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Urteil

302 O 174/21

LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:1020.302O174.21.00
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Leitsätze
1. Eine Abschlagzahlung kann einen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach sich ziehen. Jedoch muss der Antragsteller hierfür substantiiert zu den Umständen vortragen, aus denen sich ein darin liegendes Anerkenntnis ergeben soll.(Rn.20) 2. Durch einen rechtzeitigen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und Zustellung demnächst wird die Verjährung grundsätzlich gehemmt (Anschluss BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09). Die Hemmung endet indes durch Nichtbetrieb des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts (Aufforderung zur Anspruchsbegründung).(Rn.21) 3. Die gerichtliche Verfügung, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, wird erst mit ihrem Zugang bei der antragstellenden Partei wirksam (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - VII ZR 279/96).(Rn.22)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 20.01.2023 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen diese Sicherheitsleistung fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abschlagzahlung kann einen Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach sich ziehen. Jedoch muss der Antragsteller hierfür substantiiert zu den Umständen vortragen, aus denen sich ein darin liegendes Anerkenntnis ergeben soll.(Rn.20) 2. Durch einen rechtzeitigen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und Zustellung demnächst wird die Verjährung grundsätzlich gehemmt (Anschluss BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09). Die Hemmung endet indes durch Nichtbetrieb des Verfahrens gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts (Aufforderung zur Anspruchsbegründung).(Rn.21) 3. Die gerichtliche Verfügung, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, wird erst mit ihrem Zugang bei der antragstellenden Partei wirksam (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - VII ZR 279/96).(Rn.22) 1. Das Versäumnisurteil vom 20.01.2023 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen diese Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Der zulässige Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat in der Sache keinen Erfolg. Ob die geltend gemachten Ansprüche des Klägers dem Grunde nach bestehen, hat das Gericht nicht zu entscheiden, denn diese sind jedenfalls verjährt. Gemäß § 195 BGB i.V.m. § 14 StVG unterliegen die klägerischen Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von den Anspruchsbegründenden Umständen hatte, folglich vorliegend mit dem Schluss des Jahres 2017. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Verjährung neu beginnt, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt. Soweit der Kläger vorträgt, die Verjährung sei durch Zahlungen der Beklagten „auch im Jahr 2018“ unterbrochen worden, so enthält der klägerische Vortrag keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Anerkenntnis der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Beklagtenseite. Ein gerichtlicher Hinweis über die in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2023 erteilten Hinweise hinaus war insoweit nicht erforderlich, da auf den Umstand, dass substantiierter Vortrag zu einem etwaigen Neubeginn der Verjährung fehle, bereits im Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2023 (Bl. 86 d. A.) hingewiesen wurde, was dem Kläger bekannt war. Die demnach mit dem Schluss des Jahres 2020 eintretende Verjährung wurde zunächst durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 30.12.2020 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, 167 ZPO), denn durch die Zustellung des Mahnbescheides am 08.01.2021, also innerhalb eines Monats nach Antragstellung, wird die Verjährung gemäß § 167 ZPO durch Zustellung „demnächst“ ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs gehemmt (vgl. BGH NJW 2011, 613). Die Hemmung endete indes durch Nichtbetrieb des Verfahrens mit Ablauf des 17.02.2022. Denn gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts, sofern das Verfahren zuvor dadurch in Stillstand geraten ist, dass die Parteien es nicht betrieben haben. Die letzte Verfahrenshandlung vor dem Stillstand des Verfahrens war die gerichtliche Aufforderung zur Anspruchsbegründung vom 17.08.2021. § 204 Abs. 2 BGB setzt eine wirksame Prozesshandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Verfügung gem. § 697 Abs. 1 ZPO, den geltend gemachten Anspruch nunmehr zu begründen, als Prozesshandlung noch nicht mit ihrer gerichtsinternen Ausführung, sondern erst mit ihrem Zugang bei der Partei wirksam (BGH Urt. v. 05.02.1998, NJW-RR 1998, 954). Die gerichtliche Verfügung vom 17.07.2021 ging dem Beklagtenvertreter nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2023 am selben Tag zu, sodass die Hemmung sechs Monate später, also am 17.02.2022 endete. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anspruchsbegründung vom 28.02.2022 waren die klägerischen Ansprüche daher bereits verjährt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich 29.03.2017 in H. ereignete. Über eine vollständige Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach sind sich die Parteien einig und streiten vorliegend über die Schadenshöhe sowie die Berechtigung des von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwandes. Vorgerichtlich hat die Beklagte bereits 14.200 € zum Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung gezahlt. Der Kläger beantragte am 30.12.2020 den Erlass eines Mahnbescheides in Höhe von 9.038,75 €. Die Hauptforderung bezeichnete er im Antrag als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schreiben vom 30.12.2020 vom 29.03.17“. Der Mahnbescheid wurde am 06.01.2021 erlassen und am 08.01.2021 zugestellt. Am 22.01.2021 ging der von der Beklagten erhobene Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim Mahngericht ein. Mit Schreiben vom 13.04.2021 teilte das Mahngericht (Amtsgericht Hamburg-Altona) dem Kläger mit, dass die Abgabe an das Streitgericht vom Eingang des weiteren Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 602,50 € abhängig sei. Nach Vorschusseingang wurde die Akte an das Streitgericht übersandt und ging am 10.08.2021 beim Landgericht Hamburg ein. Mit Verfügung vom 17.08.2021, beim Klägervertreter eingegangen am selben Tag, forderte das Landgericht Hamburg den Kläger zur Anspruchsbegründung binnen zwei Wochen auf. Die Anspruchsbegründung des Klägers ging am 28.02.2022 beim Landgericht Hamburg ein. Der Kläger macht einen ausstehenden Betrag in Höhe von 2.100 € zum Ausgleich der bei seinem Fahrzeug eingetretenen Wertminderung geltend und behauptet hierzu, der Wiederbeschaffungswert liege bei 27.100 €. Außerdem behauptet der Kläger, er habe 775 € Überführungskosten für ein von ihm erworbenes Ersatzfahrzeug aufgewandt. Bei dem Unfall habe er außerdem eine HWS-Distorsion sowie Prellungen des Thorax, Knie und Ellenbogen erlitten und sei über einen mehrmonatigen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen. Zum Ausgleich der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € angemessen, welches der Kläger mit der Klage geltend macht. Schließlich macht der Kläger Nutzungsausfall für einen Zeitraum von 37 Tagen in Höhe von insgesamt 1.700 € geltend. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.038,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 247 BGB hieraus seit dem 08.01.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und das Gericht hat auf Antrag des Beklagtenvertreters das klagabweisende Versäumnisurteil vom 20.01.2023 (Bl. 54 der Akte) erlassen. Gegen das dem Kläger am 31.01.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.02.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 20.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.038,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 247 BGB hieraus seit dem 08.01.2021 zu zahlen Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Wiederbeschaffungswert für das beschädigte Fahrzeug des Klägers sei mit 25.000 € zu bemessen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen der der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2023 und vom 06.10.2023 Bezug genommen.