Urteil
419 HKO 5/15
LG Hamburg 19. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0418.419HKO5.15.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 20.987,74 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 20.987,74 vom 04.02.2015 bis zum 16.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 30.688,25 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 34/100, die Beklagten als Gesamtschuldner 27/100 und die Beklagte zu 2) 39/100.
3. Die Klägerin trägt 73/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Nebenintervenientin und 34/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 27/100 und die Beklagte zu 2) weitere 39/100. Im Übrigen tragen die Parteien und die Nebenintervenientin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin, die Beklagte zu 1) und die Nebenintervenientin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte zu 2) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 20.987,74 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2015 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 20.987,74 vom 04.02.2015 bis zum 16.11.2015 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 30.688,25 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 34/100, die Beklagten als Gesamtschuldner 27/100 und die Beklagte zu 2) 39/100. 3. Die Klägerin trägt 73/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Nebenintervenientin und 34/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 27/100 und die Beklagte zu 2) weitere 39/100. Im Übrigen tragen die Parteien und die Nebenintervenientin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin, die Beklagte zu 1) und die Nebenintervenientin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte zu 2) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Kammer sieht es durch die Angaben des Zeugen L. in seinem Schreiben vom 08.01.2018 als erwiesen an, dass die Klägerin alleiniger Transversicherer von S. war und deren Schaden in Höhe der Klagforderung reguliert hat mit der Folge des Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG. Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus §§ 425, 459 HGB, diejenige der Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 1) haftet, weil der Schaden in ihrem Obhutszeitraum eingetreten ist und er nicht unvermeidbar war (§ 426 HGB). Infolge von Wettereinflüssen eingetretene Schäden sind regelmäßig nicht unvorhersehbar und unvermeidbar, weil der in § 426 HGB vorausgesetzte ideale Frachtführer sich in dieser Hinsicht umfassend informiert und die notwendigen Vorkehrungen trifft, wobei er sich auch auf die im schlimmsten Fall denkbaren Entwicklungen einstellt (vgl. Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 426 Rz 15). Vor dem drohenden Sturm war bereits vor der Anlieferung der Sendung bei der Nebenintervenientin durch die Beklagte zu 1) gewarnt worden, die später umgestürzten Container standen bereits zu diesem Zeitpunkt auf dem angrenzenden Gelände der Beklagten zu 2) und das Risiko, dass sie dem Winddruck vielleicht nicht würden standhalten können, war für die Beklagte zu 1) erkennbar. Unter diesen Umständen hätte ein idealer Frachtführer, wenn auf dem Betriebsgelände der Nebenintervenientin tatsächlich kein geeigneter Platz für die größere Kiste als in der Nähe der später umgestürzten Container zu finden war, diese Kiste vorübergehend auf einem anderen Lagerplatz abgestellt. Der Wert der beschädigten Maschine ist durch die Handelsrechnung (Anl. K 4) nachgewiesen (vgl. Koller, TranspR, 9. Aufl., § 429 Rz 13). Die von den Beklagten und der Nebenintervenientin geäußerte Vermutung, die Maschine könne schon vor Beginn oder während des Transs zur Nebenintervenientin einen Vorschaden erlitten haben, ist substanzlos. Aus dem Gutachten vom 25.02.2014 (Anl. K 3), dessen tatsächliche Feststellungen von den Beklagten nicht infrage gestellt werden, ergibt sich deutlich, dass der Schaden durch eine intensive, von außen kommende mechanische Krafteinwirkung durch einen umgestürzten Leercontainerstapel verursacht wurde. Dieser Schaden kann nur auf dem Betriebsgelände der Nebenintervenientin eingetreten sein. Anzeichen für eine vorherige Beschädigung haben sich während der Besichtigung, an der auch Mitarbeiter der Nebenintervenientin teilgenommen haben, nicht ergeben. Hinsichtlich der Schadenshöhe geht die Kammer aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. davon aus, dass ein Totalschaden der Maschine nicht vorlag und eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten und bei seiner