Urteil
319 O 139/19
LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:1112.319O139.19.00
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Leitsätze
1. Die Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12).(Rn.22)
Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06).(Rn.24)
2. Es ist nicht Aufgabe des Prospektes, die Werthaltigkeit einzelner Dienstleistungen Dritter darzulegen. Für den Anleger vielmehr entscheidend ist, zu sehen, dass ein beträchtlicher Teil seines angelegten Kapitals auf Dienstleistungen entfällt, die den Wert seines Investments nicht steigern, sondern im Ergebnis für ihn unproduktiv verloren sind.(Rn.42)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12).(Rn.22) Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06).(Rn.24) 2. Es ist nicht Aufgabe des Prospektes, die Werthaltigkeit einzelner Dienstleistungen Dritter darzulegen. Für den Anleger vielmehr entscheidend ist, zu sehen, dass ein beträchtlicher Teil seines angelegten Kapitals auf Dienstleistungen entfällt, die den Wert seines Investments nicht steigern, sondern im Ergebnis für ihn unproduktiv verloren sind.(Rn.42) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg und ist daher als unbegründet abzuweisen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung an der MS „V. V1“ S.gesellschaft mbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes. a) Die Beklagten sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft und damit passivlegitimiert. Als Gründungsgesellschafterinnen traf sie die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). b) Die Beklagten haben mittels des streitgegenständlichen Prospektes (Anlage K 2) gegenüber dem Kläger keine vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Der Prospekt weist keine für die Anlegerentscheidung relevanten Fehler auf. Nicht jede unrichtige oder fehlende Angabe in einem Verkaufsprospekt begründet ohne weiteres eine Haftung der Vertragspartner (BGH, Urt. v. 21.10.1991 – II ZR 204/90 – BGHZ 116, 7). Allerdings kann ein Anleger erwarten, dass er durch den Prospekt über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet wird, da der Prospekt über ein Beteiligungsangebot für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337; Urt. v. 21.10.1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7; Urt. v. 5.7.1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106; Urt. v. 29.5.2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 Urt. v. 6.2.2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042 Urt. v. 14.6.2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2007 – III ZR 125/06, WM 2007, 1503). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers an, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend wandte sich das Beteiligungsangebot an keine spezielle Zielgruppe. Für den Empfängerhorizont ist somit auf die Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt, abzustellen. Einem etwaig festzustellenden Prospektfehler muss ferner einzeln oder in der Gesamtheit mit anderen Fehlern das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Aufklärungsbedürftig sind nur solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zur rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt bestehen (BGH Urteil v. 23.07.2013, II ZR 143/ 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ferner nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der sich bei einer von dem verständigen Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris). Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben stellen die von dem Kläger gerügten Mängel keine für die Anlegerentscheidung relevanten Fehler dar. Der Prospekt informiert selbst unerfahrene Anleger ausreichend. aa) Die Darstellung des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Prospekt ist nicht fehlerhaft. Auf den Seiten 12 und 13 des Prospekts wird zutreffend und ausreichend auf die wiederauflebende Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Zu diesem Punkt hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit betreffend das Schwesterschiff „V. A.