicht zulässigen Art und Weise möglich, verfängt nicht. Insbesondere ergibt sich dies nicht schon daraus, dass die ausführende Firma S. seinerzeit vorgeschlagen hatte, die Außenzapfstelle zu entfernen, da diese nicht frostsicher einzubauen sei (Anlage K 4 = Bl. 55 d.A.). Insbesondere hatte die Beklagte hier nicht dargetan, dass dem Risiko der fehlenden Frostsicherheit nicht anderweitig, etwa durch Entleerung der Leitung, hinreichend begegnet werden kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 49a Abs. 1 GKG erfolgt.