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Urteil

620 KLs 3/22

LG Hamburg 20. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:1215.620KLS3.22.00
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Leitsätze
1. Sind mehrere Personen an einer Deliktsserie beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter oder Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeiträge des Beteiligten.(Rn.810) 2. Erfüllt der Täter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. (Rn.810) 3. Tateinheit kommt in Betracht, wenn sich die Ausführungshandlungen von Bestechlichkeit einerseits sowie Untreue und Betrug andererseits überschneiden, wenn insbesondere die Unrechtsvereinbarung bereits eine Verletzung der dem Beschuldigten obliegenden Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Geschädigten bewirkt. Die bloße Ankündigung, sich pflichtwidrig verhalten zu wollen, stellt allerdings noch keine Verletzungshandlung im Sinne des § 266 StGB dar (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00). Anders ist es, wenn in einem Gespräch bereits Einzelheiten einer späteren Preisabsprache oder Manipulation konkret vereinbart werden. Dabei sind umso geringere Anforderungen an den Inhalt eines solchen Gesprächs zu stellen, je mehr es sich um ein unter den Beteiligten eingespieltes System handelt (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08).(Rn.876) 4. Eine Bande i.S.d. § 300 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB kann aus bestechenden und bestochenen Personen bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - 5 StR 364/16).(Rn.885) 5. Ansprüche, für die das Arbeitsgericht zuständig ist, gehören nicht zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ihre Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist ausgeschlossen.(Rn.999)
Tenor
1. Der Angeklagte H. wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der gegen den Angeklagten H. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. Gegen den Angeklagten H. wird in Höhe eines Betrages von 25.533,08 EUR die Einziehung von Wertersatz angeordnet. 2. Der Angeklagte A. R. S. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Untreue in 16 Fällen sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt. Von der gegen den Angeklagten S. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 290.574,72 EUR als Gesamtschuldner angeordnet. Darüber hinaus wird gegen den Angeklagten S. die Einziehung folgender Sachen angeordnet: - eine Jacke der Marke Arcteryx, - eine schwarze Jacke der Marke Mammut, - ein gelber Rucksack der Marke Gregory, - eine Hose "Firefox Pant"; allesamt: Asservatengruppe der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Asservatennummer.... 3. Der Angeklagte B. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 22 Fällen sowie wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der gegen den Angeklagten B. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. 4. Der Angeklagte E. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 18 Fällen sowie wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der gegen den Angeklagten E. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. 5. Gegen die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 26.598,75 EUR als Gesamtschuldnerin angeordnet. Darüber hinaus wird gegen die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 die Einziehung einer Goldhalskette - Asservat der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Asservatennummer 9782/23 – angeordnet. 6. Gegen den Einziehungsbeteiligten M. S. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 11.152,94 EUR als Gesamtschuldner angeordnet. 7. Gegen die Einziehungsbeteiligte E.- und V. GmbH für R. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 398.482,10 EUR angeordnet, wobei sie in Höhe eines Betrages von 290.574,72 EUR sowie in Höhe eines weiteren Betrages von 11.152,94 EUR als Gesamtschuldnerin haftet. 8. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit diese nicht durch das Adhäsionsverfahren entstanden sind. Den Einziehungsbeteiligten werden die durch ihre Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt. Den Einziehungsbeteiligten fallen ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst zur Last und zwar der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Höhe von 10%, dem Einziehungsbeteiligten M. S. in Höhe von 15% und der Einziehungsbeteiligten E.- und V. GmbH für R. in Höhe von 40%; im Übrigen fallen die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten der Staatskasse zur Last. 9. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag der F. AG wird abgesehen. Die Adhäsionsklägerin trägt die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Gerichtskosten und die insoweit dem Angeklagten A. R. S. erwachsenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: betreffend den Angeklagten H.: §§ 299 Abs. 2 idF mit Geltung v. 30.08.2002 bis 25.11.2015, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c StGB betreffend den Angeklagten S.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 Alt. 1, 299 Abs. 1 i.d.F. mit Geltung v. 30.08.2002 bis 25.11.2015, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB betreffend die Angeklagten B. und E.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 Alt. 1, 299 Abs. 2 i.d.F. mit Geltung v. 30.08.2002 bis 25.11.2015, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind mehrere Personen an einer Deliktsserie beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter oder Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeiträge des Beteiligten.(Rn.810) 2. Erfüllt der Täter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. (Rn.810) 3. Tateinheit kommt in Betracht, wenn sich die Ausführungshandlungen von Bestechlichkeit einerseits sowie Untreue und Betrug andererseits überschneiden, wenn insbesondere die Unrechtsvereinbarung bereits eine Verletzung der dem Beschuldigten obliegenden Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Geschädigten bewirkt. Die bloße Ankündigung, sich pflichtwidrig verhalten zu wollen, stellt allerdings noch keine Verletzungshandlung im Sinne des § 266 StGB dar (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00). Anders ist es, wenn in einem Gespräch bereits Einzelheiten einer späteren Preisabsprache oder Manipulation konkret vereinbart werden. Dabei sind umso geringere Anforderungen an den Inhalt eines solchen Gesprächs zu stellen, je mehr es sich um ein unter den Beteiligten eingespieltes System handelt (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08).(Rn.876) 4. Eine Bande i.S.d. § 300 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB kann aus bestechenden und bestochenen Personen bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - 5 StR 364/16).(Rn.885) 5. Ansprüche, für die das Arbeitsgericht zuständig ist, gehören nicht zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ihre Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist ausgeschlossen.(Rn.999) 1. Der Angeklagte H. wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der gegen den Angeklagten H. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. Gegen den Angeklagten H. wird in Höhe eines Betrages von 25.533,08 EUR die Einziehung von Wertersatz angeordnet. 2. Der Angeklagte A. R. S. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Untreue in 16 Fällen sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt. Von der gegen den Angeklagten S. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 290.574,72 EUR als Gesamtschuldner angeordnet. Darüber hinaus wird gegen den Angeklagten S. die Einziehung folgender Sachen angeordnet: - eine Jacke der Marke Arcteryx, - eine schwarze Jacke der Marke Mammut, - ein gelber Rucksack der Marke Gregory, - eine Hose "Firefox Pant"; allesamt: Asservatengruppe der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Asservatennummer.... 3. Der Angeklagte B. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 22 Fällen sowie wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der gegen den Angeklagten B. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. 4. Der Angeklagte E. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 18 Fällen sowie wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Von der gegen den Angeklagten E. erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt. 5. Gegen die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 26.598,75 EUR als Gesamtschuldnerin angeordnet. Darüber hinaus wird gegen die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 die Einziehung einer Goldhalskette - Asservat der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Asservatennummer 9782/23 – angeordnet. 6. Gegen den Einziehungsbeteiligten M. S. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 11.152,94 EUR als Gesamtschuldner angeordnet. 7. Gegen die Einziehungsbeteiligte E.- und V. GmbH für R. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 398.482,10 EUR angeordnet, wobei sie in Höhe eines Betrages von 290.574,72 EUR sowie in Höhe eines weiteren Betrages von 11.152,94 EUR als Gesamtschuldnerin haftet. 8. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit diese nicht durch das Adhäsionsverfahren entstanden sind. Den Einziehungsbeteiligten werden die durch ihre Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt. Den Einziehungsbeteiligten fallen ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst zur Last und zwar der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Höhe von 10%, dem Einziehungsbeteiligten M. S. in Höhe von 15% und der Einziehungsbeteiligten E.- und V. GmbH für R. in Höhe von 40%; im Übrigen fallen die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten der Staatskasse zur Last. 9. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag der F. AG wird abgesehen. Die Adhäsionsklägerin trägt die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Gerichtskosten und die insoweit dem Angeklagten A. R. S. erwachsenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: betreffend den Angeklagten H.: §§ 299 Abs. 2 idF mit Geltung v. 30.08.2002 bis 25.11.2015, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c StGB betreffend den Angeklagten S.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 Alt. 1, 299 Abs. 1 i.d.F. mit Geltung v. 30.08.2002 bis 25.11.2015, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB betreffend die Angeklagten B. und E.: §§ 263 Abs. 1 und 5, 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 Alt. 1, 299 Abs. 2 i.d.F. mit Geltung v. 30.08.2002 bis 25.11.2015, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB I. Überblick Der Angeklagte S. war leitender Angestellter bei der F. AG in der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (fortan: PR-Abteilung). Zu seinem Aufgabenbereich gehörte die Unterstützung und Organisation von PR-Aktionen des Unternehmens auf lokaler und regionaler Ebene. Insbesondere war er für die Durchführung von Werbeaktionen zuständig, bei denen die F. AG in Kooperation mit Lokalzeitungen Trikotsätze für Kinder- und Jugendmannschaften im Wege von Verlosungen und Mitmachaktionen auslobte und in Zusammenarbeit mit Profivereinen Sportcamps für Kinder und Jugendliche veranstaltete. Die für diese Werbeaktionen benötigte Sportbekleidung wie auch sonstiges Zubehör bestellte der Angeklagte S. bei dem Sportartikelhändler E.- und V. GmbH für R. (fortan: EuV) aus S., an dem der Angeklagte B. als geschäftsführender Gesellschafter und der Angeklagte E. als stiller Mehrheitsgesellschafter beteiligt waren. Im Jahr 2010 erlitt der Angeklagte S. eine depressive Episode, in deren Folge sich bei ihm eine Erkrankung aus dem Bereich der bipolaren affektiven Störungen, namentlich eine Zyklothymia, entwickelte. Diese Erkrankung führte später bei Begehung der abgeurteilten Taten zu einer leichten Enthemmung des Angeklagten S., ohne aber seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Spätestens zu Anfang des Jahres 2014 machte der Angeklagte S. die weitere Beauftragung der Einziehungsbeteiligten EuV im Zusammenhang mit den PR-Aktionen von der fortlaufenden Gewährung von Reisen und Sachzuwendungen abhängig. Hierauf gingen die Angeklagten B. und E. ein. Aufgrund entsprechender Vereinbarung zwischen den Angeklagten S., B. und E. über die Gewährung von Zuwendungen an den Angeklagten S. und Finanzierung der dadurch entstehenden Kosten über fingierte Rechnungen an die F. AG in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellte die EuV der F. AG in den Jahren 2014 und 2015 eine Vielzahl überhöhter, nicht im vollen Umfang mit berechtigten Forderungen hinterlegten Rechnungen mit unzutreffender Leistungsbeschreibung, die der Angeklagte S. vereinbarungsgemäß als sachlich richtig abzeichnete und seinem Vorgesetzten zur weiteren Prüfung und Freigabe vorlegte. Sein Vorgesetzter zeichnete die Rechnungen in der Vorstellung frei, dass ihnen Leistungen zugrunde lagen, die der F. AG zugutegekommen waren. Die Rechnungsbeträge wurden sodann, worauf es den Angeklagten S., B. und E. ankam, an die EuV überwiesen. Aus den so von der F. AG zusätzlich erlangten Zahlungen finanzierten die Angeklagten B. und E. die von dem Angeklagten S. geforderten Reisen und Sachzuwendungen. Die Reisen wurden von dem Angeklagten S. absprachegemäß über das C. R. S., dessen Alleininhaber der Angeklagte H. war, gebucht und gegenüber dem Reisebüro von der EuV bezahlt. Dem Angeklagten H. war bekannt, dass die Übernahme der Reisekosten durch die EuV mit dem Ziel erfolgte, entsprechenden Forderungen des Angeklagten S. nachzukommen, um weiterhin von diesem im Zusammenhang mit PR-Aktionen der F. AG als Lieferant beauftragt zu werden. Der Angeklagte H. beteiligte sich an der Absprache über die fortgesetzte Gewährung von Zuwendungen an den Angeklagten S. im Gegenzug für die weitere Auftragserteilung an die EuV und wirkte an dem beschriebenen System mit, indem er die Buchung der Reisen vornahm und die Kosten unter falscher Leistungsbeschreibung gegenüber der EuV abrechnete. Es ging ihm hierbei darum, durch die Buchungen der teilweise hochpreisigen Reisen des Angeklagten S. über längere Zeit hinweg erhebliche zusätzliche Gewinne in Form von Vermittlungsprovisionen für die Reiseleistungen zu vereinnahmen. - Von der Verfolgung der Beteiligung des Beschuldigten H. an den Betrugs- und Untreuetaten zum Nachteil der F. AG in den Fällen 1 bis 165 der Anklage (Fälle 57 bis 221 des Urteils) hat die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung gemäß § 154 Abs.1 StPO abgesehen. - Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Fälle 202 bis 211 sowie hinsichtlich des Falles 220 der Anklageschrift betreffend den Vorwurf der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Zuwendungen in Form von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen und einer sonstigen Sachzuwendung hinsichtlich aller Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. - Darüber hinaus hat die Kammer in den Fällen 215 bis 219, 223 sowie 225 bis 231 und 233 der Anklageschrift (Fälle 39 bis 43, 46, 48 bis 54, 56 des Urteils) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Anordnung der Einziehung gegenüber den Angeklagten und Einziehungsbeteiligten gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Das Urteil verhält sich nicht zu einem Fall 177 der Anklage. Dies liegt darin begründet, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 06.04.2022 einen offenkundigen Nummerierungsfehler dergestalt enthalten hat, dass der Fall 177 bei der Nummerierung der Anklagevorwürfe im Konkretum übersprungen worden ist. Der Zählfehler hat sich dahin fortgesetzt, dass das Abstraktum der Anklageschrift hinsichtlich der Angeklagten S., B. und E. jeweils einen Anklagefall zu viel benannt hat. Diese Fehler führen indes zu keinen Zweifeln oder Unklarheiten, über welche Sachverhalte die Kammer auf Grundlage der Anklageschrift zu urteilen hatte. II. Feststellungen zu den Personen 1. Angeklagter H. Der unbestrafte 63-jährige Angeklagte H. wurde in L. am Rhein geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und kinderlos. Er wuchs mit seiner älteren Schwester bei seinen Eltern auf. Nachdem er zunächst das Gymnasium besucht hatte, wechselte er auf die Hauptschule und erlangte die mittlere Reife. Von 1977 bis 1980 absolvierte er eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Stadtverwaltung M. und wurde danach übernommen. In seiner Freizeit engagierte sich der Angeklagte in der Fußballfanszene des 1. F. K. und organisierte zahlreiche Reisen zu Auswärtsspielen des Vereins sowie zu Spielen der deutschen Nationalmannschaft. Über diese Tätigkeit kam er mit einem Reiseunternehmer in Kontakt, der ihm eine Beschäftigung anbot. Daraufhin kündigte er im Jahr 1984 sein Beschäftigungsverhältnis bei der Stadtverwaltung und arbeitete fortan hauptberuflich als Reiseorganisator. Nach zwei kurzzeitigen Wechseln seines Arbeitgebers machte der Angeklagte sich 1990 selbstständig und erwarb das C. R. in S., das er bis heute als alleiniger Inhaber führt. Neben der Vermittlung von Individual- und Pauschalreisen ist er auch weltweit als Reiseleiter tätig, wobei er Reisegruppen insbesondere zu größeren Sportveranstaltungen begleitet. Seine Ehefrau ist bereits im Ruhestand und bezieht eine monatliche Rente von etwa 1.200 EUR netto. Unter Berücksichtigung dieser Rentenbezüge und den Einnahmen aus dem Reisebüro kommt das Ehepaar auf ein gemeinsames Haushaltseinkommen von ca. 4.000 bis 5.000 EUR netto im Monat. Die Eheleute sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. Der Angeklagte ist schuldenfrei. 2. Angeklagter S. Der unbestrafte 47-jährige Angeklagte S. wurde am...1975 im heutigen Z./P. (vormals H. in O.) geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat einen Bruder, mit dem er bei seinen Eltern aufwuchs. Aus seiner ersten Ehe hat der Angeklagte drei Kinder, von denen zwei bereits erwachsen sind. Im Jahr 2010 erkrankte er an einem Burnout und begab sich bei der früheren Mitangeklagten und jetzigen Einziehungsbeteiligten Frau Dr. E1 in Behandlung, mit der er im Behandlungszeitraum eine Affäre begann. Im Jahr 2012 verließ der Angeklagte seine erste Ehefrau, zog mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 zusammen und heiratete sie im Jahr 2015. In dem gemeinsamen Haushalt lebten zu diesem Zeitpunkt auch zwei Kinder aus der ersten Ehe der Einziehungsbeteiligten Dr. E1. Den Großteil seiner Kindheit verlebte der Angeklagte mit seiner Familie in einem Vorort des polnischen K.. Während seiner ersten Lebensjahre waren auch die Großeltern mütterlicherseits in die Kinderbetreuung und -erziehung eingebunden. Als der Angeklagte 12 Jahre alt war, emigrierte seine Familie von P. in die Bundesrepublik Deutschland. Die Familie kam zunächst bei der Großmutter mütterlicherseits in B. unter, die bereits einige Jahre zuvor aus P. ausgewandert war. Nach wenigen Wochen wurde der Angeklagte zunächst in die Hauptschule eingeschult. Später erlangte er die mittlere Reife. Hiernach besuchte er eine höhere Handelsschule. Da dort keine Möglichkeit bestand, das Abitur abzulegen, wechselte er auf eine andere Handelsschule, auf der er in der Folgezeit die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,6 erwarb. Hiernach zog der Angeklagte für den Zivildienst nach H. und wohnte mit seiner Freundin, seiner heutigen geschiedenen Ehefrau, der Zeugin J. S., in einem gemeinsamen Haushalt. Von 1997 bis 2000 absolvierte er eine Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel in der Verwaltung der F. AG. Zwei Jahre seiner Ausbildungszeit verbrachte er in der PR-Abteilung, namentlich in der dortigen Unterabteilung "Niederlassungs-PR", in die er nach dem Ende seiner Ausbildung im Jahr 2000 als Mitarbeiter übernommen wurde. Ein während der Ausbildungszeit begonnenes Fernstudium der Wirtschaftswissenschaften brach er aufgrund seiner langen Arbeitstage wieder ab. Nach beruflichen Fortbildungen bei der Handelskammer zum PR-Assistenten und zum PR-Berater übernahm er im Jahr 2007 die Leitung der Unterabteilung "Niederlassungs-PR" bei der F. AG. Im Jahr 2008 wurde die damalige Ehefrau des Angeklagten S., die Zeugin J. S., in seinem Beisein als Fußgängerin bei einem Verkehrsunfall von einem Pkw erfasst und leicht verletzt. In der Zeit nach dem Unfall änderte der Angeklagte S. seine Lebensgestaltung drastisch. Er stand frühmorgens auf, um mehrmals in der Woche noch vor der Arbeit lange Strecken mit dem Rennrad zu fahren und kehrte erst spät am Abend, teilweise gegen Mitternacht, heim. Teilweise brachte er ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau Haushaltsgegenstände, wie eine Waschmaschine, mit nach Hause. Im Jahr 2009 fing er mit dem Bergsteigen an und brach an den Wochenenden alleine zu langen Wander- und Klettertouren auf. Gegenüber seiner Ehefrau ging er emotional auf Distanz, verhielt sich mitunter prahlerisch und ihr gegenüber herablassend. Im Oktober 2010 erlitt der Angeklagte S. eine depressive Episode in Form eines Burnouts, deretwegen er für mehrere Wochen krankgeschrieben wurde, bevor er seine vorherige Tätigkeit in der PR-Abteilung wieder aufnahm. Im Frühjahr 2011 begab er sich wegen seiner Erschöpfungsdepression bei der auf Traditionelle Chinesische Medizin spezialisierten Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in ärztliche Behandlung, die bis Sommer 2012 andauerte. Die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 verordnete ihm die wöchentliche Einnahme von Ginseng und von Ephedrin. Gleichzeitig begann der Angeklagte S. auf eigenen Entschluss mit dem Konsum des potenzsteigenden Medikaments Cialis, das er sich ohne Rezept aus einer nicht näher festgestellten Quelle beschaffte und regelmäßig einnahm. Dem Angeklagten S. ging es unter der Behandlung der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 besser und die Symptome der Erschöpfungsdepression, wie Schlafstörungen und Antriebslosigkeit, klangen allmählich ab. Im Jahr 2012 ging der Angeklagte S. mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 eine Liebesbeziehung ein, die im Jahr 2015 in die Eheschließung mündete und bis heute fortdauert. Wahrscheinlich noch im Jahresverlauf 2011, spätestens aber im Jahr 2012, trat bei dem Angeklagten S. eine Erkrankung aus dem Bereich der bipolaren affektiven Störungen, namentlich eine Zyklothymia (ICD-10 F 34.0), auf, die bei ihm nicht ausschließbar auch während des Tatzeitraums vorlag. Vor dem Hintergrund der Erkrankung veränderten sich die Verhaltensweisen und die Lebensgestaltung des Angeklagten S.. Er fing wiederum an, exzessiv Rad zu fahren, beschäftigte sich über Stunden mit Meditationsübungen des Qigong, der Pflege eines Bonsaibaums sowie mit Poesie, die er selbst verfasste. Gegenüber seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin J. S., erklärte er bei verschiedenen Gelegenheiten, dass er sich wie Chopin oder auch wie ein Falke, der über den Dingen schwebe, fühle. Seine Kinder ließ er unangeschnallt im Auto mitfahren, kaufte ihnen auf einmal sechs Portionen Eis und ging mit ihnen im Herbst in der kalten Ostsee baden. Seine Ehefrau behandelte er auch in dieser Phase mitunter herablassend und äußerte sich ihr gegenüber auch hinsichtlich einer Vielzahl von Personen aus seinem sozialen Umfeld geringschätzig. In einem Einzelfall äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin S., dass er seinen toten Vater sehe, obwohl seine Eltern wenige Meter vor ihnen gingen. Der Angeklagte zeigte darüber hinaus einen verstärkten Sexualtrieb, den er mit der Zeugin S. und mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 auslebte. Im August 2012, wenige Wochen nach der Geburt seiner jüngsten Tochter, trennte sich der Angeklagte S. von der Zeugin S. und zog bei der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 und deren Kindern ein. Er hielt auch weiterhin Kontakt zur Zeugin S. und den gemeinsamen Kindern, die er regelmäßig in dem zuvor gemeinsam bewohnten Reihenhaus in Bargteheide besuchte. Auch kam es nach der Trennung noch zu sexuellem Kontakt zwischen ihm und der Zeugin S.. In den Folgejahren 2013 bis 2014 verreiste der Angeklagte S. mehrfach gemeinsam mit seinen leiblichen Kindern und der Einziehungsbeteiligten Dr. E1. Seinen Kindern leistete er im Anschluss an die Trennung fortlaufend monatlich Kindesunterhalt. Abgesehen von dem mehrwöchigen Zeitraum ab Oktober 2010, in dem der Angeklagte wegen seiner Erschöpfungsdepression krankgeschrieben war, ging er seiner Beschäftigung als Leiter der Unterabteilung Niederlassungs-PR durchgängig nach, erfüllte die an ihn hinsichtlich der Arbeitsleistung gestellten Anforderungen und fiel weder gegenüber seinem Kollegen, dem Zeugen H1, noch gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Zeugen Dr. B1, oder den Angeklagten B. und E. als Vertretern der Lieferantin EuV mit sozial inadäquaten Verhaltensweisen auf. Er hielt sich an die Gepflogenheiten innerhalb der F. AG, zu denen es etwa gehörte, dass in größeren Runden der in der Betriebshierarchie ranghöchste Teilnehmer als Wortführer auftrat. Der Angeklagte S. führte die Unterabteilung "Niederlassungs-PR" bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen im Jahr 2015 im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen ohne Beanstandungen. Nach der Durchsuchung seines Arbeitsplatzes im Juni 2015 wurde er von der F. AG freigestellt. Nachdem sein Arbeitsverhältnis zunächst einvernehmlich beendet werden sollte, erklärte die F. AG im September 2015 die Anfechtung der in diesem Zusammenhang geschlossenen Aufhebungsvereinbarung und sprach die fristlose Kündigung aus. Bereits im Jahr 2014 hatte sich der Angeklagte parallel zu seiner Tätigkeit bei der F. AG an der Geschäftsführung der der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 gehörenden, auf die Vermietung von Praxisräumen für Ärzte spezialisierten idP L.straße GmbH beteiligt, um die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 zu entlasten. Seit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der F. AG ist er in Vollzeit als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig. Anfang Oktober 2015 begab sich der Angeklagte in die psychiatrische Ambulanz der A. K. N. - O. in Behandlung. Dort wurde bei ihm eine bipolare affektive Störung mit gemischter Episode in Form eines sogenannten Rapid Cycling diagnostiziert. Bis Anfang Mai 2018 war er ambulant an die Klinik angebunden, wurde medikamentös behandelt und unterzog sich einer Verhaltenstherapie. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist die bei dem Angeklagten S. bestehende Erkrankung remittiert. Gegenwärtig befindet er sich nicht mehr in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Der Angeklagte hat keine Schulden und kommt den Unterhaltsverpflichtungen betreffend seine Kinder aus erster Ehe weiterhin nach. Am 15.12.2022 (Az. ...) verurteilte das Landgericht K. den Angeklagten S. wegen Untreue in 94 Fällen und wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Dem lag zugrunde, dass er im Zeitraum von Februar 2012 bis Juni 2015 seine Position als Angestellter bei der F. AG in einer Vielzahl von Fällen auch gegenüber anderen Dienstleistern - namentlich der A2-M. GmbH & Co. KG (fortan: A2) und der Natur Pur - dafür ausgenutzt hatte, sich von diesen Firmen im Gegenzug für die fortlaufende Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Werbeaktionen der F. AG Zuwendungen versprechen und gewähren zu lassen, deren Kosten von diesen Firmen sodann absprachegemäß mit dem Angeklagten S. verdeckt in ihre Ausgangsrechnungen gegenüber der F. AG eingepreist und von dieser bezahlt wurden. Die Kammer hat nicht sicher festzustellen vermocht, ob das Urteil gegen den Angeklagten S. in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Angeklagter B. Der unbestrafte 53-jährige Angeklagte B. wurde in S. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Als jüngstes von drei Kindern wuchs der Angeklagte zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte B. ist selbst kinderlos. Im Februar 2022 heiratete er seine Lebensgefährtin, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Seine Ehefrau hat einen erwachsenen Sohn, der ebenfalls in ihrem Haushalt lebt. Im Jahr 1990 legte der Angeklagte B. das Abitur ab. Im Anschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann, die er im Juni 1992 erfolgreich abschloss. Bis Juni 1993 leistete er seinen Grundwehrdienst ab und arbeitete danach für etwa eineinhalb Jahre bei einem Montageunternehmen in L., für das er deutschlandweit Mitarbeiter an einer Kostenkalkulationssoftware für den Fassadenbau schulte. Gegen Ende 1994 bewarb er sich bei der auf den Vertrieb von Sportbekleidung und -material spezialisierten Einziehungsbeteiligten EuV. Dort wurde er zum 01.01.1995 eingestellt und als Geschäftsführer bestellt. Die Anstellung als Geschäftsführer der EuV ermöglichte es dem Angeklagten, sein "Hobby zum Beruf" zu machen. Seit seiner Jugend hatte der Angeklagte sich in einem Ringersportverein in S. und später auch im R.-Verband P. ehrenamtlich engagiert, wodurch er bereits über gute persönliche Kontakte in den Bereich des Ringersports verfügte. Von Anfang 1995 bis Ende Februar 2020 war der Angeklagte ununterbrochen Geschäftsführer der EuV. Ab dem Jahr 2000 bis zu seinem Ausscheiden hatte er die Geschäftsführung gemeinsam mit dem Zeugen L. inne. Nachdem er die Geschäftsführung der EuV Anfang des Jahres 2020 niedergelegt hatte, nahm er eine Beschäftigung im Hausmeisterservice seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau auf. Bereits im Jahr 2001 wurde bei dem Angeklagten die chronische entzündliche Darmerkrankung Morbus Crohn diagnostiziert. Aufgrund dieser Erkrankung musste er sich in den Jahren 2001 und 2012 umfangreichen Darmoperationen unterziehen. Seit Januar 2020 hat er einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Wegen seiner Erkrankung musste er seine Wochenarbeitszeit im Herbst 2022 von Vollzeit auf 36 Stunden reduzieren und verdient aktuell monatlich 1.600 EUR netto. Der Angeklagte B. ist vermögenslos. In seiner Freizeit engagiert sich der Angeklagte ehrenamtlich im Sportbereich. Des Weiteren ist er seit April 2022 ehrenamtlich als Nachtwache in einem Wohnheim für Menschen mit Behinderung tätig. 4. Angeklagter E. Der unbestrafte 61-jährige Angeklagte E. wurde in S. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen heute erwachsenen Sohn. Der Angeklagte ist mit seinem ein Jahr älteren Bruder, zu dem er ein enges Verhältnis hatte, im Haushalt der Eltern aufgewachsen. Sein Bruder verstarb im Alter von 29 Jahren, nachdem er mit 19 Jahren auf einer Auslandsreise schwer erkrankt und von der Familie über einen Zeitraum von zehn Jahren zu Hause gepflegt worden war. Die lange Pflegebedürftigkeit und der Tod des Bruders wirken bis heute bei dem Angeklagten nach. Im Jahr 1982 erwarb er die allgemeine Hochschulreife. Im Anschluss an den Wehrdienst absolvierte er von 1984 bis 1986 bei der Raiffeisenbank S.-W. eine Lehre zum Bankkaufmann, nach deren Abschluss er 1986 fest angestellt wurde. Im Jahr 1989 nahm er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität M. auf. Nach zwei Semestern wechselte er in den Studiengang Pharmazie an der Universität H1. Da ihm auch dieses Studienfach auf Dauer nicht zusagte, wechselte er nach drei Jahren in den Studiengang Rechtswissenschaften. Bereits während seiner Studienzeit begann er ab dem Jahr 1989 als Berater für die EuV zu arbeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeit lernte er den Angeklagten B. kennen, mit dem er im Jahr 1998 übereinkam, gemeinsam die EuV als Gesellschaft zu übernehmen. Aufgrund dieser beruflichen Perspektive brach er in der Folge sein Studium der Rechtswissenschaften ab. Im Jahr 2000 kam es schließlich zu der abgesprochenen vollständigen Übernahme der Gesellschaftsanteile der E. durch die Angeklagten B. und E. sowie den Zeugen L.. Um weiter beruflich selbstständig arbeiten zu können, hatte er sich gegen den Eintritt in die Geschäftsführung der EuV entschieden. Stattdessen wurde er ab August 2000 in einem hauptberuflichen Beratungsverhältnis für die Gesellschaft tätig. Nachdem der Angeklagte B. Anfang 2020 aus der Geschäftsführung der EuV ausgeschieden war, übernahm der Angeklagte E. von dem Zeugen L. Anfang 2023 die Alleingeschäftsführung, mit dem Ziel die EuV vor der Insolvenz zu bewahren. Für seine Geschäftsführertätigkeit bezog er zuletzt einen Monatslohn von ca. 3.300 EUR netto. Zusammen mit der Rente seiner Ehefrau, die bis 2011 Teilzeit in einer Bank arbeitete, und Mieteinnahmen aus einer ihr gehörenden Eigentumswohnung verfügt das Ehepaar derzeit über einen auskömmlichen Lebensunterhalt. Des Weiteren besitzt der Angeklagte Aktien mit einem aktuellen Wert von ca. 80.000 EUR, die ihm durch seinen Vater vererbt wurden. Die Aktien stellen seine Altersvorsorge dar, da er durch seine Berufstätigkeit keine nennenswerten Rentenansprüche erworben hat. Der Angeklagte E. und seine Ehefrau unterstützen ihren erwachsenen Sohn finanziell. Dieser steht aufgrund einer derzeit nicht mehr akuten Drogenabhängigkeit unter Betreuung und kann nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Die aktuelle Lebenssituation des Angeklagten ist darüber hinaus erheblich durch eine im Jahr 2015 diagnostizierte Krebserkrankung seiner Ehefrau belastet. Ferner leidet der Angeklagte E. unter einer rezidivierenden Depression, die sich nach dem Tatzeitraum bei ihm entwickelte und deretwegen er sich seit Januar 2022 in fachärztlicher Behandlung befindet. 5. Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten H., S., B. und E., den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B2 zur Biographie des Angeklagten S., seiner Diagnose sowie zum Verlauf seines Störungsbildes, dem Handelsregisterauszug vom 03.05.2023 betreffend die EuV sowie den taggleichen BZR-Auszügen vom 26.07.2023 für die vier Angeklagten H., S., B. und E. und dem den Angeklagten S. betreffenden weiteren Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12.12.2023. Soweit die Kammer nicht hat feststellen können, ob die - potentiell gesamtstrafenfähige - Verurteilung des Angeklagten S. durch das Landgericht K. in Rechtskraft erwachsen ist, sind folgende Beweiserhebungen erfolgt: Der zur Klärung dieser Frage vorbereitend eingeholte, den Angeklagten S. betreffende BZR-Auszug vom 12.12.2023 enthielt weiterhin keinen Eintrag. Nachdem der Kammer ausgangs des Hauptverhandlungstermins vom 14.12.2023 von der Verteidigung des Angeklagten S. mitgeteilt worden war, dass die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts K. zurückgenommen worden sein sollen, hat die Kammer weitere Ermittlungen angestellt. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten S. fand die Information Bestätigung in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.08.2023, mit dem über die Kosten der zurückgenommenen Revision des Angeklagten entschieden wurde. Im Übrigen hat eine telefonische Auskunft der Geschäftsstelle des Landgerichts K., Frau M., vom 15.12.2023 ergeben, dass hinsichtlich des Angeklagten S. noch kein Rechtskraftvermerk vorgenommen wurde und die Akten noch dem Bundesgerichtshof vorliegen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft seien zurückgenommen worden. Dem entsprach der Inhalt eines am 15.12.2023 von der Verteidigung des Angeklagten S. vorgelegten Schreibens der Staatsanwaltschaft K., mit dem diese die Rücknahme der Revision dem Mitverteidiger des Angeklagten S. im Verfahren..., Rechtsanwalt S1, mitgeteilt hat. Von der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs erhielt die Geschäftsstelle der Kammer am 15.12.2023 die Auskunft, dass die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt habe und die Akten unentbehrlich seien. Aufgrund der in Teilen widersprüchlichen Informationen hat die Kammer in Ermangelung eines Rechtskraftvermerks nicht sicher davon ausgehen können, dass sämtliche den Angeklagten S. betreffenden Revisionen erledigt sind und das Urteil des Landgerichts K. ihn betreffend bereits rechtskräftig geworden ist. III. Feststellungen zur Sache 1. Vortatgeschehen a) Werbeaktionen der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der F. AG und Aufgabenbereich des Angeklagten S. Die F. AG mit Verwaltungssitz in H. vertrieb im Tatzeitraum und bereits zuvor Brillen über eine Vielzahl von Niederlassungen im Bundesgebiet. Zur Verwaltung in H. gehörte die PR-Abteilung, die im Tatzeitraum in mehrere Unterabteilungen gegliedert war. Der Angeklagte S. arbeitete seit 2000 bis zur Aufdeckung der hiesigen Tatvorwürfe und seiner fristlosen Kündigung im September 2015 in der Unterabteilung Niederlassungs-PR. Ab 2007 war er der Leiter dieser Unterabteilung. Sein direkter Vorgesetzter während des gesamten Beschäftigungszeitraums war der Zeuge Dr. B1, der die PR-Abteilung von 1996 an bis zu seinem eigenen Ausscheiden aus dem Unternehmen gegen Ende des Jahres 2015 als Hauptabteilungsleiter führte und seinerseits dem Vorstandsvorsitzenden berichtspflichtig war. Zu dem Aufgabenbereich des Angeklagten S. als Leiter der Unterabteilung Niederlassungs-PR gehörte sowohl die unterstützende Begleitung sämtlicher öffentlicher Auftritte der lokalen F.-Niederlassungen als auch die Organisation und Betreuung durch die PR-Abteilung selbst initiierter Werbeaktionen unter Einbindung der Presse, die im gesamten Bundesgebiet stattfanden. Im Rahmen dieser zuletzt genannten, zentral organisierten PR-Aktionen war der Angeklagte S. für die gesamte Auftragsvergabe an externe Dienstleister und Lieferanten eigenverantwortlich zuständig und durch seinen Vorgesetzten dazu bevollmächtigt, die notwendigen Aufträge im Namen der F. AG an Dritte zu erteilen. Die daraus resultierenden Eingangsrechnungen prüfte er auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit und legte sie dem Zeugen Dr. B1 zur weiteren Prüfung und Freigabe vor. Des Weiteren stimmte der Angeklagte S. die mediale Bekanntmachung und die begleitende Berichterstattung hinsichtlich der einzelnen PR-Aktionen mit den beteiligten Zeitungsredaktionen ab, wobei er diese Aufgabe spätestens im Jahr 2011 aufgrund der damit verbundenen hohen Arbeitsbelastung auf eine Medienagentur - namentlich die A2-M. GmbH & Co. KG (fortan: A2) - übertrug. Zu den von dem Angeklagten S. eigenverantwortlich betreuten PR-Aktionen zählten insbesondere die eingangs bereits genannten Trikotaktionen und Sportcamps. Bei den Trikotaktionen wurden in Kooperation mit Regionalzeitungen - unternehmensintern als "Medienpartner" bezeichnet - von der F. AG gestiftete, mit dem Schriftzug "F." beflockte Trikotsätze sowie weitere Sportartikel für Kinder- und Jugendmannschaften im Wege von Verlosungen und Mitmachaktionen im Wege eines Presseartikels ausgelobt. Der Angeklagte S. bestellte die benötigten Sportartikel einschließlich der Trikots mit der entsprechenden Beflockung und ließ diese direkt an die beteiligten Zeitungsredaktionen liefern, von denen die Trikots in Fototerminen mit öffentlichkeitswirksamer Berichterstattung an die ausgewählten Vereine übergeben wurden. Des Weiteren ließ die PR-Abteilung von einer Sportagentur, namentlich der C. M. GmbH (fortan: C.), in Zusammenarbeit mit Profi-Vereinen Kinder- und Jugendcamps im Bereich Fußball, Basketball, Eishockey und Handball ausrichten und rief in Kooperation mit lokalen Zeitungen zur Teilnahme auf. Die Teilnehmer der Camps wurden kostenlos mit Sportbekleidung und -zubehör ausgestattet und erhielten zum Teil auch Preise, wie kleinere Elektronikartikel oder Tickets für Sportveranstaltungen, ausgehändigt. Auch die Sportcamps wurden von den eingebundenen Zeitungen im Regelfall durch umfassende Berichterstattung begleitet, in der das soziale Engagement der F. AG wohlwollend hervorgehoben wurde. Auch die für diese Aktionen benötigten Artikel kaufte der Angeklagte S. im Namen der F. AG ein. Von dieser Art der Werbeveranstaltungen unter zuvor abgestimmter Einbindung der Presse - im internen Sprachgebrauch des Unternehmens als "Medienkooperationen" bezeichnet - versprach sich die Unternehmensführung der F. AG einen erheblichen Reputationsgewinn, der im Wege klassischer Anzeigenwerbung in Printmedien allenfalls unter Aufwendung höherer finanzieller Mittel zu erreichen gewesen wäre. Die Arbeit der PR-Abteilung wurde von der Unternehmensleitung insgesamt als sehr erfolgreich bewertet. Der PR-Abteilung stand ein der Höhe nach betraglich nicht begrenztes Budget für die Ausrichtung der beschriebenen durch den Angeklagten S. organisierten und betreuten Werbeaktionen zur Verfügung, das der Angeklagte S. nutzen durfte und nutzte, um eigenverantwortlich Warenbestellungen zu tätigen und Agenturen zu beauftragen. Er durfte eigenverantwortlich darüber entscheiden, ob und welche PR-Aktionen durchgeführt wurden, welche Lieferanten und Dienstleister in diesem Zusammenhang beauftragt wurden und welches Volumen diese Aufträge haben sollten. Dies tat er auch. b) Geschäftsbeziehung der F. AG zur E.- und V. GmbH für R. Einer der wichtigsten Lieferanten für die Werbeaktionen der PR-Abteilung war die Einziehungsbeteiligte EuV. aa) EuV Die Einziehungsbeteiligte EuV ist ein im Jahr 1994 vom D. R. gegründeter Sportartikelhändler mit Sitz in S.. Im Juli 2000 erwarben die Angeklagten B. und E. gemeinsam mit dem Zeugen L. die Gesellschaftsanteile der Einziehungsbeteiligten EuV vom D. R.. Das Unternehmen der EuV verkaufte seine Ware unter der weiteren Geschäftsbezeichnung "Sport 2000" über den Versandhandel und über ein in S. gelegenes Sportfachgeschäft. Ursprünglich war der Geschäftsbetrieb auf den Vertrieb von Ringerbekleidung und -material ausgerichtet. Im Laufe der Zeit wurde das Warensortiment auf andere Sportarten ausgedehnt. Die Einziehungsbeteiligte EuV konkurrierte - auch im Tatzeitraum - mit anderen Sportartikelhändlern im Geschäft mit dem Vertrieb von Sportbekleidung und Sportartikeln, so beispielsweise mit dem Sportartikelvertrieb des M. R2 mit Sitz in H2. Dies galt auch für das Geschäft mit Großkunden wie der F. AG. Zwischen der Einziehungsbeteiligten EuV und der F. AG bestand seit Anfang der 2000er Jahre im Zusammenhang mit der Ausrichtung von deren PR-Aktionen eine Geschäftsbeziehung, die sich im Laufe der Zeit zunehmend ausweitete. In den Jahren 2014 und 2015 war die EuV von den Aufträgen der F. AG in erheblichem Maße wirtschaftlich abhängig. Die F. AG war mit einem Gesamtauftragsvolumen in Höhe von 1.990.000 EUR netto in den Jahren 2014 und 2015 der mit Abstand wichtigste Einzelkunde der Einziehungsbeteiligten EuV. Die erwartete und auch erzielte Gewinnmarge der Einziehungsbeteiligten EuV aus Aufträgen der F. AG betrug vor Steuern mindestens 3 % der Umsatzerlöse, der auf Aufträge der F. AG entfallende Gewinn mithin mindestens (1.990.000 EUR x 3% =) 59.700 EUR. Insgesamt wies die EuV aufgrund der Geschäftstätigkeit der Jahre 2014 und 2015 jeweils Verluste, im Jahr 2014 von rund 120.000 EUR und im Jahr 2015 von rund 210.000 EUR, aus. Diese verrechnete sie mit vorgetragenen Gewinnen. Es fielen Gewerbe- und Körperschaftssteuer im Jahr 2014 von rund 33 EUR und im Jahr 2015 von rund 1 EUR an. Zum anderen resultierte die hohe wirtschaftliche Abhängigkeit der Einziehungsbeteiligten EuV aber auch daraus, dass die Angeklagten B. und E. im Vertrauen auf den Fortbestand der Geschäftsbeziehung zur F. AG erhebliche Investitionen getätigt hatten. So hatten sie für die EuV eine eigene Veredelungsanlage für Sporttextilien angeschafft, zusätzliche Räumlichkeiten angemietet und qualifiziertes Personal eingestellt, um die für die PR-Aktionen der F. AG bestimmte Sportbekleidung fortan eigenständig beflocken zu lassen. Die Mitarbeiterzahl der EuV wuchs in den Jahren 2014 und 2015 auf 25 Personen an. Ohne die Aufträge der F. AG bestand nach den Vorstellungen der Angeklagten B. und E. für die EuV auf absehbare Zeit keine Möglichkeit, diese Investitionen zu amortisieren. bb) Rollen der Angeklagten B. und E. bei der EuV Im Zuge der Übernahme der Gesellschaftsanteile an der Einziehungsbeteiligten EuV im Jahr 2000 erwarben der Angeklagte B. und der Zeuge L. jeweils etwa 24,5% und der Angeklagte E. 51% der Anteile. Aufgrund einer entsprechenden Treuhändervereinbarung traten allerdings nur der Angeklagte B. und der Zeuge L. im Außenverhältnis als Gesellschafter auf. Darüber hinaus waren sie als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten EuV tätig, wobei der Zeuge L. nach einer internen Aufgabenverteilung in erster Linie für das Ladengeschäft zuständig war, während der Angeklagte B. das Rechnungswesen verantwortete und spätestens ab dem Jahr 2008 den neu geschaffenen Geschäftskundenbereich betreute. Der Angeklagte B. blieb über den gesamten Tatzeitraum hinweg und darüber hinaus bis ins Jahr 2020 Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten EuV. Der Angeklagte E. beteiligte sich demgegenüber nicht an der Geschäftsführung der Einziehungsbeteiligten E., um seine berufliche Selbstständigkeit zu erhalten und weitere Projekte im Sportbereich unabhängig betreuen zu können. Stattdessen war er ab August 2000 aufgrund entsprechender Vereinbarung mit den Angeklagten B. und dem Zeugen L. in einem hauptberuflichen Beratungsverhältnis für die Einziehungsbeteiligte EuV tätig. Ungeachtet dieser Stellung als selbstständiger Berater leitete der Angeklagte E. das Personalwesen und die Buchhaltungsabteilung, wobei er sich insbesondere auch um deren steuerrechtliche Angelegenheiten kümmerte und den Kontakt zu der Steuerberaterin der EuV unterhielt. Diese Rollenverteilung blieb bis zum Jahr 2020 bestehen. Als Gesellschafter der EuV hatten die Angeklagten E. und B. jeweils Anspruch auf Ausschüttung der anteiligen Gesellschaftsgewinne. Der Angeklagte B. bezog in den Jahren 2014 und 2015 als geschäftsführender Gesellschafter der EuV ein Monatsgehalt in Höhe von ca. 4.800 EUR brutto. Der Angeklagte E. stellte der EuV monatliche Vergütungsforderungen von ca. 15.000 EUR für seine Tätigkeit als selbstständiger Berater in Rechnung, die er auch ausgezahlt erhielt. cc) Geschäftsbeziehung hinsichtlich der PR-Aktionen der F. AG Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der F. AG trat der Angeklagte S. von Beginn an als Ansprechpartner im Verhältnis zur Einziehungsbeteiligten EuV auf. Aufseiten der EuV war der Angeklagte B. spätestens ab dem Jahr 2008 die alleinige Kontaktperson für die Mitarbeiter der F.