Urteil
602 Ks 9/16
LG Hamburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0613.602KS9.16.00
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Leitsätze
1. Trauer und seelischer Schmerz von Hinterbliebenen beim Tode naher Angehöriger aufgrund einer Straftat führen nach dem Prinzip der beschränkten Deliktshaftung des BGB grundsätzlich nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch gegen den Täter.(Rn.113)
2. Bei mittelbar von der Tat betroffenen Hinterbliebenen liegt eine zivilrechtlich kompensationsfähige unmittelbare Beeinträchtigung der Gesundheit nur dann vor, wenn es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden.(Rn.113)
3. Hinsichtlich der Höhe dieses Schmerzensgeldes kann der Strafrichter gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung absehen und diese dem Zivilverfahren vorbehalten, wenn dieser Antrag zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet ist, weil z.B. das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Adhäsionskläger durch ein erfahrungsgemäß langwieriges fachpsychiatrisches Gutachten geklärt werden muss, was einen zügigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten verhindern würde.(Rn.114)
Tenor
Der Angeklagte R. G. wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der Adhäsionsbeklagte G. dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Adhäsionsklägerin A. M. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Adhäsionsbeklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die der Adhäsionsklägerin aufgrund ihrer psychischen Verletzungen durch die Tat und deren Folgen entstanden sind oder zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie die durch den Adhäsionsantrag angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.
angewendete Vorschriften: § 212 Abs.1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trauer und seelischer Schmerz von Hinterbliebenen beim Tode naher Angehöriger aufgrund einer Straftat führen nach dem Prinzip der beschränkten Deliktshaftung des BGB grundsätzlich nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch gegen den Täter.(Rn.113) 2. Bei mittelbar von der Tat betroffenen Hinterbliebenen liegt eine zivilrechtlich kompensationsfähige unmittelbare Beeinträchtigung der Gesundheit nur dann vor, wenn es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden.(Rn.113) 3. Hinsichtlich der Höhe dieses Schmerzensgeldes kann der Strafrichter gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung absehen und diese dem Zivilverfahren vorbehalten, wenn dieser Antrag zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet ist, weil z.B. das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Adhäsionskläger durch ein erfahrungsgemäß langwieriges fachpsychiatrisches Gutachten geklärt werden muss, was einen zügigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten verhindern würde.(Rn.114) Der Angeklagte R. G. wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren verurteilt. Es wird festgestellt, dass der Adhäsionsbeklagte G. dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Adhäsionsklägerin A. M. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Adhäsionsbeklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die der Adhäsionsklägerin aufgrund ihrer psychischen Verletzungen durch die Tat und deren Folgen entstanden sind oder zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie die durch den Adhäsionsantrag angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen. angewendete Vorschriften: § 212 Abs.1 StGB Am späten Abend des 08. Mai 2016 befand sich der Angeklagte R. G. allein mit seiner Lebensgefährtin, der Geschädigten S. M., in der von ihm und der Geschädigten gemeinsam bewohnten Wohnung in der T. Str. ... in ... H.. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach 23:43 Uhr stach der Angeklagte im Anschluss an eine zunächst verbale Auseinandersetzung unter jedenfalls billigender Inkaufnahme tödlicher Verletzungen der Geschädigten mittels eines Küchenmessers mit einer spitz zulaufenden Klinge von etwa 12 cm Länge in den Bereich der linken Brust. Das Messer drang zwischen der 3. und 4. Rippe in den Oberkörper ein und traf das Herz. Dabei wurde die Herzkammer eröffnet und die Geschädigte erlitt eine Herzbeutelverletzung, infolge derer sie binnen kurzer Zeit verstarb. Im Einzelnen hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: I. Persönliche Verhältnisse 1. Der ... 1965 in R. geborene Angeklagte R. G. wuchs gemeinsam mit seinem drei Jahre älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Der Vater war als Heizungs-, Klima- und Sanitärbauer tätig. Die Mutter war zunächst Hausfrau und arbeitete später an einer Tankstelle. Der Angeklagte besuchte in R. nach der Grundschule die Polytechnische Oberschule, die er mit dem Realschulabschluss beendete. Nach dem Schulbesuch absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Fahrzeugschlosser. Da ihm diese Tätigkeit jedoch nicht zusagte, arbeitete er nach dem Abschluss der Ausbildung als Schlosser in einem Maschinenbaubetrieb. Die Beschäftigung in dem staatseigenen Betrieb empfand er langfristig jedoch als nicht zufriedenstellend. Im Jahre 1987 begann er daher gemeinsam mit einem Bekannten, als Kellner in der von der Nebenklägerin H.-R. M. in A. betriebenen Pension zu arbeiten. Nach etwa drei Monaten beendete er diese Tätigkeit aber. Im Anschluss arbeitete er von 1988 bis 1989 als Bühnentechniker bei dem Volkstheater in R.. Da er das politische System der DDR ablehnte, plante er gemeinsam mit Freunden eine Flucht über B1 in die Bundesrepublik Deutschland. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch, da ihnen staatlicherseits am Flughafen B. kurzfristig die Ausreise nach B1 untersagt wurde. Im Jahre 1989 gelang dem Angeklagten schließlich über U. die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland. Hier hielt er sich zunächst kurzzeitig in B2 auf und zog dann nach B3 in S.- H.. Er arbeitete in einem Betrieb in R. als Maschinenführer. Nachdem er diese Anstellung im Jahre 1995 verloren hatte, zog er zu einem Bekannten nach M., wo er als Leiter für Geländewagentouren arbeitete. Im Jahre 1996 zog er zurück nach B3 und trat in H. eine Anstellung als Bühnentechniker am T. Theater an. Im Jahre 2003 wurde ihm dort gekündigt, da er bedingt durch übermäßigen Alkoholkonsum wiederholt unpünktlich bzw. gar nicht am Arbeitsplatz erschienen und sich häufig krank gemeldet hatte. Der Angeklagte arbeitete danach zunächst als Bühnentechniker in einem befristeten Verhältnis am A. Theater. Im Jahre 2007 zog er nach H.-B. in eine Dreizimmerwohnung in der T. Str. ... und arbeitete vorübergehend als geringfügig Beschäftigter in einem Café. Von 2008 bis 2009 war er als Techniker bei der Hamburger D.-Niederlassung tätig. Danach arbeitete der Angeklagte zeitweilig wieder als Bühnentechniker, nun für die Kreuzfahrtsparte der T.. Da ihm die längeren Abwesenheiten von Zuhause bei den Kreuzfahrten nicht zusagten, gab er dieses Anstellungsverhältnis nach kurzer Zeit jedoch wieder auf. Sodann war er in H. jeweils kurzzeitig bei dem Logistikunternehmen K. und N., bei einem Hersteller von Industrieuhren und dem Unternehmen „ A.“ beschäftigt. Im Jahre 2015 begann der Angeklagte eine zunächst befristete Tätigkeit als Gerätemonteur bei dem Hamburger Gabelstaplerhersteller S.. Ab 2016 wurde er dort in Festanstellung übernommen. Aus einer kurzzeitigen, von 1996 bis etwa 1999 andauernden Beziehung mit der Zeugin C. S. hat der Angeklagte eine gemeinsame Tochter, die im Jahre 1997 geborene Zeugin C1 S.. Eine im Jahre 2008 begonnene Beziehung zu der Zeugin V. L. zerbrach im Jahre 2011, insbesondere aufgrund des Alkoholkonsums des Angeklagten. Der Angeklagte trinkt seit etwa seinem 15. Lebensjahr regelmäßig, wenn auch nicht täglich, größere Mengen Alkohol - überwiegend Bier - und ist seit mehreren Jahren alkoholabhängig. Im Jahre 2003 absolvierte er eine fünfmonatige Alkoholentwöhnungstherapie in S.. Im Anschluss war er für mehr als ein Jahr abstinent und besuchte regelmäßig eine Selbsthilfegruppe. Im Sommer 2005 wurde er jedoch rückfällig, da er der Meinung war, er könne seinen Alkoholkonsum kontrollieren. Seitdem trank er bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache wieder regelmäßig Alkohol. Illegale Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht. Er hat aufgrund von Kreditschulden ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen und ist nun schuldenfrei. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Seit seiner Festnahme in dieser Sache am 12. Mai 2016 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2016 (Az. 162 Gs 507/16) in Polizei- und Untersuchungshaft. Zu seiner Tochter hat der Angeklagte regelmäßigen Kontakt. Auch zu seinen Eltern und zu seinem ebenfalls in H. lebenden Bruder hält er einen regelmäßigen Kontakt. 2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R. G. beruhen auf seinen insoweit glaubhaften eigenen Angaben, den Angaben der Zeuginnen L. und C. S. sowie auf dem den Angeklagten betreffenden und in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15. September 2016. II. Sachverhalt 1. Vorgeschichte Der Angeklagte R. G. und die spätere Geschädigte S. M. waren seit dem Jahr 2013 ein Paar. Wie der Angeklagte stammte auch die im Jahre 1967 in R. geborene spätere Geschädigte aus der ehemaligen DDR. Sie war gemeinsam mit ihrer Schwester in A. bei ihren Eltern, den Nebenklägern H.-R. M. und M. M., aufgewachsen. Die Mutter der späteren Geschädigten betreibt in A. eine Pension. Wahrscheinlich ist der biologischer Vater der Verstorbenen nicht der Nebenkläger M. M., sondern der Zeuge T., was ihr auch bekannt war. Im Jahre 1987 lernte die zu dieser Zeit in B. lebende spätere Geschädigte anlässlich zweier kurzer Besuche in der Pension ihrer Mutter in A. den zu dieser Zeit dort kurzzeitig als Kellner tätigen Angeklagte G. flüchtig kennen. Bei einem Aufenthalt des Angeklagten in B. im Anschluss an dessen gescheiterte Ausreise nach B1 hatte der Angeklagte die spätere Geschädigte noch ein Mal getroffen. Danach war der Kontakt jedoch abgebrochen. Aus einer einige Jahre bestehenden Ehe der späteren Geschädigten mit einem Mann aus dem ehemaligen Jugoslawien gingen zwei Kinder hervor: ein 1993 geborener Sohn, der bei einem Weihnachtsbesuch bei ihren Eltern im Alter von etwa einem halben Jahr überraschend verstorben war, sowie die 1995 geborene Nebenklägerin A. M.. Nach wiederholten Misshandlungen durch ihren früheren Ehemann verließ die spätere Geschädigte diesen schließlich. Nach einer kurzzeitigen Beziehung zu dem Zeugen B. war sie mehrere Jahre mit dem Zeugen M1 liiert, mit dem sie gemeinsam mit ihrer Tochter in B. zusammenlebte. Im Mai 2004 war die Schwester der späteren Geschädigten verstorben. Der Tod der Schwester, zu der die spätere Geschädigte eine sehr enge Beziehung hatte, löste bei ihr jedenfalls eine vorübergehende Anpassungsstörung aus. Einige Monate nach diesem Todesfall, noch im Jahre 2004, nahm die spätere Geschädigte während eines Besuchsaufenthaltes bei ihren Eltern in A. eine Überdosis Schlaftabletten. Dies wurde jedoch von ihren Angehörigen bemerkt und der Geschädigten wurde durch einen herbeigerufenen Notarzt der Magen ausgepumpt, weshalb sie das Geschehen unbeschadet überstand. Nicht ausschließbar hatte die spätere Geschädigte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs entwickelt. Jedenfalls litt sie an einer epileptischen Erkrankung sowie an Schlafstörungen und befand sich deswegen in B. in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Zur Behandlung der Epilepsie wurden ihr unter anderem benzodiazepinhaltige Medikamente verordnet. Diese nahm die spätere Geschädigte regelmäßig und bald auch in einem über die verschriebenen Dosierungen hinausgehenden Maße ein, so dass sie schließlich eine Benzodiazepinabhängigkeit entwickelte. Die von ihr konsumierten Medikamentenmengen verschaffte sich die spätere Geschädigte S. M. unter anderem auch dadurch, dass sie bei Apotheken verfälschte Rezepte vorlegte. Die spätere Geschädigte konsumierte zudem regelmäßig Alkohol. So nahm sie, insbesondere in den Abendstunden, regelmäßig nicht unerhebliche Mengen alkoholischer Getränke – bevorzugt Pfefferminzlikör und Bier – zu sich. Die spätere Geschädigte war nur gelegentlich und in geringem Umfang erwerbstätig. Sie lebte überwiegend von staatlichen Transferleistungen und sie wurde zudem von ihren Eltern sowie von dem Zeugen T., zu dem sie bis zu ihrem späteren Tod regelmäßig Kontakt hatte, gelegentlich finanziell unterstützt. Auch nachdem die Beziehung zu dem Zeugen M1 beiderseits einvernehmlich beendet worden war, wohnte die spätere Geschädigte weiter mit diesem in der Wohnung in B. zusammen. Im Jahre 2013 hatte der Angeklagte G. erneut Kontakt der späteren Geschädigten S. M. aufgenommen. Nachdem er Anfang des Jahres 2013 über das soziale Netzwerk „Facebook“ zunächst die Nebenklägerin H.