Urteil
320 S 49/18
LG Hamburg 20. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0830.320S49.18.00
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Leitsätze
1. Die Klausel in einem Online-Partnervermittlungsvertrag „Den Wertersatz für die in den Tagen bis zum Widerruf erbrachten Leistungen errechnet P. auf Basis des Gesamtpreises für die Premium-Mitgliedschaft, multipliziert mit dem Verhältnis der von Ihnen realisierten Kontakte zu den von P. garantierten Kontakten. Diese Kontaktgarantie besteht laufzeitabhängig.“ hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Sie stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB dar. Sie ist hinreichend transparent und verdeutlicht dem Verbraucher durch klare Gestaltung und einfache Rechenschritte, welcher Betrag unter welchen Umständen im Falle des Widerrufs von ihm verlangt werden könnte.(Rn.66)
2. § 627 Abs. 1 BGB ist auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag anwendbar.(Rn.81)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.04.2018 (Az.: 11 C 132/18) abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird daneben verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klausel in einem Online-Partnervermittlungsvertrag „Den Wertersatz für die in den Tagen bis zum Widerruf erbrachten Leistungen errechnet P. auf Basis des Gesamtpreises für die Premium-Mitgliedschaft, multipliziert mit dem Verhältnis der von Ihnen realisierten Kontakte zu den von P. garantierten Kontakten. Diese Kontaktgarantie besteht laufzeitabhängig.“ hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Sie stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB dar. Sie ist hinreichend transparent und verdeutlicht dem Verbraucher durch klare Gestaltung und einfache Rechenschritte, welcher Betrag unter welchen Umständen im Falle des Widerrufs von ihm verlangt werden könnte.(Rn.66) 2. § 627 Abs. 1 BGB ist auf einen Online-Partnervermittlungsvertrag anwendbar.(Rn.81) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.04.2018 (Az.: 11 C 132/18) abgeändert und wie folgt neugefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird daneben verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin aufgrund eines Widerrufs kommt nicht in Betracht (hierzu 1.). Die Beklagte schuldet der Klägerin jedoch nach wirksamer außerordentlicher Kündigung und konkludent erklärter Aufrechnung insgesamt 51,40 EUR (hierzu 2.). 1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 202,05 EUR gemäß §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 8, 312c, g BGB aufgrund eines Widerrufsrechts zu. Die Klägerin hat zwar den Online-Partnervermittlungsvertrag wirksam widerrufen (hierzu a.), die Beklagte konnte jedoch gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch einen ihr in gleicher Höhe zustehenden Wertersatzanspruch berechtigterweise verrechnen (hierzu b.). a. Die Klägerin hat den Online-Partnervermittlungsvertrag vom 01.01.2018 gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB wirksam widerrufen. Ihr stand gemäß §§ 312g Abs. 1, 312c BGB als Verbraucherin ein Widerrufsrecht aufgrund des Vertragsabschlusses über eine Online-Plattform (§ 312c Abs. 1 BGB) gegen die Beklagte als Unternehmerin zu. Sie hat den Widerruf am 05.01.2018 innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist erklärt, § 355 Abs. 1 Satz 2-4, Abs. 2 Satz 1 BGB. Dabei kann zunächst noch offen bleiben, ob die Frist bereits bei Vertragsschluss und somit am 01.01.2018 zu laufen begonnen hat, wofür Voraussetzung wäre, dass die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß über ihre Rechte gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB informiert hätte, oder ob die Frist mangels Belehrung nicht zu laufen begonnen hat. Die Widerrufsfrist lief frühestens am 14.01.2018 ab und somit jedenfalls nach dem von der Klägerin erklärten Widerruf. Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 356 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin – unabhängig davon, ob vorliegend die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten im Sinne des § 312f Abs. 3 BGB geschlossen haben – einem Erlöschen des Widerrufsrechts nicht zugestimmt hat. Als Rechtsfolge des Widerrufs sieht § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB vor, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind. Nachdem die Klägerin zuvor einen Betrag in Höhe von 202,05 EUR an die Beklagte gezahlt hatte, ist ihr zunächst ein Rückzahlungsanspruch in entsprechender Höhe entstanden. b. Der Anspruch der Klägerin ist jedoch infolge einer Aufrechnung der Beklagten mit einem Wertersatzanspruch untergegangen, § 389 BGB. aa. Die Beklagte hat die Aufrechnung – jedenfalls konkludent – nach Maßgabe des § 388 BGB gegenüber der Klägerin erklärt, indem sie mit Schreiben vom 05.01.2018 (Anlage K1) und in ihrem prozessualen Vorbringen geäußert hat, dass ihr gegenüber der Klägerin ein Wertersatzanspruch in Höhe von 202,05 EUR zustehe. bb. Es bestand auch eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB, da der Beklagten tatsächlich ein Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB zusteht. Gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, soweit der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme widerruft (hierzu (1)) und er von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (hierzu (2)). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 des EGBGB ordnungsgemäß informiert hat (hierzu (3)). Im vorliegenden Fall schuldet die Klägerin daher einen Wertersatz in Höhe von 202,05 EUR (hierzu (4)). (1) Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen liegt vor. Es kann dahinstehen, ob ein reiner Dienstvertrag oder ein Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen vorliegt, denn in den Anwendungsbereich des § 357 Abs. 8 BGB fallen Werk- und Dienstverträge jeder Art, deren Rückgewährung in Natur ausgeschlossen ist (Mörsdorf in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 15.07.2018, § 357 Rn. 79). (2) Die Klägerin hat auch verlangt, dass die Beklagte vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen solle. Unstreitig hat die Klägerin in die Erbringung der Leistung durch Setzen des Häkchens im Anmeldeprozess unter Schritt 4 eingewilligt (Abb. 8, Bl. 33 d A.) und hat somit ausdrücklich verlangt, dass die Beklagte vor Ablauf der Widerrufsfrist mit ihrer Leistung beginnen soll. Eine Ausgestaltung des ausdrücklichen Verlangens als sog. „Opt-In“, also mittels Setzens eines Häkchens in einen vorgefertigten Text, ist bei Online-Verfahren üblich, aus Verbrauchersicht hinreichend aktiv und „ausdrücklich“ im Sinne des § 357 Abs. 8 BGB. Sie wurde auch durch den abgebildeten Text, der die Beklagte nach Betätigung des Buttons zu einer Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist auffordert, ausreichend und eindeutig auf die Folgen des Wertersatzes hingewiesen. Dass der Textbaustein von der Beklagten vorformuliert wurde, ist insofern unschädlich. Der Hinweis war auch hinreichend vom Buchungsvorgang getrennt. Aus dem vorgelegten Screenshot (Abb. 8, Bl. 33) geht hervor, dass die Beklagte ihre Nutzer nach erfolgreichem Abschluss des Kaufprozesses („Herzlich Willkommen bei P.!“) auffordert und informiert, durch Setzen eines Häkchens zu bestätigen, dass sie vor Ende der Widerrufsfrist mit ihrer Partnersuche bei P. beginnen wollen. (3) Die Klägerin ist auch ordnungsgemäß gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BGB belehrt worden. Die Beklagte hat in ihren AGB unter Ziffer 11.1 über das Widerrufsrecht und unter Ziffer 11.2. über die Widerrufsfolgen in der Weise belehrt, wie es dem Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen (Gestaltungshinweis 6) vorsieht. Die Klausel über die Berechnung des Wertersatzes nach Garantiekontakten war unstreitig in der als Abb. 4 (Bl. 28) vorgelegten und erkennbar mit „Ende der Widerrufsbelehrung“ endenden Widerrufsbelehrung nicht enthalten, sodass diese für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Belehrung nicht herangezogen werden kann. Eine Gesamtbetrachtung der Widerrufsbelehrung mit anderen Regelungen des Vertragswerks würde nämlich dazu führen, dass dem Unternehmer bei Einbeziehung aller möglichen, die Rechtsfolgen des Widerrufs betreffender Regelungen, ein unkalkulierbares Risiko der Unwirksamkeit seiner Widerrufsbelehrung aufgebürdet würde, wofür angesichts der schon strengen gesetzlichen Vorgaben, des AGB-Rechts und § 361 BGB kein Bedürfnis besteht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB, in dem es heißt, dass die in Erfüllung der Belehrungspflicht gemachten Angaben des Unternehmers Inhalt des Vertrags werden, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Norm zeigt, dass eine abweichende Regelung – unabhängig von der Bewertung der Wirksamkeit der Belehrung – zwischen den Parteien möglich ist. Im Übrigen entspräche – unterstellt, der Zusatz über die Berechnung des Wertersatzes im Widerrufsfall würde als Teil der Widerrufsbelehrung gewertet werden – die Klausel auch dem Deutlichkeitsgebot. (4) Als Rechtsfolge sieht § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB vor, dass der Widerrufende Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu erbringen hat. Vorliegend kann die Beklagte aufgrund einer der AGB-Prüfung standhaltenden wirksamen Abrede zur Berechnung des Wertersatzes von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 202,05 EUR verlangen. (aa) Bei dem von der Beklagten verwendeten Passus zur Berechnung des Wertersatzes „Den Wertersatz für die in den Tagen bis zum Widerruf erbrachten Leistungen errechnet P. auf Basis des Gesamtpreises für die Premium-Mitgliedschaft, multipliziert mit dem Verhältnis der von Ihnen realisierten Kontakte zu den von P. garantierten Kontakten. Diese Kontaktgarantie besteht laufzeitabhängig.“ handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, indem sie der Klägerin vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden und diese durch das Klicken auf den „Kaufen“-Button zustimmte (vgl. Abb. 2, Bl. 26 d. A.). Vorrangige Individualabreden im Sinne des § 305b BGB bestanden nicht. (bb) Die Klausel war zudem nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Die Beklagte verortete die Information zur Berechnung des Wertersatzes unter dem Link „Hinweise zum Wertersatz“, an welcher Stelle der Verbraucher auch mit einer solchen Information gewöhnlich rechnen darf. (cc) Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Sie stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB dar. Sie ist hinreichend transparent und verdeutlicht dem Verbraucher durch klare Gestaltung und einfache Rechenschritte, welcher Betrag unter welchen Umständen im Falle des Widerrufs von ihm verlangt werden könnte. Durch Einsetzen der jeweils zutreffenden Parameter in die in diesem Zusammenhang verwendete Formel „Wertersatz = (Gesamtpreis für die Premium-Mitgliedschaft) x (von Ihnen realisierte Kontakte / von uns garantierte Kontakte)“ kann der Verbraucher konkret berechnen, welchen Betrag er im Falle des Widerrufs zu zahlen hat: Der in der Formel genannte „Gesamtpreis für die Premium-Mitgliedschaft“ ist dem Verbraucher durch den eigenen Vertragsschluss bekannt. Darüber hinaus wird dem Verbraucher unmittelbar nach dem Hinweis zur Berechnung des Wertersatzes mitgeteilt, wie viele Kontakte bei welcher Mitgliedschaft garantiert werden (fünf Kontakte bei einem Abschluss einer 6-monatigen Premium-Mitgliedschaft, sieben Kontakte bei einer 12-monatigen Premium-Mitgliedschaft und 10 Kontakte bei einer 24-monatigen Premium-Mitgliedschaft). Daher ist der Wert für den Parameter der „von uns garantierte[n] Kontakte“ in unmittelbarem Zusammenhang mit der Formel zu finden ist. Auch der Wert für die „von Ihnen realisierte Kontakte“ kann von dem Verbraucher leicht ermittelt werden. Nach dem Passus, wie viele Kontakte von der Beklagten garantiert werden, wird dem Verbraucher erläutert, was die Beklagte als „Kontakt“ bewertet. Durch das eigene Verhalten in der relativ kurzen Zeit bis zum Widerruf kann der Verbraucher daher ermitteln, welcher Wert von ihm in die Formel einzusetzen ist. Die Regelung belastet den Verbraucher auch nicht einseitig, da die Regelung ebenso positiv – und damit nachteilig für den Unternehmer – für den Nutzer ausfallen könnte. Sollte der Verbraucher nämlich bis zum Widerruf keinen einzigen der garantierten Kontakte geschlossen haben, muss ein Nutzer gar keinen Wertersatz leisten. Ein Anspruch der Beklagten würde somit nicht entstehen, obwohl der Verbraucher in diesem Fall bereits Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen hätte (bspw. Erhalt des P.-Portraits, Zugriff auf die Plattform, Anschauen von Profilen etc.). Da die Beklagte den Wertersatz in ihren AGB auf ¾ des gesamten Mitgliedsbeitrags begrenzt, wird der Nutzer durch die Berechnung anhand der geschlossenen Kontakte auch nicht unangemessen benachteiligt. Die Beklagte verdeutlicht hiermit, dass ihre Leistung aus verschiedenen Bestandteilen besteht und selbst durch die Ausschöpfung der garantierten Kontakte ein Teil der Leistung verbleibt (25%), der für die restliche Vertragslaufzeit das vertragliche Entgelt bildet. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel kann insbesondere nicht auf das Argument abgestellt werden, dass die Regelung der Beklagten vom gesetzlichen Leitbild des § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB abweicht, denn ansonsten wäre der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB bereits nicht eröffnet. Zudem weicht der Passus zur Berechnung des Wertersatzes auch nicht von den wesentlichen Grundgedanken des § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB ab. Bei dieser Abwägung ist zu entscheiden, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGH, Urteil vom 09.05.1996, III ZR 209/95, NJW-RR 1996, 1009, zitiert nach beck-online). Dem § 357 Abs. 8 BGB liegt jedoch der Gedanke zugrunde, dass ein Verbraucher zwar einen Vertrag widerrufen kann, jedoch dasjenige zahlen muss, was ihm aus diesem Vertrag zugutegekommen ist. Denn müsste der Verbraucher keinen Wertersatz leisten, wäre dieser im Falle des Widerrufs auf Kosten des Unternehmers bereichert. Dies soll mit der Norm des § 357 Abs. 8 BGB vermieden werden. Dem Gerechtigkeitsgebot entspricht es somit gerade, dass der Verbraucher einen Ausgleich für die bezogene Leistung zu zahlen hat. Darüber hinaus ist eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin auch vor dem Hintergrund des § 361 BGB nicht zu erkennen. Die Formel der Beklagten stellt – wie aufgezeigt – auf für den Verbraucher eindeutig erkennbare Parameter ab, die ihn nicht stets negativ belasten. (dd) Dieser Wertersatzanspruch ist auch nicht nach § 357 Abs. 9 BGB ausgeschlossen, da hier kein Vertrag über digitale Inhalte vorliegt, sondern vielmehr eine digitale Dienstleistung (vgl. „Richtlinie 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“). 2. Der Klägerin steht jedoch ein Kündigungsrecht aus § 627 BGB zu, sodass ihr zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 202,05 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zusteht (hierzu a.). Gegen diesen Zahlungsanspruch hat die Beklagte konkludent mit Ihrem Anspruch aus § 628 Abs. 1 BGB in Höhe von 150,65 EUR aufgerechnet (hierzu b.). Letztlich steht der Klägerin somit ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 51,40 EUR zu (hierzu c.). a. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat den Betrag in Höhe von 202,05 EUR aufgrund des Online-Partnerschaftsvermittlungsvertrags von der Klägerin erlangt. Dieser Rechtsgrund ist ex nunc durch die von der Klägerin erklärte Kündigung weggefallen. aa. Der Klägerin steht grundsätzlich ein Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB aufgrund der besonderen Vertrauensstellung der Beklagten zu; es handelt sich hierbei um einen Dienst höherer Art. Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB sind sowohl solche Dienste, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Flexibilität oder Fantasie voraussetzen und aufgrund dessen eine herausgehobene Stellung verleihen, als auch solche, die den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten berühren (Henssler in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 627 Rn. 21f., Weidenkaff in: Palandt, 78. Auflage 2019, § 627 Rn. 2 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung die Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 BGB auf Verträge mit klassischen Partnerschaftsvermittlern, da deren Leistung den persönlichen Lebensbereich des Dienstberechtigten berührt (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2009, III ZR 93/09, NJW 2010, 150, Rn 19. m.w.N, zitiert nach beck-online). Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf eine besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung des Partnerschaftsvermittlers stellt der Bundesgerichtshof nicht. Bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag, der über das Internet abgeschlossen worden ist, nimmt der Vertragspartner ebenso eine besondere Vertrauensstellung ein. Der Bundesgerichtshof hat den Betrieb eines sog. Video-Partnerportals, bei dem Mitarbeiter einer Agentur mit den Kunden Videointerviews erstellen und diese dann in ein Partnerportal einstellen, als Dienst höherer Art eingestuft (BGH, a.a.O.). Entscheidend war für den Bundesgerichtshof, dass der Kunde ganz allgemein besonderes Vertrauen in die Seriosität seines Vertragspartners hat/haben muss, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit privaten und intimen Daten. Darauf, dass ein Mitarbeiter die Daten aufgenommen hat – also ein persönlicher Kontakt vorlag – und dies dazu führt, dass ein Vertrag über Dienste höherer Art vorliegt, stellt der Bundesgerichtshof nicht ab. Aus Sicht der Kammer besteht vorliegend kein Grund, diese Rechtsprechung nicht auf Partnerportale wie das der Beklagten zu übertragen. Die Klägerin hat vorliegend der Beklagten persönliche Auskünfte über ihre eigene Person und die des gewünschten Partners gegeben und insoweit berührt dies in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre der Klägerin. Denn für den Kunden wird – basierend auf einem von ihm ausgefüllten Fragebogen, wissenschaftlich entwickelten Algorithmen und Statistikdaten – ein Persönlichkeitsprofil erstellt. Hierbei werden insbesondere Eigenschaften gemessen, die für eine erfolgreiche Partnerschaft als besonders wichtig gelten. Diese persönlichen Auskünfte werden wegen der psychologischen Auswertbarkeit nur bei besonderem Vertrauen erteilt werden. Basierend auf dem Persönlichkeitstest findet das so genannte Matching statt. Die eigenen Antworten im Test werden mit denen anderer Mitglieder aus der Datenbank verglichen und mit Hilfe eines Algorithmus auf Gemeinsamkeiten überprüft. Der Kunde erhält daraufhin Vorschläge zu passenden Partnern. Der Kunde erwartet dabei vom Anbieter, dass dieser seine sensiblen Daten vertraulich behandelt und nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs verarbeitet und ausreichend vor dem Zugriff Unberechtigter schützt. Das Vertragsverhältnis berührt dementsprechend, genau wie bei klassischen Partnerschaftsvermittlern, in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. Dieser setzt ein besonderes Vertrauen in die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Anbieters. Nach Ansicht der Kammer besteht unter diesem Gesichtspunkt bei Online-Partnerportalen sogar in gesteigertem Maße Anlass, von Diensten höher Art auszugehen, da der Kunde hier für ihn besonders unüberschaubaren Risiken ausgesetzt ist. Für diesen besteht die Ungewissheit, wo und wie seine Daten gespeichert sind, wie sicher die Daten gespeichert sind, welche und wie viele Mitarbeiter von wo und in welchem Umfang Zugriff auf die Daten haben. Auch die Gefahr des Hackings und des (heimlichen) Datenverkaufs an die Werbeindustrie bestehen als (ggf. abstrakte) Gefahr für den Kunden. Darüber hinaus dürfen die Kunden darauf vertrauen, mit der Beklagten einen taktvollen und seriösen Datenverarbeiter und Partnervermittler ausgewählt zu haben. Immerhin sind die Kunden bereit, für die Leistungen der Beklagten ein erhebliches Entgelt zu bezahlen, das eine gegenüber den zahlreichen kostenfreien Dating-Angeboten abgrenzbare höherwertige Tätigkeit erwarten lässt. Darüber hinaus ist für die Annahme eines Vertrags über Dienste höherer Art ein „persönlicher Kontakt“ für das besondere Vertrauensverhältnis nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung im Bereich der Video-Partnerschaftsvermittlung allein die Offenbarung von vertraulichen Auskünften über die eigene Person für das Entstehen von „persönlichem Vertrauen“ ausreichen lassen. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Kunde „besonderes Vertrauen zu dem Vermittler haben müsse. Denn es sei notwendig, zumindest aber geboten und üblich, dass er dem Ehevermittler vertrauliche Auskünfte über seine eigene Person und über die des gewünschten Partners gebe.