-PR-Abteilung, nachdem innerhalb der EuV für Geschäftskunden ein eigener Zuständigkeitsbereich eingerichtet worden war. Dessen ungeachtet band der Angeklagte B. den Angeklagten E. in alle wesentlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zur F. AG ein und traf diese mit ihm gemeinsam. Nach einem persönlichen Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten B. und dem Angeklagten S. übernahm der Angeklagte E. ab April 2014 die Rolle als Ansprechpartner für den Angeklagten S.. In Abstimmung mit dem Zeugen Dr. B1 vereinbarte der Angeklagte S. mit den Angeklagten B. und E., dass die EuV bei der Belieferung der PR-Aktionen mit Sportartikeln generell einen Artikelpreis berechnen würde, der 50% der Unverbindlichen Preisempfehlung (fortan: UVP) des Herstellers der bestellten Sportartikel entsprechen sollte. Zu diesen Preisen stattete die EuV fortlaufend die PR-Aktionen im Verantwortungsbereich des Angeklagten S. aus. c) Geschäftsbeziehungen der Einziehungsbeteiligten EuV und der F. AG zum C.R. des Angeklagten H. Zu dem Alleininhaber des C. R., dem Angeklagten H., unterhielt die EuV eine langjährige Geschäftsbeziehung. Neben der Organisation von Reisen war der Angeklagte H. der EuV bei der Beschaffung von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen behilflich. Über den Geschäftskontakt zur EuV war es auch dazu gekommen, dass der Angeklagte H. von der F. AG im Zusammenhang mit deren PR-Tätigkeit mit der Organisation von Sportreisen beauftragt wurde. So organisierte er etwa im Auftrag der F. AG eine Jugendsportreise zu den Olympischen Spielen in Peking 2008. 2. Bandenabreden und Tatplan Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Jahresbeginn 2014, machte der Angeklagte S. gegenüber dem Angeklagten B. die weitere Beauftragung der EuV im Zusammenhang mit den PR-Aktionen der F. AG zumindest konkludent von der kontinuierlichen Gewährung von luxuriösen Reisen und Sachzuwendungen in unbestimmter Anzahl für sich und ihm nahestehende dritte Personen abhängig. Dem Angeklagten S., dem es darum ging, sich auf längere Zeit durch die Zuwendungen erhebliche und fortlaufende Vermögenszuflüsse zu verschaffen, war dabei bewusst und er machte sich zunutze, dass er - wie den Angeklagten B. und E. durch den langjährigen geschäftlichen Kontakt bekannt war - eigenverantwortlich darüber bestimmen konnte, welche Sportartikelhändler in welchem Umfang im Namen der F. AG mit der Belieferung der PR-Aktionen beauftragt werden sollten. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, gab der Angeklagte S. den Angeklagten B. und E. zu verstehen, dass er andere Händler, die mit der EuV im Vertrieb von Sportartikeln konkurrierten, anstelle der EuV als Lieferant für die PR-Aktionen der F. AG beauftragen würde, falls sie seinen Wünschen nicht nachkämen. Der Angeklagte S. wusste, dass ihm aufgrund der ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eingeräumten Befugnisse sowie der ihm übertragenen sachlich-rechnerischen Erstprüfung der resultierenden Eingangsrechnungen die besondere Pflicht aufgegeben war, die Vermögensinteressen der F. AG zu wahren. Ihm war klar, dass er gegen diese Pflicht verstieß, wenn er der F. AG als seiner Arbeitgeberin Kosten privat veranlasster Reisen und Sachzuwendungen in Rechnung stellen ließ, die entsprechenden Rechnungen freizeichnete und zur weiteren Freizeichnung in den Geschäftsgang gab. Davon gingen auch die Angeklagten B. und E. aus. Die Angeklagten B. und E. gingen nach einem gemeinsam gefassten Entschluss auf die Forderungen des Angeklagten S. ein, um sich aus Gewinnausschüttungen der EuV und der ihnen monatlich gezahlten Vergütung der EuV eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen und zu erhalten. Die Angeklagten B. und E. sahen die Einziehungsbeteiligte EuV in wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Aufträgen der F. AG und ließen sich aus diesem Grund auf die Forderungen des Angeklagten S. ein. Der Angeklagte B. sagte dem Angeklagten S. im Einvernehmen mit dem Angeklagten E. zu, dass die Angeklagten B. und E. ihm die geforderten Zuwendungen unentgeltlich gewähren würden. Die drei Angeklagten S., B. und E. kamen überein, dass die Beschaffung von Sachleistungen über die EuV erfolgen sollte, während der Angeklagte S. die von ihm gewünschten Reisen für Rechnung der E. direkt bei dem C. R. S. buchen sollte. Im Gegenzug würde der Angeklagte S. die EuV weiterhin im Namen der F. AG mit der Lieferung von Sportartikeln beauftragen und derartige Aufträge nicht etwa an andere, konkurrierende Sportartikelhändler vergeben. Die drei Angeklagten S., B. und E. schlossen sich dabei spätestens vor Beginn des Jahres 2014 zusammen, um nach diesem Muster in Zukunft eine unbestimmte Vielzahl gleichartiger Straftaten zu begehen. Den Zeitraum begrenzten sie dabei nicht; die einzelnen zukünftigen Taten waren weder nach ihrem Zeitpunkt noch dem Gegenstand der Zuwendung oder der im Gegenzug der EuV zu erteilenden Aufträge bereits konkretisiert. Soweit es die Zuwendung von Reisen im Gegenzug für die weitere Beauftragung der EuV anbetraf, bezogen die drei Angeklagten S., B. und E. noch vor Beginn des Jahres 2014 den Angeklagten H. in ihre Abreden mit ein. Dem Angeklagten H. war bekannt, dass die Angeklagten B. und E. sich zu der Übernahme der Kosten für Reisen des Angeklagten S. und ihm nahestehender Dritter durch die E. bereit erklärt hatten, während der Angeklagte S. als Mitarbeiter der F. AG zugesagt hatte, der EuV - und nicht etwa mit der EuV am Sportartikelmarkt konkurrierenden Sportartikelhändlern - im Namen der F. AG mit der Belieferung von PR-Veranstaltungen zu beauftragen. Der Angeklagte H. entschied sich, an der Gewährung der Zuwendungen mitzuwirken und schloss sich den Vereinbarungen der Mitangeklagten an, um im Hinblick auf die teilweise hochpreisigen Reisen des Angeklagten S. auf längere Zeit erhebliche zusätzliche Einkünfte in Form von Vermittlungsprovisionen in Höhe von 3% bis 15% der Kosten der einzelnen Reiseleistungen zu vereinnahmen. Die vier Angeklagten kamen überein, dass sich der Angeklagte S. wegen einzelner Reisewünsche an den Angeklagten H. wenden und mit diesem die Planung und Buchung der einzelnen Reiseleistungen abstimmen solle. Der Angeklagte H. sollte nach den getroffenen Abreden die Kosten der gebuchten Reisen und darüber hinaus auch die Kosten für solche Leistungen verauslagen, die der Angeklagte S. oder andere Reiseteilnehmer dadurch verursachen würden, dass sie vor Ort weitere Leistungen in Anspruch nahmen. Zu diesem Zweck sollte der Angeklagte H. seine Kreditkartendaten bei einzelnen Leistungserbringern, etwa Hotels, hinterlegen. Die Gesamtkosten einschließlich der auf ihn entfallenden Vermittlungsprovisionen sollte der Angeklagte H. unter der Firma C. R. S. der Einziehungsbeteiligten EuV in Rechnung stellen und von dieser bezahlt erhalten. Die Vermittlungsprovision sollte der Angeklagten H. als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung jeweils erhalten und sie sollte bei ihm verbleiben. In dem Bestreben, die Bezahlung dieser Kosten in der Buchhaltung der EuV zu verschleiern, vereinbarte der Angeklagte S. mit dem Angeklagten B., der sich insoweit wiederum mit den Angeklagten E. und H. abstimmte, dass in den Rechnungen des C. R. S. statt des tatsächlichen Leistungsgegenstandes fingierte, tatsächlich nicht erbrachte Leistungen wie etwa die Lieferung von Eintrittskarten insbesondere für Fußball- und Handballspiele im Zusammenhang mit Sportcamps der F. AG aufgeführt werden sollten. Der Angeklagte H. schloss sich den Abreden der Mitangeklagten auch insoweit an, als er sich mit ihnen zumindest konkludent zusammentat, um nach dem beschriebenen Muster in Zukunft eine unbestimmte Vielzahl gleichartiger Straftaten zu begehen. Ferner kamen die Angeklagten S., B. und E. jedenfalls schon vor Beginn des Jahres 2014 auch darin überein, dass die Kosten für alle von dem Angeklagten S. geforderten Zuwendungen, die zunächst von der Einziehungsbeteiligten EuV übernommen werden würden, verdeckt auf die F. AG abgewälzt werden sollten. Auch diese Abreden wurden auf unbefristete Dauer ebenso wie für eine noch unbestimmte Vielzahl von Fällen getroffen und sollten über Rechnungen ins Werk gesetzt werden, die die Einziehungsbeteiligte EuV der F. AG über die Belieferung von PR-Aktionen stellte. Den Angeklagten E. und B. war es nach dem Inhalt der getroffenen Abreden gestattet, die verdeckt weiter berechneten Kosten noch aufzurunden und um Aufschläge zu erhöhen. Mit Blick auf den Prozess der Rechnungsstellung wollten sich die drei Angeklagten S., B. und E. zu Nutze machen, dass der Angeklagte S. im Rahmen des bei der F. AG geltenden Vieraugenprinzips die Eingangsrechnungen nach Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit auf erster Stufe freizeichnen konnte. Im weiteren Prozess der Rechnungsfreigabe sollte der auf zweiter Stufe für die sachliche Rechnungsprüfung verantwortliche Mitarbeiter der F. AG darüber in die Irre geführt werden, dass die Kosten von Zuwendungen in Form von privaten Reisen oder Sachleistungen nebst hinzugerechneter Aufschläge in die Rechnungen eingepreist waren, die nach der Absicht der drei Angeklagten dem Angeklagten S. und ihm nahestehenden Dritten zugutekommen sollten. In einem Teil der Rechnungen, die die EuV an die F. AG stellen würde, sollten fingierte, tatsächlich nicht erbrachte Leistungen beschrieben oder es sollten gänzlich fingierte Rechnungen erstellt werden. Die Angeklagten S., B. und E. gingen davon aus, dass die Rechnungen aufgrund der von ihnen plangemäß hervorgerufenen Fehlvorstellung von dem für die Rechnungsprüfung auf zweiter Stufe verantwortlichen Mitarbeiter der F. AG freigegeben werden würden. Damit bezweckten die Angeklagten S., B. und E. in dem Bewusstsein, dass die Einziehungsbeteiligte EuV tatsächlich keinen Anspruch auf die in Rechnung gestellten Beträge hatte, die vollständige Auszahlung dieser Rechnungsbeträge durch die F. AG an die EuV. Ohne die einzelnen zukünftigen Taten nach ihrem Begehungszeitpunkt oder der Höhe der Rechnungsbeträge bereits vorauszuplanen, verabredeten die Angeklagten S., B. und E., arbeitsteilig in der Weise vorzugehen, dass der Angeklagte S. die fingierten Inhalte der EuV-Rechnungen vorgeben und eingehende Rechnungen als Mitarbeiter der F. AG bewusst zu Unrecht freizeichnen würde. Der Angeklagte B. sollte die Ausgangsrechnungen der EuV nach den Vorgaben des Angeklagten S. fertigen und der F. AG, zu Händen des Angeklagten S., übersenden. Der Angeklagte E. sollte die Rechnungen in die Buchhaltung der EuV einstellen. Dabei kam es dem Angeklagten S. stets darauf an, die Finanzierung der privaten Reisen und Zuwendungen zu gewährleisten und sich auf diese Weise über längere Zeit eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dies war den Angeklagten B. und E. klar, die selbst, wovon wiederum der Angeklagte S. ausging, auch insoweit handelten, um sich für längere Zeit jeweils eine eigene Einnahmequelle aus den wiederkehrenden monatlichen Vergütungszahlungen der EuV und darüber hinaus aus Gewinnausschüttungen der EuV zu verschaffen, die sich aus Aufträgen der F. AG speisten. Sowohl bei der Verabredung, als auch bei der daran anschließenden plan- und abredegemäßen Ausführung der einzelnen Taten handelte der Angeklagte S. nicht ausschließbar unter dem mäßig enthemmenden Einfluss der bei ihm bestehenden Zyklothymia, ohne dass indes dadurch seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen wäre. 3. Tatausführung Die zwischen den Angeklagten getroffenen Abreden wurden anschließend im Zeitraum von Anfang 2014 bis einschließlich Juni 2015 auch umgesetzt. Auf Grundlage der zwischen allen vier Angeklagten getroffenen Abreden kam es in 35 Fällen dazu, dass der Angeklagte S. Reiseleistungen bei dem Angeklagten H. einforderte (Fälle 1 bis 35 des Urteils). In 21 weiteren Fällen (Fälle 36 bis 56 des Urteils) forderte der Angeklagte S. aufgrund der mit den Angeklagten B. und E. getroffenen weiteren Abreden bei diesen Sachleistungen für sich oder Dritte an, die sodann auf Kosten der EuV auch geliefert wurden. In weiteren 165 Fällen (Fälle 57 bis 221 des Urteils) wurden fingierte Rechnungen der EuV an die F. AG gestellt, die sodann auch bezahlt wurden. a) Fälle 1 bis 35 des Urteils betreffend korruptive Zuwendungen in Form von Reisen (Fälle 166 bis 176 und 178 bis 201 der Anklageschrift) Der Angeklagte S. setzte sich im Einverständnis mit den Angeklagten B. und E. in den Jahren 2014 und 2015 in insgesamt 35 Fällen mit dem Angeklagten H. in Verbindung und forderte diesen auf, für ihn, den Angeklagten S., seine Familienmitglieder und sonstige dritte Personen privat veranlasste Reiseleistungen zu buchen und alle zugehörigen Kosten zu verauslagen. Der Angeklagte H. gab ihm jeweils zu verstehen, dass er dem entsprechen werde. Anschließend kümmerte er sich um die Buchung der Reiseleistungen. Die sich dabei ergebenden Reisepreise teilte er den Angeklagten B. oder E. mit. Alle Angeklagten handelten in jedem Einzelfall in dem Bewusstsein und aufgrund der Vereinbarung, dass die Reiseleistungen von der EuV bezahlt und dem Angeklagten S. unentgeltlich zugewandt werden sollten und - in den Fällen 1 bis 33 des Urteils - auch zugewandt wurden, um diesen abredegemäß zu veranlassen, Aufträge im Namen der F. AG über die Lieferung von Waren weiterhin der EuV und nicht an Konkurrenzunternehmen zu erteilen. Die Gesamtkosten für die im Tatzeitraum gebuchten Reiseleistungen nebst der vor Ort entstandenen Kosten sowie marktüblicher Vermittlungsprovisionen betrugen in den Fällen 1 bis 33 mindestens 287.017,71 EUR, die der Angeklagte H. der EuV in Rechnung stellte. In zwei weiteren Fällen (Fälle 34 und 35) kam es zur Abrechnung im Verhältnis des Angeklagten H. zur Einziehungsbeteiligten EuV nicht mehr. Im Gegenzug für die versprochen und gewährten Zuwendungen in Form von Reisen erteilte der Angeklagte S. der EuV im Namen der F. AG weiterhin über den gesamten Tatzeitraum hinweg fortlaufend Aufträge über die Belieferung von PR-Aktionen. Daraus resultierten die Ausgangsumsätze der EuV mit der F. AG in den Jahren 2014 und 2015. Insbesondere die Lebensgefährtin und spätere Ehefrau des Angeklagten S., die Einziehungsbeteiligte Dr. E1, nahm auf seine Einladung hin über den gesamten Tatzeitraum an einer Vielzahl der teils hoch- und höchstpreisigen Reisen teil. Der Angeklagte S. konnte über die Frage, wer an den Reisen teilnehmen sollte, selbst allein bestimmen und wandte der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 alle Leistungen unentgeltlich zu. Auch seinen Bruder, den Einziehungsbeteiligten M. S., lud der Angeklagte in einer Mehrzahl von Fällen zur unentgeltlichen Reiseteilnahme ein. Spätestens ab Ende Dezember 2014 hätte die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 erkennen müssen, was sich jedem Dritten an ihrer Stelle aufgedrängt hätte: dass nämlich die beständigen Reisen sich nicht mit dem sonstigen Lebenszuschnitt und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten S. übereinbringen ließen und die erkennbar hohen Kosten der Reisen tatsächlich nicht von ihm, sondern von Dritten getragen wurden, denen es als Auftragnehmer der F. AG darum zu tun war, den Angeklagten S. zu veranlassen, sie bei der Vergabe von Aufträgen der F. AG gegenüber Konkurrenten zu bevorzugen. Gleichwohl ließ sie sich auch danach in sechs Fällen (Fälle 23, 24, 26, 29, 30, 32 des Urteils) auf luxuriöse Reisen durch den Angeklagten S. einladen. Der Wert der von ihr persönlich in Zusammenhang mit diesen Reisen in Anspruch genommenen Leistungen betrug mindestens 26.598,75 EUR. Hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten M. S. hat die Kammer hingegen keine Umstände festzustellen vermocht, aufgrund derer sich auch ihm die Hintergründe hätten aufdrängen müssen. Die Reisen und der damit verbundene Kostenaufwand lagen sowohl für die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 als auch für den Einziehungsbeteiligten M. S. außerhalb ihrer jeweiligen gewöhnlichen Lebensführung. Die Einziehungsbeteiligten hätten diese Reisen nicht angetreten, hätten sie die Kosten ihrer jeweiligen Teilnahme selbst tragen müssen. Bei der Buchung der Reisen machte der Angeklagte S. dem Angeklagten H. vielfach detaillierte Vorgaben hinsichtlich Flugtickets, Hotelzimmern, Mietwagen und sonstigen auf der Reise gewünschten Zusatzleistungen, gab ihm aber teilweise auch nur grobe Eckdaten vor und ließ ihm darüber hinaus freie Hand bei der Buchung der konkreten Reiseleistungen. Der Angeklagte H. buchte anhand dieser Anweisungen die Reisen. Soweit die Buchung von Reiseleistungen über Touristikunternehmen erfolgte, war in die Leistungspreise eine Vermittlungsprovision bereits eingestellt. Soweit der Angeklagte H. Reiseleistungen direkt bei Leistungserbringern, etwa bei Hotels, buchte, schlug er im Einvernehmen mit den Angeklagten S., B. und E. im Abrechnungsverhältnis zur Einziehungsbeteiligten EuV eine eigene Provision in Höhe von 10% auf den Leistungspreis auf. So ging der Angeklagte H. im Einvernehmen mit den Mitangeklagten auch wegen sämtlicher von ihm verauslagter Kosten vor, die durch Leistungen vor Ort anfielen, wie insbesondere Nebenkosten im Rahmen von Hotelaufenthalten. Die Gesamtkosten wurden von dem Angeklagten H. zunächst verauslagt. Nach Reiseabschluss übermittelte der Angeklagte H. dem Angeklagten B. und/oder dem Angeklagten E. die Reisegesamtkosten, gegebenenfalls unter Hinzurechnung der von ihm veranschlagten eigenen Provision. Um den Angeklagten B. und E. die Verschleierung der Bezahlung der Privatreisen in der Buchhaltung der EuV zu erleichtern, teilte der Angeklagte S. in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans dem Angeklagten B. und/oder Angeklagten E. die Angaben mit, welche in die Rechnungen aufgenommen werden sollten, die der Angeklagte H. unter der Firma C. R. S. an die Einziehungsbeteiligte EuV stellen sollte. Der Angeklagte S. gab vor, in welcher Stückzahl und für welche PR-Aktionen der F. AG etwa die vermeintliche Beschaffung von Tickets für Sportveranstaltungen durch das C. R. S. in den Rechnungen ausgewiesen werden sollte, die tatsächlich zur Abdeckung der Reisekosten einschließlich Provisionen des Angeklagten H. dienten. Diese Informationen leitete der Angeklagte B. oder der Angeklagte E. sodann an den Angeklagten H. weiter, der auf dieser Grundlage die entsprechenden Abdeckrechnungen erstellte und an die EuV übersandte. Die Angeklagten B. und E. veranlassten in der Folge, dass die Kosten der Reiseleistungen einschließlich der Provisionen durch die Einziehungsbeteiligte EuV auf das Konto des Angeklagten H. vollständig überwiesen wurden. Dies geschah im Wege von Abschlagszahlungen, durch welche die Forderungen des R. bezüglich einer Mehrzahl von verfahrensgegenständlichen Reisen jeweils nach und nach beglichen wurden. Da das Reisebüro durch die teilweise hohen Beträge der zu verauslagenden Reisekosten immer wieder in finanzielle Engpässe geriet, nahm der Angeklagte H. im Tatzeitraum wiederholt mit den Angeklagten B. und E. Kontakt auf, um Abschlagszahlungen einzufordern. Hierbei übersandte er zum Teil per E-Mail Aufstellungen über die durch die Reisen des Angeklagten S. und seines sozialen Umfelds angefallenen Reisekosten und die noch offenen Zahlungsbeträge. Die Angeklagten B. und E. sicherten ihm daraufhin regelmäßig die zeitnahe Überweisung von Geldbeträgen zu, die anschließend durch die EuV auch erfolgte. Lediglich in den Fällen 32 bis 35 kam es zu einer Erstattung der Reisekosten einschließlich der verabredeten Provisionen von der Einziehungsbeteiligten EuV an den Angeklagten H. nicht mehr. Im Einzelnen kam es nach dem beschriebenen Muster in den folgenden insgesamt 35 Fällen zu Zuwendungen in Form von Reiseleistungen an den Angeklagten S., zu denen dieser teilweise Dritte aus seinem Familien- und Bekanntenkreis einlud: Fall 1 des Urteils (Fall 166 der Anklageschrift; Reise nach S.) Im Januar 2014 flog der Angeklagte S. mit seiner Lebensgefährtin, der Einziehungsbeteiligten Dr. E1, von H. nach S., um an einem privaten Qigong-Wochenendkurs teilzunehmen. Die Reiseteilnahme hatte er der Einziehungsbeteiligten geschenkt. Für die Reise buchte er bei dem Angeklagten H. neben den Hin- und Rückflugtickets und einer Hotelsuite mit verschiedenen Extras im Zimmerservice auch einen Mietwagen. Der Angeklagte H. bestätigte ihm mit E-Mail vom 15.01.2014 die Buchung und teilte mit, dass er bei dem Hotel seine Daten für eine vollständige Kostenübernahme hinterlegt habe. Die durch die Reise angefallenen Kosten betrugen insgesamt mindestens 2.758,10 EUR und wurden von der EuV absprachegemäß bezahlt. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 254,08 EUR. Fall 2 des Urteils (Fall 167 der Anklageschrift; Inlandsflüge nach H.) Am 04.02.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, zwei Flugtickets von M1 nach H. in der Business-Class zu buchen. Die Flüge schenkte er dem Einziehungsbeteiligten M. S. und dessen Sohn. Der Angeklagte H. übersandte daraufhin noch am selben Tag die gewünschten Flugtickets per E-Mail an den Angeklagten S., der sie ebenfalls via E-Mail an den Einziehungsbeteiligten M. S. weiterleitete. Die tatsächlichen Reisekosten in Höhe von 1.174,89 EUR wurden später absprachegemäß von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 106,81 EUR. Fall 3 des Urteils (Fall 168 der Anklageschrift; Skiferien in C.) Mit E-Mail vom 10.02.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. auf, einen Skiurlaub vom 03.03. bis 14.03.2014 für zwei Personen zu buchen. Die Reiseleistungen schenkte er den beiden Söhnen der Einziehungsbeteiligten Dr. E1. Der Angeklagte H. buchte die Reise als Cluburlaub bei einem Reiseveranstalter. Die Reise wurde durchgeführt und die Gesamtkosten in Höhe von 4.439,60 EUR wurden durch die EuV getragen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 403,60 EUR. Fall 4 des Urteils (Fall 169 der Anklageschrift; Reise nach M1) Am 10.02.2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten H. via E-Mail mit der Buchung eines Familienurlaubs vom 07.03. bis 09.03.2014 auf M1. Daran nahmen neben dem Angeklagten S. selbst noch zwei seiner Töchter und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 teil, denen er die Reiseteilnahme schenkte. Der Angeklagte H. bestätigte dem Angeklagten S. die Reisebuchung am 03.03.2014 per E-Mail. Die Reise wurde durchgeführt. Die Reisegesamtkosten in Höhe von 5.325,68 EUR wurden später durch die EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 528,83 EUR. Fall 5 des Urteils (Fall 170 der Anklageschrift; Hin- und Rückflug nach C1) Von März bis Juni 2014 nahm die Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 an einem Schüleraustausch nach C1 teil. Da die Buchung der Flugtickets direkt durch die Schule über ein Reisebüro erfolgte, nahm der Angeklagte S. am 09.01.2014 per E-Mail mit dem Angeklagten H. Kontakt auf, um eine Kostenübernahme durch dessen Reisebüro zu erreichen. In der Folge setzte sich der Angeklagte H. mit dem Reisebüro in Verbindung, das dem C. R. S. des Angeklagten H. mit Rechnung vom 10.01.2014 wie beabsichtigt die Kosten der Flugtickets weiterberechnete und von diesem bezahlt erhielt. Zusätzlich schloss der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. eine Auslandskrankenversicherung für die Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 ab. Alle Leistungen schenkte der Angeklagte S. der Tochter der Einziehungsbeteiligten. Die im Zusammenhang mit der sodann durchgeführten Reise angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.431,90 EUR wurden später von der EuV an das C. R. S. bezahlt. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 158,05 EUR. Fall 6 des Urteils (Fall 171 der Anklageschrift; Reise nach G.) Anfang März 2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, für zwei seiner Töchter und die Einziehungsbeteiligte E1 vom 12.04. bis 14.04.2014 Zimmer in einem Hotel in G. zu buchen. Der Angeklagte S. lud diese unentgeltlich zu der Reise ein. Der Angeklagte H. nahm die Buchung vor und gab gegenüber dem Hotel wie üblich eine Kostenübernahmegarantie ab. Die EuV kam nachträglich für die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von 1.302,40 EUR auf. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 118,40 EUR. Fall 7 des Urteils (Fall 172 der Anklageschrift; Reise nach F.) Auf Geheiß des Angeklagten S. buchte der Angeklagte H. einen Hotelaufenthalt auf F. vom 18.04. bis 25.04.2014, den der Angeklagte S. seiner geschiedenen Ehefrau, der Zeugin J. S., schenkte. Der Angeklagte H. verauslagte die Gesamtreisekosten in Höhe von 5.629,08 EUR, welche später von der EuV erstattet wurden. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 558,39 EUR. Fall 8 des Urteils (Fall 173 der Anklageschrift; Reise nach R.) Am 18.03.2014 forderte der Angeklagte S. von dem Angeklagten H. per E-Mail, eine Reise nach R. für sich selbst, die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 und einen ihrer Söhne zu buchen, denen der Angeklagte S. die Reiseteilnahme schenkte. Der Angeklagte H. kam der Aufforderung nach und buchte die Reise entsprechend den übermittelten Vorgaben. Die Reisegesamtkosten, die später von der EuV übernommen wurden, beliefen sich auf 6.108,98 EUR. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 593,54 EUR. Fall 9 des Urteils (Fall 174 der Anklageschrift; I.-Rundreise) Mit E-Mail vom 06.02.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten H. an, eine Reise entlang des F.weg in I. im Zeitraum vom 26.04. bis 04.05.2014 für sich und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 zu planen, der er die Reiseteilnahme schenkte. Hierzu übermittelte er ihm eine detaillierte Übersicht zu den gewünschten Etappenzielen und machte konkrete Vorgaben zu den Hotels sowie der zu buchenden Kategorie der Zimmer bzw. Suiten. Im Hinblick auf die letzte Etappe von A. nach V. forderte er den Angeklagten H. auf, einen Transfer per Helikopterflug zu organisieren. Ende April 2014 teilte der Angeklagte H. dem Angeklagten S. mit, die Rundreise vollständig gebucht zu haben und übermittelte die noch ausstehenden Reiseinformationen und -unterlagen, wobei er angab, bei allen Hotels seine Kreditkarte zwecks vollständiger Übernahme der Nebenkosten hinterlegt zu haben. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von 20.892,33 EUR wurden später von den EuV an das Reisebüro bezahlt. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 1.971,94 EUR. Fall 10 des Urteils (Fall 175 der Anklageschrift; Reise nach H.) Im Mai 2014 lud der Angeklagte S. seine Eltern zu einem Länderspiel der deutschen Fußballnationalmannschaft in H. ein und beauftragte den Angeklagten H. mit der Buchung eines Hotelzimmers. Die Reisekosten, die später durch die EuV gegenüber dem C. R. S. übernommen wurden, betrugen insgesamt 369,60 EUR. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 33,60 EUR. Fall 11 des Urteils (Fall 176 der Anklageschrift; Wanderurlaub nach G1) Für Juni 2014 plante der Angeklagte S. mit dem Einziehungsbeteiligten M. S. die Besteigung des M., des höchsten Gipfels des O.-Gebirges. An der Reise nahm auch ein mit ihm befreundeter Journalist teil. Der Angeklagte S. schenkte den beiden die Reiseteilnahme. Anfang Mai 2014 beauftragte er den Angeklagten H. mit der Buchung von Flügen, Hotelunterkunft und eines Mietwagens, wobei er ihn anwies, die Nebenkostenübernahme durch das Reisebüro gegenüber dem Hotel sicherzustellen. Mit E-Mail vom 06.06.2014 bestätigte der Angeklagte H. die Buchungen und übersandte die Reiseunterlagen an den Angeklagten S. und seinen Bruder. Die EuV übernahm später die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von 5.107,01 EUR. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 472,02 EUR. Fall 12 des Urteils (Fall 178 der Anklageschrift; Hin- und Rückflug nach L. A.) Im Mai 2015 buchte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. einen Hin- und Rückflug nach L. A., den dieser dem Sohn der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 schenkte. Die Kosten in Höhe von 3.328,60 EUR wurden später durch die EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 302,60 EUR. Fall 13 des Urteils (Fall 179 der Anklageschrift; Reise nach K.) Für den Zeitraum vom 12.07. bis 20.07.2014 buchte der Angeklagte H. für den Angeklagten S. und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 sowie insgesamt vier ihrer jeweiligen Kinder, denen der Angeklagte S. die Reiseteilnahme jeweils schenkte, ein luxuriöses Strandhaus in einem Hotelresort "M. R." in K./G1 mit zahlreichen Zusatzleistungen. So wies der Angeklagte S. ihn insbesondere an, über das Hotel einen Yacht-Ausflug mit Restaurantbesuch und Strand-Barbecue zu organisieren. Der Angeklagte H. nahm dementsprechend mit dem Hotel Kontakt auf und gab für den Ausflug, wie auch für alle sonstigen Leistungen vor Ort, eine Kostenübernahmegarantie ab. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise beliefen sich auf 69.433,34 EUR und wurden später von der EuV gegenüber dem C. R. S. übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 6.877,23 EUR. Fall 14 des Urteils (Fall 180 der Anklageschrift; Reise nach P.) Im Juli 2014 buchte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. eine mehrtägige Reise für ihn und seine Lebensgefährtin nach P.. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von mindestens 3.425,41 EUR wurden später von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 311,40 EUR. Fall 15 des Urteils (Fall 181 der Anklageschrift; Reise nach L.) Im September 2014 reiste die Lebensgefährtin des Angeklagten S., die Einziehungsbeteiligte E1, für mehrere Tage nach L.. Die Reise hatte ihr der Angeklagte S. geschenkt. Der Angeklagte H. buchte auf dessen Anweisung hin eine Bahnfahrt in der 1. Klasse und ein Hotelzimmer. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von mindestens 515,76 EUR wurden später von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 48,39 EUR. Fall 16 des Urteils (Fall 182 der Anklageschrift; Wanderurlaub nach M3) Für September 2014 plante der Angeklagte S. gemeinsam mit dem Einziehungsbeteiligten M. S. eine Reise ins A.-Gebirge und forderte den Angeklagten H. auf, die von ihnen gewünschten Hotelunterkünfte und sonstigen Reiseleistungen zu buchen. Dieser nahm die Buchungen auftragsgemäß vor und gab gegenüber dem Hotel, wie üblich, eine vollständige Kostenübernahmegarantie ab. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise beliefen sich auf mindestens 10.819,47 EUR und wurden später von der EuV gegenüber dem C. R. S. bezahlt. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 1.001,70 EUR. Fall 17 des Urteils (Fall 183 der Anklageschrift; Reise nach Ö.) Für September 2014 buchte der Angeklagte H. im Auftrag des Angeklagten S. einen Hotelaufenthalt in einem Kinderhotel in Ö., den dieser dem Einziehungsbeteiligten M. S., seiner Ehefrau und ihren Kindern schenkte. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise beliefen sich auf mindestens 4.395,68 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 216,28 EUR. Fall 18 des Urteils (Fall 184 der Anklageschrift; Reise nach L. A.) Mit E-Mail vom 04.09.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten H. an, Hin- und Rückflüge von H. nach L. A. zu buchen, die er den drei Kindern der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 schenkte. Dieser nahm die Buchung vor und kümmerte sich darüber hinaus um die erforderlichen Einreisedokumente. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise betrugen mindestens 3.064,58 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 278,59 EUR. Fall 19 des Urteils (Fall 185 der Anklageschrift; Reise an den G.) Am 12.09.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, eine Reise vom 10.10. bis 19.10.2014 für sich und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 an den G. zu buchen und vor Ort einen Mietwagen anzumieten. Der Angeklagte H. nahm die Buchungen vor, bestätigte diese gegenüber dem Angeklagten S. via E-Mail vom 23.09.2014 und gab vor Reiseantritt gegenüber allen Hotels eine Kostenübernahmegarantie ab. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von 7.126,93 EUR wurden später von der EuV gegenüber dem C. R. S. bezahlt. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 670,79 EUR. Fall 20 des Urteils (Fall 186 der Anklageschrift; Reise nach N.) Mit E-Mail vom 05.09.2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten H. mit der Buchung einer Reise nach N. gegen Ende November 2014 für sich und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 sowie einen befreundeten Journalisten und dessen Ehefrau, wobei er ihm Vorgaben zu der gewünschten Kategorie der Hotelzimmer und Extraleistungen vor Ort machte. Der Angeklagte H. bestätigte ihm die komplettierte Reisebuchung am 11.11.2014 per E-Mail. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise, die später von der EuV übernommen wurden, betrugen mindestens 7.803,28 EUR. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 749,08 EUR. Fall 21 des Urteils (Fall 187 der Anklageschrift; Weihnachtsfeier in H.) Im Dezember 2014 organisierte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. eine Weihnachtsfeier für ihn und seine Familie in einem H.er Hotel. Die Gesamtkosten beliefen sich auf mindestens 1.431,26 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 130,11 EUR. Fall 22 des Urteils (Fall 188 der Anklageschrift; Jugendskireise nach Ö.) Im November 2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. auf, über den Jahreswechsel eine Jugendskireise in Ö. zu buchen, die er der Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 und zwei ihrer Freundinnen schenkte. Im Zusammenhang mit der in der Zeit vom 26.12.2014 bis 01.01.2015 durchgeführten Reise wies der Angeklagte S. den Angeklagten H. mit E-Mail vom 30.12.2014 darüber hinaus an, der Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 per Überweisung Kosten zu erstatten, die diese vor Ort für einen Skipass verauslagt hatte. Hierbei setzte er die Einziehungsbeteiligte S. E1 in E-Mailkopie. Die Gesamtreisekosten in Höhe von mindestens 3.665,79 EUR wurden später durch die EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 357,83 EUR. Fall 23 des Urteils (Fall 189 der Anklageschrift; Reise nach W.) Am 22.12.2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten H. mit der Buchung einer Reise nach W. über den Jahreswechsel vom 30.12.2014 bis 03.01.2015. Er wies ihn an, eine Suite im Hotel S. inklusive Flughafentransfer zu buchen und Karten für den Silvesterball in der W.er Hofburg sowie ein Neujahrskonzert zu kaufen. Der Angeklagte H. nahm die Buchungen absprachegemäß vor und gab gegenüber dem Hotel eine Kostenübernahmegarantie ab. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise beliefen sich auf mindestens 25.739,49 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 2.488,45 EUR. An der Reise nahmen der Angeklagte S. und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1, der er die Teilnahme geschenkt hatte, teil. Der Wert der von Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen betrug mindestens 11.582,77 EUR. Bei Entgegennahme dieser sowie aller nachfolgenden ihr geschenkten Reiseleistungen verkannte die Einziehungsbeteiligte, was sich jedem Dritten aufgedrängt hätte, nämlich dass die Leistungen dem Angeklagten S. als Mitarbeiter der F. AG im Gegenzug für die bevorzugte Erteilung von Aufträgen der F. AG unentgeltlich zugewandt wurden. Fall 24 des Urteils (Fall 190 der Anklageschrift; Tagesausflug nach P.) Anfang Dezember 2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten H. an, für sich und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 einen Tagesausflug von H. nach P. am 10.01.2015 zu organisieren. Entsprechend der Anweisungen buchte der Angeklagte H. einen Hinflug in den Morgenstunden und den Rückflug für den Abend desselben Tages und reservierte eine Suite in einem P.er Hotel, wobei er eine Kostenübernahme abgab. Auch ein Restaurantbesuch vor Ort wurde von dem Angeklagten S. mit der Kreditkarte des Angeklagten H. bezahlt. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von mindestens 4.139,30 EUR wurden später von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 376,30 EUR. Der Wert der von der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen, die ihr der Angeklagte S. schenkte, betrug mindestens 1.862,69 EUR. Fall 25 des Urteils (Fall 191 der Anklageschrift; Wellness-Urlaub auf Schloss E.) Im Januar 2015 buchte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. im selben Monat ein Wellness-Wochenende auf Schloss E. und verauslagte die Kosten. Die Reise schenkte der Angeklagte S. der Ehefrau des Einziehungsbeteiligten M. S.. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise in Höhe von mindestens 1.590,97 EUR wurden von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 155,47 EUR. Fall 26 des Urteils (Fall 192 der Anklageschrift; Reise nach A1) Am 06.01.2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, für das Wochenende des 17./18.01.2015 eine Reise nach A1 inklusive Stadtführung zu buchen. An der Reise nahmen neben dem Angeklagten S. und der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 deren Sohn und Tochter sowie eine Austauschschülerin teil, denen der Angeklagte S. die Reiseteilnahme schenkte. Wie üblich gab der Angeklagte H. eine Kostenübernahmegarantie gegenüber dem von ihm gebuchten Hotel ab. Im Hotel-Shop kaufte der Angeklagte S. als Geschenk für die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 eine Goldhalskette zum Preis von 7.700 EUR, die diese entgegennahm, wobei dieser Betrag ebenfalls über die Kreditkarte des Angeklagten H. beglichen wurde. Die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 hat die Kette an die Staatsanwaltschaft herausgegeben, wo sie asserviert wurde. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise einschließlich der erworbenen Kette beliefen sich auf mindestens 13.887,58 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 588,83 EUR. Der Wert der von der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen, die ihr der Angeklagte S. schenkte, betrug - nach Abzug des Kaufpreises der Goldhalskette und weiterer 25,50 EUR Kosten der Minibar, hinsichtlich derer nicht festzustellen war, dass die Einziehungsbeteiligte diese Leistung anteilig in Anspruch nahm - mindestens 1.109,17 EUR. Fall 27 des Urteils (Fall 193 der Anklageschrift; Wanderurlaub auf L. R.) Im Dezember 2014 plante der Angeklagte S. mit dem Einziehungsbeteiligten M. S. und einem befreundeten Journalisten, denen er die Reiseteilnahme schenkte, die Besteigung eines Vulkans auf L. R. vom 04.02. bis 10.02.2015. Noch im Dezember 2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten H. mit der Organisation der Reise. An der Reise nahm auf Wunsch des Angeklagten S. auch ein Geologe als privater Bergführer aus Deutschland teil. Der Angeklagte H. setzte die geforderten Buchungen inklusive Reservierung eines Mietwagens auftragsgemäß um und bezahlte im Nachgang zu der Reise auch die Rechnung des Geologen. Einen Tag nach der Rückkehr wandte sich der Angeklagte S. an den Angeklagten H. und verlangte die Erstattung der Kosten für einen Helikopterrundflug, die er vor Ort hatte auslegen müssen, da sich das Flugunternehmen nicht auf die beabsichtigte Kostenübernahme durch das Reisebüro des Angeklagten H. eingelassen hatte. Der Angeklagte H. überwies daraufhin diese Kosten in Höhe von 1.920 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten S.. Die Gesamtkosten der Reise, die später von der EuV übernommen wurden, betrugen mindestens 29.515,56 EUR. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von mindestens 2.717,23 EUR. Fall 28 des Urteils (Fall 194 der Anklageschrift; Skiferien in A. d´H.) Im Februar 2015 organisierte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. vom 27.02. bis 07.03.2015 einen Skiurlaub in A. d´H. und verauslagte sämtliche Kosten. Die Reise schenkte der Angeklagte S. den drei Kindern der Einziehungsbeteiligten Dr. E1. Die Gesamtkosten der durchgeführten Reise betrugen mindestens 8.485,90 EUR und wurden später von der EuV an das C. R. S. bezahlt. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 1.086,01 EUR. Fall 29 des Urteils (Fall 195 der Anklageschrift; Reise nach N.) Ende Februar 2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. auf, aus Anlass der Hochzeit mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 eine Flitterreise nach N. zu buchen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte H. nach, wobei er entsprechend der Wünsche des Angeklagten S. verschiedene Zusatzleistungen vor Ort in Auftrag gab. So bestellte er über das Hotel etwa 215 weiße Rosen in die gebuchte Suite und organisierte ein Abendessen in einem mit zwei Michelin-Sternen prämierten Restaurant. Die Gesamtreisekosten, die später durch die EuV übernommen wurden, betrugen mindestens 12.642,25 EUR. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 915,70 EUR. Der Wert der von der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen, die ihr der Angeklagte S. schenkte, betrug mindestens 5.689,01 EUR. Fall 30 des Urteils (Fall 196 der Anklageschrift; Reise nach R.) Am 13.03.2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, eine Städtereise vom 02.04. bis 06.04.2015 nach R. für sich, die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 und deren drei Kinder zu buchen, denen er die Teilnahme schenkte. Mit E-Mail vom 24.03.2015 bestätigte der Angeklagte H. die Buchung und teilte mit, dass er eine Kostenübernahmegarantie gegenüber dem Hotel abgeben werde. Die Gesamtreisekosten beliefen sich auf mindestens 9.480,08 EUR und wurden später von der EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 889,83 EUR. Der Wert der von der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen betrug mindestens 1.706,41 EUR. Fall 31 des Urteils (Fall 197 der Anklageschrift; Jugendsprachreise nach G2) Im Februar 2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. auf, eine Jugendsprachreise in G2 vom 28.03. bis 07.04.2015 für eine seiner Töchter und eine Freundin zu buchen, denen er die Reise schenkte. Die Gesamtreisekosten in Höhe von mindestens 3.180 EUR wurden später durch die EuV übernommen. Darin enthalten waren Provisionszahlungen an den Angeklagten H. in Höhe von 172 EUR. Fall 32 des Urteils (Fall 198 der Anklageschrift; Reise nach C2) Anfang Mai 2015 buchte der Angeklagte H. auf Geheiß des Angeklagten S. über Himmelfahrt für diesen und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 eine Reise nach C2, wobei er gegenüber dem Hotel, wie üblich, eine Kostenübernahmegarantie abgab. Die Gesamtkosten der im Zeitraum vom 14.05. bis 17.05.2015 durchgeführten Reise betrugen 10.330,48 EUR. Der Angeklagte H. meldete die Kosten spätestens mit E-Mail vom 08.06.2015 an den Angeklagten Volker E.. Die Kosten wurden von der EuV gegenüber der F. AG in der Folge verdeckt abgerechnet. Zu einer Kostenerstattung von der EuV an den Angeklagten H. kam es nicht mehr. Der Wert der von der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in Anspruch genommenen Leistungen, die ihr der Angeklagte S. schenkte, betrug mindestens 4.648,72 EUR. Fall 33 des Urteils (Fall 199 der Anklageschrift; Reise nach G1) Im April 2015 plante der Angeklagte S. einen Wanderurlaub in G1 vom 05.06. bis 08.06.2015 mit dem Einziehungsbeteiligten M. S., der Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 und einem befreundeten Journalisten, denen er die Reiseteilnahme schenkte. Der Angeklagte H. nahm nach seinen detaillierten Vorgaben die gewünschten Buchungen vor und verauslagte die Kosten. Die Gesamtreisekosten beliefen sich auf 6.176,43 EUR. Der Angeklagte H. teilte dem Angeklagten E. die Kosten der Reise spätestens mit E-Mail vom 08.06.2015 mit. Die Kosten wurden von der EuV gegenüber der F. AG in der Folge verdeckt abgerechnet. Zu einer Kostenerstattung von der EuV an den Angeklagten H. kam es nicht mehr. Fall 34 des Urteils (Fall 200 der Anklageschrift; Jugendreise nach C2) Auf Geheiß des Angeklagten S. buchte der Angeklagte H. im März 2015 für die Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 und zwei Freundinnen vom 21.07. bis 29.07.2015 eine Jugendreise nach S. und verauslagte die Kosten in Höhe von 1.908 EUR. Zu einer Erstattung der Kosten dieser Reise durch die EuV kam es vor dem Hintergrund der Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Angeklagten S. bei der F. AG am 16.06.2015 nicht mehr. Der Betrag wurde stattdessen am 17.08.2015 durch die Einziehungsbeteiligte E1 unter Angabe der Buchungsnummer des C. R. S. für die Jugendreise auf ein Konto des R. überwiesen. Fall 35 des Urteils (Fall 201 der Anklageschrift; Reise in das Disneyland P.) Am 04.06.2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten H. per E-Mail auf, eine Familienreise in das Disneyland P. vom 08.07. bis zum 12.07.2015 im Wert von 7.117 EUR zu buchen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte H. nach. Die Reise wollte der Angeklagte S. einer Familie mit einem behinderten Kind schenken. Nachdem es zu den Durchsuchungsmaßnahmen bei der F. AG gekommen war, stornierte der Angeklagte H. auf Anweisung des Angeklagten E. sämtliche durch den Angeklagten S. über sein Reisebüro gebuchten Reisen. Nach der Stornierung setzte sich der Journalist indes mit dem Angeklagten H. in Verbindung und bat darum, die Reisebuchung im Sinne der Familie zu erneuern. Dieser Bitte kam der Angeklagte H. nach, wobei er die Reisekosten letztendlich selbst trug und nicht durch die EuV erstattet bekam. b) Korruptive Sachzuwendungen an den Angeklagten S. und Dritte (Fälle 212 bis 219 und 221 bis 233 der Anklageschrift; betreffend die Angeklagten S., B. und E.) Auf Grundlage der zwischen den Angeklagten S., B. und E. getroffenen Abreden nahm der Angeklagte S. im Tatzeitraum in insgesamt 21 Fällen mit dem Angeklagten B. oder dem Angeklagten E. Kontakt auf und forderte die Zuwendung von Sachleistungen im Gesamtwert von 41.746,67 EUR an sich oder Dritte. Die Angeklagten handelten in jedem Einzelfall jeweils in dem Bewusstsein und aufgrund der Vereinbarung, dass die Sachleistungen von der EuV bezahlt und dem Angeklagten S. selbst oder auf dessen Veranlassung Dritten unentgeltlich zugewandt werden sollten und zugewandt wurden, um den Angeklagten S. zu veranlassen, Aufträge im Namen der F. AG über die Lieferung von Waren weiterhin der EuV und nicht an Konkurrenzunternehmen zu erteilen. Im Gegenzug für die zugesagten und sodann jeweils auch erfolgten Sachzuwendungen erteilte der Angeklagte S. der EuV im Namen der F. AG weiterhin entsprechende Aufträge. Der Angeklagte S. übersandte jeweils per E-Mail entweder Links zu konkreten Angeboten aus Online-Shops von Versandhändlern an die Angeklagten B. oder E. oder teilte eine genaue Artikelbezeichnung mit, so dass die Angeklagten B. und E. die Ware nach diesen Vorgaben im Internet bestellen konnten. In einem Fall kam es auch dazu, dass der Einziehungsbeteiligte M. S. in einem Einzelhandelsgeschäft Bekleidung auf Rechnung der EuV einkaufte (Fall 36 des Urteils). In diesem wie in allen übrigen Fällen wurde bei den Einkäufen stets die EuV als Rechnungsempfänger angegeben. In den Fällen, in denen die Sachleistungen über das Internet bestellt wurden, gaben die Angeklagten B. oder E. auf Geheiß des Angeklagten S. entweder als Versandanschrift die Adresse des jeweiligen Zuwendungsempfängers an, so dass die Ware direkt an diese geliefert wurde oder sie ließen die Ware zunächst an die EuV liefern und versandten diese sodann an die Zuwendungsempfänger weiter. Der Angeklagte E. kümmerte sich darum, die Eingangsrechnungen der Lieferanten in die Buchhaltung der EuV einzubringen, die sodann bezahlt wurden. In jedem Einzelfall stimmten sich die Angeklagten E. und B. über die Ausführung der Bestellung gesondert ab. Im Einzelnen begingen die Angeklagten S., E. und B. folgende weitere Taten: Fall 36 des Urteils (Fall 212 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung im Ladengeschäft von S. S2) Am 18.01.2014 kaufte der Einziehungsbeteiligte M. S. in einem Einzelhandelsgeschäft, namentlich dem S. S2 in M1, diverse Bekleidungsstücke und Wanderausrüstung ein und nahm diese vor Ort mit. Die Rechnung wurde auf die EuV ausgestellt und an diese verschickt. Dieses Vorgehen war im Vorfeld durch den Angeklagten B. auf Geheiß des Angeklagten S. mit dem Sporthaus abgestimmt worden. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 8.300,34 EUR wurde auf Veranlassung des Angeklagten B. vollständig durch die EuV bezahlt. Die erworbenen Gegenstände sind durch Gebrauch zerschlissen und wertlos oder von dem Einziehungsbeteiligten M. S. entsorgt worden. Fall 37 des Urteils (Fall 213 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2) Auf Geheiß des Angeklagten S. bestellte der Angeklagte B. am 20.01.2014 über den Versandhandel von S. S2 Sportbekleidung und Wanderausrüstung und ließ die Ware an die Wohnanschrift des Einziehungsbeteiligten M. S. liefern. Als Rechnungsempfänger gab er die EuV an und veranlasste, dass die Rechnung in Höhe von 551,65 EUR vollständig durch die EuV bezahlt wurde. Die erworbenen Gegenstände sind durch Gebrauch zerschlissen und wertlos oder von dem Einziehungsbeteiligten M. S. entsorgt worden. Fall 38 des Urteils (Fall 214 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2) Am 21.01.2014 bestellte der Angeklagte B. nach entsprechender Aufforderung durch den Angeklagten S. weitere Bekleidungsstücke über den Onlinehandel von S. S2 und ließ diese an den Einziehungsbeteiligten M. S. liefern. Als Rechnungsempfänger gab er die EuV an und veranlasste, dass der Rechnungsbetrag in Höhe von 254,90 EUR vollständig durch diese bezahlt wurde. Die erworbenen Gegenstände sind durch Gebrauch zerschlissen und wertlos oder von dem Einziehungsbeteiligten M. S. entsorgt worden. Fall 39 des Urteils (Fall 215 der Anklageschrift; Kauf eines Zelts über den Versandhandel) Mit E-Mail vom 17.03.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten B. auf, ihm ein bestimmtes Zelt zu beschaffen, wobei er ihm zusätzlich eine Produktabbildung mit dem Preis in Höhe von 449,95 EUR übersandte. Am 02.04.2014 teilte der Angeklagte B. ihm via E-Mail mit, dass das Zelt lieferbereit sei und erkundigte sich nach der Versandadresse. Unter demselben Tag wies der Angeklagte S. ihn daraufhin per E-Mail an, das Zelt an seine Wohnanschrift zu schicken. Die Kosten wurden absprachegemäß durch die EuV vollständig bezahlt. Fall 40 des Urteils (Fall 216 der Anklageschrift; Kauf von zwei Fahrrädern über den Versandhandel) Im März 2014 verlangte der Angeklagte S. von dem Angeklagten B., zwei Fahrräder inklusive Zubehörteile zu kaufen. Dem kam der Angeklagte B. nach und bestellte die gewünschten Räder am 24.03.2014 bei der Firma C. C.. Unter dem 27.03.2014 wies ihn der Angeklagte S. per E-Mail an, diese direkt an die Anschrift der Arztpraxis seiner Lebensgefährtin liefern zu lassen. Die E-Mail, in der der Angeklagte B. den Versand der Fahrräder bestätigte, leitete der Angeklagte S. an die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 weiter. Die Gesamtkosten in Höhe von 1.568,94 EUR wurden auf Anweisung des Angeklagten B. durch die EuV bezahlt. Die beiden Fahrräder wurden durch die Staatsanwaltschaft K. sichergestellt; der Angeklagte S. hat auf die Herausgabe verzichtet. Fall 41 des Urteils (Fall 217 der Anklageschrift; Kauf eines Behandlungstischs über den Versandhandel der Firma S. T.) Anfang März 2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten B., einen medizinischen Behandlungstisch der Fa. V. zu beschaffen und in die Arztpraxis der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 liefern zu lassen. Der Behandlungstisch wurde am 07.03.2014 von dem Angeklagten B. über den Versandhandel der Firma S. T. gekauft und gegen Ende März durch eine Spedition ausgeliefert. Die Gesamtkosten der Bestellung beliefen sich auf 3.010,11 EUR und wurden durch die EuV bezahlt. Fall 42 des Urteils (Fall 218 der Anklageschrift; Kauf eines Bodentrampolins über den Versandhandel der Firma S. T.) Am 02.04.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten B. per E-Mail an, ein Bodentrampolin bei der Firma S. T. zu bestellen und an eine befreundete Familie versenden zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte B. am nächsten Tag nach. Die Auslieferung erfolgte am 08.05.2014 durch eine Spedition. Die Gesamtkosten der Bestellung in Höhe von 893,65 EUR wurden von der EuV bezahlt. Fall 43 des Urteils (Fall 219 der Anklageschrift; Kauf einer Spieltonne über den Versandhandel der Firma S. T.) Mit E-Mail vom 23.05.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten B. an, ein Set mit Freizeitspielen bei der Firma S. T. für die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 zu kaufen und an die gemeinsame Wohnanschrift liefern zu lassen. Bei der E-Mail setzte er den Angeklagten E. in E-Mailkopie. Der Angeklagte B. kam der Aufforderung nach und veranlasste, dass die Kosten in Höhe von 508,55 EUR durch die EuV bezahlt wurden. Fall 44 des Urteils (Fall 221 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2) Im Vorfeld der Wandertour in das O.-Gebirge vom 13.06. bis 15.06.2014 (Fall 11 des Urteils) verlangte der Angeklagte S. am 27.05.2014 von dem Angeklagten B. per E-Mail, über den Versandhandel des S.es S2 diverse Bekleidungsstücke und Wanderausrüstung zu bestellen, wobei er ihn anwies, dafür Sorge zu tragen, dass die Artikel vor dem 12.06.2014 geliefert werden. Nachdem ihn ein Mitarbeiter der EuV per E-Mail am 05.06.2014 darüber informiert hatte, dass die Artikel vollständig eingetroffen seien, gab er die Anweisung, dass der Angeklagte E. ihm diese bei einem geplanten Treffen am nächsten Wochenende persönlich übergeben sollte, was auch erfolgte. Die Kosten in Höhe von 1.349,75 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Zu den erworbenen Gegenständen gehörten - eine Jacke der Marke Arcteryx, - eine schwarze Jacke der Marke Mammut, - ein gelber Rucksack der Marke Gregory und - eine Hose "Firefox Pant", die der Angeklagte S. herausgegeben hat und die bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Asservatennummer... asserviert worden sind. Einen letzten weiteren Kaufgegenstand, die "Runbold Pants", eine Wanderhose zum Anschaffungspreis von 119,95 EUR, entsorgte der Angeklagte S. nach einmaligem Gebrauch. Die übrigen, zum Gesamtanschaffungspreis von 1.229,80 EUR erworbenen Gegenstände haben durch ihren Gebrauch geschätzt mindestens 90% des Anschaffungswertes verloren. Fall 45 des Urteils (Fall 222 der Anklageschrift; Einkauf Wanderbekleidung über den Versandhandel von S. S2) Mit E-Mail vom 11.06.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten E. an, diverse Wanderbekleidung und -ausrüstung für seinen Bruder und dessen Sohn über den Versandhandel von S. S2 zu bestellen und an die Wohnanschrift des Einziehungsbeteiligten M. S. liefern zu lassen. Der Angeklagte E. leitete die E-Mail am 07.07.2014 an den Angeklagten B. weiter, der die Artikel bestellte und wie gewünscht ausliefern ließ. Die Kosten in Höhe von 718,25 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Die erworbenen Gegenstände sind durch Gebrauch zerschlissen und wertlos oder von dem Einziehungsbeteiligten M. S. entsorgt worden. Fall 46 des Urteils (Fall 223 der Anklageschrift; Einkauf von zwei Hängematten über den Versandhandel von S. T.) Am 07.07.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten E. auf, zwei Therapie-Hängematten bei der Firma S. T. zu bestellen und an die Arztpraxis der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 liefern zu lassen. Der Angeklagte E. kam dieser Aufforderung nach. Die Hängematten wurden am 09.07.2014 ausgeliefert und die Kosten in Höhe von 218,56 EUR durch die EuV bezahlt. Fall 47 des Urteils (Fall 224 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2) Nach entsprechender Anweisung des Angeklagten S. an den Angeklagten E. bestellte der Angeklagte B. am 10.07.2014 diverse Bekleidung und Wanderausrüstung über den Versandhandel von S. S2 und ließ die Ware an den Angeklagten S. versenden. Die Kosten in Höhe von 2.589,15 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Der Angeklagte S. erhielt die Ware, die durch ihren Gebrauch inzwischen mindestens 90% ihres Anschaffungswertes verloren hat. Fall 48 des Urteils (Fall 225 der Anklageschrift; Kauf eines Entwicklungstests für Kinder über den Versandhandel) Mit E-Mail vom 08.09.2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten E. damit, für die Arztpraxis der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 einen Test zur Messung des Entwicklungsstandes von Kindern zu beschaffen. Die Umsetzung dieser Forderung erwies sich in der Folge als schwierig, da der Entwicklungstest nur durch bestimmte berechtigte Berufsgruppen bezogen werden durfte. Letztendlich gelang es dem Angeklagten E. nach Rücksprache mit dem Angeklagten S., den Test von einem Anbieter zu beziehen, indem er zwar selbst als Rechnungsempfänger auftrat, als Auftraggeberin aber die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 angab und diese in den entsprechenden E-Mailverkehr einband. Die Kosten für den sodann auch ausgelieferten Test in Höhe von 1.311,00 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Fall 49 des Urteils; Fall 226 der Anklageschrift; Kauf eines Fahrrads über den Versandhandel) Am 21.11.2014 wies der Angeklagte S. den Angeklagten B. per E-Mail an, ein Rennrad für einen befreundeten Journalisten bei der Firma C. C. zu bestellen und an diesen liefern zu lassen. Der Angeklagte B. nahm die Bestellung am 04.12.2014 vor und veranlasste, dass die EuV den Rechnungsbetrag in Höhe von 3.499,01 EUR bezahlte. Die Ware wurde bestellungsgemäß ausgeliefert. Fall 50 des Urteils (Fall 227 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2) Mit E-Mail vom 11.12.2014 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten E. auf, für ihn diverse Bekleidung über den Versandhandel von S. S2 zu bestellen. Dieser kam der Aufforderung nach und ließ die bestellten Artikel an die Wohnanschrift des Angeklagten S. versenden. Die Auslieferung der Ware erfolgte am 19.12.2014. Die Kosten der Bestellung in Höhe von 3.728,95 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Fall 51 des Urteils (Fall 228 der Anklageschrift; Kauf einer Tischzugsäge über den Versandhandel) Mit E-Mail vom 04.12.2014 beauftragte der Angeklagte S. den Angeklagten E. damit, für einen Bekannten eine näher bestimmte Tischzugsäge zu beschaffen. Nachdem der Angeklagte E. ein Angebot eingeholt hatte, wies der Angeklagte S. ihn am 11.12.2014 per E-Mail an, die Säge zu bestellen, und teilte ihm die Wohnanschrift des Bekannten als Versandanschrift mit. Der Angeklagte E. nahm die Bestellung entsprechend der Anweisungen vor und veranlasste, dass die Kosten in Höhe von 1.546,76 EUR durch die EuV bezahlt wurden. Die Ware wurde bestellungsgemäß ausgeliefert. Fall 52 des Urteils (Fall 229 der Anklageschrift; Kauf eines Fahrrads über den Versandhandel) Am 16.12.2014 verlangte der Angeklagte S. per E-Mail vom Angeklagten E., ein Fahrrad zu bestellen und bis Weihnachten an sich ausliefern zu lassen. Der Angeklagte E. bestellte das Rad einen Tag später bei der Firma C. C.. Die Auslieferung erfolgte am 23.12.2014 an der Wohnanschrift des Angeklagten S.. Die Kosten in Höhe von 1.839,85 EUR wurden von der EuV bezahlt. Fall 53 des Urteils (Fall 230 der Anklageschrift; Kauf einer Fräse über den Versandhandel) Auf Geheiß des Angeklagten S. bestellte der Angeklagte E. am 26.01.2015 eine Fräse und ließ diese an einen Bekannten des Angeklagten S. liefern. Die Kosten in Höhe von 1.332,80 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Fall 54 des Urteils (Fall 231 der Anklageschrift; Kauf von zwei Fahrrädern über den Versandhandel) Auf Geheiß des Angeklagten S. bestellte der Angeklagte E. mit E-Mail vom 20.02.2015 bei der Firma C. C. zwei Fahrräder und ließ diese weisungsgemäß an die Wohnschrift der Eltern des Angeklagten S. liefern. Die Auslieferung erfolgte am 26.02.2015. Die Kosten in Höhe von 5.200,00 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Fall 55 des Urteils (Fall 232 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel) Im April 2015 bestellte der Angeklagte B. auf Geheiß des Angeklagten S. über einen Versandhandel Wanderbekleidung und -ausrüstung für den Einziehungsbeteiligten M. S. und ließ die Ware an dessen Wohnanschrift liefern. Die unter dem 13.04.2015 gegenüber der EuV abgerechneten Kosten in Höhe von 1.327,80 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Die erworbenen Gegenstände sind durch Gebrauch zerschlissen und wertlos oder von dem Einziehungsbeteiligten M. S. entsorgt worden. Fall 56 des Urteils (Fall 233 der Anklageschrift; Einkauf von Bekleidung über den Versandhandel von S. S2) Am 20.04.2015 forderte der Angeklagte S. den Angeklagten E. per E-Mail auf, diverse Bekleidungsstücke für die Tochter der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 über den Versandhandel des S.es S2 zu bestellen und direkt an diese liefern zu lassen. Der Angeklagte E. nahm die Bestellung weisungsgemäß vor. Die unter dem 25.04.2015 gegenüber der EuV abgerechneten Kosten in Höhe von 1.546,70 EUR wurden durch die EuV bezahlt. Die Ware wurde bestellungsgemäß ausgeliefert. c) Stellung überhöhter Rechnungen durch die EuV gegenüber der F. AG (Fälle 1 bis 165 der Anklageschrift; betreffend die Angeklagten S., B. und E.) Die Kosten für die genannten Zuwendungen nebst teils noch hinzugerechneter Beträge in Gesamthöhe von mindestens 442.632,10 EUR wurden entsprechend der zwischen den Angeklagten S., B. und E. getroffenen Abreden verdeckt in 165 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von über 800.000 EUR brutto eingestellt, welche die EuV der F. AG stellte. Diese Rechnungen wurden in den weiteren Fällen 57 bis 221 des Urteils jeweils durch den Angeklagten B. im Einverständnis mit dem Angeklagten E. geschrieben, mit gefälschten Belegen versehen und der F. AG zu Händen des Angeklagten S. übersandt. Den Angeklagten S., B. und E. wurde das Vorgehen dadurch erleichtert, dass es zu Beginn des Jahres 2014 zu einer Umstellung der allgemeinen Abrechnungspraxis im Zusammenhang mit der Belieferung der PR-Aktionen zwischen der EuV und der F. AG gekommen war. Während die EuV bis zu diesem Zeitpunkt in ihren Ausgangsrechnungen die von ihr für Trikotaktionen oder Sportcamps gelieferten Sportartikel als Einzelpositionen ausgewiesen hatte, stellte sie der F. AG spätestens ab Anfang Februar 2014 Rechnungen über einen runden Gesamtbetrag und verwies im Rahmen der Leistungsbeschreibung lediglich schlagwortartig auf eine bestimmte Presseberichterstattung über eine von ihr ausgestattete PR-Aktion mit dem Zusatz "inkl. aller Leistungen". Den in der Leistungsbeschreibung in der Rechnung jeweils in Bezug genommenen Zeitungsbericht über die PR-Aktion fügte sie der Rechnung in Kopie als Beleg bei. Diese Umstellung der Abrechnungspraxis ging auf eine Initiative der Finanzabteilung der F. AG zurück. Anlass war eine ab April 2013 durchgeführte Außenprüfung durch das Finanzamt für Großunternehmen in H., bei der festgestellt wurde, dass die F. AG die im Zusammenhang mit ihren PR-Aktionen stehenden unentgeltlichen Sachspenden als umsatzsteuerfrei behandelt, für den Einkauf aber Vorsteuern in Abzug gebracht hatte, während die Betriebsprüfung die Auffassung vertrat, die vermeintlichen Spenden unterlägen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer. Durch die Änderung des Abrechnungsmodus wollte die Finanzabteilung eine günstigere steuerrechtliche Behandlung erreichen. Vor diesem Hintergrund kam es im Januar 2014 zu einem Gespräch zwischen Mitarbeitern der Finanzabteilung und dem Zeugen Dr. B1 sowie dem Angeklagten S.. Infolge dieses Gesprächs verlangte der Angeklagte S. auf Anweisung des Zeugen Dr. B1 von dem Angeklagten B. im Namen der F. AG, spätestens ab Anfang Februar 2014 die Rechnungen der EuV in der dargestellten Weise zu stellen und als Leistungsgegenstand auf eine Presseberichterstattung über die jeweils belieferte Werbeaktion abzustellen. Die Höhe der pauschalen Rechnungsbeträge sollte unter diesem neuen Abrechnungsmodus von der Auflage und dem Verbreitungsgebiet der veröffentlichenden Zeitung und der Gestaltung der Berichterstattung über die Werbeaktion abhängen. So wurde die Höhe des Rechnungsbetrages nach halb- und ganzseitigen Zeitungsartikeln gestaffelt, wobei die PR-Abteilung zusätzlich einforderte, dass in Überschrift und Text der Firmenname "F." genannt sowie auf Fotos die gestifteten Trikots mit dem Schriftzug "F." deutlich zu erkennen sein mussten. Ungeachtet dieser kommunizierten Vorgaben der PR-Abteilung gegenüber der EuV war sich der Angeklagte S. als Vertreter der F. AG mit Einverständnis des Zeugen Dr. B1 als seinem Vorgesetzten mit den Angeklagten B. und E. darüber einig, dass die Umstellung der Abrechnungspraxis nur auf dem Papier erfolgen und die EuV als Sportartikelhändler keine Presseberichterstattung, sondern weiterhin die Lieferung von Sportartikeln und sonstigen Sachleistungen für die Trikotaktionen und Sportcamps schulden und die gelieferten Materialien unter Abzug des 50-prozentigen Rabatts auf die UVP bezahlt bekommen sollte. Zu weiteren Absprachen unter Einbindung des Zeugen Dr. B1 kam es nicht. Dieser überließ es dem Angeklagten S., die neue Abrechnungspraxis im Verhältnis zur EuV umzusetzen. Insbesondere blieb zwischen dem Angeklagten S. und dem Zeugen Dr. B1 offen, wie in etwaigen Fällen verfahren werden sollte, in denen keine ausreichende Berichterstattung stattgefunden hatte, um die mit der EuV vereinbarte Vergütung für die Belieferung einer PR-Aktion unter Zugrundelegung der neuen Abrechnungsparameter abdecken zu können. Die in der Folge entstehende Intransparenz der Rechnungsstellung machten sich die Angeklagten S., B. und E. in den Fällen 57 bis 221 zunutze. In jedem Fall nahm die gestellte Rechnung auf eine gefälschte Presseberichterstattung Bezug. Die abgerechnete Berichterstattung hatte in Wirklichkeit nicht stattgefunden. Zu Beginn des Tatzeitraums unternahmen die Angeklagten B. und E. einen Versuch, die hierzu erforderliche Beschaffung von gefälschten Zeitungsartikeln zu organisieren. Hierzu trat der Angeklagte E. im März 2014 im Einvernehmen mit dem Angeklagten B. und in Abstimmung mit dem Angeklagten S., der ihm mehrere ältere Zeitungsartikel über PR-Aktionen der F. AG als Vorlage übersandte, an den H. F1 und dessen Medienagentur h. G. heran, der nach den Anweisungen des Angeklagten E. aus den Vorlagen mehrere fingierte Zeitungsartikel erstellte. Nach Rücksprache des Angeklagten E. mit dem Angeklagten S. gab dieser mehrere der Artikel für die Abrechnung frei. Zu einer Beschaffung weiterer gefälschter Zeitungsartikel über die Medienagentur h. G. kam es jedoch aus nicht näher feststellbaren Gründen nicht. Stattdessen besorgte der Angeklagte S. in allen übrigen Fällen die gefälschten Zeitungsartikel aus einer anderen, durch die Kammer nicht festgestellten Quelle selbst. Bei den Artikeln handelte es sich um ältere tatsächlich im Zusammenhang mit Werbeaktionen der F. AG erschienene Presseberichte, die umdatiert und teilweise auch umgestaltet wurden, um die Aufdeckung der Manipulationen zu erschweren und die Anforderungen der Finanzabteilung an den Abrechnungsmodus zu erfüllen. In die 165 Rechnungen der Fälle 57 bis 221 des Urteils wurden entsprechend der Abreden der Angeklagten S., B. und E. die Kosten der nach den zu den Fällen 1 bis 33 und 36 bis 56 des Urteils getroffenen Feststellungen gebuchten Reisen - insoweit teils nebst noch hinzugerechneter Beträge - und Sachzuwendungen eingestellt und auf die F. AG abgewälzt. Die Kammer konnte nicht sicher ausschließen, dass daneben auch solche Forderungen der E. aus im Zusammenhang mit PR-Aktionen der F. AG erbrachten Lieferungen in die Rechnungen eingestellt wurden, die zum Preis von 50% der UVP berechnet wurden und unter Berücksichtigung der von der Finanzabteilung der F. AG vorgegebenen Abrechnungskriterien zumindest nicht vollständig über eine tatsächlich erfolgte Presseberichterstattung abgerechnet werden konnten. Es steht aber fest, dass jede einzelne der 165 fingierten Rechnungen in Höhe eines Anteils von mindestens 53,72074% eines jeden Rechnungsbetrages auf Kosten von Reiseleistungen und Sachzuwendungen der Fälle 1 bis 33 und 36 bis 56 des Urteils nebst darauf einvernehmlich noch hinzugerechneter Beträge entfiel. Dies entspricht dem Anteil der Gesamtkosten aus Zuwendungen nebst Aufschlägen von mindestens 442.632,10 EUR an den 165 Rechnungsbeträgen der Fälle 57 bis 221 des Urteils. Jedenfalls in diesem Umfang lagen den 165 fingierten Rechnungen keine Lieferungen oder Leistungen zugrunde, die die EuV im Auftrag der F. AG im Rahmen der Ausstattung von PR-Aktionen erbracht hatte oder erbringen sollte. Den Angeklagten E. und B. war dies bewusst; der Angeklagte S. rechnete mit fingierten Forderungen in dieser Höhe. Hierzu hat die Kammer die folgenden näheren Feststellungen getroffen: Der Angeklagte B. war für die Abrechnungen in Absprache mit dem Angeklagten E. zuständig und führte unter der Überschrift "Balance" eine Excel-Tabelle, die als Grundlage der Verrechnung von Forderungen und Zahlungen im Verhältnis der EuV zur F. AG diente. Darin stellte der Angeklagte B. die Bruttobeträge aus den der F. AG gestellten Rechnungen einerseits den Vergütungsforderungen der EuV aus Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit PR-Aktionen der F. AG und den Kosten der korruptiven Zuwendungen nebst hinzugerechneter Aufschläge andererseits gegenüber. Unter Berücksichtigung sämtlicher dieser in der "Balance"-Übersicht gelisteten Forderungen nahm der Angeklagte B. wie in einem Kontokorrent eine Gesamtsaldierung vor und zog die Beträge aus den Ausgangsrechnungen der EuV gegenüber der F. AG von der Gesamtforderung ab. Den verbleibenden Forderungssaldo schrieb er unter Hinzubuchung neuer Forderungen und Kosten einerseits und der Beträge aus den der F. AG erteilten Rechnungen andererseits über den Tatzeitraum hinweg fort. Nach den Berechnungen des Angeklagten B. bestand danach während des gesamten Tatzeitraums eine "Restforderung" der EuV gegenüber der F. AG, die sich aus Vergütungsforderungen und abzuwälzenden, teils noch erhöht in die Übersicht eingestellten Kosten korruptiver Zuwendungen der Fälle 1 bis 33 und 36 bis 56 des Urteils speiste. Die Angeklagten B. und E. teilten dem Angeklagten S. über den gesamten Tatzeitraum regelmäßig den "Forderungssaldo" der EuV mit und forderten ihn deswegen auf, weitere Zeitungsartikel zu übersenden, was der Angeklagte S. dann auch tat. Im Rahmen der Rechnungsstellung gingen die Angeklagten S., B. und E. hinsichtlich der 165 Rechnungen (Fälle 57 bis 221 des Urteils) im Einzelnen jeweils wie folgt vor: Der Angeklagte S. übersandte jeweils einen oder mehrere verfälschte Zeitungsartikel mit Instruktionen zur Rechnungserstellung, insbesondere der Angabe des Rechnungsbetrages, per E-Mail, die er bis Ende April 2014, zuletzt im Fall 75 des Urteils, an den Angeklagten B. und in der Folgezeit an den Angeklagten E. schickte. Lediglich in den Fällen 76 bis 80 und 141 des Urteils verfügten die Angeklagten B. und E. bereits über die von der h. G. des H. F1 erstellten verfälschten Zeitungsartikel, welche der Angeklagte S. zur Nutzung freigab. Der Angeklagte E. leitete die E-Mails des Angeklagte S. einschließlich der damit übersandten verfälschten Zeitungsartikel jeweils an den Angeklagten B. zur Rechnungserstellung weiter. Der Angeklagte B. erstellte sämtliche der 165 Rechnungen anhand und gemäß der ihm übersandten oder weitergeleiteten Informationen und fügte einer jeden Rechnung den Ausdruck des verfälschten Zeitungsartikels als scheinbaren Leistungsnachweis bei. Die auf diese Weise erstellten Rechnungen versandte er per Post an die PR-Abteilung der F. AG zu Händen des Angeklagten S.. Rechnungen, die auf denselben Tag datieren, erstellte der Angeklagte B. in engem zeitlichen Zusammenhang und legte sie zur Versendung gemeinsam in einen Sammelumschlag ein. Bei zwei Gelegenheiten versandte hingegen der Angeklagte E. die durch den Angeklagten B. erstellten Rechnungen per E-Mail an den Angeklagten S.. Dies geschah mit E-Mail vom 12.06.2014 hinsichtlich der Rechnungen betreffend die Fälle 87 bis 91 des Urteils und mit E-Mail vom 07.07.2014 hinsichtlich der Rechnungen betreffend die Fälle 92 bis 114 des Urteils. Der Angeklagte B. stimmte sich mit dem Angeklagten E. über die einzelnen Rechnungsstellungen der Einziehungsbeteiligten EuV gegenüber der F. AG jeweils ab. Die in den Fällen 57 bis 221 des Urteils von dem Angeklagten B. erstellten 165 Ausgangsrechnungen gegenüber der F. AG stellte der Angeklagte E. in die Buchhaltung der EuV ein. Nachdem sich der Angeklagte B. mit dem Angeklagten S. wegen dessen immer häufiger und energischer erhobenen Forderungen nach Zuwendungen persönlich überworfen hatte, trat der Angeklagte E. ab April 2014 als neuer Hauptansprechpartner für den Angeklagten S. auf. Gegen Ende April 2014 kam der Angeklagte E. mit dem Angeklagten S. überein, das etablierte Gesamtsystem fortzusetzen und auch zukünftig Zuwendungen an den Angeklagten S. über die Rechnungen der EuV verdeckt gegenüber der F. AG abzurechnen. Im März 2014 hatte sich der Angeklagte E. zudem um die Beschaffung verfälschter Zeitungsartikel bei der h. G. gekümmert. Der Angeklagte S. nahm die 165 an die F. AG gestellten und mit verfälschten Zeitungsartikeln versehenen Rechnungen nach Eingang entgegen und sammelte sie zunächst in seinem Büro. Etwa einmal im Monat zeichnete er die Rechnungen mit seinem Namenskürzel bewusst zu Unrecht als sachlich und rechnerisch richtig ab und legte sie dem Zeugen Dr. B1 zur weiteren Prüfung und Freigabe vor. Der Zeuge Dr. B1 unterzog die ihm von dem Angeklagten S. vorgelegten Eingangsrechnungen der EuV einer doppelten sachlichen Prüfung. Zum einen prüfte er, ob der anhand des beigefügten Zeitungsartikels ersichtliche Materialaufwand für die EuV in etwa mit dem Rechnungsbetrag korrespondierte. Zum anderen glich er den Rechnungsbetrag im Hinblick auf die Qualität des beigefügten Zeitungsartikels mit den festgelegten Vergütungskriterien für Presseberichterstattung ab. Keine der 165 Rechnungen der EuV, die mit einer fingierten Presseberichterstattung versehen waren, wurde hierbei durch den Zeugen Dr. B1 beanstandet. Vielfach prüfte der Zeuge Dr. B1 die Rechnungen im Vertrauen auf den Angeklagten S. nur kurz und oberflächlich. Er hielt es für möglich, dass in die Rechnungen neben der Lieferung von Sportartikeln auch Kosten der Beschaffung von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen eingepreist waren, die für fünf Mitarbeiter der F. AG bestimmt waren und in den Jahren 2014 und 2015 über die EuV beschafft wurden. Die Möglichkeit, dass der Rechnung beigefügte Zeitungsartikel gefälscht sein könnten, führte der Zeuge Dr. B1 sich aber nicht vor Augen. Er ging jeweils unzutreffend davon aus, dass die 165 in den Fällen 57 bis 221 des Urteils von der EuV gestellten Eingangsrechnungen ansonsten sachlich und rechnerisch in Ordnung und darin jedenfalls keine Warenlieferungen und Reiseleistungen eingepreist waren, die ohne jeden Nutzen für die F. AG dem Angeklagten S. privat oder nach dessen Gutdünken unternehmensfremden Dritten zugutekamen. Erst recht hielt er nicht für möglich, dass die Beträge, die im Zusammenhang mit diesen Warenlieferungen und Reiseleistungen eingepreist wurden, gut die Hälfte eines jeden der 165 Rechnungsbeträge ausmachten, und zeichnete die Rechnungen deshalb frei. Hätte der Zeuge Dr. B1 seine Fehlvorstellung erkannt, hätte er sich an die Unternehmensleitung der F. AG gewandt und die Rechnungen nicht freigegeben. Die 165 Rechnungen wären dann nicht in den weiteren Geschäftslauf gegeben und nicht bezahlt worden. So aber gab der Zeuge Dr. B1 die von ihm als zweitem Prüfer freigegeben Rechnungen an den Angeklagten S. zurück, der sie bei der Buchhaltung einreichte, um die Auszahlung zu veranlassen. Sämtliche der 165 Rechnungsbeträge wurden sodann mittels Sammelüberweisungen durch die F. AG auf ein Geschäftskonto der EuV vollständig überwiesen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Rechnungsstellungen und Zahlungen, aufgrund derer die F. AG einen Gesamtschaden von mindestens 442.632,10 EUR erlitt: Fall 57 des Urteils (Fall 1 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 06.02.2014 eine Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde am 25.02.2014 mittels Sammelüberweisung von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von (9.500 EUR x 53,72074% =) 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 58 des Urteils (Fall 2 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 19.02.2014 eine Rechnung (Rechnungsnr: 164207) über 14.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde am 04.03.2014 mittels Sammelüberweisung von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 7.789,51 EUR geschädigt. Fall 59 des Urteils (Fall 3 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 19.02.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 14.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde ebenfalls durch die Sammelüberweisung vom 04.03.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 7.789,51 EUR geschädigt. Fall 60 des Urteils (Fall 4 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.02.2014 eine Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Auch dieser Rechnungsbetrag wurde durch die Sammelüberweisung vom 04.03.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 61 des Urteils (Fall 5 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.02.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Auch dieser Rechnungsbetrag wurde durch die Sammelüberweisung vom 04.03.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 805,81 EUR geschädigt. Fall 62 des Urteils (Fall 6 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.02.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Auch dieser Rechnungsbetrag wurde durch die Sammelüberweisung vom 04.03.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 805,81 EUR geschädigt. Fall 63 des Urteils (Fall 7 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.02.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Auch dieser Rechnungsbetrag wurde durch die Sammelüberweisung vom 04.03.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 64 des Urteils (Fall 8 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.02.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Auch dieser Rechnungsbetrag wurde durch die Sammelüberweisung vom 04.03.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 65 des Urteils (Fall 9 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.02.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Auch dieser Rechnungsbetrag wurde durch die Sammelüberweisung vom 04.03.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 805,81 EUR geschädigt. Fall 66 des Urteils (Fall 10 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.02.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Auch dieser Rechnungsbetrag wurde durch die Sammelüberweisung vom 04.03.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 67 des Urteils (Fall 11 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 01.04.2014 eine Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 16.04.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 68 des Urteils (Fall 12 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2014 eine Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 29.04.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 69 des Urteils (Fall 13 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 28.04.2014 eine Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 22.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 70 des Urteils (Fall 14 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 28.04.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 20.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 71 des Urteils (Fall 15 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 28.04.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 20.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 72 des Urteils (Fall 16 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 28.04.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 22.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 73 des Urteils (Fall 17 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 28.04.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 20.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 74 des Urteils (Fall 18 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 28.04.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 20.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 75 des Urteils (Fall 19 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 28.04.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 20.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 76 des Urteils (Fall 20 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 30.04.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 20.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 77 des Urteils (Fall 21 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 30.04.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 22.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 78 des Urteils (Fall 22 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 06.05.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 22.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 79 des Urteils (Fall 23 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 06.05.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 20.05.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 80 des Urteils (Fall 24 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.05.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 10.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 81 des Urteils (Fall 25 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 04.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 82 des Urteils (Fall 26 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 04.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 83 des Urteils (Fall 27 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 04.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 84 des Urteils (Fall 28 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 04.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 85 des Urteils (Fall 29 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 04.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 86 des Urteils (Fall 30 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 04.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 87 des Urteils (Fall 31 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 12.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 88 des Urteils (Fall 32 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 12.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 89 des Urteils (Fall 33 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 12.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 90 des Urteils (Fall 34 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 12.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 91 des Urteils (Fall 35 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 12.06.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 9.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 17.06.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 5.103,47 EUR geschädigt. Fall 92 des Urteils (Fall 36 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 93 des Urteils (Fall 37 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 94 des Urteils (Fall 38 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 95 des Urteils (Fall 39 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 96 des Urteils (Fall 40 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 97 des Urteils (Fall 41 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 98 des Urteils (Fall 42 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 99 des Urteils (Fall 43 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 100 des Urteils (Fall 44 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 101 des Urteils (Fall 45 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 102 des Urteils (Fall 46 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 103 des Urteils (Fall 47 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 104 des Urteils (Fall 48 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 105 des Urteils (Fall 49 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 106 des Urteils (Fall 50 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages 2.954,64 2.889,70 EUR geschädigt. Fall 107 des Urteils (Fall 51 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 108 des Urteils (Fall 52 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 109 des Urteils (Fall 53 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 110 des Urteils (Fall 54 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 111 des Urteils (Fall 55 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 5.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.954,64 EUR geschädigt. Fall 112 des Urteils (Fall 56 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 113 des Urteils (Fall 57 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 114 des Urteils (Fall 58 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.07.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 15.07.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 115 des Urteils (Fall 59 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.08.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 6.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 21.08.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 3.491,85 EUR geschädigt. Fall 116 des Urteils (Fall 60 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.750 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.477,32 EUR geschädigt. Fall 117 des Urteils (Fall 61 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ... über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 118 des Urteils (Fall 62 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 119 des Urteils (Fall 63 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 120 des Urteils (Fall 64 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 121 des Urteils (Fall 65 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 122 des Urteils (Fall 66 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 123 des Urteils (Fall 67 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 124 des Urteils (Fall 68 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 125 des Urteils (Fall 69 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 126 des Urteils (Fall 70 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 127 des Urteils (Fall 71 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 128 des Urteils (Fall 72 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 129 des Urteils (Fall 73 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 671,51 EUR geschädigt. Fall 130 des Urteils (Fall 74 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 131 des Urteils (Fall 75 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,22 EUR geschädigt. Fall 132 des Urteils (Fall 76 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 133 des Urteils (Fall 77 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 805,81 EUR geschädigt. Fall 134 des Urteils (Fall 78 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 805,81 EUR geschädigt. Fall 135 des Urteils (Fall 79 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 136 des Urteils (Fall 80 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 137 des Urteils (Fall 81 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 24.09.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 14.10.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 138 des Urteils (Fall 82 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.11.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 11.12.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 139 des Urteils (Fall 83 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.11.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 27.11.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 140 des Urteils (Fall 84 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.11.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 27.11.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 805,81 EUR geschädigt. Fall 141 des Urteils (Fall 85 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.11.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 27.11.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 142 des Urteils (Fall 86 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.11.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 11.12.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 143 des Urteils (Fall 87 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.11.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 11.12.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 144 des Urteils (Fall 88 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.11.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 27.11.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 145 des Urteils (Fall 89 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.11.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 27.11.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 805,81 EUR geschädigt. Fall 146 des Urteils (Fall 90 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.11.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 27.11.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 805,81 EUR geschädigt. Fall 147 des Urteils (Fall 91 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 14.11.2014 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 27.11.2014 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 805,81 EUR geschädigt. Fall 148 des Urteils (Fall 92 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.01.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.02.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 149 des Urteils (Fall 93 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.01.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.02.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 150 des Urteils (Fall 94 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 20.01.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.02.