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Beschluss

317 O 316/12

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die an den Sachverständigen R. auf dessen Rechnung vom 20.10.2014 (Bl. 225 d.A.) auszuzahlende Entschädigung wird auf 3.991,62 € (brutto) festgesetzt. II. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 3.11.2014 die Festsetzung seiner Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss beantragt (§ 4 Abs. 1 JVEG). 2 Die Rechnung des Sachverständigen vom 20.10.2014 ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für den Ansatz von jeweils 0,50 € für die insgesamt 410 Abzüge der 205 vom Sachverständigen angefertigten Lichtbilder. Auch wenn es sich hierbei um digitale Fotos handelt, ist zur Abrechnung insoweit nicht § 7 Abs. 2 JVEG einschlägig, sondern ausschließlich § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Von einem Sachverständigen gefertigte Digitalfotos und deren Ausdrucke sind nur nach dieser Vorschrift zu ersetzen, denn sie enthält sowohl nach ihrem Wortlaut (“Es werden jedoch gesondert ersetzt...“) als auch nach ihrer systematischen Stellung im 3. Abschnitt des JVEG, der Sondervorschriften für die Vergütung von Sachverständigen enthält, eine Spezialregelung für den im Zusammenhang mit der Anfertigung von Fotos entstandenen Aufwand, während § 7 Abs. 2 JVEG als bloße Auffangregelung nur sonstige Farbkopien bzw. -ausdrucke erfasst, die nicht im Zusammenhang mit der Fertigung von Fotos durch den Gutachter stehen (so auch: FG Sachsen-Anhalt Beschl v. 18.5.2010 2 S 592/10, BeckRS 2010, 26029542; Hans. OLG Beschl. v. 21.2.2007 8 W 21/07, BeckRS 2007, 18355; Binz /Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG-Kommentar, 3. Aufl. (2014), § 7 JVEG, Rn. 7 (m.w.N.)). 3 Danach kommt zwar für die Ausdrucke der vom Sachverständigen gefertigten Fotos neben der Vergütung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG keine zusätzliche Verfügung für Farbkopien oder Farbausdrucke nach § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG in Betracht (FG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Eine solche zusätzliche Vergütung hat der Sachverständige vorliegend aber auch nicht geltend gemacht, denn die von ihm angesetzte Vergütung für insges. 2 x 44 = 88 Seiten „Fotokopien, Gutachten“ gem. § 7 Abs. 2 JVEG bezieht sich allein auf die reinen Textseiten des Gutachtens. II. 4 Die Zulassung der Beschwerde erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage (§ 4 Abs. 3 JVEG) und im Hinblick auf die von der Bezirksrevisorin im Antrag vom 19.11.2014 in Bezug genommene Kommentierung in Meyer/Höver/Bach/Oberlack, 26. Aufl., § 12, Rn. 25, in der in der Tat eine von der hier vertretenen Ansicht abweichende Auffassung vertreten wird.