Beschluss
320 S 140/10
LG Hamburg 20. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2011:0826.320S140.10.00
1mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Der BGH hat insoweit offen gelassen, ob bei Massenverfahren die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die normale Prozessökonomie hervortritt und damit eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO gerechtfertigt ist. Dies ist bei etwa 100 gleichgelagerten anhängigen Verfahren, die nicht in absehbarer Zeit um Abschluss gebracht werden können zu bejahen, zumal zu erwarten ist, dass nach höchstrichterlicher Klärung der streitentscheidenden Fragen die Berufungen zurückgenommen oder der Klageanspruch anerkannt wird.(Rn.7)
(Rn.8)
Tenor
Die Verhandlung wird bis zur Entscheidung über die Revisionen gegen die Urteile der Kammer vom 18. Februar 2011 (320 S 129/10 (= VIII ZR 93/11) und 320 S 82/10 (= VIII ZR 94/11)) ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Verhandlung wird bis zur Entscheidung über die Revisionen gegen die Urteile der Kammer vom 18. Februar 2011 (320 S 129/10 (= VIII ZR 93/11) und 320 S 82/10 (= VIII ZR 94/11)) ausgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung des restlichen Entgelts für Gaslieferungen und beruft sich dabei auf mehrere Preiserhöhungen. Die Parteien sind durch einen Sondervertrag verbunden, der eine Preisanpassungsklausel enthält, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien im Streit ist. Die Beklagtenseite widersprach den Preiserhöhungen und zahlte in der Folge nicht die von der Klägerin verlangten – erhöhten – Gaspreise. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 28.5.2010 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam sei und sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht der Klägerin ergebe. Auf den Inhalt des Urteils Bl. 304 ff. d. A. wird verwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, wie in einer Vielzahl weiterer Sachen, in denen Hamburger Amtsgerichte gleiche Entscheidungen zu entsprechenden Sachverhalten verkündet haben. Allein bei der erkennenden Kammer sind gegenwärtig 98 Parallelverfahren anhängig. Beim Landgericht Hamburg insgesamt sind gegenwärtig 280 laufende Berufungsverfahren der hiesigen Klägerin gegen Urteile der Hamburger Amtsgerichte anhängig. Die Kammer hat in den im Tenor genannten Verfahren, in welchen eine identische Preisanpassungsklausel in Streit stand, Ansprüche der Klägerin verneint, die Berufungen zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Revisionen sind zu den oben genannten Geschäftsnummern beim Bundesgerichtshof anhängig. Die Kammer hat des Weiteren auch kein sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebendes Preisanpassungsrecht der Klägerin angenommen. Vielmehr hat die Kammer im Unterschied zur vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in der Sache 13 U 211/09 (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Dezember 2010) vertretenen Ansicht angenommen, dass die in dem Sondervertrag vorgesehene Kündigungsmöglichkeit der Klägerin dazu führe, dass sich das Vertragsgefüge nicht völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebe. Die Klägerin habe angesichts des Widerspruchsschreibens auch Anlass zur Kündigung gehabt, auch wenn dieses Schreiben nicht ausdrücklich die AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel rüge. II. Die Aussetzung rechtfertigt sich aus § 148 ZPO in analoger Anwendung. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Zwar ist eine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO vorliegend nicht gegeben. Der BGH hat jedoch in zwei Beschlüssen vom 30.03.2005 (X ZB 20/04 und X ZB 26/04 – zit. nach juris) offen gelassen, ob bei "Massenverfahren” die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen gegebenenfalls so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale” Prozessökonomie hervortritt und sich damit eine Aussetzung nach § 148 ZPO analog rechtfertigen ließe. Die Kammer bejaht das im vorliegenden Fall. Bei der Kammer sind gegenwärtig nahezu 100 gleichgelagerte Berufungsverfahren der hiesigen Klägerin und Berufungsklägerin gegen Sonderkunden anhängig, deren Verträge eine Preisanpassungsklausel enthalten, welche mit derjenigen, die in den beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren streitentscheidend war, identisch ist. Die Kammer ist nicht in der Lage, diese Verfahren in absehbarer Zeit sämtlich zum Abschluss zu bringen. Demgegenüber ist zu erwarten, dass bei einer höchstrichterlichen Klärung der in den o. g. Verfahren nach Auffassung der Kammer streitentscheidenden Fragen die Klägerin ihre Berufungen zurücknehmen bzw. die Beklagtenseite den Klaganspruch anerkennen würde. Jedenfalls wäre bei streitiger Fortsetzung nicht mehr die Revision zuzulassen, so dass die Kammer dann rechtskräftig entscheiden könnte. Die gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände überwiegen nicht. Zwar haben die Parteien Anspruch auf eine möglichst zügige Beendigung des Verfahrens. Allerdings wäre das Verfahren bei einer Entscheidung der Kammer ohnehin nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Gericht würde, wie in den o. g. Fällen auch, die Revision zulassen. Die genannten Verfahren zeigen überdies, dass die Klägerin eine Revision voraussichtlich auch durchführen würde. Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klage erstinstanzlich abgewiesen worden ist, die Beklagtenseite mithin keinem Vollstreckungsrisiko ausgesetzt ist. Soweit die Beklagtenseite ihre eigenen Kosten vollstrecken möchte, kann sie dies ohne Sicherheitsleistung tun. Schließlich läuft die Beklagtenseite bei einer Aussetzung auch nicht Gefahr, im Falle eines Unterliegens vor dem Bundesgerichtshof noch die Kosten der Revisionsinstanz tragen zu müssen. Um eine Aussetzung gem. § 148 ZPO in analoger Anwendung aus prozessökonomischen Gründen zu rechtfertigen, müssen auch nicht zunächst alle anderen denkbaren Wege – bspw. Ableitung einzelner Sachen an andere Kammern – erschöpft sein. Denn wenn der BGH in den o. g. Entscheidungen ausdrücklich auch prozessökonomische Erwägungen in den Blick nimmt, ist damit zugleich ausgesagt, dass in der Abwägung auch die bei dem erkennenden Gericht und den Parteien entstehende Mehrarbeit und die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt werden können, die Aussetzung also nicht nur als ultima ratio in Betracht kommt. Nach alledem ist festzuhalten, dass eine streitige Fortsetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen würde, sondern dies vielmehr auch, insbesondere für die betroffenen Parteien, in einem Maße unwirtschaftlich wäre, dass es gerechtfertigt erscheint, dem Wertungsgesichtspunkt der Prozessökonomie das erforderliche Gewicht beizumessen. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.