-R. M. angeschrieben und sodann über diese auch die späteren Geschädigten S. M. kontaktiert hatte, begannen er und die spätere Geschädigte, sich regelmäßig zu schreiben und zu telefonieren. Noch im Januar 2013 besuchte die spätere Geschädigte den Angeklagten in H.. Nach weiteren Besuchen intensivierte sich der Kontakt und es entwickelte sich eine Liebesbeziehung. In der Folge hielt sich die damals noch zusammen mit ihrer Tochter und dem Zeugen M1 in B. lebende spätere Geschädigte zunächst regelmäßig besuchsweise bei dem Angeklagten in dessen Wohnung in der T. Str. auf, bis sie schließlich bei ihm einzog. Die Wohnung in B. behielt die spätere Geschädigte gleichwohl. Dort wohnten weiterhin der Zeuge M1 und auch die Nebenklägerin A. M.. Die Beziehung der späteren Geschädigten mit dem Angeklagten verlief nach ihrem Einzug zunächst weitgehend harmonisch. Sie renovierten gemeinsam die 3-Zimmer Wohnung in der T. Str. und richteten diese teilweise gemeinsam neu ein. Im Jahre 2015 verbrachten sie zusammen einen Urlaub in der T.. Das Verhältnis war jedoch zunehmend auch geprägt von dem regelmäßigen Alkohol- und Medikamentenkonsum der späteren Geschädigten einerseits wie auch von dem Alkoholkonsum des Angeklagten andererseits. In H. befand sich die spätere Geschädigte aufgrund ihrer Epilepsieerkrankung und wegen Schlafstörungen seit 2013 bei dem Zeugen Dr. S1, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und sowie bei dem Zeugen Dr. H., einem Internisten, in regelmäßiger Behandlung. Auch in H. nahm sie die ihr weiterhin verordneten Medikamente, insbesondere die benzodiazepenhaltigen Präparate, in Mengen zu sich, die über die verschriebene Dosierung hinaus gingen, wobei sie sich auch hier die Medikamente zum Teil durch verfälschte Rezepte verschaffte. Auch Alkohol konsumierte die spätere Geschädigte weiter regelmäßig in nicht unerheblichen Mengen. Der Angeklagte trank ebenso weiterhin im Übermaß Alkohol. Zwar konsumierte er wochentags nur selten alkoholische Getränke und kam seinen beruflichen Verpflichtungen bei der Firma S. beanstandungslos nach. An Wochenenden und an Feiertagen trank er jedoch regelmäßig und häufig auch exzessiv. Nach dem Genuss von Alkohol neigte der ansonsten ruhige und zurückhaltende Angeklagte dazu, übellaunig und anderen Menschen – auch der späteren Geschädigten – gegenüber verbal aggressiv und beleidigend zu werden. Insbesondere dann, wenn sowohl der Angeklagte als auch die spätere Geschädigte gemeinsam Alkohol getrunken hatten, kam es in der von ihnen bewohnten Wohnung wiederholt zu sich hochschaukelnden verbalen Auseinandersetzungen – meist aus vergleichsweise belanglosen Anlässen, wie etwa aufgrund der unterschiedlichen Musikgeschmäcker, wegen der Wahl des Fernsehprogramms oder aufgrund des Telefonverhaltens der Geschädigten. Diese neigte, gerade nach dem Konsum von Alkohol, dazu, spät am Abend oder auch in der Nacht Bekannte oder Verwandte anzurufen, was dem Angeklagten missfiel. Im Zuge eines Streits im Zusammenhang mit einem solchen nächtlichen Telefonat legte der Angeklagte das Mobiltelefon der Geschädigten in die Mikrowelle und zerstörte es so. Die Kammer hat jedoch nicht feststellen können, dass es bei den Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der späteren Geschädigte jemals zu körperlicher Gewalt des Angeklagten gegenüber der späteren Geschädigten gekommen ist. In Folge der regelmäßig zwischen dem Angeklagten und der späteren Geschädigten stattfindenden Streitigkeiten erfolgten mehrfach Polizeieinsätze in der Wohnung in der T. Str., so zuletzt am 01. Mai 2016, nachdem der Angeklagte die Polizei gerufen hatte, da die spätere Geschädigte nach einem Streit seiner Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, nicht Folge geleistet hatte. Nach dem Eintreffen der Polizei kam sie dem Begehren des Angeklagten jedoch nach, begab sich zunächst für die Nacht in ein Hotel und fuhr anschließend nach B.. Bereits an dem folgenden Tag kehrte die spätere Geschädigte wieder zu dem Angeklagten in dessen H. Wohnung zurück und es kam zu einer Aussöhnung, nach der die Folgetage bis zum Tattag am 08. Mai 2016 unauffällig und überwiegend harmonisch verliefen. Der Angeklagte, der sich an dem Freitag nach dem auf dem Donnerstag, dem 05. Mai 2016, liegenden Himmelfahrtsfeiertag Urlaub genommen hatte und die spätere Geschädigte verbrachten den Rest der Woche größtenteils gemeinsam in der Wohnung in der T. Str. ... . Zu weiteren Streitigkeiten kam es zunächst nicht. 2. Das Geschehen ab dem 08. Mai 2016 a. Vorgeschehen am 08. Mai 2016 Auch am 08. Mai 2016, einem Sonntag, hielten sich der Angeklagte G. und die spätere Geschädigte S. M. tagsüber überwiegend gemeinsam in der Wohnung auf. Sie hatten – wie an den Tagen zuvor seit dem Himmelfahrtsfeiertag am 05. Mai 2016 – bereits morgens damit angefangen, gemeinsam Alkohol zu trinken. Auch den Abend verbrachten sie überwiegend in der Wohnung und verließen diese nur einmal, um gemeinsam in einer nahegelegenen Videothek alkoholische Getränke, insbesondere Bier sowie Dosen mit Mischgetränken, zu besorgen. Nachdem sie sich für kurze Zeit im Freien gemeinsam auf eine Bank gesetzt und dort zuvor gekaufte Getränke konsumiert hatten, kehrten sie in die Wohnung zurück, wo sie weiter Alkohol tranken. Dabei hielten sich beide überwiegend in dem Esszimmer an dem dort gegenüber dem Kücheneingang befindlichen Esstisch auf. Sowohl die spätere Geschädigte als auch der Angeklagte hatten bis zum Abend erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Im Esszimmer hörte die stark alkoholisierte spätere Geschädigte, die auch unter dem Einfluss von zuvor eingenommenen Medikamenten wie Beruhigungsmitteln und Anti-Epileptika stand, laut Musik und stieß im Verlauf des Abends aus Versehen eine Kerzenleuchter mit einer brennenden Kerze um, so dass die Kerze zu Boden fiel und dort einen Wachsfleck hinterließ. Dem Angeklagten, der am nächsten Tag wieder arbeiten musste und daher nicht erst spät zu Bett gehen wollte, missfiel mit fortschreitender Zeit das Verhalten der späteren Geschädigten zunehmend, da er dies als störend und rücksichtslos empfand. Er bat sie mehrfach darum, sich schlafen zu legen. Allein in dem Esszimmer wollte der Angeklagte die spätere Geschädigte nicht zurücklassen, da er insbesondere nach dem Vorfall mit dem Kerzenleuchter befürchtete, diese könne in ihrem alkoholisierten Zustand Schaden in der Wohnung anrichten. Den wiederholten Aufforderungen des Angeklagten, ins Bett zu gehen, kam die spätere Geschädigte jedoch nicht nach. Vielmehr weigerte sie sich, das Esszimmer zu verlassen und hörte weiterhin laut Musik. Ab etwa 23:26 Uhr begann der Angeklagte die spätere Geschädigte mit der Kamera seines Smartphones zu filmen, um ihr am nächsten Tag ihr Verhalten vorführen zu können. Dabei fertigte er zunächst eine etwa drei Minuten dauernde Aufnahme an, bei der jedoch keine verständliche Tonspur aufgezeichnet wurde. Ab 23:35:11 Uhr erstellte er eine weitere etwa Aufzeichnung von 8 Minuten und 47 Sekunden Länge mit intakter Tonspur. Die spätere Geschädigte M., die zu dieser Zeit stark alkoholisiert und dadurch in ihren sprachlichen und motorischen Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt war, saß mit einem Slip, Strümpfen und einem Pullover bekleidet auf dem Fußboden des Esszimmers vor dem Stuhl zwischen Kühlschrank und Esstisch. Der Angeklagte versuchte, auch während er sie filmte, weiterhin, die Geschädigte dazu zu bewegen, sich nunmehr schlafen zu legen. Er redete auf sie ein und bat sie wiederholt, sie möge doch ins Bett gehen, da er am nächsten Morgen früh aufstehen und zur Arbeit gehen müsse. Er wolle nicht schon wieder die Polizei rufen. Auch teilte er der späteren Geschädigten mit, er könne sie keinesfalls allein in dem Esszimmer zurücklassen, da er befürchte, es werde dann in der Wohnung zu Schäden, insbesondere durch Feuer, kommen. Er wies die Geschädigte im Zusammenhang damit auf die zuvor von ihr umgeworfene Kerze hin, wobei er den Kerzenwachsfleck auf dem Fußboden des Esszimmers filmte. Die Geschädigte ignorierte den Angeklagten allerdings weiterhin bzw. versuchte, ihn durch angedeutete Tanzbewegungen zu der laut eingeschalteten Musik sowie durch spöttische Bemerkungen zu provozieren und zeigte ihm damit deutlich, dass sie ihn und sein Anliegen nicht ernst nahm. So bezeichnete sie den Angeklagten unter anderem als „George Clooney“. Der Angeklagte, der die Geschädigte bei weiter laufender Videoaufzeichnung in einem zunehmend weinerlichen Tonfall wiederholt aufforderte, sich ins Bett zu begeben, wurde nun ungeduldiger. Gegen 23:43 Uhr beendete der Angeklagte diese Videoaufzeichnung nach den zuvor energisch gesprochenen Worten: „Ich bringe Dich jetzt ins Bett“. Weitere Videoaufzeichnungen von der Geschädigten fertigte der Angeklagte danach nicht an. Auch nach dem Abbruch dieser zweiten Videoaufzeichnung ließ der Angeklagte, der einerseits befürchtete, nicht ausreichend Schlaf zu bekommen, und andererseits weiterhin die Sorge hegte, die spätere Geschädigte könne – allein im Esszimmer zurückgelassen – Schaden anrichten oder durch ihr Verhalten Gefahrquellen eröffnen, die Angelegenheit nicht auf sich beruhen. Er hielt vielmehr an seinem Ansinnen, die spätere Geschädigte möge ins Bett kommen, fest. Die spätere Geschädigte weigerte sich jedoch auch weiterhin, dem Folge zu leisten und setzte ihr von dem Angeklagten als provozierend empfundenes Verhalten fort. b. Tatgeschehen Über das renitente Verhalten der Geschädigten, die zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,94 Promille aufwies und auch weiterhin unter dem Einfluss der von ihr eingenommenen Medikamente stand, war der Angeklagte zunehmend verärgert. Er nahm das spätere Tatwerkzeug, ein Küchenmesser mit einer spitz zulaufenden einseitig scharf geschliffenen Klinge von etwa 12 cm Länge an sich, wobei die Kammer zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt des Ansichnehmens noch keinen Tötungs- oder Verletzungsvorsatz hatte, sondern sich das Messer lediglich verschafft hatte, um seiner Forderung gegenüber der Geschädigten, sich endlich schlafen zu legen, zusätzlichen Nachdruck zu verleihen. Hierbei kam es zu einer streitigen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, die