OffeneUrteileSuche
Urteil

322 O 263/13

LG HAMBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Partnerschaftsvermittlungsvertrag ist Dienstvertrag mit Diensten höherer Art (§ 611, § 627 BGB). • Widerrufsrecht bei vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme (Haustürgeschäft) ist ausgeschlossen (§ 312 BGB a.F.). • Ein wirksamer Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB kann durch individuelle Zusatzvereinbarung erfolgen, nicht durch AGB. • Eine persönliche Vertrauensgarantie verpflichtet das Vermittlungsinstitut, innerhalb der zugesagten Frist vermittlungsgerechte Personen vorzuschlagen; bloße generelle Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. • Wird die Vertrauensgarantie nicht eingehalten, besteht Anspruch auf Rückabwicklung und Rückzahlung der Vergütung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten (§§ 280, 286, 288 BGB).
Entscheidungsgründe
Rückabwicklung wegen Nichterfüllung persönlicher Vertrauensgarantie bei Partnervermittlung • Partnerschaftsvermittlungsvertrag ist Dienstvertrag mit Diensten höherer Art (§ 611, § 627 BGB). • Widerrufsrecht bei vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme (Haustürgeschäft) ist ausgeschlossen (§ 312 BGB a.F.). • Ein wirksamer Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB kann durch individuelle Zusatzvereinbarung erfolgen, nicht durch AGB. • Eine persönliche Vertrauensgarantie verpflichtet das Vermittlungsinstitut, innerhalb der zugesagten Frist vermittlungsgerechte Personen vorzuschlagen; bloße generelle Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. • Wird die Vertrauensgarantie nicht eingehalten, besteht Anspruch auf Rückabwicklung und Rückzahlung der Vergütung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten (§§ 280, 286, 288 BGB). Die 83-jährige Klägerin schloss am 27.07.2012 mit der Beklagten einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag und zahlte €9.520,00. Vertragsbestandteil war eine persönliche Vertrauensgarantie, wonach innerhalb von vier Wochen vermittlungsbereite Personen vorgeschlagen würden. Die Klägerin hatte zuvor telefonisch Kontakt aufgenommen und legte Wert auf einen Partner aus H. sowie darauf, in ihrer Wohnung zu bleiben. Innerhalb der Frist meldeten sich zwei Männer (T. telefonisch, W. schriftlich), die nach Tatsachen und Zeugenaussage nicht den konkreten Anforderungen der Klägerin entsprachen. Die Klägerin kündigte bzw. widerrief und forderte Rückzahlung; die Beklagte zahlte nicht. Streitpunkt war insbesondere, ob Widerruf/Kündigung wirksam sind, ob die Zusatzvereinbarung den Ausschluss des Kündigungsrechts wirksam regelte und ob die Vertrauensgarantie verletzt wurde. • Vertragscharakter: Der Vertrag ist ein Dienstvertrag mit Diensten höherer Art (§ 611, § 627 BGB). Wucher und arglistige Anfechtung liegen nicht vor; die Klage ist nicht wegen § 138 oder § 123 BGB begründet. • Widerruf und Kündigung: Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften nach § 312 BGB a.F. ist ausgeschlossen, weil die Klägerin zuvor telefonisch den Termin vereinbart hatte. Die Kündigungen sind unwirksam, weil die Klägerin eine individuell ausgehandelte Zusatzvereinbarung zum Ausschluss des Kündigungsrechts unterzeichnete, die den Anforderungen an Aushandlung genügt (§ 305 Abs.1 BGB i.V.m. § 627 BGB). • Auslegung der Vertrauensgarantie: Die Garantie ist dahin auszulegen, dass innerhalb von vier Wochen vertragsgerecht vermittlungsbereite Personen vorgeschlagen werden müssen; dies bedeutet Personen, die dem Anforderungsprofil der Kundin grundsätzlich entsprechen, nicht bloß allgemein vermittlungsbereit sind. • Vertragsverletzung: Die Beklagte hat die Garantie verletzt. Herr T. trat ohne vorherige Datenübermittlung telefonisch auf und war hinsichtlich Wohnort und Zusammenzugswunsch ungeeignet; Herr W. war nach Zeugenaussage ebenfalls ungeeignet (Alters- und Zusammenzugspräferenz). Damit wurden keine vertragsgerechten Vorschläge innerhalb der Frist vorgelegt. • Rechtsfolgen: Wegen der nicht eingehaltenen Vertrauensgarantie ist die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages und Rückzahlung der Vergütung verpflichtet. Außerdem sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Handelsregisterkosten zu erstatten; Zinsen aus §§ 288, 286 BGB stehen der Klägerin zu. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat die persönliche Vertrauensgarantie nicht erfüllt, weil die in der Frist vorgelegten Partnervorschläge die vertraglich vereinbarten Mindestanforderungen der Klägerin nicht erfüllten; daher ist sie zur Rückabwicklung des Vertrags und zur Rückzahlung von €9.520,00 nebst Zinsen verpflichtet. Zudem muss die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von €785,64 nebst Zinsen tragen und die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Widerruf und Kündigung spielten für den Erfolg der Klage keine Rolle, weil das Widerrufsrecht ausgeschlossen und das Kündigungsrecht wirksam vertraglich beschränkt war. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.