OffeneUrteileSuche
Urteil

319 O 23/10

LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2010:0701.319O23.10.0A
1mal zitiert
2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Insolvenzgläubiger kann sich, wenn er selbst als Schuldner vom Insolvenzverwalter auf Zahlung in die Masse in Anspruch genommen wird, wirksam mit dem Einwand der Aufrechnung verteidigen, § 94 InsO. Da es sich bei der Aufrechnung um eine rechtsvernichtende Einrede handelt, ist er hinsichtlich der Voraussetzungen der Aufrechnungslage darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zwar grundsätzlichen einen Anspruch auf Zahlung der Provisionen in Höhe von insgesamt € 42.270,57. Dieser Anspruch ist aber durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. 1. Die Gemeinschuldnerin hat Provisionsansprüche gegen die Beklagte aus Vereinbarungen. Hiervon ist nach dem Vorbringen der Parteien auszugehen. Mit Vorlage der als Anlage eingereichten Provisionsnoten und Abrechnungen der Beklagten hat die Beklagte zu verstehen gegeben, dass sie der Gemeinschuldnerin Provisionen schuldet. Angesichts dieser Abrechnungen wäre es nunmehr Sache der Beklagten gewesen im Einzelnen darzulegen, dass die den Provisionsnoten zugrundelegten Geschäfte nicht von der Gemeinschuldnerin getätigt worden sind, sondern von der Firma R. ... r. c. a. eK. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei die Gemeinschuldnerin nicht bekannt gewesen. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Anlagenkonvolut K1 bis K3 sowie aus dem notariellen Schuldanerkenntnis der Gemeinschuldnerin vom 23.10.2006. 2. Die Forderungen des Klägers sind durch die Aufrechnung/Verrechnung der Beklagten erloschen. Ein Insolvenzgläubiger kann sich, wenn er selbst als Schuldner vom Insolvenzverwalter auf Zahlung in die Masse in Anspruch genommen wird, wirksam mit dem Einwand der Aufrechnung verteidigen, § 94 InsO. Da es sich bei der Aufrechnung um eine rechtsvernichtende Einrede handelt, ist er hinsichtlich der Voraussetzungen der Aufrechnungslage darlegungs- und beweispflichtig. Der Beklagten steht eine Forderung in Höhe von € 65.506,92 gegen den Kläger (bzw. die Gemeinschuldnerin) aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 23.10.2006 zu. Diese Forderung war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig und durchsetzbar im Sinne der §§ 94 bis 96 InsO. Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, die oben genannte Forderung habe er angefochten. Sie sei durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt (§ 96 Abs.1 Nr.1 InsO). Eine Anfechtung nach § 130 InsO scheidet aus. Wird der Gläubiger, der vom Insolvenzschuldner zu fordern hat, durch pflichtgemäßes Verhalten seinerseits Schuldner einer Gegenforderung des späteren Insolvenzschuldners, so ist die Aufrechnungslage dem Grunde nach kongruent hergestellt. Dies trifft hier zu. Mit notariellem Schuldanerkenntnis hat die Gemeinschuldnerin anerkannt, der Beklagten einen Betrag von € 65.506,92 zu schulden. Mit den Abrechnungen der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 sind anderseits die Courtageansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte entstanden. Sie standen sich aufrechenbar gegenüber. Die Aufrechnung ist der Beklagten auch nicht verwehrt, weil wie der Kläger meint, die Haftungsmitübernahme durch die Gemeinschuldnerin eine unentgeltliche Leistung im Sinne der §§ 133, 134 InsO darstelle. Das Schuldanerkenntnis vom 23.10.2006 nimmt zwar Bezug auf die Courtagevereinbarung vom 21.11.2002 und damit auf eine Vereinbarung die zu einem Zeitpunkt mit der Firma R. ... r. c. a. KG geschlossen worden ist, als die Gemeinschuldnerin noch gar nicht existent war. Dies lässt jedoch nicht ohne weiteres auf eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne des § 134 InsO schließen. Denn bei dem anerkannten Betrag handelt es sich um eine Provisionsvorauszahlung, die nunmehr ohne weiteres auch im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin als vereinbart anzusehen ist. Schließlich scheitert die Aufrechnung auch nicht an § 96 Abs.1 Ziff.1 InsO. Nach dieser Regelung ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Dieses Aufrechnungsverbot erfasst somit alle nach Insolvenzeröffnung erst erfüllbar werdenden Hauptforderung, sofern nicht vorrangige § 95 Abs.1 S.1 InsO die Aufrechnung zulässt, weil die Erfüllbarkeit der Hauptforderung bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in einer von