OffeneUrteileSuche
Urteil

319 O 72/19

LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1007.319O72.19.00
1mal zitiert
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist nicht immer notwendig, in einem Prospekt zur Beteiligung an einem Schiffsfonds darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung bereits ein – gemessen an der Nachfrage nach Transportleistungen für Massengüter – Überangebot an Bulkern existiert und dieses Überangebot sich voraussichtlich verschärfen wird.(Rn.29) 2. Sind in einem Prospekt Prognosen über die künftige Entwicklung der Anlage bzw. der Rahmenbedingungen hierfür enthalten, müssen diese nicht „richtig“ in dem Sinne sein, dass sie ex-post betrachtet die tatsächliche Entwicklung zutreffend vorhergesagt haben, sie müssen vielmehr aus der ex-ante Sicht „vertretbar“ und auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sein.(Rn.30) 3. Ein Hinweis in einem Prospekt ist nur erforderlich, wenn aus der ex-ante-Sicht erkennbar ist, dass es über lange Zeiträume zu massiven Überkapazitäten kommen könnte, die auf lange Sicht Charterraten in der vereinbarten Höhe als deutlich übersetzt erscheinen lassen würden. Denn dann würde sich die Gefahr aufdrängen, dass ein Charterer in absehbarer Zeit in Probleme geraten könnte.(Rn.41)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht immer notwendig, in einem Prospekt zur Beteiligung an einem Schiffsfonds darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung bereits ein – gemessen an der Nachfrage nach Transportleistungen für Massengüter – Überangebot an Bulkern existiert und dieses Überangebot sich voraussichtlich verschärfen wird.(Rn.29) 2. Sind in einem Prospekt Prognosen über die künftige Entwicklung der Anlage bzw. der Rahmenbedingungen hierfür enthalten, müssen diese nicht „richtig“ in dem Sinne sein, dass sie ex-post betrachtet die tatsächliche Entwicklung zutreffend vorhergesagt haben, sie müssen vielmehr aus der ex-ante Sicht „vertretbar“ und auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sein.(Rn.30) 3. Ein Hinweis in einem Prospekt ist nur erforderlich, wenn aus der ex-ante-Sicht erkennbar ist, dass es über lange Zeiträume zu massiven Überkapazitäten kommen könnte, die auf lange Sicht Charterraten in der vereinbarten Höhe als deutlich übersetzt erscheinen lassen würden. Denn dann würde sich die Gefahr aufdrängen, dass ein Charterer in absehbarer Zeit in Probleme geraten könnte.(Rn.41) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg und ist daher als unbegründet abzuweisen. Der Kläger kann von den Beklagten keinen Schadensersatz gemäß §§ 280, 241, 311 BGB verlangen. 1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss. Danach obliegen dem, der selbst oder durch Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az.: II ZR 9/12, zitiert nach juris). Die Beklagten als Gründungsgesellschafterin/Altgesellschafterinnen sind passiv legitimiert. Die Haftung trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Dies sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei der Fondsgesellschaft - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinen Einfluss hatten (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az.: II ZR 9/12, a.a.O.). Ein Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, Az.: II ZR 358/16, zitiert nach juris). Die Beklagten hatten als Gründungsgesellschafterinnen bzw. Altgesellschafterinnen deshalb die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten wie dem Kläger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az.: II ZR 9/12, zitiert nach juris). Dies gilt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für den Fall, dass über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az.: II ZR 69/12, zitiert nach juris). Dabei kann es als Mittel der Aufklärung genügen, dass dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az.: III ZR 404/12, zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az.: II ZR 75/10, zitiert nach juris). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind Prospektfehler hinsichtlich des streitgegenständlichen Prospektes vom 06.06.2011 vorliegend zu verneinen. Dazu im Einzelnen: a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Markterwartung für die Massengutschifffahrt nicht zu positiv dargestellt. Auch sind die Darstellungen auf den Seiten 19/20 des Prospektes nicht zu beanstanden. Dass die dortigen Aussagen unzutreffend sind, behauptet auch der Kläger nicht. Weitere Hinweise insbesondere auf die behauptete Überkapazität waren nicht erforderlich. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat zu dem Prospekt hinsichtlich des Schwesternschiffes MS „C. L1“ wie folgt ausgeführt: „Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor, es war nicht erforderlich, in dem streitgegenständlichen Prospekt explizit darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Prospektveröffentlichung bereits ein – gemessen an der Nachfrage nach Transportleistungen für Massengüter – Überangebot an Bulkern existierte und dieses Überangebot sich voraussichtlich verschärfen würde. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Anlageprospekt dem Anleger alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen richtig und vollständig zu liefern, wobei es nicht nur auf die korrekte und hinreichend vertiefte Darstellung der einzelnen Umstände des Anlageprojektes ankommt, sondern insbesondere dem Anleger auch ein zutreffendes Gesamtbild von Chancen und Risiken der Anlage vermittelt werden muss. Soweit – wie regelmäßig – in einem Prospekt Prognosen über die künftige Entwicklung der Anlage bzw. der Rahmenbedingungen hierfür enthalten sind, müssen diese – was auch praktisch nicht zu leisten wäre - nicht „richtig“ in dem Sinne sein, dass sie ex post betrachtet die tatsächliche Entwicklung zutreffend vorhergesagt haben, sie müssen vielmehr aus der ex ante Sicht „vertretbar“ und auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sein. Ausgehend hiervon hat der Musterkläger schon nicht dargelegt, dass ein expliziter Hinweis auf Überkapazitäten im streitgegenständlichen Prospekt, insbesondere in der Passage zum „Markt für Bulker“ (Anl. KM 1, S. 16 – 21) erforderlich gewesen wäre. Allerdings hat der Musterkläger durchaus Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass im Frühling 2011 tatsächlich ein Angebotsüberhang am Markt für Bulker-Transportleistungen vorhanden gewesen sein könnte, der sich erwartbar künftig auch noch ausweiten konnte. Die von dem Musterkläger in Bezug genommenen Veröffentlichungen des ISL und von Drewry – wie aus zahlreichen Musterverfahren zu Schiffsbeteiligungen gerichtsbekannt verlässliche Quellen – geben durchaus her, dass im Mai 2011 das Angebot an Bulkertonnage die Nachfrage überstieg: Die Aussage im Shipping Statistics and Market Review (SSMR) des ISL vom April 2011 (ISL Report, Anl. KM 2) “In early 2011 we see a huge oversupply of vessels in the bulk carrier segment“ (aaO., S. 5, l. Sp., 2. Absatz) ist ebenso eindeutig, wie die Angabe „..., the enormous rise in available vessels led to decreasing rate levels.