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 151 des Urteils (Fall 95 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 152 des Urteils (Fall 96 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 153 des Urteils (Fall 97 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 154 des Urteils (Fall 98 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 155 des Urteils (Fall 99 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 156 des Urteils (Fall 100 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 157 des Urteils (Fall 101 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.750 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.477,32 EUR geschädigt. Fall 158 des Urteils (Fall 102 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.750 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.014,53 EUR geschädigt. Fall 159 des Urteils (Fall 103 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.550 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.369,88 EUR geschädigt. Fall 160 des Urteils (Fall 104 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.900 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.095,11 EUR geschädigt. Fall 161 des Urteils (Fall 105 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.750 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.477,32 EUR geschädigt. Fall 162 des Urteils (Fall 106 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.900 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.095,11 EUR geschädigt. Fall 163 des Urteils (Fall 107 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.750 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.477,32 EUR geschädigt. Fall 164 des Urteils (Fall 108 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.283,13 EUR geschädigt. Fall 165 des Urteils (Fall 109 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.250 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.283,13 EUR geschädigt. Fall 166 des Urteils (Fall 110 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.750 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 940,11 EUR geschädigt. Fall 167 des Urteils (Fall 111 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.450 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.316,16 EUR geschädigt. Fall 168 des Urteils (Fall 112 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 27.02.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.950 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 12.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.047,55 EUR geschädigt. Fall 169 des Urteils (Fall 113 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 170 des Urteils (Fall 114 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 171 des Urteils (Fall 115 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 172 des Urteils (Fall 116 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 173 des Urteils (Fall 117 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 174 des Urteils (Fall 118 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 175 des Urteils (Fall 119 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 176 des Urteils (Fall 120 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 177 des Urteils (Fall 121 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 178 des Urteils (Fall 122 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 179 des Urteils (Fall 123 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 180 des Urteils (Fall 124 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 181 des Urteils (Fall 125 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 182 des Urteils (Fall 126 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 183 des Urteils (Fall 127 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 805,81 EUR geschädigt. Fall 184 des Urteils (Fall 128 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 185 des Urteils (Fall 129 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 186 des Urteils (Fall 130 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 187 des Urteils (Fall 131 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 188 des Urteils (Fall 132 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 189 des Urteils (Fall 133 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 190 des Urteils (Fall 134 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 191 des Urteils (Fall 135 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 16.03.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.03.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 192 des Urteils (Fall 136 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 1.950 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.047,55 EUR geschädigt. Fall 193 des Urteils (Fall 137 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 194 des Urteils (Fall 138 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 195 des Urteils (Fall 139 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 196 des Urteils (Fall 140 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 2.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.343,02 EUR geschädigt. Fall 197 des Urteils (Fall 141 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.417,43 EUR geschädigt. Fall 198 des Urteils (Fall 142 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.000 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.148,83 EUR geschädigt. Fall 199 des Urteils (Fall 143 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 200 des Urteils (Fall 144 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 201 des Urteils (Fall 145 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 3.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 1.880,23 EUR geschädigt. Fall 202 des Urteils (Fall 146 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 22.04.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 4.000 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 05.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 2.148,83 EUR geschädigt. Fall 203 des Urteils (Fall 147 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.05.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 204 des Urteils (Fall 148 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.05.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 205 des Urteils (Fall 149 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.05.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 206 des Urteils (Fall 150 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.05.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 207 des Urteils (Fall 151 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.05.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 208 des Urteils (Fall 152 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.05.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 209 des Urteils (Fall 153 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.05.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 210 des Urteils (Fall 154 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 07.05.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 26.05.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 211 des Urteils (Fall 155 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 21.05.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: 1.) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 16.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 212 des Urteils (Fall 156 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 08.06.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 18.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 213 des Urteils (Fall 157 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 08.06.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 18.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 214 des Urteils (Fall 158 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 08.06.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 18.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 215 des Urteils (Fall 159 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 08.06.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 18.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 216 des Urteils (Fall 160 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 08.06.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 18.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 217 des Urteils (Fall 161 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 08.06.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 18.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 218 des Urteils (Fall 162 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 08.06.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 18.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 219 des Urteils (Fall 163 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 08.06.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 18.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 220 des Urteils (Fall 164 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 08.06.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 18.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. Fall 221 des Urteils (Fall 165 der Anklageschrift) Die Einziehungsbeteiligte EuV stellte gegenüber der F. AG unter dem 08.06.2015 eine weitere Rechnung (Rechnungsnr: ...) über 7.500 EUR, der ein fingierter Zeitungsartikel beigefügt war. Der Rechnungsbetrag wurde mittels Sammelüberweisung vom 18.06.2015 von der F. AG auf ein Geschäftskonto der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen. Durch die Begleichung der Rechnung wurde die F. AG mindestens in Höhe eines Betrages von 4.029,06 EUR geschädigt. d) Tatbeiträge der Angeklagten S., B. und E. in den einzelnen Fällen 57 bis 221 des Urteils Im Einzelnen übersandte der Angeklagte S. verfälschte Rechnungsgrundlagen bzw. gab diese - in den Fällen 76 bis 80 und 141 des Urteils - zur Verwendung frei, zeichnete die daraufhin erstellten und eingehenden Rechnungen der EuV frei und gab sie zur weiteren Prüfung und Freizeichnung an den Zeugen Dr. B1 wie folgt weiter, wobei die Kammer die nachfolgend unter (1) bis (16) angeführten Abrechnungsfälle rechtlich jeweils als tateinheitlich begangen gewürdigt hat: (1) am 06.02.2014 übersandte er die Grundlagen für die Rechnung betreffend Fall 57 des Urteils, die er am 11.02.2014 freizeichnete, (2) am 18. und am 19.02.2014 übersandte er die Grundlagen für die Rechnungen betreffend die Fälle 58 bis 66 des Urteils, die er sämtlich am 27.02.2014 freizeichnete, (3) anschließend übersandte er spätestens am 01.04.2014 die Grundlagen für die Rechnung betreffend Fall 67 des Urteils, die er am 08.04.2014 freizeichnete, (4) am 22.04.2014 übersandte er die Grundlagen für die Rechnung betreffend Fall 68 des Urteils, die er am 24.04.2014 freizeichnete, (5) am 25. und 26.04.2014 sowie am 06.05.2014 übersandte er die Grundlagen für die Rechnungen betreffend die Fälle 69 bis 75 des Urteils und gab die Rechnungsgrundlagen für die Fälle 76 bis 79 des Urteils frei, wobei er sämtliche daraufhin erstellten Rechnungen am 15.05.2014 freizeichnete, (6) bereits am 12.03.2014 gab er die von der h. G. stammenden verfälschten Rechnungsgrundlagen in den Fällen 80 und 141 des Urteils zur Verwendung durch die Angeklagten B. und E. frei, am 14.11.2014 übersandte er die Grundlagen der Rechnungen in den Fällen 138 bis 140 sowie 142 bis 147, wobei er die Rechnung im Fall 80 zwischen dem 16.05.2014 und dem 06.06.2014 und die Rechnungen in den Fällen 138 bis 147 am 20.11.2014 freizeichnete, (7) am 22. und 23.05.2014 sowie am 11.06.2014 übersandte er die Grundlagen für die Rechnungen betreffend die Fälle 81 bis 91 des Urteils, die er sämtlich am 12.06.2014 freizeichnete, (8) anschließend übersandte er spätestens bis zum 07.07.2014 die Grundlagen für die Rechnungen betreffend die Fälle 92 bis 114 des Urteils, die er sämtlich am 07.07.2014 freizeichnete, (9) anschließend übersandte er spätestens bis zum 14.08.2014 die Grundlagen für die Rechnung betreffend Fall 115 des Urteils, die er am 15.08.2014 freizeichnete, (10) am 23.09.2014 übersandte er innerhalb weniger Minuten mit mehreren E-Mails die Grundlagen für die Rechnungen betreffend die Fälle 116 bis 137 des Urteils, die er sämtlich am 07.10.2014 freizeichnete, (11) am 19.01.2015 übersandte er die Grundlagen für die Rechnungen betreffend die Fälle 148 bis 150 des Urteils, die er sämtlich am 27.01.2015 freizeichnete, (12) mit mehreren E-Mails vom 26.02.2015 und 27.02.2015 übersandte er die Grundlagen der Rechnungen betreffend die Fälle 151 bis 168 des Urteils, die er sämtlich am 04.03.2015 freizeichnete, (13) am 13.03.2015 übersandte er innerhalb weniger Minuten mit mehreren E-Mails die Grundlagen für die Rechnungen betreffend die Fälle 169 bis 191 des Urteils, die er sämtlich am 20.03.2015 freizeichnete, (14) mit zwei im Abstand von fünf Stunden versandten E-Mails vom 21.04.2015 übersandte er die Grundlagen für die Rechnungen betreffend die Fälle 192 bis 202 des Urteils, die er sämtlich am 28.04.2015 freizeichnete, (15) am 07.05.2015 übersandte er mit mehreren E-Mails innerhalb weniger Minuten die Grundlagen für die Rechnungen betreffend die Fälle 203 bis 211 des Urteils, die er teils vor dem 22.05.2015 und teils am 03.06.2015 freigab, (16) am 04.06.2015 übersandte er mit mehreren E-Mails innerhalb weniger Minuten die Grundlagen für die Rechnungen betreffend die Fälle 212 bis 221 des Urteils, die er sämtlich am 10.06.2015 freigab. Der Angeklagte B. erstellte auf Grundlage der von dem Angeklagten S. übersandten Informationen und der von ihm übersandten oder freigegebenen verfälschten Zeitungsartikel die 165 Ausgangsrechnungen der Fälle 57 bis 221 des Urteils, wobei er auf denselben Tag datierte Rechnungen jeweils an diesem Tag in engem zeitlichen Zusammenhang fertigte und im selben Umschlag an die F. AG oder mit derselben E-Mail an den Angeklagten S. verschickte. Daraus ergaben sich 22 selbstständige Handlungen des Angeklagten B.. Der Angeklagte E. stellte seiner Rolle als Mitgesellschafter und für die Buchhaltung verantwortlicher Mitarbeiter der E.- und V. GmbH für R. die Ausgangsrechnungen in die Buchhaltung der E.- und V. GmbH für R. ein. In dem Zeitraum, in dem der Angeklagte B. mit seinem Einverständnis die Ausgangsrechnungen in den Fällen 67 bis 75 des Urteils erstellte, kommunizierte der Angeklagte E. darüber hinaus mit dem Angeklagten S. und bestätigte diesem im Einvernehmen mit dem Angeklagten B., das kriminelle System nunmehr mit ihm, dem Angeklagten E., als Hauptansprechpartner und im Übrigen unverändert fortzusetzen. In den Fällen 76 bis 221 des Urteils leitete der Angeklagte E. die ihm von dem Angeklagten S. übersandten Rechnungsgrundlagen an den Angeklagten B. zur Rechnungserstellung wie folgt weiter: - betreffend die Fälle 76 bis 80 des Urteils mit E-Mail vom 06.05.2014, - betreffend die Fälle 81 bis 83 des Urteils mit E-Mail vom 23.05.2014, - betreffend die Fälle 84 bis 86 des Urteils mit E-Mail vom 22.05.2014, - betreffend die Fälle 87 bis 91 des Urteils mit E-Mail vom 12.06.2014, wobei er die anschließend durch den Angeklagten B. erstellten Rechnungen noch am selben Tag per E-Mail an den Angeklagten S. verschickte. - betreffend die Fälle 92 bis 114 des Urteils innerhalb weniger Minuten mit mehreren E-Mails am 07.07.2014, wobei er die anschließend durch den Angeklagten B. erstellten Rechnungen noch am selben Tag per E-Mail an den Angeklagten S. verschickte, - betreffend Fall 115 des Urteils per E-Mail am 14.08.2014, - betreffend die Fälle 116 bis 137 des Urteils binnen weniger Minuten mit mehreren E-Mails am 23.09.2014, - betreffend die Fälle 138 bis 147 des Urteils innerhalb weniger Sekunden mit mehreren E-Mails am 14.11.2014, - betreffend die Fälle 148 bis 150 des Urteils mit E-Mail vom 20.01.2015, - betreffend die Fälle 151 bis 168 des Urteils per E-Mail am 27.02.2015, - betreffend die Fälle 169 bis 191 des Urteils innerhalb weniger Sekunden mit mehreren E-Mails am 16.03.2015, - betreffend die Fälle 192 bis 196 des Urteils per E-Mail am 21.04.2015 gegen 17:30 Uhr, - betreffend die Fälle 197 bis 202 des Urteils per E-Mail am 21.04.2015 gegen 12:30 Uhr, - betreffend die Fälle 203 bis 210 des Urteils per E-Mail am 07.05.2015, - betreffend Fall 211 des Urteils per E-Mail in der Zeit zwischen dem 18.05. und 21.05.2015, nachdem der Angeklagte S. dem Angeklagten E. mitgeteilt hatte, dass hinsichtlich einer übersandten Rechnungsgrundlage die Rechnungslegung noch ausstehe, - betreffend die Fälle 212 bis 221 des Urteils per E-Mail am 04.06.2015. Daraus ergaben sich für den Angeklagten E. in den Fällen 57 bis 221 des Urteils insgesamt 18 selbstständige Handlungen. 4. Nachtatgeschehen Im Juni 2015 ließ die Staatsanwaltschaft K. wegen gleichartig gelagerter Tatvorwürfe den Arbeitsplatz des Angeklagten S. bei der F. AG durchsuchen. Infolge dieser Durchsuchung veranlasste das Unternehmen interne Ermittlungen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständlichen Taten aufgedeckt wurden. Im September 2015 verlor der Angeklagte S. durch fristlose Kündigung seinen Arbeitsplatz. Gegen die Kündigung vom 14.09.2015 hatte er zunächst Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben, die er unter dem 05.01.2016 zurücknehmen ließ. Die F. AG brach die Geschäftsbeziehung zu der EuV zum Ende des Jahres 2015 ab. Den Rahmenauftrag über die weitere Belieferung mit Sportartikeln schrieb die F. AG aus. Den Auftrag erhielt der Sportartikelvertrieb des M. R2 mit Sitz in H2. Dieser bot der F. AG leicht bessere Konditionen als zuvor die EuV an und gewährte einen allgemeinen Nachlass auf die UVP des Herstellers von 52 %. Die EuV leistete auf Verlangen der F. AG und auf Veranlassung der Angeklagten B. und E. teilweise Schadenswiedergutmachung, indem sie noch offene berechtigte Forderungen aus erbrachten Lieferungen in Höhe von 96.150 EUR mit dem Anspruch der F. AG auf Rückzahlung der in den Fällen 57 bis 221 des Urteils erlangten inkriminierten Zahlungen im Einvernehmen mit der F. AG verrechnete. Die Einziehungsbeteiligte EuV konnte den Wegfall der auf die Geschäftsbeziehung mit der F. AG entfallenden Umsatzerlöse nicht dauerhaft kompensieren. Der Angeklagte E. gewährte der EuV nach Aufdeckung der Taten in den Jahren 2015 und 2016 zwei Darlehen über insgesamt 100.000 EUR. Im Jahr 2017 gewährte auch der Angeklagte B. der EuV zwei Darlehen über einen Gesamtbetrag von 43.314,80 EUR. Nachdem der Angeklagte B. Anfang 2020 aus der Geschäftsführung der Einziehungsbeteiligten EuV ausgeschieden war, übernahm der Angeklagte E. von dem Zeugen L. Anfang 2023 die Alleingeschäftsführung. Im Mai 2023 stellte der Angeklagte E. einen Insolvenzantrag für die Einziehungsbeteiligte EuV, aufgrund dessen sodann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde der Angeklagte E. durch den Insolvenzverwalter mit der Fortführung des Geschäftsbetriebes betraut. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Angeklagte B. hatte gemeinsam mit dem Zeugen L. zugunsten der Einziehungsbeteiligten EuV gegenüber der Sparkasse V. selbstschuldnerische Bürgschaften über insgesamt 300.000 EUR abgegeben. Aufgrund dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft wird er in Höhe eines Betrages von 150.000 EUR zzgl. Zinsen durch die Sparkasse V. in Anspruch genommen. Der Angeklagte B. rechnet damit, infolgedessen Privatinsolvenz anmelden zu müssen. IV. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich aller Umstände des objektiven wie subjektiven Tatgeschehens auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S., B., E. und H., die hinsichtlich Einzelheiten wie insbesondere Daten und Beträge durch die eingeführten Urkunden ergänzt werden. 1. Einlassungen der Angeklagten und Einziehungsbeteiligten a) Einlassung des Angeklagten S. Der Angeklagte S. hat das unter III. festgestellte objektive und subjektive Tatgeschehen weit überwiegend eingeräumt. Lediglich in den Fällen 41, 43, 46 und 48 hat er bestritten, Waren unentgeltlich erhalten zu haben. Am ersten Tag der Hauptverhandlung hat er sich im Wege einer schriftlich vorbereiteten Erklärung, die sein Verteidiger für ihn vorgetragen hat und die er sich zu eigen gemacht und als seine Einlassung verstanden wissen wollte, im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Nach seiner Ausbildung bei der F. AG sei er im Jahr 2000 als Mitarbeiter in der PR-Abteilung übernommen worden, die zu diesem Zeitpunkt bereits durch den Zeugen Dr. B1 geführt wurde und die als Stabsstelle unmittelbar dem Vorstandsvorsitzenden der F. AG unterstellt war. Er sei für die Organisation der PR-Aktionen zuständig gewesen, die er eigenverantwortlich organisiert habe, was insbesondere die Beauftragung von Agenturen und Sportartikellieferanten und die Abstimmung der Begleitberichterstattung mit den beteiligten Zeitungen eingeschlossen habe. Der PR-Abteilung habe ein der Höhe nach nicht begrenztes Budget zur Verfügung gestanden, auf das er für die Ausrichtung der PR-Aktionen habe zugreifen dürfen und für die Beauftragung der Lieferanten und sonstigen Dienstleister eigenverantwortlich zugegriffen habe. Der Zeugen Dr. B1 habe ihm lediglich die Vorgabe gemacht, dass bei der Beauftragung von Sportartikellieferanten der Einkaufspreis bei 50% der UVP des Herstellers der bestellten Sportartikel liegen sollte. Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit den PR-Aktionen habe er sachlich und rechnerisch geprüft und abgezeichnet. Er habe diese sodann seinem zeichnungsberechtigten Vorgesetzten, dem Zeugen Dr. B1, zur Freizeichnung vorlegen müssen. Hierfür habe er die Eingangsrechnungen in seinem Büro gesammelt und etwa einmal im Monat an den Zeugen Dr. B1 weitergegeben, der die Rechnungen zumeist nach kurzer Prüfung freigezeichnet habe. Nachdem Anfang 2014 durch die Finanzabteilung initiiert worden sei, dass im Zusammenhang mit den PR-Aktionen nicht mehr Trikots oder sonstige Sachleistungen abgerechnet werden sollten, sondern dass die Eingangsrechnungen der Lieferanten eine im Zuge einer PR-Aktion erfolgte Medienberichterstattung als Leistungsgegenstand ausweisen sollten, habe der Angeklagte S. auf Anweisung des Zeugen Dr. B1 von der EuV verlangt, zukünftig entsprechend gestaltete Rechnungen im Zusammenhang mit der Belieferung von PR-Aktionen zu stellen. Beiden sei nach Besprechung bewusst gewesen, dass die EuV als Sportartikelhändler mit den Presseveröffentlichungen nichts zu tun habe. Die Zeitungsartikel mit der Berichterstattung habe daher die PR-Abteilung an die EuV übersenden müssen. Der Zeuge Dr. B1 habe diesen Umweg in Kauf genommen, um der Finanzabteilung bei der gewünschten Umstellung des Abrechnungsmodus zur Hand zu gehen. Zudem sei von Anfang an klar gewesen, dass nicht alle von der EuV ausgestatteten PR-Aktionen von ausreichender, den festgelegten Qualitätsstandards entsprechender Presseberichterstattung begleitet werden würden, um in jedem Fall eine Abrechnung der vollen Forderung der EuV zu gewährleisten. Ihm, dem Angeklagten S., sei daher nichts anderes übriggeblieben, als in diesen Fällen Medienberichte aus anderen Vorhaben oder älteren Datums zur Abrechnung an die EuV zu übersenden. Die Zeitungsartikel, die den Rechnungen als Beleg beigefügt werden sollten, habe der Angeklagte S. in digitaler Form von den Zeitungsredaktionen erhalten und an die EuV weitergegeben. Er habe dann der EuV Zeitungsberichte aus anderen Vorhaben oder älteren Datums zur Abrechnung übersandt. Vor diesem Hintergrund führte der Angeklagte S. aus, dass der Unfall seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 2008 und seine Erschöpfungsdepression im Oktober 2010 wichtige Wendepunkte in seinem Leben dargestellt hätten. Nach seiner Krankschreibung aufgrund der Erschöpfungsdepression sei er zwar wieder täglich zum Arbeiten ins Büro gegangen, habe aber den Großteil seiner Arbeitszeit damit zugebracht, nicht benötigte Haushaltsgegenstände über das Internet zu bestellen und Umbauarbeiten an seinem Haus und Ferienhaus zu planen und in Auftrag zu geben. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe er Kosten, die er nicht selbst habe bezahlen können, in Absprache mit Lieferanten und Dienstleistern von PR-Aktionen verdeckt in deren Rechnungen einstellen und auf die F. AG abwälzen lassen. Das Ausmaß dieser Vorgehensweise habe sich noch einmal beträchtlich gesteigert, nachdem er seine Familie im Jahr 2012 verlassen und mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 zusammengezogen sei. Er habe mitunter ganze Arbeitstage damit zugebracht, Luxusreisen für sich und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 zu planen und buchen zu lassen sowie Geschenke und sonstige Bestellungen aufzugeben, wobei auch diese Kosten in aller Regel über Rechnungen im Zusammenhang mit PR-Aktionen auf die F. AG abgewälzt worden seien. Zu den so auf Kosten seines Arbeitgebers gebuchten Reisen hätten auch die in der Anklage aufgeführten gehört. Der Angeklagte S. hat seine Einlassung auf Nachfrage an weiteren Hauptverhandlungstagen in freier Rede ergänzt und im Zuge dessen im Kern noch Folgendes erklärt: Auch nach der Anfang 2014 auf Geheiß der Finanzabteilung erfolgten Umstellung der Abrechnungspraxis habe die EuV weiterhin die Lieferung von Sportartikeln und sonstigem Zubehör im Zusammenhang mit den PR-Aktionen geschuldet und sei hierfür von der F. AG bezahlt worden. Hierin sei sich der Angeklagte S. mit dem Zeugen Dr. B1 einig gewesen. Dem Zeugen Dr. B1 seien über viele Jahre hinweg VIP-Dauerkarten für den H. Sportverein und H2... unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, deren Kosten in Lieferantenrechnungen verdeckt eingestellt worden seien. Dies habe der Zeuge Dr. B1 gewusst. Jedenfalls habe sich der Zeuge Dr. B1 darüber zu Beginn einmal bei ihm informiert. Einzelheiten seien dabei nicht thematisiert worden. Auch einige andere Mitarbeiter der F. AG hätten solche Tickets unentgeltlich erhalten, die er, der Angeklagte S., beschafft habe. Er habe dem Zeugen Dr. B1 dagegen zu keinem Zeitpunkt eröffnet, dass in den Eingangsrechnungen der EuV teilweise auch Kosten für Zuwendungen an den Angeklagten eingestellt waren. Er sei davon ausgegangen, dass der Zeuge Dr. B1 die Rechnungen nicht freigegeben hätte, wenn er dies gewusst hätte. Er habe auch keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Zeuge Dr. B1 insoweit Verdacht geschöpft habe. So habe der Zeuge Dr. B1 keine der Rechnungen beanstandet oder um eine nähere Erklärung gebeten. Mit den Angeklagten B. und E. habe es zu einem ihm nicht mehr genauer erinnerlichen Zeitpunkt, der aber jedenfalls vor dem Jahr 2014 gewesen sei, ein Gespräch gegeben, in dem mit ihnen erstmalig die verdeckte Abrechnung der Kosten der Zuwendungen in Form von Reisen und Sachleistungen gegenüber der F. AG über die Eingangsrechnungen der EuV besprochen und ihnen im Gegenzug für die Zuwendungen an ihn die weitere Beauftragung der Einziehungsbeteiligten EuV im Zusammenhang mit PR-Aktionen der F. AG und die Bevorzugung gegenüber Konkurrenzunternehmen zugesagt habe. Später habe es dann bei der verdeckten Abrechnung der Kosten der Zuwendungen keine größeren Schwierigkeiten mehr gegeben, da das Vorgehen für alle klar gewesen sei. Dies habe insbesondere auch hinsichtlich der Kosten für Reisen gegolten, die er immer direkt über das Reisebüro des Angeklagten H. gebucht habe. Die Angeklagten B. und E. hätten die angefallenen Reisekosten stets "durch die Hintertür" von dem Angeklagten H. erfahren und wie besprochen in die Rechnungen der Einziehungsbeteiligten EuV gegenüber der F. AG verdeckt eingestellt. Der Angeklagte S. gab hierzu weiter an, dass er die Aufträge zukünftig nur noch an die Medienagentur A2, mit der er wegen anderer Leistungen zusammengearbeitet habe, vergeben hätte, falls die Angeklagten B. und E. die Gewährung weiterer Zuwendungen an ihn verweigert hätten. Dies sei den beiden auch bewusst gewesen. Er habe die EuV zudem in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Aufträgen der F. AG gesehen. Zur Ursache des persönlichen Zerwürfnisses mit dem Angeklagten B. führte der Angeklagte S. aus, dass insbesondere die Forderungen des C. R. S. gegenüber der EuV aufgrund der von ihm gebuchten Reisen eine Dimension erreicht hätten, die für die EuV, welche die Kosten verauslagt habe, kaum mehr zu leisten gewesen sei. Bis zum Zerwürfnis mit dem Angeklagten B. habe er diesem die Zeitungsartikel und Abrechnungsinstruktionen per E-Mail übermittelt, danach sei dies gegenüber dem Angeklagten E. geschehen. Hinsichtlich der Reisen sei es so gewesen, dass er sich für die Buchung direkt an den Angeklagten H. gewandt habe. Dieser habe auch sämtliche Kosten für vor Ort in Anspruch genommene Leistungen verauslagt. Mit Blick auf die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 gab der Angeklagte S. an, dass diese nicht gewusst habe, woher die finanziellen Mittel für die zahlreichen Reisen und Sachleistungen tatsächlich stammten. Auch sei stets er es gewesen, der hinsichtlich der Buchung von Reisen die Initiative ergriffen und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 zur Teilnahme eingeladen habe. Dies gelte auch für den Einziehungsbeteiligten M. S.. Des Weiteren hat der Angeklagte S. in mehreren Fällen von sich aus Angaben zu Details von Zuwendungsfällen gemacht, die teilweise von der Anklage abwichen. So hat er - zu den Fällen 1 und 6 des Urteils angemerkt, dass neben ihm nur die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 an der gegenständlichen Reise nach S. und G. teilgenommen habe, - zu Fall 13 des Urteils angegeben, dass an der gegenständlichen Reise nach G1 weniger als die in der Anklage benannten sieben Personen teilgenommen hätten, - zu den Fällen 41, 43, 46 und 48 des Urteils angegeben, dass er die Gegenstände als Geschäftsführer der Gesellschaft der Einziehungsbeteiligten Dr. E1, der idP L. Straße GmbH, für diese Gesellschaft über die EuV erworben habe; die Gegenstände seien direkt von der Gesellschaft gegenüber der EuV bezahlt und auch nicht in Rechnungen gegenüber der F. AG eingepreist worden. b) Einlassung des Angeklagten B. Der Angeklagte B. hat die Tatvorwürfe am ersten Tag der Hauptverhandlung im Wege einer schriftlich vorbereiteten von ihm vorgetragenen Erklärung entsprechend des unter Ziffer III. festgestellten objektiven und subjektiven Tatgeschehens eingeräumt, und zwar im Wesentlichen wie folgt: Bereits vor der Umstellung der Abrechnungspraxis auf die Abrechnung von Presseberichterstattung im Februar 2014 habe er bei der Erstellung der Rechnungen gegenüber der F. AG auf Verlangen des Angeklagten S. verschiedene Besonderheiten zu beachten gehabt. So hätten im Zusammenhang mit den Trikotaktionen und Sportcamps stets nur die rabattierten Materialkosten für Sportartikel abgerechnet werden dürfen. Weitere Leistungen der EuV im Zusammenhang mit der Ausstattung der Werbeaktionen, wie insbesondere die Lieferung von Elektronikartikeln oder Tickets für Sportveranstaltungen als Teilnehmerpreise, hätten nicht in den Rechnungen erscheinen dürfen. Kosten, die aufgrund des angestrebten Rechnungsinhalts nicht offen in den Rechnungen an die F. AG ausgewiesen werden sollten, seien in Absprache mit dem Angeklagten S. durch eine Erhöhung der Anzahl der vermeintlich gelieferten Sporttrikots verdeckt abgerechnet worden. Die in den Rechnungen enthaltene Leistungsbeschreibung habe daher schon vor Februar 2014 oftmals nicht mit den tatsächlich durch die EuV erbrachten Leistungen übereingestimmt. Diese Praxis habe sich später unter der neuen Rechnungslegung ab Februar 2014, nach der die EuV in ihren Rechnungen gegenüber der F. AG auf Anweisung des Angeklagten S. im Zusammenhang mit PR-Aktionen stattgefundene Presseberichterstattung habe abrechnen sollen, fortgesetzt. Zuvor sei es jedoch zu einer wesentlichen Änderung in der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten S. gekommen. Nachdem dieser von seiner Erschöpfungsdepression genesen sei, habe er damit begonnen, die Geschäftsbeziehung der EuV zur F. AG dazu zu nutzen, für sich und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 aufwändige Reisen und teure Geschenke zu finanzieren. Auf diese Forderungen hätten er und der Angeklagte E. sich eingelassen, da die Einziehungsbeteiligte EuV sich in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Aufträgen F. AG befunden habe und der Angeklagte S. die Auftragsvergabe an die EuV bei Widerspruch jederzeit hätte beenden und an ihrer Stelle insbesondere die Agentur A2 hätte beauftragen können. Die Rechnungen der EuV hätten in der Folgezeit in immer erheblicherem Ausmaß dazu gedient, die von dem Angeklagten S. eingeforderten und von der EuV an ihn gewährten Zuwendungen in Form von Reisen und Sachleistungen über die verdeckte Einpreisung gegenüber der F. AG zu finanzieren. Angesichts der oftmals sehr gebieterisch geäußerten Wünsche und Anweisungen des Angeklagten S. sowie der stetig steigenden Kosten der eingeforderten Zuwendungen habe sich der Angeklagte B. schließlich mit dem Angeklagten S. überworfen, so dass fortan der Angeklagte E. als Ansprechpartner aufgetreten sei. Die für die Rechnungserstellung ab Februar 2014 benötigten Zeitungsartikel habe der Angeklagte S. zur Verfügung gestellt. Hierbei habe es sich vielfach um manipulierte Zeitungsartikel gehandelt, die sich auf ältere Werbeaktionen und nicht auf die aktuell von der EuV belieferten PR-Aktionen bezogen, deren Kosten in Wirklichkeit abgerechnet werden sollten. Auf Grundlage dieser manipulierten Zeitungsartikel seien einerseits die Kosten für die Zuwendungen an den Angeklagten S., andererseits aber auch die Kosten der EuV im Zusammenhang mit der Belieferung von Trikotaktionen und Sportcamps abgerechnet worden, wenn über einzelne PR-Aktionen keine ausreichende Presseberichterstattung stattgefunden hatte. Der Angeklagte B. gab hierzu weiter an, er habe zwar versucht, den Überblick darüber zu behalten, welche Kosten auf Zuwendungen an den Angeklagten S. und welche auf tatsächlich erfolgte Materiallieferungen durch die EuV zurückzuführen waren. Dies sei jedoch insbesondere wegen der durch den Angeklagten S. direkt über das Reisebüro des Angeklagten H. gebuchten Reisen sehr schwierig gewesen. Der Angeklagte B. hat seine Einlassung auf Nachfrage an weiteren Hauptverhandlungstagen in freier Rede ergänzt und im Zuge dessen im Kern noch Folgendes erklärt: Die manipulierten Zeitungsartikel für die Abrechnungen habe der Angeklagte S. nebst detaillierten Instruktionen zur Rechnungserstellung per E-Mail an ihn und später den Angeklagten E. geschickt. Auf dieser Grundlage habe er zumeist mehrere Rechnungen unter einem Datum erstellt und zusammen mit den Zeitungsartikeln als Belege gesammelt in einen Briefumschlag gelegt und an die F. AG zu Händen des Angeklagten S. geschickt. Den Zeugen Dr. B1 kenne der Angeklagte B. als Vorgesetzten des Angeklagten S.. Dieser habe eine Zeit lang zwei Fußball-Dauerkarten unentgeltlich erhalten, die damals von dem Angeklagten S. über die EuV beschafft worden seien. Er gehe davon aus, dass der Zeuge Dr. B1 gewusst habe, dass die Kosten dafür in die der F. AG gestellten Rechnungen eingepreist worden seien. In einem Einzelfall habe der Zeuge Dr. B1 zu ihm gesagt, dass Kosten für die Tickets auf die Rechnungsbeträge draufgeschlagen werden sollten. Sonst sei das kein Thema gewesen. Davon, dass Kosten von Reisen und Sachzuwendungen an den Angeklagten S. verdeckt in die Rechnungen eingestellt worden seien, habe der Zeuge aber wohl nichts gewusst. Auch im Nachgang sei es für ihn nicht möglich, zu bestimmen, inwieweit einzelne dieser Rechnungen mit Blick auf tatsächlich erfolgte Materiallieferungen leistungshinterlegt gewesen seien und in welchem Ausmaß sie der Abrechnung der Kosten der Zuwendungen an den Angeklagten S. gedient haben. Es sei nämlich auch vorgekommen, dass über ein von der EuV ausgestattetes PR-Event keine oder keine ausreichende Berichterstattung erfolgt sei. Er habe über die Forderungen der EuV aus Lieferungen und Leistungen und aus Zuwendungen etwa in Form von Reisen oder Geschenken an den Angeklagten S. eine als "Balance" bezeichnete Übersicht in Form einer fortgeschriebenen Excel-Tabelle geführt. Diese Beträge seien dann in die Abrechnung mit der F. AG eingeflossen. In der Übersicht habe er auch die Beträge der an die F. AG gestellten Rechnungen erfasst und die nach Abzug der Rechnungsbeträge jeweils verbliebene Gesamtforderung der EuV notiert. Neu hinzukommende Forderungen hab er der Gesamtforderung hinzugerechnet. Den Betrag aus neu gestellten Rechnungen habe er von der Gesamtforderung abgezogen. Bis 2014 habe der Angeklagte E. selbst zwar nur wenig Kontakt mit dem Angeklagten S. gehabt. Er sei jedoch bereits lange Zeit vorher darüber im Bilde gewesen, dass die EuV dem Angeklagten S. Geschenke gemacht habe. Die Fortsetzung dieser Zuwendungen habe er auch immer wieder mit dem Angeklagten E. besprochen und war sich mit ihm einig, diese Vorgehensweise fortzusetzen. c) Einlassung des Angeklagten E. Der Angeklagte E. hat am sechsten Tag der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe im Wege einer schriftlich vorbereiten Erklärung, die seine Verteidigerin für ihn vorgetragen hat und die er sich zu eigen gemacht hat, eingeräumt. Hierin hat er zunächst angegeben, dass er die Ausführungen des Angeklagten B. in der Hauptverhandlung zu seiner eigenen Einlassung mache und sodann das unter III. festgestellte objektive und subjektive Tatgeschehens eingeräumt, und zwar im Wesentlichen wie folgt: Es sei zutreffend, dass ihn der Angeklagte B. regelmäßig über wesentliche Vorkommnisse in der Geschäftsbeziehung zur F. AG und seiner Korrespondenz mit dem Angeklagten S. unterrichtet habe. Auch habe man sich immer wieder zu der Rechnungslegung an die F. AG ausgetauscht und er habe gemeinsam mit dem Angeklagten B. die Entscheidung getroffen, den jeweiligen Anforderungen an die Rechnungslegung nachzukommen. Auch seien sie sich einig gewesen, mit dem Angeklagten S. trotz der von ihm geforderten erheblichen Zuwendungen, die zulasten der F. AG gegangen seien, weiter zusammenzuarbeiten, um dem Geschäftsbetrieb der EuV, die sich in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der F. AG befunden habe, nicht zu schaden. Schon früh in der Geschäftsbeziehung der EuV zur F. AG sei es neben den regulären Sportartikelbestellungen zu Bestellungen von Tickets für Sportveranstaltungen oder Bekleidung durch den Angeklagten S., aber auch andere Mitarbeiter der F. AG oder Journalisten aus dem Umkreis der PR-Vorhaben gekommen. Die Kosten hätten dann von dem Angeklagten B. in den Rechnungen der EuV gegenüber der F. AG verdeckt eingepreist werden müssen. Für ihn sei diese Art der Rechnungslegung von der Unternehmensspitze der F. AG nicht nur gebilligt, sondern ausdrücklich gewünscht gewesen. In der Zeit nach dem Burnout des Angeklagten S. habe der Angeklagte B. ihm berichtet, dass dieser nunmehr auch zusehends Reiseleistungen für sich einfordere. Die Reiseleistungen seien auf Vorschlag des Angeklagten B. über das Reisebüro des Angeklagten H. gebucht und abgerechnet worden. Im Einzelnen sei er nicht über die verdeckte Abrechnung der Kosten für Reisen und Sachleistungen für den Angeklagten S. gegenüber der F. AG unterrichtet gewesen, dies habe sich erst geändert, nachdem er die Kommunikation mit dem Angeklagten S. von dem Angeklagten B. übernommen habe. Auch danach sei es aber der Angeklagte B. gewesen, der die Rechnungen geschrieben und versucht habe, einen Überblick über die aufgelaufenen Kosten durch die Bestellungen des Angeklagten S. zu behalten. d) Einlassung des Angeklagten H. Der Angeklagte H. hat sich am ersten Tag der Hauptverhandlung in einer frei vorgetragenen Erklärung allgemein zur Sache eingelassen, ohne die Tatvorwürfe einzuräumen. Insbesondere hat er angegeben, dass die Geschäftsbeziehung seines R. zur F. AG über EuV zustande gekommen sei und bereits seit 2007 bestanden habe. Neben Reisebuchungen sei es immer wieder auch um die Beschaffung von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen für die F. AG durch die EuV gegangen. Zu einem Zeitpunkt, an den er sich nicht mehr erinnern könne, sei er gefragt worden, ob er eine Gefälligkeitsrechnung schreiben könne. Im Anschluss daran sei er immer wieder per E-Mail aufgefordert worden, Rechnungen mit einem bestimmten vorgegebenen Inhalt zu schreiben. Darauf habe er sich leider eingelassen. Am Ende habe er hierdurch Verluste erlitten, da einige Rechnungen für erbrachte Reiseleistungen nicht mehr bezahlt worden seien. Der Angeklagte H. hat seine Einlassung auf Nachfrage an weiteren Hauptverhandlungen in freier Rede ergänzt und im Zuge dessen im Kern noch Folgendes erklärt: Am sechsten Verhandlungstag hat er sich ergänzend dahingehend eingelassen, dass er lediglich die Reisen für den Angeklagten S. gebucht und wegen der Reisekosten Rechnungen mit unzutreffendem Rechnungsinhalt gegenüber der EuV gestellt habe. In den Rechnungen habe er die Beschaffung von Tickets für Sportveranstaltungen für die EuV abgerechnet. Die Rechnungsinhalte habe ihm der Angeklagte B. vorgegeben. Er habe zwar gewusst, dass der Angeklagte S. ein leitender Angestellter der F. AG sei und dass sich die EuV in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der F. AG befunden habe. Er habe sich aber nicht gedacht, dass die Reisekosten von der EuV nicht an den Angeklagten S., sondern an die F. AG weiterberechnet werden könnten. Er sei ferner hinsichtlich der Reisebuchungen durch den Angeklagten S. stets in Vorleistung gegangen. Es seien insbesondere auch alle Leistungen vor Ort durch sein Reisebüro übernommen worden. Hierfür habe er regelmäßig seine Kreditkartendaten bei den Hotels hinterlegt. Zum Schluss sei es dazu gekommen, dass einzelne Reisen, die der Angeklagte S. gebucht habe, storniert und von der EuV nicht mehr bezahlt wurden. Dadurch sei er letztlich auf 20.000 EUR bis 25.000 EUR sitzen geblieben. Am achten Tag der Hauptverhandlung hat der Angeklagte H. seine Einlassung abgeändert und das unter III. festgestellte objektive und subjektive Tatgeschehens eingeräumt, und zwar im Wesentlichen wie folgt: Im Jahr 2011 oder 2012 habe der Angeklagte B. ihm eröffnet, dass die EuV den Angeklagten S. mit Reiseleistungen begünstige. Ihm sei danach bewusst gewesen, dass die EuV dem Angeklagten S., den er für den Chef der PR-Abteilung gehalten habe, die in seinem Reisebüro gebuchten Reisen bezahlte, um hierfür von ihm weiterhin bei der Vergabe der Aufträge der F. AG bedacht zu werden. Über die Reisen, die der Angeklagte S. bei ihm gebucht und die von der EuV bezahlt wurden, habe er eine Buchungsliste angelegt. In diese Liste habe er neben weiteren Reisedaten den Gesamtpreis der einzelnen Reisen eingetragen, der sich aus den einzelnen vorab gebuchten Reisebestandteilen, wie insbesondere Flug, Hotel und Mietwagen, und weiteren vor Ort in Anspruch genommenen Reiseleistungen zusammengesetzt habe. Bei den mehrwertsteuerfreien Reiseleistungen habe er noch die Mehrwertsteuer hinzugerechnet, sodass auch diese im Gesamtreisepreis enthalten gewesen sei. Die Gesamtsumme der einzelnen Reisen habe er dann an die EuV weitergemeldet und von dieser durch Abschlagszahlungen bezahlt bekommen. Die Beträge und weiteren Daten in der Buchungsliste sollten nach seiner Einschätzung grundsätzlich zutreffen. Teilweise sei seine Buchführung aber auch chaotisch gewesen. Teilweise habe er den Angeklagten B. und E. per E-Mail auch zusätzliche Listen mit Zwischenständen zu den Kosten einzelner Reisen übersandt. Diese Übersichten seien von ihm jedoch lückenhaft geführt worden und hätten oftmals nur den vorläufigen Reisepreis wiedergegeben, da nach Reiseabschluss häufig noch die vor Ort in Anspruch genommenen Leistungen abgerechnet werden mussten. Die vor Ort entstandenen Nebenkosten hätten mit mehreren tausend Euro in vielen Fällen einen erheblichen Teil des Gesamtreisepreises ausgemacht. Mitunter hätten die Nebenkosten bei Reisen auch im fünfstelligen Eurobereich gelegen. Des Weiteren habe er für die Buchhaltung seines R. auch Quittungen über Zahlungseingänge der EuV und Rechnungen für einzelne Reisen geschrieben. Die Unterlagen seien aber ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt gewesen und in den Beträgen für ihn vielfach nicht mehr nachzuvollziehen. Er selbst habe an der Vermittlung der Reisen verdient, indem er eine Provision erhalten habe. Die Preise großer Leistungsanbieter, wie beispielsweise TUI und DerTour, beinhalteten bereits eine Provision für den Reisevermittler. Die Reiseleistungen, die er bei diesen Reiseveranstaltern gebucht habe, habe er einschließlich der Provision an die EuV weiterberechnet und vollständig von dieser bezahlt bekommen, sodass ihm die Provisionen als Gewinn verblieben seien. Ferner habe er bei allen Reiseleistungen von Leistungsträgern, die provisionsfrei gewesen seien, eine eigene Provision in Höhe von 10 % aufgeschlagen und den Gesamtbetrag an die EuV weiterberechnet und bezahlt bekommen. e) Einlassung der Einziehungsbeteiligten Die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Sie hat als Beschuldigte im Verfahren der Staatsanwaltschaft K. zum Gz. ... Angaben zur Sache und zu ihrem Eindruck von dem Angeklagten S. gemacht, zu denen die Vernehmungsperson, Staatsanwältin K. im Wesentlichen angegeben hat, sie habe sich von dem Angeklagten S. auf ca. acht bis zehn Reisen pro Jahr einladen lassen. Es sei ihr gewusst gewesen, dass die Reisen teuer gewesen seien. Den Angeklagten S. habe die Einziehungsbeteiligte nach ihren Angaben für einen hohen Mitarbeiter der F. AG und rechte Hand des Vorstandsvorsitzenden mit entsprechender Vergütung gehalten. Die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 habe in diesem Zusammenhang geäußert, sie habe es schön gefunden, dass sie jemand so auf Händen getragen habe, deshalb habe sie gar nicht weiter darüber nachdenken wollen, wo das herkam. Zu ihrem Eindruck von dem Angeklagten S. habe die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 weiter ausgeführt, dass sie den Angeklagten S. kennengelernt habe, als dieser sich wegen Schlafproblemen und Kopfschmerzen bei ihr in ärztliche Behandlung begeben habe. Über die Behandlung hätten sie und der Angeklagte S. sich besser kennengelernt und seien schließlich eine Beziehung eingegangen. Der Angeklagte S. sei für sie ein Märchenprinz gewesen, der ihr jeden Wunsch erfüllt habe. Aus ihrer Sicht sei der Angeklagte S. beruflich stark eingebunden gewesen. So habe er rund um die Uhr, 14-16 Stunden am Tag, gearbeitet und auch in ihrer Anwesenheit viel telefoniert. Der Angeklagte S. habe auf sie immer sehr angetrieben gewirkt. Er sei hunderte Kilometer in der Woche mit dem Rad gefahren. Das habe sich schlagartig nach der Durchsuchung geändert. Danach sei der Angeklagte S. noch eine Woche mit Anwälten unterwegs und danach wie tot gewesen. Dies sei ihr nicht normal vorgekommen. Der Angeklagte sei dann in eine Klinik gegangen, um sich untersuchen zu lassen. Dort sei ihm eine bipolare Störung diagnostiziert worden. Er habe dann angefangen, Medikamente einzunehmen. In der Folge sei er ausgeglichener geworden. Der Einziehungsbeteiligte M. S. hat sich gleichfalls nicht mündlich eingelassen. Schriftlich hat er zur Sache erklärt, er habe keinerlei Kenntnis von den Taten seines Bruders und der anderweitig Verfolgten gehabt. Aus seiner Sicht sei sein Bruder ein erfolgreicher Manager in einem großen Unternehmen mit einem entsprechenden Gehalt zuzüglich erheblicher Bonuszahlungen gewesen. Die erhaltenen Sachzuwendungen hätten im Wesentlichen Sport- und Wanderbekleidung, wie z.B. Wanderhosen, Sport-T-Shirts und Thermobekleidung betroffen. Die Zuwendungen lägen fast zehn Jahre zurück und seien entweder verschlissen oder zum Beispiel im Falle seiner Kinder entsorgt. 