Urteil
330 O 51/13
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der im Juni 1934 geborene Kläger war vor seinem Eintritt in den Ruhestand als selbstständiger Ingenieur tätig. 2 Er zeichnete am 20.10.2003 eine Beteiligung an der LF-Flottenfond II GmbH & Co. KG (im Folgenden: LF Flottenfonds II) und leistete eine Einlage in Höhe von 30.000,- EUR (vgl. Zeichnungsschein Anlage K 1). Die Beteiligung erfolgte treuhänderisch über die Beklagte zu 2, die früher als LF Treuhand GmbH firmierte. Die Beklagte zu 1 war die Emittentin des Fonds. 3 Der LF Flottenfonds II investierte als Dachfonds in fünf Schifffahrtsgesellschaften und damit in die Vollcontainerschiffe MS „A. S.“ und MS „C. S.“ sowie in die Produkten-Chemikalien-Tanker MT „T. J.“ und MT „T.“ und den Produktentanker MT „C. R.“. Drei der Schiffe wurden im Jahr 2007 durch die Zielfonds verkauft. Die Fondsgesellschaft konnte in den Jahren 2008 bis 2010 keine Zahlungen der Zielgesellschaften vereinnahmen. Über das Vermögen des Schiffsfonds MS „A. S.“ wurde inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schiffsbetrieb des Tankers MT „T. J.“ ist defizitär. 4 Der Kläger erhielt bis 2007 aus der Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.180,78 EUR. 5 Mit eigenem Schreiben vom 24.07.2012 und anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2012 verlangte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 die Rückabwicklung seiner Beteiligung. 6 Der Kläger meint, die Beklagte zu 2 habe ihn im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung nicht anleger- und objektgerecht beraten, wofür auch die Beklagte zu 1 einzustehen habe. Beide Beklagte hafteten außerdem unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne. 7 Der Kläger behauptet, er habe zwar durch seine Hausbank einen Hinweis auf den LF-Flottenfonds II erhalten, sei aber vor und nach der Zeichnung der Beteiligung in zwei im September 2003 und Dezember 2003 mit der bei der Beklagten zu 2 beschäftigten Zeugin R. geführten Gesprächen durch die Beklagte zu 2 beraten worden. Die Gespräche hätten in Räumen der Beklagten zu 1 stattgefunden, die von denen der Beklagten zu 2 nicht getrennt gewesen seien. 8 Da er nicht geschäftserfahren sei und keine Erfahrung mit geschlossenen Beteiligungen gehabt habe, sei er beratungsbedürftig gewesen. 9 Der Kläger behauptet, er habe in den mit Frau R. geführten Gesprächen mehrfach erklärt, dass sein Anlageziel die Altersvorsorge sei. Ihm sei es darauf angekommen, sein Geld solide und gegen Inflationsgefahr gesichert anzulegen. Steuerersparnisse seien für ihn nicht relevant gewesen, da er als Rentner schon keine nennenswerten Steuern mehr zu zahlen gehabt habe. Frau R. habe ihm die Beteiligung als für die Altersvorsorge geeignet beschreiben. 10 Für ihn sei es außerdem wichtig gewesen, dass das angelegte Kapital binnen 4 bis 6 Jahren zurückgezahlt werde. Frau R. habe ihm erklärt, dass es kein Problem sei, die Beteiligung nach diesem Zeitraum zu verkaufen. Tatsächlich sei jedoch eine ordentliche Kündigung nach dem Fondskonzept vor dem 31.12.2017 nicht möglich gewesen. 11 Der Kläger behauptet, er habe den als Anlage B 1 vorgelegten Emissionsprospekt erst nach der Zeichnung per Post erhalten. 12 Die Zeugin R. habe ihm in den Beratungsgesprächen unzutreffender Weise erklärt, er trete der Fondsgesellschaft als stiller Gesellschafter bei, so dass eine persönliche Haftung ausgeschlossen sei. Bis zum Jahr 2011 habe er nicht gewusst, dass er sich als Kommanditist beteiligt habe; auch die Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 HGB sei ihm nicht bekannt gewesen. 13 Frau R. habe ihm gegenüber außerdem das Wechselkursrisiko falsch dargestellt, als sie ihm versichert habe, der Euro/Dollar-Kurs werde sich keinesfalls zum Nachteil des US-Dollars verändern. 14 Außerdem sei er nicht auf das Risiko hingewiesen worden, dass sich für die Schiffsfonds aus beschäftigungslosen Zeiten ergebe, und das bestehe, wenn für die Schiffe keine einträglichen Anschlusschartern gefunden werden könnten. Offenbar seien Charterausfälle seitens der Zielfonds nur unzureichend durch Versicherungen abgedeckt gewesen. 