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Beschluss

318 T 13/22

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0125.318T13.22.00
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Leitsätze
Die Verurteilung des Verwalters einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat und/oder hierzu im Innenverhältnis zumindest verpflichtet war, ist insgesamt/einheitlich als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken (a.A. AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 4. April 2022 - 539 C 20/20, ZMR 2022, 583).(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 04.04.2022, Az. 539 C 20/20, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Gegen die Beklagte wird zur Erzwingung ihrer mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 08.01.2021, Az. 539 C 20/20, erfolgten Verurteilung zur Erstellung einer Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnung) für die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2019 ein Zwangsgeld von 2.400,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft für je 200,00 €. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verurteilung des Verwalters einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat und/oder hierzu im Innenverhältnis zumindest verpflichtet war, ist insgesamt/einheitlich als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken (a.A. AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 4. April 2022 - 539 C 20/20, ZMR 2022, 583).(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 04.04.2022, Az. 539 C 20/20, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Gegen die Beklagte wird zur Erzwingung ihrer mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 08.01.2021, Az. 539 C 20/20, erfolgten Verurteilung zur Erstellung einer Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnung) für die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2019 ein Zwangsgeld von 2.400,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft für je 200,00 €. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt. I. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Vollstreckung der Verurteilung der Beklagten zur Erstellung der Jahresabrechnung 2019 (Gesamt- und Einzelabrechnung) für die WEG C. Straße... H., aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 08.01.2021, Az. 539 C 20/20, (Bl. 47 f. d.A.). Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung ihres Hauptantrags auf Erlass einer Anordnung gemäß § 888 ZPO. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 stellte die Klägerin nach erfolgloser Aufforderung der Beklagten unter Fristsetzung zur Erstellung der Jahresabrechnung 2019 im Hauptantrag einen Antrag nach § 888 ZPO und im Hilfsantrag einen Antrag nach § 887 ZPO (vgl. Bl. 69 d.A.). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04.04.2022 (Bl. 80 ff. d.A.) dem Hauptantrag der Klägerin insoweit stattgegeben, als es ein Zwangsgeld gegen die Beklagte für die Erstellung einer Abrechnung für den Zeitraum vom 28.08.2019 bis zum 31.12.2019 verhängt hat. Weiter hat es dem Hilfsantrag der Klägerin insoweit stattgegeben, als dass es die Klägerin ermächtigt hat, die Abrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 27.08.2019 auf Kosten der Beklagten ersatzvornehmen zu lassen, und als dass es die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 1.600,00 € an die Klägerin verurteilt hat. Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.04.2022 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss hat diese mit einem per beA eingereichten Schriftsatz vom 03.05.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Entscheidung führe in der Praxis zu nicht realisierbaren Entscheidungen, weil unklar bleibe, wer die beiden Teilabrechnungen zu einer Gesamtabrechnung zusammenzuführen habe. Weiter könne die Beklagte hierdurch den Einwand erheben, dass zur Erstellung der einen Teilabrechnung auch die weitere Teilabrechnung vorliegen müsse. Ferner müssten einzelne Abrechnungspositionen in zwei Teilabrechnungen aufgeteilt werden, was buchhalterisch nicht möglich sei. Ferner hätte das Amtsgericht vor seiner Entscheidung den Hinweis erteilen müssen, dass es dem Hauptantrag nur zu einem Teil stattgeben werde, weil sie dann den Hilfsantrag als Hauptantrag hätte stellen können. Gleichwohl handele es sich nach ihrer Auffassung im konkreten streitgegenständlichen Fall um eine nicht vertretbare Handlung. Die Klägerin beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss abzuändern und dem Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 21.02.2022 stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beklagte erachtet die amtsgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.05.2022 nicht abgeholfen (Bl. 102 f. d.A.). Zur Begründung hat es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2016, 3536, Rn. 25, 26, 27) verwiesen und ausgeführt, dass sich hieraus die vorgenommene Differenzierung nach den Zeiträumen ergebe. II. 1. Die gemäß §§ 793 Abs. 1, 567 Abs. 1, 2, 569 zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Soweit das Amtsgericht dem Hauptantrag der Klägerin lediglich zum Teil stattgegeben hat, war die Entscheidung auf die sofortige Beschwerde der Klägerin abzuändern und gegen die Beklagte insgesamt ein Zwangsgeld für die ihr auferlegte Pflicht aus dem Versäumnisurteil vom 08.01.2021 zur Erstellung einer Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2019 zu verhängen. Es handelt sich bei der Erstellung der Jahresabrechnung für das Jahr 2019 im vorliegenden Fall um eine insgesamt nicht vertretbare Sache. Die Voraussetzungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 Abs. 1 ZPO sind im konkreten Fall erfüllt.Im Einzelnen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 – I ZB 5/16 –, juris, Rn. 10). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten als insgesamt nicht vertretbare Handlung zu vollstrecken. Die Beklagte wurde mit Verwaltervertrag vom 28.08.2019 rückwirkend zum 01.01.2019 für fünf Jahre zur WEG-Verwalterin der zuvor verwalterlosen Klägerin bestellt (vgl. § 2 Ziff. 1 des Vertrages, Anlage K 2, Bl. 7 d.A.). Mit Umlaufbeschluss der Klägerin vom 28.08.2019 wurde sie rückwirkend zur Verwalterin ab dem 01.01.2019 bestellt. Die Beklagte war demnach vertraglich verpflichtet, die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2019 insgesamt zu erstellen. Diese war gemäß § 19 Ziff. 4 der Teilungserklärung vom 19.12.2000 und unabhängig von der vorzeitigen Kündigung des Verwaltervertrages zum 31.03.2020 (Vgl. Anlage K 1, Seite 18, Bl. 32 d.A.) bis zum 30.06.2020 zu erstellen. Soweit eine Rückwirkung des Bestellungsbeschlusses im Außenverhältnis nicht eintreten konnte (Trennungstheorie), so wollten sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als ob der Vertrag von Anfang an, d.h. ab dem 01.01.2019 bestanden hätte (vgl. beck-online.GROSSKOMMENTAR Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stans 01.09.2022, § 26, Rn. 79, zitiert nach beck-online) und die Beklagte mithin von Anfang an die Verwaltung geführt hätte. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs der Klägerin auf Erstellung der Jahresabrechnung, d.h. zum Ablauf des Kalenderjahres 2019, hatte die Beklagte (noch) die Verwalterstellung inne. Bei der Aufteilung der Zwangsvollstreckung der rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten auf Erstellung der Jahresabrechnung 2019 in eine vertretbare Handlung (Zeitraum 01.01.2019 – 27.08.2019) und eine nicht vertretbare Handlung (Zeitraum 28.08.2019 – 31.12.2019) verkennt das Amtsgericht die zuvor skizzierte konkrete vertragliche Ausgestaltung des Verwaltervertrages. Etwas anders folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2018 (a.a.O., Rn. 25 ff.). Es handelt sich vorliegend bereits nicht um einen Verwalterwechsel während eines Kalenderjahres, weil die Klägerin zuvor verwalterlos war und die Beklagte erst zum 31.03.2020 als Verwalterin ausgeschieden ist. Im Übrigen sollte die Beklagte rückwirkend zum 01.01.2019 als Verwalterin bestellt werden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.