“ (aaO., S. 10, l. Sp., 3. Absatz). Ebenso trifft es zu, dass sowohl das ISL als auch Drewry eine weitere Verschärfung dieser Situation durch in den nächsten Jahren neu in Dienst zu stellende Schiffe erwarteten, anders kann insbesondere die Aussage im Drewry Forecaster 1Q11 (Anl. KM 4, S. 2, r. Sp., letzter Absatz) nicht verstanden werden, wonach ein Überangebot von 200.000.000 tdw bestehe, das bis 2016 auf 150.000.000 tdw schrumpfen werde. Im Drewry Forecaster 1Q11 (Anl. KM 4, dort S. 32) wird die in 2010 festgestellte Überkapazität sogar recht exakt mit ca. 141.000.000 tdw beziffert und zudem ein Anstieg bis Ende 2013 auf ca. 209.000.000 tdw vorhergesagt. Bei dieser Sachlage genügt der bloße Hinweis der Musterbeklagten auf den Anstieg der Charterraten von 2009 auf 2010 nicht, um das Bestehen einer – deutlichen – Überkapazität im Frühjahr 2011 auszuschließen. Gleichwohl war ein expliziter Hinweis auf diese Situation aufgrund der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Anlageprojektes nicht erforderlich. Denn tatsächlich konnten die vom ISL und Drewry geschilderten Kapazitätsprobleme sich aus der ex-ante-Sicht des Mai 2011 nicht unmittelbar auf die Einnahmen der Emittentin aus der Beschäftigung der C. L1 auswirken, da diese für vier Jahre – also bis Ende August 2015 - fest an die Reederei H. M. M1 verchartert und damit den Entwicklungen am Markt in diesem Zeitraum jedenfalls nicht direkt ausgesetzt war. Zwar waren die bei ISL und Drewry geschilderten Überkapazitäten grundsätzlich geeignet, Druck auf die Charterraten auszuüben, dies konnte jedoch nur einen Eigner betreffen, der jeweils kurzfristig für sein Schiff Beschäftigung am Markt suchen und dabei dann die jeweils aktuellen Raten akzeptieren musste. Diese Notwendigkeit bestand für die Emittentin jedoch gerade nicht, sie konnte für die ersten vier Jahre des Betriebs der C. L1 – also immerhin die Hälfte der beabsichtigten Gesamtlaufzeit des Fonds - mit festen Einnahmen von täglich $ 18.550 rechnen; aus ihrer Sicht war die Einnahmesituation der C. L1 für die Dauer der Festcharter vom Markt entkoppelt. Vor dem Problem, diesen Betrag durch konkrete Einsätze des Schiffes zu erwirtschaften, stand nicht die Ein-Schiffs-Gesellschaft (bzw. deren Geschäftsführung und wirtschaftlich gesehen der Anleger), sondern vielmehr die Reederei H. M. M1. Dies würde sich nach Auffassung des Senats nur dann anders darstellen und ein Hinweis im Prospekt erforderlich gewesen sein, wenn aus der ex-ante-Sicht des Frühjahrs 2011 erkennbar gewesen wäre, dass es über lange Zeiträume zu massiven Überkapazitäten kommen könnte, die auf lange Sicht Charterraten in der vereinbarten Höhe als deutlich übersetzt erscheinen lassen würden, da sich dann die Gefahr aufgedrängt hätte, dass der Charterer H. M. M1 in absehbarer Zeit in Probleme geraten würde, womit die tatsächliche Leistung der Festcharterrate gefährdet gewesen wäre oder doch jedenfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass nach Ablauf der vierjährigen Festcharter keine akzeptable Anschlussbeschäftigung für das Schiff gefunden werden würde. Dies aber hat der Musterkläger gerade nicht dargelegt. Vielmehr ist nicht zu verkennen, dass sowohl das ISL, als auch Drewry in ihren von dem Kläger zitierten Berichten nicht von einer langfristig anhaltenden bzw. sich langfristig weiter aufbauenden Überkapazität ausgingen. Der vom Kläger herangezogene UNCTAD-Report Anl. KM 3 liefert insoweit keine tragfähigen Anhaltspunkte, da er lediglich vergangenheitsbezogen die Entwicklung darstellt, aber keine prognostischen Aussagen hinsichtlich der erwarteten Entwicklung des Bulker Marktes enthält (s. insbesondere aaO., S. 92, r. Sp. „Developments in dry bulk trade”). So wies das ISL (Anl. KM 2, S. 9) auch auf eine Erholung des Verkehrs mit Bulkern hin, erwähnte eine ganz außergewöhnliche Zunahme der Abwrackungen (aaO., S. 10) und berichtete schließlich – als neueste Entwicklung – von einer erstaunlichen („staggering“) Zahl neuer Bauverträge, eine Entwicklung die nur mit der Zuversicht der Eigner, diese Schiffe auch profitabel einsetzen zu können, zu erklären war. Vor allem aber waren die von Drewry gelieferten Prognosen (Forecaster 1Q2011, Anl. KM 4) keineswegs negativ: Ab 2013 wurden Steigerungen der Nachfrage vorhergesagt, die sehr deutlich über der Steigerung der Kapazität liegen sollten (aaO., Tab. 1.8, S. 10); für Handymax/Supramax-Schiffe sagte das Unternehmen für 2013 eine Ein- Jahres-Charterrate von knapp 19.000 $ p.d. und ab 2014 von mehr als 22.600 $ p.d. – mit weiteren sehr starken Steigerungen in 2015 und 2016 voraus (aaO., Tab. 1.9. S. 11, sowie aaO., Tabelle 6.7, S. 51). Insgesamt vermittelten also auch die vom Kläger in Bezug genommenen Quellen kein Bild von der künftigen Entwicklung am allgemeinen Bulker-Markt und insbesondere dem Markt für Handymax/Supramax-Schiffe, das Anlass zu Zweifeln daran hätte geben können, ob der Charterer denn in der Lage seien würde, die der Emittentin geschuldete Charterrate zu erwirtschaften – vielmehr konnte vertretbar angenommen werden, dass spätestens ab 2014 der Charterer mit dem Schiff wieder Gewinne erwirtschaften würde. Damit aber hat der Musterkläger keine zureichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass aus der Sicht des Frühlings 2011 diese beiden im Feststellungsziel benannten Umstände (bestehende Überkapazität/Ausbau derselben durch Zulauf weiterer Schiffe) irgendwelche Bedenken bezüglich der Erfüllung des Festchartervertrages durch den Charterer aufwerfen konnten. Es ist nicht konkret dargelegt, dass im Mai 2011 erkennbar gewesen wäre, dass der Charterer aufgrund des Abschlusses langjähriger Charterverträge zu überhöhten Raten in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte. Dies umso mehr, als die C. L1 nach den bei Drewry mitgeteilten Zahlen nur für ca. 2 ½-Jahre keine kostendeckenden Raten erzielen würde – Anhaltspunkte dafür, dass eine Reederei von der Größe der H. M. M1 durch einen ungünstigen Chartervertrag für ein einziges Schiff für relativ begrenzte Zeit in Probleme hätte geraten können, hat der Kläger nicht vorgebracht. Zugleich war mit Rücksicht auf die o.g. erwähnten günstigen Prognosen zu den Charterraten ab 2014 auch nicht zu erwarten, dass das Schiff im Jahre 2015 keine angemessene Anschlusscharter würde finden können. Die beantragte Feststellung ist damit nicht zu treffen.