Zwischenurteil
310 O 113/14
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beitritt der V. I. SA als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Zwischenstreits hat die V. I. SA zu tragen. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, acht verschiedene Ausführungen sogenannter Zauberwürfel zu verbreiten. Ferner begehrt sie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und Auskunft über den Umfang der Verbreitung sowie die Vernichtung bei ihr vorhandener, beanstandeter Zauberwürfel. 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Ltd. und hat ihren Sitz in L.. Sie behauptet von sich, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich des von E. R. geschaffenen „R. C.“ zu sein. Sie behauptet ferner von sich, Rechtsnachfolgerin der S. T. Ltd. zu sein. 3 Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseite www. b..de, über die sie u.a. Spiele und Spielzeug an gewerbliche Abnehmer vertreibt (Anlage K2). Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind nach Vortrag Klägerin zugleich Gesellschafter der A. & F. B. GbR. Die A. & F. B. GbR betreibt die Onlineshops www. 1...de (Anlage K3) und www. m.- v..de (Anlage K4), über die u.a. Geschenke und Spielzeug vertrieben werden. 4 Über die vorgenannten Internetseiten werden die hier streitgegenständlichen acht Ausführungen eines Zauberwürfels vertrieben. Mit Schreiben vom 31.3.2010 wurde die Beklagte zu 1) wegen der Verbreitung der streitgegenständlichen Zauberwürfel von der S. T. Ltd. abgemahnt (Anlage K22). Zu dieser Zeit war eine Klage der S. T. Ltd. gegen eine O. o. t. b. KG vor dem LG München I wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung hinsichtlich des R. C. anhängig. Die Beklagte zu 1) wies die geltend gemachten Ansprüche bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zurück und schlug vor, den Abschluss des Verfahrens abzuwarten (Anlage K23). Die S. T. Ltd. und die Klägerin unternahmen daraufhin zunächst nichts weiter. 5 Nachdem in der Folgezeit eine rechtskräftige Entscheidung nicht erging, reichte die Klägerin am 8.4.2014 die vorliegende Klage ein, die den Beklagten jeweils am 20.4.2014 zugestellt worden ist. 6 Mit Schriftsatz v 25.6.2014 hat die V. I. SA angezeigt, dass sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beitrete, soweit die in der Klageschrift genannten Ausführungsformen 5-7 betroffen seien (Bl. 31 f.). 7 Die V. I. SA 8 hat geltend gemacht, es beständen keine Zweifel an einem ausreichenden Interesse an ihrer Nebenintervention. 9 Sie trägt vor, dass die von der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen 5 bis 7 der Zauberwürfel „aus dem Hause der Nebenintervenientin“ stammten. Eine Verurteilung der Beklagten führe gegebenenfalls zu einem Regressanspruch der Beklagten gegenüber der V. I. SA. Sie habe daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei. Die Beklagte zu 1) sei eine langjährige Geschäftspartnerin, die unter anderem die von der Klägerin beanstandeten Ausführungsformen 5 bis 7 von der V. I. SA beziehe und zum Verkauf anbiete (Bl. 74 d.A.). Die Nebenintervention sei auch deshalb berechtigt, weil die V. I. SA die Klägerin bei Abweisung der Klage aus § 823 I BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Antrag auf Zulassung der Nebenintervention durch die V. I. SA zurückzuweisen (Bl. 61 d.A.). 12 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die V. I. SA ihr Interesse an der Nebenintervention nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei denkbar, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Produkte nicht direkt von der V. I. SA bezogen hätten. Den Beklagten seien die Rechte der Klägerin seit der Abmahnung von 31.3.2010 bekannt gewesen. Wenn sie dann weiterhin von der V. I. SA die Verletzungsgegenstände bezögen und die Rechtsmängel nicht rügten, so könne ein späterer Rückgriff der Beklagten auf die V. I. SA keinen Erfolg haben. 13 Die Beklagten haben erklärt, 14 sie hätten keine Einwendung gegen die Nebenintervention. 15 Sie tragen vor, dass die Ausführungen der Beitretenden zutreffend seien. „Die Würfel stammen von der Nebenintervenientin“ (Bl. 110). Außerdem würde „die Beklagte“ [gemeint wohl: zu 1)] ohnehin der V. I. SA unter Umständen (nämlich bei Scheitern eines der Klägerin zwischenzeitlich unterbreiteten Vergleichsvorschlags) den Streit verkünden; im Ergebnis komme also die vorliegende Nebenintervention der Streitverkündung lediglich zuvor. 16 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der V. I. AG wird ergänzend auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Die Parteien und die Nebenintervenientin haben einer Entscheidung des Zwischenstreits im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO zugestimmt. Entscheidungsgründe I. 1. 17 Über den Antrag der Klägerin, die Nebenintervention zurückzuweisen, war nach § 71 I 1 ZPO zu entscheiden. Die Einlassungen der Beklagten zu 1 und der Nebenintervenientin sind dahin auszulegen, dass beide beantragen, die Nebenintervenientin als solche zum Rechtsstreit zuzulassen. 2. 