Urteil
319 O 153/21
LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0106.319O153.21.00
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Leitsätze
1. Unter die kurze Verjährungsfrist des § 591b Abs. 1 BGB fallen auch Schadensersatzansprüche des Pächters aus Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB.(Rn.20)
2. Für eine Rückgabe der verpachteten Sache i.S.d. § 591b Abs. 2 reicht es aus, dass ein Zwangsverwalter die verpachtete Immobilie zurückerhält.(Rn.20)
3. Die Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB endet, wenn entweder der Schuldner die Fortsetzung von Verhandlungen verweigert oder der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen lässt.(Rn.21)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter die kurze Verjährungsfrist des § 591b Abs. 1 BGB fallen auch Schadensersatzansprüche des Pächters aus Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB.(Rn.20) 2. Für eine Rückgabe der verpachteten Sache i.S.d. § 591b Abs. 2 reicht es aus, dass ein Zwangsverwalter die verpachtete Immobilie zurückerhält.(Rn.20) 3. Die Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen der Parteien gemäß § 203 BGB endet, wenn entweder der Schuldner die Fortsetzung von Verhandlungen verweigert oder der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen lässt.(Rn.21) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg. Etwaige Ansprüche der Klägerin gemäß § 280 BGB wegen einer etwaigen Pflichtverletzung des Erblassers im Rahmen des Pachtverhältnisses gemäß Pachtvertrag vom 26.05.2009 (Anlage K 1) sind jedenfalls verjährt. Gemäß § 591 b Abs. 1 BGB verjähren die Ansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache in sechs Monaten. Hierunter fallen auch Ansprüche aus Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 548 Rn. 6 m.w.N.). Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verpächter die Sache zurückerhält. Die Parteien haben nicht vorgetragen, wann der Erblasser den Hotelkomplex zurückgegeben hat, aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch, dass die Rückgabe an den Zwangsverwalter im Jahre 2009 vor der Versteigerung des Objekts im Dezember 2019 erfolgt ist. Dies ist ausreichend, eine Rückgabe an die Klägerin selbst war nicht erforderlich. Der Zwangsverwalter war in der Lage, die Sache auf Veränderung und Verschlechterung ungestört zu untersuchen. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ließ der Zwangsverwalter nach dem Polizeieinsatz (ausweislich der Rechnung gemäß Anlage K 5 im August 2009) die Türen und Außenfensterscheiben mit Sperrholzplatten vernageln, Schubriegel und Vorhängeschlösser anbringen. Daraus ergibt sich, dass er alleinigen Besitz an dem Pachtobjekt hatte. Die streitgegenständliche Forderung war daher längst verjährt, als der Mahnbescheidsantrag der Klägerin in dieser Sache am 29.12.2020 beim Amtsgericht Uelzen einging. Sie war auch bereits verjährt, als die Klägerin in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht C. mit Schriftsatz vom 17.05.2013 hilfsweise die Aufrechnung erklärte mit dem im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Anspruch in Höhe von 48.000,- €. Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Ziffer 5. BGB konnte daher dadurch nicht mehr eintreten. Soweit die Klägerin meint, die Verjährung sei über Jahre durch das Schweben von Verhandlungen über den Anspruch gemäß § 203 BGB gehemmt worden, so gibt ihr diesbezüglicher Vortrag insoweit nichts her. Zwar ist der Begriff der „Verhandlungen“ im Sinne des § 203 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will, sodann genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage. Es genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (Grüneberg, a.a.O., § 203 Rn. 2 m.w.N.). Selbst wenn man - was bereits problematisch erscheint - unter Zugrundelegung des - bestrittenen - Vortrags der Klägerin davon ausginge, dass es Ende 2009 zu einer „Verhandlung“ über den streitgegenständlichen Anspruch dadurch gekommen ist, dass ihr Sohn bei dem Treffen im Harz im Dezember 2009 von etwaigen Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz gesprochen und der Beklagte gesagt hat, er werde sich kümmern, so führte dies nicht zu einer jahrelangen Hemmung der Verjährung. Die Hemmung endet nämlich, wenn entweder der Schuldner die Fortsetzung von Verhandlungen verweigert oder der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen lässt. Dies war hier unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Klägerin der Fall. Wie sie selbst vorträgt, sind weitere Versuche ihres Sohnes, Ende Dezember 2009 und in den ersten Monaten 2010 telefonisch eine Einigung mit dem Beklagten zu erzielen, daran gescheitert, dass der Beklagte auf einen Anruf erklärt hat, er habe keine Zeit und die übrigen Anrufe nicht entgegengenommen hat. Von weiteren laufenden Verhandlungen kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist sie dann erst wieder 2011 an den Beklagten herangetreten, u.a. mit den anwaltlichen Schreiben an den damaligen Rechtsanwalt V. des Beklagten vom 28.12.2011 