“ Diesen überzeugenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts schließt sich die Kammer vollumfänglich an; sie sind auch auf das streitgegenständliche Schiff und den streitgegenständlichen Prospekt anzuwenden. Bei der MS C. L. handelt es sich wie bei der MS C. L1 um einen Supramax-Bulker mit der gleichen Tragfähigkeit (57.000 tdw), der Fonds ist daher in einem vergleichbaren Segment von Schiffen angesiedelt. Der hier streitgegenständliche Prospekt wurde nur ungefähr drei Wochen nach dem Prospekt herausgegeben, der der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zu Grunde gelegen hat. Insofern sind die Ausführungen des Senats zu ex-ante-Prognosen auch auf den hier zu entscheidenden Prospekt zu übertragen. Denn der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Situation auf dem Schiffsmarkt zwischen Mai und Juni 2011 entscheidend verändert hat. Hinzu kommt, dass auch das streitgegenständliche Schiff MS C. L. nur zwei Monate nach der MS C. L1 von einer chinesischen Werft abgeliefert werden sollte und beide Schiffe nach der Ablieferung eine vierjährige Festcharter bei der Koreanischen Reederei H. M. M1 antreten sollten zu der gleichen Bruttocharterrate wie bei der MS C. L1 in Höhe von 18.550,00 US$. Identisch ist zudem die Absicht, die Schiffe nach 8 Jahren Einsatzzeit zu verkaufen. b) Auch die weiteren Prospektfehler vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu dem Schwesternschiff nicht zu erkennen. Die Angaben auf Seite 20 zu den Markterwartungen sind nicht zu bestanden. Eine Differenzierung zwischen den Bulkertypen war nicht veranlasst. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 26.06.2020 (Az.: 13 Kap 20/19; Anlage B 10) folgende zutreffende Ausführungen hierzu gemacht: „Auch hier liegt ein Fehler des Prospektes nicht vor, die gerügte Angabe im Prospekt ist weder sachlich falsch, noch – soweit sie prognostische Elemente enthält – unvertretbar. Wiederum ist der Klägervortrag schon nicht schlüssig, soweit der Musterkläger meint, dass die fragliche Passage inhaltlich falsche Informationen enthalte bzw. von falschen Voraussetzungen ausgehe. Soweit der Kläger zunächst meint, dass Handymax- und Supramax-Bulker – anders als im Prospekt geschehen – getrennt betrachtet werden müssten, ist dem nicht zu folgen: Auch Drewry, also ein nach Auffassung auch des Klägers kompetenter Marktteilnehmer, trennt in seinen Darstellungen diese Schiffsgrößen nicht strikt, so etwa gerade bei der nach Schiffsklassen untergliederten Betrachtung (Anl. KM 4, S. 47 ff.). Insbesondere aber ist darauf hinzuweisen, dass auch der für die Beurteilung der Situation am Bulker-Markt zentrale Baltic Dry Index Handymax- und Panamax-Schiffe als ein Marktsegment behandelt, indem sie in einem der publizierten Indices zusammengefasst sind (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Baltic_ Dry_Index mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Tatsächlich enthalten die vom Kläger herangezogenen Publikationen auch Informationen zu erheblichen Verschrottungsaktivitäten, die bereits liefen bzw. bevorstünden. Der ISL-Report 55, Anl. KM 2, weist auf S. 12, 2. Bullet-Point auf „a strong increase of ship-breaking activity” hin, die 2011 wohl einen Rekordwert erreichen werde. Eine ähnliche Angabe findet sich bei Drewry (Anl. KM 4, S. 28), das Unternehmen berichtete auch von erheblichen Orderstornierungen (aaO., S. 27, r. Sp.). Dass beide Unternehmen mit einer Erholung der Nachfrage und positiven Entwicklungen der Frachtraten rechneten, wurde bereits ausgeführt. Damit kann zugleich auch nicht davon die Rede sein, dass die Prognose eines „mittelfristig günstigen Marktumfeldes“ für die C. L1 unvertretbar gewesen wäre, zumal zu Beginn des Kapitels „Risiken“ im Prospekt (Anl. KM 1, S. 10) klar darauf hingewiesen wird, dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen nicht verbindlich seien, vielmehr die Beteiligung auch einen anderen Verlauf nehmen könne. In ihrer Unbestimmtheit kann der vom Musterkläger gerügten Aussage – wenn man sie denn überhaupt als echte Prognose und nicht bloß werbliche Aussage qualifizieren will – letztlich nicht mehr entnommen werden, als dass in einigen Jahren das wirtschaftliche Umfeld für den Betrieb eines Bulkers wohl günstig sein werde. Dies aber wird wie oben dargelegt durch den Inhalt der vom Anl. KM 2 und KM 4 durchaus gestützt. Beide vom Kläger zur Begründung seines Antrages herangezogenen Quellen zeichnen, wie oben näher ausgeführt, gerade nicht ein düsteres Bild der künftigen Marktentwicklung, sondern verweisen zwar auf aktuelle Probleme, verbinden dies aber mit der Erwartung durchaus positiver Entwicklungen in den nächsten Jahren.“ Diesen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie sind auf den hier streitgegenständlichen Prospekt und das streitgegenständliche Schiff vollends zu übertragen. Auf die obigen Darstellungen wird insoweit Bezug genommen. c) Gleiches gilt für die Erläuterungen im Prospekt auf Seite 7 zu den Markterwartungen und die Darstellungen zum „Wachstumsmarkt“. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt: „Der Begriff des „Wachstumsmarktes“, der sich im Übrigen zum Ende der „Einleitung“ im Prospekt, also bevor überhaupt Detailinformationen gegeben wurden, findet, womit sein Aussagegehalt aus Sicht des verständigen Lesers ohnehin begrenzt ist, ist hier nicht fehlerhaft verwandt worden. Er kann ohne Weiteres als Hinweis auf ein steigendes Marktvolumen im Sinne eines steigenden Umsatzes verstanden werden, die Aussage, dass steigende Gewinne oder steigende Raten zu erwarten seien, kann ihm nicht zwingend entnommen werden. Dass im Frühling 2011 tatsächlich mit wachsenden Volumina gerechnet werden konnte, ergibt sich zwanglos aus der prognostizierten Erholung der Weltwirtschaft. Konkret berichtete etwa das ISL (Anl. KM 2, S. 7) von einem Anstieg der Nachfrage bei Eisenerz und Kohle und einem „traffic rebound 2009/2010“ (aaO., S. 9). Drewry erwartete einen Anstieg des global gdp um 4,4% in 2011 und ein Anziehen der Nachfrage nach Bulker-Tonnage um 6,3% im Jahre 2011 und 6% p.a. bis 2016 (Anl. KM 4, S. 1 „key issues“). Allein für das 1. Quartal 2011 wird ein Anstieg um 2,5 % berichtet (aaO., S. 12) und weiter erwartete Drewry eine ebenfalls steigende Nachfrage nach Eisenerz (aaO., S. 15) und – bereinigt um saisonale Effekte, wie insbesondere Überschwemmungen in Australien zu Jahresbeginn – auch bei Kohle; wegen der Details wird auf Anl. KM 4, Tabelle 2.3 und 2.7 mit den dort ausgewiesenen Prognosen zu deutlichen Steigerungen der Transportleistungen in den Jahren 2011 – 2016 verwiesen. Es kann hier dahinstehen, ob der BDI aufgrund seiner Struktur als reiner Preisindex für die Frage, ob ein „Wachstumsmarkt“ vorliegt, überhaupt herangezogen werden kann, da er gerade nicht umsatzbezogen ist, jedenfalls kann ihm hier nicht entnommen werden, dass im Mai 2011 kein „wachsender“ Markt vorlag.“ Diesen ausführlich und zutreffend dargelegten Erwägungen hat die Kammer nichts hinzufügen. Sie sind auf den hier streitgegenständlichen Fall zu übertragen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass sich die Situation zwischen Mai und Juni 2011 entscheidend verändert haben soll; den zitierten Quellen ist eine qualifizierte Unterscheidung zwischen Mai und Juni 2011 ebenfalls nicht zu entnehmen. d) Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Darstellungen des Prospektes auf den Seiten 19/20 insbesondere zum Kapazitätswachstum nicht fehlerhaft. Auch insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 26.06.2020, die auf den hier streitgegenständlichen Prospekt ebenfalls zutreffen, zu verweisen. Diese lauten: '“Ein Prospektfehler liegt nicht vor. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass als Bezugsgröße ein Segment von 40.000 – 85.000 tdw gewählt wurde – dass Handymax- und Supramaxschiffe gemeinsam betrachtet werden konnten, wurde bereits ausgeführt; die Einbeziehung eines erheblichen Teils der (wenn auch nicht aller) Panamax-Typen erscheint nicht unplausibel, da auch Handymax/Supramax-Schiffe den (noch nicht ausgebauten) Panamakanal passieren konnten; demgegenüber ist die Nichteinbeziehung der teils auch weit kleineren Handysize-Bulker ebenso plausibel, wie die der viel größeren Capesize-Typen – die einen können aufgrund ihrer geringen Größe auch Routen und Häfen bedienen, die von allen anderen Typen nicht bedient werden können, die anderen können mit dem Panamakanal die weltweit wichtigste Wasserstraße nicht passieren und sind damit von bestimmten Diensten effektiv ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prämisse einer Verschrottung der Hälfte aller mindestens 25 Jahre alten Bulker unvertretbar gewesen sei: Tatsächlich gehörten per 01.01.2011 1899 Schiffe dieser Altersklasse an (Anl. KM 2, S. 25, Tabelle 1.3.5) an; ausweislich der Tabelle 1.4.3 (aaO., S. 27) waren im Jahre 2009 286 und im Jahre 2010 148 Bulker verschrottet worden – bei Fortschreiten dieser Entwicklung in den nächsten vier Jahren, wäre es zu Verschrottung von ca. 870 Bulkern (266+148 = 434 : 2 = 217 x 4 = 868) gekommen, fast 50 % von 1.899. Diese Berechnung ist um nichts willkürlicher, als die langjährige Betrachtung über die letzten 11 Jahre, die der Musterkläger anstellt und die die absoluten Boomjahre 2004 – 2008 einbezieht, in denen aufgrund der extremen Nachfrage nach Bulkern kaum Verschrottungen stattfanden. Vielmehr erscheint ein Abstellen auf die Zeit nach dem Boom realistischer, da absehbar und auch nach Auffassung des Musterklägers, der vom Fortgang der Krise ausgeht, die wirtschaftlichen Grundbedingungen der Jahre ab 2011 eher denen der Jahre 2009/2010 als denen der Boomjahre 2004 – 2008 gleichen würden und - wie oben ausgeführt – Drewry und das ISL übereinstimmend von 2009 und 2010 deutlich anziehenden Abwrackungen berichtet hatten. Eine Betrachtung nur des Handymax/Supramax-Segments führe nicht zu anderen Resultaten: Bei einem Bestand von 242 „alten“ Schiffen (Anl. KM 2, Tabelle 1.3.7) waren 2009 und 2010 insgesamt 46 Schiffe abgewrackt worden (Anl. KM 2, Tabelle 1.4.3.) Drewry erwartete für 2011 im Segment Handymax/Supramax einen Zulauf von 16.600 000 tdw, entsprechend 15,5 % der Bestandstonnage (Anl. KM 4, S. 11, Tabelle 1.8), für 2012 9,7 %, für 2013 4,3 % und 2014 nur noch 3 %; nach dem Vorgesagten, war es zudem nicht unrealistisch, einen Abgang von 1.350.000 tdw p.a. über Verschrottungen zu erwarten (vgl. ISL Anl. KM 2, S. 26, Tabelle 1.3.7), womit für 2011 ein Zulauf von ca. 14,4 % (und entsprechend in den Folgejahren jeweils ca. 1 %) anzusetzen gewesen wäre. Ähnliche Prognosen finden sich für die Gesamtflotte: 2011 +14,5 %, 2012 +12,2 %, 2013 +5,4 %, 2014 + 3,4 %). Damit nahm Drewry im Schnitt für 2011 – 2014 ein Flottenwachstum von ca. 8,2 % p.a für das Segment Handymax/Supramax und 8,6 % für die Gesamtflotte an. Damit erscheint der im Prospekt genannte Wert von 8,3 % nicht als untersetzt. Allerdings berücksichtigte die Drewry-Prognose nicht neue Ordern und aus diesen erfolgenden weiteren Zufluss, auch diese führen aber nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung, da Drewry zugleich (aaO., S. 10 und 11) einen drastischen Rückgang der neuen Ordern im Jahr 2011 – weiter reicht diese Prognose nicht - vorhersagte, die sich für die Gesamtflotte nur auf 14.000.000 tdw, für das Handymax/Supramax-Segment auf 4.200.000 tdw belaufen sollten. Selbst wenn man – unrealistisch – davon ausginge, dass die in 2011 georderte Tonnage komplett in 2012 ausgeliefert werden würde und sich diese Entwicklung in 2012 – 2014 fortsetzen würde, würden sich die Gesamtablieferungen bis 2014 um – bezogen auf die Gesamtflotte – überschlägig gerechnet ca. 2 % p.a., für das Handymax/Supramax-Segment um überschlägig knapp 3 % p.a. erhöhen. Eine nach den Angaben bei Drewry realistischere Betrachtung, wonach im jeweils nächsten Jahr etwa 1/3 des neuen Orderbuchbestandes ausgeliefert werden würde, würden sich die Werte um jeweils ca. 1 % p.a. erhöhen. Unter Berücksichtigung der o.g. Verschrottungszahlen mit ca. 1 % der Gesamtflotte p.a. gelangt man damit zu einem Flottenzuwachs von 8,2 – 10,2 % p.a. für die Gesamtflotte und 8,6 – 10,6 % für das hier interessierende Marktsegment. Damit hat der Kläger ausgehend von den von ihm selbst als relevant angesehenen Quellen einen Kapazitätszuwachs von 19,2 % weder bezogen auf die Gesamt-Bulker-Flotte noch hinsichtlich des Handymax/Supramax-Segments schlüssig dargelegt. Ob – ausgehend von den o.g. Zahlen – der erwartete durchschnittliche Anstieg der Gesamt- bzw der Handymax/Supramax-Flotte sich tatsächlich auf 8,2 bzw. 8,3 % oder aber auf 10,2 bzw. 10,6 % belief, kann letztlich offenbleiben: Zum einen ist – den höheren Wert als richtig unterstellt - die Abweichung nicht sehr gravierend, zum anderen kommt gerade bezogen auf die C. L1 der Frage des Flottenwachstums und einer sich daraus ergebenden Überkapazität während der nächsten vier Jahre (also 2011 – 2014) mit Rücksicht auf die vierjährige Festcharter aus Sicht des Anlegers keine wesentliche Bedeutung zu (dazu s.o. zu Feststellungsziel 1(1a.).