Urteil
331 O 24/12
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 3.153,18 (i.W.: dreitausendeinhundertdreiundfünfzig 18/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.188,51 (i.W.: eintausendeinhundertachtundachtzig 51/100) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 63%, die Beklagten als Gesamtschuldner 27%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 26.08.2011 geltend. 2 Bei diesem Unfall fuhr der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte PKW des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen Sxx-xx-xx am 26.08.2011 im Elbtunnel auf das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen Hx-xx-xxx auf. Die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über weitere Mietwagenkosten und Verdienstausfallschaden. 3 Der Kläger mietete am Unfalltag bei der C. A. GmbH für den Zeitraum 26.08.2011 bis 14.09.2011, für die Dauer von 20 Tagen ein Ersatzfahrzeug der „Gruppe 07“ an. Die Firma C. A. berechnete dem Kläger € 2.294,--. Die Beklagte leistete hierauf € 1.137,78. Den Differenzbetrag von € 1.156,22 beansprucht der Kläger mit der vorliegenden Klage. Der Kläger ist ausgebildeter Versicherungskaufmann und als Handelsvertreter im Bereich Versicherungen tätig. Nach dem Unfall wurde der Kläger von Dr. med. N. wegen Nacken- und Kopfschmerzen behandelt. Dr. N. attestierte dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 26.08.-14.09.2011. 4 Der Kläger behauptet, er sei durch die unfallbedingte HWS-Verletzung in dem Zeitraum vom 26.08.-14.09.2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, ihm sei ein Verdienstausfallschaden in Höhe von € 10.565,77 entstanden. Hinsichtlich der Berechnung des Verdienstausfallschadens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.01.2012 und vom 31.05.2012 Bezug genommen. 5 1. Der Kläger beantragt die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 11.721,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 zu zahlen. 6 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.326,33 zu zahlen. 7 Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger unfallbedingte Verletzungen erlitten hat, die zu einer Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum vom 26.08.2011-14.09.2011 geführt haben. Die Beklagten bestreiten weiter die Höhe des geltend gemachten Verdienstausfallschadens sowie die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten. 9 Das Gericht hat ein interdisziplinäres Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten der Sachverständigen W. und Dr. D. vom 04.10.2012 (Bl. 88 ff. d.A.) wird Bezug genommen. 10 Das Gericht hat weiter hinsichtlich der Höhe des Verdienstausfallschadens ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. B. vom 22.07.2014 (Bl. 349 ff. d.A.) wird Bezug genommen. 11 Ergänzend wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 13 Der Kläger ist berechtigt, von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Verkehrsunfalles vom 26.08.2011 ? Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 3.153,18 gemäß den §§ 17, Abs. 1 StVG; 823, Abs. 1; 115 VVG zu verlangen. 14 Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der nach § 286 ZPO zu berücksichtigenden Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat und unfallbedingt in der Zeit vom 26.08.2011 bis einschließlich 14.09.2011 arbeitsunfähig gewesen ist. 15 Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat in seinem Gutachten vom 04.10.2012 nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von minimal 15 Km/h bis maximal 19 Km/h ausgesetzt gewesen ist. Damit war der Kläger bei der Auffahrkollision einer Belastung ausgesetzt, die weit oberhalb des Harmlosigkeitsbereiches liegt. Der medizinische Sachverständige Dr. D. ist in seinem überzeugenden und gut nachvollziehbaren Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der unfallbedingten Belastungen davon auszugehen ist, dass der Kläger unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, und dass es nachvollziehbar ist, dass der Kläger in der Zeit vom 26.08.2011-14.09.2011 arbeitsunfähig gewesen ist und nicht in der Lage war, die Tätigkeiten eines Versicherungskaufmannes wahrzunehmen. Auf Grund der Feststellungen der Sachverständigen und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers ist das Gericht überzeugt, dass die behaupteten Verletzungen unfallbedingt sind und der Kläger in dem Zeitraum vom 26.08.2011-14.09.2011 arbeitsunfähig gewesen ist. 16 Dem Kläger steht für den bestehenden Zeitraum vom 26.08.2011-14.09.2011 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von € 2.972,-- zu. Der Sachverständige und Kaufmann B. ist in seinem gut nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Verdienstausfall des Klägers auf € 2.972,-- beziffert. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ergibt sich aus dem Gutachten nicht, dass Bonuszahlungen bei der Verdienstausfallentschädigung nicht berücksichtigt worden sind. Überdies nicht vorgetragen, dass bei einem weiteren Verdienst von € 2.972,-- höhere Bonuszahlungen erfolgt wären. 17 Der Kläger hat über dem bereits gezahlten Betrag hinaus einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von € 181,18. 18 Gemäß § 249, Abs. 2 BGB kann der aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens ersatzberechtigte Geschädigte, als erforderlichen Herstellungsaufwand, Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 / VI. ZR 6/09 vom 02.02.2010). Nach dem, aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitetem Wirtschaftlichkeitsgebot, hat der Geschädigte im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Markttarifen, für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens, grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Den Maßstab für die Beurteilung bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI, ZR 6/09). 19 Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Europa Instituts. Der Marktpreisspiegel ist eine taugliche Grundlage für die Schätzung (OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, 14 U 175/08). ? des Fraunhofer Marktpreisspiegels dürften die marktüblichen Mietpreiskosten treffender wiedergeben, als insbesondere die als Alternative zur Verfügung stehenden Schwacke Mietpreisspiegel. Es gibt erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schwacke Mietpreisspiegel zu hohe Mieten aufweisen. Eine nach Überzeugung des Gerichts kann bei der Schätzung von Mietwagenkosten bei der Anmietung noch am Tag des Unfalles der Fraunhofer Mietpreis nicht ohne Aufschlag angewendet werden. Der Fraunhofer Marktpreisspiegel enthält nämlich Daten für eine Anmietung mit einer Woche Vorlauf. Das Gericht wendet daher den Fraunhofer Mietpreisspiegel mit einem Aufschlag von 20% an. 20 Nach dem Frauenhofer Mietspiegel ergibt sich für ein Fahrzeug der Klasse 07 im Postleitzahlengebiet 2 für die von dem Kläger getätigte Anmietdauer, 20 Tage, ein Erstattungsbetrag von insgesamt € 1.099,14, zuzüglich 20% ergibt sich ein Betrag von € 1.318,96. Abzüglich des bereits von der Beklagten gezahlten Betrages von € 1.137,78 verbleibt ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von € 181,18. 21 Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Maßnahme sachdienlicher Rechtsverfolgung ebenfalls ein erstattungsfähiger Schaden im Sinne des § 249, Abs. 2, S. 1 BGB. Der Kläger kann vorliegend eine 1,8 Geschäftsgebühr auf den Betrag von € 23.319,73 beanspruchen sowie eine 1,3 Verfahrensgebühr auf einen Gegenstandswert von € 3.153,18, dies ergibt einen Betrag von € 1.188,51. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, Nr. 11; 709; 711 ZPO.