Urteil
302 O 159/13
LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0416.302O159.13.0A
1mal zitiert
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung, in diesem Fall in einem Darlehensvertrag, ist grundsätzlich erforderlich, dass der Fristbeginn durch Benennung des maßgeblichen Ereignisses, von dem der Fristbeginn abhängig ist, bezeichnet ist und auch eindeutig vom Verbraucher ermittelt werden kann. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung wird dieser Anforderung nicht gerecht, weil sie nicht umfassend ist.(Rn.22)
Der Verbraucher wird zwar aus der Verwendung des Wortes "frühestens" schließen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln könnte(Rn.23)
2. Der Verwender der Widerrufsbelehrung kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Belehrung entspreche der bei Vertragsschluss wirksamen Musterbelehrung, wenn die tatsächlich verwendete Belehrung nicht die Überschrift aus dem Muster, sondern eine Erweiterung enthält, und zudem ein Fußnotenverweis sowie ein Klammerzusatz enthalten sind, die in der Musterbelehrung nicht vorhanden sind.(Rn.24)
3. Insoweit kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung regelmäßig nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht berufen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 75.258,74 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu dem Darlehen mit der Nummer … kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Klägerin zusteht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung, in diesem Fall in einem Darlehensvertrag, ist grundsätzlich erforderlich, dass der Fristbeginn durch Benennung des maßgeblichen Ereignisses, von dem der Fristbeginn abhängig ist, bezeichnet ist und auch eindeutig vom Verbraucher ermittelt werden kann. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung wird dieser Anforderung nicht gerecht, weil sie nicht umfassend ist.(Rn.22) Der Verbraucher wird zwar aus der Verwendung des Wortes "frühestens" schließen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln könnte(Rn.23) 2. Der Verwender der Widerrufsbelehrung kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Belehrung entspreche der bei Vertragsschluss wirksamen Musterbelehrung, wenn die tatsächlich verwendete Belehrung nicht die Überschrift aus dem Muster, sondern eine Erweiterung enthält, und zudem ein Fußnotenverweis sowie ein Klammerzusatz enthalten sind, die in der Musterbelehrung nicht vorhanden sind.(Rn.24) 3. Insoweit kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung regelmäßig nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht berufen.(Rn.25) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 75.258,74 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu dem Darlehen mit der Nummer … kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Klägerin zusteht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist bis auf die Nebenforderung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 75.258,74 aus §§ 346 Abs. 1, 357, 355, 495 BGB, da die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Es handelt sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff BGB, da die Klägerin Verbraucherin nach § 13 BGB und die Beklagte Unternehmerin nach § 14 BGB sind. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2013 hat die Klägerin ihr gesetzliches Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Das Widerrufsrecht war gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht erloschen, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, bedarf es gemäß § 355 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB (in der bei Vertragsschluss am 06.04.2004 gültigen Fassung, Art. 229 § 22 EGBGB) einer ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung. Eine der inhaltlichen Anforderungen ist die Angabe des Fristbeginns, d.h. einer eindeutigen Benennung des maßgeblichen Ereignisses, das die Frist in Gang setzt und vom Verbraucher ermittelt werden kann. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", wie sie die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung verwendet hat, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die in den Formularen - gleichlautend - verwendete Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." schon deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher wird zwar aus der Verwendung des Wortes "frühestens" schließen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln könnte (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 - NJW-RR 2012, 183, 185, m.w.N.). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die erteilte Widerrufsbelehrung der damaligen Musterbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoVO in der vom 01.09.2002 bis 07.12.2004 gültigen Fassung (nachfolgend: Musterbelehrung) entsprochen haben. Die Berufung der Beklagten auf die Musterbelehrung scheitert schon daran, dass die tatsächlich verwendete Belehrung ihrem Wortlaut nach - über die in § 14 Abs. 3 BGB-InfoVO gestatteten Abweichungen hinaus - nicht in jeder Hinsicht dem Text der Musterbelehrung entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.). Denn anstelle der Überschrift "Widerrufsbelehrung" lautet die Überschrift "Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 06.04.2014". Unter der Überschrift 'Widerrufsrecht" ist zudem ein Fußnotenverweis „2Bitte Frist im Einzelfall prüfen" sowie ein Klammerzusatz „Name und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse" enthalten. Im Absatz unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte" wird entgegen des Gestaltungshinweises (8) bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts Satz 2 nicht durch den nachfolgend genannten Satz ersetzt, vielmehr werden beide Sätze in die Belehrung aufgenommen mit einer sprachlichen Umformulierung zur Verknüpfung dieser beiden Sätze. Auch insoweit weicht die von der Beklagten verwandte Formulierung von der Musterbelehrung ab. Es kommt nicht darauf an, welche Relevanz in inhaltlicher Hinsicht die von der Beklagten vorgenommenen Abweichungen haben. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11; jeweils zitiert nach juris). Nach alledem muss sich die Beklagte an der fehlenden Gesetzmäßigkeit der von ihr verwendeten Belehrungen festhalten lassen und kann sich auf einen Fristbeginn hinsichtlich des Widerrufsrechts nicht berufen. Die Klägerin verhält sich auch nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung erst nach neun Jahren widerruft, obwohl sie über Jahre an dem Vertrag festgehalten, Leistungen erbracht und in den Jahren 2006 und 2009 um befristete Tilgungsaussetzungen nachgesucht hat. Das Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand des Darlehensvertrags war im Zeitpunkt des Widerrufs nicht schutzwürdig. Solange dem Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und muss der Unternehmer - auch Jahre später - mit der Ausübung dieses Rechts rechnen. Will er dies verhindern, muss er den Verbraucher - auch nachträglich - über das ihm zustehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehren. Dass der Unternehmer womöglich die Fehlerhaftigkeit der von ihm verwendeten Belehrung nicht erkannt hat, vermag ihn nicht zu entlasten, denn es geht nicht um die Haftung für etwaiges schuldhaftes Verhalten. Die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles geben keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass die Geltendmachung des Widerrufsrechtes verwirkt sei. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung daher gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte ohne Erfolg auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11) und des LG Frankfurt vom 22.11.2013 (2-25 O 192/13, Anlage B7), in denen Verwirkung bejaht worden war. Die jenen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle mögen mit dem vorliegenden zwar insoweit vergleichbar sein, als auch dort, ähnlich wie hier, mehrere Jahre, verstrichen waren, bis der Widerruf erklärt wurde. Im Falle der Klägerin lagen zwischen der auf den Abschluss des Verbraucherdarlehens gerichteten Erklärung vom 06.04.2004 und der Erklärung des Widerrufes mit Schreiben vom 06.03.2013 fast neun Jahre. Neben dem „Zeitmoment" ist für die Annahme einer Verwirkung jedoch auch das „Umstandsmoment" erforderlich. Dieses haben die genannten Gerichte damit bejaht, dass dort der Widerruf erst erklärt wurde, nachdem bereits zuvor (OLG Köln: fünf Jahre zuvor, LG Frankfurt: ein Jahr zuvor) die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag beiderseitig vollständig erfüllt worden waren. So verhält es sich hier indes nicht. Hier war das Darlehen erst nach Erklärung des Widerrufs mit einer Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt im Mai 2013 abgewickelt. Angesichts dessen fehlt es an ausreichenden, das „Umstandsmoment" begründenden Tatsachen, so dass eine Verwirkung nicht zu bejahen ist. Die Klägerin hat nach alledem den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Da der Darlehensvertrag bereits vorzeitig beendet wurde, geht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung insoweit auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Angesichts der von der Beklagten geltend gemachten Nachforderung hat die Klägerin zudem einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, weder zum Verzugseintritt