Urteil
419 HKO 37/14
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausschlussklauseln in Versicherungsbedingungen, die Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand erfassen, sind wirksam, wenn ihr Inhalt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar verständlich ist.
• Die Verweigerung polizeilicher Begleitung, die einen Schwertransport unterbricht, fällt unter den Begriff eines Eingriffs von hoher Hand und führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes, unabhängig davon, ob die Maßnahme als Verwaltungsakt einzuordnen oder rechtmäßig ist.
• Ein Ausschlussbegriffs umfasst neben konkreten Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche auf Gewährung von Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz bei Unterbrechung durch polizeiliche Eingriffe von hoher Hand • Ausschlussklauseln in Versicherungsbedingungen, die Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand erfassen, sind wirksam, wenn ihr Inhalt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar verständlich ist. • Die Verweigerung polizeilicher Begleitung, die einen Schwertransport unterbricht, fällt unter den Begriff eines Eingriffs von hoher Hand und führt zum Ausschluss des Versicherungsschutzes, unabhängig davon, ob die Maßnahme als Verwaltungsakt einzuordnen oder rechtmäßig ist. • Ein Ausschlussbegriffs umfasst neben konkreten Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche auf Gewährung von Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag. Die Klägerin ist Speditionsunternehmerin und führte einen genehmigten Schwertransport von Brückenträgern durch. Für die Strecke war polizeiliche Begleitung vorgesehen; die Klägerin meldete den Transport an und bat um Eskorte. Die Polizei der Stadt K. verweigerte am Transporttag die Weiterbegleitung mit der Begründung, Veranstaltungen und die Verkehrslage erlaubten die Fortsetzung nicht. Aufgrund der Unterbrechung kam es nach Vortrag der Klägerin zu Lieferverzug und Schadensersatzforderungen ihres Auftraggebers in Höhe von 32.400 €. Die Klägerin verlangt Deckung aus ihrer Speditions-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsbedingungen enthalten eine Ausschlussklausel für Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Die Beklagte lehnte Zahlung mit Verweis auf diese wirksame Ausschlussklausel ab. • Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil kein Versicherungsschutz besteht. • Die Ausschlussklausel ist nach objektiver Auslegung für den durchschnittlichen, aufmerksamen Versicherungsnehmer verständlich und damit nicht nach § 305c Abs. 2 BGB unwirksam. Sie erfasst nicht nur Beschlagnahme und Entziehung, sondern allgemein sonstige Eingriffe von hoher Hand. • Als Eingriffe von hoher Hand sind behördliche Anordnungen zu verstehen, die Beschränkungen über Personen oder Gegenstände verhängen; die Verweigerung polizeilicher Begleitung ist einer Anhaltung gleichzustellen und fällt hierunter. • Es ist unerheblich, ob die polizeiliche Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist oder ob sie rechtmäßig war; maßgeblich ist der Eintritt eines behördlichen Eingriffs, der den Versicherungsausschluss auslöst. • Die Klausel schließt allgemein "Ansprüche" infolge solcher Eingriffe aus, sodass auch der Anspruch auf Deckungsgewährung vom Ausschluss erfasst ist. Die Klage der Versicherungsnehmerin wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Deckungsanspruch, weil die wirksame Ausschlussklausel Schäden und daraus resultierende Ansprüche aufgrund von Eingriffen von hoher Hand umfasst und die polizeiliche Verweigerung der Begleitung als solcher Eingriff anzusehen ist. Die Qualifikation oder Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme ist für den Ausschluss ohne Bedeutung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.