15 Die Vertriebs- und Weichkosten seien ihm verschwiegen worden und seien im Prospekt auch unverständlich dargestellt. Er habe außerdem keinen Hinweis auf die an die Vermittler geflossenen Rückvergütungen erhalten. 16 Auch über die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung sei er nicht unterrichtet worden. 17 Der Kläger behauptet, das Fondskonzept habe außerdem eine Vielzahl von Mängeln aufgewiesen. 18 Insbesondere falle auf, dass der Ansatz der Wechselkursraten im Prospekt hinsichtlich der verschiedenen Schiffe erheblich abweiche. Außerdem sei das Wechselkursrisiko unzureichend abgesichert worden. Die Annahme, dass sich die angesetzten Wechselkurse halten oder sogar positiv verbessern würden, sei nicht nur aufgrund der weltweiten Finanzkrise nicht eingetreten. Vielmehr sei dies auch schon im Zeitpunkt seiner Zeichnung auf Grund anderer absehbarer Marktfaktoren nicht zu erwarten gewesen. 19 Darüber hinaus seien die ausgewählten Schiffbeteiligungen nicht geeignet gewesen, eine langfristige Rendite wie im Prospekt dargestellt zu erwirtschaften; die Zielfonds seien von Anfang an nicht werthaltig gewesen. Insbesondere sei die Einschätzung, dass der Markt für die Größe der ausgewählten Schiffe außerordentlich positiv sei, schon im Zeitpunkt seiner Zeichnung falsch gewesen. Denn der schon 1972 einsetzende Trend zu zunehmend größeren Transporteinheiten sei schon im Herbst 2003 deutlich erkennbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es schon bei Auflage des Prospektes höchst unwahrscheinlich gewesen, dass die konzeptionierten Mindestfrachtraten nach Auslaufen der Erstcharter erzielt werden können. Der im Jahr 2004 einsetzende starke Anstieg der Gesamtkosten habe vor allem Schiffe mit Einheiten von 900 bis 3.000 TEU – wie sie die MS „A. S.“ und die MS „C. S.“ gehabt haben – betroffen. Tatsächlich seien die Betriebskosten für alle fünf von dem IF-Flottenfonds II investierten Schiffe nach einem kurzen Absinken im Jahr 2004 erheblich angestiegen und auch schon vor dem Eintritt der Finanzkrise im Jahr 2009 von den Prognosen der Beklagten erheblich abgewichen. 20 Der Kläger behauptet, er hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn er über die Risiken des Fonds ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. 21 Der Kläger behauptet, er habe erst im Jahr 2011 Kenntnis von den fehlerhaften Prognosen des Fondsprospektes erhalten. Zuvor sei durch die Beklagten die wirtschaftliche Situation des Fonds stets positiv dargestellt worden, Hinweise für die Fehlerhaftigkeit der Konzeption des Fonds habe er darum nicht gehabt. 22 Der Kläger beantragt, 23 1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 20.819,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 7,75 % hierauf seit dem 01.12.2003, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung am LF-Flottenfonds II GmbH & Co. KG, Treugeber Nr. 5., Kunden-Nr.: 5., von nominal 30.000,- EUR zu zahlen; 24 2. ihm Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 692,49 EUR zu erstatten; 25 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der vorgenannten Kapitalbeteiligung in Verzug befindet. 26 Die Beklagten beantragen, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Beklagten bestreiten das Zustandekommen eines Beratungsvertrags mit dem Kläger und behauptet, die Zeugin R. habe diesen vor der Zeichnung der Beteiligung nicht beraten; Frau R. sei bei der Beklagten zu 2 nur als Ansprechpartnerin für bestehende Investoren beschäftigt gewesen. 29 Wenn Gespräche zwischen dem Kläger und Frau R. stattgefunden hätten, seien keine vom Fondsprospekt abweichenden Angaben gemacht und der Fonds insbesondere nicht als zur Altersvorsorge geeignet dargestellt worden. 30 Die Beklagten behaupten, der Kläger sei geschäftserfahren und habe keiner besonderen Aufklärung hinsichtlich der Beteiligung bedurfte. Es sei dem Kläger um eine Steueroptimierung gegangen. 