Urteil
302 O 356/12
LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:1220.302O356.12.0A
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Leitsätze
1. Zwar erfordert der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung grundsätzlich nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe, ausnahmsweise kommt dieser Kenntnis aber entscheidende Bedeutung zu, wenn die beratende Bank konkrete, aber fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht.(Rn.41)
2. Die Bank ist hinsichtlich aller Verjährungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, mithin muss sie auch beweisen, dass sie keine konkreten, aber fehlerhaften Angaben zur Höhe der Rückvergütungen gemacht hat.(Rn.43)
Den Anleger trifft insoweit nur die sekundäre Last darzulegen, warum er davon ausgegangen ist, die beratende Bank erhalte nicht mehr als das ihm bekannte Agio.(Rn.46)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers in Höhe von € 50.000,00 an der Schiffahrtsgesellschaft MT „M...“ mbH & Co.KG.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Bezug auf die Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen künftigen Schäden aus der in Ziffer 1 näher bezeichneten Schiffsbeteiligung freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar erfordert der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung grundsätzlich nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe, ausnahmsweise kommt dieser Kenntnis aber entscheidende Bedeutung zu, wenn die beratende Bank konkrete, aber fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht.(Rn.41) 2. Die Bank ist hinsichtlich aller Verjährungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, mithin muss sie auch beweisen, dass sie keine konkreten, aber fehlerhaften Angaben zur Höhe der Rückvergütungen gemacht hat.(Rn.43) Den Anleger trifft insoweit nur die sekundäre Last darzulegen, warum er davon ausgegangen ist, die beratende Bank erhalte nicht mehr als das ihm bekannte Agio.(Rn.46) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers in Höhe von € 50.000,00 an der Schiffahrtsgesellschaft MT „M...“ mbH & Co.KG. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Bezug auf die Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen künftigen Schäden aus der in Ziffer 1 näher bezeichneten Schiffsbeteiligung freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. 1. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die von der Zeugin K... vertretene Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der MT „M...“ beraten hat und dabei konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist. 2. Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem geschlossenen Beratungsvertrag zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung in schuldhafter Weise verstoßen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte fehlende Kausalität ein und macht die Einrede der Verjährung geltend. Die Grundsätze der anleger- und objektgerechten Beratung gebieten, dass die Beratung speziell auf die Bedürfnisse, die Interessen, die Vermögensverhältnisse und das Anlageziel des Kunden zugeschnitten sein muss und sich insbesondere auf die Eigenschaften und Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen zu erstrecken hat (grundlegend: BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; zuletzt: BGH, Urteil vom 26.06.2012, Az. XI ZR 316/11). Die objektgerechte Beratung bezieht sich auf die konkret gewünschte oder als möglich ins Auge gefasste Anlageform. Hier richten sich die Pflichten der Bank in erster Linie danach, welche Anlageobjekte gewollt und mit welchen Vermögensrisiken sie verbunden sind. Eine objektgerechte Beratung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung des Kapitalmarkts) sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. nur: BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041). Gemessen an diesen Anforderungen ist der Beklagten ein Verstoß gegen die Grundsätze der objektgerechten Beratung vorzuwerfen. Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht hinsichtlich von ihr vereinnahmter Rückvergütungen verletzt. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge ist eine Bank aus einem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, den Anleger über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen - dem Grunde und der Höhe nach - ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt; hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10; Beschluss vom 09.03.2011, Az. XI ZR 191/10, Beschluss vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07; Urteil vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05; zitiert nach juris). Dieser Gesichtspunkt ist maßgeblich für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011, Az. XI ZR 191/10, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend hinsichtlich des von der Beklagten vereinnahmten Agios in Höhe von 1% sowie der weiteren 13% bezogen auf die Nominalbeteiligungssumme, im Prospekt auf Seite 31 offen ausgewiesen als Emissionskosten, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen. Ihrer Pflicht zur Aufklärung über Anfall und Höhe der erhaltenen Provision ist die Beklagte auch nicht durch die Übergabe des Prospekts nachgekommen. Der Prospekt enthält zwar auf Seite 31 die Angabe der Höhe der Emissionskosten sowie des Empfängers, der HHB H... H... B... mbH. Die Beklagte findet in dem Prospekt keinerlei Erwähnung. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt auch ungeachtet des Umstands vor, dass dem Kläger bewusst war, dass die Beklagte das Agio erhält. Der Kläger hat mit der Zeugin K... über die Höhe des der Beklagten zukommenden Agio verhandelt. Dabei bleibt er jedoch hinsichtlich der Größenordnung der Rückvergütungen aufklärungsbedürftig. Ohne deren konkrete Kenntnis konnte er das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen. Ob neben der festgestellten Pflichtverletzung der Beklagten noch weitere Aufklärungspflichten verletzt wurden, kann dahinstehen. 3. Die Aufklärungspflichtverletzung war auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Steht wie hier eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte. Es kommt bei Kapitalanlagen nicht darauf an, ob ein Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (Urteil des BGH vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, zitiert nach juris). Die Beklagte hat zum Beweis der fehlenden Kausalität die Parteivernehmung des Klägers beantragt. Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Kläger glaubhaft und für das Gericht überzeugend angegeben, dass er bei Kenntnis einer über das Agio hinausgehenden Vergütung der Beklagten die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dies wird bereits daraus deutlich, dass er mit der Zeugin K... die Reduzierung des Agios auf 1% vereinbart hat. Die genauen Umstände dieser Vereinbarung hat der Kläger detailreich und nachvollziehbar geschildert, indem er angegeben hat, die Zeugin K... habe den Besprechungsraum verlassen, um ihm nach ihrer Rückkehr die Reduzierung des Agios als Entgegenkommen der Beklagten anzubieten. Dem steht im Ergebnis auch die Vernehmung der Zeugin K... nicht entgegen. Diese hatte zwar an das eigentliche Beratungsgespräch keine Erinnerung, bezog sich aber auf die von ihr geführten Aufzeichnungen und erklärte dazu, sie habe bereits am 04.10.2004 in das System eingetragen, dem Kläger eine Reduzierung des Agios wegen der schlechten Entwicklung seiner beiden bisherigen Anlagen anbieten zu wollen. Dass die Zeugin diesen Entschluss bereits vor dem Beratungsgespräch gefasst haben mag, lässt noch nicht den Schluss zu, sie habe dem Kläger die Reduzierung von sich aus angeboten, ohne dass dieser seinerseits die Höhe des Agios angesprochen hätte. Dies hat weder die Zeugin ausgesagt noch lässt sich diese Version mit der von dem Kläger geschilderten Unterbrechung des Gesprächs zwecks Rücksprache hinsichtlich der Reduzierung des Agios in Einklang bringen. Es ist vielmehr denkbar, dass der Kläger wenig Überzeugungsarbeit bei der bereits entschlossenen Zeugin leisten musste, diese die Entscheidung über die Reduzierung des Agios aber noch von einem Vorgesetzten genehmigen lassen musste. Ferner hat der Kläger in seiner Anhörung sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm keineswegs entscheidend auf die Zeichnung einer Anlage mit einer möglichst hohen Verlustzuweisung angekommen ist. Dies ist auch plausibel, da er die streitgegenständliche Beteiligung derjenigen an dem Containerschiff "M..." vorgezogen hat, obwohl letztere ihm eine um 12 % höhere Verlustzuweisung ermöglicht hätte. Aus der Zeichnung einer Beteiligung an der "C...D..." im Jahr 2005 kann ebenfalls nicht der Rückschluss gezogen werden, für den Kläger sei bei der streitgegenständlichen Beteiligung im Jahre 2004 die an die Beklagte geflossene Rückvergütung ohne Bedeutung gewesen, da er vorrangig an den Verlustzuweisungen interessiert gewesen sei. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kläger unstreitig aus dieser Anlage keine Verlustzuweisungen erhalten konnte. Die Zeichnung dieser Anlage ist eher als Indiz dafür zu werten, dass der Kläger auch im Jahre 2004 steuerliche Vorteile nicht als vorrangig angesehen hat. Da die Zeugin K... keinerlei Erinnerung an das Beratungsgespräch hat, vermag das Gericht anhand der von ihr wiedergegebenen sehr knappen Notizen anlässlich der Beratung des Klägers keine Überzeugung gewinnen, für den Kläger sei der Fluss von Rückvergütungen ohne Bedeutung gewesen. 4. Der Beklagten ist auch ein Verschulden bei der unterlassenen Aufklärung vorzuwerfen. Im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB obliegt es der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass sie eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung wegen Fahrlässigkeit ist nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge kann sich eine Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen (Beschluss des BGH vom 29.06.2010, XI ZR 308/09, WM 2010, 1695). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. 5. Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wenn er die Beteiligung nicht abgeschlossen hätte. Er kann daher Rückzahlung der Beteiligungssumme zuzüglich des Agio Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung verlangen. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns. Der Kläger ist bezüglich Vorliegen und Höhe des entgangenen Gewinns darlegungs- und beweispflichtig. Zwar ist nach der Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen, dass Eigenkapital in der hier vorliegenden Größenordnung von € 50.000 nicht ungenutzt verwahrt, sondern anderweitig angelegt worden wäre. Es lässt sich aber aufgrund des Vortrags des Klägers nicht feststellen, dass er sein verfügbares Kapital derart angelegt hätte, dass er hieraus eine Rendite von 2% p.a. erzielt hätte, wenn er nicht in die streitgegenständliche Beteiligung investiert hätte. Der Kläger hat zu einer alternativen Anlage nichts vorgetragen. Naheliegend wäre es doch gewesen, wenn der Kläger das Kapital anstelle der streitgegenständlichen Beteiligung mit nicht unerheblichen Renditeerwartungen in eine ähnlich risikoreiche Anlage investiert hätte und nicht in eine anders konzeptionierte, festverzinsliche Anlage mit einer vergleichsweise geringen Rendite. Demzufolge besteht auch keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung. 6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 7. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Zwar erfordert der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung grundsätzlich nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe, ausnahmsweise kommt dieser Kenntnis aber entscheidende Bedeutung zu - nämlich dann, wenn die beratende Bank konkrete, aber fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht. Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urt. v. 26.02.2013, XI ZR 498/11). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger in der verjährungsrelevanten Zeit Kenntnis von der konkreten Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütung erlangt hat. Dieses Beweises hätte es aber bedurft. Die Beklagte ist hinsichtlich aller Verjährungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, mithin muss sie auch beweisen, dass sie keine konkreten, aber fehlerhaften Angaben zur Höhe der Rückvergütungen gemacht hat. Der Auffassung der Beklagten, den Kläger treffe insoweit die Beweislast, ist nicht zu folgen. Der Kläger beruft sich - im Rahmen der Verjährung - nicht etwa auf eine andere Pflichtverletzung, sondern er macht geltend, nicht nur nicht über die Höhe der Rückvergütung aufgeklärt worden zu sein, sondern im Rahmen dieser Pflichtverletzung obendrein noch getäuscht worden zu sein. Anlass, die Beweislast insoweit dem Kläger aufzuerlegen, gibt auch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2013 nicht. Die Beklagte hat den Beweis, keine konkreten, aber fehlerhaften Angaben zur Höhe der Rückvergütungen gemacht zu haben, nicht erbracht. Den Anleger trifft insoweit nur die sekundäre Last darzulegen, warum er davon ausgegangen ist, die beratende Bank erhalte nicht mehr als das ihm bekannte Agio. Der Kläger hat diesen Anforderungen nicht nur genügt, nach seiner Anhörung und der – mangels Erinnerung an das Beratungsgespräch weitestgehend unergiebigen – Vernehmung der Zeugin K... hat das Gericht sogar gemäß § 286 ZPO die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugin K... ihm vermittelt hat, die Beklagte erhalte nicht mehr als das Agio in Höhe von 1%. Der Kläger hat detailreich, ohne Widersprüche und hinsichtlich des Kerngeschehens konstant den Ablauf des Gesprächs geschildert. So hat er angegeben, mit der Zeugin K... die Herabsetzung des Agios vereinbart zu