Urteil
311 O 71/13
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein durch Darlehen begründeter Rückzahlungsanspruch bleibt bei Listung des Gläubigers in der EU-Sanktionsliste grundsätzlich durchsetzbar, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag vor Listung geschlossen wurde (Altvertrag).
• Eine Vereinbarung über Rückzahlungsmodalitäten stellt nur dann einen neuen Vertrag dar, wenn die Essentialia des Ursprungsvertrags wesentlich verändert werden; bloße Modalitätsänderungen lassen den Altvertragscharakter unberührt.
• Rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Zahlung nach § 275 BGB ist vom Schuldner substantiiert darzulegen; einzelne Bankablehnungen genügen nicht, um die Unmöglichkeit zu begründen.
• Der Bürge haftet bei wirksamer selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft nach § 765, § 773 BGB; die Einrede der Vorausklage ist wirksam ausgeschlossen.
• Bei Fälligkeit des Darlehens bestehen Zinsansprüche (hier 9 %) fort, soweit keine Unmöglichkeit dargelegt ist; Verzugszinsen richten sich nach § 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Durchsetzbarkeit von Rückzahlungsansprüchen trotz EU-Sanktionslistung bei Altverträgen • Ein durch Darlehen begründeter Rückzahlungsanspruch bleibt bei Listung des Gläubigers in der EU-Sanktionsliste grundsätzlich durchsetzbar, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag vor Listung geschlossen wurde (Altvertrag). • Eine Vereinbarung über Rückzahlungsmodalitäten stellt nur dann einen neuen Vertrag dar, wenn die Essentialia des Ursprungsvertrags wesentlich verändert werden; bloße Modalitätsänderungen lassen den Altvertragscharakter unberührt. • Rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Zahlung nach § 275 BGB ist vom Schuldner substantiiert darzulegen; einzelne Bankablehnungen genügen nicht, um die Unmöglichkeit zu begründen. • Der Bürge haftet bei wirksamer selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft nach § 765, § 773 BGB; die Einrede der Vorausklage ist wirksam ausgeschlossen. • Bei Fälligkeit des Darlehens bestehen Zinsansprüche (hier 9 %) fort, soweit keine Unmöglichkeit dargelegt ist; Verzugszinsen richten sich nach § 288 BGB. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, gewährt der Beklagten zu 1) (ein Unternehmen) am 23.11.2010 ein verzinsliches Darlehen. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) (Beklagter zu 2)) stellte am selben Tag eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft. Nach Auflistung der Klägerin auf der EU-Sanktionsliste im Mai 2011 entstanden Zahlungserschwernisse. Die Parteien vereinbarten am 21.08.2012 eine Rückzahlungsmodalität in Raten; die Beklagte leistete Teilzahlungen im Sept. und Dez. 2012, kam später aber ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach. Die Klägerin forderte Zahlung auf ihr Konto bei der D..B... Bank; die Beklagten rügten, Überweisungen an die Klägerin seien aufgrund der Embargo-Verordnung rechts- oder tatsächlich unmöglich und nicht zumutbar, und verweigerten weitere Zahlungen. Die Klägerin trat von der Ratenvereinbarung zurück und klagte auf Zahlung des negativen Saldos nebst Zinsen. • Klage zulässig und begründet: Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung ergibt sich aus Darlehensvertrag in Verbindung mit § 488 BGB. • Unmöglichkeit (§ 275 BGB) liegt nicht vor: Rechtliche Unmöglichkeit scheidet, weil Art. 23 Abs. 3 der I.-Embargo-VO durch Art. 29 Abs. 2 Buchst. b) Zahlungen aus Altverträgen vom Bereitstellungsverbot ausnimmt; der Darlehensvertrag von 23.11.2010 ist ein Altvertrag, die Rückzahlungsvereinbarung 2012 ändert nicht die Essentialia. • Tatsächliche Unmöglichkeit nicht dargelegt: Die Beklagten haben nicht substantiiert bewiesen, dass sämtliche Zahlungswege gesperrt sind; einzelne Bankablehnungen reichen nicht aus, die Darlegungslast trifft die Beklagten. • Zahlungsweg auf eingefrorenes Konto möglich: Die Klägerin hat als zulässigen Zahlungsweg die Überweisung auf ihr Konto bei der D..B... Bank aufgezeigt; die Bank bestätigte Einzahlungen auf ein eingefrorenes Konto nach Art. 29 Abs. 2 lit. b) der Verordnung. • Keine unzumutbare Härte für Beklagte: Es ist nicht ersichtlich und nicht substantiiert vorgetragen, dass Überweisungen an das eingefrorene Konto die Geschäftskonten der Beklagten gefährden. • Haftung des Bürgen: Der Beklagte zu 2) hat sich in der Bürgschaftsurkunde als selbstschuldnerisch verpflichtet und kann die Einrede der Vorausklage nicht geltend machen (§§ 765, 766, 773 BGB). • Zinsanspruch: Die vereinbarten 9 % Zinsen stehen der Klägerin zu; ein Entfallen des Zinsanspruchs wegen Unmöglichkeit wurde nicht bewiesen; maßgeblich sind § 288, §§ 280, 286 BGB. • Verfahrensrechtliche Entscheidungen: Kostenentscheidung nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben: Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung von € 940.108,34 nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 9 % auf die gestaffelten Beträge sowie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt. Die Klägerin hat einen durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch, weil der Darlehensvertrag als Altvertrag im Sinne der I.-Embargo-VO gilt und Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto der Klägerin möglich sind. Die Beklagten konnten weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unmöglichkeit substantiiert darlegen; pauschale Hinweise auf einzelne Bankablehnungen genügen nicht zur Befreiung von der Leistungspflicht. Der Bürge haftet aufgrund der wirksamen selbstschuldnerischen Bürgschaft; die Zinsforderung ist aufgrund der Vereinbarung und der rechtlichen Bewertung ebenfalls durchsetzbar. Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.