noch zur Höhe wurde substantiiert vorgetragen - hierauf hatte das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten unterliegt, führt dies nicht zu einer Kostenquotelung, da es sich um eine nicht streitwerterhöhende Nebenwirkung handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Darlehensvertrags, welchen die Klägerin gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt vorzeitig abgelöst hat. Die Klägerin und ihr Ehemann waren bereits vor dem Jahr 2004 Kunden der Beklagten. Die Klägerin war u.a. Eigentümerin und Verpächterin einer Hotelimmobilie. Unstreitig war sie bei Aufnahme des streitgegenständlichen Darlehens nicht im rechtlichen Sinne unternehmerisch tätig. Im Rahmen einer Neustrukturierung ihrer Finanzierungen schloss die Klägerin mit der Beklagten am 06.04.2004 einen Darlehensvertrag über € 2 Mio. mit der Nummer … ab (Anlage K1). Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 1 die Regelung: „Tilgungsbeträge werden sofort bei Zahlung berücksichtigt“. Die dem Darlehensvertrag angehängten besonderen Vereinbarungen enthalten den Passus: „Sofern wir keine anders lautende Weisung von Ihnen erhalten, werden wir bei Eingang eines Sondertilgungsbetrags die Leistungsrate unverändert beibehalten. “ Der Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung: Am 24.02.2005 wurde der Ehemann der Klägerin mittels eines Schuldbeitritts in den Darlehensvertrag aufgenommen, eine Widerrufsbelehrung erhielt er hierfür nicht. Auf Antrag der Klägerin bzw. ihres Ehemanns wurde für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 und erneut für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 die vertraglich geschuldete Tilgung ausgesetzt. Im Februar 2013 wollten die Klägerin und ihr Ehemann das Darlehen zurückführen. Einer Sondertilgung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung stimmte die Beklagte nicht zu. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten wiesen die Klägerin und ihr Ehemann auf ein jederzeitiges Sondertilgungsrecht hin und widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags und den Schuldbeitritt gerichteten Willenserklärungen (Anlage K4). Die Beklagte akzeptierte den Widerruf des Schuldbeitritts durch den Ehemann der Klägerin, nicht jedoch den Widerruf der Klägerin und bezifferte die Vorfälligkeitsentschädigung auf € 75.258,74. Um den Verkauf des Beleihungsobjekts nicht zu gefährden, zahlte die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Vorbehalt der Rückforderung (Anlage K5). Mit Schreiben vom 13.05.2013 machte die Beklagte eine Nachforderung in Höhe von € 3.786,22 geltend (Anlage K6). Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart, dass jederzeit Sondertilgungen in beliebiger Höhe geleistet werden könnten. Dies folge aus den Formulierungen zur Tilgung im Vertrag selbst und entspreche auch der bisherigen Geschäftsbeziehung der Parteien, was sich bereits dem Schreiben der Beklagten vom 06.05.2003 entnehmen lasse (Anlage K2). Darüber hinaus habe die Beklagte aufgrund des von der Klägerin erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Frist des der Klägerin als Verbraucherin eingeräumten Widerrufsrechts habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung aus mehreren Gründen, u.a. aufgrund der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung", unrichtig sei und die Beklagte sich mangels Verwendung der Musterbelehrung nach § 14 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (nachfolgend: BGB-InfoVO) nicht auf einen Vertrauensschutz berufen könne. Die Klägerin trägt weiter vor, sie und ihr Ehemann hätten auf Basis einer Pauschalvereinbarung vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 3.570,00 gezahlt, die unter dem Gesichtspunkts des Verzugs von der Beklagten zu ersetzen seien. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 75.258,74 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu dem Darlehen mit der Nummer … kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Klägerin zusteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 3.570,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie könne sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO berufen, da die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 in der seinerzeit geltenden Fassung entsprochen habe. Abweichungen bestünden nicht bzw. seien unerheblich. Daher sei das Widerrufsrecht der Klägerin bei Erklärung des Widerrufs lange abgelaufen gewesen. Im Übrigen stelle sich der Widerruf der Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar und ein etwaiges Widerrufsrecht sei verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2014 Bezug genommen.