31 Den Fondsprospekt habe der Kläger bereits Tage vor der Zeichnung der Beteiligung erhalten und habe sich darüber über die Anlage informieren können. 32 Dass sich der Kläger als Kommanditist und nicht als stiller Gesellschafter an dem LF-Flottenfonds II beteiligt habe, ergebe sich aus der Beitrittserklärung. Die Besonderheiten der Stellung als Kommanditist, insbesondere die Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung seien im Prospekt dargestellt. 33 Auch die langfristige Bindung ergebe sich aus dem Prospekt. 34 Die Beklagte meint, der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Die Chancen und Risiken der Beteiligung seien umfassend dargestellt, insbesondere werde über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, die Wechselkursrisiken, die Weichkosten, die Betriebs- und Werftkosten sowie die Charterrisiken umfassend aufgeklärt. 35 Die Beteiligungen an den Schifffonds seien außerdem anfangs voll werthaltig gewesen. Konzeptfehler habe es nicht gegeben. Die Prognoserechnungen des Prospektes seien aus damaliger Sicht richtig und verständlich gewesen. Außerdem habe für die Schiffe ein ausreichender Versicherungsschutz bestanden. 36 Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und behaupten, der Kläger habe bereits im Jahr 2003, spätestens aber 2006 Kenntnis von den Risiken des Fonds erlangt. Spätestens mit Zugang des Schreibens vom 12.12.2006 zum Verkauf der MT „C. R.“ (Anlage B 2) habe der Kläger von dem negativen Verlauf des Investments gewusst. 37 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 20.01.2014 und 29.07.2014 Bezug genommen. 38 Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die genannten Protokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe 39 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 40 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag ( dazu unter I. ) bzw. wegen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne oder einer Aufklärungspflichtverletzung ( dazu unter II ). I. 41 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1 für ein Beratungsverschulden der Beklagten zu 2 einzustehen hätte. 42 Denn zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 ist es nicht zum Abschluss eines Beratungsvertrags gekommen, aus dem sich eine Pflicht der Beklagten zu 2 zu einer anleger- und objektgerechten Beratung hätte ergeben können. 43 Das Zustandekommen eines eigenständigen Beratungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 lag im vorliegenden Fall schon deshalb nicht nahe, weil der Vertrieb des Fonds ausweislich Seite 72 des Prospektes über selbstständige Vertriebsbeauftragte erfolgen sollte und die Beklagte zu 2 die Funktion hatte, als Treuhänderin mit dem Kläger einen Treuhandvertrag über die Verwaltung seiner Beteiligung zu schließen. 44 Voraussetzung für das Zustandekommen eines – ungewöhnlicher Weise dennoch geschlossenen - Anlageberatungsvertrags wäre es darum gewesen, dass der Kläger von der die Beklagte zu 2 vertretenden Zeugin R. nicht nur die Mitteilung von Tatsachen und Informationen zu der angebotenen Beteiligungsmöglichkeit, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet bzw. eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung gewünscht hätte, dies für die Zeugin R. erkennbar gewesen wäre und sich die Zeugin als Vertreterin der Beklagten zu 2 auf diesen Wunsch eingelassen hätte. 45 Dies hat der insoweit beweisbelastete Kläger jedoch nicht bewiesen. 46 Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung zwar davon berichtet, dass er sich auch schon vor der Zeichnung der Beteiligung mit dem Wunsch nach Beratung an die Zeugin R. gewandt und insbesondere gefragt habe, ob der IF-Flottenfonds II für seine Altersvorsorge geeignet sei. Die Zeugin R. habe ihm diese Frage nach Rücksprache mit Kollegen bejahend beantwortet. 47 Einen Beweis für diesen von den Beklagten substantiiert bestrittenen Geschehensablauf hat der Kläger jedoch nicht erbracht. 