2. Beweiswürdigung im engeren Sinne Die Kammer folgt den geständigen Einlassungen der Angeklagten S., B., E. und H.. Die Geständnisse der Angeklagten waren bereits aus sich selbst heraus glaubhaft. Insbesondere waren sie detailliert und umfassten im Falle der Angeklagten S. und B. auch spontane Ergänzungen zu Sachverhaltsdetails im Laufe der Hauptverhandlung. Die Geständnisse der Angeklagten stützen und ergänzen sich zudem wechselseitig. Darüber hinaus decken sich die Geständnisse in allen erheblichen Punkten mit den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Im Hinblick auf die Feststellung von Sachverhaltsdetails, wie insbesondere die einzelnen überhöhten Rechnungsstellungen der Einziehungsbeteiligten EuV gegenüber der F. AG, die Höhe der Kosten der Reise- und Sachzuwendungen und die Höhe der von der Einziehungsbeteiligten EuV gegenüber der F. AG im Zusammenhang mit den Zuwendungen weiterberechneten Beträge werden die Geständnisse durch das Ergebnis der Beweisaufnahme ergänzt. Soweit der Angeklagte S. die Tatbegehung einzig in den Fällen 41, 43, 46 und 48 des Urteils mit der Behauptung bestritten hat, in diesen Fällen seien erfolgte Lieferungen der EuV von der idP L.Straße GmbH kostenpflichtig bestellt und bezahlt worden, ist die Einlassung hingegen widerlegt. Im Einzelnen: a) Objektives Tatgeschehen Die Feststellungen der Kammer in den Fällen 1 bis 35 des Urteils zum aktiven Einfordern von Reiseleistungen durch den Angeklagten S., der Abwicklung der Buchung durch den Angeklagten H. und der Bezahlung der Reisen durch die Einziehungsbeteiligte EuV stützt sich auf die Einlassungen der Angeklagten S. und H., die durch die von ihnen geführte E-Mailkorrespondenz gestützt werden. Dies soll beispielhaft wie folgt näher dargestellt werden: In Fall 16 des Urteils plante der Angeklagte S. im August 2014 gemeinsam mit dem Einziehungsbeteiligten M. S. eine Reise nach M3 in das A.-Gebirge. Am 15.08.2014 erkundigte sich der Angeklagte S. bei dem Angeklagten H., ob das Bereisen von M3, insbesondere von M4 grundsätzlich empfehlenswert sei, worauf man unbedingt achten sollte, welche Vorkehrungen zu treffen und was im Vorfeld sowie vor Ort zu bedenken sei. Der Angeklagte H. antwortete ihm mit E-Mail vom 16.08.2014, dass M3 als sicheres Urlaubsland bekannt sei und man dort gefahrlos reisen könne. Darüber hinaus fragte er nach, ob der Angeklagte wieder wandern wolle und ob er sich der Reiseplanung widmen solle. Am 19.08.2014 übermittelte der Angeklagte S. dem Angeklagten H. per E-Mail eine Übersicht zu den von ihm und dem Einziehungsbeteiligten M. S. gewünschten Hin- und Rückflügen, dem zu buchenden Hotel unter Angabe der Zimmerkategorie und der Anweisung, über das Hotel einen Flughafentransfer zu buchen. Darüber hinaus stimmte sich der Angeklagte S. am selben Tag mit dem Einziehungsbeteiligten M. S. über die notwendige Bekleidung und Wanderausrüstung ab und bat ihn darum, für ihn 150,00 EUR in die Landeswährung mit umzutauschen. Am 27.08.2014 gab der Angeklagte H. dem Angeklagten S. per E-Mail die Rückmeldung, dass alle Reiseleistungen bestätigt seien und er ihm die Unterlagen zeitnah vor der Abreise zusenden werde. Mit E-Mail vom selben Tag bedankte sich der Angeklagte S. bei dem Angeklagten H. und setzte den Einziehungsbeteiligten M. S. in E-Mailkopie. Am 18.09.2014 fertigte der Angeklagte S. von den Reiseunterlagen, die er zwischenzeitlich von dem Angeklagten H. erhalten hatte, Scans an und übersandte diese an den Einziehungsbeteiligten M. S.. Bei der E-Mail an den Einziehungsbeteiligten M. S. setzte er die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 in E-Mailkopie. Am 19.09.2014 übersandte der Angeklagte H. dem Angeklagten E. per E-Mail eine tabellarische Aufstellung, in der er Kosten von Reisen aufgelistet hatte. In der Übersicht hatte er unter anderem eine Reise nach M3 aufgeführt und unter dem Eintrag "Wer" "AS", die Initialen des Angeklagten A. S., vermerkt. Zudem hatte er unter dem Eintrag "Preis RSB" den Betrag von 11.000 EUR festgehalten. In einer weiteren Spalte hatte er darüber hinaus unter dem Eintrag "Preis E&V" 2.200 EUR ausgewiesen sowie unter "Preis gegenüber AS" einen Betrag von 13.200 EUR vermerkt. In einer an die Einziehungsbeteiligte E. adressierten Quittung vom 14.01.2015 mit der Belegnummer... bestätigte der Angeklagte H. unter dem Eintrag "Reisetermin: 25.09.2014 - 28.09.2014 Leistung: Geschäftsreise M3" den Bareingang von 7.680,42 EUR. In der Quittung war ferner vermerkt: "Gesamtbetrag 16.453,24 Anzahlung/Restzahlung erhalten 16.453,24 EUR Restbetrag 0,00 EUR". Diese konkreten Abläufe hat die Kammer den jeweils bezeichneten E-Mails aus dem Zeitraum vom 15.08.2014 bis 19.09.2014 nebst Anlagen und der Quittung vom 14.01.2015 entnommen In Fall 26 des Urteils schrieb der Angeklagte S. am 06.01.2015 via E-Mail, bei der er den Angeklagten E. in E-Mail-Kopie setzte, an den Angeklagten H., dass es "der Wunsch unserer Austauschschülerin aus C1" sei, A1 zu besuchen und machte dem Angeklagten H. detaillierte Vorgaben für die Buchung der Reise vom 17.01. bis 18.01.2015. Diese Vorgaben betrafen insbesondere die Buchung des Hin- und Rückflugs mit Direktverbindung H./ A1 sowie der gewünschten Sitzplatzkategorie ("Frau Dr. E1 und ich, wenn vorhanden, Business in einer Sitzreihe", "M. E1, P. E1, T. R3, Eco in einer Sitzreihe") und die Buchung des Hotels sowie des zweitägigen Rahmenprogramms, das den Besuch verschiedener Sehenswürdigkeiten mit privatem Touristenführer umfassen sollte. Der Angeklagte H. antwortete am 07.01.2015 per E-Mail und unterbreitete dem Angeklagten S. mehrere Hotelvorschläge und fügte hinzu, dass er die Besichtigungen entsprechend der Auswahl des Hotels durch den Angeklagten S. direkt mit dem Hotel absprechen werde. Hierauf teilte der Angeklagte S. dem Angeklagten H. am selben Tag mit E-Mail das gewünschte Hotel mit, bestätigte die von ihm vorgeschlagene Flugverbindung und wies ihn an, vor Ort einen "Guide in deutscher Sprache" zu buchen. Am 12.01.2015 übersandte der Angeklagte H. dem Angeklagten S. via E-Mail die Flugtickets und bestätigte ihm, das gewünschte Rahmenprogramm vor Ort gebucht zu haben. Der Angeklagte S. leitete die E-Mail mit den beigefügten Unterlagen am nächsten Tag an die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 weiter. Mit E-Mail vom 16.01.2015 übersandte der Angeklagte H. die weiteren Reiseunterlagen, namentlich Gutscheine für das Hotel und das Rahmenprogramm, an den Angeklagten S. und gab an, dass er gegenüber dem Hotel "Kostenübernahmegarantie" abgegeben habe. Außerdem fügte er hinzu: "Die Eintrittspreise sind inkludiert, bei allem anderen (Nebenkosten im Laufe der Ausflüge, Essen und Trinkgelder) konnte ich die A1er nicht bewegen, dies zu inkludieren und über mich abzurechnen." Diese E-Mail leitete der Angeklagte S. am selben Tag mit der Bemerkung "Für unsere Unterlagen: Prinzessin!" an die Einziehungsbeteiligte E1 weiter. In einer an die Einziehungsbeteiligte EuV adressierten Quittung vom 11.05.2015 mit der Belegnummer... bestätigte der Angeklagte H. unter dem Eintrag "Reisetermin: 17.01.2015 - 18.01.2015 Leistung: Städtereise A1" den Eingang von 21.626,35 EUR. In der Quittung war ferner vermerkt: "Gesamtbetrag 21.626,35 EUR Anzahlung/Restzahlung erhalten 21.626,35 EUR Restbetrag 0,00". Diese konkreten Abläufe hat die Kammer den jeweils bezeichneten E-Mails aus dem Zeitraum vom 06.01.2015 bis 16.01.2015 nebst Anlagen und der Quittung vom 11.05.2015 entnommen Zu den weiteren Fällen 1 bis 35 liegen vergleichbare E-Mail-Korrespondenzen vor. Die zitierten und die in den weiteren Fällen versandten E-Mails stammten von den Angeklagten, wie sich bereits den verwendeten E-Mail-Adressen "A. S.@ F..com", "K.@ r.-s..de", die auf die Angeklagten S. und K. H. als Inhaber des C. R. S. verweisen sowie "v..e.@ s..de"," v..e.@ r.-g..de", "t..b.@ s..de" und "t..b.@ r.-g..de", die auf die Personalien der Angeklagten E. und B. lauten, entnehmen ließ. Vielfach enthalten die E-Mails zudem Grußformeln, die den vollen Namen des jeweiligen Angeklagten als Absender enthalten. Dies gilt insbesondere für die weitere dem Angeklagten S. als Nutzer zuzuordnende E-Mail-Adresse "h.@ i..com". Die Feststellungen der Kammer zu den in den Fällen 1 bis 35 des Urteils tatsächlich angefallenen Kosten der von dem Angeklagten S. gebuchten Reisen nebst vor Ort erfolgter Nebenleistungen beruhen durchweg auf der Gesamtschau der Kostenbelege über die einzelnen Reiseleistungen, deren Inhalt teils durch weitere Unterlagen aus der Buchhaltung des C. R. S., namentlich Quittungen, Überweisungsbelegen und Kreditkartenabrechnungen bestätigt und ergänzt werden, sowie auf der Einlassung des Angeklagten H. zu den von ihm veranschlagten Eigenprovisionen. Auch dies soll beispielhaft näher dargestellt werden: Zu Fall 13 des Urteils betreffend die Reise nach K./G1, Hotel M. R., lagen neben einem Hotel-Voucher, aus dem sich die Reisedaten vom 12.07. bis 20.07.2014 und die Namen der sechs Reiseteilnehmer ergaben, die Rechnung für Hin- und Rückflug H./A1 für sechs Personen über 1.635,08 EUR und 1.117,80 EUR vor. Darüber hinaus hat die Kammer Agenturabrechnungen T./ A. über einen Anzahlungsbetrag von 12.234,25 EUR und eine Schlusszahlung von 43.693,75 EUR berücksichtigt. Hinzu kommen eine Nebenkostenabrechnung des Hotels M. R. in K. über 8.652,61 EUR und ein Mietwagen-Voucher über die Mietzeit vom 12. bis 20.07.2014, aus dem Kosten von 959,31 EUR ersichtlich sind. Hinzu kommt weiter die Eigenprovision des Angeklagten H. auf die Hotel-Nebenkosten und die vermittelten Flüge von ((8.652,61 EUR zzgl. 1.635,08 EUR zzgl. 1.117,80 EUR = 11.405,49 EUR) x 10% = 1.140,54 EUR). Im Übrigen war eine Provision von 5.592,80 EUR in den abgerechneten Preisen bereits enthalten. In Summe ergeben sich die festgestellten Reise- und Nebenkosten von 69.433,34 EUR. Dies entspricht den Reisekosten aus einer bei dem Angeklagten H. sichergestellten Buchungsliste. Aus dieser Liste ergaben sich Einträge, die über die Buchungs- und Reisedaten, eine kurze Reisebezeichnung (etwa: "R." oder "Urlaubsreise G.") und die Kundenbezeichnung E. und V. GmbH - also die Einziehungsbeteiligte EuV - eine Zuordnung zu den einzelnen Reisen der Fälle 1 bis 35 zuließen. Betreffend die Reise im Fall 13 enthielt die Buchungsliste die Angabe des Reisedatums vom 12.07. bis 20.07.2014 und die Bezeichnung "G. M. R.". Die Buchungsliste enthielt auch Angaben zu Preisen der Reisen in den weiteren der Fälle 1 bis 35. Indes haben die darin als Reisepreise verzeichneten Beträge vielfach nicht den Summen entsprochen, die der Gesamtheit der Einzelkostenbelege zu der jeweiligen Reise entnommen werden konnten. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die anhand der Einzelbelege von Leistungsträgern und sonstigen Abrechnungsunterlagen auch unter Berücksichtigung des Provisionsanspruchs des Angeklagten H. feststellbaren Gesamtkosten der einzelnen Reisen teilweise erheblich hinter dem für die jeweilige Reise in der Buchungsliste ausgewiesenen Betrag zurückblieben. Dies soll beispielhaft wie folgt näher dargestellt werden: Zu Fall 24 des Urteils betreffend einen Tagesausflug nach P. lagen die Hin- und Rückflugtickets für die Strecke H./ P. über 1.990,00 EUR für die festgestellten Reiseteilnehmer, eine Hotelrechnung inklusive Flughafentransfer über 1.234,00 EUR und Kreditkartenbelege für vor Ort in Anspruch genommene Leistungen, insbesondere für Speisen und Getränke in einem Restaurant, in Höhe von 539,00 EUR vor. Die Belege wiesen keine Provision für die Vermittlungsleistung des Angeklagten H. aus. Die Kammer hat hinsichtlich der gebuchten Reiseleistungen entsprechend der Einlassung des Angeklagten H. dessen aufgeschlagene Provision von 10 % des Leistungspreises, entsprechend (3.763,00 EUR x 10 % =) 376,30 EUR berücksichtigt, so dass sich in Summe die festgestellten Gesamtreisekosten von 4.139,30 EUR ergaben. Zu Fall 27 des Urteils, betreffend eine Reise nach L. R., lagen Hin- und Rückflugtickets für die Strecke P./St. D. de l. R. und verschiedener Zubringerflüge für die festgestellten Reiseteilnehmer über insgesamt 15.293,29 EUR, eine Rechnung für Hotelunterkunft und einen Mietwagen über insgesamt 3.740,00 EUR, Kreditkarten- und Zahlungsbelege für vor Ort in Anspruch genommene Leistungen über 2.885,28 EUR und eine Rechnung über 5.253,76 EUR des Geologen, der die Reisegruppe nach den Angaben der Angeklagten S. und H. als Bergführer begleitet hat, als Belege vor. Der Beleg des Reiseveranstalters D. für Hotelaufenthalt und Mietwagennutzung wies eine offen ausgewiesene Provision des Angeklagten H. als Vermittler von 374,00 EUR aus. Hinsichtlich der verbleibenden Leistungen hat die Kammer entsprechend der Einlassung des Angeklagten H. dessen aufgeschlagene Provision von 10% des Leistungspreises, entsprechend (23.432,33 EUR x 10%) berücksichtigt, so dass sich in Summe die festgestellten Gesamtkosten von 29.515,56 EUR ergaben. In Fall 29 des Urteils, betreffend eine Reise nach N., lagen Hin- und Rückflugtickets der festgestellten Reiseteilnehmer über 1.430,50 EUR für die Strecke H./N., eine Hotelrechnung über 7.988,00 EUR, eine Hotelnebenkostenrechnung über 2.375,00 EUR, eine Restaurantrechnung über 232,00 EUR und eine Mietwagenrechnung über 213,00 EUR vor. Die Hotelrechnung wies eine offen ausgewiesene Provision des Angeklagten H. als Vermittler von 480,00 EUR aus. Der Beleg des Veranstalters D. über einen Mietwagen beinhaltete eine offen ausgewiesene Provision des Angeklagten H. als Vermittler von 31,95 EUR. Hinsichtlich der verbleibenden Leistungen hat die Kammer entsprechend der Einlassung des Angeklagten H. dessen aufgeschlagene Provision von 10% des Leistungspreises, entsprechend (4.037,50 EUR x 10%) berücksichtigt, so dass sich in Summe die festgestellten Gesamtkosten von 12.642,25 EUR ergaben. Hingegen hat die Buchungsliste zur P.reise in Fall 24 einen Kosteneintrag über 13.432,34 EUR, zur Reise nach L. R. in Fall 27 von 40.440,09 EUR und zur Reise nach N. in Fall 29 von 27.646,50 EUR enthalten, welche die Summe der Kostenbelege teils erheblich übersteigen. Indes haben sich keine durchgreifenden Hinweise darauf ergeben, dass die Kostenbelege, auf die sich die Kammer stützt, selbst unvollständig oder lückenhaft vorgelegen haben. In einigen Fällen blieben die in der Buchungsliste des Angeklagten H. aufgeführten Reisekosten dagegen hinter den ausweislich der Kostenbelege tatsächlich angefallenen Reisekosten zurück. Dies soll beispielhaft anhand von Fall 20 des Urteils näher dargestellt werden: Zu Fall 20 des Urteils, betreffend eine Reise nach N2, verzeichnet die Buchungsliste einen Preis von 7.690,68 EUR. Die Kammer hat demgegenüber einen Gesamtwert der zugewandten Leistungen von 7.803,28 EUR wie folgt festgestellt: Für diese Reise lagen der Kammer die Rechnung des Veranstalters D. über Hin- und Rückflug für die Strecke M./ N2 und verschiedene Zubringerflüge der festgestellten Reiseteilnehmer, Hotelunterkunft und verschiedene weitere inkludierte Leistungen über 7.776,00 EUR sowie ein Beleg über den Versand der Reiseunterlagen per DHL-Express für 24,80 EUR vor. Der Beleg von D. beinhaltete eine offen ausgewiesene Provision des Angeklagten H. als Vermittler von 746,60 EUR. Hinsichtlich der verbleibenden Leistungen hat die Kammer entsprechend der Einlassung des Angeklagten H. dessen aufgeschlagene Provision von 10% des Leistungspreises, entsprechend (24,80 EUR x 10%) berücksichtigt, so dass sich in Summe die festgestellten Gesamtkosten von 7.803,28 EUR ergaben. In allen Fällen, in denen sich Abweichungen zwischen der Auswertung der Einzelkostenbelege und dem Eintrag in der Buchungsliste des Angeklagten H. ergeben haben, hat die Kammer den Wert der zugewandten Reiseleistung nach der Summe der Kostenbelege zuzüglich Eigenprovision des Angeklagten H. bemessen. Als Originalbelege waren diese mit Blick auf die Feststellung der tatsächlichen Leistungspreise zuverlässiger, als der Eintrag des Angeklagten H.. Auf diese Weise ist die Kammer in jedem der Fälle 1 bis 35 vorgegangen. Die Reisekosten waren jeweils den Einzelkostenbelegen zu entnehmen. Abgesehen von der Eigenprovision des Angeklagten H. hat die Kammer in den Fällen 1 bis 35 des Urteils keine darüber hinausgehenden Kosten veranschlagt. In den Fällen 1 bis 33 ergaben sich daraus in Summe festgestellte Gesamtkosten einschließlich vor Ort in Anspruch genommener Nebenleistungen und der Provision des Angeklagten H. von insgesamt 287.017,71 EUR, welche bei dem Angeklagten S. der Wertersatzeinziehung unterlagen. Die Feststellungen der Kammer, dass und welche Sachleistungen der Angeklagte S. in den Fällen 36 bis 56 über die Einziehungsbeteiligte E. für sich selbst oder Dritte gefordert und erlangt hat, stützen sich auf seine Einlassung, die in jedem Einzelfall durch die vorhandenen Kaufbelege und die zu der jeweiligen Warenbestellung geführte E-Mailkorrespondenz bestätigt und hinsichtlich der Details ergänzt wird. Beispielhaft ergibt sich dies in den Fällen 44 und 47 wie folgt: In Fall 44 des Urteils, betreffend den Einkauf von Kleidung und Wanderausrüstung, wies der Angeklagte S. den Angeklagten B. am 27.05.2014 per E-Mail an, über den Versandhandel der Fa. S. S2 einzeln benannte Artikel Wanderbekleidung und Wanderausrüstung für ihn zu bestellen und diese Artikel mit Blick auf die für den Zeitraum vom 13.06. bis 15.06.2014 geplante Wandertour in das O.-Gebirge (Fall 11 des Urteils) vor dem 12.06.2014 an ihn liefern zu lassen. Am 05.06.2014 teilte ein Mitarbeiter der Einziehungsbeteiligten EuV dem Angeklagten S. per E-Mail mit, dass die Artikel vollständig eingetroffen seien. Mit E-Mail vom selben Tag erteilte der Angeklagte S. die Anweisung, die Artikel dem Angeklagten E. mitzugeben, mit dem er sich am Wochenende treffen werde, wobei er den Angeklagten E. in E-Mail-Kopie setzte. Dies ergibt sich aus den zitierten E-Mails. Ausweislich einer an die Einziehungsbeteiligte EuV adressierten Rechnung des S.es S2 vom 30.05.2014, in der die von dem Angeklagten S. gegenüber dem Angeklagten B. eingeforderten Artikel aufgeführt sind, beliefen sich deren Kosten auf 1.349,75 EUR. Auf der Rechnung waren zwei Stempel mit dem Vermerk "Gebucht" und dem Datum 11.06.14 aufgebracht. In Fall 47 des Urteils forderte der Angeklagte S. den Angeklagten E. am 10.07.2014 per E-Mail auf, für ihn einzeln benannte Kleidungsstücke und Wanderausrüstung über den Versandhandel von S. S2 zu bestellen. Der Angeklagte E. leitete am selben Tag per E-Mail die an den Angeklagten B. gerichtete Bestellbestätigung ("Sehr geehrter Herr B.") des S.es S2 für die Sachen, deren Gesamtpreis ausweislich der Bestellbestätigung 2.589,15 EUR betrug, an den Angeklagten S. weiter. Nach diesem Muster hat die Kammer die Feststellungen in allen Fällen 36 bis 56 des Urteils getroffen. Soweit die wiedergegebenen Einlassungsinhalte des Angeklagten S. den in den Fällen 41, 43, 46 und 48 des Urteils getroffenen Feststellungen teilweise widersprechen, ist die Kammer der Einlassung nicht gefolgt. Der Angeklagte S. hat sich zu diesen Fällen dahingehend eingelassen, dass die Gegenstände zwar geliefert worden seien, er diese jedoch in den genannten Fällen als Geschäftsführer der idP L.Straße GmbH bei der Einziehungsbeteiligten EuV erworben und anschließend über die idP L.Straße GmbH auch bezahlt habe. Die diesbetreffende Einlassung des Angeklagten S. ist aufgrund der Beweisaufnahme widerlegt. Insoweit noch in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten S. ergeben sich aus der an die Einziehungsbeteiligte EuV gerichteten Rechnung der Fa. S. T. vom 31.03.2014 die Bestellung des V.-Behandlungstisches vom 07.03.2014 mit Lieferdatum vom 31.03.2014 und Lieferanschrift "Dr. med. S. E1" in der L.Straße in H. (Fall 41). Die Anforderung der Zuwendung ergibt sich in Fall 43 aus der E-Mail des Angeklagten S. vom 23.05.2024, in der er den "sehr geehrten Herr[n] B." um Übersendung des Artikels "s.-t..de/Freizeitspiele/Spiele-Sets" verbunden mit einer Artikelnummer "bis Freitag kommender Woche" bittet. Darein fügt sich der Inhalt der an die EuV adressierten Rechnung der Fa. S. T. vom 27.05.2014 in der mit Versandanschrift "Dr. E1" in H. und Lieferdatum vom 26.05.2014, mit der die Lieferung einer Spieltonne mit Inhalt", u.a. Softball, Springseile, Boccia-Spiel, Wurfscheibe sowie Tischtennis- und Badmintonschläger, zur Abrechnung gekommen sind. Aus der E-Mail des Angeklagten S. vom 07.07.2014 ergibt sich betreffend den Fall 46, dass er den Angeklagten E. unter dem Stichwort "Hängematte" um Übersendung an die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 gebeten hat. In der Anlage hat er die Artikelbeschreibung einer S. -T.-Therapie-Hängematte mit dem Vermerk "2x" übersandt. Dem entspricht der Inhalt der an die Einziehungsbeteiligte EuV gerichteten Rechnung der Fa. S. T. vom 09.07.2014, wonach zwei Therapie-Hängematten am selben Tag ausgeliefert worden sind. Im Hinblick auf die Feststellungen zum Fall 48 entnimmt die Kammer der E-Mail des Angeklagten S. vom 08.09.2014, dass dieser sich an den Angeklagten E. mit der Frage gewandt hat, ob das Testmaterial "Test und DVD testzentrale.de/programm/entwicklungstest-fuer-kinder-von-6-monaten-bis-6-jahren-revision" über die EuV beschafft werden könne. Ausweislich vorliegender E-Mail vom 13.10.2024 bestellte der Angeklagte E. den Test "mit DVD" sodann zum Preis von 1.311 EUR. Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch in diesen Fällen der Angeklagte S. die gelieferten Artikel absprachegemäß als für ihn unentgeltliche Zuwendungen gefordert hat und dass die Artikel dementsprechend auch unentgeltlich zugewandt worden sind. Das Geschehen der Fälle 41, 43, 46 und 48 passt sich in die Vielzahl gleichartiger Fälle ein, in denen der Angeklagte S. unentgeltliche Zuwendungen gefordert und erhalten hat. Besonderheiten oder Abweichungen in den Kommunikations- oder Geschehensverläufen liegen in den Fällen 41, 43, 46 und 48 nicht vor. Insbesondere lassen sich der die Anforderung der Warenbestellung jeweils enthaltende und begleitenden E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten S. und den Angeklagten B. und E. keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass die Ware dem Angeklagten S. weiterberechnet werden sollte. Es ist auch ein plausibler Grund dafür weder von dem Angeklagten S. im Rahmen seiner Einlassung benannt worden noch sonst ersichtlich, dass er in diesen vier Fällen die Waren weiterhin über die Angeklagten B. und E. beschafft, diese aber - allein insoweit abweichend von dem üblichen modus operandi - ausnahmsweise bezahlt haben will. Allerdings ergibt sich aus einer durch den Angeklagten S. vorgelegten, auf den 22.12.2014 datierenden Rechnung der Einziehungsbeteiligten EuV an die idP L.straße GmbH, dass damit die Lieferung eines "V. Behandlungstisch[es] von Fa. S. T." und von "2 Therapie Hängematten über S.- T." abgerechnet worden sein soll. Dies entspricht den festgestellten Zuwendungsgegenständen der Fälle 41 und 46 des Urteils. Die Zuwendungsgegenstände der Fälle 43, namentlich ein Spiele-Set bzw. eine Spieltonne mit Inhalt, und 48, der Entwicklungstest für Kinder, sind in der Rechnung der EuV vom 22.12.2014 weder ausdrücklich enthalten, noch benennt das Leistungsverzeichnis Kaufsachen mit ähnlicher Bezeichnung. Benannt sind Gymnastikmatten, weitere V.-Gegenstände sowie mehrere Artikel, bei denen es sich naheliegend um Fachliteratur handelt ("Praxisleitfaden für interdisziplinäre Betreuung", "Entwicklungsneurologie und Neuropädiatrie - Grundlagen und diagnostische Strategien" sowie ein "Atlas der Entwicklungsdiagnostik"). Es liegt bereits im Hinblick auf die Einbettung der Fälle in das korruptive Gesamtsystem nahe, dass es sich insoweit lediglich um einen Buchhaltungsbeleg handelt, der es der idP L.Straße GmbH ermöglichen sollte, betrieblichen Aufwand aus der Beschaffung von Betriebsmitteln darzustellen, ohne dass indes die Gesellschaft oder der Angeklagte S. die Kosten tatsächlich tragen sollten oder trugen. Dass jedenfalls im Sinne der zu den Fällen 41, 43, 46 und 48 getroffenen Feststellungen auch insoweit unentgeltliche Zuwendungen auf Grundlage einer Unrechtsvereinbarung erfolgt sind, wird durch den Inhalt der "Balance"-Übersichten, die der Angeklagte B. über Forderungen und Rechnungen der EuV geführt hat, zur Überzeugung erhärtet. Bei der "Balance"-Übersicht handelt es sich um eine über den Tatzeitraum hinweg fortlaufend aktualisierte Excel-Tabelle, die im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Geschäftsräume der Einziehungsbeteiligten E. und der Sicherstellung der E-Mailkorrespondenz der Angeklagten B. und E. im Ermittlungsverfahren aufgefunden wurde. Die Excel-Tabelle weist zwei Teile auf, die durch eine vertikal verlaufende farblich hervorgehobene Spalte getrennt sind. Im linken Tabellenteil hat der Angeklagte B. die gegenüber der F. AG gestellten Ausgangsrechnungen der Einziehungsbeteiligten E. mit Rechnungsnummer und -betrag unter den Spaltenüberschriften "RE" und "SUMM" vermerkt. Auf der rechten Tabellenseite hat der Angeklagte B. Forderungen der Einziehungsbeteiligten EuV gegenüber der F. AG notiert. Unter der Spaltenüberschrift "SUMM" ist jeweils der Forderungsbetrag vermerkt, wobei überwiegend ein Datum und unter den Spaltenüberschriften "Auftrag" und "THEMA" teilweise auch Kurzbeschreibungen der Forderungen angefügt worden sind. Bei den eingestellten Forderungen handelt es sich nicht nur um solche aus tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen, sondern auch um die abzuwälzenden Kosten korruptiver Zuwendungen an den Angeklagten S.. All dies hat der Angeklagte B. auf Vorhalt von Ausdrucken der "Balance-Übersicht" allgemein bestätigt und nachvollziehbar erläutert und - im Hinblick auf den Zeitablauf plausibel - hinzugefügt, dass er Einzelheiten zum Hintergrund konkreter Vermerke und Beträge nicht mehr näher zu erläutern wisse. Die Kammer hat die Angaben des Angeklagten B. anhand der Ausdrucke der "Balance"-Übersicht vollumfänglich nachvollzogen. Insbesondere erhellt aus den Eintragungen in der "Balance"-Übersicht, dass die EuV Geldbeträge im Zusammenhang mit den korruptiven Zuwendungen an den Angeklagten S. als Forderungen in die Tabelle eingestellt hat. So heißt es beispielsweise jeweils in einer Zeile des rechten Tabellenteils: "A. S. 3.820,00 € 06.08.2014 P." bzw. "A. S. 1.500,00 € 07.08.2014 Nebenkosten P." und in einer weiteren Zeile: "A. S. 13.200,00 € August A.". Diese Eintragungen verweisen ersichtlich auf die zugewendete P.-Reise im Fall 24 sowie auf die Reise ins A.gebirge in Fall 16 des Urteils. Diese Einzelheiten hat die Kammer den Ausdrucken der "Balance"-Übersichten entnommen, die in mehreren fortgeschriebenen, aktualisierten und datierten Fassungen aus dem Zeitraum von Juni 2014 bis zum 16.04.2015 sowie in weiteren Fassungen vorliegen, die Eintragungen bis einschließlich April 2015 enthalten. Die Gegenüberstellung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aus korruptiven Zuwendungen einerseits mit den Beträgen der Ausgangsrechnungen der F. AG andererseits trägt bereits den Schluss, dass in den rechten Tabellenteil die Positionen eingestellt worden sind, die die EuV sodann in ihre an die F. AG gerichteten Ausgangsrechnungen eingestellt hat. Auch dies hat der Angeklagte B. glaubhaft bestätigt. Neben einer Vielzahl weiterer Positionen, die anhand der insoweit vorhandenen Kurzbeschreibung einer Vielzahl von Zuwendungen der Fälle 1 bis 33 und 36 bis 56 zugeordnet werden konnten, enthält der rechte Tabellenteil auch - den Eintrag "V. EPL", den die Kammer dem V.-Behandlungstisch in Fall 41 zugeordnet hat, wobei das Kürzel "EPL" auf die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 verweist, für die der Tisch bestimmt gewesen ist. - den Eintrag "Spiele Set T. 30.06.2014 Lieferung an Frau Dr. E1", den die Kammer dem am 26.05.2014 an die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 gelieferten Spieleset in Fall 43 zugeordnet hat, - den Eintrag "Hängematten 280,00 € 22.07.2014 Dr. E.", den die Kammer den am 09.07.2014 gelieferten zwei Therapie-Hängematten in Fall 46 zugeordnet hat, und - unter der Datumsangabe 27.11.2014 den Eintrag "Programm Software", den die Kammer dem am 13.10.2014 bestellten Entwicklungstest in Fall 48 zugeordnet hat, bei dem es sich ausweislich der bereits zitierten Warenbeschreibung um ein solches Programm gehandelt hat. Aus dem Umstand, dass diese Warenlieferungen ausweislich der "Balance"-Übersicht Gegenstand der Rechnungsstellung der Einziehungsbeteiligten EuV an die F. AG werden sollte, schlussfolgert die Kammer, dass auch diese Warenlieferungen Teil des korruptiven Gesamtsystems werden sollten und geworden sind, innerhalb dessen sie dem Angeklagten S. bzw. auf sein Verlangen hin Dritten absprachegemäß unentgeltlich zugewandt worden sind. Die Feststellungen der Kammer dazu, welche Dritten in den Fällen 1 bis 56 des Urteils von den durch den Angeklagten S. bestellten Reise- und Sachleistungen profitierten, beruhen neben der Einlassung des Angeklagten S. auf den vorhandenen Reise- und Abrechnungsbelegen sowie der im Zusammenhang mit den Reisen und Sachzuwendungen geführten E-Mailkorrespondenz. Die diesbetreffenden Angaben des Angeklagten S. waren zuverlässig, wie sich nicht zuletzt daraus ergeben hat, dass er in einigen Fällen von der Anklage abweichende Angaben zur Anzahl und Personen der Mitreisenden gemacht und im Fall 44 erklärt hat, die erhaltenen Sachen seien, abweichend vom Anklagevorwurf für ihn selbst und nicht für den Einziehungsbeteiligten M. S. bestimmt gewesen. Dies hat Bestätigung nicht zuletzt darin gefunden, dass der Angeklagte S. vier Artikel herausgegeben und zum letzten verbliebenen Artikel detaillierte Angaben zur einmaligen Nutzung und anschließenden Entsorgung gemacht hat. Die Kammer ist in diesem Zusammenhang auch der Einlassung des Angeklagten S. gefolgt, nach der die Anzahl der Reiseteilnehmer in den Fällen 1, 6 und 13 des Urteils geringer war als von der Anklage angenommen, da sich seine Angaben insoweit mit den vorhandenen Reisebelegen deckten. Auch im Übrigen fanden die Angaben jeweils Bestätigung in der zwischen dem Angeklagten S. und dem Angeklagten H. in den Fällen 1 bis 35 zur Anbahnung der Reisen sowie zwischen ihm und den Angeklagten B. und E. in den Fällen 36 bis 56 im Hinblick auf die Warenbeschaffung geführten E-Mail-Korrespondenz. Daraus ergaben sich in den Fällen 1 bis 35 stets die konkreten Reiseteilnehmer, die insbesondere in den Fällen, in denen die Kammer Flureisen festgestellt hat, dem Inhalt der Belege über die Buchung der Flugtickets entsprochen haben, in denen die Passagiere namhaft gemacht worden sind. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 in den Fällen 1, 4, 6, 8, 9, 13 bis 15, 19, 20, 23, 24, 26, 29, 30 und 32 des Urteils an Reisen teilgenommen hat, zu denen der Angeklagte S. sie unentgeltlich eingeladen hat, beruhen diese Feststellungen darüber hinaus auf ihren eigenen Angaben, soweit sie die Kammer über die Vernehmung der Staatsanwältin K., die die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 im parallelen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft K. als Beschuldigte vernommen hat, in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Danach hat die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 ihre Teilnahme an mehreren Reisen, zu denen sie der Angeklagte S. eingeladen habe, bestätigt. Darin fügen sich die Angaben der Zeugin J. S. ein, die in ihrer Vernehmung bekundet hat, dass der Angeklagte S. und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 mehrmals gemeinsam verreist seien. Die Feststellungen der Kammer, dass der Einziehungsbeteiligte M. S. in den Fällen 36, 37, 38, 45 und 55 des Urteils Begünstigter von Sachleistungen war, wird durch die schriftliche Einlassung des Einziehungsbeteiligten M. S. bestätigt. Hierin hat er den Erhalt der Sachleistungen, bei denen es sich im Wesentlichen um Sport- und Wanderbekleidung gehandelt habe, bestätigt, wobei er angab, keine Kenntnis von der Herkunft der Mittel gehabt zu haben, mit denen die Sachen bezahlt wurden. Ferner gab er an, dass die betroffenen Sachen inzwischen verschlissen oder entsorgt seien. Wenn auch die Einlassung des Einziehungsbeteiligten M. S. allgemein gehalten war und lediglich schriftlich erfolgt ist, so dass ihr Beweiswert erheblich eingeschränkt war, fügt sie sich doch in die Angaben des Angeklagten S. und die den Inhalt der auch diesen Sachleistungen vorangehenden E-Mailkorrespondenz widerspruchsfrei ein. Der Korrespondenzverlauf und die Abrechnung der Warenzuwendungen, wie sie sich aus den nachfolgend bezeichneten E-Mails und Rechnungen ergeben haben, soll beispielhaft wie folgt näher dargestellt werden: - In Fall 36 des Urteils leitete der Angeklagte B. dem Angeklagten S. am 16.01.2014 per E-Mail seine E-Mailkorrespondenz mit dem S. S2 weiter und bestätigte ihm, dass der Einziehungsbeteiligte M. S. am 18.01.2014 bei seinem Einkauf im Ladengeschäft durch einen Mitarbeiter des Geschäfts persönlich betreut werde. Unter dem 20.01.2014 stellte das S. S2 der Einziehungsbeteiligten EuV eine Rechnung über 8.300,34 EUR für Wanderbekleidung und -ausrüstung. - In Fall 37 des Urteils stellte das S. S2 der Einziehungsbeteiligten EuV unter dem 20.01.2014 eine Rechnung für Bekleidungsstücke über 551,65 EUR, wobei als Lieferadresse die Wohnanschrift des Einziehungsbeteiligen M. S. vermerkt ist. - In Fall 45 des Urteils fragte der Einziehungsbeteiligte M. S. bei dem Angeklagten S. am 04.06.2014 per E-Mail nach, ob dieser für ihn Wanderbekleidung und -ausrüstung für 718,25 EUR bei S. S2 bestellen könne. Der Angeklagte S. forderte daraufhin mit E-Mail vom 11.06.2014 den Angeklagten E. auf, die Sachen zu bestellen und an die Wohnanschrift des Einziehungsbeteiligten M. S. liefern zu lassen. Mit E-Mail vom 07.07.2014 teilte der Angeklagte E. dem Angeklagten S. mit, dass er alle Artikel bestellt habe. Die in Bezug auf die Stellung der 165 Rechnungen der Einziehungsbeteiligten EuV gegenüber der F. AG in den Fällen 57 bis 221 des Urteils zum objektiven Tatgeschehen getroffenen Feststellungen folgen den Einlassungen der Angeklagten S., B. und E., soweit sie ihre unterschiedliche Beteiligung am Abrechnungsprozess geschildert haben. In Ergänzung dessen beruhen die Feststellungen, wie sie die Kammer unter III. zu den Fällen 57 bis 221 des Urteils insbesondere mit Blick auf Höhe, Rechnungsnummer und Datum der einzelnen Rechnungen sowie den Zeitpunkt ihrer Abzeichnung durch den Angeklagten S. getroffen hat, auf den Rechnungen selbst. Diese in den Feststellungen zu den Fällen 57 bis 221 bezeichneten Rechnungen waren nach dem Ergebnis ihrer Inaugenscheinnahme und Einführung im Selbstleseverfahren insbesondere jeweils mit dem Handzeichen des Angeklagten S. versehen, wobei sowohl der Zeuge Dr. B1 als auch der Angeklagte S. übereinstimmend bestätigt haben, dass es sich um die Handzeichen des Angeklagten und des Zeugen Dr. B1 handelt. Dass diesen 165 Rechnungen als Beleg jeweils ein Zeitungsartikel beigefügt gewesen ist, hat der Zeuge Dr. B1 glaubhaft und in Übereinstimmung mit den vorliegenden 165 Rechnungen ausgesagt. Diesen lagen die im Urkundsbeweis eingeführten Zeitungsartikel, auf die der Rechnungstext verwiesen hat, jeweils bei. Dass diese Artikel jeweils manipuliert und dabei insbesondere umdatiert wurden, ergibt sich in allen Fällen entweder aus einem Vergleich zu den älteren Originalzeitungsartikeln oder aus einem Vergleich mit der anstelle des beigefügten Artikels tatsächlich veröffentlichten Zeitungsseite. In der Mehrzahl der Fälle lagen die originär veröffentlichten Zeitungsartikel vor, denen zu entnehmen war, dass sie tatsächlich unter einem früheren Datum veröffentlicht worden waren. Der den inkriminierten Rechnungen beigefügte Artikel war danach inhaltsgleich mit dem Originalartikel und wich lediglich hinsichtlich des Datums der Veröffentlichung ab. In den restlichen Fällen, in denen ein Originalzeitungsartikel nicht ermittelt werden konnte, lag die Zeitungsseite vor, die an dem Tag, an dem scheinbar der der Rechnung beigefügte Artikel veröffentlicht wurde, tatsächlich veröffentlicht worden war. So war beispielsweise im Fall 88 des Urteils der inkriminierten Rechnung ein Artikel beigefügt, der scheinbar am 28.05.2014 auf Seite 17 der M. Zeitung erschienen war. Daneben lag eine Kopie der Seite 17 aus der M. Zeitung vom 28.05.2014 vor. Darin war der Artikel, auf den die im Fall 88 erteilte Rechnung Bezug nahm, nicht enthalten. Dasselbe gilt beispielsweise im Fall 151, in dem die inkriminierte Rechnung auf einen beigefügten, scheinbar am 03.02.2015 auf S. 33 der H. M. veröffentlichten Artikel verwiesen hat. Hierzu lag die Seite 33 der H. M. vom 03.02.2015 vor. Darin war der Artikel, auf den die erteilte Rechnung Bezug nahm, tatsächlich nicht enthalten. Die Zeugin J. hat als Ermittlungsführerin glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, die Originalzeitungsartikel ebenso wie die unter dem Datum der fingierten Zeitungsartikel tatsächlich veröffentlichte betreffende Zeitungsseite im Ermittlungsverfahren beschafft und zur jeweiligen Fallakte genommen zu haben. Jeweils seien danach die Manipulationen im Abgleich mit dem Originalzeitungsartikel zu Tage getreten oder es sei festgestellt worden, dass der der Rechnung beigefügte Artikel tatsächlich nicht erschienen war. Die unter III. zu den Fällen 57 bis 221 des Urteils zum Ablauf der Rechnungsstellung sowie dem Inhalt und Zeitpunkt der einzelnen konkreten Tatbeiträge der Angeklagten S., B. und E. getroffenen Feststellungen beruhen in Bestätigung der Angaben dieser drei Angeklagten auf der zu den jeweiligen Fällen in die Hauptverhandlung eingeführten E-Mailkorrespondenz zwischen den Angeklagten. Jeweils lag insbesondere diejenige E-Mail vor, mit der nach den getroffenen Feststellungen der Angeklagte S. den Angeklagten B. oder E. die Zeitungsartikel und ergänzende Informationen zur Rechnungsstellung übersandt hat. Dies soll beispielhaft wie folgt ausführlicher dargelegt werden, wobei die Kammer sich auf den Inhalt der jeweils zitierten E-Mails und die benannten Zeitungsartikel und Rechnungen stützt: Am 22.05.2014 übersandte der Angeklagte S. dem Angeklagten E. per E-Mail drei Zeitungsartikel und schrieb dazu: "Sehr geehrter Herr E., Ihnen anbei die ersten drei von sieben, auf das der o.g. Herr zu seinem Recht kommt. Morgen folgen weitere vier, dann macht es sieben, in Summe 70. Wie abgestimmt. Herzliche Grüße A. R. S.". Als Betreff der E-Mail gab der Angeklagte S. oberhalb des Textes "Herr H." an. Tatsächlich schickte der Angeklagte S. dem Angeklagten E. am Folgetag per E-Mail drei weitere Zeitungsartikel. Die E-Mails vom 22.05. und 23.05.2014 mit den beigefügten Zeitungsartikeln leitete der Angeklagte E. jeweils noch am selben Tag gleichfalls per E-Mail an den Angeklagten B. weiter. Dieser erstellte anhand der übersandten Zeitungsartikel Rechnungen, die er an den Angeklagten S. versandte. Dies ergibt sich aus einer E-Mail vom 03.06.2014, mit der der Angeklagte S. dem Angeklagten E. im Hinblick auf die übersandten Rechnungen per E-Mail mitteilte, dass man in der PR "gerne rundet", was aber "im Buchhalterischen zu Missverständnissen führen kann." Er wies den Angeklagten E. an, mehrere der übersandten Rechnungen "auf den üblichen Seitenpreis in Höhe von 9.500 EUR anzupassen". Am 04.06.2014 erstellte der Angeklagte B. auf Grundlage der am 22.05. und 23.05.2015 übersandten Zeitungsartikel daraufhin sechs Rechnungen über jeweils 9.500 EUR und versandte diese mit weiteren fünf unter dem 12.06.2014 erstellten Rechnungen postalisch an den Angeklagten S. (Fälle 81 bis 86 des Urteils). Der Angeklagte S. zeichnete die einheitlich übersandten Rechnungen zusammen mit den Rechnungen der Fälle 87 bis 91 am 12.06.2014 ab. Dies ergibt sich aus dem von dem Angeklagten S. auf den Rechnungen jeweils aufgebrachten Abzeichnungsdatum. Der Angeklagte S. legte die Rechnungen dem Zeugen Dr. B1 am selben Tag oder spätestens am Folgetag zur Freizeichnung vor. Dies folgt aus den auf den Rechnungen angebrachten Handzeichen des Zeugen Dr. B1 und dem jeweils vorhandenen Eingangsstempel der Buchhaltung mit dem Datum 13.06.2014. In den Fällen 148 bis 151 des Urteils versandte der Angeklagte S. am 19.01.2015 an den Angeklagten E. per E-Mail unter dem Betreff "Westdeutsche Zeitung" drei Zeitungsartikel mit der Anmerkung "bitte 3x zur Gänze". Der Angeklagte E. leitete diese Zeitungsartikel mit E-Mail vom 20.01.2015 mit der Bemerkung "Ein kleiner Tropfen…!?" an den Angeklagten B. weiter. Der Angeklagte B. erstellte auf Grundlage der drei übersandten Zeitungsartikel unter dem 20.01.2015 drei Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von jeweils 7.500 EUR und versandte die Rechnungen postalisch an den Angeklagten S.. Der Angeklagte S. zeichnete die drei Rechnungen ausweislich des von ihm auf der Rechnung aufgebrachten Datums am 27.01.2015 ab. Im Anschluss legte er die Rechnungen dem Zeugen Dr. B1 zur Freizeichnung vor, der die Freigabe spätestens am 03.02.2015 vornahm. Dies ergibt sich aus dem auf den Rechnungen vorhandenen Eingangsstempel der Buchhaltung vom 03.02.2015. Die Feststellungen dazu, dass die Umstellung der Rechnungen der Einziehungsbeteiligten EuV gegenüber der F. AG auf die Abrechnung von Presseberichterstattung nicht auf die Angeklagten, sondern im Zusammenhang mit einer Steuerprüfung vielmehr auf eine Initiative der Finanzabteilung der F. AG zurückging und steuerrechtliche Gründe hatte, werden in Bestätigung der Einlassung des Angeklagten S. durch eine E-Mail des F.-Mitarbeiters L1 vom 11.04.2013 und die Vermerke des Finanzamts aus der Steuerprüfung der F. AG vom 24.06.2014 und 24.07.2014 belegt. Danach wandte sich der L1 mit E-Mail vom 11.04.2013 unter dem Betreff "Spenden/Sponsoring/Medienkooperationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit" an den Zeugen Dr. B1 und wies diesen auf "steuerliche Effekte" der im Betreff genannten "Kategorien" hin. So merkte er etwa unter der Kategorie Medienkooperationen an: "Bei den Maßnahmen wird die Institution zu einem werbewirksamen Pressetermin eingeladen - Es werden keine Sponsoring-Verträge abgeschlossen, aus denen sich umsatzsteuerpflichtige Gegenleistungen der Institution ergeben könnten." Darüber hinaus teilte der L1 dem Zeugen Dr. B1 mit, dass "wir gerne einen Termin mit ihnen vereinbaren" wollen, "für die Benennung aller Maßnahmen und Allokation in die oben genannten Kategorien". In dem Prüfungsvermerk Nr. 5 des Finanzamts für Großunternehmen in H. betreffend die F. AG vom 24.06.2014 wird im Zusammenhang mit der Korrektur des Vorsteuerabzugs durch die F. AG insbesondere ausführt: "Für die Imagepflege des Unternehmens leistete die F. AG im Prüfungszeitraum diverse unentgeltliche Sachspenden (z.B. Baumpflanzaktionen etc.) an fremde Dritte. (...) Aus den Eingangsrechnungen für die geleisteten Sachspenden machte die Gesellschaft die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuerabzugsbeträge geltend. (...) Für die Berechnung der Umsatzsteuer respektive für die Korrektur der lt. Konto... (Bäume & Sträucher) geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge wurden die umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen einvernehmlich mit den Vertretern der Gesellschaft abgestimmt." Aus dem Vermerk vom 24.07.2014, der auf soeben zitierten Vermerk vom 24.06.2014 verweist, geht hervor, dass die angesprochene Korrektur des Vorsteuerabzugs auch umgesetzt wurde: "Nach Bp wurde aus Vereinfachungsgründen die dafür geltend gemachte Vorsteuer gekürzt." Dass die Initiative zur Rechnungsumstellung nicht von den Angeklagten ausging, ergibt sich schließlich auch aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Z., dem damaligen Finanzvorstand der F. AG, nach denen die Finanzabteilung die Umstellung der Abrechnungspraxis im Kontext der Betriebsprüfung initiiert habe. Dass der Zeuge Dr. B1 die 165 verfahrensgegenständlichen Eingangsrechnungen freigab und auch die erklärte Einschätzung des Angeklagten S. zutraf, dass der Zeuge Dr. B1 dabei davon ausgegangen ist, dass darin jedenfalls keine Warenlieferungen und Reiseleistungen eingepreist waren, die ohne jeden Nutzen für die F. AG dem Angeklagten S. privat oder nach dessen Gutdünken unternehmensfremden Dritten zugutekamen und die Rechnungen nur aufgrund dieser Fehlvorstellung freigab, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Dr. B1. Der Zeuge Dr. B1 hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er als Vorgesetzter des Angeklagten S. die von diesem geprüften, abgezeichneten und ihm vorgelegten Eingangsrechnungen sachlich geprüft habe. Er habe diese dann freigezeichnet. Dabei sei er zu keiner Zeit auf den Gedanken gekommen, dass den Eingangsrechnungen der EuV beigefügte Zeitungsartikel gefälscht gewesen sein könnten. Auch habe er sich nicht vorstellen können, dass in den Rechnungen der Einziehungsbeteiligten EuV auch sachfremde Kosten, insbesondere für Reisen des Angeklagten S., verdeckt eingepreist gewesen sein könnten. Wenn er Anhaltspunkte dafür gesehen hätte, dass solche Kosten eingepreist waren, dann hätte er die Rechnungen nicht freigezeichnet, sondern stattdessen umgehend den Vorstandsvorsitzenden in Kenntnis gesetzt. Er habe sich auch nicht gedacht, dass über Kosten von Veranstaltungstickets für Sportveranstaltungen verdeckt abgerechnet werden könnte. Zwar habe er selbst über acht Jahre hinweg, wie auch einzelne andere F.