Anhörung überzeugend ausgeführt, dass auf den Fotos im Gutachten G. (Anl. K 3) eine Beschädigung des C-Rahmens und des Nachsaugtanks der Maschine nicht zu erkennen ist und unter Berücksichtigung der im Maschinenbau üblichen Stundenlöhne und der notwendigen Arbeitszeit für Demontage, Überprüfung und Inbetriebnahme der Maschine die Reparaturkosten den Wert der Maschine (€ 80.671,00) um 31 % unterschreiten, mithin € 55.662,99 betragen. Davon ist ein Schrotterlös von € 5.000,00 abzuziehen, so dass ein Betrag von € 50.662,99 verbleibt. Die Beklagten sind beweisfällig geblieben für ihre Behauptung, dass ein höherer Erlös bei der Verschrottung zu erzielen gewesen wäre. Zugunsten der Beklagten zu 1) greift jedoch eine aus der ADSp 2003 sich ergebende Haftungsbeschränkung ein. Die ADSp sind jedenfalls kraft stillschweigender Einbeziehung Vertragsinhalt geworden, denn S. als vollkaufmännisches Unternehmen musste wissen, dass Spediteure T... unter Zugrundelegung der ADSp durchführen. Eine Haftungsbeschränkung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagten zu 1) oder der Nebenintervenientin ein qualifiziertes Verschulden (Ziff. 27 Abs. 1 ADSp) zur Last fällt; dass sie das Risiko eines Sturmschadens falsch eingeschätzt haben, kann nicht als vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhaltensweise gewertet werden. Maßgeblich ist nicht die aus Ziffer 24 ADSp sich ergebende Haftungsbegrenzung, da die Klägerin mit der Beklagten zu 1) keinen Lagervertrag geschlossen hat; ob - wie die Nebenintervenientin meint - zwischen ihr und der Beklagten zu 1) ein solcher Vertrag geschlossen wurde, ist für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Zugunsten der Beklagten zu 1) greift jedoch die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 23.1.4 ADSp ein (2 SZR/kg). Abzustellen ist auf das Gesamtgewicht der Sendung von 9.295 kg (Anl. K 1), da der in der unbeschädigten Kiste beförderte Tisch ohne die Spritzgußmaschine ersichtlich nicht zu gebrauchen ist. Der Wert eines Sonderziehungsrechts betrug am 04.12.2013 (Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung) 1,12898, so dass die Beklagte zu 1) in Höhe von € 20.987,74 haftet. Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Eine solche Pflicht trifft die Beklagte zu 2), weil sie durch das Stapeln von Containern an der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu 1) eine Gefahrenquelle geschaffen hat und in der Lage war, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Palandt-Sprau, 78. Aufl., § 823 Rz 48). Zu schützen sind alle Personen, die auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) verkehren oder dort berechtigt Güter ablagern, also auch die Versicherungsnehmerin der Klägerin (vgl. Palandt-Sprau a.a.O., Rz 47). Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht wird konkretisiert durch einschlägige Regelwerke wie z. B. Unfallverhütungsschriften oder allgemeine berufliche Standards (vgl. Palandt-Sprau a.a.O., Rz 51). Ein solches Regelwerk ist auch das Merkblatt über die Mindestanforderungen beim Stapeln von Containern (Anl. K 2), welches das er Amt für Arbeitsschutz in Abstimmung mit dem Bundesverband der Container-Service Betriebe e.V. und dem Amt für Bauordnung und Hochbau verfasst hat und das erklärtermaßen nicht nur die Anforderungen des Arbeitsschutzes, sondern auch die Sicherheit der Nachbarn gegen herabfallende Güter gewährleisten soll. Das Merkblatt bestimmt, dass an Grundstücksgrenzen - unabhängig von der Windstärke - Container bis zu 3 Lagen hoch gestapelt werden dürfen, wenn die Stapel mindestens 3 Reihen breit sind. Höher dürfen die Container nur gestapelt werden, wenn sie pyramidenartig abgetreppt und verlascht werden. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus den von der Beklagten zu 1) und der Nebenintervenientin nach dem Unfall gefertigten Fotos (Anl. B 1, S. 14; Anl. ME-7) geht hervor, dass neben dem Abflussgraben und dem Zaun, die die Grundstücke der Beklagten trennen, Container in 2 Reihen mindesten 5-fach übereinandergestapelt waren, bevor der Sturm sie umwarf. Zu ersetzen sind von der Beklagten zu 2) neben dem Sachschaden ferner Kosten in Höhe von € 1.013,00 für die Überprüfung der Maschine, nicht hingegen die Frachtkosten vor und nach dem Unfall, bei denen es sich um einen nicht gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Frustierungsschaden handelt (vgl. Palandt-Grüneberg, Vorbemerkung vor § 249 Rz 19). Der von der Beklagten zu 2) zu ersetzende Schaden beträgt somit insgesamt € 51.675,99. Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie nicht dargetan hat, dass sich die Beklagten bei Entstehung dieser Kosten bereits im Verzug befanden. Zinsen in der verlangten Höhe stehen der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu, allerdings erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB). Die Schreiben vom 09.12.2013 (Anl. K 6) und vom 06.03.2014 (Anl. K 14) sind kein verzugsbegründendes Mahnschreiben, da darin die Zahlung eines bestimmten Betrages nicht verlangt wird. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten in Höhe von € 20.987,74 folgt aus § 421 BGB (vgl. Palandt-Grüneberg, § 421 Rz 11). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Parteien streiten über einen Transschaden. Die S. T. AG & Co. KG (i.F.: S.) verkaufte 2013 eine gebrauchte Spritzgießmaschine an eine Kundin in Indien zum Preis von € 80.671,00 (Anl. K 4). Mit dem Trans der in 2 Kisten verpackten Maschine von H1 zur Empfängerin in Indien beauftragte S. zu fixen Kosten die Beklagte zu 1). Diese übernahm die Sendung am 04.12.2013 und lieferte sie am selben Tag in H. - W. bei der Nebenintervenientin ab, welche die Sendung in einen Container verstauen und sodann zum Schiff transieren sollte. Am 04.12.2013 warnte bereits die H. P. A. die Anwohner und Betriebe in W. vor einem heranziehenden Sturmtief. Die Nebenintervenientin stellte die größere Kiste in ihrem Freilager ab nahe der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beklagten zu 2), welche dort Container in mehreren Lagen übereinandergestapelt hatte. In der Nacht vom 05.12.2013 zum 06.12.2013 wurde durch das Sturmtief „Xaver“ ein Containerstapel auf dem Gelände der Beklagten zu 2) umgeworfen und ein Container stürzte auf die Kiste mit der Spritzgießmaschine. Ein im Auftrag der Klägerin eingeholtes Gutachten samt Nachtrag (Anl. K 3, K 5) kam zu dem Ergebnis, dass die Maschine einen Totalschaden erlitten hatte. Die Klägerin behauptet, sie sei Transversicherer von S. und habe deren Schaden in Höhe von € 78.264,00 reguliert. Der Schaden setze sich zusammen aus dem Wert der Maschine in Höhe von € 80.671,00 abzüglich eines Schrotterlöses in Höhe von € 5.000,00, Frachtkosten in Höhe von € 1.580,00 und Aufwendungen für die Überprüfung der Maschine in Höhe von € 1.013,00. Die Beklagte zu 1) hafte, weil der Schaden in ihrem Obhutszeitraum eingetreten sei und sie es sich zurechnen lassen müsse, dass die Nebenintervenientin in Kenntnis des heranziehenden Sturms und der auf dem Nachbargrundstück gestapelten Container die Sendung nicht ausreichend gesichert habe. Die Beklagte zu 2) hafte gemäß § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden, weil sie unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (Anl. K 2) an der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu 1) 6 Lagen Container aufgestapelt habe ohne weitere Sicherung. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 78.264,00 zu zahlen. Darüber hinaus wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 auf diesen Betrag zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2014 auf diesen Betrag zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche anwaltliche Nebenkosten in Höhe von € 2.085,95 zu zahlen. Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin und den angegebenen Wert der Spritzgießmaschine. Die Beklagte zu 1) und die Nebenintervenientin vertreten die Auffassung, der durch den Sturm verursachte Schaden sei unvermeidbar gewesen und die Nebenintervenientin habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte zu 2) die Container auf ihrem Grundstück ordnungsgemäß lagere, diese seien auch nur in 4 Lagen übereinandergestapelt gewesen (Anl. B 1). Ein anderer Abstellplatz sei auf dem Betriebsgelände der Nebenintervenientin nicht verfügbar gewesen, der Abstand zum Containerstapel auf dem Gelände der Beklagten zu 2) habe 15 mtr. betragen. Jedenfalls sei die Haftung gemäß Ziffer 24.1.2 ADSp auf maximal € 5.000,00 begrenzt. Die Beklagte zu 2) behauptet, die von ihr vorgenommene Stapelung der Container in 4 Lagen in Pyramidenform sei nicht zu beanstanden, eine bessere Sicherung der zahlreichen Container auf ihrem Betriebsgelände vor dem heranziehenden Sturm sei nicht möglich gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung des Zeugen L. und Einholung eines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Schreiben des Zeugen L. vom 08.01.2018, das Gutachten des Sachverständigen Prof.- Dr. Ing. M. vom 13.07.2018 und das Protokoll der Verhandlung vom 14.01.2019.