48 Die von dem Kläger benannte Zeugin R. hat vielmehr ausgesagt, sie könne sich nicht erinnern, dass sie ein Gespräch mit dem Kläger geführt habe. Außerdem habe sie grundsätzlich nur als Ansprechpartner für Investoren gedient, die bereits Beteiligungen gezeichnet hatten. Hinzukomme, dass sie zu dem Zeitpunkt, in dem das erste Gespräch mit dem Kläger stattgefunden haben solle (September 2003), bei der Beklagten zu 2 noch zur Probe beschäftigt gewesen sei. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt „auf Neuzeichner losgelassen“ worden sei, zumindest hätte sie das auch selbst nicht gemacht. II. 49 Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. wegen einer Aufklärungspflichtverletzung. 1. 50 Da die Beklagte zu 1 in kein vertragliches Verhältnis mit dem Kläger getreten ist, könnte sie allenfalls nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften, deren Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sind. 51 Prospekthaftung im weiteren Sinne ist die Haftung für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens einem bestimmten Vertragspartner gegenüber unter Verwendung von Prospekten. Während die eigentliche Prospekthaftung an das typisierte Vertrauen anknüpft, das einem Prospektverantwortlichen entgegen gebracht wird - ein entsprechender Anspruch wäre vorliegend verjährt -, kommt es für die Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo durch den zur Haftung Herangezogenen das persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen worden ist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher, wer Vertragspartner [des Anlegers] ist oder werden soll oder – ausnahmsweise (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 211/09) - als ein für diesen auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) angetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (st. Rechtsp. vgl.: BGH, Urteil vom 29.01.2009, AZ. III ZR 74/08; Urteil vom 25.06.2009, Az. III ZR 223/08, m. w. N., juris) 52 Für die Beklagte zu 1 greifen diese Grundsätze jedoch schon deshalb nicht, weil der Kläger, nachdem es unstreitig geworden ist, dass die Zeugin R. bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass die Beklagte zu 1 sein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. 53 Die Beklagte zu 1 ist im Zusammenhang mit dem LF Flottenfonds II zwar als „Emissionshaus“ aufgetreten (vgl. S. 75 des Prospekts, Anlage K 3/B 1). Darüber hinaus hat sie das Emissionskapital platziert und sich dabei Vertriebsbeauftragter bedient (vgl. S. 72 des Prospekts). Es ist aber nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 entweder selbst an den Vertragsverhandlungen beteiligt war oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten ist, auch wenn es insoweit genügt hätte, dass sie die Verhandlungen von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrags abhängt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 04.05.2004, Az. XI ZR 41/03, m. w. N., juris). 2. 54 Es bedarf keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Fall für die im Jahr 2003 noch nicht an der Fonds-KG beteiligte Beklagte zu 2 als Treuhänderin gegenüber den sich an dem LF Flottenfonds II beteiligenden Anlegern die gleichen Aufklärungspflichten bestanden, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12 m. w. N., Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, juris) für einen Treuhandkommanditisten gelten. 55 Diesen trifft allerdings - wie die Fondsgesellschaft oder den Gründungskommanditist - die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind und insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12 m. w. N., juris). 56 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass der Kläger vor der Zeichnung über den als Anlage B 1 vorgelegten Fondsprospekt verfügt hat ( dazu unter a ). 57 Damit war er ausreichend über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte informiert ( dazu unter b ). a) 58 Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, schon vor der Zeichnung über den Fondsprospekt verfügt zu haben. 