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Beschluss

620 Qs 1/21

LG Hamburg 20. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0108.606QS1.21.00
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Leitsätze
1. Aus der Auswertung der Verschlüsselungsanwendung "EncroChat" durch französische Ermittlungsbehörden und Verwertung dieser Daten durch die deutsche Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge folgt kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Beantragung und Anordnung von Untersuchungshaft gegen einen festgenommenen Beschuldigten, wenn davon auszugehen ist, dass die durch französische Ermittlungsbehörden aufgrund von richterlichen Beschlüssen erlangten Daten rechtmäßig erhoben worden sind. Denn aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung innerhalb der Europäischen Union folgt, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig ergangene justizielle Entscheidung in jedem anderen Mitgliedstaat als solche anerkannt werden muss. Ausdrücklich umfasst dies gerade auch die Erhebung von Beweismitteln (Art. 82 Abs. 2 Buchst. a AEUV), weshalb Beweise, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig erhoben worden sind, in allen anderen Mitgliedstaaten als Beweise zugelassen und verwertet werden dürfen oder gar müssen, gleich, ob die Beweiserhebung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats möglich gewesen wäre oder in dieser Form hätte erfolgen dürfen.(Rn.8) 2. Dies gilt erst recht, wenn die französischen Strafverfolgungsbehörden durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden um eine anlassbezogene Weitergabe der erlangten Informationen gebeten worden sind, nach denen auf deutschem Boden schwerste Straftaten geplant und begangen wurden, insbesondere Betäubungsmittel in nicht geringer Menge nach Deutschland eingeführt und hiermit im Bundesgebiet Handel getrieben wurde.(Rn.11) 3. Selbst wenn die verfahrensgegenständlichen "EncroChat-Daten" rechtswidrig erlangt worden wären, folgt daraus nach deutschem Strafprozessrecht nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Ein solches besteht nicht, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ein erhebliches Strafverfolgungsinteresse besteht, welches sich aus der Schwere der in Rede stehenden Tatvorwürfe – hier sehr hohe Mengen von 1.000 kg bzw. 1.184 kg des gehandelten und eingeführten Kokains – ergibt.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschuldigten S. D. vom 23. Dezember 2020 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2020 (Gz. 162 Gs 867/20) wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Auswertung der Verschlüsselungsanwendung "EncroChat" durch französische Ermittlungsbehörden und Verwertung dieser Daten durch die deutsche Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge folgt kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Beantragung und Anordnung von Untersuchungshaft gegen einen festgenommenen Beschuldigten, wenn davon auszugehen ist, dass die durch französische Ermittlungsbehörden aufgrund von richterlichen Beschlüssen erlangten Daten rechtmäßig erhoben worden sind. Denn aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung innerhalb der Europäischen Union folgt, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig ergangene justizielle Entscheidung in jedem anderen Mitgliedstaat als solche anerkannt werden muss. Ausdrücklich umfasst dies gerade auch die Erhebung von Beweismitteln (Art. 82 Abs. 2 Buchst. a AEUV), weshalb Beweise, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig erhoben worden sind, in allen anderen Mitgliedstaaten als Beweise zugelassen und verwertet werden dürfen oder gar müssen, gleich, ob die Beweiserhebung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats möglich gewesen wäre oder in dieser Form hätte erfolgen dürfen.(Rn.8) 2. Dies gilt erst recht, wenn die französischen Strafverfolgungsbehörden durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden um eine anlassbezogene Weitergabe der erlangten Informationen gebeten worden sind, nach denen auf deutschem Boden schwerste Straftaten geplant und begangen wurden, insbesondere Betäubungsmittel in nicht geringer Menge nach Deutschland eingeführt und hiermit im Bundesgebiet Handel getrieben wurde.(Rn.11) 3. Selbst wenn die verfahrensgegenständlichen "EncroChat-Daten" rechtswidrig erlangt worden wären, folgt daraus nach deutschem Strafprozessrecht nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Ein solches besteht nicht, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ein erhebliches Strafverfolgungsinteresse besteht, welches sich aus der Schwere der in Rede stehenden Tatvorwürfe – hier sehr hohe Mengen von 1.000 kg bzw. 1.184 kg des gehandelten und eingeführten Kokains – ergibt.