“ Diese Darstellungen, die sich die Kammer zu eigen macht, gelten vollumfänglich auch für den hiesigen Prospekt. Der Kläger behauptet einen ähnlichen Kapazitätszuwachs wie in dem zitierten Musterverfahren. e) Die Markterwartungen sind entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb fehlerhaft dargestellt, weil der Prospekt keinen Hinweis darauf enthalte, dass sich das prognostizierte weitere Kapazitätswachstum der Bulker-Flotte aufgrund einer Überkapazität auf dem Bulker-Markt negativ auswirke. Die Kammer nimmt auch insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bezug, die auf den hiesigen Prospekt ebenfalls Anwendung finden: „Dass die Erwartungen zur Entwicklung von Angebot und Nachfrage letztlich vertretbar dargestellt wurden, wurde bereits ausgeführt, insbesondere wurde bereits dargelegt (zu Feststellungsziel 1(1a)), dass ein expliziter Hinweis auf eine bestehende und ggf. in den nächsten Jahren noch anwachsende Überkapazität nicht erforderlich war. Nicht anders stellt sich die Sachlage hier dar: Es kann offenbleiben, ob ein aufmerksamer Anleger – wie die Beklagten meinen – die Verbindung der Darstellungen zur Angebots- und zur Nachfrageseite selbst ziehen kann oder ob grundsätzlich von einem Prospekt über die Anlage in einen Bulker zu fordern wäre, dass dieser die Differenz selbst zieht und offenlegt. Jedenfalls hier war dies mit Rücksicht auf die langfristige Vercharterung der C. L1 nicht erforderlich. Unstreitig wäre eine Bewertung in dem Sinne, wie der Kläger sie vermisst, nur für die nächsten Jahre ab der Indienststellung des Schiffes möglich gewesen, da auch die vom Kläger herangezogenen Quellen konkrete Prognose-Daten allenfalls für die Zeit bis 2015 lieferten. In dieser Zeit aber spielte das konkrete Verhältnis von Angebot und Nachfrage für die Anlage keine Rolle, da die C. L1 über die Festcharter (jedenfalls soweit es um die Einnahmen der Fondsgesellschaft ging) dem allgemeinen Mechanismus der Preisbildung entzogen war (s. dazu schon oben zu Feststellungsziel 1(1a)).“ f) Ein Prospektfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass der Prospekt keinen Hinweis auf den Preisverfall der Charterraten durch Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt enthalte. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 26.06.2020 hierzu folgendes ausgeführt: Ein Prospektfehler liegt nicht vor. Die Darstellung der Entwicklung der Charterraten S. 20 ist sachlich richtig. Drewry (Anl. KM 4, S. 47, Tabelle 6.2, wies für März 2011 eine period rate von 15.500 $ aus und prognostizierte für die Jahre 2011 – 2016 von $ 15.743 – auf $ 31.252 p.d. steigende Charterraten für Supramax-Schiffe. Bei dieser Sachlage war ein ausdrücklicher Hinweis auf das Risiko möglicherweise wegen zunehmender Überkapazitäten wieder sinkender Frachtraten nicht erforderlich, zumal – wie im Prospekt (S. 20, r. Sp., letzter Satz) richtig hervorgehoben – die C. L1 wegen der 4-jährigen Festcharter „... unabhängig von kurzfristigen Schwankungen am Chartermarkt ...“ war (siehe dazu ausführlich oben zu Feststellungsziel 1(1a)).“ Dieser überzeugenden rechtlichen Würdigung schließt sich die Kammer vollends an. Auch der streitgegenständliche Prospekt enthält auf der Seite 20 die identische Erläuterung, dass die MS „C. L.“ aufgrund des vierjährigen Chartervertrages mit einer Rate von 18.550 US$ pro Tag unabhängig von kurzfristigen Schwankungen am Chartermarkt ist. g) Entgegen der klägerischen Ansicht bedurfte es auch keines Hinweises darauf, dass wegen der bestehenden Überkapazität das konkrete Risiko besteht, dass nach dem Ablauf des vierjährigen Chartervertrages die Charterraten erheblich unter den vereinbarten Charterraten von 18.550 $ pro Tag liegen können. Vielmehr schließt sich die Kammer den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts an, dass der Hinweis auf Seite 10 des Prospektes darauf, dass das Risiko besteht, dass der Charterer den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und auch bei Anschlussbeschäftigungen und der Teilnahme an einem C. Supramax-Bulker-Pool das Risiko bestehe, dass die Einnahmen geringer sind als prospektiert bzw. keine Beschäftigung gefunden werden kann, ausreichend ist. Auf die folgenden Ausführungen in dem o.g. Urteil, die sich die Kammer zu eigen macht, wird Bezug genommen: „Aus der Ergebnisprognose (S. 54 Anl. KM 1) ist abzulesen, dass auch für die Zeit nach Auslaufen der Festcharter bis zum im Jahr 2019 beabsichtigten Verkauf mit etwa gleichbleibenden Chartereinnahmen – d.h. ca. 18.550 $ p.d., bzw. ein Geringes darunter - gerechnet wurde. Dies ist mit Rücksicht auf die schon mehrfach zitierte Prognose von Drewry zu den künftigen Charterraten (Anl. KM 4, S. 51, Tabelle 6.7) jedenfalls vertretbar: Für das Jahr des Auslaufens der Festcharter (2015) ging Drewry von einer Tagescharter von 26.044 $ p.d. für ein Supramax-Schiff aus, also einem Wert, der um mehr als 7.000 $ p.d. über der Kalkulation des Prospektes lag. Auch wenn es zutrifft, dass gleichzeitig Drewry mit einem deutlichen Rückgang der Neubestellungen rechnete (vgl. aaO., S. 10/11, Table 1.8) und dies eine Auswirkung auf die Prognose der Ratenentwicklung gehabt haben muss, so ändert dies doch nichts daran, dass die Angaben im Prospekt von den Einschätzungen eines – auch nach Auffassung des Musterklägers – kompetenten Marktteilnehmers (mehr als) gedeckt und damit vertretbar waren. Dies umso mehr, als Drewry die Einschätzung zu zurückgehenden Orderaktivitäten auf die tatsächliche Entwicklung der beiden letzten Quartale 2010 stützte und explizit von einem Schrumpfen des Orderbooks über die nächsten Jahre ausging (aaO., S. 27, l. Sp. oben). Unter Berücksichtigung auch des unmissverständlichen Risikohinweises auf S. 10 des Prospektes ist die begehrte Feststellung damit nicht zu treffen.