18 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der V. I. SA als Nebenintervenientin sind nicht erfüllt. 19 Nach § 71 I 2 ZPO ist der Nebenintervenient als solcher zum Rechtsstreit zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. Gem. § 66 I ZPO kann allerdings nur derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten; ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse reicht für die Zulässigkeit der Nebenintervention jedoch nicht aus. 20 Die V. I. SA hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, ein solches eigenes auch rechtliches Interesse an der Nebenintervention zu haben. a) 21 Ein eigenes rechtliches Interesse der V. I. SA folgt nicht bereits daraus, dass die Beklagte zu 1 angekündigt hat, bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits der V. I. SA den Streit verkünden zu wollen. 22 Tritt im Falle einer Streitverkündung der Dritte dem Streitverkünder bei, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Wird die Zurückweisung des Beitritts beantragt, setzt die Zulassung des Dritten daher nach § 71 Abs. 1 ZPO voraus, dass er sein Interesse glaubhaft macht. Aus dem Umstand, dass im Falle einer Streitverkündung und eines Beitritts des Dritten bei einem Antrag auf Zurückweisung des Beitritts zu prüfen ist, ob der Dritte ein Interesse an einem Beitritt glaubhaft gemacht hat, folgt, dass allein die Tatsache der Streitverkündung ein rechtliches Interesse nicht zu begründen vermag (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 – I ZB 63/09 –, juris-Tz. 12). b) 23 Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein eigenes rechtliches Beitrittsinteresse der V. I. SA unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr des Regresses der Beklagten gegen die V. I. SA besteht. 24 Allerdings kann ein eigenes rechtliches Interesse im Sinne von § 66 ZPO insbesondere dann vorliegen, wenn dem Beitretenden eine Inanspruchnahme im Wege des Regresses durch eine Partei droht, wenn diese den Prozess verliert. Jedoch begründet die Regressmöglichkeit nur dann ein Interventionsrecht, wenn das im Prozess verhandelte Rechtsverhältnis der Prozessparteien für das Regressverhältnis auch tatsächlich vorgreiflich ist. Die Möglichkeit allein, dass sich ein Gericht in einem Folgeprozess nur faktisch am Ergebnis eines Vorprozesses orientieren könnte, begründet noch kein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 ZPO (BGH GRUR 2011, 557). 25 Eine Vorgreiflichkeit des vorliegenden Rechtsstreits für eine Regressmöglichkeit der Beklagten gegen die V. I. SA hat diese jedoch nicht hinreichend konkret dargelegt, jedenfalls aber nicht ausreichend glaubhaft gemacht: 26 Die Beitretende trägt zwar vor, dass die Ausführungsformen 5 bis 7 „aus dem Hause der Nebenintervenientin“, also aus ihrem Unternehmen stammten. In dieser Allgemeinheit bestreitet das die Klägerin auch nicht, zumal diese Ausführungen jeweils ein aufgedrucktes „V“ aufweisen, was offenbar auf die V. I. SA hinweisen soll. 27 Die Klägerin hat jedoch darauf hingewiesen, dass es denkbar sei, dass die Beklagten die streitigen Produkte nicht direkt von der V. I. SA bezogen haben. Dieser Einwand ist berechtigt. Es ist möglich, dass die Beklagten die angegriffenen Würfel nicht unmittelbar von der V. I. SA bezogen haben, sondern etwa von einem Zwischenhändler. In diesem Fall könnte sich ein Regressanspruch der Beklagten zu 1) nur gegen den eigenen unmittelbaren Vertragspartner richten, denn es kommen nur Regressansprüche auf vertraglicher Grundlage in Betracht. Die V. I. SA hat aber auf den Einwand der Klägerin weder substanziiert behauptet noch glaubhaft gemacht, die Würfel 5 bis 7 aufgrund eines unmittelbar mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrags an die Beklagten geliefert zu haben. Der „zur Illustration“ vorgelegte Jahresabschluss der Beklagten zu 1) zum 31.12.2006 (Anlage NBK9), den die Beitretende aus dem Bundesanzeiger ausgedruckt hat, ist insoweit nicht aussagekräftig und reicht zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO nicht aus. c) 28 Soweit die V. I. SA geltend gemacht hat, dass sie die Klägerin bei Abweisung der Klage aus § 823 I BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte, vermag dies ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 ZPO nicht zu begründen. Denn die von der V. I. SA beabsichtigte Intervention auf Seiten der Beklagten hat zur Folge, dass sich die Interventionswirkung des § 68 ZPO nicht auf das Rechtsverhältnis der V. I. SA zur Klägerin, sondern nur auf ihr Rechtsverhältnis zu den Beklagten bezieht, denn nur diese sind jeweils „Hauptpartei“ i.S.v. § 68 ZPO. (vgl. auch OLG München, Urteil vom 08. Juni 2000 – U (K) 6126/99, W (K) 684/00 –, juris-Tz. 22, dort zum Fall der Nebenintervention eines Dritten, der sich selbst als klagebefugt ansah). II. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Geht der Zwischenstreit über die Zulassung zuungunsten des Nebenintervenienten aus, so hat dieser die Kosten des Zwischenstreits in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu tragen (vgl. BAG, Urt. v. 05.07.1967, Az.: 4 AZR 338/66, zit. nach juris).