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Beschluss

319 T 16/22

LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0627.319T16.22.00
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Leitsätze
1. Ein Schuldner hat das Vermögensverzeichnis so vollständig auszufüllen, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist.(Rn.3) 2. Der Umstand, dass ein Schuldner im Vermögensverzeichnis die Bruttovergütung nicht angegeben hat, begründet den Verdacht, dass das Vermögensverzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefüllt worden ist, zumal wenn wie im vorliegenden Fall das Nettoeinkommen nur mit "ca. 433,00 Euro" angegeben wurde. Zudem gibt vorliegend der Schuldner an, als Heizungsbaumeister tätig zu sein, was angesichts einer derartigen beruflichen Stellung bei einem Arbeitslohn von nur ca. 433,00 Euro netto und den gesetzlichen Pfändungsgrenzen des § 850 ZPO den Verdacht der Lohnverschleierung rechtfertigt. Angesichts dieser Umstände ist es dem Schuldner zuzumuten, seinem Gläubiger die geforderten Angaben zur Art und Umfang seiner Tätigkeit zu offenbaren, um diesen in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Verdacht auf Lohnverschleierung gerechtfertigt ist oder nicht.(Rn.4) 3. Bei einem begründeten Verdacht einer Lohnverschleierung kann im Verfahren zur Nachbesserung der Vermögensauskunft aufgrund konkreter und zielgerichteter Fragen des Gläubigers geklärt werden, ob ein verschleiertes Einkommen nach § 850 h ZPO vorliegt (Anschluss LG Leipzig, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 7 T 123/16 und LG Aurich, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 T 448/09).(Rn.5)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 24.01.2022, Az. 804a M 195/21 wie folgt abgeändert: Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Abgabe der Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 19.12.2019 zu laden und ihm folgende Fragen zur Beantwortung vorzulegen: 1. Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang? 2. Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich? 3. Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich? 4. Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners? 5. Werden Lohnanteile an Dritte (u.U. an seine Ehefrau) ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne dass dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Genaue Angaben sind auch zum Umfang dieser Leistungen an Dritte erforderlich. 6. Erhält der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z. B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Arbeitsbekleidung u.a.) von seinem Arbeitgeber, wenn ja, welche und in welchem Umfang? 7. Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines eventuell vom Schuldner für private Zwecke genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers? 8. Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner in der Karateschule-H.- V. (B. H.) nach Art und Umfang? 9. Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich? 10. Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich in dieser Karateschule? 11. Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners in der Karateschule? 12. Erhält der Schuldner für diese Tätigkeiten in der Karateschule eine Vergütung in bar oder auf andere Weise und/oder werden insoweit Vergütungsanteile an Dritte (u.U. seine Ehefrau) ausbezahlt? Genaue Angaben sind auch zum Umfang dieser Leistungen an Dritte erforderlich. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. II. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schuldner hat das Vermögensverzeichnis so vollständig auszufüllen, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist.(Rn.3) 2. Der Umstand, dass ein Schuldner im Vermögensverzeichnis die Bruttovergütung nicht angegeben hat, begründet den Verdacht, dass das Vermögensverzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefüllt worden ist, zumal wenn wie im vorliegenden Fall das Nettoeinkommen nur mit "ca. 433,00 Euro" angegeben wurde. Zudem gibt vorliegend der Schuldner an, als Heizungsbaumeister tätig zu sein, was angesichts einer derartigen beruflichen Stellung bei einem Arbeitslohn von nur ca. 433,00 Euro netto und den gesetzlichen Pfändungsgrenzen des § 850 ZPO den Verdacht der Lohnverschleierung rechtfertigt. Angesichts dieser Umstände ist es dem Schuldner zuzumuten, seinem Gläubiger die geforderten Angaben zur Art und Umfang seiner Tätigkeit zu offenbaren, um diesen in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Verdacht auf Lohnverschleierung gerechtfertigt ist oder nicht.(Rn.4) 3. Bei einem begründeten Verdacht einer Lohnverschleierung kann im Verfahren zur Nachbesserung der Vermögensauskunft aufgrund konkreter und zielgerichteter Fragen des Gläubigers geklärt werden, ob ein verschleiertes Einkommen nach § 850 h ZPO vorliegt (Anschluss LG Leipzig, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 7 T 123/16 und LG Aurich, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 T 448/09).