Urteil
318 O 56/22
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0419.318O56.22.00
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Leitsätze
1. Die rechtswidrige und schuldhafte Einmeldung einer bestrittenen Forderung an die SCHUFA stellt einen Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO dar, der dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht nach sich zieht.(Rn.32)
2. Der immaterielle Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestimmt sich der Höhe nach unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, zur Genugtuung und zur Generalprävention (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 18. Mai 2022 - 5 U 2141/21).(Rn.34)
3. Im Hinblick auf einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen führt eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung, die den zu Recht angemahnten Teil in den Hintergrund treten lässt, dazu, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, soweit er sich nicht als wirksam gemahnt ansah (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2010 - I-24 U 211/09).(Rn.48)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.271,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtswidrige und schuldhafte Einmeldung einer bestrittenen Forderung an die SCHUFA stellt einen Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO dar, der dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht nach sich zieht.(Rn.32) 2. Der immaterielle Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestimmt sich der Höhe nach unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, zur Genugtuung und zur Generalprävention (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 18. Mai 2022 - 5 U 2141/21).(Rn.34) 3. Im Hinblick auf einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen führt eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung, die den zu Recht angemahnten Teil in den Hintergrund treten lässt, dazu, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, soweit er sich nicht als wirksam gemahnt ansah (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2010 - I-24 U 211/09).(Rn.48) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.271,39 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens geltend macht, dies jedoch lediglich in Höhe von 2.000,00 Euro (1.). Soweit der Kläger Ersatz seines materiellen Schadens im Hinblick auf die erhöhte Zinslast in Höhe von 4.771,39 Euro geltend macht, war die Klage abzuweisen (2.). Weiter kann der Kläger keine Verzugszinsen beanspruchen (3.). Im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Rechtshängigkeitszinsen war die Klage ebenfalls abzuweisen (4.). 1. Immaterieller Schadensersatz Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Höhe von 2.000,00 € gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO. Nach Artikel 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO liegen hier dem Grunde (a.) und der Höhe (b.) nach vor. Im Einzelnen: a. Die Beklagte hat die sich aus Art. 5, 6 iVm Art. 4 Nr. 2 DSGVO ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt, indem sie eine Datenmitteilung an die SCHUFA veranlasste, obwohl das Interesse des Klägers an einer Nichtveröffentlichung seiner Daten hinsichtlich der zwischen den Parteien in Streit stehenden Forderung dem Interesse der Beklagten an einer Mitteilung überwog.Es lag kein berechtigtes Interesse der Beklagten oder eines Dritten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vor. Die von der Beklagten geltend gemachte Forderung war zwischen den Parteien streitig und nicht tituliert, so dass eine Einmeldung an die SCHUFA nicht hätte erfolgen dürfen. Ausweislich der Schreiben des Klägers vom 01.12.2019 (Anlage K 7) und vom 29.12.2019 (Anlage K 11) hat der Kläger urkundlich nachgewiesen, dass er die Forderung gegenüber der Beklagten hinreichend bestritten hat. Hintergrund der Nichtbegleichung der durch die Beklagte gestellten Forderungen war nicht die fehlende Bonität des Klägers. Vielmehr handelte es sich um eine streitige Forderung zwischen den Parteien, weil die Forderungen nach Ansicht des Klägers mit einem illegalen Onlineglücksspiel zusammenhingen. Es kann hier dahinstehen, ob die zwischen den Parteien streitige Forderung als zu begleichender Gesamtsaldo tatsächlich bestand oder nach dem Klägervortrag aufgrund der Illegalität des Onlineglücksspiels als nichtig zu bewerten ist. Denn die Beklagte wies den Kläger in ihren Schreiben vom 25.11.2019 (Anlage K 6), vom 11.12.2019 (Anlage K 8) und vom 27.12.2019 (Anlage K 10) selbst darauf hin, dass sie – wie in ihrer Datenschutzerklärung sowie den Hinweisen und Datenschutzinformationen der Auskunfteien gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit f der DSGVO ausgeführt – die Daten nur dann der SCHUFA übermittele, wenn u.a. die Forderung nicht bestritten ist. Dies war vorliegend hingegen nicht der Fall. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beklagte sich daher nicht darauf berufen, dass der SCHUFA Eintrag zur Geltendmachung der Forderungen oder zum Schutze der Kreditwirtschaft notwendig war. Ein rechtswidrige und schuldhafte Einmeldung an die SCHUFA lag vor, wodurch ein Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO und damit die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach feststeht. b. Dem Kläger ist durch die Negativmeldung ein immaterieller Schaden in Höhe von 2.000,00 Euro entstanden. Der Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist ein europarechtlicher Begriff und soll nach dem Erwägungsgrund 146 der DSGVO „im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht“ und „die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten“. Der immaterielle Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestimmt sich der Höhe nach unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, zur Genugtuung und zur Generalprävention (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 – 5 U 2141/21, zitiert nach beck-online). Daraus kann abgeleitet werden, dass der nach Artikel 82 Abs. 1 bereits weite – weil Ansprüche aus § 253 BGB bereits umfassende – Schadensbegriff im Zweifel nicht begrenzend auszulegen ist (a.a.O.). Eine nicht von den Bestimmungen der DSGVO gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach allgemeinen Vorschriften genießt und im Lichte der europäischen Gesetzgebung auszulegen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. April 2022 – 3 U 21/20, Rn. 30, zitiert nach juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze war dem Kläger vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro zuzuerkennen. Beim Kläger liegt eine spürbare Beeinträchtigung seines durch die Datenschutzgrundverordnung geschützten Rechts an den eigenen persönlichen Daten vor. Auf die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob eine Verletzung von Bestimmungen der DSGVO ausreicht sowie ob eine gewisse Erheblichkeit für die Gewährung von Schadensersatz erforderlich ist (vgl. anhängiges Verfahren beim EuGH, C-300/21), kommt es hier nicht an. Der Kläger hat plausibel dargelegt, durch die streitgegenständlichen sukzessiven SCHUFA Eintragungen eine massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens im Sinne der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Dritte erlitten zu haben. Die Negativeintragungen waren dazu geeignet, den Kläger gegenüber potenziellen oder bestehenden Vertragspartnern als unzuverlässigen Schuldner darzustellen. Dass sich insbesondere Banken an den Informationen der SCHUFA orientieren, belegen bereits das vom Kläger eingereichte Schreiben der I. D. vom 28.06.2021 (Anlage K 16), womit der Kreditwunsch des Klägers aufgrund des SCHUFA Eintrags ablehnt wurde, und das Schreiben der H. Bank vom 28.06.2021 (Anlage K 17), womit die Kreditkarte des Klägers wegen eines negativen Eintrags gekündigt wurde. Dass der SCHUFA Eintrag Auswirkungen auf den Scorewert bei der SCHUFA hatte, ist offensichtlich. Ausweislich der Anlage K 1 weist ein Scorewert von 20,22 % auf ein hohes Risiko im Hinblick auf die Bonität hin. Ob die Verschlechterung des Scorewertes ausschließlich auf der Negativeintragung durch die Beklagte beruhte, kann dahinstehen. Denn es ist ausreichend, dass die Verletzungshandlung der Beklagten für den Schaden mitursächlich geworden ist. Dies ist vorliegend der Fall.Soweit die Beklagte vorträgt, dem Kläger sei trotz des SCHUFA-Eintrags am 06.10.2020 ein Kredit der Deutschen Kreditbank gewährt worden, verkennt sie, dass zu diesem Zeitpunkt der erste Negativeintrag vom 24.12.2019 unstreitig von der SCHUFA gelöscht worden war (vgl. Schreiben der SCHUFA vom 10.02.2020, Anlage K 14). Der weitere Negativeintrag erfolgte erst am 24.06.2021. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung davon überzeugt, dass dieser seine Eigentumswohnung nach Ablauf der 10jährigen Zinsbindungsfrist Ende September 2021 und eines ausstehenden Restbetrags von 59.409,30 Euro anschlussfinanzieren wollte und sich daher um eine weitergehende Kreditfinanzierung bemühte. Dass der rechtswidrige SCHUFA Eintrag vom 24.06.2021 dem Kläger wegen der anstehenden Anschlussfinanzierung seiner Eigentumswohnung Ende September 2021 Zukunftssorgen bereitete und Auswirkungen auf sein Privatleben und seine Kreditwürdigkeit hatte, hat er glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Dies war ebenfalls bei der Bemessung seines Schmerzensgelds zu berücksichtigen. Ebenso kann vorliegend bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte die Schreiben des Klägers und sein hinreichendes Bestreiten