“ zum Az. 14 U 30/17 in seinem Hinweisbeschluss vom 15.05.2018 zutreffend Folgendes ausgeführt: „Die Informationen des Prospektes sind weder missverständlich noch wird etwas vorgetäuscht. Dass die Kommanditistenhaftung nur im Falle der Insolvenz der Gesellschaft wiederaufleben kann, ergibt sich nicht aus dem Text auf Seite 14/15 (hier 12/13) des Prospekts. Satz 3 der Ziffer 1 b) befasst sich ausreichend deutlich nur mit dem Sonderfall der Insolvenz, bei der nicht wie sonst ein Zugriff Dritter auf das Vermögen des wieder haftenden Kommanditisten erfolgt, sondern der Insolvenzverwalter für die Rückführung der Auszahlungen in das Insolvenzvermögen zu sorgen hat. Anders als die Berufung meint, suggeriert der Prospekt auch nicht, dass die Kapitalkonten nur durch Entnahmen unter die Haftsumme sinken könnten. Seite 14 des Prospektes erläutert nicht, wie das Kapitalkonto geführt wird, dies ergibt sich aus den Erläuterungen auf Seite 96. Verlustzuweisungen mindern das Kapitalkonto, haben aber für sich genommen nicht die Wirkung, dass die Haftung des Kommanditisten wieder auflebt, wenn es unter die Haftsumme sinkt. Dies ist erst der Fall, wenn und soweit der Kommanditist Entnahmen erhält, die dann in dieser Situation als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren wären.“ In dem Zurückweisungsbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 06.11.2018 heißt es weiter: „Die Klägerin scheint die Risikohinweise auf Seite 14/15 des Prospektes zu Ziffer 1 b so verstehen zu wollen, als setzte das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung voraus, dass die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gerade infolge der Entnahme angetastet würde. Eine solche Auslegung ist aber weder sprachlich noch nach dem offensichtlichen Sinn des Risikohinweises vertretbar. Die Haftung des Kommanditisten lebt wieder auf, wenn das Kapitalkonto infolge der Auszahlung unter den Stand der Haftsumme absinkt. Erst recht gilt dies natürlich dann, wenn das Kapitalkonto durch Verlustzuweisungen bereits vorher unter den Stand der Haftsumme abgesunken war und in dieser Situation dann weitere Entnahmen vorgenommen werden. Dies versteht sich von selbst und bedurfte in dem Prospekt auch keiner näheren differenzierten Darstellung.“ Diese Ausführungen zu den Darstellungen in dem dort streitgegenständlichen Emissionsprospekt gelten auch für die entsprechenden Darstellungen in dem hier streitgegenständlichen Emissionsprospekt. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung zu eigen. bb) In dem Prospekt sind auch die Risiken der 105 % - Währungsklausel ausreichend dargestellt. Auch insoweit macht die Kammer sich die zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in den oben genannten Beschlüssen zu eigen, die ebenfalls auf den vorliegenden Fall übertragbar sind und die die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung teilt. In dem Beschluss vom 15.05.2018 heißt es zutreffend: „Der Prospekt beschreibt auf Seite 19 rechte Spalte unten die Aufspaltung des Hypothekendarlehens in einen USD- und einen Yenanteil. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei einem Steigen des Yen mehr Einnahmen als geplant für Zins- und Tilgungsleistungen erwirtschaftet werden müssen. Weiter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei wesentlichen negativen Wechselkursänderungen zwischen USD und Yen die finanzierende Bank Ausgleichszahlungen verlangen kann. Der Senat versteht nicht so recht, was die Berufung eigentlich vermisst. Die Aufspaltung des Darlehens in zwei verschiedene Währungen ist völlig üblich und ausdrücklich erwähnt. Das sich daraus Wechselkursrisiken ergeben, liegt an sich für jedermann ohnehin auf der Hand und wird ebenfalls beschrieben. Wechselkursrisiken können zugunsten oder zu Lasten des Kreditnehmers ausgehen. Wenn sich der Kurs negativ entwickelt, muss im Ergebnis mehr gezahlt werden. Darin besteht das wesentliche Risiko. Dass es schon während des Laufes des Darlehens aufgrund eines vereinbarten Tilgungsplans zu einer Schere zwischen den in USD geleisteten Zahlungen und dem vereinbarten Tilgungsstand kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Aus dieser Schere können sich dann bereits während des laufenden Darlehens Nachbesicherungs- oder Nachzahlungsansprüche der finanzierenden Bank ergeben. Ob auf dieses Risiko überhaupt gesondert hingewiesen werden muss, kann an dieser Stelle offen bleiben. Es handelt sich immerhin um ein nur untergeordnetes Begleitrisiko aus dem grundsätzlichen Währungsrisiko und beschreibt lediglich dessen finanztechnische Umsetzung für den Zeitraum des Laufes des Darlehens. Der Prospekt jedenfalls weist ausdrücklich auf das Recht der finanzierenden Bank hin, Ausgleichszahlungen verlangen zu dürfen.