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Urteil

317 S 49/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.04.2014, Az. 23a C 460/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 4. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Gründe I. 1 Der Kläger war Gesellschafter der MS „S. R.“ S... Gesellschaft mbH & Co. KG - im Folgenden: KG - mit einem Kommanditanteil von 25.000,00 Euro. Er veräußerte mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 29.11.2007 [Anlage K 1] seinen Kommanditanteil an die Beklagte, die seinerzeit als T.O. AG firmierte, nunmehr nach einem Rechtsformwechsel wie rubriziert als GmbH. Die Beklagte veräußerte den vom Kläger erworbenen Kommanditanteil weiter an die E. L. F. T. O. P. GmbH & Co KG mit Vertrag vom 31.07.2008. 2 In § 2 des die Parteien verbindenden Vertrags regelten die Parteien: „Soweit die Gesellschaft vom Käufer Ausschüttungen zurückverlangt, die der Verkäufer erhalten hat, ist der Verkäufer für den Betrag einer etwaigen Rückforderung haftbar und hat den Verkäufer insoweit unverzüglich von jeglichen Zahlungsverpflichtungen freizuhalten“. 3 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die eingereichte Anlage K 1 Bezug genommen (§ 313 Abs.2 ZPO). 4 Mit Schreiben vom 12.04.2013 [Anlage K 3] forderte die Beklagte den Kläger auf Grund dieser Klausel auf, an sie 3.500,00 € zu zahlen, weil die KG die entsprechenden Gesellschafterdarlehen in Höhe von 14% des Kommanditanteils gekündigt habe. Der Kläger zahlte daraufhin 3.500,00 € an die Beklagte. 5 Diesen Betrag verlangt der Kläger von der Beklagten zurück mit der Begründung, es handele sich um eine rechtsgrundlose Leistung an die Beklagte. Weder sie noch die E. L. F. T. O. P. GmbH & Co KG noch die KG hätten Anspruch auf diesen Betrag als Rückzahlung einer darlehensweise gewährten Ausschüttung gehabt. Nach dem die Parteien verbindenden Kaufvertrag [= Anlage K 1] müsse der Kläger die Beklagte nur freihalten, wenn diese selbst in Anspruch genommen werde, dies sei aber nicht der Fall gewesen. 6 Die KG habe ebenfalls keine Rückzahlung der Ausschüttungen verlangen können, da die entsprechende Klausel in den Gesellschaftsverträgen unwirksam sei. 7 § 12 des Gesellschaftsvertrags der KG lautet: 8 „Besondere Gesellschafterleistungen, Ergebnisverteilung, Entnahmen und sonstige Rechtsbeziehungen mit Gesellschaftern. 9 (...) 5. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 4 Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für die Auszahlungen ist eine ausreichende Liquiditätslage der Gesellschaft. 10 Soweit Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen vorgenommen werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf den variablen Kapitalkonten gemäß § 4 Ziffer 3 gedeckt sind.“ 11 Hinsichtlich des weiteren Wortlauts der Regelung und des Gesellschaftsvertrags insgesamt, insbesondere des § 4 und dessen Absatz 3, wird gemäß § 313 Abs.2 ZPO auf die Anlage K 4 Bezug genommen. 12 Der Kläger hält diese Klausel angesichts der Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2013 [II ZR 73/11 und II ZR 74/11] für unwirksam. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.500,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2013 zu zahlen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hält die Klausel in § 12 des Gesellschaftsvertrags der KG für wirksam, deshalb sei die Letzterwerberin als Gesellschafterin zur Rückzahlung verpflichtet gewesen und sei sie, die Beklagte, von der Freihaltung der Letzterwerberin ihrerseits freizuhalten gewesen. Der Kläger habe also zu Recht und daher mit Rechtsgrund an sie die Summe von 3.500,00 € gezahlt. Im Gegensatz zu den den Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fällen sei in § 12 des Gesellschaftsvertrags der KG und durch Bezugnahme auf die Regelung der 3 Konten gemäß § 4 KG-Gesellschaftsvertrag ausreichend klar, wann die Zahlungen als Darlehen gewährt würden und deshalb nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere also nach Kündigung, zurückverlangt werden könnten. Eine solche Kündigung liege vor und sei zu Recht erfolgt. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 19 Das Amtsgericht hat die Beklagte bis auf geringe Teile der Zinsforderung antragsgemäß kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt. 20 Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und verfolgt den erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter, der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. 21 Beide Parteien machen Rechtsausführungen, insbesondere zum Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 07.11.2014 (eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 26.11.2014). II. 22 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. 23 Durch die Zahlung des Klägers an die Beklagte wegen Inanspruchnahme der E. L. F. T. O. P. GmbH & Co KG durch die KG wurde ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien begründet. Die Zahlung des Klägers an die Beklagte stellt sich als „Leistung“ im Sinne des § 812 Abs.1 Satz 1 BGB 1. Alternative dar. Diese Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist deshalb im Leistungsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zu vollziehen. 24 Die Leistung des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund, weil die E. L. F. T. O. P. GmbH & Co KG von der KG ohne Rechtsgrund auf Rückzahlung gekündigter Darlehen in Anspruch genommen wurde, somit diese keine Ansprüche auf Freihaltung gegen die hiesige Beklagte und somit diese nicht gegen den Kläger hatte. Die Beklagte ist deshalb im Sinne des § 812 Abs. 1. Satz 1 BGB 1. Alternative rechtsgrundlos bereichert. § 814 BGB sperrt die Rückforderung nicht, da die dort vorausgesetzte Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit beim Kläger nicht gegeben war. 25 Die KG hatte und hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der an den Kläger erfolgten „Ausschüttungen“ gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrags der KG. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 KG-Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit § 488 Absätze 1 und 3 BGB, nachdem die KG die Darlehen - unstreitig - kündigte. 26 In § 12 KG-Gesellschaftsvertrag ist keine wirksame Vereinbarung von Darlehen an die Kommanditisten zu sehen. Trotz der Ausnahme in § 310 Abs.4 BGB findet bei Verträgen von Publikumsgesellschaften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine vergleichbare Inhaltskontrolle statt [BGH Urt. v. 27.11.2000. II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urt. v. 13.09.2004, II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097f.; Urt. v. 23.04.2012, ÌI ZR 75/10, ZIP 2012, 1342]. Danach ist die Klausel in § 12 KG-Gesellschaftsvertrag unwirksam, weil sie die Voraussetzungen, unter denen der Kommanditist erhaltene Auszahlungen, die nicht Gewinnausschüttungen im Rechtssinne darstellen, sondern lediglich aus vorhandener Liquidität erfolgen, zurückzuzahlen hat, nicht ausreichend klar und verständlich regelt. Analog § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders (BGH Urteil vom 13.09.2004 a.a.O). Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausdrücklich an, wonach sich die nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben müssen [BGH Urteile vom 12.03.2014, II ZR 73/11 und II ZR 74/11, zitiert nach juris]. Das ist vorliegend nicht der Fall. 27 Im Unterschied zu den beiden vom Zweiten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteilen vom 12.03.2014 entschiedenen Fällen spricht § 12 KG-Gesellschaftsvertrag nicht von „Auszahlungen“, sondern von „Ausschüttungen“. Gerade weil „Ausschüttung“ üblicherweise in Verbindung mit „Gewinnausschüttung“ verwendet zu werden pflegt, folgt aus dieser Wortwahl keine klare Regelung des rechtlichen Charakters der Zahlungen. Denn gerade weil es hier nicht um „Ausschüttungen“ geht, die, wie die Beklagte vorträgt, aus dem (nämlich nicht vorhandenen) Gewinn getätigt wurden, ergibt sich aus der Wortwahl jedenfalls nichts für die Wirksamkeit der Klausel. 28 Im Unterschied zu den vom Zweiten Zivilsenat entschiedenen Fällen spricht § 12 KG-Gesellschaftsvertrag ausdrücklich von einer Darlehens hingabe und nicht nur von einer Rückgewähr erhaltener Auszahlungen. Auch wenn das Wort „Darlehen“ von dem durchschnittlichen Anleger richtig verstanden werden kann, folgt aus der Verwendung dieses Begriffs nicht bereits die wirksame Vereinbarung einer Darlehensverbindlichkeit, der zufolge die geleisteten Zahlung als darlehensweise auf Zeit, allerdings ohne bestimmte Frist zur Rückzahlung hingegeben wären und somit § 488 Abs.3 BGB griffe, der die Rückzahlung nach einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zur Folge haben würde, denn die Reglung ist gleichwohl nicht ausreichend klar im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen die Kommanditisten und also auch der Kläger Gefahr laufen, die erhaltenen Ausschüttungen wieder herausgeben zu müssen. 29 Im Unterschied zu den vom Zweiten Zivilsenat entschiedenen Fällen werden des Weiteren vorliegend d r e i Konten für die Kommanditisten geführt (und nicht nur zwei), nämlich neben den Konten für die (Haftungs-)Einlage und das Gewinn- und Verlustkonto das hier streitgegenständliche Konto nach § 4 Ziffer 3 KG-Gesellschaftsvertrag, demzufolge für diese Ausschüttungen ein eigenes Konto geführt wird. Und es wird im Unterschied zu jenen Fällen klar darauf hingewiesen, dass für die Frage der Darlehensgewährung (nur) der Stand dieses Kontos maßgebend sein soll. 30 Aber auch angesichts dieser Unterschiede ist die Klausel nach Auffassung der Kammer im Einklang mit den Grundsätzen der zitierten Entscheidungen des Zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2014 nicht geeignet, eine Rückforderung der „Ausschüttung“ genannten Zahlungen an die Kommanditisten zu ermöglichen, weil sie als Darlehen im Rechtssinne gewährt und, da sie auf unbestimmte Zeit gewährt sein würden, jederzeit kündbar und sodann rückzahlbar sein würden. Denn es geht aus der Klausel nicht ausreichend klar hervor, dass die Ausschüttungen nicht nur gegebenenfalls, wie der Text suggeriert, nämlich nur dann, wenn eine Bedingung gegeben ist, als Darlehen gewährt sein sollen, sondern praktisch immer, also der Kommanditist diese Zahlungen stets (nur) als Darlehen erhält und er deshalb stets Gefahr läuft, diese Beträge wieder zurückzahlen zu müssen, und zwar wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zu Recht beanstandet, sogar für jahrelang erhaltene Zahlungen mit einer Kündigungsfrist von lediglich 3 Monaten. Dies ist nicht ausreichend klar geregelt, weil der Kommanditist die legitime Erwartung hat und haben darf, Ausschüttungen, die er wegen vorhandener Liquidität der Gesellschaft auch bei (bilanzmäßig) „erwirtschafteten“ Verlusten erhält, behalten zu dürfen. Diese Erwartung wird weder durch Verwendung des Wortes „Darlehen“ noch durch den Verweis auf das Konto gemäß § 4 Ziffer 3 KG-Gesellschaftsvertrag klar und deutlich korrigiert und damit die Rückzahlbarkeit klar genug dargestellt. Denn das Konto gemäß § 4 Ziffer 3 KG-Gesellschaftsvertrag ist zu Beginn der Kapitalbeteiligung naturgemäß 0, weil das Haftungskapital auf das Einlagekonto verbucht wird; es bleibt 0, weil Gewinne (die zunächst aber nicht einmal angestrebt sind) auf