Urteil
402 HKO 31/23
LG Hamburg 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0328.402HKO31.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Allerdings ist die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben, nachdem sich aus der Versicherungspolice (Anlage K 7) ergibt, dass die Klägerin Transportversicherer der Absenderin war. Aus der Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer durch den geschädigten Versicherungsnehmer folgt eine konkludente Abtretung des Schadensersatzanspruchs. Die Klägerin ist auch berechtigt, den ganzen Schaden geltend machen, obwohl die Käuferin bereits Raten auf den Kaufpreis gezahlt hat, da die Versicherungsnehmerin als Vertragspartnerin der Beklagten auch den Schaden des Empfängers geltend machen kann. Die Klägerin kann von der Beklagten jedoch keinen weiteren Schadensersatz verlangen, da durch die Zahlung in Höhe der Regelhaftung der Schadensersatzanspruch wegen Verlustes des Transportgutes gemäß Art. 17 I CMR bereits erfüllt ist. Anders wäre es nur dann, wenn der Beklagten grobes Verschulden im Sinne des Art. 29 Absatz 1 CMR zur Last fiele. Nach dieser Regelung kann sich der Frachtführer auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, dass nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten ist jedoch nicht auszugehen. Dabei trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungslast für das vorsätzliche bzw. vorsatzgleiche Fehlverhalten, welche jedoch dadurch gemildert werden kann, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. (BGH, Urteil vom 12.01.2012, I ZR 214/10, zitiert nach juris). Vorliegend ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Nach dem Ergebnis ihrer Nachforschungen ist der LKW mit dem Transportgut bei der A. S. in deren Depot angekommen. Dort wurde die Sendung mit E... am 1.06.2022, 18:46 Uhr als eingehend gescannt (Anlage B 2, Depot 47, Kennzeichnung als E... am 1.06.2022, 18.46 Uhr). Die Beklagte legt ein Lichtbild vor (Anlage B 7), wonach die streitgegenständliche Sendung noch am 1.6.2022 durch die A. GmbH & Co. KG an den nachfolgenden Systempartner, die Nebenintervenientin zu 2) weiterverladen worden ist. Dort ist sie in deren Depot 969 jedoch als fehlend gescannt worden (Anlage B 2, Depot 969, Kennzeichnung als G... am 2.06.2022, 10.16 Uhr). Die Beklagte trägt unter Vorlage des Lichtbildes vor, dass die Kennung abgefallen war und so die Sendung bei der Nebenintervenientin nicht als Eingang gescannt werden konnte. Die Beklagte hat damit die Umstände, die zu dem Verlust geführt haben, so weit aufgeklärt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin hätte weitere eigene Nachforschungen anstellen können, insbesondere durch Nachfragen oder Nachforschungen bei der A. S. zur Verladung der streitgegenständlichen Sendung und bei der Nebenintervenientin zu 2) zum Eintreffen des LKWs am 2.06.2022, da Tag und Uhrzeit sich aus den Sendungsprotokollen ergeben und die Nebenintervenientinnen Zeugenbeweis angeboten haben. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht. Die Klägerin ist gemäß der Versicherungspolice mit der Policen-Nr.... (Anlage K 7) Transportversicherer der Fa. O. GmbH & Co. KG in W.. Diese hatte gemäß Rechnung vom 1.06.2022 (Anlage K 1) eine Wasserkraftanlage zu einem Preis von 29.000 € an die Fa. F. M. de M. S.A. in F./ S. verkauft. Mit der Beförderung der Anlage hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte beauftragt. Die Sendung mit einem Bruttogewicht von 165 kg sollte nach dem Inhalt des Versandauftrages (Anlage K 3) am 1.06.2022 bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin übernommen und am 07. oder 08.06.2022 an die Empfängerin ausgeliefert werden. Die Beklagte hatte die s. c. GmbH, Nebenintervenientin zu 1), mit dem Transport der Sendung beauftragt. Die Sendung hat die Empfängerin nicht erreicht. Die Klägerin machte über ihr Regressbüro Schadensersatzansprüche bei der Beklagten geltend. Der Versicherungsmakler der Beklagten kündigte die Zahlung der gewichtsbezogenen Höchsthaftung in Höhe von 1.731,10 € an. Nach Abzug dieses Betrages von dem vereinbarten Kaufpreis verlangt die Klägerin die Zahlung eines restlichen Betrages in Höhe von 27.268,90 €. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei ihrer Recherchepflicht nicht nachgekommen. Der Schadenshergang liege völlig im Dunkeln. Es fehle an konkretem Vortrag, welche Mitarbeiter die Verladung durchgeführt haben und an welche Kunden die Palette hätte fehlgeroutet werden können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 27.268,90 nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 27.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen, die Klage abzuweisen. Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Versicherungsnehmerin der Klägerin könne allenfalls ein regulierungsfähiger Schaden von 9.666,00 € noch entstanden sein, nachdem die Käuferin nach den Angaben in der Handelsrechnung (Anlage K 1) bereits Zahlungen in Höhe von 19.334,00 € geleistet habe. Die Beklagte bestreitet, dass die Ware unbeschädigt zur Beförderung übergeben worden ist . Über die auf einen Gegenwert von 8,33 SZR/kg beschränkten Haftung könne die Klägerin weitergehenden Schadensersatz nicht verlangen. Ein qualifiziertes Verschulden liege nicht vor. Die streitgegenständliche Sendung sei noch am 1.06.2022 durch die A. GmbH & Co. KG an den dort nachfolgenden Systempartner, die B1 L. GmbH in V.- S. (Nebenintervenientin zu 2) weiterverladen worden und sei dort auch eingegangen. Die Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) legen die Statusliste (Anlage NI 1) vor und tragen vor, die streitgegenständliche Sendung sei im Depot der A. S. am 1.06.2022 eingehend gescannt worden. Die Sendung sei auch durch den Staplerfahrer, den Lagerleiter der A. S. GmbH, auf das für die Nebenintervenientin zu 2) vorgesehene Fahrzeug verladen worden. Während der Direktfahrt von der A. S. zur Nebenintervenientin zu 2) habe es keine Vorkommnisse gegeben. Offensichtlich sei der Barcode abgefallen gewesen, so dass die Sendung nicht mehr gescannt werden konnte und daher auch bei der Nebenintervenientin zu 2) nicht eingehend gescannt worden sei. Die Nebenintervenientin zu 2) habe das komplette Lager durchforstet, die Sendung jedoch nicht gefunden. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.