Urteil
318 O 312/18
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1118.318O312.18.00
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Leitsätze
1. Wird bei der Zwangsversteigerung eines mit einer Grundschuld gesicherten Grundstücks ein Übererlös erzielt, steht dieser gemäß § 1191 BGB dem Sicherungsgeber zu. Dessen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherung setzt sich nach Erlöschen der Grundschuld durch Zuschlag an dem auf die Grundschuld entfallenden Erlös als ihrem Surrogat fort (vgl. u.a. BGH, 19. Oktober 2017, IX ZR 79/16).(Rn.29)
2. Beauftragt die Bank im Rahmen der Zwangsversteigerung einen Makler, so kann ihr gemäß § 670, 675 BGB ein Anspruch auf Erstattung von Maklerkosten zustehen, wenn es sich bei der Immobilie um ein in erheblichem Maße sanierungsbedürftiges Kulturdenkmal handelt, der als Erwerber in Frage kommende Interessentenkreis damit ersichtlich stark eingeschränkt war und durch die Beauftragung eines Maklers damit die berechtigte Erwartung bestand, dieser werde in der Lage sein, eine Reihe von Interessenten zu werben, was im Rahmen der Versteigerung auch zu einem Bieterwettbewerb und höheren Erlösen führen könnte.(Rn.32)
(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 72.199,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei der Zwangsversteigerung eines mit einer Grundschuld gesicherten Grundstücks ein Übererlös erzielt, steht dieser gemäß § 1191 BGB dem Sicherungsgeber zu. Dessen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherung setzt sich nach Erlöschen der Grundschuld durch Zuschlag an dem auf die Grundschuld entfallenden Erlös als ihrem Surrogat fort (vgl. u.a. BGH, 19. Oktober 2017, IX ZR 79/16).(Rn.29) 2. Beauftragt die Bank im Rahmen der Zwangsversteigerung einen Makler, so kann ihr gemäß § 670, 675 BGB ein Anspruch auf Erstattung von Maklerkosten zustehen, wenn es sich bei der Immobilie um ein in erheblichem Maße sanierungsbedürftiges Kulturdenkmal handelt, der als Erwerber in Frage kommende Interessentenkreis damit ersichtlich stark eingeschränkt war und durch die Beauftragung eines Maklers damit die berechtigte Erwartung bestand, dieser werde in der Lage sein, eine Reihe von Interessenten zu werben, was im Rahmen der Versteigerung auch zu einem Bieterwettbewerb und höheren Erlösen führen könnte.(Rn.32) (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 72.199,23 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es auch hinsichtlich des Hauptklageantrags zu Ziff. 1. nicht am Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 256 ZPO. Soweit es sich beim Hauptklageantrag zu Ziff. 2. um eine Klagerweiterung und Einführung eines neuen Streitgegenstandes handelt, ist dies jedenfalls sachdienlich, weil hierüber im Rahmen dieses Rechtsstreits entschieden werden kann. In der Sache hat die Klage weder mit den Haupt- noch den Hilfsanträgen Erfolg. II. 1. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, es sei ein anderer Darlehensvertrag zustande gekommen als derjenige, auf dessen Grundlage die Beklagte abgerechnet hat. Dieses Vorbringen stellt sich im jetzigen Verfahrensstadium - unabhängig von der Frage der Substantiierung und/oder Verspätung - jedenfalls als treuwidrig dar. Die Klägerin verhält sich hier widersprüchlich, nachdem sie sowohl in dieser Klage als auch in vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht H1 (Anlage K 17, K 18, K 22) und dem Amtsgericht L. (Anlagen B 20) nie ernsthaft in Zweifel gezogen hat, dass die bereits im Kündigungsschreiben genannten und als Abrechnungsgrundlage herangezogenen Verträge geschlossen wurden. Hinzu kommt, dass es der Klägerin nicht entgangen sein kann, in welcher Höhe das Darlehen valutiert wurde und in welcher Höhe Raten abgebucht wurden. Die Auszahlungsabrechnung (Anlage K 9), deren Erhalt auch die Klägerin nicht in Abrede nimmt, wies eindeutig einen Betrag in Höhe von € 133.851,29 und Zinsen in Höhe von 4,830% aus. Dass diese Beträge höher waren als in dem von der Klägerin zu Grunde gelegte Darlehensvertrag, geht daraus eindeutig hervor. Im Übrigen hat die Klägerin nicht bestritten, dass es sich bei der Unterschrift auf Seite 7 des nunmehr als Anlage B 23 vorgelegten Vertrages um ihre Unterschrift handelt. Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Abrechnung des Darlehens mit der Endnummer ..... 2. Auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch zu. Diese hat den nach Beendigung der Zwangsversteigerung an die Klägerin auszukehrenden Übererlös zutreffend berechnet und damit die Forderung der Klägerin erfüllt (a). Sie befand sich mit ihrer Leistung auch nicht in Verzug (b.) a) Wird bei der Zwangsversteigerung eines mit einer Grundschuld gesicherten Grundstücks ein Übererlös erzielt, steht dieser gemäß § 1191 BGB dem Sicherungsgeber zu. Dessen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherung setzt sich nach Erlöschen der Grundschuld durch Zuschlag an dem auf die Grundschuld entfallenden Erlös als ihrem Surrogat fort (BGH, Urteil vom 19.10.2017 – IX ZR 79/16 Rn.12f., BGH Urteil vom 11.10.1995 - XII ZR 62/94, beide zitiert nach juris Palandt-Herrler, BGB, 79. Aufl., § 1191 Rn.26 m.w.N.). Dies wird von den Parteien im Grundsatz nicht in Abrede genommen. aa) In welcher Höhe ein Übererlös erzielt wird, bemisst sich nach der gesicherten Forderung. Im vorliegenden Fall dienen die Grundschulden nach der Sicherungszweckerklärung der Sicherung aller Ansprüche der Bank aus dem Kreditverhältnis. Dass diese von der Beklagten - auf Basis der von ihr zugrunde gelegten Berechnungsmethode - zutreffend mit insgesamt € 855.122,39 berechnet wurde (€ 709.495,31 + € 145.0627,08), wird von der Klägerin nach Vorlage der Anlage B 11 nicht mehr konkret in Abrede genommen. Sie trägt vielmehr selbst vor, abgesehen von der Provisionszahlung an die Firma H. sei die Ausgangsforderung im Wesentlichen unstreitig (Schriftsatz vom 30.08.2019, Bl. 126/127 d.A.). Sie wendet diesbzgl. lediglich noch ein, es sei zu ihrem Nachteil die Zinsberechnungsmethode 30/360 angewandt worden, (unstreitige) Zahlungen in Höhe von € 8.339,15 seien nicht zinsmindernd verrechnet und den fälligen Forderungen gemäß Anlage K 1 seien Verzugszinsen (€ 2x20) hinzugefügt worden. Insbesondere nimmt die Klägerin nicht in Abrede, dass auch ein Betrag in Höhe von € 4.821,70 aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts H1 zu Gunsten der Beklagten einzubeziehen war, ebenso (weitere) Kosten in Höhe von insgesamt € 13.609,37. Gleiches gilt für die Kosten in Höhe von € 10,00 aufgrund der Kostenrechnung Landesjustizkasse Chemnitz vom 22.06.2015 (Anlage B 4). Dass die Beklagte Kosten wegen der Tätigkeit der Firma L. V.- und H. mbH einbeziehen durfte, ergibt sich aus der gemäß Ziffer 1.2 des Darlehensvertrages 2 übernommenen Verpflichtung der Klägerin, Kosten anfallender Grundstücksschätzungen zu tragen. Dass nur diese Kosten für die Neubewertung der gestellten Sicherheit von der Firma WK W. in Rechnung gestellt worden, wird nicht in Abrede genommen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Art und Weise der Zinsberechnung greifen nicht durch. Dass Zinsen nach der 30/360-Tage-Methode berechnet wurden, ist nicht zu beanstanden, denn hierbei handelt es sich um eine bankübliche vereinfachende deutsche kaufmännische Zinsberechnungsmethode, die der Verkehrssitte in Verbraucherdarlehensverträgen entspricht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12. 6. 