das Gewinn- und Verlustkonto gebucht würden; es wird naturgemäß negativ und bleibt negativ, wenn es nur für diese Auszahlungen angelegt wird, sobald die erste solche Auszahlungen erfolgt ist; mit anderen Worten hat der Kommanditist planmäßig gerade bei dieser Kontenführung stets die Ausschüttungen nur als Darlehen erhalten und muss also noch nach Jahren mit einer Kündigung und einer Rückzahlbarkeit aller erhaltenen „Ausschüttungen“ drei Monate später rechnen. Das ergibt sich aus der Regelung in § 12 KG-Gesellschaftsvertrag nicht mit ausreichender Klarheit, nach der die Darlehensgewährung scheinbar bedingt ist oder gar nur im Ausnahmefall zum Zug kommt. Statt dessen ist sie der Normalfall, weil das Konto, auf das Bezug genommen wird, planmäßig negativ ist und bleibt. Dies ist nicht ausreichend klar, weil der Kommanditist erhaltene Zahlungen der Gesellschaft, sofern sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind, von Gesetzes wegen nicht zurückzuzahlen braucht, sondern nur in dem Fall, dass dies ausdrücklich vereinbart ist. Gerade wenn die Klägerin meint, diese Regelung sei eindeutig, weil eben nur auf das Konto gemäß § 4 Ziffer 3 KG-Gesellschaftsvertrag Bezug genommen wird und nicht wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen mehrdeutig auf „die Konten“, führt dies vorliegend zu einer drastischen Ausweitung der Rückzahlungspflicht; selbst wenn der kundige Leser am Ende erkennen kann, dass die Darlehensgewährung der Regelfall sein wird, denn das Konto gemäß § 4 Ziffer 3 wird ja nur dann positiv, wenn der Kommanditist selbst Geld einzahlt, das darauf verbucht würde, er also nur dann nicht mit einem Darlehen belastet wird, wenn er dieses eigene geleistete Geld zurückbekommt, wird diese Klausel nicht klarer, sondern widersprüchlicher. Denn das ist keine vernünftige Bedingung, sondern eine bare Selbstverständlichkeit, so dass die Regelung in § 12 KG-Gesellschaftsvertrag durch diese „Bedingung“ die prinzipielle Rückzahlbarkeit aller Ausschüttungen eskamotiert. Der Anleger kann nicht ausreichend schnell und klar erkennen, dass alle Ausschüttungen darlehensweise erfolgen und sie alle nach jederzeitiger freier Kündigung zurückgezahlt werden müssen, also auch noch nach Jahren. Denn die Kündigung hängt weder daran, ob Liquidität nötig ist, noch daran, ob in der Zwischenzeit Gewinne gemacht werden oder nicht, da das Konto gemäß § 4 Ziffer 3 KG-Gesellschaftsvertrag davon unberührt (= negativ) bleibt, da Gewinne auf das weitere Konto gebucht werden. 31 Sind die vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen somit nicht wirksam als Darlehen vereinbart und gewährt worden, musste er sie, da andere Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich sind, nicht zurückgewähren. Demnach bestand seitens der Beklagten kein Anspruch auf die geforderten und erhaltenen 3.500,00 €. Sie sind gemäß §§ 812 Abs.1 Satz 1 BGB 1. Alternative, § 818 Abs.2 BGB herauszugeben. 32 Die Nebenforderung folgt aus § 288 Abs.2 BGB. III. 33 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO, die Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr.10, 711 ZPO. IV. 34 Die Revision ist zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Rechtsfortbildung vom Revisionsgericht entschieden werden sollte. Die vorliegende Klausel war angesichts der dargestellten Unterschiede im Wortlaut und der Kontoführung für die Kommanditisten nicht Gegenstand der beiden zitierten Entscheidungen des Zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2013, so dass über ihre Zulässigkeit und die Frage der Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung auch nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Auf diese Wirksamkeit kommt es Streit entscheidend an; sie ist (nur) Rechtsfrage (§ 546 ZPO).