Urteil
320 S 19/19
LG Hamburg 20. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0607.320S19.19.00
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Leitsätze
1. Die Straßenverkehrsordnung ist nicht als Ganzes als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.(Rn.4)
2. Die Normen der § 45 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 2 zur StVO, Zeichen 283 sind nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (Anschluss BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02).(Rn.5)
3. Als “betriebsbezogen” kommen nur solche Beeinträchtigungen in Betracht, die die Grundlagen des Betriebes bedrohen oder gerade den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder seine Tätigkeit als solche in Frage stellen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80). Von einem derart “betriebsbezogenen” Eingriff kann keine Rede sein bei einem mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebes nicht in Beziehung stehenden Schadensereignis, etwa wenn davon nur eine einzelne, zum Betrieb gehörende Maschine betroffen ist, welche für den Betrieb zwar wichtig ist, keinesfalls aber, wenn sie ausfällt, den Betrieb zum Erliegen bringt oder in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigt.(Rn.7)
4. Das vorliegende Parken von Fahrzeugen für Baumfällarbeiten, das für den davon betroffenen Gewerbebetrieb eine Verhinderung der Straßenbenutzung für 45 Minuten zur Folge hatte, richtet sich nicht gezielt gegen die Grundlagen des Betriebs und stellt seine Tätigkeit nicht als solche in Gänze in Frage. Der Funktionszusammenhang von Arbeit und Betriebsmittel wurde nicht auf längere Zeit aufgehoben. Der Betrieb ist durch das Innehalten von 45 Minuten nicht in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigt.(Rn.8)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.02.2019, Az. 18b C 329/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.02.2019, Az. 18b C 329/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO). II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus § 823 Abs. 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB. 1. Die Straßenverkehrsordnung ist nicht als Ganzes als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Sie dient viel mehr als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen (BGH, Urteil vom 18.11.2003, VI ZR 385/02, Rn. 13f., zitiert nach juris). Auch die hier in Rede stehenden Normen der § 45 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 2 zur StVO, Zeichen 283 sind nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 18.11.2003, VI ZR 385/02, Rn. 15., zitiert nach juris). 2. Darüber hinaus kann der Kläger auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten, da kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben ist. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn ein betriebsbezogener Eingriff vorliegt. Als “betriebsbezogen” in diesem Sinne kommen dabei nur solche Beeinträchtigungen in Betracht, die die Grundlagen des Betriebes bedrohen oder gerade den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder seine Tätigkeit als solche in Frage stellen (BGH, NJW 1983, 812, zitiert nach beck-online). Von einem derart “betriebsbezogenen” Eingriff kann jedoch keine Rede sein bei einem mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebes nicht in Beziehung stehenden Schadensereignis (Palandt-Thomas, BGB, 42. Aufl., § 823 Anm. 6g), etwa wenn davon nur eine einzelne, zum Betrieb gehörende Maschine betroffen ist, welche für den Betrieb zwar wichtig ist, keinesfalls aber, wenn sie ausfällt, den Betrieb zum Erliegen bringt oder in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigt. Es muss sich um einen Eingriff handeln, dem eine Schadensgefahr eigen ist und der über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht (BGH, NJW 1985, 1620) Die Berücksichtigung einer solchen Schädigung würde das Gewerbevermögen ohne Sachgrund privilegieren (BGH a.a.O., Sprau in: Palandt BGB, 78. Auflage 2019, § 823 Rn. 135). Vorliegend handelt es sich in Anwendung dieser Grundsätze lediglich um einen mittelbaren, nicht von § 823 Abs. 1 BGB gedeckten Eingriff (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.11.2003, VI ZR 385/02, Rn. 26., zitiert nach juris). Denn das Parken der Beklagten richtet sich nicht gezielt gegen die Grundlagen des Betriebs des Klägers und stellt seine Tätigkeit nicht als solche in Gänze in Frage. Der Funktionszusammenhang von Arbeit und Betriebsmittel wurde nicht auf längere Zeit aufgehoben. Hier handelte es sich um einen Eingriff von knapp 45 Minuten. Der Auftrag der Baumfällarbeiten erstreckte sich auf einen Zeitraum von einem Monat, sodass die Beeinträchtigung, wie das Amtsgericht zu Recht feststellt, nicht die geforderte Eingriffsqualität gehabt hat. Der Betrieb ist durch das Innehalten von 45 Minuten nicht in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof hat zudem bei einer nur vorübergehenden Behinderung der Straßenbenutzung eine spezifische Betriebsbezogenheit verneint (vgl. BGH a.a.O., Rn. 26, zitiert nach juris). Eine solche Behinderung hat eine Privatperson ersatzlos zu dulden. Den Ersatz des Schadens soll der Kläger als Gewerbetreibender nicht auf dem Umweg über den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs erlangen können. Dass der Kläger im öffentlichen Auftrag Arbeiten auszuführen hatte, führt zu keiner anderen Bewertung. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.