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Urteil

319 O 75/17

LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0713.319O75.17.00
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Leitsätze
1. Hat ein Unfallfahrzeug vielfache Vorschäden, muss ein Geschädigter zu diesen Vorschäden im einzelnen spezifiziert vortragen, was an Reparaturmaßnahmen zur Schadenbeseitigung vorgenommen worden ist.(Rn.22) 2. Selbst Schäden, die an sich durch die Kollision mit einem gegnerischen Fahrzeug entstanden sein können, kann ein Geschädigter nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sein können (vgl. OLG Köln, Urteil vom22. Februar 1999, 16 U 33/98, versR 99, 865).(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Unfallfahrzeug vielfache Vorschäden, muss ein Geschädigter zu diesen Vorschäden im einzelnen spezifiziert vortragen, was an Reparaturmaßnahmen zur Schadenbeseitigung vorgenommen worden ist.(Rn.22) 2. Selbst Schäden, die an sich durch die Kollision mit einem gegnerischen Fahrzeug entstanden sein können, kann ein Geschädigter nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sein können (vgl. OLG Köln, Urteil vom22. Februar 1999, 16 U 33/98, versR 99, 865).(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Auf den form- und fristgerecht eingegangenen Einspruch der Beklagten vom 4.7.2016 war das Versäumnisurteil vom 1.7.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat das streitgegenständliche Fahrzeug mit Rechnung vom 3.11.2014 (Anlage K 8) als Gebrauchtfahrzeug bei einem Mercedes-Händler gekauft. Es kann dahingestellt bleiben, wie sich der Unfall im einzelnen zugetragen hat und ob sich das Unfallgeschehen mit Einwilligung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, dem Zeugen Ö., ereignet hat, indem der Zeuge J. die Kollision mutwillig herbeigeführt hat oder der Zeuge Ö. ein Versehen des Führers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs ausgenutzt hat, um absichtlich einen Unfall auszulösen. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der fiktiv geltend gemachten Reparaturkosten besteht nicht. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die unstreitigen Vorschäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert wurden. Hat das Unfallfahrzeug vielfache Vorschäden, muss der Geschädigte zu diesen Vorschäden im einzelnen spezifiziert vortragen, was an Reparaturmaßnahmen zur Schadensbeseitigung vorgenommen worden ist. Das klägerische Fahrzeug ist mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug am 13.4.2015, 13.7.2015 und 23.7.2015 an drei weiteren Verkehrsunfällen beteiligt gewesen, die zu Beschädigungen des Fahrzeugs an Fahrzeugteilen geführt haben, die auch bei dem Unfall am 12.10.2015 betroffenen waren. Am 13.4.2015 wurde der Wagen vorne links beschädigt, insbesondere Vorderkotflügel, Reifen und Felgen vorne links. Der Vorschaden vom 13.7.2015 betraf den Vorderkotflügel vorne links, Stoßfänger vorne links, die Leuchteneinheit vorne links, die Scheinwerfer-Reinigungsanlage. Der Vorschaden vom 23.7.2015 betraf die Lenkung, Spurstange, Reifen und Felge vorne links. Die Klägerin kann selbst kompatible Schäden, d.h. solche, die an sich durch die Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug entstanden sein können, nicht ersetzt verlangen, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen der Vorschäden verursacht worden sein können (vgl. OLG Köln, VersR 99, 865). Demnach hätte die Klägerin substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass, von wem und auf welchem Wege die Vorschäden sach- und fachgerecht behoben worden sind (st. Rspr. HansOLG, Urteil vom 29.8.2013, 14 U 57/13 zit. nach juris). Diesen Beweis konnte die Klägerin jedoch nicht erbringen. Zwar hat die Klägerin zu den jeweiligen Vorschäden Reparaturrechnungen der Fa. T.. A. UG vorgelegt (Anlagenkonvolut K 6), deren Geschäftsführer der Zeuge T. ist. Die Rechnungen sind alle nach dem gleichen Schema aufgebaut: Zunächst werden die Ersatzteile im