Urteil
318 S 49/22
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0426.318S49.22.00
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Leitsätze
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer im Vertrauen auf die Kostenaufstellungen des von ihnen beauftragen Architekten während des laufenden Bauvorhabens die genannten Beträge zur Auszahlung freigeben, sofern die im Beschluss genannten Zahlen sich aus den Leistungsverzeichnissen und Preisspiegeln der Architekten ergeben.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.05.2022, Az.: 11 C 5/22, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 22.11.2021 zu TOP 3 wird insoweit für ungültig erklärt als beschlossen wurde
„Die R. I. GmbH wird insofern von der Haftung freigestellt, falls ein Schaden daraus entsteht, dass die genannten Folgearbeiten an den beiden Erkern der Wohnungen Nummer 9 und 29 auf Weisung der Gemeinschaft fortgesetzt werden und nicht weiter gestoppt sind.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 %
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.153,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer im Vertrauen auf die Kostenaufstellungen des von ihnen beauftragen Architekten während des laufenden Bauvorhabens die genannten Beträge zur Auszahlung freigeben, sofern die im Beschluss genannten Zahlen sich aus den Leistungsverzeichnissen und Preisspiegeln der Architekten ergeben.(Rn.30) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.05.2022, Az.: 11 C 5/22, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 22.11.2021 zu TOP 3 wird insoweit für ungültig erklärt als beschlossen wurde „Die R. I. GmbH wird insofern von der Haftung freigestellt, falls ein Schaden daraus entsteht, dass die genannten Folgearbeiten an den beiden Erkern der Wohnungen Nummer 9 und 29 auf Weisung der Gemeinschaft fortgesetzt werden und nicht weiter gestoppt sind.“ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 % 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.153,53 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2021 zu TOP 3 (Genehmigung von Folgearbeiten zur Fertigstellung der Erker Häuser 23 + 27, Freigabe von Aufträgen, Haftungsfreistellung Verwaltung) und TOP 5 (Genehmigung Mehraufwand von W2&S1) gefassten Beschlüsse. Die angefochtenen Beschlüsse stehen im Zusammenhang mit einem grundsätzlichen Streit über die Notwendigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Ergänzend ist festzustellen, dass die Beklagte weitere Unterlagen (Angebote mit tabellarischen Erläuterungen und „Preisspiegel“) zur Akte gereicht hat. Das Amtsgericht hat die Beschlüsse mit Urteil vom 30.05.2022 für ungültig erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, in Bezug auf den zu TOP 3 gefassten Beschluss sei dies schon deshalb der Fall, weil auch die vorangegangenen Beschlüsse vom 25.05.2021 (Erkerarbeiten vorziehen) und vom 19.10.2021 (Erkerarbeiten fortsetzen) nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätten. Dies „infiziere“ auch den streitgegenständlichen Beschluss, was sich auch daran zeige, dass nur 6 Monate nach der letzten Beschlussfassung weitere Kostenpositionen beschlossen worden seien (Baustelleneinrichtung/Gerüstarbeiten), die bereits zum Ausgangsbeschluss (Erkerarbeiten vorziehen) gehört hätten. Auch die Formulierung „zur Ausführung freigegeben“ passe nicht, denn die Erker seien bereits abgerissen gewesen. Da die Anlage B 11 nicht datiert gewesen sei, hätten die Eigentümer auch nicht erkennen können, ob die Gewerkepreise einem aktuellen Zweit- oder Drittvergleich unterworfen worden seien. Die Bieterübersichtsanlage B 13 stamme aus dem Jahr 2021 und sei bereits eine Fortschreibung gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass hier erneut ausgeschrieben worden wäre. Damit fehle die Ermessensausübung in Bezug auf mehrere Angebote. Die Haftungsfreistellung sei zum einen unklar formuliert, zum anderen nicht ordnungsgemäß, weil eine Haftung möglich sei. In Bezug auf den zu TOP 5 gefassten Beschluss, sei unklar, für welche Position und für welche Arbeiten welche Stunden angesetzt würden. Ein Angebot, das nur eine Schätzung enthalte, sei keine belastbare Beschlussgrundlage. Auch hier fehlten Vergleichsangebote. Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 30.05.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 30.06.2022 über beA eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.08.2022 mit einem am 23.08.2022 über beA eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, das Amtsgericht habe einen nicht von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt verwertet. Insbesondere sei nicht beanstandet worden, dass die Positionen Baustelleneinrichtung und Gerüstarbeiten bereits am 25.05.2021 hätten beschlossen werden können. Im Übrigen sei dies sachlich auch unzutreffend. Weil die Arbeiten bereits auf der Eigentümerversammlung vom 18.03.2021 beschlossen worden seien, habe dies am 25.05. 2021 nicht erneut geschehen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschluss vom 18.03.2021 auch noch nicht (rechtskräftig) für ungültig erklärt gewesen. Auf dessen Grundlage seien zudem die Aufträge bereits vergeben und Bauverträge abgeschlossen gewesen. Hierauf beziehe sich die Formulierung „zur Ausführung freigegeben“. Erneute Vergleichsangebote seien vor diesem Hintergrund nicht veranlasst gewesen. Die Zahlen aus der Bieterübersicht entsprächen dem Ausführungsbeschluss, wobei Preissteigerungen für Baustelleneinrichtung und Maurerarbeiten bereits in den Preisspiegel vom 29.06.2021 eingeflossen seien. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30.05.2022, Az.: 11 C 5/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und macht weiterhin geltend, die angefochtenen Beschlüsse seien wegen der Bezugnahme auf frühere unbestimmte (Sanierungs-)Beschlüsse vom 18.03.2021 ebenfalls zu unbestimmt. Es seien in Bezug auf acht Gewerke unklare Teilpositionen aus einer Gesamtposition freigegeben worden. Unklar sei, welche konkreten Teilleistungen aus welchen Angeboten freigegeben worden seien. Konkrete Arbeiten seien nicht genannt, die Zusammensetzung der Beträge werde nicht erläutert. Angebote und Leistungsverzeichnisse seien nicht beigefügt gewesen, so dass eine inhaltliche Nachvollziehbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Auch aus den nunmehr eingereichten Unterlagen lasse sich all dies nicht hinreichend nachvollziehen. Die Zahlen stimmten teilweise nicht mit den im angefochtenen Beschluss bzw. in den Angeboten/Bieterübersicht genannten überein. Eine Kontrolle der Verwaltung sei auf diese Weise nicht möglich. Es fehle auch eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung der Wohnungseigentümer, denn der Sachverhalt sei nicht hinreichend ermittelt worden. Dies zeige sich u.a. schon daran, dass zeitlich in kurzem Abstand – am 19.10.2021 und am 22.11.2021 - Beschlussfassungen erforderlich gewesen seien. Es bestünden auch Bedenken bezüglich der Finanzierung. Es habe sich um ein Haftungsfall der Verwaltung gehandelt, sodass die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von deren Versicherung durch die Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung hätte überprüft werden müssen. Es sei auch unklar, ob die Instandhaltungsrücklage ausreichend Mittel beinhalte. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vom 21.03.2024 eingereicht, der ihr nicht nachgelassen war. Die Kammer hat diesen berücksichtigt, soweit er rechtliche Ausführungen beinhaltet. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Die auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2021 zu TOP 3 und TOP 5 gefassten Beschlüsse entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung, soweit Folgearbeiten zur Ausführung freigegeben wurden und ein Mehraufwand der Architekten genehmigt wurde (1.). Soweit die Verwaltung von einer Haftung freigestellt wurde, widerspricht der zu TOP 3 gefasste Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (2.). 1. Ob ein auf einer Eigentümerversammlung gefasster Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, beurteilt sich auf der Grundlage der bei Beschlussfassung vorliegenden tatsächlichen Situation. Maßgeblich ist, ob es sich danach - ex ante - um eine vom Ermessen der Wohnungseigentümer umfasste Vorgehensweise handelt. Im vorliegenden Fall stellte sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 22.11.2021 die Situation so dar, dass in der Wohnungseigentumsanlage seit langem Probleme wegen Feuchtigkeit aufgetreten waren, Sachverständige eingeschaltet worden waren (Ing. S2, Anlage B 1) und sodann zwecks Durchführung einer Sanierung die Architekten W2 & S1 als Fachleute hinzugezogen und verschiedene Sanierungsvarianten diskutiert worden waren. In der Folgezeit hatten die Wohnungseigentümer sich letztlich mehrheitlich für eine Gesamtsanierung der Fassaden und Fenster entschieden. Über das mögliche Gesamtvolumen von ca. € 1 Mio. waren die Wohnungseigentümer ebenso informiert wie darüber, dass eine abschnittsweise nach Häusern getrennte Umsetzung erfolgen sollte (Kostenberechnung vom 30.01.2019, vgl. Urteil der Kammer vom 21.04.2021, Az.: 318 S 7/20). Ein auf der Eigentümerversammlung vom 18.03.2021 gefasster Beschluss über eine umfangreiche Sanierung mit einem Volumen von ca. 1,1 Millionen war bei Beschlussfassung vom Amtsgericht für ungültig erklärt worden. Hiergegen sollte gemäß dem auf der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung vom 22.11.2021 zu TOP 2 gefassten Beschluss allerdings Berufung eingelegt werden. Arbeiten an zwei Erkern waren auf der Grundlage eines (bestandskräftigen) weiteren Beschlusses vom 19.10.2021 (Urteil der Kammer vom 04.01.2023, Az.: 318 S 29/22) bereits begonnen worden, aber noch nicht abgeschlossen. Dies zugrunde gelegt, entsprach es ordnungsgemäßer Verwaltung, Folgearbeiten zur Fertigstellung der bereits begonnenen Sanierung an den Erkern der Häuser 23 und 27 zu genehmigen. a) TOP 3 - Folgearbeiten aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der insoweit gefasste Beschluss über die Genehmigung von Folgearbeiten und Freigabe von Aufträgen hinreichend bestimmt. Eigentümerbeschlüsse sind „aus sich heraus“ auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2016 – V ZR 104/15, Rn. 9, zitiert nach juris). Allerdings kann ein Beschluss auf Dokumente Bezug nehmen. Erforderlich ist dann aber, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist, denn nur dann ist sichergestellt, dass ein Dritter, insbesondere ein Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers, dem Beschluss entnehmen kann, welchen Inhalt er hat (BGH a.a.O., Rn. 10, zitiert nach juris). Die Publizität der auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkenden Beschlüsse wird dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück in der Regel auch in die Beschluss-Sammlung oder eine Anlage zu dieser aufzunehmen ist, wenngleich dies keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen des Beschlusses hat (a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Beschluss hinreichend bestimmt. Es werden darin unter Bezugnahme auf konkrete mit Datum bezeichnete Angebote der beteiligten Gewerke genau bezifferte Beträge genannt, die sich insgesamt auf einen Betrag von € 54.440,64 summierten. Für die Frage der Bestimmtheit ist es auch nicht erforderlich, dass sich aus dem Beschluss selbst entnehmen lässt, wie sich die darin genannten Beträge im Einzelnen zusammensetzen. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Beschlussfassung auch aufgrund einer hinreichenden Ermittlung des Sachverhaltes. Insbesondere war es nicht ermessensfehlerhaft, von einer weitergehenden, erneuten Aufklärung des Sachverhaltes abzusehen, zumal zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Bauverträge mit den ausführenden Gewerken bereits geschlossen worden waren, sodass daraus der Umfang der Arbeiten ersichtlich war. Im Übrigen war aber auch angesichts der bereits vorliegenden Gutachten und Untersuchungen (Anlagen B 1 - B 5) eine weitere Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere, da es sich bei den aufgetretenen Problemen z.T. um „systemische“ Fehler handelte (beispielsweise Verwendung nicht zur Lastabtragung geeigneter Zimmererwinkel, vgl. Anlage B 3 Seite 2). Der Beschluss wurde auch auf einer hinreichenden Informationsgrundlage gefasst. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung kann es zwar im Einzelfall erfordern, den Wohnungseigentümern schon in der Einladung zur Eigentümerversammlung Informationen zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand und eine ausreichende Vorbereitung auf die Eigentümerversammlung zu ermöglichen. Wann es erforderlich ist, den Wohnungseigentümern bereits vor der Eigentümerversammlung Unterlagen oder bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, hängt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings von dem Beschlussgegenstand und den auszuwertenden Unterlagen bzw. Informationen ab (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2020, Az: V ZR 110/19, juris Rn 11). Insbesondere bei sehr umfangreichen Unterlagen können die Eigentümer auf die mögliche Einsicht beim Verwalter verwiesen werden (Emmerich, in: Bärmann/Pick WEG 20. Aufl. 2020, § 24, Rn. 32). Ausgehend von diesen Maßstäben waren die mit der Einladung übermittelten Informationen ausreichend. Der Einladung zur Eigentümerversammlung (Anlage K 23) waren detaillierte Erläuterungen der Architekten zum Stand der baulichen Maßnahmen in Bezug auf den Bauabschnitt 1.1 - Erkerfassaden Haus 23 und 27 - beigefügt, aus denen sich auch entnehmen ließ, auf welche Angebote und Preisspiegel Bezug genommen wurde. Aus dieser E-Mail war auch zu entnehmen, dass der Verwaltung Leistungsbeschreibungen ebenso vorlagen wie überarbeitete Bauzeitenpläne und Kostenermittlungen für die längere Vorhaltung der Gerüste (E-Mail vom 27.10.2021 Anlage B 11). Aus den eingereichten Unterlagen (Anlagen B 15 – B 20) lässt sich auch ersehen, dass die Leistungsverzeichnisse weitestgehend bereits am 17.06.2019 erstellt worden waren. Wie auch auf vorangegangenen Eigentümerversammlungen war auch auf der streitgegenständlichen Versammlung vom 22.11.2021 der Architekt D. anwesend. Im Juni/Juli 2021 waren zudem die Bauverträge mit den ausführenden Gewerken geschlossen worden. Insoweit waren bei Auftragserteilung sowohl Nachlässe der einzelnen Gewerke als auch Preissteigerungen einbezogen worden. Diese Verträge (Anlagen B 15 – B 21) waren mithin ebenso wie die detaillierten und nach Häusern und Bauabschnitten geordneten Leistungsverzeichnisse auch für die Wohnungseigentümer verfügbar, sofern daran ein Interesse bestand. Entsprechendes gilt für die Preisspiegel (Anlagen B 22 – B 28), aus denen die Zuordnung konkreter Kosten zu konkreten Einzelpositionen der Leistungsverzeichnisse ersichtlich war. Dass die entsprechenden Unterlagen auf Anforderung seitens der Verwaltung auch als Ausdruck zur Verfügung gestellt worden wären, hat die Klägerin nicht in Abrede genommen. Die im Beschluss genannten Zahlen sind unter Einbeziehung der Erläuterungen, der Angebote und der Preisspiegel hinreichend nachvollziehbar und plausibel. Bei Nachfrage wäre dies auch durch den auf der Eigentümerversammlung anwesenden Architekten D., der der Verwaltung die entsprechenden, von dieser angeforderten Unterlagen und Kostenaufstellungen übermittelt hatte, näher erläutert worden. Da eine genaue Kontrolle einer umfangreichen, über mehrere Bauabschnitte ausgeführten Baumaßnahme für die Wohnungseigentümer ohnehin schwierig ist, entspricht es auch ordnungsgemäßer Verwaltung, sich auf die Informationen der eingeschalteten Fachleute zu verlassen. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil keine Festpreise vereinbart waren und eine Endabrechnung deshalb ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen hatte. Während eines laufenden zeitlich gestreckten Bauvorhabens kann es letztlich nur um eine Kontrolle durch die Wohnungseigentümer gehen, ob die Dinge sich im geplanten finanziellen Rahmen halten oder aus dem Ruder laufen. Mehr kann bei einem Bauvorhaben der vorliegenden Art nicht ernsthaft geprüft werden. Ein anderes Vorgehen ist im Rahmen einer komplexen Sanierungsmaßnahme, die über einen längeren Zeitraum hinweg abschnittsweise ausgeführt wird, so dass an die beteiligten Baufirmen (Abschlags-)Zahlungen je nach Baufortschritt zu erfolgen haben, kaum möglich. Dies zugrunde gelegt, ist es nach allem nicht zu beanstanden, dass die Wohnungseigentümer im Vertrauen auf die Kostenaufstellungen des von ihnen beauftragen Architekten während des laufenden Bauvorhabens die genannten Beträge zur Auszahlung freigegeben haben. Die im Beschluss genannten Zahlen ergeben sich - abgesehen von geringfügigen Differenzen - aus den Leistungsverzeichnissen und Preisspiegeln. im Einzelnen: - Die Kosten in Höhe von € 6.532,54 für das Gewerk Baustelleneinrichtung ergeben sich aus den Anlagen B 11, B 15 und B 22. Zu den Kosten in Höhe von € 5.152,84 brutto (Anlage B 22 Seite 3) waren weitere Kosten in Höhe von € 1.379,59 brutto für eine nicht bereits im Angebot eingepreiste Längervorhaltung einzusetzen (Anlage B 11 Seite 2). - Kosten in Höhe von € 10.989,00 brutto für das Gewerk Gerüstbau ergeben sich aus den Anlagen B 11, B 16 und B 23. Hier sind Kosten für zwei Erker (2 x € 2.916,39 brutto = € 5.832,78) zzgl. nicht eingepreister Kosten für Längervorhaltung (€ 5.156,22) brutto einzustellen. Der freigegebene Betrag (€ 10.983,73) liegt geringfügig darunter, was angesichts des Gesamtvolumens unerheblich ist. - Die Kosten in Höhe von € 7.498,01 brutto für das Gewerk Maurerarbeiten innen ergeben sich aus den Anlagen B 11, B 17 und B 24. Hier sind Kosten von € 3.753,76 brutto für Haus 23 und Kosten in Höhe von € 3.744,25 brutto für Haus 27 einzustellen. - Die Kosten in Höhe von € 17.672,67 brutto für das Gewerk WDVS ergeben sich aus den Anlagen B 11, B 18 und B 25. Hier sind 2x 8.836,33 brutto einzustellen. - Die Kosten in Höhe von € 7.942,68 brutto für das Gewerk Dach ergeben sich aus den Anlagen B 11, B 19 und B 26. Hier sind 2 x € 3.971,34 brutto einzustellen. - Die Kosten in Höhe von € 1.197,59 brutto für das Gewerk Tischler ergeben sich aus den Anlagen B 11, B 20 und B 27. Hier sind 2 x € 598,80 brutto einzustellen. - Die Kosten in Höhe von € 385,85 brutto für das Gewerk Tischler/BBB – nach Aufwand – ergeben sich aus den Anlagen B 20 und B 27. Hier sind 2 x € 192,92 brutto einzustellen. - Die Kosten in Höhe von € 2.227,68 für das Gewerk Maler ergeben sich als Stundenlohnarbeiten aus der Anlage B 28. Hier sind 2 x € 1.113,84 brutto einzustellen. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht der Beschluss auch nicht wegen der Regelung der Finanzierung ordnungsgemäßer Verwaltung. Dass die Instandhaltungsrücklage insoweit unzureichende Mittel aufweist, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Insbesondere ist sie der Behauptung der Beklagten, es seien von sämtlichen Eigentümern die errechneten Sonderumlagen gezahlt worden, so dass ausreichende Liquidität in der Rücklage vorhanden sei, nicht entgegengetreten. Es bedurfte bei Beschlussfassung auch nicht etwa einer Regelung in Bezug auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Versicherungen in Anspruch genommen werden könnten. dd) Der Beschluss ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 139 BGB deshalb insgesamt für ungültig zu erklären, weil die Haftungsfreistellung ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht (dazu sogleich unter Ziffer 2.). Der nicht zu beanstandende Teil des Beschlusses zu TOP 3 kann sinnvollerweise allein Bestand haben. Nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen ist auch zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss zu TOP 3 auch als Teilregelung gefasst hätten. Auf die Vorstellungen der Verwaltung kommt es insoweit nicht an. b) TOP 5 Aus den vorgenannten Gründen entspricht auch der zu TOP 5 gefasste Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung. Insbesondere geht daraus hinreichend klar hervor, für welche zusätzlichen Arbeiten ein dem Umfang nach begrenzter, zum Stundennachweis (maximal 50 Stunden) abzurechnende Mehraufwand freigegeben werden soll, weil auf ein konkretes Angebot Bezug genommen wird. Die Entscheidung wurde auch auf hinreichender Informationsgrundlage gefasst. Es war nach den oben dargelegten Grundsätzen des BGH nicht erforderlich das Angebot mit dem Einladungsschreiben zu übermitteln. Es war ausreichend, dass es - sofern es der Einladung nicht beigefügt gewesen sein sollte - auf Nachfrage zur Verfügung gestellt worden wäre. Den Wohnungseigentümern war im Übrigen bekannt, dass aufgrund der Rechtsstreitigkeiten ein Mehraufwand der Architekten im Raum stand. Im Hinblick darauf, dass es um die Regelung einer zusätzlichen Vergütung aufgrund eines bereits abgeschlossenen Vertrages ging, bedurfte es auch nicht der erneuten Einholung von drei Vergleichsangeboten. 2. TOP 3 - Haftungsfreistellung Soweit der zu TOP 3 gefasste Beschluss eine Entlastung der Verwaltung beinhaltet, hat die Berufung keinen Erfolg. Dieser Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies ist dann der Fall, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Ansprüche gegen die Verwaltung bestehen können. Ob dies im Ergebnis tatsächlich der Fall ist, ist nicht bereits im Zuge eines Beschlussanfechtungsverfahrens gegen die Entlastung zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch nicht auf Grund der Formulierung „Die R. I. GmbH wird insofern von der Haftung freigestellt, falls ein Schaden daraus entsteht, dass die genannten Folgearbeiten an den beiden Erkern der Wohnungen Nummer 9 und 29 auf Weisung der Gemeinschaft fortgesetzt werden und nicht weiter gestoppt sind“ etwas Anderes. Abgesehen davon, dass sich eine Begrenzung der Freistellung, wie zuletzt von der Beklagten mit Schriftsatz vom 31.03.2024 geltend gemacht, kaum umsetzen ließe, ergibt sich eine derartige Einschränkung dahingehend, dass die Beaufsichtigung der Baumaßnahme nicht von einer Freistellung umfasst sein soll, bei objektiv-normativer Auslegung auch nicht aus dem Wortlaut des Beschlusses. Unerheblich ist bei allem, ob die Verwaltung ohne die entsprechende Entlastung den Beschluss nicht zur Abstimmung gestellt hätte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gemäß § 49 GKG erfolgt und entspricht der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewendet haben (TOP 3 € 10.983,38 + € 5.000,00; TOP 5 € 1.170,15).