1997 16 U 120/96,70 - zitiert nach juris). Soweit sie ferner geltend macht, unstreitige Zahlungen in Höhe von € 8.339,15 seien von der Beklagten fehlerhaft nicht zinsmindernd verrechnet worden, ist dies unstubstantiiert. Gleiches gilt für die Behauptung, fälligen Forderungen gemäß Anlage K 1 seien unzulässig Verzugszinsen hinzugerechnet worden. bb) Die Beklagte war auch berechtigt, die Maklerkosten zu verrechnen. Ihr stand gemäß § 670, 675 BGB ein Anspruch zu, wenn sie insoweit jedenfalls auch ein Geschäft der Klägerin geführt hat, es sich hierbei um Aufwendungen handelte, die sie nach den Umständen objektiv für erforderlich gehalten werden durften und die in angemessenem und vernünftigem Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts standen. Dies ist der Fall. Soweit die Klägerin geltend macht, der Bundesgerichtshof habe eine AGB-el der Banken beanstandet, greift auch dies nicht durch. So hat der BGH in der in Bezug genommenen Entscheidung die entsprechende el deshalb beanstandet, weil sie eine Abweichung von der gemäß § 670 BGB bestehenden Prüfpflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit anfallender Aufwendungen enthalte (BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 437/11 Rn. 14). Er hat jedoch nicht etwa entschieden, dass gemäß §§ 670, 675 BGB begründete Ersatzansprüche nicht geltend gemacht werden können. Dies zu Grunde gelegt durfte die Beklagte nach den konkreten Umständen davon ausgehen, dass die Einschaltung eines Maklers erforderlich und sinnvoll war. Es handelte sich um eine Immobilie, die sich zum einen nicht in einem optimalen Zustand befand und zum anderen Gesichtspunkte des Denkmalschutzes zu berücksichtigen waren. Bei dem Objekt handelt es sich um ein in erheblichem Maße sanierungsbedürftiges Kulturdenkmal, so dass mit besonders kostenintensiven Auflagen zu rechnen war. Dass sich das Objekt in einem schlechten Zustand befand, geht aus den eingereichten Unterlagen deutlich hervor. Schon in der Niederschrift über die Inbesitznahme des Grundstücks durch die Zwangsverwalterin weist diese daraufhin, dass es zahlreiche undichte Stellen im Dachbereich gab, ein Nebengelass (Remise) einsturzgefährdet war, die Fenster stark verschlissen und die Heizungsanlage reparaturbedürftig war (Anlage B 1). Das Wertermittlungsgutachten (Anlage B 2) bestätigt sowohl die Besonderheiten der Immobilie (Kulturdenkmal) als auch den erheblichen Reparaturstau (Anlage B 2, Seite 28 ff.). Der hier als Erwerber in Frage kommende Interessentenkreis war damit ersichtlich stark eingeschränkt. Auch der Zeuge A. H. hat bekundet, dass das Objekt sanierungsbedürftig war und die Eigenschaft als Kulturdenkmal wegen damit verbundener Auflagen von Interessenten häufig als Problem gesehen werde. Durch die Beauftragung eines Maklers bestand damit die berechtigte Erwartung, dieser werde in der Lage sein, eine Reihe von Interessenten zu werben, was im Rahmen der Versteigerung auch zu einem Bieterwettbewerb und höheren Erlösen führen könnte. Diese Erwartung, die nach den glaubhaften Angaben der Zeugin O. Anlass für die Einschaltung eines Maklers war, hat sich in der Folgezeit bestätigt. Die Tätigkeit der beauftragten Maklerfirma hat dazu geführt, dass letztlich ein hoher Ersteigerungserlös erzielt werden konnte. Auch dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge A. H. hat glaubhaft bekundet, es habe eine Reihe von Besichtigungsterminen mit Interessenten gegeben, denen Exposés und Gutachten zur Verfügung gestellt worden seien. Dies hat auch der Zeuge K. H. bestätigt. Auch der Kontakt mit dem späteren Erwerber S. sei aufgrund ihrer Tätigkeit zustande gekommen. Dieser sei ebenso wie die Bietergemeinschaft N./ I.