haben, da er zum einen eine Zahlung in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme nicht habe aufbringen können, er zum anderen aber auch der Auffassung gewesen sei, die Beklagte habe bereits genug "an ihm verdient". Die Zeugin habe ihm gesagt "die Bank wolle nicht weiter an ihm verdienen und sei darum bereit, sich mit einem Agio von 1% zu begnügen". Dass der Kläger zunächst geäußert hat, er habe sich keine Gedanken gemacht, dass noch mehr als das Agio fließen könnte, lässt sich mit seinen weiteren Ausführungen in Einklang bringen, da er aufgrund der Angaben der Zeugin K... zu solchen Gedanken auch keinen Anlass hatte. Dass die Zeugin K... ihren Aufzeichnungen vom 4.10.2004 entnommen hat, dem Kläger eine Reduzierung des Agios anbieten zu wollen, lässt sich, wie bereits unter 3. ausgeführt, mit der Schilderung des Klägers in Einklang bringen und begründet keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Entgegen der Ansicht der Beklagten begegnen die Angaben des Klägers hinsichtlich der Finanzierbarkeit des Agios von 5% auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Plausibilität. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Kläger angegeben, zusammen mit der Zeugin K... überlegt zu haben, die weitere Entwicklung der beiden alten Fonds noch abzuwarten, dann aber entschieden zu haben, die Fonds aufzulösen. Dass diese Entscheidung auch umgesetzt wurde, ergibt sich aus den als Anlage zum Protokoll genommenen Wertpapierabrechnungen (Bl. 161, 162 d.A.). Wenn der Kläger mithin angibt, angesichts des seinerzeitigen Kurses der beiden Fonds, der zusammen nicht einmal 50.000,00 € erreichte (dem Nennwert der streitgegenständlichen Anlage), nicht mehr in der Lage und bereit gewesen zu sein, weitere 2.500,00 € zu zahlen, so ist dies plausibel. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vortrag des Klägers auch nicht widersprüchlich. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung, die zum Kerngeschehen den bisherigen Vortrag bestätigen. Ferner spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, dass er hinsichtlich der Übergabe des Prospektes und seiner teilweisen Erörterung im Beratungsgespräch von sich aus und vor Durchführung der Beweisaufnahme den bisher von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Ablauf in Kenntnis der für ihn nachteiligen Folgen klar gestellt und die rechtzeitige Übergabe des Prospektes eingeräumt hat. Soweit die Angaben des Klägers in seiner Anhörung von dem bisherigen Vortrag in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten in Nuancen abweichen, so ist nicht auszuschließen, dass dies auf einem Missverständnis zwischen Anwalt und Mandant beruht. Auch die Angaben des Klägers zu seinem Anlageverhalten führen angesichts der als Anlagen zum Protokoll eingereichten Unterlagen zu keinen Zweifeln an ihrer Glaubhaftigkeit. Abschließend erachtet das Gericht den Kläger nach seinem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung auch als glaubwürdig. Dem Kläger ist auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorzuwerfen. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm persönlich muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urt. V. 10.11.2009, VI ZR 247/08). Dem Kläger erschien bereits das der Beklagten zustehende Agio in Höhe von 5% zu hoch, so dass er – erfolgreich – versuchte, die Höhe des Agio herunterzuhandeln. Da die Beklagte in dieser Situation, in der es dem Kläger erkennbar auf die Höhe der der Beklagten zufließenden Vergütung ankam, den Kläger nicht über weitergehende Provisionen aufklärte, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass eine höhere Provision auch nicht anfallen werde (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2010, Az: 6 U 30/10, zitiert nach juris). 8. Die Feststellung des Annahmeverzugs resultiert aus dem spätestens in der Klageerhebung liegenden Angebot des Klägers auf Übertragung der gezeichneten Beteiligung und Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung. 9. Die Feststellung, die Beklagte habe den Kläger von sämtlichen künftigen Schäden freizustellen, die diesem aus der streitgegenständlichen Beteiligung entstehen, folgt aus der drohenden Rückforderung der an den Kläger gezahlten Ausschüttungen im Falle eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger hinsichtlich des entgangenen Gewinns unterliegt, führt dies nicht zu einer Kostenquotelung, da sich diese Forderung nicht streitwerterhöhend auswirkt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft MT „M...