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Beschluss

302 S 21/20

LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0527.302S21.20.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29.10.2020, Aktenzeichen 646 C 139/19, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29.10.2020, Aktenzeichen 646 C 139/19, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Rechtsmittel der Klagepartei hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 29.04.2021 verwiesen. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 06.05.2021 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Die im Schriftsatz vom 06.05.2021 zitierten Entscheidungen sind - soweit ersichtlich - weder bei juris noch bei beck-online veröffentlicht, allein die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 19.11.2020 (Az. 323 O 187/19) ist gerichtsbekannt. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber maßgeblich von dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt. Denn hier war - anders als in der zitierten Entscheidung - nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Kreuzung schwer einsehbar und der Kläger hatte zunächst an der Sichtlinie gehalten und gewartet. Zwar darf der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer - wie bereits ausführlich im Hinweisbeschluss ausgeführt - grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen (siehe nur OLG Celle, VersR 1976, 345). Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass das Vorfahrtrecht im allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO eine Grenze findet (BGH, Urteil vom 23. April 1956 – III ZR 299/54 –, BGHZ 20, 290-301, Rn. 8; OLG Köln, VersR 1997, 465, juris). Der Vorfahrtberechtigte darf sich u.a. dann nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen. Solche Umstände können nicht nur in dem erkannten oder erkennbaren Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 10. November 1965 – RReg 1a St 241/65 –, juris; OLG Celle, VersR 1976, 345). Wenn etwa eine vorfahrtsberechtigte Seitenstraße von der wartepflichtigen Straße nur schwer einsehbar ist, ist vom Vorfahrtsberechtigten zu fordern, dass er, wenn er den eigentlich Wartepflichtigen aus der untergeordneten Straße herausfahren sieht, adäquat reagiert (OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2012 – 10 U 2595/12 –, Rn. 6, juris). Gerade weil hier - anders als in der zitierten Entscheidung - nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Straße nach links schwer einsehbar war und damit auch umgekehrt von der wartepflichtigen Straße in die vorfahrtsberechtigte Straße eine schwere Einsehbarkeit gegeben gewesen sein dürfte, der Kläger in dieser konkreten Situation zunächst an der Sichtlinie gehalten und gewartet hat und dabei das Beklagtenfahrzeug bereits gesehen hat, durfte er vorliegend nicht auf die Achtung seiner Vorfahrt vertrauen. Denn wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt kann das Warten des Vorfahrtberechtigten im Wartepflichtigen der irrigen Eindruck eines Verzichts auf die Vorfahrt erwecken und deshalb den Vorfahrtberechtigten dazu verpflichten, den Wartepflichtigen im Auge zu behalten (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. Mai 1981 – 3 U 98/80 –, juris; so im Ergebnis auch: BGH, Urteil vom 05. November 1957 – VI ZR 248/56 –, juris). II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.