dieser Bestimmung verlangten Weise angelegt war (vgl. § 95, Rz.20, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2.Aufl.). Dies ist hier der Fall. Die Herstellung der Aufrechnungslage, auf die es hier ankommt, wurde durch Rechtsgeschäft begründet, bedingt auf den Zeitpunkt, zu dem die Gesamtschuldnerin nach Ausführungen des Geschäfts durch die Beklagte gemäß § 87a HGB oder §§ 93 ff. HGB den Anspruch auf die Zahlungen der Provisionen gewann. Da die Begründung der Aufrechnungslage durch Erfüllbarkeit der Hauptforderung in jedem Fall davon abhing, dass die Beklagte das vermittelte Geschäft ausführte und damit die Provisionen der Gesamtschuldnerin verdient waren, handelt es sich in dem Augenblick, als das Gegenseitigkeitsverhältnis entstand (§ 387 BGB), um eine bedingte Rechtshandlung im Sinne des § 140 Abs.3 InsO. Anfechtungsrechtlich ist auf den Zeitpunkt abzustellen zu dem die spätere Forderung entstanden ist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Provisionen eines Handelsvertreters wegen § 87a HGB zwar erst mit Ausführung des vermittelten Geschäfts verdient, aber bereits mit Abschluss des vermittelten Geschäfts begründet sind (vgl. BGHZ InsO 2004, 852). Nach § 140 Abs.3 InsO ist allein abzustellen auf die rechtsbegründenden Tatumstände. 3. Eine wirksame Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von € 4.696,81 aus dem Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen scheitert. Dieser Anspruch ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Nach allem ist die Klage abzuweisen. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Provisionen. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma R. r. c. a. KG (= HRA 24444HB, vgl. Anlage, im folgenden Gemeinschuldnerin genannt). Die Gemeinschuldnerin war als Versicherungsmaklerin tätig und will nach ihren Angaben auch Versicherungsverträge für die Beklagte vermittelt und geschlossen haben. Die Gemeinschuldnerin wurde am 28.07.2006 ins Handelsregister eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter war ... H.-J. E.. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 11.06.2008 das Insolvenzverfahren angeordnet. Am 13.12.2002 war eine R. ... r. c. a. im Handelsregister eingetragen und am 15.02.2005 aufgelöst worden (= HRA 22910, Anlage B2). Persönlich haftender Gesellschafter war ... H.-J. E.. Die Geschäfte der Firma R. ... r. c. a. KG sind von H.-J. E. als Alleininhaber unter der Firma R. r. c. a. eK geführt worden (vgl. Anl.B3). Zwischen der Beklagten und der Firma R. ... r. c. a. KG wurde am 22.11.2002/21.11.2002 eine „Courtagezusage"-Vereinbarung mit Wirkung ab 01.12.2002 getroffen (vgl. Anl.B4). Am 16.04.2004 (vgl. Anl.B5) trafen die „ R. ... r. c. a. KG (HRA 22910)" und die Beklagte eine Vereinbarung über die Zahlung eines Provisionsvorschusses von € 50.000,00. Dieser Betrag sollte gezahlt werden, sobald ein notarielles Schuldanerkenntnis vorgelegt wird. Der Betrag wurde ausgezahlt. Am 05.08.2005 (vgl. Anl.B6) trafen die Beklagte und die Firma R. … r. c. a. eK als Rechtsnachfolgerin der Firma R. … r. c. a. KG eine „Vereinbarung über einen zurückzuzahlenden Courtagevorschuss". Am 05.07.2006 wurde ein „Nachtrag zur Vereinbarung über einen zurückzuzahlenden Courtagevorschuss vom 05.08.2005 mit „ R…. r. c. a. eK (Amtsgericht Bremen HRA 22910)..." geschlossen. Mit dieser Vereinbarung wurde die Rückzahlung des Courtagevorschusses über € 100.000,00 modifiziert. Die Vereinbarung enthält den Stempelaufdruck der Firma R. ... r. c. a. KG (vgl. Anl.B7). Am 23.10.2006 wurde ein notarielles Schuldanerkenntnis des H.-J. E. persönlich und der Gemeinschuldnerin ( R. ... r. c. a. KG, vgl. Anl.B10) abgegeben über einen „Betrag von € 65.506,62 aus der geschlossen Courtagezusage und Inkassovereinbarung vom 21.11.2002". Der Kläger beziffert die geltend gemachten Courtage-/Provisionsansprüche wie in der Klagschrift vom 22.10.2010, auf die Bezug genommen wird, im Einzelnen mit einem Betrag von insgesamt € 42.270,57. Der Kläger trägt vor: Die Firma R. ... r. c. a. KG sei umfirmiert worden in die Firma R. ... r. c. a. eK. Mit dieser Umwandlung in eine eK am 15.02.2005 habe die genannte KG jede werbliche Tätigkeit eingestellt. Fortan habe die Gemeinschuldnerin die Geschäfte eines Versicherungsmaklers ausgeübt und der Beklagten die Versicherungsverträge angedient. Die Beklagte habe die Versicherungsverträge angenommen und die üblichen Courtagen an die Gemeinschuldnerin gezahlt. Sämtliche nach Gründung der Gemeinschuldnerin getätigten Umsätze seien nicht mit der Firma R. ... r. c. a. eK getätigt worden, sondern mit der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte habe sich nach Umwandlung der R. … r. c. a. KG in die R. ... r. c. a. eK an den Zeugen ... E. gewandt. Der entsprechende Mitarbeiter der Beklagten habe erklärt, man habe die Umwandlung in eine eK gesehen und gefragt, was es damit auf sich habe. Der Zeuge ... E. habe dann dem entsprechenden Mitarbeiter mitgeteilt, dass die Geschäfte jetzt nicht mehr über die R. … r. c. a. eK sondern über die neu gegründete Gemeinschuldnerin laufen würden. Die Beklagte sei also positiv darüber informiert worden, dass die R. ... r. c. a. eK nicht mehr am Markt tätig sein werde, dafür allerdings die Gemeinschuldnerin. Auf all den dann verschickten Deckungsnoten sei die Gemeinschuldnerin als Absenderin ausgewiesen gewesen. Auch aus den Anlagekonvoluten 1, 2 und 3 ergebe sich, dass der Beklagten die exakte Firmierung der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe in ihren Buchungsnoten die Courtageansprüche der Gemeinschuldnerin anerkannt. Die Beklagte könne nicht wirksam die im Schreiben des Beklagtenvertreters vom 15.09.2008 getätigten Verrechnungen von Provisionsansprüchen vornehmen (vgl. Schreiben des Beklagtenvertreters vom 15.09.2008, Anlagenkonvolut Klägervertreter). Die Forderung gegen die Beklagte sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Bei dem im notariellen Schuldanerkenntnis vom 23.10.2006 angegebenen Betrag von € 65.506,92 handle es sich um eine Schuld aus der Inkassovereinbarung vom 21.11.2002. Zu diesem Zeitpunkt habe es die Gemeinschuldnerin noch nicht gegeben. Das Schuldanerkenntnis sei eine unentgeltliche Leistung. Die Gemeinschuldnerin sei auf Druck der Beklagten beigetreten. Mit Schreiben vom 11.08.2008 sei wirksam die Anfechtung erklärt worden (vgl. Anlagenkonvolut Klägervertreter). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger € 42.270,57 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB und zwar auf € 10.982,00 seit dem 30.06.2008, auf € 6.396,50 seit dem 24.06.2008, auf € 10.849,90 seit dem 14.11.2007, auf € 9.446,86 seit dem 14.07.2007, auf € 147,14 seit dem 15.10.2008, auf € 281,40 seit dem 14.12.2009, auf € 29,96 seit dem 07.11.2009, auf € 131,29 seit dem 14.03.2009, auf € 113,08 seit dem 23.01.2009, auf € 386,61 seit dem 15.12.2008, auf € 197,96 seit dem 15.11.2008, auf € 29,77 seit dem 08.11.2008, auf € 1.600,20 seit dem 16.09.2008, auf € 1.595,90 seit dem 01.01.2009. 2. an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 604,40 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 11.08.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, mit der Gemeinschuldnerin habe sie kein Vertragsverhältnis verbunden. Die vorgelegte Korrespondenz ersetze nicht die fehlende Verpflichtung, zur Zahlung einer Courtage. Ihr sei weder die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung geschweige denn die Höhe des Anspruchs zu entnehmen. Es werde nicht dargelegt, an welchem Tag die Tätigkeit der Gemeinschuldnerin für die Beklagte begonnen haben soll. Es fehle jeglicher Vortrag zu den angeblich vermittelten Verträgen. Da die R. ... r. c. a. KG auch nach Gründung der Gemeinschuldnerin weiter existiert und Geschäfte gemacht habe, bleibe völlig offen, welcher Versicherungsvertrag die R. ... r. c. a. eK und welcher die Gemeinschuldnerin vermittel haben will. In der vorgelegten Korrespondenz sei der Beklagtenvertreter noch davon ausgegangen, dass es die Gemeinschuldnerin gewesen sei, die die Salden erarbeitet habe und die Gemeinschuldnerin identisch mit dem Vertragspartner der Firma R. … r. c. a. eK sei. Es müsse Herrn ... E. irgendwie gelungen sei, einen Mitarbeiter der Beklagten zu bewegen, die Firma des Vertragspartners in den internen Unterlagen zu ändern. Jedenfalls sei die eingeklagte Forderung durch Aufrechnung erloschen. Ihr stehe gegen die Gemeinschuldnerin ein Anspruch auf Zahlung von € 65.506,92 aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 23.10.2006 zu. Die Anfechtung dieses Schuldanerkenntnisses entbehre jeglicher Grundlage. Weiterhin rechne sie mit ihrem Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 401 O 104/08) in Höhe von € 4.696,81 auf. Wegen des weiteren umfangreichen und detaillierten Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Akteninhalt nebst der eingereichten Anlagen Bezug genommen.