“ Dies ist auf den vorliegenden Prospekt zu übertragen. Ausweislich der Seiten 52 und 54 ist die Prognose im vorliegenden Prospekt identisch gewesen. h) Die Ausführungen des Prospektes zu dem Wert des Schiffes sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere war kein Hinweis veranlasst, dass die Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst. Hierzu hat das Hanseatische Oberlandesgericht folgende Ausführungen gemacht: „Ein Prospektfehler ist nicht festzustellen. Neben dem deutlichen Hinweis (S. 11 des Prospektes), dass der mit 28.500.000 $ prognostizierte Verkaufspreis nach 8 Jahren von den dann gegebenen Marktverhältnissen abhänge und auch niedriger liegen könne, ist ein expliziter Hinweis, dass der Verkaufspreis auch von der im Frühjahr 2011 gegebenen und noch steigenden Überkapazität negativ beeinflusst werden könne, nicht erforderlich. Es ist klargestellt, dass es sich hierbei um eine Prognose handelt, die zudem schon wegen des langen Zeithorizontes offenkundig besonders unsicher ist, das genügt zur Unterrichtung eines verständigen Lesers. Ob das weitere Vorbringen des Klägers zu einer Entwicklung der Zweitmarktpreise, die Ausführungen zum Stahlpreis auf S. 21 des Prospektes und auch den tatsächlichen Wiederverkaufspreisen mit Rücksicht auf die Formulierung des Feststellungszieles überhaupt relevant sein können, kann offenbleiben, jedenfalls ist die Darstellung im Prospekt insoweit nicht falsch. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, weshalb bei einem Fonds, nach dessen Konzeption das Schiff erst in 8 Jahren verkauft werden sollte, ausdrücklich auf Entwicklungen im bzw. einen Zusammenbruch des Zweitmarktes im Jahre 2008 hingewiesen werden sollte; dies könnte allenfalls dann von Belang sein, wenn man hierauf die Befürchtung stützen sollte, dass es wiederholt zu längeren Phasen kommen würde, in denen der Markt Gebrauchtschiffe überhaupt nicht aufnehmen würde. Dass hierauf im Frühjahr 2011 irgendetwas hingedeutet haben könnte, hat der Kläger nicht dargelegt, vielmehr berichtete auch die von ihm ansonsten herangezogene Quelle (Drewry Forcaster 1Q2011, Anl. KM 4) im April 2011 von einer kräftigen Marktentwicklung bei Second-Hand-Verkäufen (2009: 657, 2010: 578 und 114 im 1. Quartal 2011 nach nur 394 Geschäften im Jahre 2008 – aaO., S. 63, Appendix 7). Die Darstellung auf S. 21 des Prospektes zum Einfluss der Stahlpreise bezieht sich eindeutig auf die Entwicklung der Neubaupreise und ist damit nicht relevant im Sinne des hier zu beurteilenden Feststellungsziels. Die Angaben im Prospekt zu Resalepreisen sind in der Tat irrelevant, da – wie auch der Kläger sieht – eben nicht an einen kurzfristigen Abverkauf des Neubaus gedacht war, sondern dieser 8 Jahre lang betrieben werden sollte; insoweit kann auch offenbleiben, ob tatsächlich Spitzenresalepreise von 80.000.000 $ erreicht wurden, was nach der Darstellung bei Drewry (Anl. KM 4, S. 8, Table 1.4) im Übrigen nicht unwahrscheinlich erscheint, da hier für 2008 ein durchschnittlicher Secondhand Value für 50.000 tdw Supramax-Schiffe von 60.400.000 $ ausgewiesen wird. Soweit schließlich der Kläger die Angabe zu einem Wiederverkaufspreis von 28.500.000 $ beanstandet, ist diese jedenfalls vertretbar, wie der vom Kläger selbst vorgelegten Aufstellung von Drewry entnommen werden kann, nach der dieser Betrag nahe am Mittelwert der für 2010 ausgewiesenen Second-Hand-Preise für 5 und 10 Jahre alte Schiffe lag (Tabelle nach Drewry, S. 31 des klägerischen Schriftsatzes vom 28.11.2019). Dass das Schiff 2019 – also tatsächlich nach 8 Jahren – für ein gutes Drittel des prognostizierten Preises verkauft wurde, kann nach dem Vorgesagten nicht genügen, um die Prognose im Prospekt als unvertretbar erscheinen zu lassen.“ Dieser überzeugenden Würdigung schließt sich die Kammer vollen Umfangs an. Die Darstellung auf den Seiten 11 und 20 des streitgegenständlichen Prospekts ist identisch, so dass die Ausführungen auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind. i) Gleiches gilt für die klägerischen Prospektrügen zur Rentabilität der Beteiligung im Hinblick auf die Darstellung auf der Seite 21 zum Baupreis des Schiffes. Die Kammer verneint in Übereinstimmung mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht einen Prospektfehler, das hierzu Folgendes ausführt: „Dass der Baupreis von 34.669.000 $ durch den Gutachter fehlerhaft als „sehr günstig“ bewertet und die entsprechenden Angaben auf S. 7 und S. 22 des Prospektes daher falsch bzw. irreführend gewesen wären, hat der Kläger schon nicht dargelegt. Vortrag dazu, dass diese im Prospekt zitierte Aussage des Gutachters bei einer Bewertung nach dem Ertragswert, also unter Berücksichtigung der 4-jährigen Festcharter, falsch gewesen wäre, hat der Musterkläger nicht gehalten, er rügt vielmehr nur, dass überhaupt nach dem Ertragswert und nicht nach dem Vergleichswertverfahren bewertet wurde. Dies war jedoch tatsächlich nicht geboten. Das Ertragswertverfahren ist – neben dem Vergleichswert- und dem Substanzwertverfahren – eines der grundsätzlich anerkannten Verfahren zur Ermittlung des Wertes eines Vermögensgegenstandes (vgl. etwa § 4 Beleihungswertverordnung, § 7 WertermittlungsV, die bei Immobilienbewertungen sogar vorrangig auf das Ertragswertverfahren abstellen) oder auch von Investitionsobjekten; insbesondere bei Unternehmensbewertungen - um nichts anderes handelt es sich bei der Bewertung der C. L1, da sie der einzige Vermögensgegenstand der Emittentin, also des Unternehmens, an dem die Anleger sich beteiligen, ist - wird regelmäßig gerade das Ertragswertverfahren als besonders geeignet angesehen (so etwa BGH II ZR 190/97, Urteil vom 09.11.1998), da es darauf abzielt, den Wert des Unternehmens aus den zu erwartenden (abgezinsten) Überschüssen zu ermitteln, es also an der zentralen Zielsetzung jeder unternehmerischen Tätigkeit - der Gewinnerzielung - ansetzt (vgl. etwa Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rn. 1.52 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es war damit nicht etwa geboten, bei der Bewertung des Kaufpreises der C. L1 zwingend auf das Vergleichswertverfahren