der Forderung gänzlich ignorierte und die Einträge gleichwohl und entgegen ihrer eigenen Hinweise, eine Einmeldung nicht im Falle eines Bestreitens vorzunehmen, der SCHUFA meldete. Die Beklagte hat keine Maßnahmen zur Minderung vorgenommen. Vielmehr hat sie mehrfach die Aufforderung zum Widerruf der Meldung verweigert bzw. ignoriert (vgl. Anlagen K 13, K 15, K 21 und K 23). Unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie des Grads des Verschuldens hält das Gericht daher vorliegend einen Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu genügen und der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen. 2. Materieller Schadensersatz Soweit der Kläger weiter einen materiellen Schaden in Höhe von 4.771,39 Euro geltend macht, war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat einen etwaigen kausalen materiellen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargetan. Es ist nicht hinreichend dargelegt worden, dass ein verbindliches Angebot von der D. für eine Immobilien-Anschlussfinanzierung zu einem Zinssatz von 0,55 % vorlag. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe sich im Januar 2021 verschiedene Angebote im Internet zur Anschlussfinanzierung seines Immobilienvertrages angeschaut. Im Hinblick auf das Angebot der D. habe er mit einem Versicherungsmakler Kontakt aufgenommen. Nachdem er die Finanzierungsanfrage erhalten habe, seien sie so verblieben, dass er sich in naher Zukunft bei ihm melden wolle, da er noch die Bereitstellungszinsphase habe abwarten wollen. Dies reicht vorliegend nicht dafür aus, einen höheren Zinsschaden geltend machen zu können. Dass der Kreditbedarf des Klägers nach Prüfung seiner Bonität, Einkommensverhältnisse und Angaben zur Immobilie tatsächlich von der D. zu einem Sollzins von 0,48 % finanziert worden wäre, ist nicht hinreichend dargetan. Ob der Kläger ohne den streitgegenständlichen Eintrag den Anschlusskredit von Seiten der D. tatsächlich zu den dargestellten Konditionen erhalten hätte, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Bis zum streitgegenständlichen SCHUFA Eintrag vom 24.06.2021 hat der Kläger unstreitig keine weiteren Unterlagen bei der D. zwecks Anschlussfinanzierung eingereicht. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger die Anschlussfinanzierung zu den angegebenen Konditionen erhalten hätte, ist bereits nicht dargetan, ob der Zinssatz von 0,48 % überhaupt hätte gehalten werden können. 3. Verzugszinsen Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2021 gemäß §§ 280, 286 BGB. Ein Verzug der Beklagten konnte bereits aufgrund der unverhältnismäßig hohen Zuvielforderung des Klägers von 84 % bzgl. der Gesamtforderung von 12.271,39 Euro nicht eintreten. Ausweislich des anwaltlichen Schreibens des Klägers vom 09.11.2021 konnte und durfte die Beklagte die Aufforderung des Klägers, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.500,00 Euro zu leisten, nur dahingehend verstehen, dass die Zahlung eines geringeren Betrages nicht akzeptiert werde und der Kläger zur Annahme der geschuldeten Minderleistung nicht bereit war. Diese unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung des Klägers lässt den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten, dass der Beklagten kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn sie sich nicht als wirksam gemahnt ansah (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2010 – I-24 U 211/09, Rn. 22, zitiert nach juris). 4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Rechtshängigkeitszinsen a. Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter keinen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 935,22 Euro gemäß §§ 280, 249 BGB bzw. §§ 280, 286 BGB. Ob der Kläger im Innenverhältnis zu seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung des geltend gemachten Betrages neben den von der Beklagten unstreitig bereits geleisteten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet war, kann offenbleiben. Unstreitig hat die Beklagte bereits vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren an die Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 1.647,20 Euro gezahlt. Diese berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 Euro und einer 1,9 Geschäftsgebühr (vgl. im Einzelnen Anlage K 19). Streitgegenstand dieser Forderung war die Löschung des Negativeintrags des Klägers. Soweit der Kläger vorliegend nunmehr weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 935,22 Euro gestützt auf die Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe eines Gegenstandwertes von insgesamt 12.271,39 Euro verlangt, geht dies fehl. Fraglich ist hierbei bereits, ob im Innenverhältnis im Hinblick auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Löschung des Negativeintrags