“ (BGH a.a.O.). Dass ein persönlicher Kontakt zwischen dem Partnersuchenden und dem Vermittler besteht, fordert der Bundesgerichtshof gerade nicht. Entscheidend ist daher gerade nicht, ob der Vermittler einen Karteikasten mit Kundenkarten und Kundenfotos hat oder, ob er die Personendaten und Kundenbilder in einen Rechner eingibt. Entscheidend ist auch nicht, ob der Vermittler die Affinität zweier Charaktere durch seine Erfahrung ermittelt oder durch einen Computer. Entscheidend ist, dass der Kunde dem Vermittler ein sehr hohes Maß an Vertrauen entgegenbringt und, dass er von ihm ein sehr hohes Maß an Diskretion und Know-how erwartet. Für die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses kommt es zudem nicht entscheidend darauf an, ob ein direkter persönlicher Kontakt zu einem Mitarbeiter der Beklagten erfolgte oder ob ein Mitarbeiter konkret und individuell für die Klägerin tätig wurde. Ein besonderes persönliches Vertrauen im Sinne des § 627 BGB kann auch juristischen Personen entgegengebracht werden (BGH a.a.O.). Eine andere Beurteilung würde zudem an der Rechts- und Wirtschaftswirklichkeit vorbeigehen, in der juristische Personen eine erhebliche Rolle spielen und selbst Personengesellschaften vermehrt (teil-)rechtsfähig und damit dienstverpflichtete Vertragspartner sind. bb. Die Willenserklärung der Klägerin vom 05.01.2018 ist als Kündigungserklärung auszulegen. Der Erklärung ist zu entnehmen, dass sie sich von dem Vertrag lösen möchte und sie verwendet hierfür das ihr von der Beklagten „in den Mund gelegte“ Wort des Widerrufs. Dass ihr neben dem Widerrufsrecht auch ein Kündigungsrecht zusteht, konnte die Klägerin als Verbraucherin gar nicht wissen, weil sie hierauf von der Beklagten gerade nicht hingewiesen worden ist. Daran ändert auch nichts der Wortlaut der von der Klägerin abgegebenen Erklärung, die als Verbraucher und Laie gerade die Formulierung nutzt, die ihr die Beklagte durch Übermittlung des Widerrufsrechts mitteilt. b. Aufgrund der Kündigung der Klägerin steht der Beklagten nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ein ihren bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu, das heißt, sie kann das von der Klägerin gezahlte Geld nur behalten, soweit sie es sich bereits verdient hat. Die Beklagte kann neben der zeitanteiligen Vergütung auch die „Anlaufkosten“ bzw. vorbereitenden Kosten der Klägerin in Rechnung stellen (BGH, Urteil vom 29.05.1991, IV ZR 187/90, Rn. 18, zitiert nach juris). Hierzu zählt jedenfalls die Erstellung des Persönlichkeitsgutachtens als vorbereitende Aufwendung, die nicht erst während der Laufzeit des Vertrags „verdient“ wird, sondern vielmehr nicht mehr rückgängig zu machen ist und auch nicht für andere Verträge verwendbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 18, zitiert nach juris). Für die Erstellung kann die Beklagte daher einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 149,00 EUR verlangen. Der von der Beklagten auf Ihrer Internetseite inserierte Betrag für das Gutachten, auf den vorliegend abzustellen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Bereits nach dem Wortlaut des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Dienstverpflichtete (die Beklagte) für seine bisherige Dienstleistung einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Mit dem Begriff der Vergütung ist der Gesamtpreis gemeint, der zwischen den Parteien bei Vertragsschluss vereinbart worden ist (so auch: Preis in: Staudinger, 2016, § 628 Rn. 20). Daher ist bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses das Entgelt auf einen der bisherigen Leistung entsprechenden Anteil zu kürzen. Das bedeutet, dass die Vergütung des Dienstverpflichteten auch dessen Gewinne umfasst. Dafür, dass der Wert der Teilleistung bei der Bildung des Gesamtpreises anders zu bewerten wäre, hat die Kammer keine tragfähigen Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Persönlichkeitsgutachten eine Leistung darstellt, die ausschließlich in Verbindung mit den nach dem Vertrag ermöglichten Kontakten und entsprechend deren Anzahl Wirkung entfaltet. Vielmehr soll dem Partnersuchenden durch das Gutachten ein klareres Bild der eigenen Persönlichkeit vermittelt werden, was sich dann bei der Partnersuche vorteilhaft auswirken mag, aber eben nicht nur bei der Suche innerhalb des von der Beklagten gebotenen Rahmens. Daher ist die Kammer der Auffassung, dass die Leistung mit der Bereitstellung des Gutachtens erbracht war und für eine pro-rata-Verteilung über die vereinbarte Laufzeit für diesen Teil der Leistung kein Raum ist. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 09.08.2019 veranlasst die Kammer nicht zu einer anderen Entscheidung. Soweit sie vorbringt, die Beklagte trage in „diversen Verfahren am Amtsgericht“ vor, dass der Wert des P.-Portraits lediglich „15% des Wertes“ ausmache, so ist dies einerseits nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Andererseits lässt das Vorbringen offen, auf welchen Wert sich die prozentuale Angabe beziehen soll. Der Verweis auf die Anlage K 4 ersetzt insoweit nicht den Parteivortrag. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, der Wert des Gutachtens betrage „freilich nicht 149,50 EUR“, so führt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Klägerin liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten in dem Gesamtpreis von 296,40 EUR nicht zu 100% enthalten ist. Dies zeigt auch nicht der Vergleich zum Basismodell oder den anderen Vertragstypen. Anders verhält es sich bei dem im Gesamtpreis enthaltenen Profilcheck. Diese Teilleistung hat offenbar das Ziel, die Darstellung des Partnersuchenden auf der von der Beklagten bereitgestellten Plattform in einer Weise zu „optimieren“, die eine maximale Zahl gelungener Kontakte verspricht. Die Leistung wirkt sich mithin ausschließlich bei der Suche nach Kontakten innerhalb der Mitglieder der Beklagten aus, verteilt sich also auf die unbekannte Zahl der Kontakte innerhalb der Vertragslaufzeit. Dies gilt auch für die übrigen in dem Gesamtpreis enthaltenen Leistungen. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme (und die damit in Verbindung stehende Zurverfügungstellung des Zugangs sowie der technische Ermittlung) war mit einer Zahl von Mindestkontakten garantiert, aber nach oben offen. Die Zahl der Kontakte, die in dem konkret zu beurteilenden Vertragsverhältnis der Kunde der Beklagten bei Durchführung des Vertrages über die vereinbarte Laufzeit erzielt hätte, lässt sich nicht beziffern und daher auf diesem Wege die Leistung der Beklagten bis zum Widerruf nicht errechnen. Statistiken der Beklagten über die durchschnittliche Zahl der Kontakte bei einer vergleichbaren Vertragslaufzeit heranzuziehen, erscheint nicht sachgerecht, da der konkrete Vertrag mit dem konkreten Nutzer zu beurteilen ist. Auch dürfte allein die über die Vertragslaufzeit bestehende Möglichkeit der Kontaktaufnahme unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Kontakte einen Wert darstellen, der zu berücksichtigen ist. Indessen rechtfertigt die Möglichkeit, sofort 47 bzw. 30 % der Vorschläge zu kontaktieren, nicht die Annahme, die Leistung der Beklagten – außerhalb des Persönlichkeitsgutachtens – sei in der ersten Phase der Vertragslaufzeit höher zu bewerten. Zum einen dürfte sich die Zugriffsmöglichkeit, jedenfalls der Premiummitglieder, in der fortschreitenden Vertragslaufzeit auf 100 % erhöhen, so dass fraglich erscheint, ob die auf 47 bzw. 30 % reduzierte Möglichkeit zum Beginn des Vertrages als „Kopflastigkeit“ bewertet werden kann. Zum anderen ist die Möglichkeit auf Vorschläge zuzugreifen nur eine Komponente, die bei einer Bewertung der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen heranzuziehen ist. Denn die Werthaltigkeit der Möglichkeiten erweist sich bei ihrer Inanspruchnahme abhängig von Dauer und Intensität derselben. Vor dem Hintergrund der sich verändernden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und des individuell unterschiedlichen Nutzerverhaltens über die Vertragslaufzeit ist es im Rahmen des § 287 ZPO daher gerechtfertigt, den im Gesamtpreis enthaltenen Teil der Leistungen der Beklagten bis zum Widerruf, der nicht auf das Persönlichkeitsgutachten entfällt, entsprechend dem Zeitanteil an der vereinbarten Vertragslaufzeit zu bewerten. Die Klägerin hat das Portal der Beklagten darüber hinaus fünf Tage lang genutzt, sodass sich im Übrigen ein laufzeitabhängig zu zahlender Betrag in Höhe von 1,65 EUR (269,40 EUR – 149,00´ EUR = 120,40 EUR / 365 Tage = 0,33 EUR x 5 Tage Nutzung) ergibt. c. In Summe ergibt sich daher ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 150,65 EUR (149 EUR + 1,65 EUR). Somit hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 51,40 EUR zu viel zurückgehalten, der an die Klägerin auszukehren ist. 3. Der Anspruch auf Freihaltung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249, 257 BGB. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO. 5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da klärungsbedürftig ist, ob die von der Beklagten verwendete Klausel über die Berechnung des Wertersatzes einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307ff. BGB standhält. Hierzu werden beim Landgericht Hamburg unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (Az.: 317 S 29/17). Insoweit dient die Zulassung der Revision der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 6. Die Entscheidung war mit Rücksicht auf die gebotene Prozessförderung nicht gemäß § 148 ZPO bis zu einer etwaigen Entscheidung des EuGH über die Vorlage des Amtsgerichts Hamburg vom 23.08.2019 (Az.: 23a C 1/19) auszusetzen (Greger in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 148 Rn. 7). Darüber hinaus wäre auch das Merkmal der Vorgreiflichkeit der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es aufgrund der wirksamen AGB-Klausel der Beklagten auf eine etwaige Wertersatzberechnung nicht ankommt. I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines von der Beklagten als Wertersatz einbehaltenden Betrags nach Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags durch die Klägerin. Die Beklagte betreibt die Online-Partnervermittlung „P.