(Rn.5) I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 24.01.2022, Az. 804a M 195/21 wie folgt abgeändert: Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Abgabe der Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 19.12.2019 zu laden und ihm folgende Fragen zur Beantwortung vorzulegen: 1. Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang? 2. Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich? 3. Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich? 4. Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners? 5. Werden Lohnanteile an Dritte (u.U. an seine Ehefrau) ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne dass dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Genaue Angaben sind auch zum Umfang dieser Leistungen an Dritte erforderlich. 6. Erhält der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z. B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Arbeitsbekleidung u.a.) von seinem Arbeitgeber, wenn ja, welche und in welchem Umfang? 7. Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines eventuell vom Schuldner für private Zwecke genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers? 8. Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner in der Karateschule-H.- V. (B. H.) nach Art und Umfang? 9. Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich? 10. Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich in dieser Karateschule? 11. Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners in der Karateschule? 12. Erhält der Schuldner für diese Tätigkeiten in der Karateschule eine Vergütung in bar oder auf andere Weise und/oder werden insoweit Vergütungsanteile an Dritte (u.U. seine Ehefrau) ausbezahlt? Genaue Angaben sind auch zum Umfang dieser Leistungen an Dritte erforderlich. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. II. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis vom 19.12.2019 u.a. angegeben, er sei verheirateter Heizungsbaumeister, zurzeit als solcher in der Fa. W. H. UG tätig (in der seine Ehefrau Geschäftsführerin ist) und verdiene ca. 433,00 Euro netto. Die Gläubigerin hat dazu die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat dies abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 24.01.2022 zurückgewiesen. Auf den Beschluss des Amtsgerichts wird verwiesen. Gegen den ihr am 28.01.2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.02.2022 eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig und hat überwiegend auch im Ergebnis Erfolg, lediglich in einem geringen Umfang ist sie unbegründet. Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis so vollständig auszufüllen, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist. Diesem Erfordernis werden die Angaben des Schuldners nicht gerecht. Bereits die Fragen zum Arbeitseinkommen Abschnitt B Nr. 11 des Vermögensverzeichnisses sind unvollständig beantwortet. Der Schuldner hat die Bruttovergütung nicht angegeben. Bereits dies begründet den Verdacht, das Vermögensverzeichnis sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefüllt, zumal der Schuldner sein Nettoeinkommen auch nur mit "ca. 433,00 Euro" angibt. Zudem gibt der Schuldner an, als Heizungsbaumeister tätig zu sein, was angesichts einer derartigen beruflichen Stellung bei einem Arbeitslohn von nur ca. 433,00 Euro netto und den gesetzlichen Pfändungsgrenzen des § 850 ZPO den Verdacht der Lohnverschleierung rechtfertigt. Angesichts dieser Umstände ist es dem Schuldner zuzumuten, seiner Gläubigerin die geforderten Angaben zur Art und Umfang seiner Tätigkeit zu offenbaren, um diese in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Verdacht auf Lohnverschleierung gerechtfertigt ist oder nicht. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Karateschule-H.- V.. Ausweislich deren Homepage ist der Schuldner dort Karatetrainer und werden Mitgliedsbeiträge von den Teilnehmern erhoben. Dass der Schuldner dort ehrenamtlich Trainingsstunden gibt, erscheint fraglich. Es entspricht ganz herrschender Meinung, dass bei einem begründeten Verdacht einer Lohnverschleierung im Verfahren zur Nachbesserung der Vermögensauskunft aufgrund konkreter und zielgerichteter Fragen des Gläubigers geklärt werden kann, ob ein verschleiertes Einkommen nach § 850 h ZPO vorliegt (s. u.a. LG Leipzig, Beschluss vom 15.02.2016, 7 T 123/16; LG München, Beschluss vom 11.03.2008, 20 T 276/08; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 11.07.2008, 5 T 48/08; LG Aurich, Beschluss vom 20.10.2009, 4 T 448/09). Die von der Gläubigerin in dem Nachbesserungsantrag vom 22.03.2021 gestellten Fragen sind ganz überwiegend zweckmäßig und zulässig. Hingegen sind die Fragen „Wie erklärt der Schuldner selbst sein geringes Arbeitseinkommen, da er woanders nach Arbeitsmarktgesichtspunkten doch ganz erheblich mehr verdienen würde?“ und „Aus welchen Gründen unterlässt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe), auf die er bei keinem oder nur geringen Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?“ nicht erforderlich, um der Gläubigerin Kenntnisse auf pfändbare Vermögensteile zu verschaffen. Insofern ist die sofortige Beschwerde unbegründet (vgl. LG Aurich, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.