abzustellen, insbesondere war dies nicht etwa durch § 9 der SchiffsBelWertV vorgegeben. Abgesehen davon, dass die SchiffsBelWertV hier schon nicht anwendbar war, da sie nur im Rahmen der Ermittlung eines Schiffsbeleihungswertes nach § 24 PfandBG heranzuziehen ist (§ 1 SchiffsBelwertV), war es auch sachlich nicht geboten, auf Vergleichswerte charterfreier Schiffe abzustellen. Denn tatsächlich wurde der Wert der C. L1 zum Zeitpunkt der Prospektauflegung wesentlich dadurch bestimmt, dass sie aufgrund des abgeschlossenen Chartervertrages über die nächsten 12 Jahre feststehende Einnahmen erwirtschaften würde, d.h. der Anleger erwarb nicht etwa nur einen Anteil an der Sachsubstanz des Schiffes, er erwarb vielmehr einen Anteil an einem Investitionsobjekt, dessen Einnahmesituation gesichert war und dessen Ertragswert damit über die Ermittlung und Abzinsung einer Rente einfach zu ermitteln war. Damit spiegelte hier das Ertragswertverfahren den wahren Wert des Schiffes weit besser wieder, als eine reine Vergleichsbewertung. Zwar bildet auch diese die im Moment der Bewertung zu erwartende Einnahmesituation aufgrund der prognostizierten Chartereinnahmen ab, da auch Kaufpreise von charterfreien Schiffen am Markt nicht etwa nach Sachwertgesichtspunkte, sondern vielmehr ebenfalls nach den zu erwartenden Erträgen ermittelt werden (was die massiven Preisschwankungen 2006 – 2009 erklärt). Die Bewertung als charterfrei führt jedoch dazu, dass Besonderheiten, wie langjährig gesicherte Chartereinnahmen nicht berücksichtigt werden können (worin im Übrigen der Grund dafür liegt, dass für die Wertermittlung nach dem PfandBG zwingend charterfrei zu bewerten ist, da hier der Wert ermittelt werden muss, der bei einer Verwertung des Schiffes durch die finanzierende Bank erzielt werden kann, die aber regelmäßig im Rahmen einer zwangsweisen Verwertung keinen Nutzen aus etwa bestehenden günstigen und ggf. langjährigen Charterverträgen ziehen kann).“ Dabei kann dahinstehen, ob der Gutachter bei der Berechnung von Zahlen ausging, die zum Zeitpunkt der Bestellung des Schiffes aktuell gewesen sind. Dass dies so gewesen ist, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, sondern nach eigenem Vortrag nur vermutet. Zudem ist in der Passage auf Seite 21 des Prospektes von keinem genauen Zeitpunkt die Rede, sondern wird nur auf die Bewertung des Gutachters Bezug genommen. Missverständnisse können dabei nicht entstehen. j) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rentabilität der Beteiligung nicht dadurch falsch dargestellt, dass auf Seite 7 des Prospektes die Behauptung aufgestellt wird, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 4-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Kaufpreis mache die Beteiligung an der M. „C. L.“ zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage. Die Kammer schließt sich den diesbezüglichen überzeugenden Erwägungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts, die auf den vorliegenden Fall zu übertragen sind, an: „Ein Prospektfehler ist nicht schlüssig dargelegt. Dass im März 2011 konkrete Anhaltspunkte für wirtschaftliche Probleme des Charterers H. M. M1 oder gar eine drohende Insolvenz vorgelegen hätten, hat der Kläger nicht dargelegt, der sich mit der wirtschaftlichen Situation dieser Reederei vielmehr überhaupt nicht auseinandersetzt. (siehe auch oben zu Feststellungsziel 1(1a)). Damit aber kann aus den vom Kläger angeführten Gründen auch die Aussage, dass es sich bei der Beteiligung an der C. L1 um eine solide und zukunftsträchtige Investition handele, nicht als falsch oder irreführend beanstandet werden.“ k) Gleiches gilt für die Rüge zu der Rentabilität der Beteiligung hinsichtlich der Darstellung auf Seite 21 des Prospektes. Die dortigen Ausführungen, die fast wortgleich sind zu dem Prospekt, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde liegt, sind nicht zu beanstanden. Die Kammer schließt sich den Erwägungen des Oberlandesgerichts an und nimmt auf diese Bezug: „Die gerügte Aussage auf S. 21 des Prospektes ist nicht zu beanstanden: Wie schon im Detail ausgeführt, waren die Aussagen des Prospektes zu keinem der hier zur Begründung der positiven Wertung herangezogenen Elemente („sichere“ Festcharter, günstiger Kaufpreis und prognostizierter Erlös nach 8 Jahren) falsch, sondern vielmehr sämtlich vertretbar. Damit ist auch die Schlussfolgerung auf „attraktive Erfolgsaussichten“ nicht zu beanstanden. Auch eine Würdigung des dem Anleger durch den Prospekt vermittelten Gesamtbildes führt nicht dazu, dass eine der vorgenannten Feststellungen zu treffen wäre. Wie oben dargelegt, ist keine der im einzelnen gerügten Darstellungen im Prospekt fehlerhaft bzw. keine der vom Musterkläger vermissten Informationen obligatorisch darzustellen gewesen. Letztlich fußen alle vom Musterkläger erhobenen Rügen - wie den obigen Ausführungen im Detail zu entnehmen ist - darin, dass aus seiner Sicht auf die im Frühjahr 2011 bestehenden Überkapazitäten sowie den zu erwartenden weiteren Aufbau dieser Überkapazität an Bulkern bis Ende 2013 hätte hingewiesen werden müssen. Hier ist jedoch entscheidend (wie insbesondere zu Feststellungsziel 1(1a) ausgeführt), dass die Anlage in die C. L1 mit Rücksicht auf die vereinbarte 4-jährige Festcharter von der kurz- und mittelfristigen Entwicklung der Konkurrenzsituation am Bulker-Markt „abgekoppelt“ war. Sicherlich vermittelt der Prospekt dem Anleger insgesamt ein positives, optimistisches Bild der Anlage, das durch die vom Musterkläger vermissten Hinweise zweifellos eingetrübt worden wäre. Sachlich geboten aber war eine explizite Offenlegung der nach Klägervortrag und auch nach den Darstellungen des ISL und bei Drewry bestehenden und weiter drohenden Überkapazität jedoch nicht, da nach dem Erkenntnisstand des Mai 2011 vertretbar davon ausgegangen werden konnte, dass dieser Umstand für die Anlage im Ergebnis ohne Bedeutung sein würde.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Sie sind mangels anderweitigen Vortrages des Klägers auf den hiesigen Prospekt und den Erkenntnisstand im Juni 2011 zu übertragen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, da diese ihn nicht über behauptete Fehler in dem Anlageprospekt zu der Beteiligung an dem Schiffsfonds „C. ... . Bulker M. C. L.