“ unter der Domain www.p..de. Die Beklagte bietet ihren Nutzern eine kostenlose Basis-Mitgliedschaft oder eine Premium-Mitgliedschaft für 6, 12 oder 24 Monate an. Die Premium-Mitgliedschaft ermöglicht den Nutzern, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft mit jedem anderen Premium-Mitglied über die Plattform Kontakt aufzunehmen und in diesem Rahmen Nachrichten und Bilder auszutauschen. Zur Premium-Mitgliedschaft gehört des Weiteren die sog. Kontaktgarantie, mit der dem Nutzer das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl von Kontakten zu anderen Nutzern garantiert wird, z. B. das Zustandekommen von 7 Kontakten bei einer Laufzeit von 12 Monaten. Für jeden Interessenten, der sich für eine Mitgliedschaft entscheidet, wird unmittelbar nach der Anmeldung auf Basis eines dreißigminütigen Persönlichkeitstests zu partnerschaftsrelevanten Eigenschaften, Gewohnheiten und Interessen eine Auswahl von 2.700 Partnervorschlägen aus demselben Bundesland erstellt. Der Persönlichkeitstest wird unter der Leitung eines Diplompsychologen erstellt und entwickelt. Es werden Erkenntnisse der Soziologie und der Psychologie sowie Erfahrungen aus der therapeutischen Praxis berücksichtigt. Premium-Mitglieder erhalten das Testergebnis in Form eines 50-seitigen „Persönlichkeitsgutachtens“ (sog. „P.-Portrait“), welches von Basis-Mitgliedern gegen ein Entgelt von 149,00 EUR als Einzelleistung erworben werden kann. Am 01.01.2018 schloss die Klägerin bei der Beklagten über deren Internetplattform eine Premium-Mitgliedschaft mit 12 Monaten Laufzeit zu einem Produktpreis von 269,40 EUR ab. Dieser Betrag wurde von der Beklagten bei der Klägerin von ihrem Konto eingezogen. Bei Vertragsabschluss wird der Nutzer auf die Geltung der AGB, der Widerrufsbelehrung und der Regelung zum Wertersatz sowie der produktbezogenen Vertragsinhalte hingewiesen. Diese Begriffe sind dabei als aktive Links kenntlich gemacht. Unter dem Link „Widerrufsbelehrung und die Regeln zum Wertersatz“ öffnet sich für den Nutzer ein Fenster mit Ziffer 11 der AGB „Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts". Unter Ziffer 11.2 belehrte die Beklagte die Klägerin nach der Musterwiderrufsbelehrung gem. Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 EGBGB. Ebenfalls findet der Verbraucher unter dem Link „Hinweise zum Wertersatz“ den folgenden Passus: „Den Wertersatz für die in den Tagen bis zum Widerruf erbrachten Leistungen errechnet P. auf Basis des Gesamtpreises für die Premium-Mitgliedschaft, multipliziert mit dem Verhältnis der von Ihnen realisierten Kontakte zu den von P. garantierten Kontakten. Diese Kontaktgarantie besteht laufzeitabhängig. Wertersatz = (Gesamtpreis für die Premium-Mitgliedschaft) x (von Ihnen realisierte Kontakte / von uns garantierte Kontakte). P. begrenzte den Wertersatz auf maximal drei Viertel des gesamten Mitgliedsbeitrags. Wir garantieren Ihnen 5 Kontakte beim Abschluss einer 6-monatigen Premium-Mitgliedschaft. 7 Kontakte bei dem Abschluss einer 12-monatigen Premium-Mitgliedschaft. 10 Kontakte bei dem Abschluss einer 24-monatigen Mitgliedschaft. Als Kontakt werten wir jede von Ihnen gelesene Freitextnachricht auf eine von Ihnen verschickte Nachricht sowie eine von Ihnen erhaltene Nachricht, in dessen weiteren Verlauf Sie mindestens zwei Freitextnachrichten mit einem anderen Mitglied ausgetauscht und gelesen haben. Als Nachricht zählt jede Kommunikation, z.B. Freitextnachricht, Lächeln, Spaßfragen, Fotofreigabe und Kompliment.“ Nach Vertragsschluss bestätigte die Klägerin durch das Setzen eines auf einer eigenständigen Seite eingeblendeten Hakens die sofortige Nutzung von P. und forderte hierdurch die Beklagte am 01.01.2018 zur Ausübung der Leistungen vor dem Ende der Widerrufsfrist auf. Die Klägerin erhielt das P.-Portrait und konnte die Plattform der Beklagten vollumfänglich nutzen. Am 05.01.2018 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung. Mit E-Mail vom 05.01.2018 (Anlage K 1) bestätigte die Beklagte den Widerruf und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für die bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Leistungen in Höhe von 202,05 EUR geltend. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 67,35 EUR an die Klägerin zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2018 forderte die Klägerin nach vorherigem eigenem Schreiben fruchtlos die Beklagte zur Erstattung der restlichen Zahlung auf. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 202,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent ü.B.p.a. seit dem 08.01.2017 zu zahlen, die Beklagte daneben zu verurteilen, an die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskoten in Höhe von 83,54 EUR freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, ihre Leistung bestehe aus insgesamt fünf Elementen, dem Persönlichkeitsgutachten, der Berechnung und Zugänglichmachung von Partnervorschlägen, dem vollumfänglichen Zugriff auf die Nutzung ihrer Plattform, der „Kontaktgarantie“ und dem „Profil-Check“. Sie ist der Ansicht gewesen, bereits in den ersten Tagen der Nutzung werde ihrerseits 50 % - 75 % der Gesamtleistung der Vertragszeit erbracht. Die Klägerin habe vorliegend von 7 garantierten Kontakten 8 verwirklicht, daher könne die Beklagte 75 % des Gesamtpreises als Wertersatz aufgrund der vereinbarten Klausel verlangen. Für den Fall, dass sich der Wertersatz entgegen ihrer Ansicht zeitanteilig berechnen sollte, ist die Beklagte der Ansicht gewesen, dass jedenfalls das Persönlichkeitsgutachten und die aufgrund der Persönlichkeitsanalyse gemachten Partnervorschläge als einmalige Leistung zu Vertragsbeginn zu berücksichtigen seien. Außerdem ist sie der Ansicht gewesen, dass die zeitlich früheste Phase der Mitgliedschaft einen disproportional hohen Wert haben müsse, weil der Nutzer bereits zu Beginn der Premium-Mitgliedschaft Kontakt zum gesamten Mitgliederbestand aufnehmen könne. Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Amtsgericht wie folgt erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 202,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird daneben verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 83,54 gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Wertersatz habe, da sie die Klägerin nicht ausreichend transparent darüber belehrt habe, in welcher Höhe sie nach Widerruf Wertersatz zu leisten habe. Die Beklagte habe jedenfalls die zur Anwendung vorgesehene Berechnungsmethode für den Wertersatz der Klägerin nicht transparent mitgeteilt, so dass die Klägerin das Risiko eines Gebrauchmachens ihres Widerrufsrechts nicht wirtschaftlich zugriffssicher habe abschätzen können. Der aufgenommene Passus „so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil, der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechtes hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen entspricht“ genüge diesen Anforderungen nicht. Der Verbraucher könne hieraus nicht erkennen, ob und gegebenenfalls wie die Beklagte den Wertersatz zu berechnen gedenkt. Zwar würden spezifischere Angaben zu der Berechnungsmethode von § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB nicht gefordert, aber das Transparenzgebot nach den AGB-Regeln (§§ 305 ff. BGB, insbesondere § 308 Nr.7 BGB) erfordere eine solche Darlegung. Demnach schulde der Verbraucher nach § 357 Abs. 8 S. 1, 4 und 5 BGB dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wobei für die Berechnung des Wertersatzes der vereinbarte Gesamtpreis, bzw., falls dieser unverhältnismäßig hoch sei, der Marktpreis der erbrachten Leistung zu Grunde zu legen sei. Dies erfordere im vorliegenden Falle eine Verhältnismäßigkeitsberechnung, die nachvollziehbar sein müsse. Die Beklagte schulde gemäß ihrer eigenen AGB keinen Vermittlungserfolg, insofern könne es auf „erfolgreiche“ Kontakte als Wertäquivalent nicht ankommen. Die Beklagte schulde nur die Möglichkeit der zeitpartagierten Nutzung/Optionsprüfungsmöglichkeit von Partnervorschlägen. Um diese dem Kunden zugriffszielgenau offerieren zu können, seien die Leistungen „Profil-Check“ und „Persönlichkeitsgutachten“ unselbständige, notwendige Nebenleistungen i.S. v. § 139 BGB, deren Eigenwert mit dem Widerruf des Vertrages, der gesetzlich fristgemäß zulässig sei und mit dem die Beklagte insofern bei ihrer Ablaufgestaltung rechnen müsse, für den Kunden entfallen würde. Wesentlicher Leistungsgegenstand bleibe die Mitgliedschaft mit ihren Möglichkeiten über den gesamten Leistungszeitraum hinweg, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsintensität durch das Mitglied. Die Garantie einer Mindestzahl von Kontakten sei nicht der maßgebliche Leistungsgegenstand, sondern bloß ein Minimalziel bei der unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit des Portals. Vor dem Hintergrund dessen sei es mit wesentlichen Grundgedanken des § 357 Abs. 8 S. 1, 4 und 5 BGB unvereinbar, den Wertersatz aus der Multiplikation des Gesamtpreises mit dem Anteil der bereits realisierten an den zugesicherten Kontakten zu berechnen, oder einen Zeitkorridor (nämlich zu Vertragsanfang) zu behaupten, in welchem nach Vertragsschluss der überwiegende Anteil von Partnervorschlägen gemacht werde. Die wertersatzfähige Leistung der Beklagten könne daher nur zeitanteilig berechnet werden. Eine entsprechende Formel habe die Beklagte aber weder entwickelt, angewandt noch transparent ihren Kunden mitgeteilt. In der Rechtsfolge, die sich im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 8 S. 2 BGB ergebe, entfalle der Wertersatzanspruch der Beklagten in voller Höhe. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 20.04.2018 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 03.05.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem nach entsprechender Fristverlängerung am 20.06.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung greift die Beklagte die Verurteilung vollständig an und beantragt weiterhin die Klagabweisung. Es liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da für die Formulierung der Gestaltungshinweis 6 der Musterwiderrufsbelehrung verwendet worden sei. Zudem stelle ein Persönlichkeitsgutachten keine notwendige Nebenleistung im Sinne des § 139 BGB dar; es stelle einen eigenen Wert dar, der sich auch jenseits der Plattform bei der Partnersuche entfalten könne. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 10.04.2018, Az. 11 C 132/18, abzuweisen, vorsorglich für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.10.2018 und 15.02.2019 Bezug genommen.