im weiteren Verlauf des späten Abends eskalierte – hochwahrscheinlich deshalb, weil die Geschädigte, die sich auch von dem Messer nicht beeindrucken ließ, weiterhin nicht bereit war, sich schlafen zu legen und den Angeklagten auch fortgesetzt provozierte. Im Zuge des eskalierten Streitgeschehens stach der erzürnte Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach 23:43 Uhr mit dem vorgenannten Messer unter Entfaltung eines jedenfalls mäßigen Kraftaufwands in den Oberkörper der Geschädigten, die sich zu dem Zeitpunkt entweder auf dem Stuhl vor dem Kühlschrank sitzend an dem Esstisch bzw. in unmittelbarer Nähe des Stuhls befand. Die Messerklinge traf mit der Spitze in dem Bereich des linken Brustkorbs auf, durchstach die Oberbekleidung und die Haut, drang zwischen der dritten und der vierten Rippe in den Oberkörper ein, ohne eine Rippe zu beschädigen, und traf durch das Weichteilgewebe das Herz der Geschädigten. Der Herzbeutel und die linke Herzkammer wurde eröffnet. Infolge dessen sackte die Geschädigte S. M. nach kurzer Zeit auf dem Stuhl bzw. unmittelbar neben dem Stuhl bewusstlos zusammen und verstarb binnen weiterer kurzer Zeit als Folge der Herzkammeröffnung an einem Herzpumpversagen mit einer nachfolgenden Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns. Bei dem Zustechen nahm der Angeklagte die von ihm erkannte Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs des Geschehens jedenfalls billigend in Kauf. c. Nachtatgeschehen In der dem Tatgeschehen folgenden Zeit, wahrscheinlich bis zum Mittwoch, den 11. Mai 2016, beließ der Angeklagte die Geschädigte zunächst in der Position, in der sie verstorben war. Der Angeklagte, der angesichts der Folgen seiner Tat jedenfalls kurzzeitig daran dachte, sich selbst umzubringen, ging nicht zur Arbeit, sondern hielt sich überwiegend in der Wohnung auf. Er konsumierte in den Folgetagen nicht ausschließbar mehrfach Alkohol und auch Medikamente der verstorbenen S. M.. Auch versuchte er, Reinigungsmittel zu trinken, spuckte dieses allerdings umgehend wieder aus, da er sich davon übergeben musste. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 08. Mai und dem 12. Mai 2016 fertigte er ein Schreiben mit dem folgenden Text an, das er auf den Tisch im Esszimmer legte. „Es ist leider alles eskaliert. Scheiß Alkohol und scheiß Medikamente. sorry. R.. Bitte den Tresor öffnen. 31.01.2013. gez. G. S.s Seebestattung“ Bei der Ziffernfolge 31.01.2013 handelte es sich um die zum Öffnen des Tresors nötige Zahlenkombination. Wahrscheinlich am Mittwoch, den 11. Mai 2016, holte er einen großen Reisekoffer aus der zu der Wohnung gehörenden Dachbodenkammer. Nachdem er den Körper der Verstorbenen mit Waschpulver bestreut hatte, um einer weiteren Verwesungsgeruchsentwicklung entgegenzuwirken, legte er den Leichnam, bei dem sich zwischenzeitlich die Leichenstarre gelöst hatte, zusammengekrümmt in den Koffer und verschloss diesen anschließend. Hochwahrscheinlich beim Anheben des mit der Leiche der Geschädigten gefüllten Koffers brach aufgrund des erheblichen Gewichts dessen Griff ab. Den Koffer ließ der Angeklagte sodann auf dem Fußboden des Esszimmers liegen. Auch wischte er das durch die Stichverletzung auf den Boden gelangte Blut auf bzw. bestreute dies mit Waschpulver und bedeckte es mit Handtüchern. Das Tatmesser versteckte er in einer Schallplattenhülle im Wohnzimmer. Mehrere blutbefleckte Gegenstände, u.a. das Sitzkissen des Stuhls, ein weiteres Kissen und die Handtasche der Verstorbenen, verstaute er in großen Plastiksäcken. Da die Tochter der Verstorbenen, die Nebenklägerin und Zeugin A. M., seit dem 08. Mai 2016 keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter aufnehmen konnte, machte sie sich Sorgen um deren Wohlergehen und verständigte daher am 11. Mai 2016 gemeinsam mit ihrem Verlobten die Polizei in H.. Nachdem Polizeibeamte am 11. Mai 2016 vor Ort an der Wohnung in der T. Str. ... niemanden angetroffen hatten und dies der Zeugin A. M. mitgeteilt worden war, fuhr sie gemeinsam mit ihrem Verlobten am 12. Mai 2016 im Auto von B. nach H. zu der Wohnanschrift des Angeklagten. Als die Beiden in die T. Str. einfuhren, befand sich der Angeklagte an den zu dem Mehrfamilienhaus gehörenden Mülltonnen. Zu einem Kontakt zwischen der Zeugin und dem Angeklagten kam es jedoch nicht. Die Nebenklägerin A. M. und ihr Verlobter klingelten an der Wohnung, worauf ihnen jedoch nicht geöffnet wurde. Die Nebenklägerin informierte nun erneut die H. Polizei. Daraufhin suchten Polizeibeamte, darunter die Zeugen P. und L1, die Anschrift T. Str. ... auf und betraten, nachdem ihnen der Angeklagte auf ihr mehrfaches lautes Klopfen sowie den Hinweis, dass sie von der Polizei seien und die Aufforderung, die Wohnungstür zu öffnen, schließlich geöffnet hatte, die Wohnung. Auf die Frage des Zeugen P. in Gegenwart des Zeugen L1, wo sich die Frau, die in der Wohnung lebe, aufhalte, antwortete der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr alkoholisierte Angeklagte: ,,Im Koffer" und deutete dabei auf den in dem Bereich zwischen Esszimmer und Flur liegenden Koffer. Auf die sinngemäße Frage des Zeugen P., der diese Äußerung zunächst für einen Scherz hielt, ob dies sein Ernst sei, antwortete der Angeklagte: „Doch im Koffer. Ich habe sie getötet und jetzt ist sie im Koffer." Nachdem der Zeuge L1 den Koffer mittels des Reißverschlusses teilweise geöffnet und Teile des Leichnams der Geschädigten M. darin erblickt und den Zeugen P. darauf aufmerksam gemacht hatte, eröffnete der Zeuge P., dem nunmehr, wie auch dem Zeugen L1, bewusst geworden war, dass der Angeklagte G. zuvor nicht gescherzt hatte, dem Angeklagten den Tatvorwurf eines Tötungsdeliktes und belehrte ihn als Beschuldigten im Strafverfahren. Der Angeklagte gab daraufhin gegenüber den Beamten an, er habe die Geschädigte bereits Sonntag „getötet“ und er habe das Tatmesser in einem Karton mit Schallplatten versteckt. III. Beweiswürdigung 1. Einlassung des Angeklagten a. Weitere Angaben gegenüber der Polizei Diese Angaben relativierte der Angeklagte bereits auf der Fahrt zu dem Polizeikommissariat ... (PK ... ), indem er hierbei gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen S2 äußerte, er könne an sich gar nicht glauben, dass er die Tat begangen habe. Im Rahmen seiner anschließenden Angaben am 13. Mai 2016 gegenüber den Kriminalbeamten und Zeugen H1 und S3 stritt der Angeklagte schließlich ab, zuvor bei seinem Antreffen in der Wohnung in der T. Str. ... gegenüber den Polizeibeamten geäußert zu haben, dass er die Geschädigte S. M. getötet habe. So gab der Angeklagte zunächst nach erfolgter erneuter Belehrung als Beschuldigter und vor Beginn der Vernehmung gegenüber dem Kriminalbeamten und Zeugen H1, wie von diesem in der Hauptverhandlung bekundet, an, er sei an dem Sonntag, nachdem das „alles eskaliert sei“, ins Bett gegangen. Die Geschädigte habe er am Montag früh auf dem Stuhl sitzend tot aufgefunden. Das Messer habe auf dem Boden gelegen. Die Verletzungen müsse sich die Geschädigte selbst zugefügt haben. Das Messer habe er versteckt, da er befürchtet habe, man könne seine Fingerabdrücke darauf finden. Den aufgefundenen Brief habe er geschrieben, weil er sich selbst die Arme habe aufschneiden wollen. Er habe jedoch aufgrund des Erscheinens der Polizei davon Abstand genommen. Im Rahmen seiner anschließenden förmlichen Vernehmung durch die Kriminalbeamten und Zeugen H1 und S3, wie von den beiden Beamten jeweils in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich bekundet, wiederholte er im Wesentlichen die zuvor gegenüber dem Kriminalbeamten H1 gemachten Angaben und führte dabei weiter aus, die Geschädigte sei seine große Liebe gewesen. Er habe erst später erkannt, dass sie sehr krank gewesen sei und unter Depressionen gelitten habe. Drei Wochen zuvor sei es „eskaliert" und er habe die Polizei gerufen, um sie der Wohnung zu verweisen. Die Geschädigte sei deshalb wütend auf ihn gewesen und habe gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Von vorherigen Verletzungen der Geschädigten wisse er nichts. Die Geschädigte sei aufgrund ihrer epileptischen Anfälle häufiger gestürzt. An dem Sonntagabend sei es „eskaliert, mal wieder." Er sei etwa in der Zeit von 22:00 bis 22:30 Uhr zu Bett gegangen. Die Geschädigte habe weiter dagesessen und „gesoffen". Das fragliche Küchenmesser habe zu dieser Zeit noch an einer Magnetleiste in der Küche gehangen. Als er am nächsten Morgen gegen 10:00 Uhr aufgestanden sei, habe er die Geschädigte leblos am Tisch sitzend und an den Kühlschrank gelehnt aufgefunden. Das Messer habe rechts neben der Verstorbenen gelegen. Er habe sodann eine Decke über deren Körper gelegt und den Leichnam an dem Tisch belassen. Ein paar Tage später habe er den Koffer von dem Dachboden geholt. Er habe den Körper mit Waschmittel eingerieben in den Koffer hineingelegt, um den Verwesungsprozess aufzuhalten. Da er unter Schock gestanden habe, habe er die Polizei nicht verständigt. Als an dem Donnerstag die Polizei gekommen sei, habe er zunächst aus Angst nicht die Tür geöffnet und noch schnell das Messer versteckt. Er habe den Polizeibeamten gegenüber nicht geäußert, er habe die Geschädigte getötet. Vielmehr habe er den Beamten gesagt, dass die Geschädigte sich selbst umgebracht habe und in dem Koffer sei. b. Haftrichterliche Angaben Auch bei seiner haftrichterlichen Einvernahme anlässlich seiner Vorführung am selben Tage, deren Protokoll in der Hauptverhandlung verlesen wurde, stritt der Angeklagte ab, in der Wohnung gegenüber den Beamten geäußert zu haben, dass er S. M. getötet habe. Er sei bereits gegen 22:00 Uhr zu Bett gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe die in der Küche sitzende Geschädigte noch gelebt. Zuvor hätten sie je zwei Dosen Bacardi-Cola und eine ihm nicht mehr erinnerliche Menge Bier getrunken. In Anbetracht des aufgrund des Feiertags "langen Wochenendes" hätten beide schon Donnerstag mit dem Trinken angefangen. Er erinnere nicht mehr, worüber sie am Sonntagabend gestritten hätten. Andere Personen seien an dem Tag nicht in der Wohnung gewesen. Er sei in der Nacht nicht aufgestanden. Erst am nächsten Tag sei er zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr aufgewacht und aufgestanden. Er könne sich nicht erklären, wie die Geschädigte es geschafft habe, sich selbst das Messer in die Brust zu stoßen. Er wisse auch nicht genau, an welcher Stelle die Geschädigte verletzt sei. Er habe in den Tagen danach zwei Rezepte der Verstorbenen für Medikamente eingelöst. Auch habe er eine 1-Liter Flasche Whiskey gekauft, diese aber nicht ganz ausgetrunken. Er habe in den Tagen danach versucht, sich durch das Trinken von Putzmitteln umzubringen, sich jedoch gleich übergeben müssen. Das mit dem Koffer sei eine "Kurzschlussreaktion" gewesen. Der Griff an dem Koffer sei abgefallen, als er versucht habe, diesen aufzurichten. Er habe den Koffer nicht aus der Wohnung schaffen wollen. Den Zettel auf dem Tisch im Esszimmer habe er für die Mutter der Verstorbenen geschrieben. Es habe eine Art Abschiedsbrief sein sollen. Er könne nicht sagen, warum er die Polizei nicht verständigt habe. Er habe unter Schock gestanden und die Sorge gehabt, dass er es vielleicht gewesen sei. Er gehe davon aus, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt bei der Polizei gemeldet hätte. Gegenüber den Polizeibeamten in der Wohnung habe er nicht geäußert, dass er die Geschädigte getötet habe. Der Angeklagte gab weiter an, er sei ein Quartalstrinker und vertrage mehr Alkohol als die