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Urteil

320 S 119/13

LG Hamburg 20. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2014:0902.320S119.13.0A
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Leitsätze
1. Der Krankenhausträger kann entscheiden, ob er den leitenden Ärzten ein Liquidationsrecht einräumt oder nicht, da es sich auch bei Wahlleistungen um Leistungen des Krankenhausträgers handelt.(Rn.11) 2. § 17 Abs. 3 KHEntgG sieht eine Bündelung des Liquidationsrechtes vor; eine Wahlleistungsvereinbarung erstreckt sich auf alle Ärzte, die an der Behandlung des Patienten beteiligt sind, soweit sie zur Erbringung von Wahlleistungen berechtigt sind.(Rn.12)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.07.2013, Az. 19 C 213/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Krankenhausträger kann entscheiden, ob er den leitenden Ärzten ein Liquidationsrecht einräumt oder nicht, da es sich auch bei Wahlleistungen um Leistungen des Krankenhausträgers handelt.(Rn.11) 2. § 17 Abs. 3 KHEntgG sieht eine Bündelung des Liquidationsrechtes vor; eine Wahlleistungsvereinbarung erstreckt sich auf alle Ärzte, die an der Behandlung des Patienten beteiligt sind, soweit sie zur Erbringung von Wahlleistungen berechtigt sind.(Rn.12) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.07.2013, Az. 19 C 213/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Arzthonorar für Anästhesieleistungen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von 709,14 Euro nebst Zinsen seit dem 03.09.2012 sowie 6,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro verurteilt. Gegen das dem Beklagten am 29.07.2013 zugestellte Urteil des Amtsgerichtes hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit am 26.08.2013 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2013 mit am 30.10.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus erster Instanz und beanstandet die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Amtsgerichtes. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die verstorbene Ehefrau des Beklagten den ärztlichen Zusatzvertrag unterschrieben habe. Der Zeuge B habe sich an den konkreten Fall nicht erinnern können. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.07.2013, Az. 19 C 213/12, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf die in dieser Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze. II. 1. Die gemäß §§ 517, 520 Abs. 2, 511 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Erben seiner verstorbenen Ehefrau die geltend gemachte Klagforderung zu. Das Amtsgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Sowohl aus der Übersicht über die Wahlärzte des Universitätsklinikums … E (Anlage K 11) als auch aus der ärztlichen Zusatzvereinbarung (Anlage K 9) geht hervor, dass das Liquidationsrecht vorliegend nicht Herrn Prof. Dr. G bzw. Herrn Dr. B eingeräumt worden ist, sondern von der Klägerin ausgeübt wird. Die Klägerin ist nach Auffassung des Gerichtes auch grundsätzlich zur Liquidation berechtigt. Gemäß § 2 Abs. 1 KHEntG gehören zu den Krankenhausleistungen nicht nur Allgemeine Krankenhausleistungen, sondern auch Wahlleistungen. Da es sich demnach auch bei den Wahlleistungen um Leistungen des Krankenhausträgers handelt, kann dieser selbst entscheiden, ob er den leitenden Ärzten ein Liquidationsrecht einräumt oder nicht (vgl. u.a. Genzel/Degener-Hencke, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage 2010, § 87 Rn. 5 m.w.N.; a.A Clausen, Das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen - ein Privileg nur für Chefärzte?, MedR 2009, 655 m.w.N.). Die Klägerin ist aufgrund der ärztlichen Wahlleistungsvereinbarung vom 31.5.2011 in Verbindung mit der ärztlichen Zusatzvereinbarung (Stellvertretervereinbarung) berechtigt, die unstreitig geleisteten Anästhesieleistungen zu liquidieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Wahlleistungsvereinbarung vom 31.05.2011 nicht auf Leistungen des Neurochirurgen Prof. Dr. W beschränkt. § 17 Abs. 3 KHEntgG sieht vielmehr eine Bündelung des Liquidationsrechtes vor, d.h. die Behandlung kann bereits von Gesetzes wegen nicht auf den an der Behandlung maßgeblich beteiligten Chefarzt - hier Herrn Prof. W - beschränkt werden, sondern erstreckt sich auf alle Ärzte, die an der Behandlung des Patienten beteiligt sind, soweit sie zur Erbringung von Wahlleistungen berechtigt sind (sog. Wahlarztkette). Es steht gemäß § 286 ZPO auch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte die ärztliche Zusatzvereinbarung (Anlage K 9) nach entsprechender Aufklärung eigenhändig unterschrieben hat. Darlegungs- und beweisbelastet für die Echtheit der Urkunde ist vorliegend die Klägerin (§ 440 Abs. 1 ZPO). Der Beweis der Echtheit einer Urkunde kann unter anderem durch Schriftvergleichung (§ 441 Abs. 1 ZPO) geführt werden. Diese kann das Gericht grundsätzlich auch selbst, d.h. ohne Sachverständigen vornehmen. Über das Ergebnis der Schriftvergleichung entscheidet das Gericht gemäß § 442 ZPO nach freier Überzeugung. Die Klägerin hat für die Schriftvergleichung die Wahlleistungsvereinbarung vom 31.05.2011 und das Original der Kündigung der Wahlleistungsvereinbarung, die beide von der verstorbenen Ehefrau des Beklagten unterzeichnet worden sind, sowie die ärztliche Zusatzvereinbarung im Termin vorgelegt. Nach Inaugenscheinnahme der von der Klägerin vorgelegten Urkunden steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Unterschrift auf der ärztlichen Zusatzvereinbarung von der verstorbenen Ehefrau des Beklagten stammt. Die Unterschriften stimmen bis auf kleinere Abweichungen, etwa bei der Größe des Kringels in dem Buchstaben „O“, überein. Schriftlage, Schriftgröße, Bindung der Buchstaben und Bewegungsrichtung der Unterschriften entsprechen einander. Die Charakteristika der Unterschrift - wie beispielsweise die Schreibweise des Buchstaben „s“ auf der ärztlichen Zusatzvereinbarung - weisen auch die anderen vorgelegten Dokumente auf. Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung und der ärztlichen Zusatzvereinbarung bestehen nicht. Insbesondere enthalten die Vereinbarungen die gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 KHEntG erforderlichen Hinweise über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt. Die Wahlleistung in Form der Anästhesieleistung durfte vorliegend auch durch den Vertreter des Chefarztes Prof. Dr. G, Herrn Dr. B, erbracht werden. Die Ehefrau des Beklagten hat sich ausweislich der im Rahmen des Zusatzvertrages geschlossenen Individualvereinbarung mit einer Vertretung durch den Oberarzt Dr. B ausdrücklich einverstanden erklärt. Insoweit kommt es vorliegend auch auf eine Unvorhersehbarkeit bzw. den Grund der Verhinderung des Chefarztes Prof. Dr. G nicht an. Zwar bestehen auch bei einer individuellen Stellvertretervereinbarung Aufklärungspflichten (vgl. hierzu Patt/Wilde in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2010, § 7 Rn. 22). Diesen ist die Klägerin aber hinreichend nachgekommen. So ist die verstorbene Ehefrau des Beklagten ausweislich der getroffenen Individualvereinbarung auch über alternative Optionen unterrichtet worden, nämlich entweder auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen ganz zu verzichten oder die Operation zu verschieben. Der Zeuge B hat im Rahmen seiner Vernehmung auch bestätigt, dass er die Patienten über diese Alternativen grundsätzlich aufkläre und die handschriftlichen Ausführungen auf Seite 2 des Zusatzvertrages unter „Individualvereinbarung“ von ihm stammten. 2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.