“ In dem Beschluss vom 06.11.2018 heißt es zutreffend: „Anders als die Berufung meint, sind die Risiken der 105 %-Währungsklausel ausreichend dargestellt. Es ist auch nicht so, dass der Prospekt auf Seite 11 einen gleichbleibenden Yen-Dollar Kurs suggeriert. Diesen Kurs legt der Prospekt ausdrücklich lediglich zu Kalkulationszwecken als gleichbleibend zugrunde. Auf Seite 19 des Prospektes wird dann ausdrücklich und eingehend von den Wechselkursrisiken gesprochen. Anders als die Berufung meint, handelt es sich bei der 105 %-Währungsklausel und den dadurch ausgelösten Ausgleichszahlungen auch nicht um „Strafzahlungen“, sondern um Zahlungen, die während des Laufes des Darlehens erforderlich werden können, um das durch die Wechselkursänderung bedingte Defizit beim Tilgungsstand des Darlehens wieder nachträglich zu korrigieren. Der Prospekt weist auf Seite 19 unten/Seite 20 oben ganz ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass die finanzierende Bank bei steigenden Yen-Kursen wegen der Zins- und Tilgungsleistungen bei wesentlichen Wechselkursänderungen das Recht hat, Ausgleich durch entsprechende Zahlungen zu verlangen. Dies ist ein deutlicher und völlig hinreichender Risikohinweis.“ cc) Soweit der Kläger meint, ein Prospektfehler liege darin, dass der Prospekt keine Darstellung der zusätzlichen Bedingungen für Ausschüttungszahlungen enthalte, ist dem nicht zu folgen. Zum einen stellt der Kläger diesbezüglich Behauptungen „ins Blaue hinein“ auf, die er nicht durch hinreichend konkreten Tatsachenvortrag oder Nachweise stützt. Er ist somit bereits darlegungsfällig geblieben für die behaupteten zusätzlichen Bedingungen. Darüber hinaus war für den Anleger aus dem Prospekt bzw. dem dort beigefügten Gesellschaftsvertrag hinreichend erkennbar, dass es Auflagen der Kreditinstitute für die Ausschüttungen geben könnte (§ 10 b des Gesellschaftsvertrages, Seite 93 des Prospekts). Das Oberlandesgericht führt in dem oben genannten Beschluss vom 06.11.2018 zu dem entsprechenden Passus im dortigen Emissionsprospekt zutreffend Folgendes aus: „Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, brauchte der Prospekt hinsichtlich der zusätzlichen Bedingungen, die Banken an eine Ausschüttungszahlung an Anleger machen würden, keine näheren Angaben zu enthalten. Der Prospekt weist hinsichtlich der Ausschüttungen auf etwaige Auflagen der finanzierenden Bank hin. Für jeden Anleger war damit klar, dass bei der Frage, ob Gelder ausgeschüttet würden, auch die finanzierende Bank ein gewichtiges Wort mitzureden hätte. Damit war auch klar, dass die Banken mit solchen Auflagen ihr berechtigtes Interesse an einer ungefährdeten Rückführung des Darlehens absichern würden. Mehr brauchte ein Anleger nicht zu wissen, es musste nicht dargestellt werden, mit welchen Detailregelungen das Vetorecht der Bank in dem Darlehensvertrag zwischen dem Beteiligungsfonds und der Bank umgesetzt wurde.