(Rn.12) 1. Die Beschwerde des Beschuldigten S. D. vom 23. Dezember 2020 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2020 (Gz. 162 Gs 867/20) wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen. Am 22. Oktober 2020 hat das Amtsgericht Hamburg gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl (Bl. 1023 ff. d. LA) erlassen, der sich auf den Vorwurf von zwei Taten des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stützt. Der Beschwerdeführer ist in dieser Sache am 11. November 2020 festgenommen worden und befindet sich seither in Polizei- beziehungsweise Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Dezember 2020 (Bl. 2315 ff. d. LA) gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass es an einem dringenden Tatverdacht fehle, da hinsichtlich der Beweismittel, auf die das Amtsgericht den dringenden Tatverdacht gestützt hat – namentlich die Auswertung sog. „EncroChat-Daten“ – ein Beweisverwertungsverbot vorliege. Die Staatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen (Bl. 2335 f. d. LA). das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 2337 d. LA). II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat gegen den Beschwerdeführer zu Recht einen Haftbefehl erlassen. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gem. § 112 StPO liegen vor, insbesondere sind nach vorläufiger Würdigung sowohl der dem Haftbefehl zugrunde gelegte dringende Tatverdacht als auch der Haftgrund der Fluchtgefahr begründet. Schließlich ist auch der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verhältnismäßig, und mildere Maßnahmen, insbesondere eine Außervollzugsetzung gem. § 116 StPO, kommen vorliegend nicht in Betracht. Im Einzelnen: 1. Der Beschwerdeführer ist nach vorläufiger Würdigung des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen dringend verdächtig, die ihm mit dem Haftbefehl vom 22. Oktober 2020 vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben, wegen deren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Haftbefehl verwiesen wird. Insoweit besteht der dringende Tatverdacht des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30a Abs. 1 BtMG in zwei Fällen. a) Der dringende Tatverdacht folgt, worauf auch das Amtsgericht in dem angegriffenen Haftbefehl zutreffend abgestellt hat, nicht nur aus den Ergebnissen der Ermittlungen des Zollfahndungsamts H. hinsichtlich der in Rede stehenden Containerlieferungen... und... , mit denen hochwahrscheinlich die tatgegenständlichen Betäubungsmittel (1.000 kg beziehungsweise 1.184 kg Kokain) zum gewinnbringenden Weiterverkauf nach Hamburg eingeführt wurden, sondern – namentlich mit Blick auf die jeweilige Einbindung und die konkreten Tatbeiträge des Beschwerdeführers und der weiteren Beschuldigten – insbesondere aus der Auswertung von Kommunikationsdaten der Verschlüsselungsanwendung „EncroChat“, die durch die französischen Strafverfolgungsbehörden erhoben wurden, sowie der durch das BKA vorgenommenen Identifizierungen der betreffenden Nutzer. Nach vorläufiger Würdigung ergibt sich hieraus, dass die Beschuldigten – der Beschwerdeführer unter der Kennung „S.“ – die Verschlüsselungsanwendung „EncroChat“ vielfach zum Austausch im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Taten genutzt haben, der sie im Sinne des dem Haftbefehl zugrundeliegenden dringenden Tatverdachts belastet. Wegen der Einzelheiten der den Beschwerdeführer belastenden Kommunikation mit den Mitbeschuldigen wird auf die entsprechenden Ausführungen des Bundeskriminalamts in dem Vermerk vom 3. Oktober 2020 (Bl. 635 ff. d. LA) betreffend die Anregung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer Bezug genommen. b) Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Auswertung der ihn belastenden Kommunikationsdaten der Verschlüsselungsanwendung „EncroChat“ das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes geltend macht, dringt er hiermit nicht durch. Die Verwertbarkeit der durch die französischen Ermittlungsbehörden anlässlich der Europäischen Ermittlungsanordnung vom 2. Juni 2020 (SB Ursprungsverfahren/Abtrennungen, Fach 6, Bl. 1 ff.) übermittelten Daten hinsichtlich der über die verschlüsselte Chatplattform „EncroChat“ ausgetauschten Kommunikation mit Hinweisen auf eine Vielzahl begangener Katalogstraftaten im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 7 lit. b StPO auf oder ausgehend von deutschem Boden bedarf im Rahmen der für die Haftentscheidung vorzunehmenden summarischen Prüfung keiner abschließenden Entscheidung. Ein Beweisverwertungsverbot drängt sich jedenfalls nicht auf (so auch bereits LG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020, Az. 601 Qs 36/20). aa) Ein Verstoß gegen rechtshilferechtliche Bestimmungen ist, anders als mit der Beschwerdebegründung (Bl. 2324 ff. d. LA) geltend gemacht, nicht ersichtlich (so auch bereits: LG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2020, Az. 601 Qs 36/20): Ursprünglich wurde ein Ermittlungsverfahren in Frankreich geführt, in dem die Überwachung von Kommunikation durch „EncroChat-Telefone“ richterlich angeordnet worden war (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L. zum Az.... ; vgl. SB Ursprungsverfahren/Abtrennungen, Fach 6, Bl. 45). Aufgrund der bereits o.g. Europäischen Ermittlungsanordnung vom 2. Juni 2020 in dem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft F. a. M. (Az.... ) sind die in dem zuvor geführten französischen Ermittlungsverfahren erhobenen Daten von Nutzern auf deutschem Gebiet – wie auch verfahrensgegenständlich – von dem zuständigen französischen Ermittlungsgericht (Entscheidung des Strafgerichts L. vom 13. Juni 2020) zur Verfügung gestellt worden (SB Ursprungsverfahren/Abtrennungen, Fach 