einzelnen mit Teilenummern aufgeführt. Danach folgen dann lediglich vier Positionen, und zwar Karosserie, Mechanik, Elektrik und Lackierung, bei denen lediglich die Anzahl der geleisteten Stunden und der Stundenlohn angegeben ist. Eine Aufgliederung in einzelne Reparaturschritte erfolgt nicht. Diesen Rechnungen lässt sich in keiner Weise entnehmen, in welcher Weise mit welchen Arbeitsschritten die Vorschäden behoben sein sollen. Hinzu kommt, dass der Zeuge T. eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht bestätigen konnte. Er hat – seinen Angaben zufolge – die Reparaturaufträge lediglich von der Klägerin entgegengenommen und an den Zeugen D. weitergeleitet, der die Reparaturen durchgeführt haben soll. Der Zeuge T. hat bekundet, er habe lediglich die Ersatzteile bestellt und geringfügige Tätigkeiten wie das Auslesen des Fehlerspeichers vorgenommen. Zudem verfügt der Zeuge T. nicht über eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Mechaniker oder Kfz-Mechatroniker oder gar einen Meisterbrief in einem Kfz-Handwerksberuf. Selbst wenn er nach seinen Angaben das streitgegenständliche Fahrzeug nach Beendigung der Reparaturarbeiten kontrolliert haben will, wird er mangels fundierter Ausbildung und Kenntnisse nicht bestätigen können, ob die Arbeiten jeweils sach- und fachgerecht waren. Der Umstand, dass der Zeuge T. ausgesagt hat, er habe seit seiner Kindheit mit Autos zu tun gehabt hat, würde daran nichts ändern. Außerdem war das Aussageverhalten des Zeugen T. widersprüchlich. Während er in der Verhandlung vom 19.8.2016 noch bekundet hat, ein Herr H. Y., der sich inzwischen in der T. befindet, habe die Reparaturen für ihn durchgeführt, war es in der Verhandlung vom 18.5.2017 dann der Zeuge D., der die Arbeiten gemacht haben soll. Zweifelhaft erscheinen dem Gericht auch die Angaben des Zeugen T. zu der Rechnung vom 15.7.2015. Am Ende der Rechnung heißt es, das Liefer-/Leistungsdatum entspreche dem Rechnungsdatum. Der Zeuge hatte zunächst erklärt, er habe die Rechnung an dem Tag erstellt, der auf der Rechnung stehe. Auf Vorhalt, dass das Fahrzeug aber zwei Tage vorher, am 13.7.2015 einen weiteren Unfall erlitten hatte, geriet der Zeuge in Widersprüche. In diesem Fall sei das Fahrzeug dann schon früher an die Klägerin ausgeliefert worden. Die Familie Ö. seien Stammkunden gewesen seien, deshalb sei die Rechnung erst später gezahlt worden. Er habe eine Anzahlung genommen, die aber nicht auf der Rechnung erschienen sei, weil er die Summe im Kopf gespeichert gehabt habe. Diese Bekundungen erscheinen völlig unglaubhaft und mit normalen geschäftlichen Gepflogenheiten einer Fachwerkstatt unvereinbar. Eine weitere Ungereimtheit ist die Tatsache, dass in den Rechnungen (Anlagenkonvolut K 6) die Ersatzteile mit dem Preis eines Originalneuteils abgerechnet wurden, obwohl der Zeuge D. ausgesagt hat, dass er auch mal gebrauchte Teile verwendet habe, die aber neuwertig gewesen seien. Nachweise über die Beschaffung der Ersatzteile wurden nicht vorgelegt. Auch dies spricht gegen eine fachgerechte Reparatur. Das Gericht konnte die Überzeugung einer sach- und fachgerechten Reparatur auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen D. gewinnen. Dem Zeugen wurden in der Verhandlung die oben näher beschriebenen Rechnungen der Fa. T.. A. UG vorgelegt und er erklärte hierzu, er könne sich erinnern, dass er alle Arbeiten, die in der Rechnung vom 23.4.2015 aufgeführt sind, gemacht habe. Da die Rechnungen aber nur pauschal Arbeitsstunden für Karosserie, Mechanik, Elektrik und Lackierung aufführen und gar keine einzelnen Reparaturschritte, ist nicht deutlich geworden, was der Zeuge D. mit „alle Arbeiten“ meinte. Die einzelnen Arbeitsschritte und Tätigkeiten, die er gemacht haben will, bleiben diffus. Ob eine vollständige fach- und sachgerechte Instandsetzung der jeweiligen Schäden vorne links vorgenommen wurde, ergibt sich aus den sehr allgemein gehaltenen Angaben des Zeugen D. nicht. Bei den Rechnungen vom 15.7. und 22.7.2015 hat der Zeuge D. nur erklärt, er sei an den Reparaturen beteiligt gewesen. In welcher Weise er beteiligt war und welche Arbeitsschritte im einzelnen das waren, hat der Zeuge nicht dargestellt. Der Zeuge D. konnte auch nicht mehr erinnern, welche Elektrikarbeiten der Zeuge T. übernommen hatte. Ob die behaupteten Arbeiten zu einer vollständigen Beseitigung des Schadens geführt haben, ist nicht bewiesen worden. Ob der nunmehr vorhandene Schaden vorne links auf die vorherigen Unfälle zurückzuführen ist, etwa weil es dabei zu Vorschädigungen der nun betroffenen Teile gekommen ist, kann nicht beurteilt werden. Somit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Schäden bereits durch die vorangegangenen Unfälle vom 13.4 – 22.7.2015 verursacht worden sein können, bzw. - falls diese Vorschäden nur mangelhaft behoben wurden - dadurch begünstigt wurden. Da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass, von wem und auf welchem Wege die Vorschäden sach- und fachgerecht behoben worden sind, ist das Gericht mangels entsprechender Anknüpfungspunkte auch nicht in der Lage, den Mindestschaden zu ermitteln oder auch nur zu schätzen, der ausschließlich auf das Schadensereignis vom 13.10.2015 zurückzuführen ist. Der Anspruch des Klägers erstreckt sich nur darauf, das Fahrzeug und die vom Unfall betroffenen Teile in denjenigen Zustand versetzen zu lassen, in welchem sie vor der Beschädigung waren, und dieser Zustand kann nicht näher festgestellt werden. Eine Nachbesichtigung durch die jeweiligen Gutachter hat nicht stattgefunden. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der für das vorgerichtliche Sachverständigen-Gutachten entstandenen Kosten besteht ebenfalls nicht. Das Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro D1 ist für die Ermittlung des Unfallschadens ungeeignet, da der status quo ante unbekannt blieb. Zwar sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Köln DAR 2012, 638). Eine zumindest fahrlässige Fehlinformation liegt vor, wenn der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen falsche Angaben macht oder Tatsachen verschwiegen hat. Hier hat die Klägerin den Gutachter nicht über alle Vorschäden informiert, so dass sämtliche vorgefundenen Schäden des Fahrzeugs in die Kostenkalkulation des Sachverständigen einflossen. Das Gutachten vom 14.10.2015 erwähnt, dass Feststellungen bezüglich Vorschäden auf Inaugenscheinnahme beruhen und der Sachverständige nur einen behobenen Vorschaden ermitteln konnte, der aber nicht näher beschrieben wird. Die beiden weiteren Vorschäden und der Kaskoschaden waren dem Gutachter offenbar nicht bekannt. Eine Prüfung und Darstellung, ob es sich bei den vorgefundenen Beschädigungen um Vorschäden handelte, ob die Beschädigungen aus den vorangegangenen Unfällen bereits sach- und fachgerecht beseitigt waren oder auch nur, in welchem Zustand die beschädigten Fahrzeugteile vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis gewesen sind, ist deshalb unterblieben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 91, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 13.10.2015 geltend, der sich am D. Platz Ecke K. in H. ereignete. Beteiligt war der Sohn der Klägerin, Herr A. E. Ö. mit dem Fahrzeug Mercedes Benz, E 350 CDI, amtl. Kennzeichen... . Unfallgegner war der Zeuge S. J. mit dem Fahrzeug Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen... , welches sein Arbeitgeber, die Fa. G. B. GmbH, im Unfallzeitpunkt bei der Fa. D. AG, M., gemietet hatte und welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Am Unfalltag befuhr der Sohn der Klägerin und Zeuge Ö. gegen 11:45 Uhr die Straße D. Platz auf der rechten Abbiegespur. Der Zeuge J. befuhr die mittlere Abbiegespur. Nach dem Abbiegen kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. Dabei wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Das Fahrzeug der Klägerin war im Zeitraum bis Oktober 2015 in insgesamt vier Unfälle verwickelt. Am 13.4.2015 wurde der Wagen vorne links beschädigt, insbesondere Vorderkotflügel, Reifen und Felgen vorne links. Nach dem Sachverständigengutachten D. waren Reparaturkosten von 3.438,26 Euro netto/4.091,53 Euro brutto erforderlich (Anlage K 17). Der Vorschaden vom 16.6.2015 war ein Kaskoschaden, der die linke Tür und Türscheibe, und den Innenraum betraf. Im Sachverständigengutachten von C. wurde der Schaden auf 6.122,25 Euro netto/7.285,48 Euro brutto kalkuliert, Anlage K 18. Der Vorschaden vom 13.7.2015 betraf den Vorderkotflügel vorne links, Stoßfänger vorne links, die Leuchteneinheit vorne links, die Scheinwerfer-Reinigungsanlage. Das Sachverständigenbüro D1 kalkulierte den Schaden auf 4.140,34 Euro netto/4.927 Euro brutto, Anlage K 19. Der Vorschaden vom 23.7.2015 betraf die Lenkung, Spurstange, Reifen und Felge vorne links. Nach dem Gutachten des Sachverständigenbüros D1 waren Reparaturkosten von 2.154,55 Euro netto/2.563,91 Euro brutto erforderlich. Die Klägerin trägt vor, sie sei Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs. Der Zeuge J. sei von der mittleren auf die rechte Fahrspur gewechselt, ohne das Fahrzeug der Klägerin wahrzunehmen. Der Zeuge J. sei dann aus Unachtsamkeit in das Fahrzeug der Klägerin vorne links hineingefahren. Das Fahrzeug habe einen linksseitigen Anstoß mit anschließendem rechtsseitigem Zusammenprall an den rechten Kantstein erlitten. Es seien u. a. der Kotflügel vorne links, Abdeckung Radeinbau vorne links, Verkleidung Stoßfänger vorne, Stoßdämpfer, Querstrebe, Achsschenkel jeweils vorne links und rechts, Reifen und Felgen beschädigt worden. Auf das Sachverständigengutachten des Kfz-Sachverständigenbüros D1 vom 14.10.2015 (Anlage K 3) wird Bezug genommen. Die Vorschäden aus den Unfällen vom 13.4.2015, 16.6.2015, 13.7.2015 und 23.7.2015 seien alle sach- und fachgerecht in einer Fachwerkstatt repariert worden (Anlagenkonvolut K 12). Die Klägerin macht die tatsächlichen Reparaturkosten aus der Reparaturrechnung vom 8.12.2015 der Fa. T. A. UG (Anlage K 8) in Höhe von 13.253,43 Euro geltend. Weiter seien Kosten für die Achsvermessung von 135,07 Euro entstanden, Anlage K 2. Daneben verlangt die Klägerin Nutzungsausfall für die Reparaturzeit von 11 Tagen vom 4.1.2016 bis 14.1.2016 zu 79 Euro täglich, insgesamt 869 Euro. Weiter werden die Kosten für das Sachverständigengutachten von 1.596,27 Euro sowie die Auslagenpauschale von 25 Euro beansprucht. Schließlich verlangt die Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 442,50 Euro. Durch Versäumnisurteil vom 1.7.2016 (Bl. 53 GA) wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 13.253,43, weitere € 869 sowie vorgerichtliche Kosten € 442,50 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.1.2016 zu zahlen. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte am 4.7.2016 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 1.7.2016 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 1.7.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es habe kein Verkehrsunfall im Sinne eines ungewollten Ereignisses stattgefunden. Der Unfallhergang sei nicht plausibel, insbesondere passe er nicht zu den Beschädigungen. Offenbar bestreite der Sohn der Klägerin mit fingierten Verkehrsunfällen zum Zwecke der unrechtmäßigen Erlangung von Ersatzansprüchen seinen Unterhalt. Da das Fahrzeug bereits zuvor Schäden im jetzt betroffenen Bereich erlitten habe, sei davon auszugehen, dass der jetzt streitige Schaden nicht allein durch den hier streitigen Unfall verursacht worden sei. Im übrigen werden die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach bestritten. Es seien allenfalls 9.757,67 Euro netto Reparaturkosten erstattungsfähig. Ein Verweis auf eine alternative Fachwerkstatt J. S. GmbH, L. ..., ... H. sei zulässig. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. E. Ö., S. J., Y. G., O. T. und O. D.. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.08.2016 (Bl. 69 ff. GA) und 18.5.2017 (Bl. 150 ff. GA) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.