59 Denn er hat davon berichtet, dass Frau R. ihm den Prospekt gegeben habe, den er sich dann habe durchsehen sollen (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2014 = Bl. 113 d. A.). 60 Daraus ergibt sich schlüssig, dass der Kläger ausreichend Gelegenheit hatte, sich durch den Fondsprospekt über die Beteiligung zu informieren. b) 61 Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2 ihn abweichend von den Prospektangaben mündlich falsch über die Beteiligung informiert hat ( dazu unter (1.) ). Der Fondsprospekt konnte den Kläger über die relevanten Umstände der Beteiligung aufklären ( dazu unter (2.) ); Fehler des Fondskonzepts hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt bzw. daraus abgeleitete Ansprüche sind zumindest verjährt ( dazu unter (3.) ). (1.) 62 Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis dafür nicht geführt, dass die Mitarbeiterin der Beklagten zu 2 R. ihn hinsichtlich der Art seiner Gesellschaftsbeteiligung (mittelbare Kommanditbeteiligung statt stille Gesellschafter), der Sicherheit der Fondsbeteiligung (geeignet für die Altersvorsorge), der Entwicklung der relevanten Währungen und der Veräußerbarkeit der Beteiligung falsch informiert hat. 63 Denn die Zeugin R. hat bei ihrer Vernehmung erklärt, sie hätte – wenn sie mit dem Kläger über den Fonds gesprochen hätte - keine vom Prospekt abweichenden oder ergänzenden Angaben gemacht. Selbst wenn sie solche Äußerungen gemacht hätte, hatte sie diese klar als eigene Meinung gekennzeichnet. Insbesondere habe sie den Kunden auch immer wieder darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele. Angaben zur Fungibilität werde sie nicht gemacht haben, denn ein Markt für diese Arten von Beteiligungen habe sich erst ab 2006 entwickelt. Auch Angaben zur Altersvorsorge werde sie nicht getätigt haben. 64 Aufgrund dieser plausiblen und in sich schlüssigen Erklärung der Zeugin kann den entgegenstehenden Angaben des Klägers nicht ohne weiteres Glauben geschenkt werden. (2.) 65 Der Fondsprospekt konnte den Kläger über die relevanten Umstände der Beteiligung aufklären. 66 Schon aus der Außen- und Innenseite des Deckblatts des Prospektes, aber auch aus der fettgedruckten Erläuterung in der Einleitung auf Seite 4 ergibt sich, dass die Beteiligung an dem LF Flottenfonds II als „Kommanditist“ erfolgen sollte, und sich auf „Stille Beteiligungen mit Wandlungsrecht“ an Schifffahrtsgesellschaften bezog. Unter der Überschrift „Beteiligungskonzept“ war dies auf den Seiten 14/15 des Prospekts weiter ausgeführt. 67 Das Risiko eines Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten wird im Zusammenhang mit der Erläuterung der Wandlung der stillen Beteiligungen an den Zielfonds in Kommanditkapital auf Seite 6/7 des Prospekts und insbesondere unter der Überschrift „Haftung des Kommanditisten“ auf den Seite 58 und 66 des Prospekts verständlich dargestellt. 68 Das Charterrisiko wird auf den Seiten 6/7 und 69/70 des Prospektes erläutert. Seine Behauptung, Charterausfälle seien seitens der Zielfonds nur unzureichend durch Versicherungen abgedeckt gewesen, hat der Kläger nicht schlüssig substantiiert. 69 Die Vertriebs- und Weichkosten des LF Flottenfonds II selbst sind anhand der auf den Seiten 34/35 des Prospekts dargestellten „Wirtschaftlichkeitsrechnung“ nachzuvollziehen. Die in den Zielfonds anfallenden Weichkosten ergeben sich aus den Darstellungen zu den fünf Zielfonds, woraus zu entnehmen ist, dass für die Einwerbung des Beteiligungskapitals Kosten anfallen. Eine weitergehende Aufklärung über an die Vermittler geflossene Rückvergütungen war nicht geboten. 70 Dass die Fondsbeteiligung nicht frei handelbar waren, wird im Zusammenhang mit den Risikohinweisen unter der Überschrift „Fungibilität“ auf Seite 67 des Prospekts verständlich dargestellt. (3.) 71 Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagten zu 2 bei der gebotenen Plausibilitätsprüfung Fehler im Fondskonzept hätten auffallen können und müssen, was eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger hätte begründen können. 