“ dd) Ein Prospektfehler im Zusammenhang mit der an die I. C. AG geflossenen Finanzierungsvermittlungs-Vergütung ist ebenfalls nicht gegeben. Auch insoweit macht die Kammer sich die zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in den oben genannten Beschlüssen zu eigen, die ebenfalls auf den vorliegenden Fall übertragbar sind und die die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung teilt. In dem Beschluss vom 15.05.2018 heißt es zutreffend: „Der Prospekt erläutert auf den Seiten 60, 62 und 79 deutlich, welche Beträge an die Beklagte zu 2 für die Finanzierungsvermittlung abgeflossen sind. Damit weiß der Anleger, dass dieser Teil des finanziellen Gesamtvolumens als für ihn „arbeitendes Kapital“ verloren ist und für Vorlaufkosten ausgegeben worden ist. Der Abfluss der eingesammelten Beiträge wird eingehend und nachvollziehbar dargestellt. Mehr musste der Prospekt nicht enthalten. Es ist nicht seine Aufgabe, zu begründen, dass auf bestehende Ansprüche gezahlt worden, die Ausgabe materiellrechtlich gerechtfertigt war oder Rückforderungsansprüche der Gesellschaft bestehen. Überdies ist der Vorwurf, die Beklagte zu 2 habe gar keine Leistung erbracht, inhaltlich ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen und ohne Substanz.“ In dem Beschluss vom 06.11.2018 heißt es zutreffend: „Im Übrigen geht der Kern des Vorwurfs ohnehin dahin, dass Gelder abgeflossen sein sollen, ohne das die im Prospekt beschriebene Finanzierungsleistung erbracht worden sei. Die Klägerin versucht einen Anhaltspunkt dafür aus dem Umstand herzuleiten, dass die Finanzierungszusage der Bank gem. S.81 des Prospektes bereits am 14.6.2006 vorgelegen habe, der Vertrag AB 2 aber erst am 26.6.2007 abgeschlossen worden sei. Darin liegt aber nur ein scheinbarer Widerspruch, weil § 2 des Vertrages AB 2 ausdrücklich aufführt, dass I. C. die Finanzierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits beschafft hat. Dass I. C. keine Finanzierungsvermittlung erbracht hat, behauptet die Klägerin daher ohne konkreten Anhaltspunkt ins Blaue hinein und zudem auch ohne tauglichen Beweisantritt. Letztlich weist der Senat aber nochmals darauf hin, dass es ohnehin nicht Aufgabe des Prospektes ist, die Werthaltigkeit einzelner Dienstleistungen Dritter darzulegen. Für den Anleger vielmehr entscheidend ist, dass er sieht, dass ein beträchtlicher Teil seines angelegten Kapitals auf Dienstleistungen entfällt, die den Wert seines Investments nicht steigern, sondern im Ergebnis für ihn unproduktiv verloren sind.“ c) Die Beklagten haben gegenüber dem Kläger auch keine vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch verletzt, dass sie vor Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger am 07.07.2010 keinen Nachtrag erstellt haben, in dem sie auf den Einbruch der Charterraten seit 2008 hingewiesen haben. Die Beklagten waren weder zur Erstellung eines solchen Nachtrags noch zur anderweitigen Aufklärung des Klägers über diese Umstände verpflichtet. Zunächst sei festgehalten, dass der Prospekt hinreichend über die Volatilität der Charterraten aufklärt. Auf den Seiten 15 und 66 wird auf das Risiko schwankender Charterraten hingewiesen. Auf den Seiten 9, 15, 50 und 70 wird der Anleger darüber aufgeklärt, dass das Schiff MS „V. V1“ ab Übernahme - voraussichtlich im Jahre 2011 - bereits fest für 35 bis 37 Monate zu einer Charter von USD 18.000,- pro Tag verchartert ist. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die kalkulierte Charterrate nach Auslauf der Festcharter bis Ende 2016 mit USD 18.000,- pro Tag kalkuliert ist. Dass dies eine ex ante nicht vertretbare Prognose war, behauptet der Kläger selbst nicht. Wie sich aus der von dem Kläger auf Seite 7 der Klagschrift aufgeführten Übersicht zur Entwicklung der Frachtraten ergibt, lagen diese im Prospekt kalkulierten Charterraten von 18.000,- USD pro Tag deutlich unter den bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung tatsächlich erzielbaren Raten, die Initiatoren hatten demnach langfristig gerade nicht mit historisch hohen Frachtraten gerechnet. Es war für den Anleger auch deutlich erkennbar, dass es sich bei der Angabe der nach Auslauf der Festcharter zu erzielenden Charterraten um eine Prognose, also eine zukunftsbezogene Information handelte, von deren festem Eintreten er nicht ausgehen konnte. Dies wurde dem Anleger zum einen durch die weitreichenden Risikohinweise ab Seite 12 des Prospektes hinreichend deutlich gemacht, insbesondere durch die Hinweise unter Ziffer e) auf Seite 15, wo ausdrücklich von dem Risiko niedrigerer oder sogar ausfallender Charterraten die Rede ist. Zum anderen heißt es im Rahmen der Sensitivitätsanalyse auf Seite 66 nach Nennung diverser Faktoren, u.a. der Charterraten, wörtlich: „Die Wahrscheinlichkeit, dass die in der Prognoserechnung gemachten Annahmen abweichen, ist als hoch anzusehen. So besteht auch die Möglichkeit, dass sich die einzelnen Größen stärker gegenüber der Prognoserechnung verändern.