einerseits sowie der Geltendmachung von Schadensersatz andererseits zwei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gemäß § 15 Abs. 2 RVG vorlagen. Jedenfalls war die anwaltliche Vorgehensweise, zunächst vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für den Löschungsanspruch und sodann in einem weiteren Schreiben Schadensersatzansprüche geltend zu machen, weder erforderlich noch zweckmäßig, weil der Kläger seine Prozessbevollmächtigte insgesamt wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Negativeintrags des Klägers beauftragt hatte (vgl. Anlage K 19). Die vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüche waren bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Löschungsanspruchs entstanden. Es wäre insoweit zweckmäßig gewesen, die Schadensersatzansprüche bereits in dem vorherigen Rechtsanwaltsschreiben vom 27.08.2021 geltend zu machen, was zu einer Reduzierung der Gebühren wegen des degressiven Anstiegs der Gebührentabelle für Rechtsanwaltskosten geführt hätte. Ob zudem eine 1,9 Geschäftsgebühr für den streitgegenständlichen Fall gerechtfertigt und angemessen ist, mag dahinstehen. Denn im Ergebnis ist der Anspruch auf Zahlung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bereits mit der unstreitigen Zahlung der Beklagten von 1.647,20 Euro abgegolten. Der Gegenstandswert für die Löschung des SCHUFA Eintrags war mit 15.000,00 Euro zu hoch bemessen. Der Streitwert orientiert sich gemäß § 3 ZPO vor allem am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Klage (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2016 – 26 U 9/19, zitiert nach juris). Im Hinblick auf den Löschungsanspruch ist nicht erkennbar, dass dem Kläger wegen des Negativeintrags wirtschaftliche Nachteile in Höhe von 15.000,00 Euro entstanden sind. Vorliegend sind allenfalls wirtschaftliche Nachteile in Höhe des hier geltend gemachten (im)materiellen Schadensersatzes denkbar. Mit der erfolgten Zahlung der Beklagten ist der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren daher bereits erfüllt. Im Übrigen besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Der Kläger hat die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 09.11.2021 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Die durch die Erstmahnung entstandenen Kosten waren nicht ersatzfähig. Dass die Beklagte bereits zuvor jegliche Zahlungsansprüche gegenüber dem Kläger eindeutig und endgültig verweigert hat, ist nicht dargetan. b. Mit dem Entfallen des Anspruchs auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entfällt der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen eines Negativeintrags in einer Auskunftei. Der Kläger führte bei der Beklagten ein Kreditkartenkonto zu der Kontonummer.... Mit Schreiben vom 20.10.2019 kündigte er das Vertragsverhältnis und forderte unter Fristsetzung bis zum 31.10.2019 diejenigen Beträge zurück, welche er zum Online-Glücksspiel eingesetzt hatte (Anlage K 2). Die Beklagte bestätigte die Kündigung des Klägers zum 20.11.2019 mit Schreiben vom 24.10.2019 (Anlage K 3). Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2019 erneut erfolglos dazu auf, alle Kartenumsätze zu den Transaktionen bis zum 12.11.2019 auf sein Konto gutzuschreiben (vgl. Anlagen K 4 und K 5). Mit Schreiben vom 25.11.2019 teilte die Beklagte dem Kläger den ausstehenden Gesamtsaldo von 1.472,54 Euro sowie die Voraussetzungen für einen Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG (im Nachfolgenden: SCHUFA) mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 verwiesen. Mit Schreiben vom 01.12.2019 bestritt der Kläger die Forderung der Beklagten (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 11.12.2019 (Anlage K 8) und 27.12.2019 (Anlage K 10) forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Begleichung des offenen Saldos von 1.479,41 Euro unter Hinweis auf die Voraussetzungen eines Negativeintrags auf und teilte ihm mit weiterem Schreiben vom 16.11.2019 mit, dass keine Möglichkeit der Rückbelastung bestehe (Anlage K 9). Mit Schreiben vom 29.12.2019 widersprach der Kläger erneut der Forderung der Beklagten (Anlage K 11). Am 24.12.2019 erfolgte ein Negativeintrag bei der SCHUFA über einen von der Beklagten gemeldeter Forderungsbetrag von 1.479,00 Euro zur Kontonummer.... Nachdem der Kläger am 12.01.2020 Kenntnis von einem Negativeintrag erlangt hatte, forderte er die Beklagte am gleichen Tag schriftlich zur Löschung des Eintrags auf (Anlage K 12). Wegen der Einzelheiten des Negativeintrags wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.01.2020 und 04.03.