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Urteil

318 O 42/20

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1104.318O42.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 26.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 26.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig (dazu 1.), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.). 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg auch gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig, weil der Kläger im vorliegenden Fall im Wege einer – zulässigen - negativen Feststellungsklage das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten begehrt, die gegebenenfalls an seinem Wohnsitz zu erfüllen wären (Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl.; § 29 Rn. 25.43 zum Feststellungsinteresse vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az.: XI ZR 586/15, Rn. 13., zitiert nach juris). Das maßgebliche Klageziel der negativen Feststellungsklage tritt auch nicht aufgrund eines vom Kläger verfolgten „eigentlichen“ Interesses in den Hintergrund (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18, Rn. 72, zitiert nach juris). 2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat und mithin weiterhin zur Erfüllung verpflichtet ist. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 29.07.11.2018 bereits abgelaufen. Auf den im Juni 2017 geschlossenen Darlehensvertrag finden das BGB in der zu diesem Zeitpunkt und das Einführungsgesetz zum BGB in der seinerzeit gültigen Fassung Anwendung. Danach steht dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages gemäß §§ 495 Abs.1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit Vertragsschluss, sofern der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erhalten hat und wenn im Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB mitgeteilt wurden. Dies ist hier entgegen der Auffassung des Klägers der Fall. Weder die Widerrufsinformation noch die sonstigen dem Kläger gegebenen Informationen (Pflichtangaben) sind zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil die Beklagte sich insgesamt auf die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Hierzu im Einzelnen: Tageszinsbetrag Die Widerrufsinformation ist nicht deshalb unrichtig und unklar, weil hierin auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Tageszinses von 1,91 € hingewiesen wird, obgleich es in den Darlehensbedingungen gem. Ziff. IX Nr. 5 heißt, der Darlehensnehmer habe bei Widerruf seiner Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist keine Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu entrichten. Die Regelung in der Widerrufsinformation sowie in den Darlehensbedingungen sind gleichermaßen ordnungsgemäß und nicht irreführend. Aus der Zusammenschau wird dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR, 741/16, Rn. 27, zitiert nach juris), hinreichend deutlich, dass der Beklagten grundsätzlich nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe von 1,91 € pro Tag zustünde. Dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde, ergibt sich aus Ziff. IX Nr. 5 ihrer Darlehensbedingungen. Der Verbraucher wird hierdurch klar und verständlich informiert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18, Rn. 58, zitiert nach juris). Der Verzicht der Beklagten auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, Rn. 24, juris). Aufsichtsbehörde Die Beklagte genügt auch der Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, wonach der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde angeben muss. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Aufsichtsbehörde wird deutlich mit Anschrift und mit Internetadresse benannt. Dass daneben (evtl. überobligatorisch) noch die Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde genannt wird, macht die Nennung der Aufsichtsbehörde nicht fehlerhaft. Demgegenüber ist die Bundesbank nicht (weitere) Aufsichtsbehörde und braucht daher nicht genannt zu werden. Zugangsvoraussetzungen außergerichtliche Beschwerdeverfahren Die zuständige Schlichtungsstelle für ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren ist in Ziffer X der Darlehensbedingungen ausdrücklich genannt, verbunden mit der Angabe einer weiterführenden Internetseite. Dies ist ausreichend. Insbesondere bedurfte es nicht etwa einer Wiedergabe der gesamten Verfahrensordnung, wodurch die Vertragsurkunde überfrachtet würde. Dem informierten und verständigen Verbraucher ist es durchaus zuzumuten, sich diesbezügliche weitere Informationen im Bedarfsfall über die genannte Internetseite zu verschaffen. Tilgungsplan Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erfordert als Pflichtangabe einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers, einen Tilgungsplan zu erhalten. Einen solchen Hinweis enthält der Darlehensvertrag auf Seite 1 unter der Überschrift „Angabe zum Teilzahlungen“. Damit genügt die Beklagte den gesetzlichen Anforderungen. Eines besonderen Hinweises darauf, dass bei Verlangen eines Tilgungsplanes keine Kosten entstehen, bedurfte es nicht, zumal nicht angegebene Kosten gemäß § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB in der seit dem 31.03.2016 geltenden Fassung ohnehin nicht verlangt werden können. Widerrufsfrist Soweit der Kläger beanstandet, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. als „Kaskadenverweisung“ ausgestaltet und nicht hinreichend klar und deutlich, greift dies nicht durch, weil die Beklagte insoweit exakt den Wortlaut der bei Vertragsschluss maßgeblichen Musterwiderrufsinformation übernommen hat. Dem steht auch nicht die jüngste Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 entgegen, wonach eine derartige Kaskadenverweisung nicht den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG gerecht wird (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19, Rn. 10 ff.; zitiert nach juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2020, 13 U 30/20) Maßgeblich ist, dass Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben hat. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18, Rn. 16, zitiert nach juris; vgl. auch Hölldampf, BKR 2019, 192). Sofern der Kreditgeber – wie hier – dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept in der Widerrufsinformation umgesetzt hat, ist dies auch vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des EuGH nicht zu beanstanden. Genauer als der Gesetzgeber musste der Kreditgeber nicht informieren. Dem kann auch nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung begegnet werden. Besteht – wie im vorliegenden Fall – ein gesetzgeberisches Gesamtkonzept, bleibt kein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung. Das Regelungsziel des Gesetzgebers darf nämlich nicht dadurch verfehlt werden, dass contra legem einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung ein entgegengesetzter Sinn gegeben wird. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15, Rn. 39, zitiert nach juris). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. BGH Urteil vom 03.07.2018 – XI ZR 702/16, Rn. 13, zitiert nach juris). Es obliegt in diesem Fall dem Gesetzgeber, tätig zu werden. Das entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat selbst erkannt, dass die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-12/08 -, Rn. 61 m.w.N., zitiert nach juris). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, beurteilen die innerstaatlichen Gerichte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15, Rn. 41, zitiert nach juris). Die Beurteilung, ob das nationale Recht bezogen auf die gesetzgeberische Entscheidung für eine Kaskadenverweisung zur hinreichenden Information des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich ist, hat der Bundesgerichtshof in Umsetzung dieser Kompetenz in der zitierten Entscheidung vom 19.03.2019 entschieden und dies mit überzeugender Begründung verneint (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, Rn. 16, zitiert nach juris). Widerrufsfolgen Die Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie darüber informiert, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung den vereinbarten Sollzins zu zahlen habe. Diese Informationen sind vielmehr gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie vorliegend – um einen verbundenen Vertrag handelt. Zwar wird das Darlehen beim verbundenen Geschäft grundsätzlich an den Verkäufer des Fahrzeugs ausbezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Bank das Darlehen an den Verbraucher auszahlt, welcher sodann mit der Darlehensvaluta den Fahrzeugkaufpreis beim Verkäufer erfüllt. Gerade für diesen Ausnahmefall wäre die Widerrufsinformation jedoch fehlerhaft, wenn sie den beanstandeten Hinweis nicht enthalten würde. Die Widerrufsinformation muss abstrakt ordnungsgemäß sein, was sie im vorliegenden Fall auch ist, selbst wenn der Verbraucher im konkreten Fall das Darlehen mangels Auszahlung an ihn selbst im Ergebnis nicht zurückzahlen muss. Die Information ist in der Sache dennoch zutreffend, denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 sowie vom 26.11.2019 - 6 U 50/19). Dass bei Zufluss der Darlehensvaluta an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rück- und Zinszahlung im Ergebnis nicht besteht, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Hinweis im vierten Spiegelstrich unter der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“. Dort heißt es wörtlich: „Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus den weiteren Vertrag ein.“ Diese Formulierung entspricht im Wesentlichen der Formulierung des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB. Deutlicher als das Gesetz musste die Beklagte nicht formulieren. Weitere Einwände Soweit der Kläger - was nicht ganz deutlich ist - auch geltend machen will, die Darstellung der Vorfälligkeitsentschädigung und des Kündigungsrechtes seien zu beanstanden, greift auch dies nicht durch. Hierzu heißt es im Darlehensantrag auf Seite 1 wörtlich wie folgt: „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“ Diese Angaben genügen den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung (dafür OLG Hamm, Urteil vom 08. März 2019, Az.: 19 U 106/18, Rn. 40ff., zitiert nach juris). Jedenfalls würde selbst eine unterstellt fehlerhafte Angabe gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB nicht dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, weil in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB als spezielle Rechtsfolge geregelt ist, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsmethode ausgeschlossen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019, Az.: 6 U 78/18, Rn. 66ff.; OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2018, Az.: 24 U 112/18, Rn. 32). Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderliche Angabe des bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahrens findet sich in Ziffer VI. der Darlehensbedingungen. Ziel der Angaben ist es, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die wesentlichen Informationen zu einer Kündigung des Vertrags mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, Az: XI ZR 741/16, zitiert nach juris). Das Gesetz macht keine näheren Angaben, in welchem Umfang eine Information erfolgen muss, da hier lediglich angeordnet wird, über das Verfahren bei der Kündigung des Vertrags zu informieren. Dem Gesetz ist daher nicht zu entnehmen, dass es Aufgabe der Beklagten ist, auf jeden Eventualfall zu verweisen (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf (2012) § 492 BGB, Rn. 46/47). Eines Hinweises auf die Vorschrift des § 314 BGB bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, zitiert nach juris HansOLG, Beschluss vom 09.04.2020 – 13 U 215/19), wobei die Beklagte den Hinweis erteilt hat das beide Vertragsparteien ein recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund haben. Es wird lediglich § 314 BGB als Norm nicht benannt. II. Über die Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden. Eine Vorlage an den EuGH ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht veranlasst. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 S. 2 ZPO zu entnehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO (Nettodarlehensbetrag zzgl. Anzahlung), da dem Verbraucherdarlehensvertrag ein verbundener Vertrag zugrunde liegt und der Kläger bei verständiger Würdigung begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er die Verträge nicht geschlossen. Die Parteien streiten über das Bestehen von Zahlungspflichten des Klägers und die Widerrufsmöglichkeit betreffend einen Darlehnsvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugserwerbs. Die Parteien schlossen am 15.06.2017 einen Darlehensvertrag, der der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs (Mercedes-Benz GLK 220 BlueTec 4MATIC) diente. Der Darlehensvertrag enthielt neben den allgemeinen Darlehensbedingungen Widerrufsinformationen. Dass der Kläger auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat, ist im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und B 1 verwiesen. Das Darlehen wurde in der Folgezeit vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs, die Firma B. GmbH) ausgekehrt. Mit Schreiben vom 29.07.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärungen (Anlage K 2). Er trägt vor, ihm stehe ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer und vollständiger Erteilung der gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Art. 247 §§ 6-13 EGBGB nicht begonnen. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne die Beklagte sich nicht berufen. Jedenfalls sei auch eine Vorlage an den EuGH veranlasst. Im Einzelnen: Tageszinsbetrag Der pro Tag zu zahlende Zins sei mit € 1,91 nicht zutreffend angegeben, denn in den Darlehensbedingungen heiße es unter Ziffer IX.5 (Allgemeinen Bestimmungen), dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzins zu entrichten seien. Aufsichtsbehörde Es fehle die Angabe der Deutschen Bundesbank als zuständiger Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus sei fehlerhaft die Europäische Zentralbank als zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Zugangsvoraussetzungen außergerichtliche Beschwerdeverfahren Es werde zwar das außergerichtliche Beschwerdeverfahren genannt, nicht jedoch die konkreten Zugangsvoraussetzungen mitgeteilt. Tilgungsplan Es fehle der Hinweis, dass die Beklagte zur kostenfreien Erstellung eines Tilgungsplans verpflichtet sei. Widerrufsfrist Die Belehrung über den Fristbeginn sei eine unzulässige so genannte „Kaskadenverweisung“. Widerrufsfolgen Ferner werde in der Widerrufsinformation rechtsfehlerhaft darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer nach dem Widerruf die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe. Dies treffe bei verbundenen Geschäften nicht zu. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15.06.2017 über 26.000,00 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs von 92. 8. 2019 erloschen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie widerklagend, 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, das Fahrzeug Mercedes-Benz GLK 220 BlueTEC 4MATIK, Fahrzeugidentifizierungsnummer X, an sie herauszugeben und ihr wird Ersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz GLK 220 BlueTEC 4MATIK, Fahrzeugidentifizierungsnummer X, zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz GLK 220 BlueTEC 4MATIK, Fahrzeugidentifizierungsnummer X, und unmittelbar anschließende Sanierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz in Höhe von 3,44 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburgs. Das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers sei auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gerichtet. Daran gemessen stelle sich der Klagantrag als Zwischenfeststellungsantrag dar. Ferner trägt sie vor, der Kläger habe seine Vertragserklärung nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Der Kläger sei mit Vertragsschluss ordnungsgemäß und vollständig über sein Widerrufsrecht informiert worden und habe alle erforderlichen Informationen erhalten. Ihm sei als „Kundenexemplar“ eine vollständige Ausfertigung des Darlehensvertrages einschließlich der Darlehensbedingungen (AGB) ausgehändigt worden. Bei allem habe sie eine dem gesetzlichen Muster entsprechende Widerrufsinformation verwendet und berufe sich daher auf die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Mit Beschluss vom 11.09.2020 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Parteien könnten Schriftsätze wechseln bis zum 14.10.2020. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.