OffeneUrteileSuche
Beschluss

318 S 86/21

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0208.318S86.21.00
1mal zitiert
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Fristverlängerungsantrags für die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument hat unverzüglich zu erfolgen, d.h. spätestens am darauffolgenden Tag.(Rn.14)
Tenor
1. Der Antrag der Klagepartei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16.11.2021, Aktenzeichen 407a C 10/19 wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klagepartei gegen das unter Ziff. 1 genannte Urteil wird verworfen. 3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 13.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Fristverlängerungsantrags für die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument hat unverzüglich zu erfolgen, d.h. spätestens am darauffolgenden Tag.(Rn.14) 1. Der Antrag der Klagepartei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16.11.2021, Aktenzeichen 407a C 10/19 wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klagepartei gegen das unter Ziff. 1 genannte Urteil wird verworfen. 3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 13.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Umbaumaßnahmen, die der Beklagte vorgenommen hat. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil vom 16.11.2021 (Bl. 164 - 173 d.A.) verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage mit vorgenannten Urteil abgewiesen, soweit der Beklagte nicht durch das Anerkenntnis-Teilurteil vom 18.05.2020 verurteilt worden ist. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 18.11.2021 (EB Bl. 183 d.A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 14.12.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 17.01.2022 (Bl. 194 d.A.) hat der Kläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 18.02.2022 beantragt. Der Schriftsatz ist laut Eingangsstempel am 18.01.2022 zwischen Dienstschluss und 24 Uhr in den Gerichtsbriefkasten gelangt. Mit Beschluss der Kammer vom 19.01.2022 (Bl. 195 d.A.) ist der Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen worden, weil der Antrag nicht in der gesetzlich seit dem 01.01.2022 gemäß § 130d ZPO vorgeschriebenen Form gestellt wurde. Am 19.01.2022 um 17:34 Uhr ist der Fristverlängerungsantrag vom 17.01.2022 (erneut) per beA bei Gericht eingegangen (Bl. 200 - 201 d.A.). Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 (Bl. 204 - 207 d.A.), eingegangen am selben Tage, hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Der Kläger begründet den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass wegen einer defekten Netzwerkkarte am 18.01.2022 eine Verbindung des Computers mit dem Internet nicht möglich gewesen sei und mithin auch die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags vom 17.01.2022 per beA nicht möglich gewesen sei. II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. 1. Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers ist entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet worden. Dem Kläger konnte auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nach § 233 S. 1 ZPO gewährt werden. Nach dieser Vorschrift ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters beruht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Wiedereinsetzung konnte vorliegend nicht gewährt werden, weil sich der Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss, der es schuldhaft versäumt hat, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Der Antrag vom 17.01.2022 wurde nicht in der gesetzlich seit dem 01.01.2022 gemäß § 130d ZPO vorgeschriebenen Form gestellt. Gemäß § 130d BGB sind (u.a.) schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.2022 glaubhaft gemacht, dass die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags vom 17.01.2022 gemäß § 130d S. 1 ZPO aufgrund einer technischen Störung am 18.01.2022 nicht möglich war. Sein Prozessbevollmächtigter hat es jedoch schuldhaft versäumt, den Fristverlängerungsantrag nach § 130d S. 2 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften einzureichen. Zwar hat dieser den Antrag am 18.01.2022 in Papierform in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen. Diese Art der Einreichung war jedoch unzulässig, weil die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument weder bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, danach glaubhaft gemacht worden ist. Vorliegend hätte die Glaubhaftmachung spätestens am 19.01.2022 erfolgen können und müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Grund und die Behebung der technischen Störung bekannt. Er hat an diesem Tag den Fristverlängerungsantrag (erneut) per beA eingereicht. Warum die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung des Fristverlängerungsantrags als elektronisches Dokument trotzdem erst am 20.01.2022 erfolgte, hat der Kläger nicht dargetan. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren entspricht der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewendet haben.