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Urteil

402 HKO 61/18

LG Hamburg 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1025.402HKO61.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. insgesamt EUR 2.740,04 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. insgesamt EUR 2.740,04 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3. insgesamt EUR 2.740,04 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 808,13 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 06.10.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. insgesamt EUR 2.740,04 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. insgesamt EUR 2.740,04 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3. insgesamt EUR 2.740,04 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 808,13 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 06.10.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten. Die Klage ist nicht aufgrund eines mit der Beitrittserklärung des Beklagten geschlossenen Schiedsvertrages unzulässig. Die Schiedsvereinbarung betrifft nicht das hier streitige Rechtsverhältnis. Dies wäre der Fall, wenn die Rechtsstreitigkeit noch dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander entspringt (vgl. BGH Beschluss vom 1.08.2002, III ZB 66/01, zitiert nach juris). Vorliegend ist nicht über eine Streitigkeit auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages zwischen der D. KG und dem Beklagten zu entscheiden. Vielmehr machen die Kläger zu 1), 2) und 3) als Insolvenzverwalter der Zielgesellschaften jeweils den Anspruch der Gläubiger der Zielgesellschaften gegen den Beklagten als Kommanditisten der D. KG wegen dessen Haftung für die Schulden der D. KG im Außenverhältnis geltend. Die Klage ist überwiegend auch begründet. In Höhe von EUR 8.220,12 ist die Haftung des Beklagten als Kommanditist der D. KG gemäß § 172 Abs. 4 HGB gegenüber den Gläubigern der D. KG wieder aufgelebt. Gemäß § 172 Abs. 4 HGB lebt die Haftung der Kommanditisten wieder auf, sofern und soweit Zahlungen an die Kommanditisten geleistet worden sind, welche den Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag der Hafteinlage herabmindern. Gläubiger der D. KG sind auch die Gläubiger der Zielfonds KGs, da diese die D. KG als Kommanditistin gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nehmen können. Die Gläubigerstellung der Gläubiger der Zielfonds KGs gegenüber der D. KG ergibt sich aus Folgendem: Die D. KG haftet als Kommanditistin der drei Zielfonds KGs deren Gläubigern in Höhe von jeweils 942.802,60 nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB unmittelbar. Die Kläger sind berechtigt, das den Gesellschaftsgläubigern der Zielfonds KGs nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht auszuüben, da diese Haftung im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter ausgeübt wird. Nach dem Vortrag der Kläger hat die D. KG, die an den Zielfonds KGs mit jeweils EUR 4.300.000 beteiligt ist, Ausschüttungen, die die Haftungseinlage reduzierten, in Höhe von jeweils EUR 1.419.000 erhalten und nur einen Betrag in Höhe von EUR 476.197,40 an die jeweilige Zielfonds KG zurückgezahlt, sodass gegenüber jeder der Zielfonds KG eine offene Haftung von EUR 942.802,60 € verbleibt. Den offenen Haftungsbetrag habe die D. KG anerkannt. Dieser Vortrag der Kläger entspricht der Aktenlage und wurde von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten, so dass er als zugestanden gilt; § 138 III ZPO. Dass die D. KG jeweils mit EUR 4.300.000 an den Zielfonds KGs beteiligt ist, ergibt sich aus den Handelsregisterauszügen der Zielfonds KGs (Anlage K 2 bis K 4). Dass die D. KG den jeweils offenen Haftungsbetrag in Höhe von EUR 942.803 anerkannt hat, entspricht dem Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Schreibens der H. T. S. GmbH & Co. KG vom 31.05.2017 (Anlage B 1). Die Forderungen der Gläubiger der Zielgesellschaften, für die die D. KG in Höhe des offenen Haftungsbetrages einzustehen hat, wurden bereits zur Insolvenztabelle festgestellt. Danach wurde in dem Verfahren ... (MS S. F.) allein für die H. N., nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG ein Betrag in Höhe von EUR 7.000.050,00 € festgestellt. In dem Verfahren ... (MS S. E.) wurde allein für die H. N., nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG ein Betrag in Höhe von EUR 9.780.000,00 festgestellt. In dem Verfahren ... (MS S. B.) wurden allein für die H. N., nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG ein Betrag in Höhe von EUR 7.000.050,00 festgestellt. Da der Beklagte Zahlungen seitens der D. KG erhalten hat, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, haftet er soweit seine Haftung wiederaufgelebt ist den Gläubigern der Zielgesellschaften, welche nach § 172 Abs. 4 HGB die D. KG nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wegen des anerkannten offenen Haftungsbetrages von jeweils EUR 942.802,60 in Anspruch nehmen können. Die Haftung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der D. KG ist gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufgrund der Entnahmen, welche sich auf insgesamt EUR 8.261,63 belaufen in Höhe von EUR 8.220,09 € wieder aufgelebt. Der Bezifferung der Entnahmen und Ergebnisanteile in der Aufstellung der Kläger (Anlage K 8) ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Durch die erfolgten Entnahmen ist das Kapitalkonto des Beklagten unter die Einlage herabgemindert worden. Dies gilt auch insoweit der Beklagte nicht nur eine Hafteinlage in Höhe von EUR 25.000 geleistet hatte sondern gemäß der Aufstellung über die Ermittlung der Außenhaftung (Anlage K 8) auch ein Agio in Höhe von EUR 1.250. Daraus ergibt sich nicht, dass die Haftung des Beklagten in Höhe von EUR 1.250 nicht wieder aufgelebt wäre. Denn dies ist dann nicht der Fall, wenn das Aufgeld den Kapitalanteil nicht mehren und nicht der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen sollte, sondern den Altkommanditisten (praktisch als Gegenleistung für die Aufnahme in die Gesellschaft) zur Verfügung stehen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982, II ZR 201/81, zitiert nach juris). Dem Vortrag der Kläger, es sei insoweit eine allgemeine, allen Gesellschaftern zukommende Kapitalrücklage vereinbart gewesen, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Der Vortrag ist daher als zugestanden anzusehen; § 138 III ZPO. Die Klage hat lediglich in Höhe von EUR 8.220,12 Erfolg, da gegenüber den Entnahmen des Beklagten von insgesamt EUR 8.261,63 die Ergebnisanteile von EUR 27,15 für 2004, EUR 4,51 für 2005, EUR 3,51 für 2006 und EUR 6,34 für 2007 mithin insgesamt EUR 41,51 zu berücksichtigen sind. Müsste der Beklagte alle Ausschüttungen erstatten, bliebe unberücksichtigt, dass das Kapitalkonto und damit die Haftsumme durch anteilige Gewinne in den Jahren 2004 bis 2007 teilweise wieder aufgefüllt wurde. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB soll aber nur gewährleisten, dass die Haftsumme im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 271/08, zitiert nach juris). Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Gemäß § 159 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter, hier den Beklagten, aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft, hier der D. KG, in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft. Die D. KG wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 14.03.2016 aufgelöst (Anlage K 1). Die Verjährungsfrist wurde durch die am 7.01.2019 erfolgte Zustellung der Klage (Blatt 21 dA) gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB gehemmt. Die Geltendmachung des Anspruchs stellt kein venire contra factum proprium seitens der Kläger dar, auch wenn nach dem Vortrag des Beklagten seine Beteiligung auf einem Anlagemodell beruhte, wonach unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn Ausschüttungen erfolgen sollten. Die Kläger machen keinen Anspruch auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages geltend, sondern einen ihnen im Außenverhältnis zustehenden gesetzlichen Anspruch aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes stehen den Klägern ab dem 1.04.2018 zu, nachdem der Beklagte innerhalb der Frist keine Zahlung geleistet hat, welche ihm nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2018 bis zum 31.03.2018 gesetzt worden war. Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit dem 6.10.2018, mithin 30 Tage nach Erhalt des Schreibens vom 5.09.2018. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger war verhältnismäßig geringfügig und hat höhere Kosten, insbesondere einen Gebührensprung, nicht veranlasst. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Die Kläger nehmen den Beklagten als Kommanditisten der H. Schiffsfonds II UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG i.L. in Anspruch. Der Beklagte ist Kommanditist der H. Schiffsfons II UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG i.L. (nachfolgend „ D. KG“) mit Sitz in H. und seit dem 15.06.2004 in das Handelsregister der D. KG mit einer Haftsumme in Höhe von EUR 25.000,00 eingetragen (Anlage K 1). Die D. KG ist neben fünf weiteren Gesellschaften jeweils als Kommanditistin an der MS S. B. T+H S. GmbH + Co. KG, MS S. E. T+H S. GmbH + Co. KG und der MS S. F. T+H S. GmbH & Co. KG (nachfolgend Zielfonds KGs) mit einer Haftsumme in Höhe von jeweils EUR 4.300.000,00 beteiligt. Die D. KG wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 14.03.2016 aufgelöst (Anlage K 1). Die Zielfonds KGs sind jeweils sogenannte Ein-Schiff-Gesellschaften. Jede dieser Gesellschaften war Eigentümerin eines Seeschiffes (entsprechend ihrer jeweiligen Firma der MS S. B., der MS S. E. bzw. der MS S. F.), welches von der betreffenden Gesellschaft betrieben worden ist. Mit den Beschlüssen des Amtsgerichts H. vom 9.02.2016 wurde jeweils das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zielfonds KGs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Nils N. Weiland W. jeweils zu deren Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzverfahren werden beim Amtsgericht H. unter den Aktenzeichen ... (MS S. E. T+H S. GmbH + Co.KG), ... (MS S. B. T+H S. GmbH + Co. KG) und ... (MS S. F. T+H S. GmbH + Co. KG) geführt. Mit Schreiben vom 31.05.2017 (Anlage B 1) teilte die H. T. S. GmbH & Co. KG dem Beklagten mit, dass die Geschäftsführung/Liquidatorin der D. KG Gespräche mit dem Insolvenzverwalter der Zielfonds KGs geführt habe, nach deren Abschluss feststehe, dass die D. KG ihre gesamte offene Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gegenüber den Zielfonds von insgesamt rd. 2,8 Mio EUR wieder in die insolventen Schiffsgesellschaften einlegen müsse. Die offene Haftung der D. KG beträgt nach der in dem Schreiben dargestellten Übersicht EUR 942.803 gegenüber jeder der Zielfonds KGs. Die Kläger reichen Auszüge aus den Insolvenztabellen zur Akte, welche das Amtsgericht mit Schreiben vom 11.07.2019 dem Insolvenzverwalter zugeleitet hat (Anlage K 9a). Danach wurde in dem Verfahren ... allein für die H. N. AG, nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG, ein Betrag in Höhe von EUR 7.000.050,00 € festgestellt. In dem Verfahren ... wurde allein für die H. N. AG, nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG ein Betrag in Höhe von EUR 9.780.000,00 festgestellt. In dem Verfahren ... wurde allein für die H. N. AG, nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG ein Betrag in Höhe EUR 7.000.050,00 festgestellt. Die Kläger tragen vor, nach den ursprünglichen Fondskonzepten der Zielfonds KGs und der D. KG sei vorgesehen gewesen, dass trotz etwaiger bilanzieller Verluste jährliche Zahlungen an die Treugeber und Kommanditisten erfolgen. Die D. KG habe in den Jahren 2003 bis 2007 nur die folgenden Überschüsse erwirtschaftet: Geschäftsjahr 2003: 442,14 €, Geschäftsjahr 2004: 13.569,17 €, Geschäftsjahr 2005: 2.316,14 € Geschäftsjahr 2006: 1.812,60 €, Geschäftsjahr 2007: 3.269,90 €. (Beweis: Jahresabschlüsse angeboten als Anlagenkonvolut K 5, Blatt 6 dA). Die Jahresabschlüsse seien dem Beklagten als Anleger der D. KG im Rahmen der jährlichen Berichte und Einladung zur jeweiligen ordentlichen Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführung der D. KG zur Verfügung gestellt und durch die Gesellschafterversammlung der D. genehmigt worden. Die Kläger tragen vor, die ZielfondsKGs hätten in den Jahren 2003 bis 2006 kontinuierlich Verluste erwirtschaftet, welche durch Gewinne im Jahre 2007 nicht hätten ausgeglichen werden können. Die Verluste der MS S. B. hätten sich von 2002 bis 2007 auf EUR 5.133.713,59, die