“ aufgeklärt hätten. Bei der M. C. L. handelt es sich um einen Supramax-Bulker mit einer Tragfähigkeit von 57.000 tdw. Die Beklagte zu 2) ist eine Gründungsgesellschafterin, die Beklagte zu 1) ist nach Gründung der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, aber vor Prospekterstellung den jeweiligen Beteiligungsgesellschaften beigetreten; sie hat auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen Einfluss gehabt. Im Jahr 2011 zeichnete der Kläger aufgrund der Prospektangaben in dem Prospekt gemäß Anlage K 2 eine Beteiligung an dem Schiffsfonds „C. ... . Bulker M. C. L.“ in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 800,00 €. Der Kläger trägt Folgendes vor: Der streitgegenständliche Prospekt sei fehlerhaft. Der Prospekt stelle die Markterwartungen für die Massengutschifffahrt zu positiv dar. Die in Bezug genommenen Aussagen des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) seien unvollständig, insbesondere werde auf die Kernaussage der ISL in deren Publikation vom April 2011, dass auf dem Markt für Bulk-Carrier in den Jahren 2010 und 2011 eine erhebliche Überkapazität vorhanden sei, welche durch volle Auftragsbücher zukünftig noch weiter sich verschärfen werde, nicht hingewiesen. An keiner Stelle auf den Seiten 19 und 20 des Prospektes werde auf die bereits bestehende Überkapazität an Bulker-Schiffen hingewiesen. Der Leser könne nicht erkennen, dass die hohe Auftragszahl ein Problem darstelle. Vielmehr werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, die hohen Auftragszahlen seien etwas Positives. Gleiches gelte für die Darstellung des Kapazitätswachstums. Da in dem Prospekt die bereits bestehende Überkapazität von Massengutschiffen nicht angesprochen werde, sei für den Leser nicht erkennbar, dass eine weitere Zunahme der Transportkapazität auf dem Weltmarkt nicht positiv, sondern negativ sei. Die Aussagen des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) würden verzerrt und ins Gegenteil verkehrt. In der Publikation des ISL Nummer... (Anlage K 3) werde festgestellt, dass zu der bereits bestehenden Überkapazität eine weitere Marktbelastung wegen der nur mäßigen Verschrottung und einem weiterhin hohen Auftragsbestand an Schiffsneubauten hinzu komme. Es werde explizit davon gesprochen, dass es unwahrscheinlich sei, dass sich die bereits unter Druck geratenen Charterraten erholen würden. Wenn der Prospekt vor diesem Hintergrund von einem „mittelfristig positiven Marktumfeld“ spreche, sei dies unvertretbar. Dabei sei der Prospekt bereits deshalb irreführend, weil er das Segment der Handymax-Bulker und das Segment der Supramax-Bulker bei der Flottenentwicklung gemeinsam betrachte, um aufgrund der höheren Verschrottungszahlen bei Handymax-Bulkern zu einem geringeren Gesamtwachstum zu kommen. So sei der Prospekt insoweit irreführend, als er nicht die viel höheren Zuwachszahlen im hier maßgeblichen Segment der Supramax-Bulker mitteile, sondern unter Einrechnung der Zuwachs- und Verschrottungszahlen der nicht maßgeblichen Handymax-Bulker zu einem geschönten Zahlenwerk komme. Auch das Fazit auf Seite 21 des Prospektes vermittele den Eindruck, es sei von durchweg positiven Markterwartungen auszugehen, was jedoch 2010 und erst recht Anfang 2011 nicht mehr der Fall gewesen sei. Der Bericht des ISL spreche davon, dass die Überkapazität und der damit einhergehende Preisverfall auf dem Markt für Massenguttransporte auch nicht durch die gesteigerte Nachfrage Chinas nach Rohstoffen aufgefangen werden könne. Der Prospekt jedoch spreche auf Seite 16 davon, dass die asiatischen Wirtschaftsnationen, allen voran China, den Motor für die weltweite Entwicklung stellen würden. Aufgrund der erheblichen Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt und des absehbaren Aufbaus weiterer Überkapazitäten sowie der Tatsache, dass chinesische Reeder die meisten Schiffsbestellungen auslösten, seien die Markterwartungen für das streitgegenständliche Schiff im Jahr 2011 nicht positiv gewesen; der MS C. L. attraktive Ertragsaussichten zu attestieren, sei nicht vertretbar gewesen. Der Prospekt weise auch nicht darauf hin, dass die Charterraten aufgrund eines zu großen Angebots an Transportkapazität über einen längeren Zeitraum sehr gering sein würden. Auch sei der allgemeine Hinweis, dass nach dem Ende des Chartervertrages das Risiko bestehe, dass die Einnahmen geringer als prospektiert seien bzw. keine Beschäftigung gefunden werden könne, nicht ausreichend, um das konkrete Risiko im Hinblick auf die Anschlussbeschäftigung mitzuteilen. Zudem sei es unvertretbar gewesen, vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Überkapazität die Bulker-Schifffahrt als Wachstumsmarkt zu bezeichnen. Ferner fehle im Prospekt der Hinweis, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusse. Vielmehr werde irreführend der Eindruck vermittelt, dass hauptsächlich der gesunkene Stahlpreis für den Rückgang der Neubau- und Secondhand-Preise verantwortlich sei. Die Angaben zum Baupreis des Schiffes seien irreführend. Durch die Ausführungen auf Seite 7 des Prospektes gehe der durchschnittliche Leser davon aus, dass im Jahr 2011 für einen Supramax-Bulker ein durchschnittlicher Baupreis von mindesten 34.669 Million US$ zu zahlen gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei der Bewertung des Baupreises in dem Gutachten auf den Zeitpunkt der Bestellung Ende 2006 abgestellt worden sei. Darüber kläre der Prospekt jedoch nicht auf. Zudem sei davon auszugehen, dass der Gutachter das Ertragswertverfahren angewendet habe, was kein anerkanntes Verfahren zur Wertermittlung bei einem Schiff sei. Den Baupreis als günstig zu bezeichnen, sei mithin unzutreffend. Er hätte die streitgegenständliche Beteiligung nicht abgeschlossen, wenn er von den Beklagten darüber aufgeklärt worden wäre, dass die genannten Prospektfehler vorliegen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 20.800,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der C. ... . S.-GmbH & Co. Bulker KG M. „C. L.“ (Gesellschafter Nr. ...) über 20.000,00 €. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen Folgendes vor: Die Prospekte seien fehlerfrei, sie zeigten alle Risiken der Beteiligungen auf und seien übersichtlich gegliedert. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung. Im Einverständnis der Parteien ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Der Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist auf den 25.09.2020 bestimmt worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.