Geschädigte. Es habe bedingt durch den beiderseitigen Alkoholkonsum öfter Streitigkeiten gegeben und in deren Folge auch Polizeieinsätze. Gestritten hätten sie sich nur über Belanglosigkeiten wie etwa über das Fernsehprogramm. Er habe die Geschädigte S. M. niemals körperlich angegriffen oder verletzt. c. Angaben in der Hauptverhandlung An diesen die Tatbegehung bestreitenden Angaben hat der Angeklagte auch bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung weiter festgehalten. Zu Beginn der Hauptverhandlung sowie im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er sich zu dem Geschehen wie folgt eingelassen: Am 08. Mai 2016 und in der Zeit danach bis zu dem Eintreffen der Polizei sei er mit der Geschädigten bzw. deren Leichnam allein in der Wohnung in der T. Str. ... gewesen. Den 08. Mai 2016 hätten er und die Geschädigte überwiegend in seiner Wohnung verbracht. Dort hätten sie gemeinsam alkoholische Getränke konsumiert, nachdem sie bereits mehrere Tage gemeinsam Alkohol getrunken hätten. Sie seien beide „ganz schön angetrunken“ gewesen. Die Geschädigte habe wohl etwas mehr Alkohol getrunken als er. Sie hätten sich auch über Belanglosigkeiten gestritten und sich gegenseitig beleidigt. Einen tatsächlichen Anlass für einen Streit oder gravierende Beziehungsprobleme habe es nicht gegeben. Die Geschädigte sei lediglich traurig gewesen, zum Muttertag am 08. Mai nicht von ihrer Tochter kontaktiert worden zu sein. Am Abend hätten sie in einer Videothek Bier und Dosen mit „Mixgetränken“ gekauft und sich kurz zum Trinken auf eine Parkbank gesetzt. Dann seien sie in die Wohnung zurückgekehrt. Dort hätten sie weiter getrunken. Sie hätten dabei auf Stühlen an dem Tisch im Esszimmer gesessen. Sie hätten wohl auch ferngesehen und später noch Musik gehört. Er sei müde geworden und habe ins Bett gewollt. Die Geschädigte habe jedoch nicht schlafen gehen wollen. Er habe genug gehabt. Daher habe es einen Streit gegeben. Ob er Videoaufnahmen gemacht habe, erinnere er nicht mehr. Er habe aber schon früher solche Aufnahmen gefertigt, um ihr am nächsten Tag ihr Verhalten vorzuführen. Er sei schließlich auf den Balkon gegangen, um dort zu rauchen. Nach seiner Rückkehr habe die Geschädigte auf dem Stuhl bei dem Kühlschrank im Esszimmer gesessen. Sie habe versehentlich eine Kerze umgestoßen, auch ein Stuhl sei umgekippt. Er habe noch versucht, sie dazu zu überreden, in das Bett zu kommen. Das habe nicht funktioniert. Einen Streit habe es nicht gegeben. Er habe es dann aufgeben, die Sache auf sich beruhen lassen und sei ins Bett gegangen. Die Geschädigte sei allein im Essbereich der Wohnung zurückgeblieben. Sie habe es in der Vergangenheit schon öfter abends nicht mehr ins Bett geschafft und dann auf dem Sofa geschlafen. Das müsse, anders als von ihm gegenüber der Polizei angegeben, nicht bereits um 22:30 Uhr, sondern deutlich später gewesen sein. Er sei am nächsten Tag gegen 10:00 Uhr aufgestanden und habe festgestellt, dass die Geschädigte in der Nacht nicht zu Bett gegangen sei. Er habe sie dann im Esszimmer auf dem Stuhl sitzend aufgefunden und festgestellt, dass sie tot sei. Das Messer habe neben ihr auf dem Fußboden gelegen. Er habe gewusst, dass er eigentlich die Polizei hätte benachrichtigen müssen. Er sei jedoch überfordert gewesen und habe die Verstorbene zunächst so wie vorgefunden sitzen lassen. Das sei ihm sinnvoll erschienen. Er sei nicht zur Arbeit gegangen, sondern in der Wohnung geblieben. Er habe allein mit der Toten sein und für andere Personen nicht erreichbar sein wollen. Über den Leichnam habe er eine Decke gelegt. Er habe Waschpulver auf die Blutflecken am Boden gestreut und diese mit Handtüchern abgedeckt. Er habe hinsichtlich des weiteren Geschehens Erinnerungslücken. Er habe dann jedenfalls viel Alkohol getrunken, u.a. Whiskey, den er sich gekauft habe. Er habe am Montag bzw. am Dienstag auch Medikamente der Verstorbenen eingenommen. Er habe Putzmittel getrunken, da er Suizidgedanken gehabt habe. Ihm sei die „idiotische Idee“ gekommen, den Leichnam in einen Koffer zu legen. Daher habe er vom Dachboden den großen roten Koffer in die Wohnung geholt. Der Koffer sei ihm heruntergefallen. Am Mittwoch habe er den Leichnam in den Koffer gelegt. An Einzelheiten könne er sich nicht mehr erinnern. Eine Leichenstarre habe zu dieser Zeit nicht mehr bestanden. Er habe das getan, um den Anblick und den Geruch des Leichnams loszuwerden. Beim Anheben des Koffers sei der Griff abgebrochen. Er sei zu einem Kiosk gegangen und habe sich drei Dosen Bier geholt. Dann sei er in die Wohnung zurückgekehrt. Das Messer habe er in einer Schallplattenhülle versteckt. Wo sich das Messer am Abend des 08. Mai 2016 befunden habe, könne er nicht sagen. Normalerweise habe es zusammen mit einem ähnlichen Messer an einer Magnetleiste in der Küche gehangen. Es sei ein scharfes Messer gewesen und meist zum Schneiden von Obst und Gemüse eingesetzt worden. Er habe das aufgefundene Schreiben verfasst. Das Wort „eskaliert“ in diesem Schreiben sei so zu verstehen, dass er damit sein Verhalten nach dem Tod gemeint habe, insbesondere das Verbringen des Leichnams in den Koffer. Sein „Fehlverhalten“ sei eskaliert. Die Erwähnung von Alkohol und Medikamenten habe sich auf seinen Alkoholkonsum bzw. auf seine Einnahme von Medikamenten nach dem Tod der Geschädigten bezogen. Er habe in dem Schreiben auf das Bargeld in dem Tresor verwiesen, da dieses für eine Seebestattung der Geschädigten in der Ostsee sein sollte. In dem Tresor seien EUR 6.000,-- bis 7.000,-- an Ersparnissen gewesen. Am Donnerstag sei er aufgestanden und habe drei Bier getrunken, "um runterzukommen“. Schließlich habe die Polizei vor der Tür gestanden. Er habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber Polizeibeamten geäußert, die Geschädigte getötet zu haben. Dafür habe es gar keinen Grund gegeben. Er habe die verstorbene S. M. sehr geliebt. Sie sei seine wichtigste Bezugsperson gewesen und er habe ihr uneingeschränkt vertraut. Es habe keine Trennungsabsichten gegeben - weder von seiner Seite noch seitens der Verstorbenen. Sie hätten sich kurz zuvor Paarringe gekauft. Sie hätten sich auf einen bevorstehenden gemeinsamen B. Aufenthalt gefreut und weitere Urlaube, unter anderem in der Dominikanischen Republik, geplant. Er habe sich zwar öfter mit der Geschädigten gestritten – meist aber lediglich über Belanglosigkeiten. Einmal habe er ihr Mobiltelefon in die Mikrowelle gelegt, nachdem er sich darüber geärgert habe, dass die Geschädigte spät am Abend lange telefoniert habe. Gewalttätigkeiten habe es in der Beziehung nicht gegeben. Die Geschädigte sei gelegentlich eifersüchtig gewesen. 2. Feststellungen zu dem Geschehen ab dem 08. Mai 2016 a. Feststellungen zu dem Vorgeschehen am 08. Mai 2016 Die Feststellungen zu dem Geschehen am 08. Mai 2016 in der Wohnung des Angeklagten in der T. Str. bis etwa 23:43 Uhr, dem zeitlichen Ablauf sowie den dortigen räumlichen Gegebenheiten basieren auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie den durch Abspielen in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der Smartphonekamera des Angeklagten vom 08. Mai 2016 ab etwa 23:26 Uhr bzw. ab etwa 23:35 Uhr, den zeugenschaftlichen Bekundungen der ermittelnden Kriminalbeamtin V., den in Augenschein genommenen und von der Zeugin V. erläuterten polizeilichen Lichtbildern vom Tatort sowie der ebenfalls von dieser erläuterten polizeilichen Tatortskizze. b. Feststellungen zu dem Tatgeschehen in der Nacht vom 08. Mai auf den 09. Mai 2016 aa. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte G. die Geschädigte S. M. am späten Abend des 08. Mai 2016 bzw. in der Nacht zum 09. Mai 2016 im Anschluss an eine eskalierte Auseinandersetzung durch einen Messerstich ins Herz getötet. Die Angaben des Angeklagten hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Nacht nach etwa 23:43 Uhr sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt und als Schutzbehauptungen zu werten. Die Täterschaft des Angeklagten G. wird zur Überzeugung der Kammer durch mehrere mittelbare Beweisumstände belegt, die sich im Rahmen einer Gesamtschau gegenseitig ergänzen. Der Angeklagte wird insbesondere durch seine am 12. Mai 2016 in der Wohnung in der T. Str. ... gegenüber den Polizeibeamten und Zeugen P. und L1 gemachten anfänglichen Angaben belastet, mit denen er zugegeben hat, die Geschädigte S. M. am Sonntag zuvor mit einem Messer getötet zu haben. Für die Kammer bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte diese Angaben in dem festgestellten Wortlaut gegenüber den vorgenannten Zeugen gemacht hat. Soweit er dies in Abrede genommen hat und später behauptet hat, er habe auf die Frage, wo die vermisste S. M. sei, angegeben, diese befinde sich in dem Koffer und sie habe sich selbst umgebracht, so ist dies widerlegt durch die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der beiden Polizeibeamten, die das auch für sie nicht alltägliche Geschehen in der Wohnung bei ihren jeweiligen zeugenschaftlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung noch sehr gut in Erinnerung hatten und jeweils präzise und detailliert den Ablauf des Antreffens des Angeklagten in dessen Wohnung schildern und auch den Wortlaut der dabei getätigten Angaben des Angeklagten wiedergeben konnten. Nach den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen P. habe der Angeklagte gesagt: „Ich habe sie umgebracht. Das habe ich am Sonntag gemacht“ bzw. „Am Sonntag habe ich sie getötet.“ Nach den ebenso glaubhaften Bekundungen des Polizeibeamten und Zeugen L1 habe der Angeklagte in dessen Gegenwart zu dem Zeugen P. geäußert: „Ich habe sie getötet“. Die Angaben der beiden Zeugen sind sowohl untereinander als auch zu dem Bericht des Zeugen P. vom 12. Mai 2016 sowie zu dem Zusatzbericht des Zeugen L1 vom 14. Mai 2016, aus denen den vorgenannten Zeugen bei ihren Angaben jeweils Vorhalte gemacht wurden, konstant. Die Kammer schließt bei lebensnaher Betrachtung aus, dass beide Polizeibeamte sich hinsichtlich der Äußerungen des Angeklagten verhört oder fehlerhaft erinnert haben könnten. Die von dem Angeklagten behauptete Äußerung „Sie hat sich umgebracht“ ist sowohl hinsichtlich des Wortlauts als auch hinsichtlich des Inhalts grundverschieden zu der Äußerung, „Ich habe sie umgebracht“ bzw. „Ich habe sie getötet“. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die ersten Angaben des Angeklagten der Wahrheit entsprechen und zutreffend sind. Diese unmittelbar nach seinem Antreffen durch die Polizei getätigten Äußerungen waren authentisch. Auch waren sie in einem hohen Maße konkret, da der Angeklagte nach dem Auffinden des Leichnams der Geschädigten in dem Koffer durch den Zeugen L1 sowohl die Tatzeit als auch das Tatwerkzeug benannt hat, indem der Angeklagte zu den Beamten – nunmehr nach erfolgter Belehrung – geäußert hat, die Geschädigte S. M. „am Sonntag“ getötet zu haben, hierbei ein Messer benutzt zu haben und dieses – was objektiv zutreffend war – in einer Schallplattenhülle versteckt habe. Für die Richtigkeit der geständigen Angaben vor Ort in der Wohnung spricht auch das von dem Angeklagten nach der Tat selbst verfasste und von der Polizei sichergestellte Schreiben, in welchem er äußert, dass wegen des „Scheißalkohols“ und der „Scheißtabletten“ „leider alles eskaliert“ sei und er sich – mit den Worten „sorry R.“ – offenkundig hierfür entschuldigt. Gerade diese Formulierungen sprechen deutlich dafür, dass ein eigenes, von dem Angeklagten zu verantwortendes Fehlverhalten im Rahmen einer Eskalation des vorherigen Geschehens zu dem Tod der Geschädigten geführt hat. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung versucht hat, den Inhalt des Schreibens in die Richtung zu lenken, der Begriff „Eskalation“ und die Entschuldigung solle sich auf das spätere Verstecken der Leiche im Koffer bezogen haben, ist dies mit dem Inhalt nicht zu vereinbaren und steht im Übrigen auch im Widerspruch zu seinen bei der ersten polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben, in der er selbst eingeräumt hat, dass es „am Sonntag“ eskaliert sei. Auch der Inhalt des Videofilms vom 08. Mai 2016 ab etwa 23:35 Uhr, in welchem der Angeklagte beharrlich über längere Zeit versucht, verbal auf die Geschädigte S. M. einzuwirken und zum Schluss energisch auf sie einredet, spricht dafür, dass der Angeklagte nicht – wie später von ihm behauptet – sein Ansinnen, die Geschädigte möge ins Bett gehen, hat auf sich beruhen lassen und sich selbst einfach schlafen gelegt hat. Das auf der Videoaufzeichnung akustisch wie auch bildlich deutlich dokumentierte fortgesetzte beiderseitige Beharren auf den jeweiligen Positionen durch die Geschädigte einerseits und den Angeklagten andererseits sowie der dabei zunehmend gereizter werdende Tonfall des Angeklagten deuten ganz offensichtlich auf eine Zuspitzung des Geschehens im weiteren Verlauf und auf eine dann eskalierende Situation, entsprechend dem Inhalt des Schreibens des Angeklagten, hin. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind auch keine greifbaren Anknüpfungstatsachen dafür ersichtlich, dass der Angeklagte G. sich zu dem Zeitpunkt seiner Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten in einem psychisch derart stark beeinträchtigten Zustand befunden hätte, der tatsächliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit bzw. an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben zuließe. Dies ergibt sich weder aus den Angaben der als Zeugen gehörten Polizeibeamten P., L1 und S2, die jeweils am 12. Mai 2016 im Bereich der Wohnung in der T. Str. bzw. auf der Fahrt zum PK ... Kontakt mit dem Angeklagten hatten und diesen übereinstimmend als orientiert und adäquat handelnd bzw. antwortend beschrieben haben, noch aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen rechtsmedizinischen Blutalkoholbestimmungsgutachten vom 18. April 2017, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht alkoholisiert war. Nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.-J. sei es zwar möglich, dass sich der Angeklagte aufgrund der ihm nach der Tat deutlich vor Augen getretenen Tatfolgen in einem Zustand einer mittelgradigen akuten Belastungsreaktion befunden hat. Ein solcher Zustand hätte jedoch, wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, angesichts des Verhaltens des Angeklagten bei dem Eintreffen der Polizeibeamten in seiner Wohnung keinen solchen Schweregrad erreicht, dass der Angeklagte unzurechnungsfähig oder hochgradig verwirrt gewesen sei. Vielmehr war er nach den getroffenen Feststellungen bei dem Eintreffen der Polizeibeamten zeitlich, situativ und räumlich orientiert und reflektiert. Die vor der Eröffnung des Tatverdachts und seiner Belehrung als Beschuldigter gemachten Äußerungen des Angeklagten sind trotz einer bis dahin nicht erfolgten Belehrung des Angeklagten als Beschuldigter einer Straftat nach § 136 StPO durch die Polizeibeamten als solche auch verwertbar bzw. unterliegen entgegen der Ansicht der Verteidigung keinem Verwertungsverbot. Für die Entscheidung, ab welchem Zeitpunkt eine Belehrung als Beschuldigter nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlich ist, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen die Stärke des Tatverdachts, den der Beamte gegenüber dem Befragten hegt, bedeutsam (vgl. BGHSt 38, 214, 227 f.), wobei dem Beamten ein Beurteilungsspielraum zukommt. Die Belehrung nach § 136 StPO und eine dementsprechende Vernehmung als Beschuldigter ist erst dann veranlasst, wenn sich ein bereits bei Beginn der Vernehmung bestehender Verdacht so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Zum anderen ist maßgebend, wie sich das Verhalten des Beamten und seine Maßnahmen bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Befragten darstellen. Auf eine nachträgliche Bewertung der Situation kommt es hierbei nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Juni 2009 – 4 StR 170/09 –, juris m.w.N.). Hier bestand, wie auch von den Zeugen P. und L1 in der Hauptverhandlung jeweils auf Nachfrage bestätigt, zunächst kein Verdacht einer Straftat und ein solcher lag angesichts der Umstände des Einsatzes – auch unter Berücksichtigung der Meldung der Zeugin A. M. bei der Polizei – nicht von vorneherein nahe. Die Zeugin A. M. hatte gegenüber der Polizei lediglich davon berichtet, sie habe ihre Mutter nicht mehr erreichen können und sie habe von dieser seit dem 08. Mai 2016 nichts mehr gehört. Anhaltspunkte für das Vorliegen irgendeiner Straftat ergaben sich aus ihren Angaben nicht. Genauso wenig ergaben sich für die eingesetzten Polizeibeamten, wie von diesen in der Hauptverhandlung jeweils bekundet, aus dem Zustand der Wohnung des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat. In der Wohnung fanden sich keine Kampfspuren. Die Blutanhaftungen am Boden im Bereich des Esstisches waren durch den Angeklagten mit Tüchern abgedeckt worden. Das Vorgehen der eingesetzten Polizeibeamten nach dem Betreten der Wohnung des Angeklagten diente – auch aus der Sicht des Angeklagten G. – zunächst ganz offenkundig allein dem Zweck, den Aufenthaltsort der S. M. in Erfahrung zu bringen und hatte damit erkennbar eine polizeirechtliche Grundlage. Der Angeklagte wurde zunächst offenkundig lediglich als Auskunftsperson behandelt und zu dem Verbleib der S. M. befragt. Dass die Beamten die darauf erfolgte Äußerung des Angeklagten G., die S. M. befinde sich in dem auf dem Boden liegenden Koffer – wie von ihnen glaubhaft und nachvollziehbar bekundet – zunächst nicht ernst nahmen, war angesichts der Außergewöhnlichkeit des von dem Angeklagten behaupteten Umstandes naheliegend und ist in der Nachfrage des Zeugen P., ob die Äußerungen des Angeklagten ernst gemeint seien, auch deutlich zum Ausdruck gekommen. Somit bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Befragung zunächst keine Veranlassung, den Angeklagten als Beschuldigten zu belehren, da die Polizeibeamten auch nach dessen Angaben zu dem Verbleib der S. M. diese Äußerung, diese sei in dem Koffer, als nicht ernst gemeinte Bemerkung verstanden und auch so verstehen konnten. Die darauf erfolgte Äußerung des Angeklagten, er habe die Geschädigte getötet, stellte somit die Auskunft einer Person dar, gegen die noch kein Anfangsverdacht bestand und die deshalb auch noch nicht als Beschuldigter zu behandeln war. Sie ist danach auch ohne zuvor erfolgte Belehrung verwertbar. Erst die weitere Äußerung des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Auffinden des Leichnams der S. M. in dem Koffer durch den Zeugen L1 gaben den Polizeibeamten Anlass dazu, dem Angeklagten den Verdacht eines Tötungsdeliktes zu eröffnen und ihn entsprechend zu belehren – was der Beamte P., wie von ihm und dem Zeugen L1 jeweils bestätigt, sodann auch unverzüglich gemacht hat. Die Verfahrensweise der beiden Polizeibeamten P. und L1 stellt damit keine fehlerhafte oder gar missbräuchliche Anwendung des den Strafverfolgungsbehörden bei Vernehmung eines Tatverdächtigen zustehenden Ermessens dar, so dass die Angaben des Angeklagten ihnen gegenüber verwertbar sind. Andere Geschehensabläufe waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sicher auszuschließen. Eine Fremdtäterschaft durch eine dritte Person, für die es angesichts der verschlossenen Wohnung und der Angabe des Angeklagten selbst, es habe sich keine weitere Person in der Wohnung befunden, überhaupt keine Anhaltspunkte gibt, scheidet zweifelsfrei aus. Die Kammer schließt es ebenso aus, dass sich S. M. absichtlich oder versehentlich selbst getötet hat. Unter Berücksichtigung der schlüssigen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.-J. ist das Suizidrisiko zwar bei Alkohol- und Arzneimittelmissbrauch wie auch bei emotional-instabilen Persönlichkeiten grundsätzlich höher als bei hiervon nicht betroffene Personen. Hier hat es jedoch unbeschadet dessen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität der Verstorbenen im Tatzeitraum gegeben. Seit der einmaligen Einnahme der Tablettenüberdosis im Jahre 2004 hatte die Geschädigte den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen und Nebenklägerinnen H.-R. M., A. M. und des Zeugen M1 zufolge keine suizidalen Handlungen mehr unternommen. Vielmehr haben sämtliche aus dem persönlichen Umfeld der Verstorbenen gehörten Zeugen, insbesondere die in regelmäßigem engen Kontakt zu der Geschädigten stehenden Nebenklägerinnen A. M. und H.-R. M., übereinstimmend ausgesagt, es habe für eine Suizidalität der Verstorbenen keinerlei Anhaltspunkte gegeben, was auch der Angeklagte selbst im Zuge seiner Einlassung eingeräumt hat. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Nebenklägerinnen A. M. und H.-R. M., des Zeugen M1 sowie des Zeugen T. M., dem Cousin der Geschädigten, befand sich die verstorbene S. M. im Jahre 2016 weder in einer für sie problematischen Lebenssituation noch in einer stimmungsgetrübten Verfassung. Sie habe nie Suizidabsichten geäußert. Vielmehr habe sie sich über die bevorstehende Geburt des Kindes ihrer Tochter und über eine nach langer Planung nunmehr vorgenommene Zahnbehandlung gefreut. Der Zeuge M1 sagte zudem aus, die Geschädigte habe sich auf einen geplanten Urlaub in B. gefreut. Sowohl gegenüber dem Zeugen B., dem ehemaligen Lebensgefährten und langjährigen Bekannten der Geschädigten S. M., als auch gegenüber der Zeugin L2, einer langjährigen Freundin der Geschädigten, die beide nach eigenen Angaben bis April 2016 telefonischen Kontakt mit der Geschädigten hatten, gegenüber hatte die Geschädigte, wie von diesen Zeugen jeweils glaubhaft bekundet, am Telefon berichtet, dass sie Großmutter werde und sich darauf sehr freue, niemals aber Suizidabsichten erwähnt. Auch die behandelnden Ärzte und Zeugen Dr. S1 und Dr. H. haben jeweils übereinstimmend ausgesagt, die verstorbene S. M. habe ihnen gegenüber zu keiner Zeit Suizidgedanken geäußert bzw. sie hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine Suizidgeneigtheit der Verstorbenen gehabt. Der Angeklagte selbst hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, die Geschädigte und er hätten die weitere Renovierung und Einrichtung der Wohnung geplant, sich gemeinsam Ringe gekauft und künftige Urlaube geplant. Auch aus dem Inhalt der vom Angeklagten am Abend des 08. Mai 2016 aufgenommenen Videofilme ergeben sich keinerlei objektiven Hinweise für das Vorliegen einer Selbsttötungsabsicht. Die Geschädigte S. M. war offenkundig in guter Stimmung, als sie auf dem Boden sitzend Musik hörte, angedeutete Tanzbewegungen ausführte und sich über den Angeklagten, den sie als „George Clooney“ bezeichnete, lustig machte. Die Kammer hat auch die weitere Möglichkeit einer versehentlichen Selbsttötung der Geschädigten sicher ausschließen können. Abgesehen von dem Umstand, dass bereits die sich weit oben im Brustkorbbereich befindliche Einstichstelle und das Fehlen sonstiger Verletzungen oder Textildefekte deutlich gegen eine versehentliche Selbsttötung sprechen, deutet auch der Inhalt des von der Polizei aufgefundenen Schreibens des Angeklagten, in welchem er äußert, dass „alles eskaliert“ sei und in dem er sich hierfür entschuldigt, gegen