-Mitarbeiter, Dauerkarten für die Fußball-Bundesliga unentgeltlich erhalten. Es habe sich um zwei VIP-Dauerkarten gehandelt. Insoweit habe er aber darauf vertraut, dass es sich um Freikarten handele, die den Sportartikelhändlern und Agenturen von den großen Sportartikelherstellern aus deren Kontingenten zur Verfügung gestellt und kostenlos an Großkunden wie die F. AG weitergegeben würden. Das Ganze habe auch einen beruflichen Bezug gehabt, da es im Interesse der F. AG gelegen habe, etwa Journalisten zu solchen Veranstaltungen einzuladen. Über die Rechnungen der Einziehungsbeteiligten EuV hätten nach seinen Angaben ausschließlich Forderungen im Zusammenhang mit der Belieferung von PR-Aktionen mit Sportartikeln und -zubehör abgerechnet werden sollen. In den Rechnungen der EuV, denen ein Presseartikel beigefügt gewesen sei, sei eine Presseveröffentlichung benannt gewesen. Ob diese Art der Rechnungslegung von der Finanzabteilung der F. AG initiiert worden sei, wisse der Zeuge nicht. In Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten S. führte der Zeuge Dr. B1 hierzu ergänzend aus, dass die Einziehungsbeteiligte EuV stets nur die Lieferung des Sportmaterials geschuldet habe und hierfür von der F. AG bezahlt worden sei. Die Bezahlung wäre daher auch dann erfolgt, wenn es für eine belieferte PR-Aktion keine begleitende Presseberichterstattung gegeben habe. Derartige Fälle erinnere er aber nicht. Der Zeuge habe die einzelnen Rechnungen stets daraufhin überprüft, ob der Rechnungsbetrag mit den geschätzten Kosten für den Materialaufwand der Einziehungsbeteiligten EuV korrespondierte. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen Dr. B1 für glaubhaft, nach denen er zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass über Rechnungen der Einziehungsbeteiligten EuV Kosten für Zuwendungen in Form von Reisen oder Waren an den Angeklagten S. auf die F. AG abgewälzt wurden. Die Kammer verkennt bei ihrer Bewertung nicht, dass die Angaben des Zeugen Dr. B1 zu anderen Aspekten im Zusammenhang mit den Eingangsrechnungen der Einziehungsbeteiligten EuV nicht durchweg zu überzeugen vermögen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob dem Zeugen Dr. B1 bewusst gewesen ist, dass Kosten für Fußball-Dauerkarten der F. AG verdeckt in Rechnung gestellt werden könnten. Denn hierzu haben die beiden Angeklagten unabhängig voneinander angegeben, dass dies jeweils einmal Gegenstand des Gespräches mit dem Zeugen gewesen sei. Auch soweit sich der Zeuge nicht mehr an die steuerrechtlichen Hintergründe für die Umstellung der Abrechnungspraxis zu Beginn des Jahres 2014 erinnern zu können angab, ist dies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn diese Umstellung führte zu einer Intransparenz der Rechnungslegung, die dem Zeugen im Rahmen der Rechnungsprüfung jeweils aufs Neue vor Augen geführt worden sein muss. Dies zieht aber die Kernaussage nicht in Zweifel, nach der der Zeuge Dr. B1 es nicht für möglich hielt, dass über die Rechnungen der Einziehungsbeteiligten EuV Kosten für rein private Zuwendungen an den Angeklagten S. in Form von Reisen oder Sachgegenständen ohne jedweden Nutzen für die F. AG abgerechnet wurden. Insoweit decken sich die Angaben des Zeugen Dr. B1 insbesondere mit der Einlassung des Angeklagten S., für den kein ersichtlicher Grund bestand, den Zeugen Dr. B1 diesbezüglich zu schützen. Der Angeklagte S. hat auch erklärt, dass er mitbekommen habe, dass der Zeuge Dr. B1 ihm vorgelegte Rechnungsstapel - innerhalb weniger Minuten - geprüft habe. Dem entsprechen die Angaben des Zeugen H1, eines Mitarbeiters der PR-Abteilung, nach denen er den Zeugen Dr. B1 einige Male im Postraum sitzend angetroffen und sich mit diesem auch kurz unterhalten habe, während dieser einen Stapel Rechnungen abgezeichnet habe, ohne sich darauf voll zu konzentrieren. Diesen Angaben entnimmt die Kammer, dass der Zeuge Dr. B1 die Eingangsrechnungen durchgesehen und zumindest oberflächlich geprüft hat, jedoch aufgrund der Freizeichnung durch den Angeklagten S. davon ausgegangen ist, die Rechnungen seien in Ordnung und jedenfalls nicht durch Kosten privater Reisen und Warengeschenke an den Angeklagten S. unterlegt. Die Kammer folgt dem Zeugen auch insoweit, als sie davon ausgeht, dass er von gefälschten Zeitungsartikeln nicht positiv gewusst und sich die Möglichkeit auch nicht vor Augen geführt hat. Auch der Angeklagte S. hat nicht erklärt, den Zeugen Dr. B1 in die Beschaffung der gefälschten Artikel offen einbezogen zu haben. Auch den Angaben des Angeklagten S. etwa zur Besprechung mit dem Zeugen Dr. B1, dass die F. AG die Presseartikel beschaffen und zur Verfügung stellen müsse, kann nicht entnommen werden, dass der Zeuge Dr. B1 darauf schließen musste und geschlossen hat, der Angeklagte S. werde mit oder ohne Einbindung der Vertreter der EuV Presseartikel fälschen lassen oder gefälschte Presseartikel verwenden lassen. Soweit der Angeklagte S. erklärt hat, es sei von Anfang an klar gewesen, dass nicht alle PR-Aktionen in gleichem Umfang begleitet werden und es immer wieder Fälle gegeben habe, in denen keine Berichterstattung erfolgte, sodass ihm nichts anderes übriggeblieben sei, als in diesen Fällen ältere Medienberichte aus anderen Vorhaben an die EuV zu übersenden, ergeben sich aus seinen Schilderungen keine Anhaltspunkte dafür, dass auch der Zeuge Dr. B1 dies durchblickt hatte und er zu den selben Schlussfolgerungen gelangt war. Objektives Geschehen, aus dem sich dies ergeben könnte, hat der Angeklagte S. nicht geschildert. Auf eine entsprechende Einbindung des Zeugen Dr. B1 deutet auch sonst nichts hin. Die umfangreich elektronisch geführte Kommunikation zwischen den Angeklagten oder zwischen einzelnen Angeklagten und dem Zeugen Dr. B1 enthalten keine Mitteilungen, die die Beschaffung gefälschter Artikel oder deren Verwendung gegenüber dem Zeugen Dr. B1 thematisieren oder mittelbar darauf hinweisen, dass der Zeuge davon Kenntnis hatte oder jedenfalls die Kommunizierenden davon ausgingen, der Zeuge Dr. B1 wisse darüber Bescheid. Ihm musste sich angesichts des intransparenten Abrechnungsmodus auch nicht aufdrängen, dass auch Mehrforderungen aus der Beschaffung von Sporttickets nicht mehr ohnedies in die Rechnungen eingepreist werden konnten, sondern mit erheblichem kriminellen Aufwand Presseartikel gefälscht wurden. Die EuV-Rechnungen hatten im Tatzeitraum einen Gesamtumfang von rd. 2,5 Mio. EUR. Der Wert der jeweiligen Presseberichterstattung, an dem sich die Rechnungshöhe orientiert hat, hatte sich von der Preisvereinbarung - Listenpreis der Ware abzüglich Rabatt - ohnehin vollständig gelöst. Es lag daher nicht fern, anzunehmen, dass es auch zu Berichterstattung kommen würde, die die Abrechnung von Beträgen ermöglichte, die erheblich über den Wert der Forderung hinausgingen, den die EuV aufgrund der Ausstattung des Events, das Gegenstand der Berichterstattung war, entstanden war. Die zu Ablauf und Gegenstand der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen werden durch die Angaben des Zeugen B bestätigt. Dieser hat hierzu als Leiter der Revisionsabteilung der F. AG bekundet, dass die Prüfung von Eingangsrechnungen bei der F. AG im Tatzeitraum nach dem Vieraugenprinzip organisiert gewesen sei, nach der dem Sachbearbeiter - dem Angeklagten S. - die vertiefte sachlich-rechnerische Erstprüfung oblegen habe und dem insoweit zeichnungsberechtigten zweiten Prüfer, vorliegend dem Zeugen Dr. B1, die sachliche Zweitprüfung im Sinne einer Plausibilitätskontrolle aufgegeben gewesen sei. Auch diesen plausiblen, die Einlassung des Angeklagten S. bestätigenden und ergänzenden Angaben ist die Kammer gefolgt. Den Feststellungen, die die Kammer in den Fällen 57 bis 221 zur Höhe der auf die F. AG im Zusammenhang mit Reisen und Sachzuwendungen der Fälle 1 bis 33 und 36 bis 56 abgewälzten und von dieser an die Einziehungsbeteiligte EuV bezahlten Geldbeträge getroffen hat, liegen folgende Erwägungen zugrunde: Hinsichtlich der von dem Angeklagten S. in den Fällen 36 bis 56 des Urteils über die Einziehungsbeteiligte EuV beschafften Sachgegenstände hat die Kammer die anhand der Bestell- und Abrechnungsbelege jeweils festgestellten Kosten der Sachleistung in festgestellter Höhe berücksichtigt. Insgesamt ergeben sich daraus von der F. AG in den Fällen 36 bis 56 getragene Kosten von Sachleistungen in der festgestellten Höhe von 41.746,67 EUR. Die Kosten dieser Sachleistungen sind, wie bereits dargelegt worden ist, teils identifizierbar in die Balance-Übersicht eingeflossen, mit der der Angeklagte B. die der F. AG noch in Rechnung zu stellenden Beträge überwacht hat. Dies bestätigt die geständigen Einlassungen der Angeklagten S., B. und E.. Der Angeklagte B. hat sinngemäß erklärt, dass die in die Balance-Übersicht eingestellten Beträge gegenüber der F. AG zur Abrechnung gebracht worden seien. Die Kammer ist zu Gunsten der Angeklagten S., B. und E. davon ausgegangen, dass die Kosten in dieser Höhe ohne Hinzurechnung von Aufschlägen in die 165 fingierten Rechnungen eingestellt worden sind. Soweit die Kammer darüber hinaus festgestellt hat, dass die Kosten der Reisen und Nebenleistungen der Fälle 1 bis 33 - teils noch erhöht - in die Abrechnung der Fälle 57 bis 221 eingestellt worden ist, liegen den folgende Erwägungen zugrunde. Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten zunächst davon aus, dass Kosten der Reisen der Fälle 34 und 35 des Urteils keinen Eingang mehr in die Abrechnung der Fälle 57 bis 221 des Urteils gefunden haben. Insoweit hat nach den getroffenen Feststellungen nämlich bereits keine Abrechnung im Verhältnis des Angeklagten H. zur Einziehungsbeteiligten EuV stattgefunden. Umstände, die zu der Überzeugung hätten führen können, insoweit seien gleichwohl Kostenbeträge an die F. AG durchgereicht worden, lagen nicht vor. Dies ließ sich insbesondere den Einlassungen der Angeklagten nicht entnehmen. Auch aus der "Balance"-Übersicht des Angeklagten B. hat sich keine darin vermerkte Forderungsposition der EuV ergeben, die diesen Reisen hätte zugeordnet werden können. Hinsichtlich eines Teils der Fälle 1 bis 33 des Urteils enthält die "Balance"-Übersicht, die der Angeklagte B. der Abrechnung zugrunde gelegt hat, Eintragungen, aus denen sich die insoweit der F. AG belasteten Beträge zuverlässig ergeben. So findet sich in dem die Forderungen der EuV auflistenden rechten Tabellenteil beispielsweise die Angabe "A. S. 13.200 EUR August A.". Darüber hinaus findet sich die Angabe "H. 5.500 EUR 21.11.14 Nebenkosten A.". Dies verweist erkennbar auf die Zuwendung der Reise in Fall 16, in dem der Angeklagte S. Reiseleistungen im Zusammenhang mit der Wandertour in das A.-Gebirge bei dem Angeklagten H. gebucht hat. Die anhand der Reise- und Abrechnungsbelege unter Berücksichtigung der Vermittlungsprovision des Angeklagten H. feststellbaren Kosten für die Reise beliefen sich indes auf lediglich 10.819,47 EUR. Die Kammer entnimmt dem, dass im Zusammenhang mit der Reise in Fall 16 tatsächlich der in die Balance eingestellte höhere Gesamtbetrag von 18.700 EUR in die Abrechnung gegenüber der F. AG eingeflossen ist. Das Gleiche gilt für Fall 23. Hier verweist der Eintrag "H. 43.505,94 EUR 30.12.14 W. -S." im rechten Tabellenteil der "Balance"-Übersicht auf die von dem Angeklagten S. über das Reisebüro des Angeklagten H. gebuchte Reise nach W.. Die anhand der vorhandenen Belege unter Berücksichtigung der Provision des Angeklagten H. feststellbaren Kosten betrugen bei dieser Reise nur 25.739,49 EUR. Auch insoweit geht die Kammer aufgrund des Eintrages in der Balance-Übersicht und der Einlassung des Angeklagten B. davon aus, dass der höhere, in der Balance verzeichnete Betrag von 43.505,94 EUR der F. AG durch fingierte Rechnungen der Fälle 57 bis 221 belastet worden ist. Als weiteres Beispiel dient Fall 27, betreffend eine Reise nach L. R.. Hierzu enthält die Balance-Übersicht neben dem vermerkten Betrag von "49.520 EUR" den Eintrag "R. S.". Nicht alle Einträge der Balance-Übersicht enthielten jedoch erläuternde Kurzvermerke, die eine Identifizierung der in den rechten Tabellenteil eingestellten Forderungsposition zuließen. So konnten die Zuwendungen der Fälle 1 bis 13, 19 und 32 bis 33 des Urteils nicht oder nicht mit zureichender Klarheit mit einem Eintrag aus dem rechten Tabellenteil verknüpft werden. Die Reisen der Fälle 32 und 33 fallen in einen Zeitraum nach April 2015, den die späteste vorliegende Fassung der "Balance"-Übersicht nicht mehr erfasst hat. Auch hinsichtlich der Reisen der weiteren Fälle 1 bis 13 und 19 des Urteils enthält die "Balance"-Übersicht keine Eintragungen, die den Schluss zuließen, sie beträfen Reisen dieser Fälle. Es findet sich in der "Balance"-Übersicht zwar eine Vielzahl von Forderungen ohne oder ohne klaren Bezug zu ihrem jeweiligen Gegenstand. Beispielsweise finden sich auf der Seite der Forderungen die Angabe "4 RE aus 14 4.500 EUR 23.05.14" oder auch der Eintrag "CRB 13.000 EUR CRB". Es fehlt insoweit an erläuternden Eintragungen, die die Forderungen identifizieren und den sicheren Rückschluss zuließen, es handele sich im Einzelfall um Kosten im Zusammenhang mit einer bestimmten Reise der genannten Fälle. Auch der Angeklagte B. hat hierzu - im Hinblick darauf, dass es sich um spezifische Einzelheiten aus einer Vielzahl gleichartiger Informationen gehandelt hat, nachvollziehbar - keine näheren Angaben zu machen vermocht. Hinsichtlich der Fälle 1 bis 13, 19 sowie 32 bis 33 ist die Kammer daher zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass lediglich die Reisekosten einschließlich Provisionen in der zu diesen Fällen jeweils festgestellten Höhe ohne Erhöhungsbeträge verdeckt an die F. AG weiterberechnet und in die Ausgangsrechnungen der Fälle 57 bis 221 eingespeist worden sind. Dies sind nach den getroffenen Feststellungen folgende Beträge: Fall Betrag 1 2.758,10 EUR 2 1.174,89 EUR 3 4.439,60 EUR 4 5.325,68 EUR 5 1.431,90 EUR 6 1.302,40 EUR 7 5.629,08 EUR 8 6.108,98 EUR 9 20.892,33 EUR 10 369,60 EUR 11 5.107,01 EUR 12 3.328,60 EUR 13 69.433,34 EUR 19 7.126,93 EUR 32 10.330,48 EUR 33 61.76,43 EUR Summe 150.935,35 EUR Hingegen ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Einziehungsbeteiligte EuV durch den Angeklagten B. in den Fällen 57 bis 221 des Urteils höhere, die festgestellten Kosten der Reisen nebst Provisionen jeweils übersteigende Beträge in die 165 der F. AG gestellten Rechnungen verdeckt eingestellt hat, soweit es die Kosten der Reisen in den Fällen 14 bis 18 sowie 20 bis 31 des Urteils anbetrifft. Diese Überzeugung beruht auf den Angaben des Angeklagten B., die durch den Inhalt der geführten "Balance"-Übersicht bestätigt und hinsichtlich der Einzelheiten, namentlich der Höhe der weiterberechneten Forderung, konkretisiert wird. Diesbetreffend fanden sich in dem die Forderungen der EuV betreffenden Tabellenteil der "Balance"-Übersicht Einträge, die jeweils einer der Reisen der Fälle 14 bis 18 sowie 20 bis 31 des Urteils eindeutig zuzuordnen waren. Insoweit hat die Kammer die in der "Balance"-Übersicht jeweils verzeichneten Beträge zugrunde gelegt und ist entsprechend der Angaben des Angeklagten B. davon ausgegangen, dass diese Beträge Eingang in die der F. AG gestellten Rechnungen der Fälle 57 bis 221 des Urteils gefunden haben. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden, jeweils der "Balance"-Übersicht entnommenen Beträge: - in Fall 14 5.320,00 EUR - in Fall 15 1.090,00 EUR - in Fall 16 18.700,00 EUR - in Fall 17 5.020,00 EUR - in Fall 18 5.650,00 EUR - in Fall 20 12.000,00 EUR - in Fall 21 2.229,65 EUR - in Fall 22 7.000 EUR - in Fall 23 43.505,94 EUR - in Fall 24 7.448,74 EUR - in Fall 25 2.664,13 EUR - in Fall 26 25.951,62 EUR - in Fall 27 49.520,00 EUR - in Fall 28 13.280,00 EUR - in Fall 29 27.580,00 EUR - in Fall 30 16.330,00 EUR - in Fall 31 6.660,00 EUR Summe: 249.950,08 EUR In Summe sind danach in die 165 Rechnungen der Fälle 57 bis 221, denen verfälschte Zeitungsartikel zugrunde lagen, mindestens (41.746,67 EUR zzgl. 150.935,35 EUR zzgl. 249.950,08 EUR =) 442.632,10 EUR eingeflossen, denen keine Lieferungen oder Leistungen der EuV an die F. AG, sondern - teils noch erhöhte - Kosten im Zusammenhang mit den Zuwendungen der Fälle 1 bis 33 und 36 bis 56 des Urteils zugrunde lagen. Dass die F. AG sämtliche der 165 Rechnungen der Fälle 57 bis 221 des Urteils vollumfänglich bezahlt hat, lässt sich den vorliegenden Kreditorübersichten aus der Buchhaltung der F. AG entnehmen, in denen der Ausgleich der von der als "Sport 2000 Team S." identifizierten Einziehungsbeteiligten gestellten Rechnungen im Zeitraum bis einschließlich Juli 2015 verzeichnet ist. Die Eingangsrechnungen sind mit ihrer jeweiligen Rechnungsnummer erfasst und einem Ausgleichsbeleg zugeordnet. Auch insoweit kommt hinzu, dass die Angeklagten B. und E. nicht behauptet haben, eine oder mehrere dieser Rechnungen seien offengeblieben. Dies hat der Angeklagte B. ausdrücklich nur für spätere, nach dem Tatzeitraum erteilte nicht inkriminierte Rechnungen behauptet, die sodann - entsprechend der zum Nachtatgeschehen getroffenen Feststellungen - zur Schadenswiedergutmachung mit Gegenansprüchen der F. AG einvernehmlich verrechnet worden seien. Dass damit tatsächlich die - teils noch erhöhten - Kosten der Reisen der Fälle 1 bis 33 und die Kosten aller Sachleistungen der Fälle 36 bis 56 auch von der F. AG bezahlt worden sind, ergibt sich aus den zeitlichen Zusammenhängen. Die letzten Warenbestellungen der Fälle 55 und 56 sind ausweislich vorliegender Verkaufsrechnungen am 13.04.2015 und 25.04.2015 gegenüber der EuV abgerechnet worden. Die Kosten der letzten einbezogenen Reise im Fall 33 sind dem Angeklagten B. spätestens am 08.06.2015 mitgeteilt worden. Am selben Tag hat er die Ausgangsrechnungen der Fälle 212 bis 221 über eine Gesamtsumme von 75.000 EUR gefertigt. Dies führt zu der Überzeugung, dass der von der Kammer berücksichtigte Gesamtbetrag aus den - teils noch erhöhten - Kosten von Zuwendungen in Höhe von 442.632,10 EUR mit diesen letzten Rechnungen erledigt worden ist, zumal auch die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte B. im Rahmen seiner umfassenden Einlassung nicht erklärt haben, dass diesbezügliche Kosten offengeblieben seien. Auch aus der Balance-Übersicht ergibt sich nichts anderes. Diese ist insoweit unergiebig geblieben, da die späteste Fassung auf den 16.04.2015 datiert. Soweit die Kammer davon ausgegangen ist, dass sich der Schaden proportional auf die Einzelrechnungen verteilt und in jede der 165 Rechnungen der Fälle 57 bis 221 des Urteils - entsprechend der getroffenen Feststellungen teils noch erhöhte - Kosten im Zusammenhang mit den Zuwendungen der Fälle 1 bis 33 und 36 bis 56 des Urteils in Höhe von rund 53% des Rechnungsbetrages eingeflossen sind, liegt dem Folgendes zugrunde. Aus den Balance-Übersichten ergibt sich, dass der Angeklagte B. die Forderungen der EuV - sowohl aus Lieferungen und Leistungen, als auch aus Zuwendungen - zu einer Summe aufaddiert und die Summe im Kopf der Übersicht vermerkt hat. Gleiches hat er mit den Rechnungsbeträgen der der F. AG erteilten Rechnungen getan. Die beiden Gesamtbeträge hat er saldiert, indem er von dem Gesamtbetrag der Rechnungen den Gesamtbetrag der Forderungen abgezogen hat. Diesen Saldo hat er mit Blick auf neu eingetragene Forderungen und Rechnungen fortgeschrieben. Der Angeklagte B. nahm wie in einem Kontokorrent eine Gesamtsaldierung vor und zog die Beträge aus den Ausgangsrechnungen der EuV gegenüber der F. AG von der Gesamtforderung ab. Die Kammer ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten B. davon überzeugt, dass vor der letzten inkriminierten Rechnungslegung am 08.06.2015 bei Rechnungsstellung jeweils eine restliche Gesamtforderung verblieben war, die sich aufgrund der vorgenommenen Saldierung zumindest auch aus den fortlaufend entstandenen und dann teils noch erhöhten Kosten der Fälle 1 bis 33 sowie 36 bis 56 speiste. Der Angeklagte B. hat hierzu angegeben, dass stets eine Restforderung verblieben sei und man deshalb den Angeklagten S. mehrfach zur Übersendung weiterer Zeitungsartikel als Rechnungsgrundlage aufgefordert habe, was dann auch geschehen sei. Gleichwohl sei stets eine Restforderung verblieben. Den vorliegenden Balance-Übersichten ist mit einer wenige Tage währenden Ausnahme, in die keine Rechnungsstellung fällt, stets eine als "Balance" bezeichnete verbleibenden Restforderung der EuV zu entnehmen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass in jedem der Einzelfälle 57 bis 221 des Urteils anteilig Zuwendungskosten in Rechnung gestellt und bezahlt worden und mithin jeweils ein Schaden entstanden ist. Hiervon ausgehend hat die Kammer die Höhe des Schadens im Schätzwege dergestalt bestimmt, dass sie die Gesamtsumme der abgewälzten Beträge von feststehend 442.632,10 EUR zu einem gemessen an dem jeweiligen Rechnungsbetrag gleichbleibenden Anteil auf die Einzelrechnungen umgelegt hat. Aufgrund der Saldierung hat kein direkter Konnex zwischen den Kosten einzelner Zuwendungen und einzelnen der 165 Ausgangsrechnungen bestanden. Es ließ sich nicht mehr feststellen, in welchem Umfang sich der bestehende Forderungssaldo aus potentiell berechtigten Forderungen insbesondere aus Lieferungen und Leistungen einerseits und - den teils noch erhöhten - Kosten der Fälle 1 bis 33, 36 bis 56 andererseits speiste. Dass die Einziehungsbeteiligte EuV aufgrund der korruptiv erlangten Aufträge der F. AG einen Gewinn in festgestellter Höhe von mindestens 59.700 EUR erwartet und erzielt hat, ergibt sich aus einer Schätzung, die an die Angaben des Angeklagten B. und die Geschäftszahlen der EuV aus deren Jahresabschlüsse für 2014 und 2015 anknüpft. Die Kammer geht von den Angaben des Angeklagten B., nach denen die Gewinnmarge aus diesen Aufträgen 3% bis 5% der Umsatzerlöse betragen haben, aus und hat zu Gunsten der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten EuV eine Marge am unteren Ende der benannten Spanne von 3% angenommen. Durchgreifende Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, diese Marge sei übersetzt, liegen nicht vor. Zwar weisen die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahresabschlüsse jeweils Jahresfehlbeträge - für das Jahr 2014 in Höhe von rund 120.000 EUR und für 2015 in Höhe von rund 210.000 EUR - aus. Die Kammer geht aber davon aus, dass diese Verluste aus anderen Geschäftsbereichen der EuV resultieren, zumal der Angeklagte E. ausweislich einer E-Mail vom 22.04.2014 die Aufträge, die der Angeklagte S. der EuV im Namen der F. AG erteilte, als "existenzielle Absicherung" der EuV bewertet hat. Der gegenüber dem Jahr 2014 erhöhte Fehlbetrag des Jahres 2015 ist zwanglos gerade daraus abzuleiten, dass die Geschäftsbeziehung zur F. AG Mitte des Jahres 2014 abgebrochen und der in den Jahresabschlüssen verzeichnete Umsatz aus dem b2b-Bereich ("Erlöse Konzerne"), der sich nach Angaben des Angeklagten B. bis auf einen Restbetrag von allenfalls 200.000 EUR aus Umsätzen mit der F. AG gespeist hat, von rund 1,803 Mio. EUR im Jahr 2014 auf rund 870.000 EUR im Jahr 2015 gesunken ist. Die Kammer hat anknüpfend an diese Zahlen die aufgrund der Unrechtsvereinbarungen der Fälle 1 bis 56 erzielten Umsätze wie folgt errechnet: Von der Gesamtsumme der ausgewiesenen Ausgangsumsätze in Höhe von (1.803.000 EUR zzgl. 870.000 EUR =) 2.673.000 EUR sind 200.000 EUR abgezogen worden, die nach dem Vorgesagten nicht auf die F. AG entfielen. Zudem hat die Kammer den Betrag in Höhe von rund 443.000 EUR in Abzug gebracht, der nach den zu den Fällen 57 bis 221 getroffenen Feststellungen tatsächlich nicht auf Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen mit der F. AG, sondern auf die teils noch erhöhten Kosten korruptiver Zuwendungen entfällt. Schließlich hat die Kammer darüber hinaus - zu Gunsten der Einziehungsbeteiligten - einen Betrag von rund 37.000 EUR in Abzug gebracht, in dessen Höhe in den Jahren 2014 und 2015 nicht ausschließbar zusätzlich die Kosten von Veranstaltungstickets verdeckt von der EuV gegenüber der F. AG in Rechnung gestellt worden sind. Dies betrifft Ticketbestellungen der Fälle 202 bis 211 der Anklageschrift, die die Kammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahrensstoff ausgeschieden hat. Insoweit waren die Kosten der Tickets insbesondere den hierzu vorliegenden zehn an die EuV gerichteten Rechnungen über Sporttickets aus dem Zeitraum vom 16.06.2014 bis zum 01.04.2015 zu entnehmen. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Ausgewiesene Umsatzerlöse Konzerne: 2.673.000 EUR abzgl. 200.000 EUR abzgl. 443.000 EUR abzgl. 37.000 EUR ergibt bereinigte Umsatzerlöse mit der F. AG: 1.993.000 EUR abgerundet: 1.990.000 EUR Daraus errechnet sich der geschätzte Gewinn von (1.990.000 EUR x 3% =) 59.700 EUR. Darüber hinaus ergeben sich aus den beiden benannten Jahresabschlüssen der EuV Steuern auf Einkommen und Ertrag für 2014 von rund 33 EUR und für 2015 von rund 1 EUR. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen folgen den Einlassungen der Angeklagten S., B. und E.. Die einvernehmliche Verrechnung von Forderungen der EuV in Höhe von 96.150 EUR ergab sich entsprechend der Angaben des Angeklagten B. auch aus dazu vorliegender Korrespondenz zwischen der EuV und Rechtsanwalt M1 als Vertreter der F. AG. Die Vergabe des Folgeauftrages über die Belieferung der F. AG mit Sportartikeln hat der Mitarbeiter H1 der PR-Abteilung der F. AG zeugenschaftlich bekundet und hierzu ausgeführt, dass der M. R2 aus H2 sich mit seiner Firma, einem größeren Unternehmen, bei der Ausschreibung durchgesetzt und die F. AG dort nicht nur 50 %, sondern sogar 52 % Nachlass auf den Listenpreis bekommen habe. b) Subjektives Tatgeschehen, Tatpläne und Bandenabreden Die Feststellungen der Kammer zu den festgestellten Bandenabreden, Tatplänen sowie zum subjektiven Tatgeschehen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die durch das objektive Tatgeschehen bestätigt werden. Die objektiven Feststellungen zeigen das Bild einer über eineinhalb Jahre fortlaufend nach demselben modus operandi begangenen Tatserie, innerhalb derer die Angeklagten auf jeweils gleiche Art zusammenwirkten, ohne dass es noch genauerer Abstimmung im Einzelfall bedurft hat. Dies lässt bereits darauf schließen, dass die Angeklagten vor Beginn des Tatzeitraums im Sinne einer Grundabrede übereingekommen waren, die auf die fortlaufende Begehung im Einzelnen noch ungewisser Taten der Bestechung und Bestechlichkeit sowie - die Angeklagten S., B. und E. betreffend - des Betruges und der Untreue zu Lasten der F. AG gerichtet war. Dies spiegelt sich etwa in der bereits unter IV. 2 a) zitierten E-Mailkorrespondenz zwischen den Angeklagten S., B. und E. und H. wider. Danach genügte es auf der einen Seite ausweislich der wiedergegebenen E-Mailkorrespondenz zu den Fällen 16 und 26 des Urteils hinsichtlich der Reisezuwendungen, dass der Angeklagte S. sich direkt an den Angeklagten H. wendete, der die Kosten sodann zwecks Erstattung an die Angeklagten B. und E. meldete und von der Einziehungsbeteiligten EuV bezahlt bekam. Im Zusammenhang mit den Sachzuwendungen reichte es ausweislich der im Zusammenhang mit den Fällen 44 und 47 zitierten E-Mailkorrespondenz stets aus, dass der Angeklagte S. mit einer gewünschten Bestellung an den Angeklagten B. oder den Angeklagten E. herantrat, die sich sodann um die Beschaffung und Bezahlung der Sachen kümmerten. Die zwischen den Angeklagten B., E. und S. getroffenen Abreden erhellen zudem drei E-Mails, die die Angeklagten S. und E. am 22., 23. und 26.04.2014 ausgetauscht haben. Im Kontext einer Warenbestellung wandte sich der Angeklagte S. am 22.04.2014 mit dem Ersuchen an den Angeklagten E., dass vor Bestellung zwingend die Abrechnungsparameter abgestimmt werden sollten. Aufgrund der persönlichen Herausforderungen wolle er dem Angeklagten E. gerne anbieten, allein um diesen als Menschen zu entlasten und zu schützen, den Auftrag anderweitig zu vergeben. Der Angeklagte E. verstand, dass damit die Fortgeltung der getroffenen Abreden in Frage stand. Dies erbringt die Antwort des Angeklagten E. vom selben Tag, mit der er mitteilt, dass es gegenüber "unseren Mitarbeitern und unserem Hause" unverantwortlich wäre, das Angebot abzulehnen. Dem Angeklagten S. habe er zuletzt persönlich mitgeteilt, dass "wir uns über jeden einzelnen Auftrag von Ihnen freuen und als existenzielle Absicherung" der EuV ansähen. Nach dem Motto "geht nicht gibt’s nicht" wolle der Angeklagte E. seinen Beitrag leisten, "Sie und das Haus F." zufrieden zu stellen. Der Angeklagte S. antwortete ausweislich E-Mails vom Folgetag, dass er mit Freude von diesem Entschluss gelesen habe. Drei Tage später übersandte er dem Angeklagten E. vier Zeitungsartikel mit dem Bemerken "Um der Reisen willen", wobei er den Angeklagten B. in Kopie setzte. Dieses Geschehen bestätigt die Einlassung der Angeklagten, nach der das bereits einvernehmlich etablierte System ab April 2014 mit dem Angeklagten E. als Hauptansprechpartner des Angeklagten S. fortgesetzt worden sei. Dass dies auch die festgestellten, aus der "Balance"-Übersicht ersichtlichen Aufschläge auf die Reisekosten umfasst hat, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Angeklagte S. die Zeitungsartikel als Grundlage der Abrechnung gegenüber der F. AG verbunden mit der Angabe des daran geknüpften Rechnungspreises übersandte und die daraus erstellten Rechnungen der EuV für die F. AG als Erstprüfer freigab. Damit war verbunden, dass die Angeklagten E. und B. die abgerechneten Gesamtbeträge einschließlich der eingestellten Mehrbeträge gegenüber dem Angeklagten S. offenlegten. Die bereits vor April 2014 verabredete, bewusste Verwendung verfälschter Zeitungsartikel als Rechnungsbelege gegenüber der F. AG lässt sich auch den Bemühungen entnehmen, die die Angeklagten S., E. und B. im Hinblick auf die Beschaffung solcher Artikel bei der Agentur h. group des H. F1 entfaltet haben. Die hierzu getroffenen Feststellungen folgen der Einlassung des Angeklagten B. und ergeben sich auch aus E-Mailkorrespondenz vom 19.03. und 20.03.2014. Darin leitete der Angeklagte E. am 19.03.2014 mehrere Zeitungsartikel, die ihm zuvor der Angeklagte S. übersandt hatte, an den H. F1 weiter mit der Bemerkung "habe gerade mit Herrn S. gesprochen, er hätte gerne von den unten stehenden Anzeigen je eine Probe!". Am 20.03.2014 antwortete der F1 dem Angeklagten E., wobei er den Angeklagten B. in E-Mailkopie setzte, und schrieb: "sorry!, wenn ich nachfragen muss: ich verstehe die Aufgabe nicht ganz…". Er fügte hinzu: "Welche Anzeigen mit welchem Datum? Vielleicht können wir nachher noch einmal kurz telefonieren…". Daraus erhellt, dass die Angeklagten E. und B. in die Beschaffung verfälschter Zeitungsartikel selbst eingebunden gewesen sind und mithin darum wussten. Die Kammer geht davon aus, dass die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 in den Fällen 23, 24, 26, 29, 30 und 32 des Urteils bei Entgegennahme der ihr durch den Angeklagten S. geschenkten Reiseleistungen verkannt hat, dass die Leistungen dem Angeklagten S. als Mitarbeiter der F. AG im Gegenzug für die bevorzugte Erteilung von Aufträgen der F. AG unentgeltlich zugewandt wurden, obwohl sich ihr dies spätestens ab Dezember 2014 hätte aufdrängen müssen. Diese Annahme beruht auf den Angaben der Zeugin S., der im Fall 22 des Urteils unter Einbindung der Einziehungsbeteiligten E1 geführten E-Mailkorrespondenz und ihren eigenen Angaben gegenüber der Zeugin K.. Die Einziehungsbeteiligte hatte nach Angaben der Zeugin J. S. frühzeitig Einblick in die Lebensverhältnisse des Angeklagten S., der mit seiner Familie in einem Reihenhaus in Bargteheide lebte und einen Dienstwagen der Kompaktklasse fuhr. Diese Verhältnisse waren nicht ohne weiteres mit einer hochrangigen Stellung bei der F. AG und einem entsprechenden Jahreseinkommen in Einklang zu bringen. Die Einziehungsbeteiligte war bereits vor Dezember 2014 in E-Mailkorrespondenz eingebunden, mit der der Angeklagte H. dem Angeklagten S. die Übernahme vor Ort anfallender Kosten von Reisenebenleistungen zusagte. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 angenommen hat, dass eine Übernahme vor Ort anfallender Kosten, wie sie bei den durch den Angeklagten S. gebuchten Reisen erfolgte, bei guten Kunden eine übliche Serviceleistung des Reisebüros darstellt. Allein dieser Umstand musste bei ihr nicht den Verdacht hervorrufen, dass letztendlich nicht der Angeklagte S. für die Reisekosten aufkam. Dies änderte sich jedoch in dem Moment, als der Angeklagte S. den Angeklagten H. ausweislich einer auch der Einziehungsbeteiligten zugeleiteten E-Mail vom 30.12.2014 dazu aufforderte, deren Tochter Kosten für Skipässe zu erstatten, die diese vor Ort bereits selbst bezahlt hatte. Angesichts dieses Ablaufs hätte es sich der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 aufdrängen müssen, dass nicht der Angeklagte S. selbst für die Reisekosten aufkam, sondern diese letztlich durch das Reisebüro des Angeklagten H. oder Dritte getragen werden sollten, wofür jedoch kein legaler Grund ersichtlich war. Hätte tatsächlich der Angeklagte S. die Kosten für die gebuchten Reisen getragen, wäre es allein sinnvoll gewesen, dass er die verauslagten Kosten im Familienkreise selbst erstattet hätte, anstatt die Sache kompliziert zu gestalten und den Angeklagten H. einzubinden. Lediglich ergänzend kommt hinzu, dass es bereits aufgrund der durch die Zeugin K. vermittelten Einlassung der Einziehungsbeteiligten naheliegt, dass die Einziehungsbeteiligte Zweifel daran, dass der Angeklagte die Reisen selbst bezahlte und sich nicht etwa bestechen ließ, zumindest aktiv verdrängte. c) Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten S. Nach Überzeugung der Kammer war die Fähigkeit des Angeklagten S., bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB noch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Diese Bewertung folgt aus dem durchweg nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des langjährig erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. B2, der sich die Kammer aufgrund eigener kritischer Würdigung und Überzeugungsbildung in vollem Umfang anschließt. Der Sachverständige Dr. B2 hat bei seiner Gutachtenerstattung das Tatbild, wie es den unter III. getroffenen Feststellungen entspricht, berücksichtigt. Zudem hat er den Lebenslauf des Angeklagten S. und dessen Krankheitsgeschichte entsprechend den unter II. getroffenen Feststellungen berücksichtigt. Im Hinblick auf das durch den Angeklagten S. im Privatbereich gezeigte Verhalten hat der Sachverständige darüber hinaus ergänzend berücksichtigt, dass der Angeklagte S. nach seinem Zusammenbruch im Herbst 2010 das Schlafzimmer vorübergehend kaum noch verlassen konnte und sehr geräuschempfindlich war. Selbst ein Spaziergang mit dem Hund auf der Wiese hinter dem Haus war für ihn in dieser Phase zu anstrengend. Die Einziehungsbeteiligte E1 verschrieb ihm die Einnahme verschiedener Kräuter, unter anderem von Ginseng. Im Frühjahr 2011 ging es dem Angeklagten S. langsam besser. Die Einnahme des Ginsengs setzte er noch eine Zeit lang fort. Soweit der Angeklagte S. sich abwertend gegenüber Gesprächspartnern aus seinem sozialen Umfeld geäußert hat, hat der Sachverständige Dr. B2 mitberücksichtigt, dass er dies nur gegenüber der Zeugin S. und nicht gegenüber Dritten tat. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. B2 weiter einbezogen, dass es zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten S. zu negativen Reaktionen von Personen aus seinem weiteren privaten oder beruflichen Umfeld kam. Der Angeklagte S. wurde nach seinem Zusammenbruch im Jahr 2010 offener gegenüber Dritten und unterhielt sich, anders als zuvor, etwa mit den Nachbarn. Zum Teil verhielt er sich gegenüber Außenstehenden auch sozial unangemessen. Bei einer Gelegenheit äußerte er gegenüber einer Lehrerin, die zu ihm gesagt hatte, was für ein hübsches Kind er habe, dass er ihr auch so eines machen könne. Bei der Geburt der jüngsten Tochter im Jahr 2012 gab es Probleme, da das Kind falsch herum lag. Nachdem die Fruchtblase der Zeugin S. geplatzt und der gerufene Krankenwagen bei ihnen zu Hause eingetroffen war, weigerte sich der Angeklagte S. zunächst, die Trage mitzutragen, mit der die Zeugin S. zum Krankenwagen gebracht werden sollte. Dies tat er erst, nachdem ihn einer der Sanitäter energisch aufgefordert hatte. Nach der Geburt im Krankenhaus lehnte es der Angeklagte S. im ersten Moment ab, die Nabelschnur zu durchtrennen und das Kind auf seine unbedeckte Brust zu legen. Anschließend tat er dies aber doch. Diese ergänzend durch den Sachverständigen Dr. B2 für die Gutachtenerstattung herangezogenen Umstände beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin S.. Auch mit Blick auf das berufliche Verhalten des Angeklagten S. hat sich der Sachverständige Dr. B2 bei der Erstattung seines Gutachtens auf die unter III. getroffenen Feststellungen gestützt. Ergänzend hat der Sachverständige berücksichtigt, dass der Angeklagte S. im beruflichen Umfeld einerseits als zielstrebig, verbindlich und kollegial und andererseits als abgebrüht, gleichgültig und empathielos-entmenschlicht wahrgenommen wurde. So berichtete der Angeklagte S. den Zeugen H1 - seinem Mitarbeiter- und Dr. B1 von der Geburt seiner Tochter und schilderte die aufgetretenen Komplikationen. Er beschrieb das Geschehen auf eine Weise, die von den Gesprächspartnern als nüchtern und regungslos und der Situation nicht angemessen wahrgenommen wurde. Mit redeschwallartigen Äußerungen fiel der Angeklagte S. am Arbeitsplatz nicht auf. Der Angeklagte S. hielt sich stets an die bestehenden Konversationsregeln, die vorsahen, dass nur der ranghöchste anwesende Mitarbeiter das Wort führt. Gleichwohl wirkten sowohl der Angeklagte S. als auch dessen Vorgesetzter Dr. B1 auf den Zeugen H1 mitunter, als hätten sie "nicht alle Tassen im Schrank". Bei Terminen zeigte der Angeklagte S. mitunter ein "Pokerface" und ein als falsch empfundenes Lachen. Am Telefon sprach er freundlich, während er den Gesprächspartner anschließend gegenüber dem Zeugen H1 bei einzelnen Gelegenheiten als "Vollpfosten" bezeichnete. Der Angeklagte S. zeigte ein intellektuelles Überlegenheitsgefühl und räumte Fehler im Arbeitsverhältnis nicht ein. Diese von dem Sachverständigen Dr. B2 berücksichtigten Anknüpfungstatsachen stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen H1. Des Weiteren hat der Sachverständige Dr. B2 in seine gutachtliche Bewertung einbezogen, dass der Angeklagte S. nach Aussage des Zeugen Dr. B1 ein geschätzter Kollege war, der mit großer Begeisterung eigene Ideen in der PR-Abteilung einbrachte und für den er beim Vorstandsvorsitzenden Prof. F. daher auch Sonderzahlungen erwirkte. Über Privates unterhielt sich der Zeuge Dr. B1 mit dem Angeklagten S. insgesamt kaum. Bis zum Ausscheiden des Angeklagten S. bei der F. AG habe es für den Zeugen Dr. B1 keinen Bruch in der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten S. und dessen Leistung gegeben. Diese von dem Sachverständigen Dr. B2 berücksichtigten Anknüpfungstatsachen stützen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. B1. Der Sachverständige ist zu der Bewertung gelangt, dass bei dem Angeklagten S. im Tatzeitraum von Januar 2014 bis Juni 2015 nicht ausschließbar eine Zyklothymia (ICD-10 F 34.0) vorgelegen habe. Zudem hat der Sachverständige Dr. B2 im Hinblick auf den Zeitraum von Oktober 2010 bis ins Jahr 2011 hinein bei dem Angeklagten S. eine einzelne depressive Episode diagnostiziert, der jedoch im Tatzeitraum keine Bedeutung mehr zugekommen sei. Bei der Zyklothymia handele es sich um eine anhaltende affektive Störung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass bei den Betroffenen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren depressive und hypomanische Symptome auftreten, die jedoch nicht schwer genug seien, um die eigenständige Diagnose einer depressiven, hypomanischen oder manischen Episode zu erfüllen. Nebenkriterien der Zyklothymia, von denen mindestens drei erfüllt sein müssten, seien - Vermehrter Antrieb, - überhöhtes Selbstwertgefühl, - verringertes Schlafbedürfnis, - geschärftes kreatives Denken, - gesteigerte Geselligkeit, - gesteigerte Gesprächigkeit und Witzigkeit, - gesteigertes Interesse und Einlassen auf sexuelle Aktivitäten - Überoptimismus und Übertreiben eigener Erfolge. Der Sachverständige Dr. B2 hat die Zyklothymia eingehend differentialdiagnostisch abgegrenzt zur bipolaren affektiven Störung mit manischer, hypomanischer oder gemischter Episode. Bei der hier im Tatzeitraum in Betracht zu ziehenden Manie handele es sich um einen Zustand expansiver, teilweise auch gereizter Stimmung, der mit einem Verlust der psychosozialen Leistungsfähigkeit einhergehe, so dass die normale Lebensführung nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Dieser Zustand müsse mindestens eine Woche andauern und von mindestens vier weiteren Nebenkriterien aus einem Katalog von Nebenkriterien begleitet sein, den der Sachverständige im Einzelnen dargestellt hat. Die Hypomanie sei gekennzeichnet durch einen Zustand deutlich gehobener, teilweise auch gereizter Stimmung, der gleichfalls mit einer Beeinträchtigung der persönlichen Lebensführung einhergehe. Dieser Zustand müsse mindestens vier Tage lang andauern und mit mindestens drei weiteren Nebenkriterien einhergehen, die im Vergleich zur Manie graduell abgeschwächt seien. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass Auffälligkeiten im Vorleben des Angeklagten S., wie etwa Ruhelosigkeit - etwa getriebenes Radfahren -, vermindertes Schlafbedürfnis, eine erhöhte Libido, und ein übersteigertes Selbstwertgefühl bis hin zu Größenideen unter einzelne der Nebenkriterien einer bipolaren affektiven Störung subsumiert werden können. Hingegen hat er leichtsinniges Verhalten jedenfalls in Form von übertriebenen Geldausgaben als weiteres Nebenkriterium mit differenziertem Blick auf den Umstand verneint, dass verschwenderische Geldausgaben insbesondere in Form von Reisen und Warenbestellungen lediglich aus den inkriminierten Zuwendungen der Mitangeklagten finanziert wurden, während das Privatvermögen des Angeklagten S. intakt blieb. Die erhaltene Beziehungsfähigkeit des Angeklagten, der nach Trennung von der Zeugin S. eine dauerhafte neue Beziehung zur Einziehungsbeteiligten Dr. E1 aufnahm, und auch die zuverlässige Zahlung von Unterhalt nach der Trennung hat der Sachverständige als Indizien bewertet, die gegen eine bipolare affektive Störung sprechen. Entscheidend sei, dass es bei dem Angeklagten S. bereits an dem für die Diagnose der Manie im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung erforderlichen Kernkriterium fehle. Diese setze eine Beeinträchtigung der persönlichen Lebensführung voraus. Für die Frage der Abgrenzung der Zyklothymia zur bipolaren affektiven Störung liege der Fokus darauf, ob bei den Betroffenen durch eine herabgesetzte psychosoziale Leistungsfähigkeit eine Beeinträchtigung der persönlichen Lebensführung feststellbar sei. Eine solche Beeinträchtigung der persönlichen Lebensführung sei bei der Zyklothymia anders als bei der bipolaren affektiven Störung nicht gegeben. Bei dem Angeklagten S. fehle es an einer solchen, die verschiedenen Lebensbereiche übergreifenden Beeinträchtigung der persönlichen Lebensführung. Der Angeklagte S. habe auch unter Berücksichtigung des Eindrucks, den der Zeuge H1 von ihm gewonnen habe, das Kontrollvermögen gehabt hat, sich insbesondere im Arbeitsleben anzupassen, sozial zureichend regelkonform zu verhalten und die im übertragenen Aufgaben zu erledigen. Mit dem Krankheitsbild der Zyklothymia stehe es hingegen in Einklang, wenn einerseits Personen aus dem privaten Umfeld Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten S., wie Rastlosigkeit und einen gesteigerten Betätigungsdrang, beschrieben, er andererseits aber am Arbeitsplatz in der Lage gewesen sei, sich zurückzunehmen und in dem gebotenen Maße einzufügen. Einzig die im Jahr 2012 beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten bei dem Angeklagten S., namentlich die von der Zeugin S. bekundete Fehlwahrnehmung seines toten Vaters, der tatsächlich lebendig vor Ort war, seien nicht ohne Weiteres mit der Zyklothymia in Einklang zu bringen. Insoweit sei allerdings zu beachten, dass es sich um die Schilderung eines Einzelereignisses handelt, das sich mehrere Jahre vor dem Tatzeitraum zugetragen haben soll. Auch sei nicht verifizierbar, dass es tatsächlich zu einem wahnhaften Erleben des Angeklagten S. gekommen ist. Auch ein punktuelles psychotisches Erleben des Angeklagten S. sei im Übrigen durch die für diesen Zeitraum festgestellte parallele Einnahme von Cialis, Ginseng und Ephedrin schlüssig erklärbar. Die Einnahme könne manische Episoden auslösen. Der Sachverständige habe sich hierzu überdies mit der Studienlage vertraut gemacht, nach der die Einnahme von Ginseng in erhöhten Dosen ein psychotisches Erleben induzieren könne. Daher ergebe sich hinsichtlich des geschilderten Vorfalls allenfalls das Bild einer substanzinduzierten Psychose bei dem Angeklagten. Dass zu späteren Zeitpunkten und namentlich im Tatzeitraum keine weiteren psychotischen Symptome bei dem Angeklagten beschrieben worden seien - weder durch ihn selbst noch durch Dritte -, sei stimmig, da es auch keine Berichte über die fortgesetzte Einnahme der genannten Substanzen durch den Angeklagten S. über das Jahr 2012 hinaus gebe. Es habe auch kein Größenwahn bei dem Angeklagten S. bestanden. Ein solcher sei zu keinem Zeitpunkt beschrieben worden. Sofern insbesondere im Rahmen der Vernehmung der Zeugin S. gewisse Größenideen des Angeklagten S. zur Sprache gekommen seien, nach denen er sich etwa mit Chopin oder einem Falken verglichen habe, genüge dies nicht für die Annahme eines Größenwahns. Darin träten lediglich Größenideen zu Tage, eine wahnhafte Fehlvorstellung in dem Sinne, dass der Angeklagte sich beispielsweise tatsächlich für Chopin gehalten habe, ergebe sich daraus nicht. Soweit der Zeuge H1 angegeben hat, das Verhalten des Angeklagten als empathielos-entmenschlicht wahrgenommen zu haben, spiegelten sich auch darin jedenfalls nicht die Anzeichen einer Manie - Gereiztheit oder Euphorie - wider. Der Sachverständige hat sodann das Tatbild entsprechend der getroffenen Feststellungen in den Blick genommen und dahingehend bewertet, dass es sich um ein bruchlos über den Tatzeitraum ausgeführtes, organisiertes und in sich mehraktiges Geschehen handelt, das ein Leistungsvermögen voraussetze, das sich mit dem Bild einer Manie nicht in Einklang bringen lasse. Dies betreffe die stringente Planung und Buchung von Reisen einschließlich der Beschaffung dazu passender Sachen - beispielsweise Wanderausrüstung - sowie die Einbindung der weiteren Reiseteilnehmer einerseits und der Mitangeklagten andererseits. Die Tathandlungen seien auch nicht impulshaft auf eine unmittelbare Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet gewesen, wie dies für ein ausgewachsen manisches Verhalten kennzeichnend wäre. Dies zeige sich auch daran, dass sich die Taten von der Planung über die Buchung bis zum Antritt einer Reise oder von der Bestellung bis zum Erhalt von Sachzuwendungen über längere Zeiträume erstreckten. Zudem hat der Sachverständige die Beschaffung und Verwendung fingierter Zeitartikel in den Fällen 1 bis 165 der Anklage als fortlaufende Verdeckungshandlung angesehen und als solche mit dem Wesen einer Manie nicht zwangslos vereinbar gewertet. Der Sachverständige hat die Zyklothymia zudem auch differentialdiagnostisch zu einer narzisstisch-histrionischen Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung abgegrenzt und eine Persönlichkeitsstörung sicher ausgeschlossen. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche gleichermaßen, dass bei dem Angeklagten S. über den gesamten Tatzeitraum keine die Lebensbereiche übergreifende Beeinträchtigung seiner persönlichen Lebensführung eingetreten ist. Der Sachverständige Dr. B2 hat erläutert, dass eine narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsakzentuierung zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, da die Zyklothymia auch eine Nähe zu dem Bereich der Persönlichkeitsakzentuierungen bzw. -störungen aufweise. Eine solche allenfalls vorliegende Persönlichkeitsakzentuierung habe jedoch nicht den Schweregrad, um das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zu erfüllen. Der Sachverständige hat sodann ausgeführt, dass die bei dem Angeklagten im Tatzeitraum zumindest nicht ausschließbar bestehende Zyklothymia das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfülle. Diesbezüglich hat der Sachverständige indessen angemerkt, dass die Zuordnung der Zyklothymia zu einem Eingangsmerkmal ätiologisch nicht abschließend geklärt sei und die wissenschaftliche Debatte sich im Fluss befinde. Teilweise werde die Zyklothymia wegen der phänomenologischen Nähe zu den Persönlichkeitsstörungen auch unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB subsumiert. Aufgrund ihrer Einordnung in die Gruppe der affektiven Störungen sei sie nach seiner Auffassung dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten S. im Tatzeitraum aus gutachterlicher Sicht jedoch sicher auszuschließen sei. Dagegen hat der Sachverständige nicht auszuschließen vermocht, dass die Zyklothymia im Tatzeitraum und damit auch bei Tatbegehung bei dem Angeklagten S. auf der Ebene der Tatmotivation zu einer leichten Enthemmung geführt habe. Mit Blick auf eine mögliche Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit hat der Sachverständige nochmals betont, dass es an einem in diesem Kontext allein erwägenswerten Größenwahn des Angeklagten S. fehle. Im Hinblick auf die aus gutachterlicher Sicht gleichfalls erhaltene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten S. im Tatzeitraum hat der Sachverständige Dr. B2 ausgeführt, dass der Angeklagte zu aufwendigen und komplexen Tatvorbereitungen, bei denen er die Kommunikation mit einer Vielzahl von Personen im Blick behalten und Maßnahmen gegen Entdeckung habe treffen müssen und getroffen habe, in der Lage gewesen sei. Es habe sich zudem um ein langgezogenes mehraktiges Tatgeschehen gehandelt, in dem es aufseiten des Angeklagten weder innerhalb einzelner Tatabläufe, noch innerhalb der Tatserie zu Brüchen in der Zielgerichtetheit der Ausführung gekommen sei. Die Gesamtschau mit dem Leistungsverhalten im Beruf zeige, dass dem Angeklagten die Verhaltensspielräume erhalten geblieben seien. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war weder im Sinne von § 20 StGB aufgehoben noch im Sinne von §§ 20, 21 StGB eingeschränkt. Es lag lediglich eine leichte Enthemmung vor. Die Kammer folgt nach eigener Würdigung den durchweg nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. B2. Bei dem Gutachter Dr. B2 handelt es sich um einen langjährig erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen. Er ist nach seinen eigenen Angaben seit dem Jahr 2004 Facharzt für Neurologie und seit dem Jahr 2008 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Von 2004 bis 2017 war er als Arzt und später als Oberarzt in verschiedenen psychiatrischen und forensischen Kliniken tätig, wobei er schon zu dieser Zeit als gerichtlicher Gutachter auftrat. Seit 2017 ist er als selbstständiger Gutachter tätig und hat, wie er mitgeteilt hat, insgesamt eine hohe vierstellige Anzahl an Gutachten erstattet, wobei der Schwerpunkt auf forensisch-psychiatrischen Schuldfähigkeitsgutachten lag. Der Sachverständige hat den Angeklagten S. im zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen... geführten Parallelverfahren der Staatsanwaltschaft K. wegen gleichartiger Tatvorwürfe im weitgehend deckungsgleichen Anklagezeitraum im Hinblick auf das mögliche Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorbereitend begutachtet. Insbesondere hat er hierzu den Angeklagten im September und November 2019 über mehrere Stunden hinweg persönlich exploriert. Im hiesigen Verfahren hat die Kammer dem Sachverständigen die Anklageschrift und die Verfahrensakten frühzeitig zur Verfügung gestellt und ihm mitgeteilt, von welchen Anknüpfungstatsachen er ausgehen solle. Ferner hat die Kammer den Sachverständigen, der erst während laufender Hauptverhandlung bestellt worden ist, über den Inhalt der Einlassungen und über die Aussagen der Zeugen, die in seiner Abwesenheit vernommen worden sind und das Verhalten des Angeklagten S. oder dessen psychische Verfassung thematisiert haben, ausführlich unterrichtet. Darüber hinaus hat der Sachverständige an drei Hauptverhandlungsterminen ganz oder teilweise persönlich teilgenommen, wobei er einen Eindruck von dem Angeklagten gewinnen konnte und auch bei einem Teil der Vernehmung der Zeugin J. S. anwesend war, die er auch selbst befragt hat. Der Sachverständige Dr. B2 hat seinem Gutachten die zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt, wie sie den unter II. und III. getroffenen Feststellungen entsprechen und sich ergänzend insbesondere aus den Angaben der Zeugin S., der Zeugen H1 und Dr. B1 ergeben, die von dem Sachverständigen zutreffend wiedergeben wurden. Der Sachverständige Dr. B2 hat die Anknüpfungstatsachen erschöpfend gewürdigt und seine Diagnose sorgfältig abgesichert. Insbesondere hat er das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung bei dem Angeklagten differentialdiagnostisch überzeugend ausgeschlossen. Er hat die Kern- und Nebenkriterien einer bipolaren affektiven Störung aufgezeigt und auf die vollständigen Anknüpfungstatsachen angewandt. Dabei hat er insbesondere das Vorleben des Angeklagten S., dessen Persönlichkeit und das Bild der ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe berücksichtigt. Er hat nicht verkannt, dass Auffälligkeiten im Vorleben des Angeklagten vorliegen, die unter die Nebenkriterien einer bipolaren affektiven Störung subsumiert werden können. Er hat dabei auch außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles, wie etwa den Konsum von Ephedrin und Ginseng des Angeklagten S. sowie eine - in den Zeitraum nach Tatbegehung fallende - Umstellung auf eine ketogene Ernährungsweise berücksichtigt. Der Sachverständige Dr. B2 hat nachvollziehbar dargelegt, dass bereits das Kernkriterium einer bipolaren affektiven Störung bei dem Angeklagten im Tatzeitraum nicht erfüllt ist. Dies hat der Sachverständige plausibel anhand des Deliktsbildes der festgestellten Taten und des psychosozialen Leistungsvermögens des Angeklagten S. im Rahmen seiner Berufstätigkeit für die F. AG begründet. Überzeugend ist, dass der Sachverständige das berufliche Leistungsverhalten des Angeklagten S. als deutlichen Anhaltspunkt für dessen erhaltene Leistungsfähigkeit gewertet hat. Der Angeklagte, der sich im privaten Kontext durchaus getrieben und impulsiv verhalten hat, hat über den gesamten Tatzeitraum hinweg über das Kontroll- und Hemmungsvermögen verfügt, sich im Berufsleben - gleichsam dort, wo es darauf ankommt - in einer Weise sozial einzupassen und normgerecht zu verhalten, die negative Folgen vermied. In diesem Lebensbereich fehlt es mithin an psychosozialen Auffälligkeiten, die so weit gingen, dass sie die Lebensführung des Angeklagten zu beeinträchtigen vermocht hätten. Der Angeklagte war zureichend selbstdiszipliniert, um insbesondere die Kommunikationsregeln zu wahren und die berufliche Hierarchie zu achten. Er war im beruflichen Kontext etwa kontrolliert genug, sich gegenüber Gesprächspartnern freundlich zu geben und sich erst anschließend - etwa nach Beendigung eines Telefonates, wie von dem Zeugen H1 geschildert - mit einiger Derbheit über den Gesprächspartner auszulassen. Soweit der Angeklagte entsprechend der Angaben der Zeugin S. seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen leiblichen Kindern im Tatzeitraum beanstandungslos nachgekommen ist, lässt auch dies erkennen, dass er es über den gesamten Tatzeitraum hinweg insoweit zu differenzieren vermochte, als er übertriebene Geldausgaben auf den Bereich fremder Mittel zu beschränken und sich zu diszipliniertem Umgang mit den Eigengeldern - wiederum: dort, wo es darauf ankommt - anzuhalten wusste. Ferner hat die Zeugin S. das Verhalten des Angeklagten S. zwar in Teilen als rücksichtslos, riskant und verantwortungslos charakterisiert. Gleichzeitig hat sie jedoch erklärt, dass sie auch nach der Trennung keine Bedenken hatte, dem Angeklagten S. die gemeinsamen Kinder im Zusammenhang mit den Urlaubsreisen anzuvertrauen, die der Angeklagte im Tatzeitraum unternahm. In dieses Bild fügt sich ein, dass auch andere Personen, wie der Einziehungsbeteiligte M. S. und die Einziehungsbeteiligte Dr. E1, im Tatzeitraum mit dem Angeklagten zu von ihm geplanten mehrtägigen Urlaubsreisen und teils aufwendigen Wandertouren aufbrachen. Zugleich hat ihm die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 die Geschäftsführung der idP L.Straße GmbH anvertraut. Auch dies lässt darauf schließen, dass das psychosoziale Leistungs- und Hemmungsvermögen des Angeklagten S. im Tatzeitraum nicht maßgeblich beeinträchtigt war. Die Kammer teilt darüber hinaus auch die gutachterliche Bewertung des Tatbildes durch den Sachverständigen Dr. B2, innerhalb dessen nicht zuletzt die Verschleierung der potentiellen Tathandlungen mit Hilfe gefälschter Zeitungsartikel auf eine erhaltene Realitätskontrolle schließen lässt. Die strukturierte Planung und Ausführung der Taten spricht deutlich für ein erhaltenes psychosoziales Leistungsvermögen des Angeklagten S.. Dies ging so weit, dass der Angeklagte den organisatorischen Überblick bis in die Einzelheiten hinein behielt, wie beispielhaft aus einer den Fall 211 betreffenden E-Mail vom 18.05.2015 erhellt. Darin macht der Angeklagte S. den Angeklagten E. darauf aufmerksam, dass eine zuvor übersandte Presseberichterstattung den Wert von "2 x € 7.500,-" habe, jedoch von der E. nur einmal 7.500 EUR abgerechnet worden sei. Der Angeklagte S. fordert den Angeklagten E. sodann dazu auf, die zweite Rechnung nachzureichen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B2 bleiben auch in Anbetracht des durch den Sachverständigen J. erstatteten abweichenden Gutachtens durchweg nachvollziehbar und plausibel. Der Sachverständige J. hat dem Angeklagten S. für den Tatzeitraum eine bipolare affektive Störung mit hypomanischen Episoden und psychotischen Symptomen diagnostiziert. Nach seiner gutachterlichen Einschätzung war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten S. infolge dieser bipolaren affektiven Störung bei Begehung aller verfahrensgegenständlichen Taten nicht ausschließbar aufgehoben. Diese Einschätzung begründet der Sachverständige J. im Kern damit, dass die Taten des Angeklagten S. nachgerade zwangsläufig hätten entdeckt werden müssen und daher als Anzeichen einer bipolaren affektiven Störung zu werten seien. Die Aufdeckung der Taten sah der Sachverständige J. als nahezu zwangsläufig an, da der Angeklagte S. es unterlassen habe, ausreichende Verdeckungsmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus hat der Sachverständige J. ausgeführt, dass jedenfalls die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten S. bei Begehung der Taten aufgehoben gewesen sei. Die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten sei für den Angeklagten unausweichlich gewesen. Denn der Angeklagte S. leide an einer frühkindlichen Gemengelage in seiner Herkunftsfamilie, infolge derer er in dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der F. AG, Prof. G. F., seinen früh verstorbenen, geliebten Großvater wiedererkannt habe. Mit der Zeit sei es im Erleben des Angeklagten S. zu einem Verschmelzen mit der Person des G. F. gekommen. Dies habe zum einen nach den Erläuterungen des Sachverständigen J. dazu geführt, dass dem Angeklagten bei Tatbegehung die Einsicht in das Unrecht seines Tuns gefehlt habe, da er sich in seiner Vorstellung als Vorstandsvorsitzender die inkriminierten Reisen selbst hätte genehmigen dürfen. Zum anderen sei zumindest seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen, da die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten für den Angeklagten S. alternativlos gewesen sei. Letzteres führte der Sachverständige J. darauf zurück, dass durch den Leistungsdruck und ein demütigendes Betriebsklima bei der F. AG ein psychopathologischer Zustand bei dem Angeklagten S. begünstigt worden sei. Dieser psychopathologische Zustand habe darin bestanden, dass der Angeklagte seine negativen inneren Emotionen, die er aufgrund dieses Arbeitsumfelds entwickelt habe, aber in seiner Rolle als PR-Mitarbeiter nach außen nicht habe zeigen dürfen, unterdrückt habe, sodass es bei ihm zu einer emotionalen Dissonanz gekommen sei. Um diese emotionale Dissonanz aufzulösen, habe der Angeklagte S. eines Ventils bedurft, das er für sich in der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten gefunden habe. Eine Kündigung bei seinem Arbeitgeber habe dem Angeklagten dagegen nach den Ausführungen des Sachverständigen J. als Handlungsalternative nicht zur Verfügung gestanden, da der Angeklagte wegen der Identifikation und Verschmelzung mit der Person des G. F. die F. AG nicht einfach habe verlassen können. Die Ausführungen des Sachverständigen J. waren für die Kammer nicht durchweg nachvollziehbar und im Ergebnis insgesamt nicht überzeugend. Die Kammer vermochte dem Sachverständigen J. schon in der für seine weiteren Schlussfolgerungen zentralen Annahme nicht zu folgen, dass der Angeklagte S. in seiner Vorstellung gleichsam mit der Person des G. F. verschmolzen sei. Für ein derartiges subjektives Erleben des Angeklagten S. haben sich in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die Kammer schließt aus, dass ein entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten S., das sich nach den Ausführungen des Sachverständigen J. zudem über mehrere Jahre hinweg manifestiert haben müsste, seinem Arbeits- und Familienumfeld verborgen geblieben wäre. Auch die wertenden Schlussfolgerungen, die der Sachverständige J. aus dem Tatgeschehen gezogen hat, vermögen nicht zu überzeugen. Sie sind mit den festgestellten Anknüpfungstatsachen nicht in Einklang zu bringen. Tatsächlich hat der Angeklagte S. durch das von ihm initiierte System der verdeckten Abrechnung inkriminierter Zuwendungen über scheinlegale Rechnungen der Einziehungsbeteiligten EuV gegenüber der F. AG und insbesondere der hierfür notwendigen Beschaffung von manipulierten Zeitungsartikeln als Rechnungsbelege aufwendige Verschleierungshandlungen unternommen. Dass die Taten letztlich aufgedeckt wurden, vermag nicht die zirkuläre Schlussfolgerung zu tragen, dass die durch den Angeklagten S. ergriffenen Maßnahmen von vornherein untauglich waren und die Taten daher zwangsläufig auffallen mussten. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass sich mit den Angeklagten B. und E. weitere Personen daran beteiligten, die weder aufgrund des modus operandi, noch aufgrund ihres Eindrucks von der Person des Angeklagten S. davon ausgegangen sind, dass es geradezu zwangsläufig zu einer Entdeckung der Taten kommen würde. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B2 bleiben auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin Dr. R4, die den Angeklagten S. von Oktober 2015 bis Mai 2018 ambulant in der psychiatrischen Ambulanz der A. K. N. -O. behandelt und ihm eine bipolare Störung mit gemischten Episoden in Form eines sogenannten Rapid Cycling diagnostiziert hat, durchweg nachvollziehbar und plausibel. Die sachverständige Zeugin R4 hat bekundet, dass der Angeklagte S. sich im Oktober in der psychiatrischen Notfallambulanz bei ihr vorgestellt habe. Er habe ihr berichtet, dass er sich phasenweise omnipotent gut fühle, exzessiv Sport treibe und sich dann andererseits wieder sehr schlecht fühle und kaum etwas schaffe. Aufgrund der Symptomatik und des hohen Leidensdrucks des Angeklagten S. habe sie ihm die Verdachtsdiagnose einer bipolaren affektiven Störung gestellt. Sie habe danach mit dem Angeklagten S. die weiteren Behandlungsmöglichkeiten besprochen. Der Angeklagte S. habe sich gegen eine stationäre Aufnahme entschieden, sodass man sich für eine ambulante Anbindung entschieden habe. Hierzu habe auch gehört, dass der Angeklagte neben einer medikamentösen Behandlung mit Lithium und später Lamotrigin eine Verhaltenstherapie in der Praxis eines Psychotherapeuten begonnen habe. Mit dem Psychotherapeuten habe sie sich danach regelmäßig über den Behandlungsverlauf ausgetauscht. So habe sie auch erfahren, dass der Angeklagte S. mit dem Psychotherapeuten seine Biographie besprochen habe, um erste Auffälligkeiten festzustellen. Der Angeklagte S. habe sich nach den Berichten des Psychotherapeuten von Anfang an sehr einsichtig gezeigt, wenn es um seine Erkrankung und darum gegangen sei, herauszufinden, welche Situationen bei ihm eine manische Episode hervorrufen können und welche kritischen Verhaltensweisen er zu vermeiden habe. Die Zeugin Dr. R4 gab weiter an, sie habe den Angeklagten S. danach in unregelmäßigen Abständen gesehen, um die Medikation zu überwachen. Im Rahmen dieser Termine habe sie ihn mitunter auch als distanzgemindert, jovial, grenzenlos und sprunghaft erlebt, so dass es zum Teil schwierig gewesen sei, mit ihm ein Gespräch zu führen. Er sei teilweise in einer starken Form aktiv und agil gewesen. In anderen Termine habe er eine große Schwermut an den Tag gelegt. Psychotische Anzeichen habe er nie gezeigt. Auch habe sie den Angeklagten S. zu keinem Zeitpunkt in einer "extremen Manie" erlebt. Der Angeklagte S. sei sehr absprachefähig gewesen und habe die Terminvereinbarungen stets eingehalten. Diese Ausführungen ziehen das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B2 nicht in Zweifel. Der Sachverständige Dr. B2 hat hierzu nachvollziehbar zu bedenken gegeben, dass die Diagnose der Zeugin Dr. R4 in wesentlichen Teilen auf den Eigenangaben des Angeklagten S. beruht habe. Insbesondere die im Rahmen der Behandlung in der Klinik von dem Angeklagten im Lebenslängsschnitt wiedergegebene Stimmungskurve sei hinsichtlich der darin vermerkten hochgradigen Stimmungsintensität indes weder plausibel noch belastbar. Zum einen sei die Selbstwahrnehmung des Angeklagten stark verzerrt. Der Angeklagte S. habe im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. B2 Angaben zu seinem gegenwärtigen psychischen Zustand gemacht, die nicht mit den Beobachtungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen gewesen seien. Der Angeklagte S. selbst habe sich ihm gegenüber im ersten Explorationstermin als depressiv eingeschätzt. Der Angeklagte S. sei in den beiden Explorationsterminen demonstrativ exaltiert aufgetreten und habe die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung gleichsam vor sich hergetragen. Der Sachverständige Dr. B2 habe den Angeklagten S. in den Explorationsterminen in keiner Weise als depressiv oder manisch wahrgenommen. Der Angeklagte habe stets schwingungsfähig, abwägend und kontrolliert gewirkt und es habe ihm keine Schwierigkeiten bereitet, die Gesprächsregeln einzuhalten. Den ersten Explorationstermin habe der Angeklagte nach drei Stunden mit der Begründung abgebrochen, dass er an seine Grenzen komme und andernfalls manisch werden könnte. Allerdings habe der Angeklagte keinerlei Auffälligkeiten gezeigt, die dieses Empfinden gestützt hätten. Zum anderen ergäbe die Stimmungskurve, die der Angeklagte S. im Rahmen der Verhaltenstherapie angefertigt habe, eine den Tatzeitraum überspannende dreijährige Phase der fulminanten Manie. Eine derart langanhaltende manische Episode sei aber körperlich nicht zu verkraften und hätte unweigerlich dazu führen müssen, dass der Angeklagte S. gleichsam "ausgebrannt" wäre, was in allen Bereichen seines näheren sozialen Umfeldes in Form erheblicher psychosozialer Auffälligkeiten zwangsläufig hätte bemerkt werden müssen. Darüber hinaus hätte sich erwartbar ein chronifiziertes Krankheitsbild entwickeln müssen, das im Rahmen der Exploration des Angeklagten S. indes gerade nicht zutage getreten sei. Dass eine solchermaßen ausgeprägte manische Episode hingegen darin münde, dass der Betroffene wenige Monate später - wie der Angeklagte S. ab Oktober 2015 in der Behandlung durch die Zeugin R4 - in hohem Maße krankheitseinsichtig und mitwirkungsbereit auftrete, sei höchst ungewöhnlich und komme in der klinischen Realität praktisch nicht vor. V. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Straftatbestände Der Angeklagte H. hat sich in den Fällen 1 bis 35 des Urteils jeweils wegen gemeinschaftlicher Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 299 Abs. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht, indem er in Abstimmung mit den Angeklagten B. und E. dem Angeklagten S. als Angestelltem der F. AG Vorteile in allen Fällen versprochen und in den Fällen 1 bis 33 auf Grundlage der getroffenen Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung dafür gewährt hat, dass der Angeklagte S. die EuV im Wettbewerb gegenüber konkurrierenden Sportartikelhändlern unlauter bevorzugt, indem er die Aufträge über die Belieferung von PR-Aktionen im Namen der F. AG an die EuV erteilt. Das festgestellte Verhalten ist sowohl nach § 299 Abs. 2 StGB in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung, als auch nach § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. strafbar. Der Angeklagte S. hat sich in den Fällen 1 bis 56 des Urteils jeweils wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen gemäß § 299 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Spiegelbildlich sind die Angeklagten B. und E. in diesen 56 Fällen jeweils der gemeinschaftlichen Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB schuldig. Das festgestellte Verhalten ist sowohl nach § 299 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung, als auch nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. strafbar. Der Angeklagte S. hat in den Fällen 1 bis 56 Vorteile - in den Fällen 1 bis 35 in Form von Reise- und Nebenleistungen gegenüber dem Angeklagten H. und in den Fällen 36 bis 56 in Form von Sachleistungen gegenüber den Angeklagten B. bzw. E. - für sich oder Dritte gefordert und diese in den Fällen 1 bis 33 sowie 36 bis 56 auf Basis der getroffenen Unrechtsvereinbarung auch angenommen sowie im Gegenzug vereinbarungsgemäß die EuV im Wettbewerb unlauter bevorzugt. In den Fällen 57 bis 221 der Anklage hat sich darüber hinaus der Angeklagte S. in 16 Fällen des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Untreue gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 266 Abs. 1, 25 Abs. 1, Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten B. und E. sind in den Fällen 57 bis 221 des Urteils des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, der Angeklagte B. in 22 Fällen und der Angeklagte E. in 18 Fällen, gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 266 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB schuldig. Die drei genannten Angeklagten haben durch Täuschung über Tatsachen, namentlich zumindest über den Umstand, dass in die 165 fingierten, der F. AG gestellten Rechnungen die teils noch erhöhten Kosten der festgestellten Zuwendungen der Fälle 1 bis 33 und 36 bis 56 eingepreist waren, einen darauf bezogenen Irrtum des Zeugen Dr. B1 bewusst hervorgerufen, der ursächlich für die Bezahlung der Rechnungsbeträge geworden ist. Dadurch ist der F. AG ein Schaden in festgestellter Gesamthöhe von mindestens 442.632,10 EUR entstanden, der proportional zur Höhe der Rechnungsbeträge auf die Fälle 1 bis 165 entfällt. Wegen der komplett fingierten Rechnungsinhalte sowie wegen der Saldierung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und aus inkriminierten Zuwendungen einerseits mit den Beträgen der ausgehenden Rechnungen andererseits durch den Angeklagten B. fortlaufend wie in einem Kontokorrent, besteht kein direkter Konnex zwischen den Kosten der Zuwendung der einzelnen Fälle 1 bis 56 des Urteils mit jeweils einer oder mehreren einzelnen Rechnungen der Fälle 57 bis 221 des Urteils. Die Kosten sind vielmehr fortlaufend in das Kontokorrent eingespeist worden, wobei stets eine Restforderung der EuV bestanden hat. In Höhe der Differenz zwischen dem Betrag von 442.632,10 EUR und der Gesamtsumme der Rechnungsbeträge der Fälle 57 bis 221 von über 800 TEUR hat die Kammer keinen wirtschaftlichen Schaden der F. AG erkannt, da nach den hierzu getroffenen Feststellungen - nicht ausschließbar - davon auszugehen war, dass die fingierten Rechnungen nach den Absprachen der Angeklagten S., B. und E. in der restlichen Höhe der Abrechnung von Lieferungen und Leistungen dienen sollte, die gegenüber der F. AG zur Ausstattung von PR-Projekten tatsächlich auftragsgemäß erbracht worden waren. Insoweit ist der F. AG daher ein wirtschaftlicher Gegenwert zugeflossen. Die drei Angeklagten S., B. und E. handelten jeweils auch gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande im Sinne von § 263 Abs. 5 StGB. Nach den getroffenen Feststellungen hatten sie sich schon vor Begehung der ersten Tat bandenmäßig zusammengeschlossen. Eine Bandenabrede setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten insbesondere nach § 263 StGB zu begehen. Die Bandenabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (BGH, Urteil vom 25.01.2017 - 5 StR 364/16 -, Rn. 15, juris; Lindemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 300, Rn. 6; Fischer, StGB, § 244 Rn. 34, 36). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Angeklagten hatten vor Begehung der ersten verfahrensgegenständlichen Tat zumindest konkludent verabredet, über den Tatzeitraum hinweg gemeinsam und fortlaufend nach gleichbleibendem Muster eine unbestimmte Vielzahl von Betrugstaten zu Lasten der F. AG zu begehen. Die Angeklagten S., B. und E. handelten in allen Fällen 57 bis 221 des Urteils auch jeweils gewerbsmäßig. Nach den getroffenen Feststellungen beabsichtigten sie, sich für längere Zeit jeweils eine Quelle eigener erheblicher wiederkehrender Einnahmen zu erschließen. Der Angeklagte S. hat sich in allen Fällen 57 bis 221 des Urteils drüber hinaus der Untreue in Form des Treubruchstatbestandes gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte S. war als Angestellter der F. AG vertraglich zur Wahrung der Vermögensinteressen besonders verpflichtet. Ihm war nicht nur die erste sachliche Prüfung der Eingangsrechnungen im PR-Bereich anvertraut, ihm oblag es auch selbstständig über die Durchführung einzelner PR-Aktionen zu entscheiden, innerhalb derer er insbesondere eigenverantwortlich Leistungsaufträge vergeben durfte. Die Bedeutung dieser ihm überantworteten Aufgaben sowie das Maß der ihm belassenen Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsspielräume begründen die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten S.. Die Angeklagten B. und E. leisteten jeweils Beihilfe (§ 27 StGB) zur Untreue des Angeklagten S.. Eine mittäterschaftliche Tatbegehung schied aus. Täter der Untreue kann nur sein, wer selbst in dem besonderen Pflichtenverhältnis zum Geschädigten steht (BGH, NStZ-RR, 2008, 6; Fischer, StGB, § 266 Rn. 185). Daran fehlt es, da die Angeklagten B. und E. der Geschädigten F. AG nicht treuepflichtig waren und es ihnen mithin an einem strafbegründenden persönlichem Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB gefehlt hat. 2. Konkurrenzen In den Fällen 1 bis 56 ist die Kammer jeweils von einem selbstständigen Fall der Bestechung (Angeklagte B., E. und - in den Fällen 1 bis 35 -H.) bzw. der Bestechlichkeit (Angeklagter S.) ausgegangen. Das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen für den Angeklagten S. bzw. das Versprechen und Gewähren für die Angeklagten B., E. und - in den Fällen 1 bis 35 - für den Angeklagten H. beruhen jeweils auf derselben einzelfallbezogenen Unrechtsvereinbarung und betrafen denselben Vorteil, der seinem Gegenstand nach durch diese Unrechtsvereinbarung jeweils festgelegt worden ist. Die Taten der Fälle 1 bis 56 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Insbesondere waren die im Einzelnen zu gewährenden Vorteile durch die vor Jahresbeginn 2014 getroffene "Grundabrede" der Angeklagten weder nach dem Zeitpunkt ihrer Gewährung, ihrem Wert oder ihrem genauen Gegenstand nach bereits konkretisiert worden. In den Fällen 57 bis 221 des Urteils ist die Kammer für den Angeklagten S. von 16, für den Angeklagten E. von 18 und für den Angeklagten B. von 22 selbstständigen Handlungen ausgegangen. Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hat die Kammer auf die folgenden Erwägungen gestützt: Wenn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn vor. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich bei einem gleichzeitig gefassten Entschluss des ein einheitliches Ziel verfolgenden Täters die Ausführungshandlungen überschneiden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2020 - 6 StR 244/20 -, Rn. 4 juris). Sind mehrere Personen an einer Deliktsserie beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter oder Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeiträge des Beteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 13.08.2020 - 1 StR 648/18 -, Rn. 29-30 juris). Daran gemessen liegen mit Blick auf den Angeklagten S. 16 Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Untreue vor. Soweit der Angeklagte S. nach den getroffenen Feststellungen mehrere verfälschte Zeitungsartikel als Rechnungsvorlagen mit einheitlicher E-Mail oder in engem zeitlichen Zusammenhang am selben Tag den Mitangeklagten B. oder E. übersandt bzw. freigegeben hat oder eingehende Rechnungen einheitlich am selben Tage freigezeichnet und weitergegeben hat, ist die Kammer von tateinheitlichem Handeln (§ 52 StGB) des Angeklagten S. ausgegangen. Danach sind namentlich auch die Fälle insgesamt als gleichartig idealkonkurrierend bewertet worden, in denen der Angeklagte S. Abrechnungsgrundlagen an unterschiedlichen Tagen übersandt, die daraus resultierenden Rechnungen aber einheitlich am selben Tag freigegeben hat. Dies betrifft insbesondere die tateinheitlich begangenen Fälle 80 sowie 138 bis 147. Umgekehrt lag Tateinheit auch vor, wenn der Angeklagten S. - namentlich in den Fällen 203 bis 211 - Rechnungsgrundlagen am selben Tag ohne wesentliche zeitliche Zäsur übersandt, die daraus gefertigten Rechnungen aber an unterschiedlichen Tagen freigezeichnet hat. Im Einzelnen ist die Kammer hiernach für den Angeklagten S. in den Fälle 57 bis 221 des Urteils zu folgenden 16 selbstständigen Fällen des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Untreue gelangt: (1) in Fall 57 des Urteils, (2) in den neun gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 58 bis 66 des Urteils, (3) in Fall 67 des Urteils (4) in Fall 68 des Urteils (5) in den elf gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 69 bis 79 des Urteils (6) in den elf gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 80 und 138 bis 147 des Urteils (7) in den elf gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 81 bis 91 des Urteils (8) in den 23 gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 92 bis 114 des Urteils (9) in Fall 115 des Urteils (10) in den 22 gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 116 bis 137 des Urteils (11) in den drei gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 148 bis 150 des Urteils (12) in den 18 gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 151 bis 168 des Urteils (13) in den 23 gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 169 bis 191 des Urteils (14) in den elf gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 192 bis 202 des Urteils (15) in den neun gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 203 bis 211 des Urteils (16) in den zehn gleichartig idealkonkurrierenden Fällen 212 bis 221 des Urteils Die Kammer hat aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe hat sich der Angeklagte B. hinsichtlich der Fälle 57 bis 221 des Urteils in 22 Fällen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Beihilfe Untreue strafbar gemacht. Die Kammer hat im Hinblick auf jene Rechnungen, die der Angeklagte B. ausweislich des Rechnungsdatums unter demselben Datum erstellt hat, Tateinheit angenommen. Mit Blick auf Rechnungen bzw. Rechnungskonvolute, die der Angeklagte B. anhand des Datums der Rechnungen an verschiedenen Tagen erstellt hat, ist die Kammer dagegen von Tatmehrheit ausgegangen. Im Einzelnen ist die Kammer hiernach für den Angeklagten B. zu folgenden Tateinheiten gelangt: (1) Fall 57 des Urteils (2) Fälle 58 und 59 des Urteils (3) Fälle 60 bis 66 des Urteils (4) Fall 67 des Urteils (5) Fall 68 des Urteils (6) Fälle 69 bis 75 des Urteils (7) Fälle 76 und 77 des Urteils (8) Fälle 78 und 79 des Urteils (9) Fall 80 des Urteils (10) Fälle 81 bis 86 des Urteils (11) Fälle 87 bis 91 des Urteils (12) Fälle 92 bis 114 des Urteils (13) Fall 115 des Urteils (14) Fälle 116 bis 137 des Urteils (15) Fälle 138 bis 147 des Urteils (16) Fälle 148 bis 150 des Urteils (17) Fälle 151 bis 168 des Urteils (18) Fälle 169 bis 191 des Urteils (19) Fälle 192 bis 202 des Urteils (20) Fälle 203 bis 210 des Urteils (21) Fall 211 (22) Fälle 212 bis 221 des Urteils Bei Anwendung der dargelegten Maßstäbe hat sich der Angeklagte E. hinsichtlich der Fälle 57 bis 221 des Urteils in 18 Fällen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht. Im Hinblick auf die konkurrenzrechtliche Beurteilung für den Angeklagten E. war zwischen dem Zeitraum zu unterscheiden, in dem es noch der Angeklagte B. war, der die Rechnungsgrundlagen von dem Angeklagten S. per E-Mail übersandt bekam, und der Phase, in der der Angeklagte E. ab Ende April 2014 diese Rolle übernahm und die Rechnungsgrundlagen an den Angeklagten B. zur Rechnungserstellung weiterleitete. Im Rahmen des erstgenannten Zeitraums ist die Kammer hinsichtlich der Fälle 57 bis 66 zu Tateinheit gelangt. Insoweit hat sie als maßgeblich angesehen, dass der Angeklagte E. die mit seinem generellen Einverständnis durch den Angeklagten B. erstellten Ausgangsrechnungen in die Buchhaltung der Einziehungsbeteiligten EuV einheitlich eingestellt hat. In den Fällen 67 bis 75 ist die Kammer von Tateinheit ausgegangen, da der Angeklagte E. in dieser Phase bereits selbst tatbezogene Kommunikation mit Angeklagten S. geführt hat, in deren Rahmen er mit ihm insbesondere vereinbart hat, das kriminelle System mit ihm, dem Angeklagten E., selbst als Hauptansprechpartner und im Übrigen unverändert fortzusetzen. Mit Blick auf den weiteren Zeitraum ab Ende April 2014, in dem der Angeklagte E. als Hauptansprechpartner für den Angeklagten S. auftrat und insbesondere die Rechnungsgrundlagen von ihm übersandt bekam, hat die Kammer für die konkurrenzrechtliche Bewertung darauf abgestellt, welche Rechnungsgrundlagen der Angeklagte E. einheitlich per E-Mail oder innerhalb weniger Minuten mit mehreren E-Mails an den Angeklagten B. zur Rechnungserstellung weitergeleitet hat. Maßgeblich war insofern der Sendezeitpunkt der E-Mails. Im Einzelnen ist die Kammer hiernach für den Angeklagten E. zu folgenden Tateinheiten gelangt: (1) Fälle 57 bis 66 des Urteils (2) Fälle 67 bis 75 des Urteils (3) Fälle 76 bis 80 des Urteils (4) Fälle 81 bis 83 des Urteils (5) Fälle 84 bis 86 des Urteils (6) Fälle 87 bis 91 des Urteils (7) Fälle 91 bis 114 des Urteils (8) Fall 115 des Urteils (9) Fälle 116 bis 137 des Urteils (10) Fälle 138 bis 147 des Urteils (11) Fälle 148 bis 150 des Urteils (12) Fälle 151 bis 168 des Urteils (13) Fälle 169 bis 191 des Urteils (14) Fälle 192 bis 196 des Urteils (15) Fälle 197 bis 202 des Urteils (16) Fälle 203 bis 210 des Urteils (17) Fall 211 des Urteils (18) Fälle 212 bis 221 des Urteils Die Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue stehen für die Angeklagten S., B. und E. in Tatmehrheit zu den Taten nach § 299 StGB der Fälle 1 bis 56. Insoweit ist grundsätzlich von Tatmehrheit auszugehen. Tateinheit kommt aber in Betracht, wenn sich die Ausführungshandlungen von Bestechlichkeit einerseits sowie Untreue und Betrug andererseits überschneiden, wenn insbesondere die Unrechtsvereinbarung bereits eine Verletzung der dem Beschuldigten Angestellten obliegenden Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Geschädigten bewirkt. Die bloße Ankündigung, sich pflichtwidrig verhalten zu wollen, stellt allerdings noch keine Verletzungshandlung im Sinne des § 266 StGB dar (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2001 - 3 StR 549/00 -, Rn. 11 juris). Anders ist es, wenn in einem Gespräch bereits Einzelheiten einer späteren Preisabsprache oder Manipulation konkret vereinbart werden. Dabei sind umso geringere Anforderungen an den Inhalt eines solchen Gesprächs zu stellen, je mehr es sich um ein unter den Beteiligten eingespieltes System handelt (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 11.02.2009 - 2 StR 339/08 - wistra 2009, 347, 349). Gemessen an diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung differenziert entwickelten Maßstäben besteht zwischen den Taten nach § 299 StGB einerseits und den Taten nach §§ 263, 266 StGB andererseits vorliegend Tatmehrheit. Den Ausschlag gibt dabei, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Unrechtsvereinbarung in den Fällen 1 bis 35 noch unklar war, welche genauen Kosten die schließlich der F. AG zu belastenden Zuwendungen jeweils verursachen und welche Mehrbeträge noch hinzugerechnet werden würden. Darüber hinaus blieb - wenn es sich auch um ein zwischen den Beteiligten eingespieltes System gehandelt hat - im Zeitpunkt der Tathandlungen des § 299 StGB zwischen den Angeklagten noch offen, wann und in welche Ausgangsrechnungen der Einziehungsbeteiligten EuV die Kosten für die Zuwendungen an den Angeklagten S. verdeckt eingestellt werden sollten sowie welche konkreten Aufträge der Angeklagte S. aufgrund der auf den Einzelfall bezogenen Unrechtsvereinbarung in Zukunft an die Einziehungsbeteiligte EuV vergeben würde. VI. Strafzumessung 1. Strafrahmen a) Fälle 1 bis 56 aa) Fälle 1 bis 35 In den Fällen 1 bis 35 hat die Kammer der Strafzumessung hinsichtlich aller Angeklagter dem Strafrahmen des § 300 S. 1 StGB entnommen. Es handelt sich für alle Angeklagten um besonders schwere Fälle der Bestechung für die Angeklagte B., E. und H. bzw. der Bestechlichkeit für den Angeklagten S. im geschäftlichen Verkehr. In allen Fällen sind beide Regelbeispiele des § 300 S. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Die Angeklagten handelten auch insoweit als Mitglieder einer Bande. Eine Bande im Sinne des § 300 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB kann insbesondere aus Beteiligten beider Seiten (Bestechender und Bestochener) bestehen (BGH, Urteil vom 25.01.2017 - 5 StR 364/16 -, Rn. 15, juris zu § 335 StGB; Lindemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 300, Rn. 6; Fischer, StGB, § 300 Rn. 6). Diese Voraussetzungen der Bandenabrede sind auch im Hinblick auf die Taten nach § 299 StGB erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich mit Blick auf die in Form von Reisen und Reisenebenleistungen gewährten Zuwendungen alle vier Angeklagten vor Begehung der ersten Tat auf unbefristete Dauer zur Begehung im Einzelnen noch nicht bestimmter Taten nach § 299 StGB zusammengetan. Alle Angeklagten handelten auch jeweils gewerbsmäßig im Sinne von § 300 S. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB; es kam Ihnen jeweils darauf an, sich selbst für längere Zeit eine Quelle erheblicher wiederkehrender Einnahmen zu erschließen. Im Fall 13 des Urteils betreffend die Zuwendung eines Vorteils in Form einer Reise nach K. sind darüber hinaus die Voraussetzungen des Regelbeispiels aus § 300 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Die Tat bezieht sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes. Großes Ausmaß erreicht der Wert des Vorteils in Fällen der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ab einer Wertgrenze von 50.000 EUR (BGH, Urteil vom 23.11.2015 - 5 StR 352/15 -, Rn. 21 f., juris). Diese Grenze ist mit Blick auf den Wert der im Fall 13 zugewandten Reiseleistungen in Höhe von 69.433,34 EUR überschritten. bb) Fälle 36 bis 56 Auch in den Fällen 36 bis 56 des Urteils hat die Kammer der Strafzumessung hinsichtlich der drei Angeklagten S., B. und E. jeweils den Strafrahmen des § 300 S. 1 StGB zugrunde gelegt. Auch insoweit lagen besonders schwere Fälle der Bestechung für die Angeklagte B. und E. bzw. der Bestechlichkeit für den Angeklagten S. im geschäftlichen Verkehr vor. Auch in diesen Fällen sind für alle drei genannten Angeklagten jeweils beide Regelbeispiele des § 300 S. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Sie handelten auch insoweit banden- und gewerbsmäßig. b) Fälle 57 bis 221 In den Fällen 57 bis 221 des Urteils hat die Kammer die Einzelstrafen die den Angeklagten S., E. und B. zugemessenen Strafen dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Auch insoweit handelten diese drei Angeklagten jeweils banden- und gewerbsmäßig. c) Kein Absehen von der Regelwirkung in den Fällen 1 bis 56 und kein minder schwerer Fall in den Fällen 57 bis 221 aa) Die Kammer hat für jeden der Fälle 1 bis 56 des Urteils erwogen, ob trotz Verwirklichung der Regelbeispiele die Indizwirkung des § 300 S. 2 StGB mit Blick auf alle oder einzelne Angeklagte entfallen ist. Gleichfalls hat die Kammer für jeden der Fälle 57 bis 221 des Urteils geprüft, ob ein minder schwerer Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetruges nach § 263 Abs. 5 S. 1 2. Alt StGB für alle oder einzelne der Angeklagten S., B. und E. vorliegt. All dies war im Ergebnis zu verneinen. Es liegen nach der erforderlichen Gesamtabwägung, bei der die Kammer sämtliche für die Wertung der Person des jeweiligen Angeklagten und der Taten maßgeblichen Umstände - gleich, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen - gegeneinander abgewogen hat, in keinem Fall besondere Umstände vor, die von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr abweichen, dass sie ausnahmsweise ein Absehen von der Regelwirkung der Regelbeispiele aus § 300 S. 2 Nr. 2 StGB und - im Fall 13 des Urteils - aus § 300 S. 2 Nr. 1 StGB rechtfertigen (Fälle 1 bis 56) oder einen minder schweren Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetruges (Fälle 57 bis 221) begründen. bb) Zumessungsgründe Dabei hat die Kammer insbesondere auf die nachfolgend angeführten Strafzumessungsgründe Bedacht genommen: Die Kammer hat zu Gunsten aller Angeklagten in allen sie jeweils betreffenden Fällen in die Abwägung eingestellt, dass diese bislang unbestraft sind und die Tatbegehung eingeräumt haben. Die Angeklagten E., B. und H. waren vollumfänglich, der Angeklagte S. nahezu vollständig geständig. Soweit er in einigen wenigen Fällen kein vollständiges Geständnis abgelegt hat, waren diese Fälle von untergeordneter Bedeutung und fallen kaum ins Gewicht. Die strafmildernde Bedeutung seines Geständnisses verringert dies nicht. Insbesondere die Angeklagten S., B. und H. haben überdies ganz erheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen und damit auch zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Dies hat zu ihren Gunsten Berücksichtigung gefunden. Alle vier Angeklagten haben erkennbare Tatreue gezeigt. Auch dies hat die Kammer zu ihren Gunsten gewürdigt, wie auch den Umstand, dass die Taten inzwischen bereits lange Zeit, nämlich über acht Jahre, die früheren Taten sogar bereits zehn Jahre, zurückliegen. Auch das Strafverfahren hat lange Zeit beansprucht, auch und gerade nachdem es den Angeklagten S., B. und E. im Juni 2016 und dem Angeklagten H. am 17.11.2016 bekannt gegeben worden war. Damit ging eine erhebliche Ungewissheit einher, die die vier Angeklagten psychisch deutlich beeinträchtigt und belastet hat. Es handelte sich zudem um Taten einer Serie, innerhalb derer die Hemmschwelle für die Begehung weiterer Taten im Tatzeitraum für alle Angeklagten sukzessive gesunken ist. Strafmildernd hat bei allen Angeklagten gleichfalls Berücksichtigung gefunden, dass angemessene Strukturen zur Korruptionsprävention bei der F. AG mit Blick auf die Tätigkeit des Angeklagten S. nicht etabliert worden waren. Schließlich hat die Kammer jeweils mildernd darauf Bedacht genommen, dass den vier Angeklagten negative berufsrechtliche Folgen drohen, dem Angeklagten H. in Form von nicht fernliegenden gewerberechtlichen Konsequenzen. Die Angeklagten S., B. und E. werden aufgrund des Urteils der Kammer gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 e) GmbHG zukünftig von der Geschäftsführung einer Gesellschaft ausgeschlossen sein werden. Die Kammer hat hinsichtlich der Angeklagten S., B. und E. insbesondere in den Fällen 57 bis 221 des Urteils auch mildernd in die Betrachtung eingestellt, dass die Angeklagten geringere Tathindernisse zu überwinden hatten und ihnen die Verschleierung abgerechneter Kosten aus Zuwendungen im Tatzeitraum durch die Vorgaben erleichtert wurde, die die Finanzabteilung der F. AG der PR-Abteilung gemacht hat. Diese Vorgaben haben eine intransparente Gestaltung von Eingangsrechnungen zur Folge gehabt und es nicht zugelassen, die tatsächlich geschuldeten Leistungen der Einziehungsbeteiligten EuV in den der F. AG gestellten Rechnungen adäquat abzubilden. Hinsichtlich der Angeklagten E. und B. hat die Kammer in allen sie betreffenden Fällen darüber hinaus strafmildernd in den Blick genommen, dass sie aus einer wirtschaftlichen Abhängigkeit heraus gehandelt haben, die sie als Zwangslage empfunden haben. Sie haben keine eigene Tatinitiative entfaltet. Auch die Tatfolgen wirken sich strafmildernd für sie aus: Der Aufbau des Geschäftsbetriebes der Einziehungsbeteiligten stellt das berufliche Lebenswerk der Angeklagten B. und E. dar, welches nunmehr Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist. Beide Angeklagten E. und B. haben infolge der Insolvenz auch privates Vermögen verloren, dem Angeklagten B. droht die weitere Inanspruchnahme aus der für die EuV eingegangenen Bürgschaft. Beide Angeklagten B. und E. haben überdies eine teilweise Schadenswiedergutmachung bewirkt, indem sie Forderungen der Einziehungsbeteiligten EuV zur einvernehmlichen Verrechnung mit Schadensersatzansprüchen der F. AG gebracht haben. Beide Angeklagten B. und E. sind überdies besonders haftempfindlich nicht nur als potentielle Erstverbüßer aufgrund ihres Lebensalters, sondern vor allem aufgrund ihrer jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Den Angeklagten S. anbetreffend hat in allen Fällen weiter strafmildernde Berücksichtigung gefunden, dass er die Taten in einem Zustand krankheitsbedingter Enthemmung begangen hat. Wenn auch die psychische Erkrankung zumindest gegenwärtig remittiert ist, geht die Kammer darüber hinaus doch auch bei dem Angeklagten S. von einer gesteigerten Haftempfindlichkeit aus. Zu Gunsten des Angeklagten H. hat die Kammer in den 35 ihn betreffenden Fällen eine durch das Lebensalter bedingte, erhöhte Haftempfindlichkeit angenommen. Auch er hat die begangenen Taten nicht initiiert. All diesen strafmildernden Faktoren standen gewichtige Umstände gegenüber, die sich für die Angeklagten strafschärfend auswirken. Die vier Angeklagten haben die sie jeweils betreffenden Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen. In den Fällen 1 bis 35 hinsichtlich des Angeklagten H. und in den Fällen 1 bis 56 hinsichtlich der Angeklagten S., B. und E. ist strafschärfend Bedacht darauf genommen worden, dass die Angeklagten jeweils zwei Regelbeispiele - im Fall 13 sogar drei - verwirklicht haben. Alle vier Angeklagten haben sich in allen sie jeweils betreffenden Fällen an mit erheblicher krimineller Energie und Organisationskraft ausgeführten Taten beteiligt. Dies gilt für die Angeklagten S., B. und E. insbesondere in den Fällen 57 bis 221 des Urteils, in denen verfälschte Rechnungsbelege Verwendung gefunden haben. In den Fällen 57 bis 221 wirkt sich zudem der hohe zu Lasten der F. AG gehende wirtschaftliche Gesamtschaden zu Lasten der Angeklagten S., B. und E. aus. Ebenso hat die Kammer in den Fällen 57 bis 221 der Anklage zu Ungunsten der drei Angeklagten S., B. und E. gewürdigt, dass sie jeweils zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht, sich namentlich neben dem gewerbsmäßigen Bandenbetrug auch jeweils an einer Untreue beteiligt haben. Dies wirkt sich insbesondere für den insoweit täterschaftlich handelnden Angeklagten S. nachteilig aus. In den Fällen 1 bis 56 hat die Kammer die Gesamthöhe der korruptiven Zuwendungen von über 300.000 EUR zu Lasten der Angeklagten S., B. und E. gewürdigt. Das gleiche gilt in den Fällen 1 bis 35 für den Angeklagten H.. Zu Lasten des Angeklagten S. hat sich in allen Fällen schließlich erheblich ausgewirkt, dass er innerhalb des kriminellen Gesamtgeschehens als Initiator und stetig treibende Kraft fungiert und im Gefüge der Mitangeklagten hauptsächlich er von der Tatbegehung profitiert hat. 2. Konkrete Strafzumessung a) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer für jeden Angeklagten die ihn betreffenden, unter Ziffer 1.c) bb) dargelegten Strafzumessungsgründe, auf deren Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, berücksichtigt. b) Angeklagter S. Für den Angeklagten S. hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt: Fall des Urteils Einzelfreiheitsstrafe 1 8 Monate 2 8 Monate 3 8 Monate 4 8 Monate 5 8 Monate 6 8 Monate 7 8 Monate 8 8 Monate 9 11 Monate 10 8 Monate 11 8 Monate 12 8 Monate 13 1 Jahr und 2 Monate 14 8 Monate 15 8 Monate 16 11 Monate 17 8 Monate 18 8 Monate 19 8 Monate 20 8 Monate 21 8 Monate 22 8 Monate 23 11 Monate 24 8 Monate 25 8 Monate 26 8 Monate 27 11 Monate 28 8 Monate 29 11 Monate 30 8 Monate 31 8 Monate 32 11 Monate 33 8 Monate 34 8 Monate 35 8 Monate 36 8 Monate 37 8 Monate 38 8 Monate 39 8 Monate 40 8 Monate 41 8 Monate 42 8 Monate 43 8 Monate 44 8 Monate 45 8 Monate 46 8 Monate 47 8 Monate 48 8 Monate 49 8 Monate 50 8 Monate 51 8 Monate 52 8 Monate 53 8 Monate 54 8 Monate 55 8 Monate 56 8 Monate In den Fällen 57 bis 221 des Urteils hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten S. unter Berücksichtigung der teils tateinheitlichen Begehungsweise insgesamt 16 weitere Einzelstrafen wie folgt gebildet: Fortlaufende Nummer Fall/Fälle des Urteils Einzelfreiheitsstrafe 57. 57 1 Jahr und 6 Monate 58. 58 bis 66 1 Jahr und 10 Monate 59. 67 1 Jahr und 6 Monate 60. 68 1 Jahr und 6 Monate 61. 69 bis 79 2 Jahre und 4 Monate 62. 80, 138 bis 147 1 Jahr und 10 Monate 63. 81 bis 91 2 Jahre und 4 Monate 64. 92 bis 114 2 Jahre und 4 Monate 65. 115 1 Jahr und 6 Monate 66. 116 bis 137 1 Jahr und 10 Monate 67. 148 bis 150 1 Jahr und 10 Monate 68. 151 bis 168 1 Jahr und 10 Monate 69. 169 bis 191 1 Jahr und 10 Monate 70. 192 bis 202 1 Jahr und 10 Monate 71. 203 bis 211 1 Jahr und 10 Monate 72. 212 bis 221 1 Jahr und 10 Monate c) Angeklagte B., E. und H. aa) Fälle 1 bis 35 des Urteils Fälle 36 bis 56 betreffend die Angeklagten B., E. und H. Für die Angeklagten B., E. und H. hat die Kammer in den Fällen 1 bis 35 folgende, für die drei Angeklagten jeweils gleich hohe Einzelstrafen Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt: Fall des Urteils Einzelstrafe Angeklagte B., E. und H. jeweils 1 120 Tagessätze Geldstrafe 2 120 Tagessätze Geldstrafe 3 120 Tagessätze Geldstrafe 4 120 Tagessätze Geldstrafe 5 120 Tagessätze Geldstrafe 6 120 Tagessätze Geldstrafe 7 120 Tagessätze Geldstrafe 8 120 Tagessätze Geldstrafe 9 7 Monate Freiheitsstrafe 10 120 Tagessätze Geldstrafe 11 120 Tagessätze Geldstrafe 12 120 Tagessätze Geldstrafe 13 11 Monate Freiheitsstrafe 14 120 Tagessätze Geldstrafe 15 120 Tagessätze Geldstrafe 16 7 Monate Freiheitsstrafe 17 120 Tagessätze Geldstrafe 18 120 Tagessätze Geldstrafe 19 120 Tagessätze Geldstrafe 20 120 Tagessätze Geldstrafe 21 120 Tagessätze Geldstrafe 22 120 Tagessätze Geldstrafe 23 7 Monate Freiheitsstrafe 24 120 Tagessätze Geldstrafe 25 120 Tagessätze Geldstrafe 26 120 Tagessätze Geldstrafe 27 7 Monate Freiheitsstrafe 28 120 Tagessätze Geldstrafe 29 7 Monate Freiheitsstrafe 30 120 Tagessätze Geldstrafe 31 120 Tagessätze Geldstrafe 32 7 Monate Freiheitsstrafe 33 120 Tagessätze Geldstrafe 34 120 Tagessätze Geldstrafe 35 120 Tagessätze Geldstrafe bb) Fälle 36 bis 56 betreffend die Angeklagten B. und E. In den Fällen 36 bis 56 des Urteils hat die Kammer den Angeklagten B. und E. die folgenden, für beide Angeklagten jeweils gleich hohen Einzelstrafen zugemessen: Fall des Urteils Einzelstrafe Angeklagte B. und E. jeweils 36 120 Tagessätze Geldstrafe 37 120 Tagessätze Geldstrafe 38 120 Tagessätze Geldstrafe 39 120 Tagessätze Geldstrafe 40 120 Tagessätze Geldstrafe 41 120 Tagessätze Geldstrafe 42 120 Tagessätze Geldstrafe 43 120 Tagessätze Geldstrafe 44 120 Tagessätze Geldstrafe 45 120 Tagessätze Geldstrafe 46 120 Tagessätze Geldstrafe 47 120 Tagessätze Geldstrafe 48 120 Tagessätze Geldstrafe 49 120 Tagessätze Geldstrafe 50 120 Tagessätze Geldstrafe 51 120 Tagessätze Geldstrafe 52 120 Tagessätze Geldstrafe 53 120 Tagessätze Geldstrafe 54 120 Tagessätze Geldstrafe 55 120 Tagessätze Geldstrafe 56 120 Tagessätze Geldstrafe cc) Fälle 57 bis 221 des Urteils betreffend die Angeklagten B. und E. In den Fällen 57 bis 221 des Urteils hat die Kammer unter Berücksichtigung der jeweils teils tateinheitlichen Begehungsweise hinsichtlich des Angeklagten B. 22 und hinsichtlich des Angeklagten E. 18 weitere Einzelstrafen wie folgt gebildet: (1) Angeklagter B. Fortlaufende Nummer Fall/Fälle des Urteils Einzelfreiheitsstrafe Angeklagter B. 57. 57 1 Jahr und 2 Monate 58. 58 bis 59 1 Jahr und 4 Monate 59. 60 bis 66 1 Jahr und 4 Monate 60. 67 1 Jahr und 2 Monate 61. 68 1 Jahr und 2 Monate 62. 69 bis 75 1 Jahr und 4 Monate 63. 76 und 77 1 Jahr und 4 Monate 64. 78 und 79 1 Jahr und 4 Monate 65. 80 1 Jahr und 2 Monate 66. 81 bis 86 1 Jahr und 4 Monate 67. 87 bis 91 1 Jahr und 4 Monate 68. 92 bis 114 1 Jahr und 6 Monate 69. 115 1 Jahr und 2 Monate 70. 116 bis 137 1 Jahr und 4 Monate 71. 138 bis 147 1 Jahr und 4 Monate 72. 148 bis 150 1 Jahr und 4 Monate 73. 151 bis 168 1 Jahr und 4 Monate 74. 169 bis 191 1 Jahr und 4 Monate 75. 192 bis 202 1 Jahr und 4 Monate 76. 203 bis 210 1 Jahr und 4 Monate 77. 211 1 Jahr und 2 Monate 78. 212 bis 221 1 Jahr und 4 Monate (2) Angeklagter E. Fortlaufende Nummer Fall/Fälle des Urteils Einzelfreiheitsstrafe Angeklagter E. 57. 57 bis 66 1 Jahr und 4 Monate 58. 67 bis 75 1 Jahr und 4 Monate 59. 76 bis 80 1 Jahr und 4 Monate 60. 81 bis 83 1 Jahr und 4 Monate 61. 84 bis 86 1 Jahr und 4 Monate 62. 87 bis 91 1 Jahr und 4 Monate 63. 92 bis 114 1 Jahr und 6 Monate 64. 115 1 Jahr und 2 Monate 65. 116 bis 137 1 Jahr und 4 Monate 66. 138 bis 147 1 Jahr und 4 Monate 67. 148 bis 150 1 Jahr und 4 Monate 68. 151 bis 168 1 Jahr und 4 Monate 69. 169 bis 191 1 Jahr und 4 Monate 70. 192 bis 196 1 Jahr und 2 Monate 71. 197 bis 202 1 Jahr und 4 Monate 72. 203 bis 210 1 Jahr und 4 Monate 73. 211 1 Jahr und 2 Monate 74. 212 bis 221 1 Jahr und 4 Monate dd) Tagessatzhöhe Soweit die Kammer den Angeklagten B., E. und H. Einzelgeldstrafen zugemessen hat, beruht dies auf § 47 Abs. 2 StGB. In diesen Fällen droht § 300 S. 2 StGB keine Geldstrafe an. Die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen war nicht unerlässlich und eine Einzelfreiheitsstrafe von über 6 Monaten kam jeweils nicht in Betracht. Nach Maßgabe ihrer jeweiligen Nettoeinkommensverhältnisse hat die Kammer gemäß § 40 StGB die Höhe eines Tagessatzes hinsichtlich - des Angeklagten B. auf 50 EUR, - des Angeklagten E. auf 110 EUR und - des Angeklagten H. auf 90 EUR festgesetzt. 3. Gesamtstrafenbildung a) Gesamtstrafen Unter nochmaliger Abwägung aller benannten wesentlichen Strafzumessungskriterien hat die Kammer die Einzelstrafen mit Blick auf den engen sachlichen und motivatorischen Zusammenhang der vorliegenden Serientaten eng zusammengezogen. Unter maßvoller Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe ist gemäß §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 54 StGB auf folgende Gesamtfreiheitsstrafen erkannt worden: für den Angeklagten S. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten, für den Angeklagten B. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren, für den Angeklagten E. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und für den Angeklagten H. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten. b) Keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten S. Die Kammer hat davon abgesehen, die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 15.12.2022, Az. ..., gemäß § 55 StGB in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung bleibt dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen, für das die erkennende Große Strafkammer 20 des Landgerichts Hamburg gem. § 462a Abs. 3 StPO zuständig ist, die bei gleicher Strafart die höchste Einzelstrafe gegen den Angeklagten S. verhängt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - 2 ARs 376/21 -, Rn. 9, juris). Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er darf dies in der Regel nicht dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2019 - 2 StR 102/19, juris Rn. 4). Diese Möglichkeit ist ihm nur ausnahmsweise eröffnet, wenn er aufgrund der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann, etwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung nicht vollständig vorliegen (ohne dass dies auf unzureichender Terminvorbereitung beruht) und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichen Zeitaufwand belastet werden würde (BGH, Beschluss vom 04.03.2021 - 2 StR 431/20 -, Rn. 35, juris). Die Kammer hat keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 55 StGB gefunden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II.5. Bezug genommen. Zur sicheren Klärung hätte es in Ermangelung einer Eintragung im aktuellen Auszug aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister oder eines bereits erteilten Rechtskraftvermerks letztlich der Beiziehung der aktuellen Akte des Verfahrens des Landgerichts K. bedurft, in dem das potentiell gesamtstrafenfähige Urteil gegen den Angeklagten S. ergangen ist. Die Akte war aber nicht abkömmlich. Die Aufklärung, ob alle den Angeklagten S. betreffenden Revisionen endgültig erledigt und das verurteilende Erkenntnis des Landgerichts K. ihn betreffend rechtskräftig geworden ist, wäre daher jedenfalls nicht ohne allein dadurch bedingte Unterbrechung und weitere Vertagung der Sache möglich gewesen. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO auch durchführbar. Es ist insbesondere nicht die nachträgliche Gesamtstrafenbildung bereits als solche mit der Folge ausgeschlossen, dass an ihrer Stelle im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Angeklagten S. ein Härtenausgleich vorzunehmen gewesen wäre. Ist in einem Urteil lediglich auf eine Gesamtstrafe erkannt worden und fehlt es an der Festsetzung von Einzelstrafen, so scheidet eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aus. Der Tatrichter muss in diesen Fällen die frühere Gesamtstrafe außer Betracht lassen. Allerdings darf der Angeklagte durch die getrennte Aburteilung keine Nachteile erleiden. In Fällen, in denen Einzelstrafen fehlerhaft nicht festgesetzt worden sind und deshalb nicht einbezogen werden können, ist daher ein Härtenausgleich vorzunehmen, wenn nur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß der Strafen zu erreichen ist. Gegebenenfalls ist daher die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzusetzen (BGH, Beschluss vom 26.03.1997 - 2 StR 107/97 -, BGHSt 43, 34-36, Rn. 5). Seine dem entgegenstehende Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 20.04.1999 - 5 StR 275/98 -, juris) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - 4 StR 294/19 -, juris). Diese rechtlichen Gesichtspunkte hindern die nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO vorliegend nicht. Zwar könnte es in dem Urteil des Landgerichts K. in einer Mehrzahl von Verurteilungsfällen an der erforderlichen Festsetzung bestimmter Einzelstrafen gegen den Angeklagten S. fehlen, soweit das Landgericht K. das Strafmaß mit der jeweiligen Schadenshöhe verknüpft hat ("bei Schäden bis zu 50.000,00 €: zehn Monate Freiheitsstrafe; bei Schäden bis zu 100.000,00 €: ein Jahr Freiheitsstrafe" usw.). Die Urteilsausführungen ergeben im Einzelfall jeweils mehrere potentielle Schadensbeträge, die sich betragsmäßig unterscheiden und deshalb einer klaren Zuordnung des Einzelfalls zu einer bestimmten Einzelstrafe entgegenstehen könnten. Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Erörterung und kann offenbleiben. Denn jedenfalls in den dortigen Urteilsfällen 72 bis 94 hat das Landgericht K. auf S. 136 der schriftlichen Urteilsgründe Einzelstrafen von jeweils 10 Monaten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten S. ausdrücklich festgesetzt. Dies ermöglicht eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460, 462 StPO, innerhalb derer gegebenenfalls auch die rechtlichen Folgen einer unbestimmten Festsetzung weiterer Einzelstrafen zu bewältigen wären. 4. Strafaussetzung Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten B., E. und H. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 StGB jeweils zur Bewährung ausgesetzt werden. Ihnen konnte eine positive Sozialprognose gestellt werden (§ 56 Abs. 1 StGB). Es steht nämlich zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hat insoweit jeweils in den Blick genommen, dass die Angeklagten B., E. und H. Ersttäter sind und die Tatbegehung umfassend eingeräumt haben. Sowohl vor als auch nach Begehung der zeitlich bereits länger zurückliegenden verfahrensgegenständlichen Taten, die nicht auf ihre Initiative zurückgehen, haben sie sich straffrei geführt. Durch den Abbruch der Geschäftsbeziehung zwischen der EuV und der F. AG sind die Rahmenumstände entfallen, die zur Tatbegehung geführt haben. Daneben sind die drei Angeklagten B., E. und H. jeweils sozial fest eingebunden. Es liegen auch jeweils besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Auch hier fanden die Unbestraftheit des jeweiligen Angeklagten, dessen umfassendes Geständnis sowie der lange Zeitablauf einschließlich Legalbewährung Berücksichtigung. Hinsichtlich der Angeklagten B. und E. hat die Kammer darüber hinaus die geleistete teilweise Schadenswiedergutmachung mit in den Blick genommen. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe gegen die Angeklagten B., E. oder H. nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). VII. Verfahrensverzögerung Infolge der konventionswidrig verzögerten Förderung des Verfahrens hat die Kammer unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten Grundsätze (BGH, Beschl. vom 17.01.2008 - GSSt 1/07, NStZ 2008, 234) hinsichtlich aller Angeklagten jeweils zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt erklärt. Denn es liegt eine Verfahrensverzögerung vor, die nicht den Angeklagten anzulasten ist, und für die Angeklagten S., E. und B. insgesamt rund ein Jahr und elf Monate sowie für den Angeklagten H. insgesamt rund ein Jahr und acht Monate angedauert hat. Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkt bewertet, in dem die Angeklagten Kenntnis davon erhalten haben, dass wegen einer Straftat gegen sie ermittelt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 23.07.2008 - 2 StR 252/08). 1. Verfahrensgang Den Angeklagten S. und E. wurde das Verfahren am 01.06.2016, dem Angeklagten B. am 15.06.2016 und dem Angeklagten H. am 17.11.2016 bekannt gegeben. Das u.a. gegen den Angeklagten S. zunächst wegen anderweitiger Tatvorwürfe von der Staatsanwaltschaft K. zum Geschäftszeichen... geführte Strafverfahren war am 01.10.2015 um die vorliegenden Tatvorwürfe erweitert und auf die Angeklagten B. und E. als weitere Beschuldigte erstreckt worden. Nach Abtrennung wurde das die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe betreffende Verfahren am 03.12.2015 von der Staatsanwaltschaft Hamburg übernommen. Am 17.11.2016 wurde der Angeklagte H. als weiterer Beschuldigter in das Verfahren einbezogen. Im Zeitraum von Juni 2016 bis April 2017 sind die Ermittlungen nicht durchweg angemessen zügig gefördert worden. Bereits bei Eingang der Sache bei der Staatsanwaltschaft Hamburg vermerkte die zuständige Abteilungsleiterin, dass eine intensive Bearbeitung des Verfahrens wegen vakanter Stellen nicht gewährleistet sei. Am 30.08.2016 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg der Staatsanwaltschaft K. die Rückübernahme des Verfahrens angesonnen, zu der es aufgrund Entscheidung der Staatsanwaltschaft K. vom 22.12.2016 nicht gekommen ist. Am 22.02.2017 sind die Ermittlungen vom Dezernat für Interne Ermittlungen (DIE) auf das LKA H. übertragen worden, das die Sachbearbeitung am 19.04.2017 übernommen hat. In dem Zeitraum sind bis zum 22.02.2017 sind die Akteninhalte einschließlich gesicherter Datenbestände lediglich vorläufig und stichpunktartig ausgewertet worden. Zudem hat die Verteidigung der Angeklagten E. und B. Akteneinsicht erhalten. In der Gesamtschau hat sich aus diesen Abläufen eine in den Zeitraum nach Bekanntgabe des Tatvorwurfs fallende Verzögerung betreffend die Angeklagten S., E. und B. von jeweils rund sechs Monaten und hinsichtlich des Angeklagten H. von drei Monaten ergeben, um die die angemessene Bearbeitungsdauer überschritten worden ist. Im anschließenden Zeitraum sind die Ermittlungen sodann bis Anfang März 2020 kontinuierlich vorangetrieben worden. Nachdem die Sache Anfang Juni 2017 mit Vertretern der F. AG besprochen und anschließend sämtliche Eingangsrechnungen der EuV beschafft worden waren, wurden diese nebst Bankdaten der Einziehungsbeteiligten EuV ausgewertet. Bis zum 30.10.2017 wurden 106 Fallakten angelegt. Daran anknüpfend wurden die 26 Leitz-Ordner umfassenden relevanten Buchhaltungsunterlagen des C. R. S. angefordert, die der Staatsanwaltschaft K. vorlagen und im Januar 2018 beim LKA H. eingingen. Über die sich anschließende komplexe Auswertung wurden unter dem 22.03.2018 und unter dem 30.05.2018 Berichte zur Akte gebracht. Im Januar 2018 wurden zudem weitere Kontoverdichtungen der Geschäftskonten der Einziehungsbeteiligten EuV angefordert. Die Detailauswertung der gesicherten Datenbestände - u.a. über 400.000 E-Mail-Dateien aus Postfächern der Angeklagten S. und H. - wurde mit Berichten vom 20.03.2018 und 20.06.2018 abgeschlossen. Daran schlossen sich die Vernehmung der Zeugen Dr. B1 und H1 sowie die Durchsuchung der Räume der Einziehungsbeteiligten EuV bis Dezember 2018 an. Bis Oktober 2019 wurden die bei der EuV sichergestellten Unterlagen und Daten einschließlich insbesondere der Buchhaltungsunterlagen ausgewertet und der Zeuge L. vernommen. Die Durchsicht und Auswertung der bei der Durchsuchung umfangreich gesicherten Daten nahm bis zum 19.03.2020 in Anspruch. Daraus resultierten weitere relevante Auswertungsergebnisse, die in einem 15 Bände umfassenden Sonderband niedergelegt wurden. Daran anschließend ruhten die Ermittlungen, ehe Anfang März 2021 der Abschlussbericht des LKA H. zur Akte gebracht wurde. In die Zeit ab März 2020 fällt daher eine Verfahrensverzögerung, deren Dauer mit Blick auf einen dreimonatigen als angemessenen zu betrachtenden Bearbeitungszeitraum weitere rund neun Monate beträgt. Nach Anfang März 2021 erfolgtem Eingang der Sache bei der Staatsanwaltschaft Hamburg sind erste Nachermittlungen am 20.09.2021 angeordnet worden. In die Zwischenzeit fällt eine weitere Verfahrensverzögerung von rd. vier Monaten Dauer. Am 11.05.2021 war von der Staatsanwaltschaft Hamburg vermerkt worden, dass das vorliegende, umfangreiche Verfahren wegen seit längerer Zeit andauernder Dienstabwesenheit der originär zuständigen Dezernentin und der Belastung der verbliebenden Dezernenten nicht abschließend bearbeitet werden könne. Die angeordneten Nachermittlungen sind im Zeitraum bis Ende November 2021 durchgeführt worden. Anschließend ist der Verfahrensstoff in den Fallakten weiter aufbereitet worden, ehe die Staatsanwaltschaft das Verfahren teilweise nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt und im Übrigen unter dem 06.04.2022 Anklage erhoben hat. Im darauf folgenden Zwischenverfahren ist es zu einer weiteren Verzögerung von rd. vier Monaten Dauer gekommen, um die die angemessene Bearbeitungsdauer überschritten worden ist. Dem liegt das folgende weitere Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach Bescheidung mit Anklageerhebung gestellter Arrestanträge ist am 02.05.2022 die Zustellung der Anklageschrift verfügt worden. Nach Ablauf antragsgemäß verlängerter Fristen Stellungnahme bis 30.09.2022 hat die Kammer am 14.04.2023 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Die Hauptverhandlung hat am 21.06.2023 begonnen. 2. Kompensationsentscheidung Eingedenk der rund zwei Jahre umfassenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und der durch diese überlange Verfahrensdauer verursachten Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK war es erforderlich aber auch ausreichend, eine Wiedergutmachung dergestalt zu gewähren, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe jeweils zwei Monate als vollstreckt gelten. Es war hingegen nicht mehr ausreichend, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung lediglich festzustellen. Ausschlaggebend für die Kompensationsentscheidung sind die Umstände des Einzelfalls, namentlich der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für die Angeklagten verbundenen besonderen Belastungen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 229). Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen der Angeklagten bereits mildernd in die Bemessung der Einzel- und der Gesamtstrafe eingeflossen sind. Es wurde auch bedacht, dass die Angeklagten zwar nur wenigen direkten Ermittlungsmaßnahmen, dafür aber über einen längeren Zeitraum dem psychischen Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens ausgesetzt waren. VIII. Einziehung Gegen die Angeklagten S. und H. sowie gegen die Einziehungsbeteiligten M. S., Dr. E1 und EuV war die Einziehung von Taterträgen bzw. die Einziehung des Wertes von Taterträgen und Tatlöhnen anzuordnen. 1. Angeklagter S. a) Einziehung von Taterträgen Bei dem Angeklagten S. waren zum einen die ihm im Fall 44 als Vorteil im Sinne von § 299 StGB zugewandten und noch vorhandenen Kleidungsstücke, namentlich eine Jacke der Marke Arcteryx, eine schwarze Jacke der Marke Mammut, ein gelber Rucksack der Marke Gregory, eine Hose "Firefox Pant" (Asservatengruppe der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Asservatennummer...) gemäß § 73 Abs. 1 1. Alt. StGB dinglich einzuziehen. b) Einziehung von Wertersatz Darüber hinaus unterlagen die weiteren dem Angeklagten S. zugewandten Vorteile in Höhe eines Gesamtbetrages von 290.574,72 EUR der Wertersatzeinziehung gemäß § 73 Abs. 1 1. Alt., 73c, 73d Abs. 2 StGB. In den Fällen 1 bis 33 des Urteils betreffend Vorteile in Form von Reise- und Nebenleistungen führte dies zur Einziehung in Höhe von insgesamt 287.017,71 EUR. Dieser Betrag entspricht dem Gesamtwert der Reiseleistungen einschließlich vor Ort in Anspruch genommener Nebenleistungen und Provisionen des Angeklagten H., die der Angeklagte S. als Gegenleistung für die Aufträge seiner Arbeitgeberin von den Mitangeklagten erhalten hat. Der Angeklagte S. hatte Verfügungsgewalt über die jeweilige Gesamtreiseleistung, auch soweit sie letztlich von Dritten in Anspruch genommen worden sind. Denn er konnte darüber, ob und welche Reisen gebucht und tatsächlich durchgeführt werden sollten, ebenso allein bestimmen, wie darüber, ob und welche Personen an der Reise teilnehmen sollten. Die jeweilige tatsächliche Reiseleistung schenkte er diesen dritten Personen nach seinem Gutdünken. Der Höhe nach hat die Kammer den Wert der Leistungen nach den in den Fällen 1 bis 33 festgestellten Leistungsentgelten bemessen. Darin eingeschlossen waren die Provisionen des Angeklagten H., die in festgestellter Höhe dem üblichen Maß der Provision eines Reisevermittlers entsprachen. Aufschläge, die nach den in den Fällen 57 bis 221 getroffenen Feststellungen im Verhältnis der Einziehungsbeteiligten EuV zur F. AG hinzugerechnet wurden, blieben außer Betracht. Denn diese hinzugerechneten Beträge schlugen sich nicht im Wert der Reiseleistungen nieder und flossen dem Angeklagten S. auch im Übrigen nicht zu. Im Fall 26 betreffend eine A1-Reise hat die Kammer im Rahmen der Berechnung des der Wertersatzeinziehung unterliegenden Betrages von den Gesamtkosten der Reise in Höhe von 13.887,58 EUR den Kaufpreis der vor Ort erworbenen Goldhalskette in Höhe von 7.700 EUR abgezogen. Die Kette hat die Kammer bei der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 eingezogen. Der Wertersatzeinziehung unterlag bei dem Angeklagten S. im Fall 26 daher ein Betrag von noch (13.887,58 EUR abzüglich 7.700 EUR =) 6.187,58 EUR. Schließlich hat die Kammer in den Fällen 44 und 47 des Urteils den Wert von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB bei dem Angeklagten S. eingezogen. Im Fall 44 betrug der Einziehungsbetrag insgesamt 1.226,77 EUR. Darin enthalten ist der Wert der von dem Angeklagten S. entsorgten Wanderhose "Runbold Pants", in voller Höhe des festgestellten Anschaffungspreises von 119,95 EUR. Hinzu kamen weitere 1.106,82 EUR, entsprechend 90% des Anschaffungspreises der weiteren - körperlich eingezogenen - empfangenen Sachen. Nach den getroffenen Feststellungen haben diese Sachen jedenfalls 90% ihres Wertes verloren. Im Fall 47 war der Wert der Gebrauchsvorteile in Höhe von jedenfalls 2.330,24 EUR einzuziehen, entsprechend jedenfalls 90% des Anschaffungspreises von 2.589,15 EUR. Dies entspricht dem festgestellten Mindestwertverlust der Sachen. In voller Höhe haftet der Angeklagte S. dabei als Gesamtschuldner mit der Einziehungsbeteiligten EuV und in Höhe eines Teilbetrages von 26.598,75 EUR in weiterer Gesamtschuldnerschaft mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1. 2. Angeklagter H. Bei dem Angeklagten H. war in den Fällen 1 bis 31 des Urteils gemäß §§ 73 Abs. 1 2. Alt., 73c StGB Wertersatz in Höhe von insgesamt 25.533,08 EUR anzuordnen. In Gesamthöhe dieses Betrages sind ihm nach den getroffenen Feststellungen Tatlöhne in Form von Provisionen für die Vermittlung, Organisation und Buchung von Reisen und Entgelte für die Verauslagung vor Ort entstandener Kosten aufgrund der mit den Mitangeklagten getroffenen Vereinbarungen von der EuV durch Überweisung auf sein Bankkonto bezahlt worden. Soweit ihm weitere Beträge zur Erstattung verauslagter Reise- und Nebenkosten von der Einziehungsbeteiligten EuV überwiesen worden sind, handelt es sich um dem Angeklagten übertragene Taterträge aus den zu Lasten der F. AG begangenen Taten der Fälle 57 bis 221 des Urteils. Dies betreffend schied die Einziehung bei dem Angeklagten H. mit Blick darauf aus, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Tatvorwürfe gegenüber dem Angeklagten H. nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen hat. 3. Einziehungsbeteiligte Dr. E1 Gegen die Einziehungsbeteiligte war die dingliche Einziehung der im Fall 26 des Urteils erhaltenen und nach Herausgabe sichergestellten Goldhalskette gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2a StGB anzuordnen Darüber hinaus unterlag bei der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 in den Fällen 23, 24, 26, 29, 30 und 32 des Urteils der Wert der auf sie entfallenden Reiseleistungen der Wertersatzeinziehung nach §§ 73b Abs. 1 Nr. 2a Alt. 1, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 2, 73e Abs. 2 StGB. Ihr wurden sämtliche Reise- und Nebenleistungen in Gesamthöhe 26.598,75 EUR unentgeltlich durch den Angeklagten S. unter Mitwirkung des Angeklagten H. verschafft. Den Wert der ihr übertragenen Taterträge hat die Kammer gemäß § 73d Abs. 2 geschätzt, indem sie die in den Fällen 23, 24, 26, 29, 30 und 32 des Urteils festgestellten Gesamtkosten jeweils durch die Anzahl der Reiseteilnehmer geteilt hat. Die Kammer ist der Grundannahme gefolgt, dass der Einziehungsbeteiligten Tatvorteile in Form von Reiseleistungen nur in dem Umfang übertragen worden sind, in dem die Kosten auf ihre eigene Teilnahme - und nicht auf die Teilnahme Dritter - entfallen sind. Im Fall 26 sind zuvor Kosten der gesondert dinglich eingezogenen Halskette in Höhe von 7.700 EUR sowie Kosten der Minibar in Höhe von 25,50 EUR von den Gesamtreisekosten abgezogen worden. Von dem Ergebnis hat die Kammer in jedem Fall noch einen Sicherheitsabschlag von 10% vorgenommen. So ergaben sich beispielsweise im Fall 26 der Einziehungsbeteiligten unentgeltlich übertragene Taterträge im Wert von ((13.887,58 EUR abzgl. 7.700 EUR abzgl. 25,50 EUR)/5 Reiseteilnehmer x 0,9 =) 1.109,17 EUR. Die Einziehungsbeteiligte ist wegen der Reiseleistungen zwar gemäß § 73e Abs. 2 1. HS StGB entreichert. Für sie handelte es sich um Luxusaufwendungen. Dies schließt die Einziehung vorliegend jedoch nicht aus. Im Umfang der Wertersatzeinziehung hat sie nämlich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen bereits bei Entgegennahme der Leistungen im Sinne von § 73e Abs. 2 2. HS StGB leichtfertig verkannt, dass diese aus Bestechungsvorteilen stammten. In Höhe des eingezogenen Betrages haftet die Einziehungsbeteiligte Dr. E1 gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten S. und der Einziehungsbeteiligten EuV. 4. Einziehungsbeteiligter M. S. Gegen den Einziehungsbeteiligten M. S. hat die Kammer in den Fällen 36, 37, 38, 45 und 55 des Urteils in Höhe eines Gesamtbetrages von 11.152,94 EUR die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73b Abs. 1 Nr. 2a, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 2, 73e Abs. 2 StGB angeordnet. In diesen Fällen sind ihm die Kaufsachen direkt ohne Durchgangserwerb des Angeklagten S. ausgeliefert worden. Die Sachen sind bei dem Einziehungsbeteiligten entweder durch Gebrauch wertlos geworden und/oder nach Entsorgung nicht mehr vorhanden. Der Einziehungsbeteiligte ist insoweit infolge ersparter Aufwendungen auch nicht entreichert im Sinne von § 73e Abs. 2 1. HS StGB. Es handelte sich nicht um Luxusaufwendungen, sondern um Bekleidung und Ausrüstungsgegenstände für den Einziehungsbeteiligten oder dessen Kinder, die von diesen auch genutzt worden sind. Der Einziehungsbeteiligte M. S. haftet als Gesamtschuldner mit der Einziehungsbeteiligten EuV. 5. Einziehungsbeteiligte EuV Gegen die Einziehungsbeteiligte EuV hat die Kammer in den Fällen 57 bis 221 des Urteils gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 73c, 73d Abs. 1 und Abs. 2 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 398.482,10 EUR angeordnet. Aufgrund des deliktischen Handelns ihrer Vertreter, der Angeklagten B. und E., sind der Einziehungsbeteiligten entsprechend der zu den Fällen 57 bis 221 des Urteils getroffenen Feststellungen Zahlungen der Geschädigten F. AG zugeflossen, denen in Höhe von mindestens 442.632,10 EUR keine Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen oder andere Rechtsgründe, sondern die im Wege der Täuschung weiterberechneten Kosten aus Zuwendungen der Fälle 1 bis 33 und 36 bis 56 des Urteils nebst teils noch hinzugerechneter Beträge zugrunde lagen. Jedenfalls insoweit handelt es sich daher um Erlöse aus den Taten im Sinne von §§ 73 ff. StGB. In restlicher Höhe war zugunsten der Angeklagten und Einziehungsbeteiligten davon auszugehen, dass den fingierten Rechnungen in der Sache Leistungen zugrunde lagen, die die EuV zugunsten der Geschädigten F. AG zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Verträgen über die Ausstattung von PR-Aktionen erbracht hat (§ 73d Abs. 1 S. 2 2. HS. StGB). Zu Gunsten der Einziehungsbeteiligten hat die Kammer den Wert der dinglich eingezogenen Goldhalskette von 7.700 EUR sowie darüber hinaus gemäß § 73e Abs. 1 S. 1 StGB den Gegenwert der nachträglich einvernehmlich verrechneten Forderungen der EuV gegen die F. AG in Höhe von 96.150 EUR abgezogen. In dieser Höhe ist der Anspruch der Geschädigten erloschen. Insgesamt ergab sich danach rechnerisch der insoweit eingezogene Betrag von (442.632,10 EUR abzgl. 7.700 EUR abzgl. 96.150 EUR =) 338.782,10 EUR. Soweit diese Mittel zumindest weit überwiegend letztlich den Reiseveranstaltern, sonstigen Leistungserbringern wie etwa Hotels oder Versandhändlern sowie dem Angeklagten H. als Tatlohn zugeflossen sind, stehen diese Aufwendungen der Einziehung der Taterträge bei der EuV gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 1. HS StGB nicht entgegen. In den Fällen 1 bis 56 des Urteils war darüber hinaus der Wert der durch Bestechung erlangten Aufträge gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 73c, 73d Abs. 1 und Abs. 2 StGB einzuziehen. Durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe nicht der vereinbarte Preis, sondern der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; dieser umfasst den kalkulierten Gewinn und etwaige weitere, gegebenenfalls zu schätzende wirtschaftliche Vorteile, wobei der wirtschaftliche Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags und damit das "Erlangte" im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB mit dem zu erwartenden Gewinn in aller Regel hinreichend erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2005 - 5 StR 119/05 -, BGHSt 50, 299-318, Rn. 48, 51; BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - 5 StR 482/05 -, Rn. 17, juris). Davon ausgehend hat die Kammer den Wert der durch Bestechung erlangten Aufträge gemäß § 73d Abs. 2 StGB auf insgesamt 59.700 EUR geschätzt. Dies entspricht dem erwarteten Gewinn der Einziehungsbeteiligten EuV aus diesen Aufträgen. Auf die korruptiv begründeten Gesamtumsätze in Höhe von rd. 1,99 Mio. EUR der EuV mit der F. AG aus den Jahren 2014 bis Mitte 2015 entfiel nach den getroffenen Feststellungen eine so auch erwartete Gewinnmarge vor Steuern von mindestens 3% und dem entsprechend ein Gewinn von mindestens 59.700 EUR, auf den Gewinnsteuern in zu vernachlässigender Höhe anfielen. Dessen ungeachtet sollen Doppelbelastungen nach dem Willen des Gesetzgebers bei der am 01.07.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung steuerrechtlich dadurch vermieden werden, dass Zahlungen auf eine (Wertersatz-)Einziehungsanordnung wieder als "Ausgaben" bei der Einkommensteuer abgesetzt werden können (vgl. BT-Drucks. 18/11640 vom 22.03.2017 S. 78). Der Ausgleich findet damit erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum statt, in dem die Einziehung (des Wertes) der Bestechungsgelder stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2019 - 1 StR 99/19 -, Rn. 9, juris). In Summe beläuft sich der Einziehungsbetrag daher auf (338.782,10 EUR zzgl. 59.700 EUR =) 398.482,10 EUR. In Höhe eines Teilbetrages von 290.574,72 EUR haftet die Einziehungsbeteiligte EuV als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten S. sowie in Höhe eines darin enthaltenen Teilbetrages von 26.598,75 EUR in weiterer Gesamtschuldnerschaft mit der Einziehungsbeteiligten Dr. E1. Daneben haftet die Einziehungsbeteiligte EuV in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 11.152,94 EUR als Gesamtschuldnerin mit dem Einziehungsbeteiligten M. S.. Denn die von dem Angeklagten S. und der Einziehungsbeteiligten Dr. E1 sowie von dem Einziehungsbeteiligten M. S. in Anspruch genommenen Leistungen wurden letztlich aus den Mitteln bezahlt, die von der F. AG ertrogen wurden und der EuV zuflossen. IX. Adhäsionsentscheidung Die Adhäsionsklage der F. AG hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Die Adhäsionsklägerin macht gegen den Angeklagten S. einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266, 263 StGB wegen Veruntreuung von Firmengeldern in Höhe von zuletzt 393.567,33 EUR geltend. Zur Begründung hat sie auf den Anklagevorwurf Bezug genommen und ausgeführt, dass der Angeklagte S. aufgrund von Rechnungen, die gegenüber der F. AG gestellt worden seien, denen jedoch keine abrechnungsfähigen Leistungen zugrunde lagen, ein imaginäres Guthaben bei der Einziehungsbeteiligten EuV geschaffen habe, das er u.a. für die verfahrensgegenständlichen Reisen eingesetzt habe. Gegenstand der Adhäsionsklage seien die Reisen der Fälle 166 bis 201 der Anklage (Fälle 1 bis 35 des Urteils). Der Höhe nach hat sich die Adhäsionsklägerin zur Begründung zuletzt auf einen von der Kammer erteilten Hinweis bezogen, der eine vorläufige Bezifferung der Kosten von Reiseleistungen in den Einzelfällen enthalten hat. Der Adhäsionsantrag ist unzulässig. Der Antrag ist nicht statthaft, da für den geltend gemachten Anspruch, wie die Kammer erst im späten Verlauf der Hauptverhandlung erkannt hat, entgegen § 403 StPO nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Ansprüche, für die das Arbeitsgericht zuständig ist, gehören nicht zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ihre Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist daher, was jederzeit von Amts wegen zu beachten ist, ausgeschlossen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 403, Rn. 11). Der geltend gemachte Anspruch fällt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) ArbGG in die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Danach sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitsgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG). Die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG besteht für Streitigkeiten aus einem zum Zeitpunkt der Klage aktuell bestehenden, einem beendeten oder zu begründenden Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob dieses wirksam begründet wurde oder nichtig ist und erfasst auch Ansprüche auf Schadensersatz (Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, ArbGG § 2 Rn. 26, 28 beck-online). Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG setzt voraus, dass die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien steht. Dies ist der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache findet. Dies umfasst beispielsweise Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen. Für den Rechtsweg ist es ohne Bedeutung, wenn der Schaden erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt oder bekannt wird (ErfK/Ahrendt, 24. Aufl. 2024, ArbGG § 2 Rn. 18 m.w.N.). Daran gemessen fallen Schadensersatzansprüche der F. AG als Arbeitgeberin gegen den Angeklagten S. als ihren früheren Arbeitnehmer sowohl aus § 280 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag als auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266, 299 StGB wegen unerlaubter Handlung in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Denn die verfahrensgegenständlichen Taten hat der Angeklagte innerhalb des Arbeitsverhältnis‘ unter Nutzung und Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Befugnisse und Pflichten begangen. X. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die besonderen Kosten der Beteiligung der Einziehungsbeteiligten sowie deren notwendige Auslagen folgt aus § 472b Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO. Es entsprach der Billigkeit, die Einziehungsbeteiligten mit ihren notwendigen Auslagen in dem Umfang zu belasten, in dem die Einziehung gegen sie angeordnet worden ist. In dem - gemessen an den angekündigten Anträgen der Staatsanwaltschaft - darüber hinausgehenden Umfang hat die Kammer davon abgesehen und die notwendigen Auslagen anteilig der Staatskasse angelastet. Die Entscheidung über die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten S. und der Adhäsionsklägerin beruht auf § 472a Abs. 2 StPO. Dabei hat die Kammer im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere berücksichtigt, dass sie zur Entscheidung über den gestellten Adhäsionsantrag von Anfang an nicht berufen war.