“ Damit wird dem Anleger die Volatilität der Charterraten deutlich vor Augen geführt und es wird klar, dass es sich nicht nur um ein abstraktes Risiko handelt. Weitergehende Prospektangaben zu der Schwankungsbreite der Charterraten und den Marktgegebenheiten waren angesichts der in dem Prospekt enthaltenen deutlichen Hinweise nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht des Klägers waren die Beklagten auch nicht verpflichtet, ihn vor Zeichnung der Beitrittserklärung am 07.07.2010 durch einen Nachtrag oder auf sonstige Weise darauf hinzuweisen, dass die Charterraten seit 2008 eingebrochen seien. Es ist zutreffend, dass es eine Pflicht der Prospektverantwortlichen geben kann, den interessierten Anleger vor Zeichnung über wesentliche Änderungen von Prospektannahmen zu unterrichten. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass sich schon vor dem Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung durch ihn am 07.07.2010 die Höhe der zu erzielenden Charterraten so massiv verändert hatte, dass es eines diesbezüglichen gesonderten Hinweises in Form eines Nachtrags oder in sonstiger Weise bedurft hätte. Aus der von dem Kläger auf Seite 7 der Klagschrift aufgeführten Übersicht zur Entwicklung der Frachtraten ergibt sich, dass diese zwar Ende 2008 massiv eingebrochen waren, sich dann jedoch im Laufe des Jahres 2009 und in der ersten Jahreshälfte 2010 wieder so weit erholt hatten, dass die Frachtraten für Handysize-Bulker Mitte 2010 mit USD 17.356,- nur knapp unter der vereinbarten und auch für die Zukunft prognostizierten Charterrate in Höhe von USD18.000,- pro Tag lag. Aus welchem Grund die Beklagten vor diesem Hintergrund zu einem Nachtrag hätten verpflichtet sein sollen, erläutert der Kläger nicht. 2. Mit dem Hauptanspruch entfallen auch die Nebenansprüche. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der MS „V. V1“ S.gesellschaft mbH & Co. KG in Anspruch. Der Kläger zeichnete am 07.07.2010 eine Beteiligung an der MS „V. V1“ S.gesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 20.000,00 Euro zzgl. 2,5 % Agio (Anlage K1). Hierzu wurde der Kläger von der K. V. GmbH auf der Basis des Emissionsprospektes vom 25.08.2008 (Anlage K 2) beraten. Bei dem MS „V. V1“ handelt es sich um einen sogenannten Handysize-Bulkcarrier mit einer Tragfähigkeit von ca. 32.000 tdw. Durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 30.09.2015 (526 IN 10/15) wurde über das Vermögen der MS „V. V1“ S.gesellschaft mbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat Ausschüttungen in Höhe von 1.400,00 Euro erhalten. Der Kläger nimmt die Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch, die Beklagte zu 1. als Gründungskommanditistin, die Beklagte zu 2. als Gründungs- und Treuhandkommanditistin. Der Kläger forderte die Beklagten mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 15.08.2016 unter Fristsetzung bis zum 30.08.2016 auf, seinen Schaden zu begleichen (Anlagen K 4 und K 5). Dies wiesen die Beklagten zurück. Der Kläger trägt Folgendes vor: Der Emissionsprospekt sei fehlerhaft bzw. unvollständig. Zum Zeitpunkt der Zeichnung am 07.07.2010 sei bereits ein massiver Einbruch der Charterraten zu verzeichnen gewesen, wie sich aus der Übersicht zur Entwicklung der Frachtraten auf Seite 7 der Klagschrift ergebe. Ab September 2008 seien die Charterraten massiv eingebrochen. Es hätte ein entsprechender Prospektnachtrag bzw. eine entsprechende Aufklärung durch die Beklagte erfolgen müssen. Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sei auf den Seiten 13 und 64 des Prospekts unrichtig dargestellt. Die handelsrechtlichen Verlustzuweisungen seien nicht berücksichtigt worden, vielmehr werde nur auf Entnahmen abgestellt. Dies sei eine falsche Darstellung eines wesentlichen Umstandes im Prospekt. Es werde der Eindruck erweckt, dass es zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung erst dann kommen könne, wenn das Kapitalkonto durch Entnahmen unter die Hafteinlage gemindert werde. Tatsächlich führten allerdings nicht nur Entnahmen zu einer Minderung des Kapitalkontos, sondern insbesondere auch die handelsrechtlichen Verlustzuweisungen. Im Prospekt sei ferner keine ausreichende Darstellung der 105 % Währungsklausel und der damit verbundenen Risiken vorhanden. Die Hinweise im Prospekt auf den Seiten 14, 17, 62 und 75 seien nicht ausreichend. Die Darstellung der im Zusammenhang mit den Kreditverträgen gegebenen Risiken sei unzureichend. Es gebe keinen Hinweis auf die 105 % Währungsklausel im Prospekt. Aufgrund eines Vergleiches mit dem Darlehensvertrag zur MS „V. D.“ sei davon auszugehen, dass in dem Darlehensvertrag zusätzliche Bedingungen zur Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen seien, dass nämlich die Fondsgesellschaft nur dann ohne Zustimmung der finanzierenden Bank zur Zahlung von Ausschüttungen berechtigt sei, wenn unter anderem eine Liquiditätsreserve in Höhe von zwei Quartalstilgungen zuzüglich Zinsen auf den jeweils ausstehenden Darlehensbetrag gebildet worden sei. Die I. C. AG habe von der Fondsgesellschaft Gebühren vereinnahmt, ohne dass entsprechende Leistungen zugrunde lägen. Hierüber sei er pflichtwidrig nicht informiert worden. Aus dem Prospekt, Seiten 56, 58, 79, ergebe sich, dass die I. C. AG für die Finanzierungsvermittlung eine Vergütung in Höhe von 225.300,- Euro erhalten habe. Der diesbezügliche Geschäftsbesorgungsvertrag sei am 25.08.2008 geschlossen worden, daraufhin seien aber keine Leistungen erbracht worden. Denn die maßgebliche Finanzierungszusage sei bereits am 16.01.2008 erfolgt. Also sei keine Finanzierungsvermittlung durch die I. C. AG erfolgt. Diese sei durch die Zahlung ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger macht als Schaden seine Beteiligungssumme von 20.000,- € zuzüglich Agio in Höhe von 500,- € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 1.400,- € geltend. Zusätzlich beansprucht er entgangenen Gewinn mit der Begründung, dass er das Geld bei ordnungsgemäßer Aufklärung anderweitig, und zwar sicher investiert hätte, dabei hätte er eine Verzinsung von mindestens 2 % erzielt. Ausweislich der Zinsberechnung gemäß Anlage K 10 belaufe sich der entgangene Gewinn auf 2.507,56 €. Des Weiteren begehrt der Kläger Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.436,57 €. In Höhe von 1.286,57 € sei der Betrag von seiner Rechtsschutzversicherung gezahlt worden, er selbst habe 150,- € als Selbstbeteiligung gezahlt. Er sei ermächtigt, den von seier Rechtsschutzversicherung gezahlten Betrag im Rahmen der Klage geltend zu machen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 21.607,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2016, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung in Höhe von nominal 20.000,00 Euro an der MS „V. V1“ S.gesellschaft mbH & Co. KG, Beteiligungs-Nr. ..., zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden verpflichtet sind, die durch die Beteiligung in Höhe von nominal 20.000,00 Euro an der MS „V. V1“ S.gesellschaft mbH & Co. KG, Beteiligungs-Nr. ..., entstanden sind und noch entstehen werden, 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus seiner Beteiligung an der MS „V. V1“ S.gesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von nominal 20.000,00 Euro in Verzug befinden, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.436,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen Folgendes vor: Der Emissionsprospekt enthalte keine Prospektfehler, er informiere über die mit der Anlage verbundenen Risiken in der von der Rechtsprechung verlangten Art und Weise. Der Kläger behaupte ins Blaue hinein die Existenz einer Klausel im Darlehensvertrag bezüglich der Voraussetzungen für Ausschüttungen - wie angeblich bei der MS „V. D.“ - ohne die Existenz im vorliegenden Fall auch nur im Ansatz darzulegen oder zu beweisen. Die Ursächlichkeit der behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers sei nicht dargelegt. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.