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie an der Gesamtforderung sowie des Negativeintrags festhalte (Anlagen K 13 und K 15). Die SCHUFA teilte dem Kläger auf seine Anfrage mit Schreiben vom 10.02.2020 mit, dass der streitgegenständliche Eintrag von ihr gelöscht worden sei (Anlage K 14). Am 24.06.2021 erfolgte ein erneuter Negativeintrag bei der SCHUFA über einen von der Beklagten gemeldeten Forderungsbetrag von 1.548,00 Euro zur Kontonummer... (vgl. Anlage K 1). Der Basisscorewert betrug 20,22 % zum 02.07.2021 (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 28.06.2021 teilte die I. D. AG dem Kläger mit, dass eine angefragte Kreditvergabe wegen eines Negativeintrags bei der SCHUFA negativ ausfallen sei (Anlage K 16). Mit weiterem Schreiben vom 28.06.2021 teilte die H. Bank dem Kläger mit, dass seine Kreditkarte wegen eines Negativeintrags bei der SCHUFA gesperrt sei (Anlage K 17). Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2021 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2021 erfolglos zur Löschung des Negativeintrags bis zuletzt zum 27.09.2021 auf (Anlagen K 18 und K 19). Weiter verlangte der Kläger die Begleichung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten zu einem Gegenstandswert von 15.000,00 Euro, mithin ein Betrag von 1.647,20 Euro. Die Beklagte lehnte die Löschung der Einmeldung bei der SCHUFA ab, wies aber unstreitig die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zur Zahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers an (vgl. Anlage K 21). Die SCHUFA bestätigte dem Kläger am 27.09.2021 die Löschung des Eintrages vom 24.06.2021 (Anlage K 29). Der SCHUFA-Basisscore betrug 98,73 % zum 28.09.2021 (Anlage K 30). Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.11.2021 verlangte der Kläger von der Beklagten sodann die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 Euro sowie die Begleichung eines materiellen Schadens in Höhe von 4.771,39 Euro wegen der fehlenden Realisierung einer Immobilien-Anschlussfinanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz bei der D. G. GmbH (im Nachfolgenden: „D.“) als bei der K. Sparkasse unter Fristsetzung bis zum 23.11.2021 (Anlage K 22). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2022 ab (Anlage K 23). Der Kläger behauptet, sein Leben habe sich durch den Negativeintrag drastisch verändert. Konkret habe dieser Eintrag erhebliche und essenzielle Ängste verursacht, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zu den Auswirkungen gehörten Schlaf- und Essstörungen, Streitigkeiten mit seiner Lebensgefährtin und Zukunftssorgen. Aufgrund des Eintrages bei der SCHUFA sei eine Immobilien-Anschlussfinanzierung mit der D. nicht zustande gekommen. Die D. habe ihm mit Schreiben vom 15.01.2021 eine Anschlussfinanzierung angeboten, wonach zum 30.09.2021 ein Kreditbetrag in Höhe von 60.000 Euro mit einer Zinsbindung von 10 Jahren zu einem Sollzinssatz von 0,48 % und einem effektiven Jahreszins von 0,55 % abgelöst und ab dem 31.10.2021 in Raten habe abbezahlt werden sollen (vgl. Anlage K 24). Der Kreditvertrag sei aufgrund des Negativeintrags bei der SCHUFA von der D. abgelehnt worden. Er habe aufgrund des Negativeintrags eine Anschlussfinanzierung bei seiner Hausbank, der K. Sparkasse, zu einem schlechteren Zinssatz in Höhe von 1,995 % p.a. (2,01 % effektiver Jahreszins) weiterfinanzieren müssen (vgl. Anlage K 25). Die höhere Zinslast betrage 4.771,39 Euro (vgl. Anlage K 26) und sei von der Beklagten zu ersetzen. Der Kläger behauptet weiter, der am 02.07.2021 angegebene Scorewert von 20,22 % sei ausschließlich auf den Negativeintrag der Beklagten zurückzuführen. Er ist weiter der Ansicht, die Beklagte schulde ihm neben den bereits geleisteten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.647,20 Euro weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 935,22 Euro. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, welcher in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.771,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2021 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 935,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger durch den Negativeintrag ein kausaler (im)materieller Schaden entstanden sei. Ein etwaiges Angebot seitens der D. habe nicht als verbindliches Angebot festgestanden. Die Kreditvergabe sei auch nicht allein aufgrund der streitgegenständlichen Meldung an die SCHUFA gescheitert. Denn trotz des SCHUFA-Eintrags sei dem Kläger am 06.10.2020 ein Kredit der D. K.bank gewährt worden. Dass diese Negativmeldung die einzige gewesen sei, die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen habe, werde bestritten. Weiter werde bestritten, dass der Kläger alles Erforderliche getan habe, um seiner Schadensminderungspflicht gerecht zu werden. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.01.2023 (Bl. 109 ff. d.A.) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.