einen solchen Ablauf. Auch das spätere Nachtatverhalten des Angeklagten ist hiermit nicht zu vereinbaren. Dieses beschränkte sich nicht auf Maßnahmen, die dazu dienten, den Anblick des Leichnams der S. M. – so wie von dem Angeklagten angegeben – nicht mehr ertragen zu müssen. Hierzu hätte das Abdecken des Leichnams mit der Decke bzw. allenfalls das Legen des Körpers in den Koffer ausgereicht. Die weiteren Handlungen, insbesondere das Verbringen des Stuhlkissens und der Handtasche der Verstorbenen in Müllsäcke und das Verstecken des Tatmessers in einer Plattenhülle, waren offenkundig auf eine Verdeckung der Tat ausgerichtet. Gegen die Annahme einer – wie auch immer gearteten – Selbsttötung der S. M. spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte nicht die Polizei verständigt hat. Dies ist umso mehr auffällig, als er in der Vergangenheit wiederholt bei Streitigkeiten selbst die Polizei gerufen hatte – so zuletzt am 01. Mai 2016, um die Geschädigte der Wohnung verweisen zu lassen. Nach alledem hat die Kammer an der objektiven Täterschaft des Angeklagten G. keine Zweifel. Die denktheoretisch schließlich noch verbleibende Geschehensvariante, nach welcher der Angeklagte G. die Geschädigte S. M. bei dem Versuch, sie unter Vorhalt des Küchenmessers dazu zu bewegen, nunmehr zu Bett zu gehen, versehentlich verletzt und getötet hätte, hat die Kammer sicher ausschließen können. Abgesehen von dem Umstand, dass der Angeklagte selbst in seiner Einlassung ein solches Unfallgeschehen nicht behauptet hat, sprechen nicht nur die anfänglich geständigen Angaben des Angeklagten hiergegen, sondern auch der Inhalt des von ihm nach dem 08. Mai 2016 verfassten und von der Polizei sichergestellten Schreibens, in welchem mit keinem Wort ein etwaiges Unfallgeschehen angesprochen wird, sondern sich der Angeklagte vielmehr dafür entschuldigt, dass „alles eskaliert“ sei. Welcher Umstand konkret auslösend für den tödlichen Messerstich des Angeklagten gegen die Geschädigte S. M. war, hat in der Hauptverhandlung nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht abschließend aufgeklärt werden können. Angesichts der in der vorgenannten Videoaufzeichnung vom 08. Mai 2016, ab etwa 23:35 Uhr erkennbaren Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten und der von diesen dabei jeweils an den Tag gelegten Verhaltensweisen ist es hochwahrscheinlich, dass der Angeklagte aus Verärgerung und Wut über das vorherige Verhalten des Geschädigten gehandelt hat. bb. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bei dem Messerstich gegen die Geschädigte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Dies steht aufgrund einer gesamtschauenden Betrachtung der Tatumstände, insbesondere der hohen Gefährlichkeit des eingesetzten Tatmessers mit einer Klingenlänge von 12 cm und des im Brustkorb befindlichen Einstichorts zur Überzeugung der Kammer fest. Sowohl das verwendete Tatwerkzeug als auch die Platzierung des Messerstichs sowie dessen Tiefe – die etwa 12 cm lange Messerklinge drang so tief in den Brustkorb ein, dass dabei Oberbekleidung und Haut durchstoßen, die Körperhöhle eröffnet und der Herzbeutel der Geschädigten durch die Messerklinge verletzt wurde – indizieren angesichts ihrer objektiven Gefährlichkeit zumindest eine billigende Inkaufnahme tödlicher Verletzungen bei der Getöteten S. M. seitens des Angeklagten. Der Umstand, dass bereits ein Stich mit einem solchen Messer in den sensiblen Bereich des linken Brustkorbes, wo lebenswichtige Organe wie Lunge und Herz sitzen sowie stark blutführende Gefäße verlaufen, – wie tatsächlich geschehen – zu Verletzungen wichtiger Organe oder Gefäße führen und damit tödliche Folgen haben können, ist allgemein bekannt und war dem Angeklagten bei seinem Handeln auch bewusst. Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seines konkreten Handelns nicht erkannt hat, sind – auch unter Berücksichtigung seiner affektiven Erregung und seiner Alkoholisierung – nicht ersichtlich. Die tatsächlich von dem Angeklagten zur Tatzeit konsumierte Alkoholmenge konnte, ebenso wie die Blutalkoholkonzentration, nicht mehr festgestellt werden. Insoweit war hinsichtlich des Grades der alkoholbedingten Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit auf das psychodiagnostisch anhand der so genannten Achsensymptome und der Alkoholgewöhnung des Angeklagten zu beurteilende Leistungsverhalten abzustellen. Hierfür waren insbesondere kognitive, motorische und affektive Faktoren ausschlaggebend. Eigene alkoholbedingte gravierende körperliche oder kognitive Beeinträchtigungen an dem Abend des 08. Mai 2016 wurden bzw. werden von dem Angeklagten in seinen Einlassungen nicht behauptet. Auch aus den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen vom 08. Mai 2016, insbesondere der Aufzeichnung ab etwa 23:35 Uhr, sind Anzeichen für mit einem hohen Alkoholisierungsgrad üblicherweise einhergehende Ausfallerscheinungen, wie etwa motorische Unsicherheiten oder eine stark verwaschene Aussprache, nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt der Umstand, dass der Angeklagte, wie sich aus dem Inhalt der vorgenannten Videoaufnahme ab etwa 23:35 Uhr ergibt, versucht hatte, die Geschädigte in sachlich nachvollziehbarer Weise argumentativ dazu zu bewegen, sich schlafen zu legen, dass er zu einem rationalen und reflektierten Verhalten fähig war. Dies wird bestätigt durch die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.-J., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese hat mit überzeugenden Argumenten bestätigt, dass auch aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer akuten schweren Alkoholintoxikation zur Tatzeit vorlägen. Es sei vielmehr, so die Sachverständige, von einer leichten bis mittelgradigen Intoxikation des Angeklagten zu der Zeit der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung auszugehen. Aus dem Inhalt der Videoaufzeichnung vom 08. Mai 2016 ab etwa 23:35 Uhr ergebe sich, dass der Angeklagte sich noch akustisch wie auch inhaltlich verbal verständlich mitteilen konnte. Er habe bei den Aufzeichnungen die Kamerafunktion des Mobiltelefons bedienen können. Dies spreche deutlich gegen eine schwere Intoxikation. Anzeichen für eine gewisse, allenfalls mittelgradige Intoxikation seien, wie die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, lediglich die leicht verwaschene Aussprache und eine Neigung zu monotonen Wiederholungen. Aus dem Inhalt der vorgenannten Videoaufzeichnung ab etwa 23:35 Uhr ergäben sich jedoch keine gravierenden kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen, affektive Auffälligkeiten oder gar Ausfälle bei dem Angeklagten. Es ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass es zwischen dem Abbruch der zweiten Videoaufnahme gegen 23:43 Uhr und der Tatausführung seitens des Angeklagten, der das gemeinsame Trinken beendet hatte und nunmehr ins Bett wollte, zu keinem weiteren Alkoholkonsum und damit zu keiner fortschreitenden stärkeren Intoxikation gekommen ist. So betonte der Angeklagte in der Videoaufzeichnung, er habe genug, er müsse am nächsten Tag arbeiten gehen und er wolle sich nun schlafen legen. Auch in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte angegeben, er habe an dem Abend des 08. Mai 2016 genug gehabt und schlafen wollen. cc. Auch den Feststellungen der Kammer bezüglich der vollständigen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten G. zum Zeitpunkt der Tat liegen die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.-J. zugrunde. Die Kammer geht danach von einer vollständig erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten G. zum Zeitpunkt der Tat aus. Die psychiatrische Sachverständige hat auf Grundlage des von ihr ausgewerteten Akteninhalts, ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme und dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von dem Angeklagten, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehend ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Fähigkeit des Angeklagten G., das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten einzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Taten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB aufgehoben gewesen sei. Auch Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung vorgelegen habe, aufgrund derer er in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei und er sich somit in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit befunden habe, seien nicht ersichtlich. Bei dem Angeklagten habe zu der möglichen Tatzeit demnach weder eine schwerwiegende Erkrankung noch eine relevante Störung vorgelegen. Anknüpfungstatsachen für eine affektive Beeinträchtigung von Krankheitswert, die zu einer aufgehobenen oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt haben könnten, seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung bestünden nicht. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder Störung, die eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllen würde. Anzeichen für das Vorliegen einer Psychose bestünden nicht. Es gebe keinen entsprechenden psychopathologischen Befund. Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit sei nicht gegeben. Insbesondere seien die diagnostischen Kriterien für irgendeine Art von Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Möglicherweise bestehe bei dem Angeklagten eine leichte narzistische Persönlichkeitsausformung, diese erreiche aber nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung. Bei dem Angeklagten liege eine Alkoholabhängigkeit im Sinne eines episodischen Missbrauchs, eine so genannte Dipsomanie nach ICD 10 F 10.2.6, vor. Auch diese erreiche jedoch nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung. Anzeichen für eine chronifizierte Veränderung der Persönlichkeit als Folge der Alkoholabhängigkeit lägen nach den eigenen Angaben des Angeklagten, den Angaben der Zeuginnen L. und C. S. sowie nach dem von dem Angeklagten gewonnen Eindruck aus der Hauptverhandlung nicht vor. Anhaltspunkte für einen alkoholbedingten Eifersuchtswahn gebe es nicht. Wie oben dargestellt, bestanden der Sachverständigen zufolge aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer akuten schweren Alkoholintoxikation zu der Zeit der Tat. Aus der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung vom 08. Mai 2016 ab etwa 23:35 Uhr ergäben sich lediglich Hinweise auf eine leichte bis mittelgradige Intoxikation des Angeklagten. Auch für eine über eine affektive Erregung hinausgehende affektbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einem so genannten Affektdurchbruch, so die psychiatrische Sachverständige, bestünden, abgesehen von einer möglichen moderaten Enthemmung durch den vorherigen Alkoholkonsum, keine Anhaltspunkte. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine vorherige Labilisierung oder Zermürbung durch die Beziehung mit der Geschädigten, für eine ausgeprägte innere Bedrängnis durch Konflikte mit der Verstorbenen oder für ein auffälliges Konfliktverhalten. Auch habe am Abend des 08. Mai 2016 offenkundig keine akute Ausnahmesituation vorgelegen. Das auf der Videoaufzeichnung erkennbare Geschehen biete keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen forensisch relevanten Affektaufbau bzw. eine Auslösesituation für einen späteren eruptiven Affektdurchbruch. Das Nachtatverhalten des Angeklagten könne teilweise zunächst einen so genannten Affektumbau nahelegen. Das Ausbleiben der insoweit typischen hektischen Rettungsbemühungen seitens des Angeklagten spreche gegen jedoch gegen einen Affektumbau nach vorherigem Affektdurchbruch. Das Verhalten des Angeklagten nach dem Tod der Geschädigten sei insoweit vielmehr durch eine akute mittelgradige Belastungsreaktion aufgrund der Konfrontation mit den Folgen der Tat zu erklären. Die Kammer hat sich nach eigener Überzeugungsbildung unter umfassender Würdigung der persönlichen Umstände des Angeklagten sowie des Tatherganges den Ausführungen der Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Eindruck von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung stehen, angeschlossen. Die gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.