“ mbH & Co.KG zuzüglich eines entgangenen Gewinns in Höhe von 2 %. Ausschüttungen in Höhe von 6.000,00 € lässt er sich anrechnen. Gemäß Beitrittserklärung vom 18. November 2004 (Anlage K1) beteiligte sich der Kläger mit einem Betrag von 50.000 € zzgl. 1% Agio an der Schifffahrtsgesellschaft MT „M...“ mbH & Co. KG, einem Schiffsfonds. Der Anlageentscheidung des Klägers, der bereits seit 1999 Kunde der Beklagten war, ging ein Beratungsgespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin C... K..., am Zeichnungstag voraus. An diesem Gespräch nahm ferner zu Beginn auch der Zeuge A... R... teil. Dem Kläger wurde der als Anlage K2 vorgelegte Prospekt Anfang Oktober 2004 nach einem Telefongespräch mit der Zeugin K... zugesandt. Einzelne Seiten des Prospekts waren Gegenstand des Beratungsgesprächs. Der Kläger und die Zeugin K... vereinbarten eine Herabsetzung des Agios von 5% auf 1% der Nominalbeteiligungssumme, wobei die Hintergründe dieser Vereinbarung zwischen den Parteien streitig sind. Die Beklagte erhielt über das Agio hinaus Rückvergütungen in Höhe von 13% der Nominalbeteiligungssumme, eine Aufklärung des Klägers erfolgte insoweit nicht. In dem Prospekt werden auf Seite 31 die Emissionskosten inklusive 5% Agio mit 2.874 TEUR angegeben und unter „zu 8.“ wie folgt erläutert: Für die Prospekterstellung und den Vertrieb der Kapitalanteile sowie die damit in Zusammenhang stehenden Werbe- und Marketingmaßnahmen erhält die Gründungsgesellschafterin HHB H... H... B... GmbH die genannte Gebühr. Hierin enthalten ist das von den Anlegern zu zahlende Agio von 5 % bezogen auf die Beteiligungssumme. Der Kläger zeichnete im Jahr 2005 eine weitere Beteiligung an einem Schiffsfonds, an der MS „C...D...“. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht auf die Risiken der Anlage, etwa den hohen Fremdfinanzierungsanteil und die nach Ablauf der Festcharter entstehende Liquiditätslücke, hingewiesen. Ferner sei kein Hinweis auf das Eigeninteresse der Beklagten an der Beschäftigung des Schiffes im sog. J...-S...-P... erfolgt. Er habe die Anlage zur Alterssicherung nutzen wollen, eine mögliche Steuerersparnis sei für ihn nicht vorrangig gewesen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs habe er der Zeugin K... mitgeteilt, dass er zum einen nicht über die Mittel verfüge, das – nach seiner Kenntnis der Beklagten zufließende – Agio in Höhe von 5% zu zahlen, zum anderen sei er dazu aber auch nicht bereit, da die Beklagte bereits genug an ihm verdient habe. Die Zeugin K... habe ihm eine Verhandlung über die Höhe des Agios angeboten und sodann den Raum verlassen, um ihm nach Rückkehr eine Reduzierung auf 1 % anzubieten. Hierbei habe sie ihm mit den Worten „Die Bank will nicht weiter an Ihnen verdienen!“ zu erkennen gegeben, dass die Beklagte nicht mehr als das Agio vereinnahme. Der Kläger behauptet ferner, in Kenntnis der Pflichtverletzungen hätte er die Schiffsbeteiligung nicht erworben, vielmehr hätte er den Beteiligungsbetrag anderweitig zinsbringend angelegt und im Zeitraum zwischen dem 01.04.2005 und dem 22.12.2012 mit einer durchschnittlichen Rendite von 2 % einen Gewinn von 7.805,06 € erzielt, der ihm nun entgangen sei. Unter Berücksichtigung der erfolgten Ausschüttungen beantragt der Kläger, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.305,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte an der Schifffahrtsgesellschaft MT „M...“ mbH & Co.KG über nominal 50.000,00 €, 2. festzustellen, dass a. die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen künftigen Schäden aus der in Ziffer 1. näher bezeichneten Schiffsbeteiligung freizustellen, b. sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung des Klägers an der M.M. W... & Co. S... Treuhand GmbH in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Zeugin K... habe dem Kläger bereits am 4.10.2004 eine Reduzierung des Agios auf 1% angeboten, da seine vorherigen Fonds hohe Verluste erlitten hätten. Der Kläger sei vorrangig an Verlustzuschreibungen interessiert gewesen, darum sei die fehlende Aufklärung über die Höhe der Rückvergütung auch nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen – schließlich erhalte sie, die Beklagte, bei sämtlichen vergleichbaren Anlagen entsprechende Provisionen. Ferner sei er in dem Beratungsgespräch umfassend auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen worden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau C... K... und des Herrn A... R... als Zeugen. Hinsichtlich der Parteianhörung sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2013 (Bl. 126 ff. d.A.). Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.