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Urteil

318 S 49/23

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:1106.318S49.23.00
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Leitsätze
1. Ein Außenrollladen, der fest mit dem Gebäude verbunden ist, kann auch durch die TE oder sonstige Vereinbarung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden.(Rn.16) 2. Derartige Außenrolläden sind auch keine Scheinbestandteile des Gebäudes, selbst wenn sie vom Sondereigentümer eingebaut wurden (vgl. § 946 BGB).(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 14.11.2023, Az. 640 C 18/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.908,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Außenrollladen, der fest mit dem Gebäude verbunden ist, kann auch durch die TE oder sonstige Vereinbarung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden.(Rn.16) 2. Derartige Außenrolläden sind auch keine Scheinbestandteile des Gebäudes, selbst wenn sie vom Sondereigentümer eingebaut wurden (vgl. § 946 BGB).(Rn.20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 14.11.2023, Az. 640 C 18/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.908,22 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung im Mehrfamilienhaus R. Feld... H.. Der Beklagte ist Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Parteien streiten in der Berufung weiter um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Entsorgung eines im Zuge der Bauarbeiten demontierten Rollladens. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da der streitige Rollladen dem Gemeinschaftseigentum unterfalle. Außen angebrachte Rollläden stünden zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Der hier verbaute Rollladen, die Führungsschienen sowie der Rollladenkasten seien fest mit dem Mehrfamilienhaus verbunden, von außen sichtbar angebracht und damit für die äußere Gestaltung des Gebäudes von Bedeutung. Sie könnten nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes i.S.v. § 5 Abs. 1 WEG zu verändern. Sie seien daher als fassadengestaltende Elemente zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, eine abweichende Vereinbarung in der Teilungserklärung scheide aus. Daher stehe ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen der Entsorgung des Rollladens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, die gemäß § 9 Abs. 2a WEG die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte allein ausübe. Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.11.2023 zugestellte amtsgerichtliche Urteil haben diese mit einem beim Landgericht Hamburg am 27.11.2023 per beA eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.12.2023 beim Landgericht Hamburg per beA eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wendet sich gegen das amtsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Rollläden stünden vorliegend im Sondereigentum des Klägers. Bei Errichtung des Gebäudes seien keine Rollläden angebracht worden. Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum erfolge danach, ob eine Integration der Rollläden in die Außenwand erfolgt sei und eine Demontage ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt möglich sei. Die Rollläden seien nicht in das Außenmauerwerk integriert, sondern vielmehr auf das Mauerwerk aufgesetzt. Wie auch der Abbau durch das von der Beklagten beauftragte Handwerksunternehmen zeige, seien die Rollläden ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt demontierbar gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 14.11.2023, Geschäftsnummer: 640 C 18/23, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 2.908,22 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und trägt vor, das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Rollläden im Gemeinschaftseigentum stünden. Es entspreche ganz herrschender Meinung, dass außen sichtbar angebrachte Rollladenkästen gemeinschaftliches Eigentum seien, dasselbe gelte für die Rollläden selbst. Der streitgegenständliche Rollladen sei fest mit seinem Kasten und dieser wiederum fest mit der Wand und der übrigen Gebäudesubstanz verbunden. Wie auch auf dem Lichtbild auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 28.07.2023 ersichtlich, handele es sich um eine bauliche Einheit. Der Beklagte bestreitet, dass der Rollladen ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Gebäudes demontierbar gewesen sei. Der Rollladen stelle auch keine Anlage im Sinne des § 2 Nr. 1 b) der Teilungserklärung dar und sei daher gerade nicht dem Sondereigentum zugewiesen. Im Übrigen sei aufgrund des erheblichen Alters der Rollläden ein Abzug neu für Alt von 100% vorzunehmen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen im Berufungsverfahren Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - bereits ausgeschlossen, da der streitgegenständliche Rollladen nicht im Sondereigentum des Klägers stand. Der Sondereigentumsfähigkeit des Rollladens steht § 5 Abs. 1 WEG entgegen. Danach können wesentliche Bestandteile des Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, wenn sie nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern. Dies ist bei Rollläden jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie von außen angebracht und sichtbar sind (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.10.1996 - 5 W 286/95; LG München I, Schlussurteil vom 16.04.2012 - 1 S 11654/11; Meier in: BeckOGK WEG, 01.05.2024, § 5, Rn. 100; Kieß in: Elzer, StichwortKommentar WEG, 1. Aufl. 2024, Rollladen, Rn. 2; Hügel/Elzer WEG, 3. Aufl. 2021, § 5, Rn. 50; Armbrüster in: Bärmann WEG, 15. Aufl. 2023, § 5, Rn. 55R; Spang in: jurisPK-BGB Band 3, 10. Aufl. 2023, § 5 WEG, Rn. 20; Grziwotz in: Jennißen WEG, 8. Aufl. 2024, § 5, Rn. 26). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (Ellenberger in: Grüneberg BGB, 83. Aufl. 2024, § 94, Rn. 6; Meier in: BeckOGK WEG, 01.05.2024, § 5, Rn. 33). Eine nachträgliche Einfügung steht der Einordnung als wesentlicher Bestandteil dabei nicht entgegen (Fritzsche in: BeckOK BGB, 01.05.2024, § 94, Rn. 18; Stresemann in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 94, Rn. 22). Neben den zur Fertigstellung des Gebäudes im engeren Sinne erforderlichen Sachen können auch Einrichtungs- und sonstige Ausstattungsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden, insbesondere, wenn sie dem Bauwerk ein besonderes Gepräge geben (Fritzsche in: BeckOK BGB, 01.05.2024, § 94, Rn. 17; Stresemann in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 94, Rn. 25). Dies ist etwa für eine Außenjalousie (Fritzsche in: BeckOK BGB, 01.05.2024, § 94, Rn. 20 m.w.N.) sowie eine an der Außenmauer fest angebrachte Markise anzunehmen (Stresemann in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 94, Rn. 32 m.w.N.). Der streitgegenständliche Rollladenkasten wurde außen an den Fenstern des Klägers angebracht und war - insbesondere bei heruntergelassenem Rollladen - von außen sichtbar. Es bestand eine nicht unerhebliche Bedeutung des Rollladens für die äußere Gestaltung des Gebäudes, da er einen Teil der Außenfassade bildete und seine Beseitigung eine nicht unwesentliche optische Veränderung des Fassadenbildes zur Folge hatte. Dabei ist unerheblich, dass nicht sämtliche Fenster des Gebäudes mit Rollläden ausgestattet waren, da die Einheitlichkeit der Außenfassade nicht Voraussetzung für eine erhebliche Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung durch die Beseitigung des wesentlichen Bestandteils ist. Es lag zudem - wie der Beklagte erstinstanzlich schlüssig dargelegt und mit dem auf Seite 2 der Klageerwiderung (Bl. 23 d.A.) befindlichen Lichtbild veranschaulicht hat - eine feste Verbindung des Rollladenkastens mit dem Gebäude vor, da dieser fest eingebaut und mit dem Gebäude verbunden war. Dies wurde klägerseits erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten. Soweit der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.10.2023 ausführt, dass es sich um Sondereigentum handele, sofern die Rollläden nicht in die Außenwand integriert seien und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung montiert werden könnten und demontierbar seien, was auf die streitgegenständlichen Rollläden zutreffe, bleibt dies pauschal. Ob das weitere klägerische Vorbringen in der Berufungsinstanz, wonach der Rollladen nicht in das Außenmauerwerk integriert, sondern vielmehr auf das Mauerwerk aufgesetzt sei, ausreichend ist, um die feste Verbindung des Rollladens mit dem Gebäude in Abrede zu nehmen, kann dahinstehen, da der Kläger mit diesem Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Bei dem Rollladen handelt es sich auch nicht um einen Scheinbestanteil im Sinne des § 95 BGB, der mit dem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden worden ist. Maßgebend ist hierfür, ob die Sache nach dem Willen des Verbindenden, der mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar sein muss, bei einem normalen Lauf der Dinge nicht wieder abgetrennt werden soll (Ellenberger in: Grüneberg BGB, 83. Aufl. 2024, § 95, Rn. 2 m.w.N.). Angesichts der in der Regel erheblichen Nutzungsdauer eines Rollladens sowie des Umstandes, dass dieser aufgrund seiner Maße nicht an jedem beliebigen Fenster montiert werden kann, ist nach dem gewöhnlich zu erwartenden Lauf der Dinge anzunehmen, dass die Montage des Rollladens nicht nur vorübergehend erfolgte und dieser nicht etwa nach einem etwaigen Verkauf des Wohnungseigentums abmontiert werden sollte. Mit der festen Verbindung des Rollladenkastens mit dem Gebäude als dessen wesentlicher Bestandteil ist dieser somit gemäß § 946 BGB in das Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft übergegangen. Dieser sachenrechtlichen Einordnung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Sondereigentümer den Rollladen selbst eingebracht und bezahlt hat. Auf die Frage, ob der Rollladen als „Anlage“ im Sinne des § 2 Nr. 1 b) der Teilungserklärung anzusehen ist, kommt es somit nicht mehr an, da eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung mangels Sondereigentumsfähigkeit unbeachtlich wäre. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.