-J. haben die Kammer überzeugt. Ihre Ergebnisse stehen im Einklang mit den von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Tatvorgeschehen, Tatgeschehen und Nachtatgeschehen. Hierbei hat die Kammer die folgenden, gegen eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit – in Form einer Alkoholintoxikation bzw. einer affektbedingten Beeinträchtigung – sprechenden Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte konnte seinem Begehren, die Geschädigte möge ins Bett gehen, sowie seinen Gedankengängen in seiner Gefühlslage deutlich und nachdrücklich Ausdruck verleihen und dies auch verständlich formulieren – wie die Videoaufzeichnung ab etwa 23:35 Uhr belegt. Er war situativ und zeitlich orientiert. Er konnte das Geschehen zutreffend beschreiben, das Verhalten der Geschädigten reflektieren und zeigte akutes Gefahrenbewusstsein, insbesondere indem er auf das Risiko von Schäden durch die umgefallene Kerze hinwies. Er konnte sein Mobiltelefon bei der Aufnahme weitgehend verwackelungsfrei halten, Kameraschwenks durchführen und die Kamera auf bestimmte, von ihm richtig erkannte und kontextual korrekt eingeordnete Dinge richten, wie etwa den Wachsfleck am Boden des Esszimmers. Auch bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für einen forensisch relevanten Grad affektiver Erregtheit bei dem Angeklagten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht ersichtlich, was einen Affektaufstau bzw. einen Affektdurchbruch vom Schweregrad einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hätte verursachen sollen. Aus dem Inhalt der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung vom 08. Mai 2016 ab etwa 23:35 Uhr ergeben sich – wie auch aus der Einlassung des Angeklagten – einerseits weder schwere Beleidigungen oder Kränkungen des Angeklagten seitens der Geschädigten noch andererseits Anzeichen einer hochgradigen affektiven Erregung, einer tiefen Verzweiflung oder einer totalen Überforderung des Angeklagten. Vielmehr wirkt dieser dabei durchgehend lediglich verärgert und genervt. Die Kammer geht davon aus, dass es nach dem Abbruch der Videoaufnahme im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Inhalt und den Formulierungen des Schreibens des Angeklagten und dem auf der Videoaufzeichnung festgehaltenen Geschehensablaufs, zu einer Eskalation des Geschehens unter einer gewissen Gefühlsaufwallung des Angeklagten gekommen ist. Auch geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte aufgrund seiner Alkoholisierung zu einem gewissen Grad enthemmt war und sich aufgrund der vorangegangenen Provokationen und seiner Verärgerung darüber in einem Zustand gewisser affektiven Erregung befunden hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. dem Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens kann jedoch – auch unter Berücksichtigung einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung – nicht nach dem Zweifelssatz in dubio pro reo zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass die – grundsätzlich mit fast jeder Tötung einhergehende – affektive Erregung ein forensisch relevantes Niveau im Sinne einer zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit führenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreicht hat. Ausreichend belastbare Anknüpfungstatsachen für einen solchen Zustand des Angeklagten, die wiederum Anlass zu begründeten Zweifeln an seiner uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit geben würden, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auch aufgrund der Einlassung des Angeklagten, nicht ersichtlich. Die Kammer ist insoweit nicht gehalten, auf rein spekulativer Basis zu Gunsten des Angeklagten G. mögliche Geschehens- und Handlungsabläufe zu unterstellen, nach denen ein forensisch relevanter Affektdurchbruch im Sinne von § 21 StGB vorgelegen haben könnte. dd. Die getroffenen Feststellungen zu der Beschaffenheit des Tatwerkzeugs, des Küchenmessers, basieren auf der Inaugenscheinseinnahme des Messers und der polizeilichen Lichtbilder von dem Tatmesser in der Hauptverhandlung sowie den Ausführungen der ermittelnden Kriminalbeamtin und Zeugin V.. Den Feststellungen zu der Stichverletzung der verstorbenen S. M. und zu der Todesursache liegen die jeweiligen überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E. und Dr. H2 zu der Beschaffenheit der Einstichverletzung bzw. dem Verlauf des Stichkanals sowie der Verletzung des Herzbeutels zugrunde. Sowohl die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E., welche die Verstorbene obduziert hat, als auch der weitere rechtsmedizinische Sachverständige Dr. H2, der anhand der Computertomographiedaten eine Rekonstruktion de Stichkanals vorgenommen hat, haben jeweils nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass die Geschädigte S. M. an den Folgen einer Stichverletzung des Herzbeutels, durch welche die Herzkammer eröffnet wurde, verstorben ist. Beide Sachverständige haben ausgeführt, dass die Verstorbene eine Verletzung zwischen dem dritten und vierten Rippenbogen mit einem spitzen und scharfkantigen Gegenstand erlitten habe, durch welche die Hautschichten sowie das Fett- und Muskelgewebe durchtrennt und die Körperhöhle eröffnet worden sei, ohne knöcherne Verletzungen zu verursachen. Durch diesen Stich sei schließlich die linke Herzkammer getroffen und verletzt worden. An den Folgen dieser Herzkammerverletzung, konkret einem Herzpumpversagen mit nachfolgender Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, sei die Geschädigte binnen kürzester Zeit verstorben. Auch haben die beiden Sachverständigen jeweils überzeugend dargelegt, dass das am Tatort am 12. Mai 2016 in einer Schallplattenhülle aufgefundene und polizeilich sichergestellte Messer dazu geeignet sei, die zuvor beschriebene Verletzung der Geschädigten zu verursachen. 3. Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen Die zum Geschehen in der Wohnung des Angeklagten nach dem Tod der Geschädigten bis zum Eintreffen der Polizeibeamten am 12. Mai 2016 getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen auf den insoweit glaubhaften bzw. nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten G. im Rahmen seiner Einlassung, den Angaben der Polizeibeamten und Zeugen P. und L1 zu der Auffindesituation in der Wohnung in der T. Str. ... und dem Verhalten des Angeklagten, den Bekundungen der Kriminalbeamtin V. zu dem Zustand des Tatorts bei der Begehung durch die Beamten des Landeskriminalamtes sowie auf den allseits in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbildern vom Tatort, von dem in der Wohnung aufgefunden Koffer mit dem Leichnam der Geschädigten bzw. den dort aufgefundenen weiteren Gegenständen und der Tatortskizze, die jeweils von der Zeugin V. erläutertet wurden. 4. Feststellungen zu der Vorgeschichte Die Feststellungen der Kammer zu der Vorgeschichte, insbesondere zu der Entstehung und zu dem Verlauf der Beziehung des Angeklagten mit der Geschädigten fußen im Wesentlichen auf den glaubhaften bzw. nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und bei seiner polizeilichen Vernehmung am 13. Mai 2016, auf den jeweils glaubhaften Angaben der Zeuginnen H.-R. M. und A. M., des Zeugen T. M., der Zeugen M1 und B., der Zeugin L2 sowie auf den verlesenen Chat-Protokollen der Geschädigten mit der Zeugin C1 S. (Anschluss zu der Mobilfunknummer ... ) vom 05. Januar 2016 bis zum 02. Mai 2016, mit dem Angeklagten (Teilnehmer "Mein Mann") vom 31. März 2016 bis zum 08. Mai 2016 sowie mit dem Zeugen T. M. vom 1. Mai 2016. Den getroffenen Feststellungen zu der Biographie der Geschädigten S. M. sowie zu ihrem Trinkverhalten und ihrem Medikamentenkonsum liegen die glaubhaften Bekundungen der Zeugen H.-R. M., A. M., T. M., M1, B. und L2 sowie die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten zugrunde. Soweit die Kammer Feststellungen zu ärztlichen Behandlungen und der Verschreibung von Medikamenten getroffen hat, basieren diese auf den Angaben der Zeugen und behandelnden Ärzten Dr. S1 und Dr. H.. Die zu dem Trinkverhalten des Angeklagten und seinem Verhalten unter dem Einfluss von Alkohol getroffenen Feststellungen basieren auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten selbst sowie auf den glaubhaften, sich gegenseitig ergänzenden Angaben der Zeuginnen L., C. S. und A. M.. Sowohl die beiden ehemaligen Lebensgefährtinnen des Angeklagten, die Zeuginnen L. und S., als auch die Nebenklägerin A. M. hatten übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte zum einen nur gelegentlich, dann aber exzessiv Alkohol trinke, nach dem Genuss von alkoholischen Getränken dazu neige, übellaunig zu werden und sich anderen Personen gegenüber verbal aggressiv und beleidigend zu verhalten, was die Zeuginnen, wie von ihnen jeweils bekundet auch selbst erlebt hätten. Soweit die Geschädigte S. M. anlässlich des Polizeieinsatzes in der Wohnung in der T. Str. ... am 01. Mai 2016 den Polizeibeamten, unter anderem dem Zeugen B1, gegenüber angegeben hatte, mehrfach, so auch einmal mit einem Bierglas auf den Hinterkopf, von dem Angeklagten geschlagen worden zu sein, spricht zwar der Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen „Whats-App“-Verkehrs zwischen S. M. und dem Anschluss der Tochter des Angeklagten, der Zeugin C1 S., vom 01. Mai bis zum 02. Mai 2016 dafür, dass es unter Alkoholeinfluss zumindest gelegentlich zu Handgreiflichkeiten des Angeklagten gekommen ist. So äußert die Teilnehmerin des Anschlusses am 01. Mai 2016 gegen 19:12 Uhr, die Geschädigte solle ihre Anzeige nicht zurückziehen und bot sich als Zeugin dafür an, dass die Situation bereits bei einer Gelegenheit eskaliert sei. Am 02. Mai 2016 gegen 01:15 Uhr schreibt die Anschlussteilnehmerin sinngemäß, eine Alkoholkrankheit sei keine Entschuldigung für Handgreiflichkeiten. Letztlich hat die Kammer dies allerdings nicht sicher feststellen können, zumal die Zeugin C1 S. sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen hat und zu dem Inhalt bzw. der Entstehung des Nachrichtenverkehrs nicht hat befragt werden können. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich eines vollendeten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB zu Lasten der Geschädigten S. M. schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen ist, haben sich – wie zuvor ausgeführt – nicht ergeben. V. Rechtsfolge Zugrunde zu legen war bei der Strafzumessung der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB lag nicht vor. Die Kammer hat bei der Würdigung der festgestellten Tatumstände keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer durch die Geschädigte M. begangenen Tatprovokation im Sinne des § 213 1. Alt. StGB festgestellt. Es liegen, insbesondere nach dem Inhalt der Videoaufzeichnung, keine Anknüpfungstatsachen dafür vor, dass die Äußerungen der Geschädigten in dem der Tat vorhergehenden Geschehen eine schwere Beleidigung des Angeklagten im Sinne des § 213 1. Alt. StGB enthalten haben. Dies hat auch der Angeklagte selbst zu keiner Zeit behauptet. Die Kammer hat bei der Prüfung des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles des Totschlags im Sinne des § 213 2. Alt. StGB eine umfassende Gesamtschau und Würdigung aller schuldrelevanten tat- und täterbezogenen Umstände vorgenommen und im Ergebnis auch das Vorliegen der 2. Alternative des minder schweren Falles verneint. Die mildernden Zumessungsgesichtspunkte überwiegen insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tat aus einem nichtigen Anlass heraus begangen wurde, die strafschärfenden Gesichtspunkte nicht in einem Maß, das die Strafe aus dem Strafrahmen des § 212 StGB unangemessen hart erscheinen ließe. Dazu im Einzelnen: (1) Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer seine Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung gewertet, mit der dieser, wie schon bei seiner polizeilichen Vernehmung und auch gegenüber dem Haftrichter, jedenfalls eingeräumt hat, am Abend des 08. Mai 2016 und bis zu dem Tod der Geschädigten mit dieser allein in der Wohnung gewesen zu sein. Auch hatte der Angeklagte zuvor das festgestellte Tatgeschehen zu einem frühen Zeitpunkt gegenüber der Polizei jedenfalls zeitweilig zugegeben. (2) Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tat nicht von langer Hand von ihm geplant und vorbereitet worden ist, sondern sich als spontanes Geschehen darstellt, dem ein gewisses provokatives Verhalten der Geschädigten vorausging, die sich weigerte, ins Bett zu gehen und den Angeklagten als „George Clooney“ bezeichnete. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte in einem Zustand alkoholbedingter Enthemmung und gewisser affektiver Erregung handelte, jedoch jeweils ohne dass dabei ein forensisch relevanter Bereich erreicht wurde. (3) Des Weiteren ist mildernd ins Gewicht gefallen, dass der Angeklagte lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. (4) Mildernd wirkte sich schließlich auch aus, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte sich seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befindet und er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. (5) Zu Lasten des Angeklagten war auf der anderen Seite vor allem der Umstand zu berücksichtigen, dass die Tat aus einem objektiv nichtigen Anlass heraus begangen wurde, nachdem sich aus der Weigerung der Geschädigte, sich schlafen zu legen, ein Streit entwickelt hatte, wobei die Kammer auch insoweit nicht verkennt, dass der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt und in einem gewissen Maße affektiv erregt war. (6) Gegen den Angeklagten spricht auch, dass die Tat gegenüber einer erkennbar stark alkoholisierten und dadurch in ihrer Wehrhaftigkeit deutlich eingeschränkten Person begangen wurde. Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren als insgesamt tat- und schuldangemessen festgesetzt. VI. Maßregeln der Sicherung und Besserung Die hier zu prüfende Verhängung einer Maßregel in Form einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam nicht in Betracht. Der Angeklagte G. hat die abgeurteilte Tat zwar unter Alkoholeinfluss begangen und er konsumierte in Folge seiner Alkoholabhängigkeit bis zu seiner Verhaftung regelmäßig erhebliche Mengen alkoholischer Getränke. Jedoch handelt es sich bei der Tat nach Überzeugung der Kammer weder um eine so genannte Hangtat im Sinne von § 64 StGB, noch ist der Angeklagte im Sinne dieser Vorschrift gefährlich für die Allgemeinheit. Auch insoweit ist die Kammer nach eigener Würdigung und Bewertung der getroffenen Feststellungen dem Ergebnis des überzeugenden Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.-J. gefolgt. Es erscheint angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte G. offenkundig wochentags konsequent keinen Alkohol zu sich nahm und offensichtlich problemlos seiner Berufstätigkeit und der Erledigung seiner persönlichen Angelegenheiten nachgehen konnte, bereits zweifelhaft, ob bei ihm ein Hang im Sinne von § 64 StGB, also eine chronische auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf eine psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, wiederholt Rauschmittel in schädlichem Umfang zu konsumieren, vorliegt. Indiziell spricht es nach ständiger Rechtsprechung für einen übermäßigen Genuss von Rauschmitteln, wenn der Betroffene in einem Umfang Rauschmittel konsumiert, durch welchen Gesundheit, Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden und er aufgrund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Dies ist bei dem Angeklagten offensichtlich nicht der Fall. Es gibt nach den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie nach den Bekundungen der Zeuginnen L. und C. S. keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein regelmäßiger Alkoholkonsum eine Verwahrlosung, eine soziale Verelendung oder eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit nach sich zog. Der Alkoholkonsum hat nicht zu einer sozialen Gefährdung des Angeklagten geführt. Selbst wenn gleichwohl ein entsprechender Hang, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, vorliegen würde, fehlt es offenkundig an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen einem solchen Hang und der vorliegenden Anlasstat. Die Tat ist nicht auf einen solchen etwaigen Hang zurückzuführen, sondern zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. B.-J. maßgeblich auf die Verärgerung und die damit einhergehende affektive Erregung des Angeklagten in dem konkreten Konflikt mit der Geschädigten zur Tatzeit. Konkrete Anhaltspunkte für vorherige bedeutende Gewalthandlungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten oder anderen Personen in alkoholisiertem Zustand gibt es nicht. Die Zeugin L. hat plastisch und nachvollziehbar bekundet, der Angeklagte sei in alkoholisiertem Zustand ihr gegenüber zwar regelmäßig beleidigend, nie aber körperlich aggressiv gewesen. Den weiteren schlüssigen Ausführungen der Sachverständige Dr. B.-J. zufolge, sei zudem nicht zu erwarten, dass der Angeklagte in der Zukunft ähnliche oder andere erhebliche Straftaten begehen werde, womit er nicht als für die Allgemeinheit gefährlich anzusehen sei. Es sei von einem singulären Geschehen in einer akuten Konfliktsituation auszugehen. Es sei nicht bekannt, dass der Angeklagte sich bislang in Konflikten anderen Personen gegenüber körperlich aggressiv gezeigt habe. Auch diesen überzeugenden gutachterlichen Ausführungen hat sich die Kammer nach eigener Würdigung angeschlossen. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht vor VII. Adhäsionsantrag Nachdem die Adhäsionsklägerin A. M. in dem über ihren Prozessvertreter am 27. Januar 2017 schriftlich gestellten Adhäsionsantrag zunächst sowohl ein angemessenes Schmerzensgeld für sich als auch als Erbin nach der Verstorbenen S. M. ein dieser zustehendes angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht sowie Feststellung begehrt hatte, dass der Angeklagte der Antragstellerin alle materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit den erlittenen psychischen Verletzungen durch den Tod der Mutter und das Miterleben am Tatort zu ersetzen hat, hat der Nebenklagevertreter in seinem Abschlussvortrag in der Hauptverhandlung am 11. Mai 2017 für die Nebenklägerin A. M. den Antrag ausschließlich auf originäre Schadensersatzansprüche der A. M. selbst beschränkt. Dem war dem Grunde nach stattzugeben. 1. Schmerzensgeld Die Adhäsionsklägerin A. M. hat gegen den Angeklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Der Angeklagte hat nach den oben getroffenen Feststellungen die Mutter der Klägerin getötet. Infolgedessen hat die Adhäsionsklägerin unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen von Hinterbliebenen (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 1989 – VI ZR 97/88 m.w.N. – zitiert nach juris) eine Verletzung ihrer Gesundheit in einem Umfang erlitten, der einen Schmerzensgeldanspruch begründet. Dabei geht die Kammer mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof davon aus, dass Trauer und seelischer Schmerz von Hinterbliebenen nach dem Prinzip der beschränkten Deliktshaftung des BGB grundsätzlich nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch gegen den Täter führen und bei mittelbar von der Tat betroffenen Angehörigen eine zivilrechtlich kompensationsfähige unmittelbare Beeinträchtigung der Gesundheit nur dann vorliegt, wenn es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die zu dieser Zeit erst 20 Jahre alte und zudem schwangere Adhäsionsklägerin A. M. ist zur Überzeugung der Kammer nach den glaubhaften Angaben der Adhäsionsklägerin sowie der Zeugin und Nebenklägerin H.-R. M. durch die Umstände des Erfahrens des Todes ihrer Mutter selbst gesundheitlich erheblich beeinträchtigt worden. Die Adhäsionsklägerin A. M. hatte sich, wie von ihr glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, bereits seit dem 08. Mai 2016 Sorgen um das Wohlergehen ihrer Mutter gemacht und war daher am 12. Mai 2016 mit dem Auto von B. nach H. zu der Wohnung des Angeklagten in der T. Str. ... gefahren. Als sie vor der Tür der Wohnung des Angeklagten auf das Herauskommen der Polizei wartend gewahr werden musste, dass diese dort ihre Mutter tot aufgefunden hatte, war sie zutiefst erschüttert und sie musste, wie auch von dem Polizeibeamten und Zeugen L1 bestätigt, zunächst mit einem Rettungswagen in die A. Klinik B. eingeliefert werden, wo sie untersucht wurde. In Folge des Geschehens hat sie sich zeitweilig in psychologischer Behandlung begeben müssen. Die Zeugin H.-R. M. hat bestätigt, dass die Adhäsionsklägerin A. M. sehr unter dem Tod der Mutter leide und sich daher in psychologische Behandlung begeben habe. Auch anlässlich der zeugenschaftlichen Vernehmung der Adhäsionsklägerin A. M. in der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass diese weiterhin erheblich unter dem Eindruck des Todes ihrer Mutter und Erleben des Geschehens am 12. Mai 2016 steht. Hinsichtlich der Höhe dieses Schmerzensgeldes hat die Kammer gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen, da dieser Antrag zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet ist. Dies folgt aus einer unter Ermessensgesichtspunkten zu treffenden Abwägung der Interessen der Adhäsionsklägerin und dem Anspruch des seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf ein faires und unter Beschleunigungsgesichtspunkten auf ein zügigen Verfahrensabschluss gerichtetes Strafverfahren. Derzeit fehlen die notwendigen Grundlagen zur Bestimmung des Schmerzensgeldes, da es insbesondere zu der Klärung der Frage, ob – wie von der Adhäsionsklägerin angeführt – bei dieser in Folge des Todes der Mutter eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, eines erfahrungsgemäß langwierigen fachpsychiatrischen Gutachtens bedarf. Die Bestimmung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes, das einerseits dem Ausgleich für den erlittenen Schmerz dienen und andererseits der Geschädigten Genugtuung verschaffen soll, bleibt damit einem Zivilverfahren vorbehalten. 2. Feststellung Der Angeklagte war auch im Hinblick auf die begehrte Feststellung antragsgemäß zu verurteilen. Angesichts der nach wie vor verbleibenden psychischen und physischen Folgen besteht die Möglichkeit weiterer, aus der Tat resultierender Schäden der Antragstellerin, zu deren Ersatz der Angeklagte verpflichtet wäre, soweit diese nicht bereits auf Dritte übergangen sein sollten. VIII. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465, 472, 472 a Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO.