OffeneUrteileSuche
Beschluss

318 T 3/24

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0604.318T3.24.00
1mal zitiert
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Gesamtinteresses sind beim Streitwert die Summe der zusätzlichen Be- und Entlastungen.(Rn.3)
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 01.12.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 15.02.2024, Az. 539 C 11/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Gesamtinteresses sind beim Streitwert die Summe der zusätzlichen Be- und Entlastungen.(Rn.3) 1. Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 01.12.2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 15.02.2024, Az. 539 C 11/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde der Klägervertreter ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da das Amtsgericht den Streitwert in dem Teilabhilfebeschluss vom 15.02.2024 zutreffend auf einen Wert von 33.840,00 € festgesetzt hat. Der Streitwert einer Beschlussanfechtungsklage ist gem. § 49 S. 1 GKG grundsätzlich auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Etwas anderes gilt gem. § 49 S. 2 GKG nur dann, wenn dieser Wert den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen oder den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums übersteigt. In diesem Fall ist der niedrigere Wert im Sinne des § 49 S. 2 GKG maßgeblich. Geht es wie vorliegend um die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem der Schlüssel für die Verteilung von Kosten einer Sanierungsmaßnahme geändert werden soll, bemisst sich das Gesamtinteresse im Sinne des § 49 S. 1 GKG nach zutreffender Auffassung nach der Summe der zusätzlichen Be- oder Entlastungen (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 3. Auflage 2021, Anhang zu § 49 GKG: § 49 a aF GKG, Rn. 175; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.216; siehe auch die Berechnungen des OLG Celle, Beschluss vom 30. März 2009 – 4 W 41/09, Rn. 7; AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 17. Juni 2022 – 980a C 38/21 WEG, Rn. 2, zitiert jeweils nach juris). Dem ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Denn bei der Summe der zusätzlichen Be- oder Entlastungen handelt es sich um den Teil der zu verteilenden Kosten, der durch einen veränderten Kostenverteilungsschlüssel umverteilt werden soll. Es ist sachgerecht, hieran das Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung zu bemessen. Denn die Höhe der Umverteilung bestimmt wirtschaftlich den Regelungsgehalt eines Beschlusses über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Im vorliegenden Fall soll nach den nachvollziehbaren Berechnungen der Klägerin von den zu verteilenden Gesamtkosten in Höhe von 360.000,00 € insgesamt ein Betrag von 33.840,00 € anders verteilt werden als bei einer Verteilung nach Miteigentumsanteilen. Während die Einheiten 1, 2, 4, 5, 6, 8 und die Teileigentumseinheiten durch eine Verteilung der Kosten nach Wohneinheiten insgesamt in Höhe von 33.840,00 € entlastet werden, führt dies als Kehrseite zu einer Mehrbelastung in identischer Höhe der Einheiten 3, 7, 9, 10, 11 und 12. Da es bei dem angefochtenen Beschluss der Sache nach um eine Umverteilung von Kosten in Höhe von 33.840,00 € geht, ist es entgegen der Auffassung der Klägervertreter auch nicht sachgerecht, das Gesamtinteresse mit dem doppelten Wert in Höhe von 67.680,00 € oder den Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme in Höhe von 360.000,00 € zu bemessen (so wie hier vom Grundsatz auch die Berechnungen des OLG Celle, Beschluss vom 30. März 2009 – 4 W 41/09, Rn. 7; AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 17. Juni 2022 – 980a C 38/21 WEG, Rn. 2, zitiert jeweils nach juris). Das Gesamtinteresse in Höhe von 33.840,00 € ist im vorliegenden Fall geringer als das siebeneinhalbfache klägerische Einzelinteresse, weshalb das Amtsgericht den Streitwert in dem Teilabhilfebeschluss zu Recht anhand dieses Werts bestimmt hat. Bei einer Verteilung der Gesamtkosten nach Miteigentumsanteilen hätte sich die Klägerin an der energetischen Sanierungsmaßnahme mit einem Betrag in Höhe von 24.192,00 € [ 360.000,00 € x (632 + 40) /10.000] zu beteiligen, während nach der beschlossenen Verteilung nach Wohneinheiten ein Betrag in Höhe von € 30.000,00 (€ 360.000,00/12) auf sie zugekommen wäre. Anders als in der Klagschrift war bei der Berechnung des von der Klägerin nach Miteigentumsanteilen zu tragenden Kostenanteils auch der auf ihren Stellplatz entfallende Miteigentumsanteil zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt, besteht das Einzelinteresse der Klägerin an der Anfechtung des Beschlusses darin, eine Mehrbelastung in Höhe von 5.808,00 € (30.000,00 € - 24.192,00 €) abzuwenden. Das siebeneinhalbfache Einzelinteresse der Klägerin beträgt 43.560,00 € und liegt damit über dem gem. § 49 GKG für den Streitwert maßgeblichen Gesamtinteresse in Höhe von 33.840,00 €. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.