der MS S. E. auf EUR 5.147.375,96 und die der MS S. F. auf EUR 4.573.902,76 summiert. (Beweis: Jahresabschlüsse angeboten als Anlagenkonvolut K 6, Blatt 7 dA). In den letzten Jahren vor der jeweiligen Insolvenz der Zielfonds KGs seien Beträge in Höhe von insgesamt EUR 4.257.000,00 von den Zielfonds KGs an den D. als Entnahme geleistet worden, obwohl die Kapitalanteile des D. während dieses Zeitraums durch Verluste der Zielfonds unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert gewesen seien. Jede der jeweiligen Zielfonds KGs habe an die D. KG Liquiditätsausschüttungen in Höhe von 1.419.000,00 € ausgekehrt. An jede der Zielgesellschaften habe die D. KG einen Betrag von jeweils 476.197,40 € als Wiedereinlage geleistet. Die offene Haftung der D. KG betrage für jede der Zielgesellschaften jeweils 942.802,60 €. (Beweis: Kontoauszüge zu den Ausschüttungen und Wiedereinlagen angeboten als Anlagenkonvolut K 7, Blatt 8 dA). Die Kläger tragen weiter vor, der Beklagte habe von der D. KG Ausschüttungen von EUR 2.007,10 im Jahre 2004, von EUR 2.001,43 im Jahre 2005, von EUR 2.001,11 € im Jahre 2006 und von EUR 2.251,99 im Jahre 2007, insgesamt in den Jahren 2004 bis 2007 von EUR 8.261,63 erhalten (Anlage K 8). Sie legen eine Aufstellung der Ermittlung der Außenhaftung vor. Diese Aufstellung enthält als Abzugspositionen die Entnahmen in Höhe von insgesamt EUR 8.261,63. Ausgehend von einer Kapitaleinlage in Höhe von EUR 25.000,00 zuzüglich eines Agio von EUR 1.250 zuzüglich eines Ergebnisanteils von EUR 27,15 für 2004, EUR 4,51 für 2005, EUR 3,51 für 2006 und EUR 6,34 für 2007 weist die Aufstellung per 31.12.2007 einen Saldo von 18.029,88 aus; der Stand der Außenhaftung wird mit EUR 8.261,63 beziffert (Anlage K 8). Die Kläger meinen, sie hätten jeweils nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 2 HGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der jeweiligen Klagsumme. Die D. KG hafte als Kommanditistin der drei Zielfonds KGs deren Gläubigern in Höhe von jeweils 942.802,60 nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB unmittelbar. Gemäß § 172 Abs. 4 HGB lebt die Haftung der Kommanditisten wieder auf, sofern und soweit Zahlungen an die Kommanditisten geleistet worden sind, welche nicht durch Gewinne gedeckt sind. Im eröffneten Insolvenzverfahren werde diese Haftung gemäß § 171 Abs. 2 HGB von den Klägern jeweils als Insolvenzverwalter geltend gemacht. Die Kommanditisten der D. KG hafteten ihrerseits gegenüber den Gläubigern der D. KG, und somit gegenüber den Klägern zu 1 bis 3, soweit ihre Einlage unter die Haftsumme gemindert ist. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1. insgesamt EUR 2.753,97 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2. insgesamt EUR 2.753,97 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 3. insgesamt EUR 2.753,97 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen; 4. an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 983,30 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.10.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klage sei wegen der Schiedsvereinbarung in der Beitrittserklärung des Beklagten unzulässig. Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges sei ein Schiedsgericht für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag zuständig. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. § 172 Abs. 4 HGB sei nicht einschlägig, da keine Zahlung aus Verlusten der D.gesellschaft erfolgt sei. Der Kläger selbst trage vor, dass die D.gesellschaft Gewinne ausgewiesen habe, weshalb der Beklagte einwende, dass die Ausschüttungen nicht haftungsbegründend waren. Zu dem Kapitalanteil des Beklagten zählten das Agio sowie der auf ihn entfallene Ergebnisanteil. Der Beklagte meint, die geleisteten Ausschüttungen müssten damit saldiert werden. Die Ansprüche seien verjährt. Die Zielgesellschaften hätten im Jahre 2013 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Die Geltendmachung des Anspruchs stelle ein venire contra factum proprium seitens der Kläger dar. Es sei gerade das Anlagemodell gewesen, dass Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden sollten. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.