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Beschluss

319 T 15/18

LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0522.319T15.18.00
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Leitsätze
Die Eintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO ist zu Recht erfolgt, wenn der Schuldner sein Fernbleiben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht hinreichend entschuldigt hat, weil das eingereichte ärztliche Attest und die Arbeitsunfähigkeitbescheinigung insoweit nicht ausreichen, da sich hieraus nicht erkennen lässt, ob der Schuldner vernehmungsunfähig oder bettlägerig gewesen ist.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 06.04.2018 (Az.: 29a M 124/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO ist zu Recht erfolgt, wenn der Schuldner sein Fernbleiben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht hinreichend entschuldigt hat, weil das eingereichte ärztliche Attest und die Arbeitsunfähigkeitbescheinigung insoweit nicht ausreichen, da sich hieraus nicht erkennen lässt, ob der Schuldner vernehmungsunfähig oder bettlägerig gewesen ist.(Rn.2) Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 06.04.2018 (Az.: 29a M 124/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Offen bleiben kann, ob die sofortige Beschwerde zulässig ist. Innerhalb der Beschwerdefrist war nämlich nur ein nicht unterzeichnetes Schreiben eingegangen. Unter Umständen sind bei einer Naturpartei, die das Rechtsmittel selbst einlegt, jedoch keine zu strengen Anforderungen zu stellen; dabei wird es als ausreichend angesehen, dass die Partei als Aussteller trotz fehlender Unterschrift durch die sonstigen Umstände ausgewiesen wird (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 569, Rn. 7 m.w.N.). Jedenfalls hat die Beschwerde aber in der Sache keinen Erfolg. Die Eintragungsanordnung gemäß § 882 c ZPO ist zu Recht erfolgt. Der Schuldner ist nicht hinreichend entschuldigt zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen. Das eingereichte ärztliche Attest und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind nicht ausreichend gewesen. Es ist nicht erkennbar gewesen, ob der Schuldner vernehmungsunfähig oder bettlägerig gewesen ist (vgl. hierzu Beschluss des LG Hamburg vom 27.06.2016; Az.. 332 T 61/16; FG Köln, Beschluss vom 12.10.2016; Az.: 3 V 593/16; zitiert nach juris). Hierauf ist der Schuldner auch vom Amtsgericht hingewiesen worden. Innerhalb der gesetzten Frist ist ein entsprechender Vortrag nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Beschwerdeinstanz. Die übrigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Allgemeine Einwendungen gegen den Titel können nicht im hiesigen Verfahren vorgebracht werden. Im Übrigen wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.