- F. von ihnen über das in Objekt informiert worden. Der Zeuge K. H. hat bekundet, er habe das Objekt gemeinsam mit dem Interessenten S. besichtigt. Im Übrigen war es nach den Angaben des Zeugen A. H. aufgrund der guten Resonanz möglich, den Versteigerungstermin bereits mit einem über dem Wert des Verkehrswertgutachtens liegenden Betrag in Höhe von € 800.000,00 zu beginnen. Aus dem Protokoll des Versteigerungstermins (Anlage B 5, Seite 7) geht hervor, dass gerade die Bieter S. und N./ I.- F. sich zuletzt wechselseitig überboten. Dass der Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht auf der Grundlage eines Kaufvertrages erfolgt, sondern durch staatlichen Hoheitsakt (Zuschlag), steht nicht entgegen. Die Vergütungsvereinbarung im Maklervertrag (Anlage B 3) war gerade auf die Situation der Zwangsversteigerung bezogen. Auf die Frage, ob und in welcher Weise die Klägerin die Tätigkeit der Maklerfirma unterstützt oder behindert hat, kommt es bei allem nicht an. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich selbst um einen freihändigen Verkauf bemüht und eigene Kaufinteressenten gehabt, die bereit gewesen wären, einen höheren Kaufpreis als den von der Firma H. benannten zu zahlen, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis, weil es ihr ersichtlich nicht gelungen ist, vor dem Versteigerungstermin einen verbindlichen Kaufvertrag zu schließen. Für diesen Fall hatte die Beklagte – die auch nicht etwa die Bemühungen der Klägerin ihrerseits behindert hat - sich ausdrücklich mit einer einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens einverstanden erklärt (Anlage B 16). Soweit die Klägerin ferner behauptet, sie habe sie der Beklagten vorgeschlagen, das Objekt nach dem WEG aufzuteilen und einzelne Wohnungen zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten zu veräußern, kann dahinstehen, ob dies substantiiert ist. Die Beklagte war jedenfalls nicht verpflichtet, sich auf ein solches vages „Angebot“ einzulassen. Dass die Beklagte die Aufwendungen durch Begleichung der Rechnung der Maklerfirma (Anlage B 6) getätigt hat, hat die Beweisaufnahme ergeben. Die Zeugin O. hat dies glaubhaft bestätigt. Alles andere wäre zudem lebensfremd. cc) Durch Auszahlung eines Betrages von € 42.339,03 an die Klägerin hat die Beklagte deren Ansprüche vollen Umfangs erfüllt. Insbesondere hat sie dabei nicht etwa Auszahlungen aus der Zwangsverwaltung in Höhe von € 2.212,49 unberücksichtigt gelassen. Dass die Beklagte bei ihrer Abrechnung auch die Auszahlung aus der Zwangsverwaltung in Höhe von € 2.212,49 einem Konto der Klägerin gutgeschrieben hat, geht aus der Anlage B 8 hervor. Die Klägerin kann diesem Umstand nicht mit Nichtwissen bestreiten. b) Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatz gemäß §§ 280, 286 BGB zu. Die Beklagte befand sich jedenfalls nicht seit dem 27.09.2015 in Verzug. Unabhängig davon, wann der Auskehrungsanspruch der Klägerin fällig wurde und inwieweit dem entgegenstand, dass die Beklagte zu endgültigen Abrechnung ihrerseits auf bestimmte Angaben und eine Mitwirkung der Zwangsverwalterin angewiesen war, fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Darlegung einer verzugbegründenden Mahnung vor dem 07.07.2017. Weder die Bitte, die Beklagte an die Abrechnung zu erinnern noch die Mitteilung, man möge für die zeitnahe Erstellung der Abrechnung als Zieldatum den 20.04.2017 fixieren, stellen eine Mahnung dar. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 3 ZPO. Den Wert des Hauptantrages schätzt das Gericht auf € 5.000,00. Der Wert des Hilfsantrages bemisst sich nach der geltend gemachten bezifferten Forderung. Beide Beträge sind zu addieren, weil es sich unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zwangsversteigerungsverfahrens auf Feststellung, Abrechnung und Zahlung in Anspruch. Zwischen der Klägerin sowie ihren zwischenzeitlich verstorbenen Eltern als Darlehensnehmern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) wurden im Jahr 1997 sowie im Jahr 2007 Darlehensverträge geschlossen. Die genauen Einzelheiten der Vertragsschlüsse sowie die konkreten Vertragsbedingungen sind im Laufe des Rechtsstreits streitig geworden. Wegen Rückständen mit Leistungsraten kündigte die Beklagte das Kreditengagement zum 31.10.2013 und stellte zum 31.12.2013 Forderungen in Höhe von € 675.769,57 sowie € 144.208,73 in die Abrechnung ein (Anlage K 1). Mit Abrechnung vom 15.05.2017 wurde zuletzt eine Gesamtforderung von € 855.122,39 (€ 709.495,31 + € 145.0627,08) berechnet (Anlage B 11). Nach Kündigung erfolgte eine Zwangsverwaltung und zuletzt Zwangsversteigerung des Objektes in L.. Im Herbst (September/Oktober) 2015 erhielt die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 1.027.041,25. Im weiteren Verlauf zahlte sie im Juli 2017 als Übererlös einen Betrag in Höhe von € 116.155,82, aufgrund einer Abtretung an die H. Volksbank € 77.466,82 und restliche € 42.339,03 an die Klägerin. Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hat, es seien Darlehensverträge zu den Vertragsnummern ... sowie ... geschlossen worden (Klagschrift S. 3), allerdings der Abrechnung der Beklagten bzgl. eines Kontos ... nicht widersprochen, sondern ebenfalls auf dieser Grundlage ihre eigene Berechnung aufgestellt hat (Klagschrift S. 5), behauptet sie nunmehr mit Schriftsatz vom 30.08.2019, es sei (nur) ein Darlehensvertrag ... geschlossen worden (Anlagen K 6, K 7), mit einer geringeren Valuta (€ 131.798,01) und einem geringeren Zinssatz (4,687 % p.a.). Das diesbezügliche Angebot der Beklagten hätten sie selbst und ihre Mutter unterzeichnet, die Unterschrift ihres Vaters sei nachgeholt worden. Dass die Beklagte in einem Abrechnungsschreiben vom 22.05.2007 (Anlagen K 8, K 9) eine andere Vertragsnummer (…03) verwendet habe, sei ihr zunächst nicht aufgefallen, später habe sie einen Schreibfehler vermutet. Eine Ausfertigung eines Darlehensvertrags mit der Nummer ... habe sie nie erhalten. Dem Wunsch ihres früheren Bevollmächtigten auf Überlassung einer Vertragsausfertigung (Anlage K 11) sei die Beklagte nicht nachgekommen. Auch in diesem Rechtsstreit habe sie lediglich mitgeteilt, der Klägerin sei dieser Vertrag bekannt. Ein Darlehensvertrag mit der Nummer ... sei jedenfalls mangels Unterschrift ihres Vaters nicht wirksam zustande gekommen. Nach ihren Berechnungen – allerdings noch bezogen auf ein Konto ... (Bl. 126 d.A.) - ergebe sich lediglich eine Gesamtforderung in Höhe von € 852.817,36. Der Unterschied zu dem in der Anlage B 11 genannte Betrag beruhe auf der zum Nachteil der Klägerin angewandten Zinsberechnungsmethode 30/360 sowie darauf, dass Zahlungen in Höhe von € 8.339,15 nicht korrekt zinsmindernd verrechnet worden seien und den fälligen Forderungen gemäß Anlage K 1 Verzugszinsen hinzugefügt worden seien. Zu einer eigenständigen Abrechnung des tatsächlich zustande gekommenen Darlehensvertrages mit der Nummer ... sei sie nicht in der Lage. Ferner trägt sie vor, die Abrechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Die Beklagte habe bei der Abrechnung nicht berücksichtigt, dass sie im Oktober 2016 von der Zwangsverwalterin einen Betrag in Höhe von € 2.212,49 erhalten habe. Dass der Klägerin insoweit einen Betrag gutgeschrieben worden sei, bestreite sie mit Nichtwissen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte in einem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG H1 zum Az. ... die zu ihren Gunsten festgesetzten Kosten in Höhe von € 4.821,78 mit dem Auszahlungsanspruch der Klägerin verrechnet habe. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Beklagte Maklerkosten an die Firma H. gezahlt habe. Jedenfalls handele es sich hierbei nicht um einen ersatzfähigen Verzugsschaden oder ersatzfähige Auslagen der Beklagten. Diese habe mit der Beauftragung vielmehr eigene Interessen verfolgt und vorrangig ein eigenes Geschäft besorgt. Sie habe befürchtet, der Erlös werde für eine vollständige Rückführung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen. Es sei ihr ausschließlich darum gegangen, einen die Verbindlichkeiten deckenden Versteigerungserlös zu erzielen. Der Erwerber S. sei zudem nicht durch die Firma H. zur Teilnahme an der Zwangsversteigerung bewegt worden. Dies gelte auch für die Teilnehmer W. und N./ F.. Im Übrigen fehle es bei einem Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung auch an der Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Erwerb. Der Makler führe keinen Vertrag herbei. Schließlich habe sie sich selbst um einen freihändigen Verkauf bemüht und eigene Kaufinteressenten gehabt, die bereit gewesen wären, einen höheren Kaufpreis als den von der Firma H. benannten zu zahlen. Darüber hinaus habe sie der Beklagten vorgeschlagen, das Objekt nach dem WEG aufzuteilen und einzelne Wohnungen zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten zu veräußern. Ihr habe eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für 9 Wohnungen vorgelegen. Der Zeuge Gaber G. habe die Absicht gehabt, 3 Wohnungen im Obergeschoss zu erwerben. Man habe über Preise verhandelt, die allein bei einem Verkauf der 3 Wohnungen einen Erlös zwischen € 585.000,00 und € 612.000,00 hätten erwarten lassen. Hierdurch hätte ein wesentlicher Teil der Forderungen der Beklagten beglichen werden können. Schließlich sei die Beklagte auch ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Abrechnung und Auskehrung des Übererlöses nicht rechtzeitig nachgekommen und habe sich spätestens seit dem 31.10.2015, jedenfalls aber aufgrund der Mahnung mit E-Mail vom 03.04.2017 in Verzug befunden. Die zuständige Sachbearbeiterin B. O. habe nach Erhalt des Versteigerungserlöses und in Kenntnis der Tatsache, dass dieser über die bestehenden Forderungen gegen die Klägerin hinausging, keine Anstalten unternommen, ihre Ansprüche abzurechnen und den Übererlös auszukehren. Informationen über die Kosten der Zwangsverwaltung seien für eine zeitnahe Abrechnung nicht erforderlich gewesen, weil die Vergütung des Zwangsverwalters sich nach einem Prozentsatz der eingezogenen Mieten bzw. Pachten bemesse. Einer Mahnung habe es nicht bedurft, weil die Klägerin - anders als die Beklagte - nicht in der Lage gewesen sei, den ihr zustehenden Übererlös zu beziffern. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag 30020341103 keine Rechte zustehen 2. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a) das Darlehen ... ab dem Auszahlungsdatum 22.05.2007 aufgeschlüsselt nach Kapitalforderung, Zinsen und Kosten, abzurechnen, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Zahlungen und Verwertungserlöse, die die Beklagte zu Gunsten des Darlehens ... gebucht hatte; b) die nach Abrechnung des Darlehens noch zu beziffernden Überzahlungen ab dem 15.08.2010 an die Klägerin zu zahlen. Hilfsweise beantragt sie, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 67.199,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2018 auf € 51.808,75 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 2.879,09 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2018 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In Bezug auf die Hauptklageanträge rügt sie Verspätung und wendet ein, es handele sich der Sache nach um eine unzulässige Klageänderung, weil ein anderer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt werde. Sie trägt ferner vor, die Abrechnung Anlage K 1 sei zutreffend, ebenso die Abrechnung zum 15.07.2017. Zu Gunsten der Klägerin sei diese als Verbraucherin qualifiziert worden, so dass Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung in erheblicher Höhe nicht berechnet worden seien. Eine Gesamtforderung aus beiden Verträgen in Höhe von € 855.122,39 sei zutreffend berechnet. Die hierbei zu Grunde gelegte Zinsberechnung beruhe auf der banküblichen kaufmännischen Zinsformel (30/360-Tage-Methode). Es seien ursprünglich zwei Darlehensverträge geschlossen worden. Ein Darlehensvertrag im Jahr 1997 (Nr. ...), prolongiert im Jahr 2007 (Nr. .) über DM 1,4 Mio./€ 715.808,36 (Darlehensvertrag 1) und ein weiterer im Jahr 2007 (Nr. ...) über € 133.851,29 (Darlehensvertrag 2). In keinem der diversen vorausgegangenen Gerichtsverfahren sei dies in Zweifel gezogen worden. Der Darlehensvertrag 2 sei zudem von der Klägerin unterschrieben worden (Anlagen B 18, B 23), die auch den Erhalt bestätigt habe (Anlage B 19). Jedenfalls aber seien sämtliche Ansprüche auf der Grundlage der Behauptung eines nicht erfolgten Abschlusses des Darlehensvertrages 2 mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt gewesen. Der Darlehensvertrag 1 sei durch eine Grundschuld auf einer Immobilie in L. besichert worden, der Darlehensvertrag 2 durch eine Grundschuld auf einer Immobilie in B.. Im Zusammenhang mit der später erfolgten Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung seien Kosten angefallen, deren Ersatz sie verlangen könne. Sie habe insoweit im September 2014 zur Unterstützung bei der Verwertung der Immobilie in L. die Maklerfirma „ H. Immobilien“ hinzugezogen. Das Objekt in L. habe sich bei Inbesitznahme durch die Zwangsverwalterin in einem mangelhaften Zustand befunden. Zudem habe es sich um ein Kulturdenkmal mit besonders kostenintensiven Auflagen gehandelt. Ein Sachverständigengutachten habe im September 2014 einen Verkehrswert in Höhe von nur € 662.000,00 zzgl. Zubehör von € 2.250,00 ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 1 - B 3 Bezug genommen. Die Maklerfirma habe sich in der Folgezeit intensiv um Interessenten bemüht sowie umfangreiche Bestandsaufnahmen und Besichtigungen durchgeführt. Da einige Interessenten nur an einem Erwerb im Rahmen einer freihändigen Veräußerung interessiert gewesen sein, habe sie auch Kontakt zum damaligen Rechtsanwalte der Klägerin aufgenommen. Eine Reaktion habe sie nicht erhalten. Im Versteigerungstermin vom 23.07.2015 habe schließlich der von der Maklerfirma geworbene Herr S. das Meistgebot von € 1.025.000,00 abgegeben und den Zuschlag erhalten (Anlage B 5). Daraufhin habe sie die Rechnung der Firma H. Immobilien vom 25.09.2015 (Anlage B 6) beglichen. Die Ausschüttungen aus der Zwangsverwaltung seien einem der Klägerin zugeordneten Konto gutgeschrieben wurde (Anlage B 8). Auch im Zusammenhang mit dem Beleihungsobjekt in B. seien Kosten entstanden. Hier sei eine Firma L. V.- und H. mbH tätig gewesen und eine gebührenpflichtige Melderegisterauskunft eingeholt worden. Ferner seien aufgrund einer Vollstreckungsgegenklage beim Landgericht H1 (Az. ...) Kosten in Höhe von € 4.821,78 festgesetzt worden. An das Amtsgericht Wennigsen seien im Rahmen der Zwangsvollstreckung € 3.587,87 zu zahlen gewesen. (Anlagen B 8, B 9). Sie habe die Auskehrung des Erlöses auch nicht schuldhaft verzögert. Der Auskehrungsanspruch sei nicht schon mit Zufluss des Versteigerungserlöses bei der Beklagten fällig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt noch Informationen über die abzurechnen Kosten des Zwangsverwaltungs- und Versteigerungsverfahrens für eine ordnungsgemäße Abrechnung gefehlt hätten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O., A. H. und K. H.. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2020 Bezug genommen. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.