und 23.11.2012, die unbeantwortet geblieben sind. Schwebende Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gab es daher zwischen den Parteien jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Etwaige anfängliche Verhandlungen Ende 2009 waren längst eingeschlafen und wurden mangels Reaktion des Beklagten nicht wieder aufgenommen. Die Klägerin behauptet zudem selbst nicht, dass es in dem Zeitraum zwischen dem Mitte 2013 beendeten Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht C., in dem die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit der streitgegenständlichen Forderung erklärt hatte, und der am 04.11.2019 erhobenen Vollstreckungsgegenklage (weitere) Verhandlungen der Parteien über die streitgegenständlichen Ansprüche gegeben hat. Allein dies hätte eine Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche zur Folge. Aus welchem Grund die Berufung des Beklagten auf die Verjährung rechtsmissbräuchlich sein und gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen sollte, ist weder dargetan noch sind insoweit irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Pachtvertrag über einen Hotelkomplex. Der Beklagte ist der Sohn des am 29.10.2009 verstorbenen Herrn J. P. R. (im folgenden: Erblasser) und zusammen mit seinen drei Geschwistern dessen Erbe. Die Klägerin betrieb mit ihrem Ehemann das Hotel G. in der Gemeinde F. im Landkreis C.. Das Hotel verfügte über 60 Zimmer, ein Restaurant, zwei Kegelbahnen und ein Schwimmbad, auf dem Grundstück befand sich zusätzlich ein kleiner Campingplatz. Nach dem Tod ihres Ehemannes wollte die Klägerin das Grundstück verkaufen. Der Erblasser, der - wie der Klägerin bekannt war - Neonazi war, interessierte sich für das Hotelgrundstück, u.a. zum Betrieb eines rechten Schulungszentrums, es kam zunächst zum Abschluss eines Kaufvertrages, der jedoch wieder aufgehoben wurde, unter anderem weil die Gemeinde F. das ihr zustehende Vorkaufsrecht ausübte. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages kam es mehrfach zu Demonstrationen gegen rechts vor dem Grundstück. Zu dem Zeitpunkt wohnte die Klägerin noch in dem Hotelgebäude. Am 26.05.2009 schloss die Klägerin mit dem Erblasser einen Pachtvertrag über das Hotelgrundstück zu einem monatlichen Pachtzins von 600,- €. Das Pachtverhältnis sollte im Falle einer Zwangsversteigerung mit dem Datum des Zuschlagsbeschlusses enden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Der Erblasser ließ - wie die Klägerin wusste - mehrere Personen, u.a. den von ihm als Hausmeister eingesetzten B. J. in den Hotelkomplex einziehen. Am 04.08.2009 kam es zu einem Polizeieinsatz in dem Hotelkomplex. Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen Schäden, die bei diesem Einsatz entstanden sein sollen. Im Zeitpunkt des Polizeieinsatzes stand der Hotelkomplex bereits unter Zwangsverwaltung, Zwangsverwalter war der Rechtsanwalt J. W. V aus H.. In der Folgezeit wurde ein Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt. Der Erblasser hatte der Klägerin die Zusage gegeben, er werde im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens für die W.- T.- S. L. ein Gebot über 1.280.000,- € abgeben. Für die Limited erschien zum Zwangsversteigerungstermin am 16.12.2009 niemand, den Zuschlag erhielt eine Frau F. zum Preis von 540.000,- €. Im Rahmen eines in den Jahren 2012 und 2013 vor dem Landgericht B. und dem Oberlandesgericht C. geführten Rechtsstreits über eine Darlehensforderung des Erblassers gegen die Klägerin hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 17.05.2013 hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit dem im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Anspruch in Höhe von 48.000,- €. Mit Beschluss vom 31.05.2013 wies das OLG C. darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung der hiesigen Klägerin und ihres Sohnes nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung werde dadurch wirkungslos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Im Rahmen der von dem Beklagten ab 2018 betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 20.02.2013 (Anlage B 1) erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2018 und 12.09.2019 die Aufrechnung mit der streitgegenständlichen Forderung. Am 04.11.2019 erhob sie unter Berufung auf die streitgegenständliche Forderung Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht B. (Az. ...), die sie in der Folgezeit zurücknahm. Die Klägerin trägt Folgendes vor: Zu dem Einsatz des Sondereinsatzkommandos der Polizei am 04.08.2009 sei es gekommen, weil am Tag zuvor Schüsse auf dem Grundstück gefallen seien. Der Erblasser habe die Kegelbahn in dem Hotel zu einem Schießstand umfunktionieren lassen, dort seien regelmäßig Schießübungen durchgeführt worden. Der Polizeieinsatz sei ihm daher zuzurechnen, er trage die volle Verantwortung für die Polizeiaktion und die dadurch verursachten Schäden. Wegen der zuvor gefallenen Schüsse seien die Polizeibeamten sehr martialisch vorgegangen. Es seien sämtliche Türen im Objekt, sämtliche Glasfüllungen von Türen, Schränke, Fenster und wesentliche Teile beschädigt oder sogar zerstört worden. Das Ausmaß der Schäden ergebe sich aus den Fotos gemäß Anlage K 2. So seien alle 22 Zimmertüren - Maßanfertigungen - im sogenannten Flachbau aufgebrochen worden, dadurch seien die Türen und Türzargen irreparabel beschädigt worden. Pro Tür sei ein Schaden von mehr als 1.200,- € netto entstanden. Die Haupteingangstür sowie alle drei Nebeneingangstüren seien aufgebrochen und dadurch irreparabel beschädigt worden, der Schaden belaufe sich auf 2.000,- € für die Haupttüre und je 1.500,- € für die Nebentüren. Im Bereich der Rezeption sei ein großer Glaskomplex mit Glastür zerstört worden, ebenso eine große gläserne Doppeltür zum Schwimmbad. Der diesbezügliche Kostenaufwand belaufe sich auf mindestens 11.500,- €. Bei mehreren Innenfenstern seien die Scheiben zerschlagen worden, der Schaden belaufe sich auf mindestens 5.000,- €. Dadurch sei es zu einem Wertverlust der Immobilie gekommen und dieser Zustand des Objektes habe bei dem Versteigerungstermin am 16.12.20089 dazu geführt, dass nur das Mindestgebot abgegeben worden sei. Die Forderung sei nicht verjährt. Eine Verjährung gemäß § 591 b BGB scheitere schon daran, dass sie den Pachtgegenstand wegen des laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens und des Zuschlagsbeschlusses an Frau F. nie zurückerhalten habe. Zudem habe es jahrelang Verhandlungen über die Forderung gegeben und habe sie die Forderung gerichtlich geltend gemacht; dadurch sei die Verjährung gehemmt. Ende 2009 seien Gespräche über die Regulierung dieser Angelegenheit geführt worden, danach in Telefonaten zwischen ihrem Sohn und dem Beklagten. Am 1. Advent 2009 sei es zu einem Treffen ihres Sohnes mit dem Beklagten im Harz gekommen. Ihr Sohn habe den Beklagten dringend gebeten, die Zusage seines Vaters hinsichtlich des Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren einzuhalten. Würde dies nicht geschehen, so müsse seine Mutter - die Klägerin - alle Ansprüche geltend machen, und zwar auch im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom August 2009. Über Einzelheiten sei nicht gesprochen worden, weil ihr solche nicht bekannt gewesen seien. Der Beklagte habe gesagt, er könne dazu wenig sagen, werde sich aber um die Angelegenheit kümmern. Am 09.12.2009 habe ein weiteres Treffen in Hamburg stattgefunden, bei dem ihr Sohn ihr Anliegen erneut vorgetragen habe. Ihr Sohn habe dann nach dem Zwangsversteigerungstermin mit dem Beklagten über eine mögliche gütliche Einigung sprechen wollen, und zwar einmal Ende Dezember 2009 und dann einige Male in den ersten drei Monaten des Jahres 2010, es sei aber nur ein einziges Telefonat mit dem Beklagten zustande gekommen, in dem dieser mitgeteilt habe, momentan keine Zeit zu haben. Der Zwangsverwalter, Rechtsanwalt W. V, habe versucht, die durch den Polizeieinsatz verursachten Schäden von der Polizei bzw. dem Land Niedersachsen erstattet zu bekommen, dies sei jedoch abgelehnt worden. Der Zwangsverwalter habe seine Bemühungen aufgegeben und das Verfahren abgeschlossen. Nach Ende des Zwangsverwaltungsverfahrens habe der Zwangsverwalter Ende 2010 sämtliche Ansprüche an sie abgetreten. Sie habe diese Abtretung mit Schreiben vom 03.01.2011 angenommen. Nachdem der Zwangsverwalter ihr ergänzende Informationen erteilt habe, sei ein Schriftwechsel zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten geführt worden zwischen dem 29.07. und 2011, in dem ihre Ansprüche geltend gemacht worden seien. Mit Schreiben an den damaligen Rechtsanwalt Vogt des Beklagten vom 28.12.2011 gemäß Anlage K 3 sei ihr Interesse an einer gütlichen Einigung betont worden. Dieser sei auf die Vorschläge einer gütlichen Einigung nicht eingegangen. Mit Schreiben vom 23.11.2012 gemäß Anlage K 4 habe sie ein konkretes Vergleichsangebot gemacht unter Einbeziehung der streitgegenständlichen Forderung. Es seien diverse Einigungsvorschläge unterbreitet worden, die nicht beantwortet worden seien. Angesichts des gesamten Werdegangs und insbesondere der Zusage des Beklagten beim Treffen im Harz Ende 2009 mit ihrem Sohn, die Angelegenheit regulieren zu wollen, sei die Erhebung der Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich und verstoße in erheblicher Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 48.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf Verjährung. In dem Gespräch Ende 2009 im Harz sei es nur um die Zusage seines Vaters in Bezug auf das Zwangsversteigerungsverfahren gegangen, nicht um die streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen. Die Klägerin habe ihre angeblichen Ansprüche immer wieder an ihn herangetragen, es seien aber keine Gespräche oder Verhandlungen erfolgt, da die angeblichen Ansprüche aus seiner Sicht vollkommen nebulös gewesen und von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt hinreichend konkretisiert worden seien. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Ansprüche mehrmals explizit zurückgewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.