6, Bl. 30 f.). Es ist somit entgegen der in der Beschwerdebegründung (Bl. 2318 d. LA) vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass die durch die französischen Ermittlungsbehörden aufgrund von richterlichen Beschlüssen erlangten Daten im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 rechtmäßig erhoben worden sind. Denn aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung innerhalb der Europäischen Union folgt, dass eine in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig ergangene justizielle Entscheidung in jedem anderen Mitgliedsstaat als solche anerkannt werden muss (vgl. nur: Grabitz/Hilf/Nettesheim/Vogel/Eisele, 71. EL August 2020, AEUV Art. 82 Rn. 17). Ausdrücklich umfasst dies gerade auch die Erhebung von Beweismitteln (Art. 82 Abs. 2 lit. a AEUV), weshalb Beweise, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig erhoben worden sind, in allen anderen Mitgliedstaaten als Beweise zugelassen und verwertet werden dürfen oder gar müssen, gleich, ob die Beweiserhebung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats möglich gewesen wäre oder in dieser Form hätte erfolgen dürfen (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Vogel/Eisele, 71. EL August 2020, AEUV Art. 82 Rn. 98). Ausweislich der Europäischen Ermittlungsanordnung vom 2. Juni 2020 (SB Ursprungsverfahren/Abtrennungen, Fach 6, Bl. 1 ff.) wurden die französischen Strafverfolgungsbehörden außerdem um eine anlassbezogene Weitergabe der erlangten Informationen gebeten, nach denen auf deutschem Boden schwerste Straftaten geplant und begangen wurden, insbesondere Betäubungsmittel in nicht geringer Menge nach Deutschland eingeführt und hiermit im Bundesgebiet Handel getrieben wurde. bb) Selbst wenn aber die verfahrensgegenständlichen „EncroChat-Daten“ rechtswidrig erlangt worden wären – wovon die Kammer beim derzeitigen Stand nicht ausgeht (s.o.) –, folgt daraus nach deutschem Strafprozessrecht mitnichten ein zwingendes Beweisverwertungsverbot. Im Gegenteil ist dem deutschen Strafprozessrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd (BVerfG, Beschluss vom 20 September 2018 – 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ein (ungeschriebenes) Beweisverwertungsverbot vielmehr eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 2 BvR 2438/08). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung wäre hier nach derzeitiger Würdigung dem erheblichen Strafverfolgungsinteresse, welches sich aus der Schwere der in Rede stehenden Tatvorwürfe – insbesondere in Anbetracht der sehr hohen Mengen des gehandelten und eingeführten Kokains – ergibt, jedenfalls der Vorrang zu gewähren. 2. Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 112 Rn. 17 m.w.N.). Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 19 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sieht die Strafkammer es als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen würde. a) Nachhaltige Fluchtanreize für den unbestraften Beschwerdeführer ergeben sich aus den schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen, die er im Falle einer Verurteilung zu erwarten hat, und den naheliegenden Fluchtmöglichkeiten des Beschwerdeführers, ohne dass diese durch fluchthemmend wirkende Umstände aufgewogen werden. Ein erheblicher Fluchtanreiz geht insbesondere von der Straferwartung aus. Der Beschwerdeführer hat im Verurteilungsfall bei vorläufiger Würdigung mit einer empfindlichen, langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Strafschärfend dürften sich insoweit insbesondere die sehr hohen Mengen des gehandelten und eingeführten Kokains sowie die erhebliche kriminelle Energie und der hohe Organisationsgrad der Tatbeteiligten auswirken. b) Diesen sehr starken Fluchtanreizen begegnen keine hinreichend tragfähigen familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und mit dieser vier gemeinsame Kinder, die ebenfalls in Deutschland leben. Die familiäre Einbindung oder auch das Verantwortungsgefühl des Beschwerdeführers für seine Familie haben ihn von den schweren verfahrensgegenständlichen Taten aber nicht abgehalten; diesen Umständen kommt damit angesichts des enormen Fluchtanreizes keine maßgebliche Bedeutung zu. Überdies ist in den Blick zu nehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner hochwahrscheinlichen Einbindung in den internationalen Betäubungsmittelhandel über eine Vielzahl von Kontakten ins inner- und außereuropäische Ausland sowie in sein Geburtsland T. verfügt, die ihm eine Flucht ermöglichen würden. Einer geregelten beruflichen Tätigkeit geht er soweit ersichtlich nicht nach. 3. Weniger einschneidende Maßnahmen sind bei dieser Sachlage nicht hinreichend geeignet im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO. Die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet derzeit auch im Übrigen keinen Verhältnismäßigkeitsbedenken. Sie steht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe i.S.d. § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht außer Verhältnis. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 11. November 2020 in Untersuchungshaft. Ferner wurde das Ermittlungsverfahren bislang ausreichend zügig betrieben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 473 Abs. 1 StPO.