72 Denn der Kläger hat Fehler des Fondskonzepts nicht schlüssig dargelegt, bzw. daraus abgeleitete Ansprüche sind verjährt. (a) 73 Es kann dahingestellt bleiben, ob der in Bezug auf die Wechselkursrisiken geltend gemachte Vorwurf des Klägers greift. 74 Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass das Wechselkursrisiko durch das Fondskonzept nur unzureichend abgesichert worden ist, schon im Herbst 2003 zu erwarten war, dass sich die Kurse zwischen Euro, US-Dollar und Yen zum Nachteil des Fonds entwickeln, und dies für die Beklagte zu 2 erkennbar gewesen ist, greift insoweit die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. 75 Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ein auf eine Aufklärungspflichtverletzung gestützter Schadenersatzanspruch binnen 3 Jahren, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier also der Kläger – von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 76 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt zu Beratungspflichtverletzungen einer anlageberatenden Bank: Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11; Urteil vom 04.02.2014, Az. XI ZR 398/12; Urteil vom 08.04.2014, Az. XI ZR 341/12, jeweils m. w. N. zitiert nach juris), liegt die erforderliche Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadenersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt. In Fällen des Schadenersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt. 77 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der Kläger bereits mehr als 3 Jahre vor der Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 2 im August 2013 Kenntnis davon hatte, dass sich das Wechselkursrisiko bei den Zielfonds des LF Flottenfonds II realisiert. 78 Denn der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung selbst erklärt, es sei im Jahr 2005 bzw. 2006 deutlich geworden, dass die Wechselkurse anders verliefen, als im Prospekt vorgesehen. Er sei insoweit aufgrund einer anderen Investition auch schon sensibilisiert gewesen. 79 Damit war der Kläger aber auch schon spätestens 2006 in der Lage, Ansprüche wegen der nun von ihm vorgetragenen fehlerhaften Konzeption des Fonds im Hinblick auf die relevanten Wechselkurse geltend zu machen. (b) 80 Soweit der Kläger behauptet, die von dem LF Flottenfonds II ausgewählten Schiffbeteiligungen seien nicht geeignet gewesen, die prospektierte langfristige Rendite zu erwirtschaften, da die Zielfonds angesichts der Marktsituation für Containerschiffe und Produkten-Tanker in der ausgewählten Klasse im Herbst 2003 nicht werthaltig gewesen seien, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert. 81 Denn der Kläger hat nicht schlüssig begründet, aus welchen Anknüpfungstatsachen er diese Behauptung ableitet. 82 Allein der Umstand, dass sich in den Jahren nach 2003 gezeigt hat, dass Schiffe der von dem Fonds ausgesuchten Größenordnung bei Anschlusschartern Einbußen hinzunehmen hatten und im Jahr 2012 der Marktbericht zu Containerschiffen anderer Größenordnungen gute Marktaussichten sah, rechtfertigt die von dem Kläger aufgestellte Behauptung nicht. 83 Selbst wenn ein allgemeiner Trend zur Vergrößerung der Tonnagelast im Schiffsverkehr bestanden haben sollte, hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit eine direkte Konkurrenz der vom Fonds gehaltenen Schiffe zu den von ihm in Bezug gesetzten Vollcontainerschiffen bestanden hat. 84 Auch die von dem Kläger zum Anstieg der Gesamtkosten der Schiffe mit Einheiten von 900 bis 3.000 TEU und zu den Betriebskosten der von den Zielfonds gehaltenen Schiffe nach dem Jahr 2004 vorgetragenen Umstände, lassen nicht den Schluss zu, dass diese Entwicklung bereits im Zeitpunkt der Konzeption des Fonds und der Beteiligung des Klägers absehbar war. 85 Mangels begründeter Hauptforderung stehen dem Kläger die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 87 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 88 Beschluss 89 Der Streitwert des Verfahrens beträgt 20.819,22 EUR.