Urteil
319 O 163/13
LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0918.319O163.13.00
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Leitsätze
1. Ein Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt.(Rn.14)
2. Stellt die Verfahrensordnung einer staatlich anerkannten Gütestelle das Formerfordernis der Vorlage einer Vollmacht auf, ist diese Regelung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Frage der Hemmungswirkung eng auszulegen. Eine enge Auslegung gebietet es, die Nachreichung einer Vollmacht nur in unverjährter Zeit als die verjährungshemmende Wirkung auslösend anzuerkennen.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt.(Rn.14) 2. Stellt die Verfahrensordnung einer staatlich anerkannten Gütestelle das Formerfordernis der Vorlage einer Vollmacht auf, ist diese Regelung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Frage der Hemmungswirkung eng auszulegen. Eine enge Auslegung gebietet es, die Nachreichung einer Vollmacht nur in unverjährter Zeit als die verjährungshemmende Wirkung auslösend anzuerkennen.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zustehen, denn sie sind auf jeden Fall aufgrund der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist verjährt, § 204 Abs.1 Ziff.4 BGB. Nach § 199 Abs.3 Ziff.1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Die möglichen Schadensersatzansprüche des Klägers entstanden mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung, mithin Mitte November 2002. Ein Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Es kommt nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später an Wert gefallen ist (BGH vom 26.02.2013, Az.: XI ZR 498/11). Die 10-jährige Verjährungsfrist endete damit – Tag genau, wobei von den Parteien unterschiedliche Daten genannt werden – Mitte November 2012. Die Verjährung wurde nicht in unverjährter Zeit gehemmt. Die Klage vom 06.09.2013 konnte nicht verjährungshemmend wirken, da sie nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Auch der innerhalb der nicht verjährten Zeit gestellte Güteantrag vom 13.11.2012 (Anl.K4) konnte die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs.1 Ziff.4 BGB hemmen. Der Kläger hat den Güteantrag durch seine Bevollmächtigten nicht entsprechend den in der Verfahrensordnung des Rechtsanwaltes F. X. R. (Anl.B3 (1)) vorgesehenen erforderlichen Form gestellt. Gemäß § 3 Abs.1 und Abs.3 S.3 VerfO ist dem Güteantrag eine schriftliche Vollmacht beizufügen oder auf Antrag nachzureichen. Da der Güteantrag „unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung“ eingereicht wurde, lag damals keine schriftliche Vollmacht bei. Auch führt der Umstand, dass die schriftliche Vollmacht auf Antrag nachgereicht werden kann, nicht zu einer anderen Einschätzung. Eine rückwirkende Heilung des Formmangels ist nicht möglich. Eine Nachreichung der Vollmacht kann nur zur Behebung des Formmangels ex nunc führen, nicht aber zum rückwirkenden Eintritt der Hemmungswirkung eines ursprünglich nicht hemmenden Güteantrages. Die Nachreichung der Vollmacht löst lediglich innerhalb der unverjährten Zeit eine hemmende Wirkung aus. Soweit der Kläger vortragen lässt, die Regelung in § 3 VerfO sei entsprechend § 80 ZPO zu verstehen, und so habe das die Gütestelle F. X. R. auch beabsichtigt, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Ein ohne Vorlage einer Vollmacht durchgeführtes Güteverfahren mag den Streit schlichten, nicht aber die Verjährung hemmen. Wenn die Verfahrensordnung einer staatlich anerkannten Gütestelle das Formerfordernis der Vorlage einer Vollmacht aufstellt, ist diese Regelung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, denen das Institut der Verjährung dient, für die Frage der Hemmungswirkung eng auszulegen. Eine enge Auslegung gebietet es aber, die Nachreichung der Vollmacht nur in unverjährter Zeit als die verjährungshemmende Wirkung auslösend anzuerkennen. Zudem hätte es dem Kläger freigestanden, die Klage innerhalb nicht verjährter Zeit einzureichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger fordert mit seiner im September 2013 eingereichten Klage Schadensersatz von den Beklagten zu 2) und 3) im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der A1 A.- M. AG & Co. KG. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat der Kläger zwischenzeitlich zurückgenommen. Die Beteiligung bestand aus einer Mitte November 2002 gezeichneten Einmalanlage in das Anlagemodell „Classic“ in Höhe von € 60.000,00 nebst € 3.600,00 Agio. Die Beteiligung wurde zwischenzeitlich beendet. Die Beklagte zu 2) war Gründungsgesellschafterin und der Beklagte zu 3) ist der handelnde Anlageberater. Der Kläger wirft den Beklagten eine fehlerhafte Beratung und Fehlerhaftigkeit des Prospektes vor. Der Kläger ließ durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.11.2012 an die staatlich anerkannte Gütestelle F. X. R. in F. in B. einen Güteantrag stellen (Anl.K4). Mit Schreiben vom 03.07.2013 wurde das Scheitern des Verfahrens festgestellt (Anl.K5). Der Kläger sieht in dem Güteverfahren einen Hemmungstatbestand für eine eventuelle Verjährung der Klagforderung. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 2) und 3) gesamtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 80.414,19 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor: Beratungsfehler lägen nicht vor; der Prospekt sei auch nicht fehlerbehaftet. Etwaige Ansprüche seien verjährt. Wegen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.