Urteil
307 O 424/13
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 82.400,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne geltend im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem H.-T... Fonds „Schifffahrts-Gesellschaft „H. B1“ mbH & Co KG“ und „Schifffahrts-Gesellschaft „H. B2“ mbH & Co KG“. 2 Mit Zeichnungsschein (Beitrittserklärung) vom 21. Juni 2008 erwarb der Kläger über die A. T. „H.-T... Fonds“ Kommanditanteile an der „Schifffahrts-Gesellschaft „H. B1“ mbH & Co KG“ und der „Schifffahrts-Gesellschaft „H. B2“ mbH & Co KG“. Die Pflichteinlagen beliefen auf sich insgesamt EUR 80.000,00 zzgl. Agio in Höhe von EUR 2.400,00 und verteilten sich zu gleichen Teilen auf die genannten Gesellschaften. Für die näheren Einzelheiten des Zeichnungscheines wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1. 3 Vor der Unterzeichnung des Zeichnungsscheines informierte der Kläger sich über die streitgegenständlichen Beteiligungen anhand des Emissionsprospektes vom 20. März 2008, Anlage K 2. Vermittelt wurde die Beteiligung über die Dr. T. GmbH. 4 Der Kläger trägt vor, er sei vor der Beitrittserklärung von der Dr. T. GmbH auf der Grundlage der Unterlagen der Beklagten beraten worden. Diese Beratung sei fehlerhaft. Er sei generell nur an rein konservativen und risikolosen Anlagen interessiert. Die Angaben in dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt seien fehlerhaft und irreführend gewesen, da sie die tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausreichend wiedergegeben hätten und er über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Insbesondere rügt der Kläger die folgenden Prospektfehler: 5 (1) Unzureichende Aufklärung über die Folgen der bis 2015 geplanten Erweiterung des Panamakanals (2) Keine Aufklärung darüber, dass ein Rückgriff auf das Privatvermögen des Klägers nicht völlig auszuschließen sei, da es sich bei einer GbR nicht um eine Kapital- sondern um eine Personengesellschaft handele (3) Keine Aufklärung über ein mögliches Totalverlustrisiko (4) Keine Aufklärung über die Provisionen oder wirtschaftlichen Vorteile der Beteiligungsgesellschaft 6 Der Kläger hat beantragt, 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 70.400,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger am 21.06.2008 erworbenen Anteile an dem H.-T... Fonds „Schifffahrts-Gesellschaft „H. B1“ mbH & Co. KG“ und „Schifffahrts-Gesellschaft „H. B2“ mbH & Co. KG“ zu zahlen; 8 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen künftigen Verbindlichkeiten, die sich aus der am 21.06.2008 begründeten Beteiligung H.-T... Fonds „Schifffahrts-Gesellschaft „H. B1“ mbH & Co. KG“ und „Schifffahrts-Gesellschaft „H. B2“ mbH & Co. KG“ ergeben, freizustellen; 9 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von dem Kläger am 21.06.2008 erworbenen Geschäftsanteile an dem H.-T... Fonds „Schifffahrts-Gesellschaft „H. B1“ mbH & Co. KG“ und „Schifffahrts-Gesellschaft „H. B2“ mbH & Co. KG“ in Verzug befindet. 10 Im Hinblick auf die unstreitig erhaltenen Ausschüttungen hat der Kläger die Klage in Höhe von EUR 13.600,00 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte trägt vor, der überlassene Emissionsprospekt biete eine ausreichende Informationsgrundlage für den Anleger. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. 14 Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst der dazugehörigen Anlagen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. 16 Etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne, die an typisiertes Vertrauen anknüpft, sind aufgrund der insofern geltenden kurzen Verjährungsfristen in jedem Fall bereits verjährt. Die Verjährungsfrist für Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten, die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren analog § 46 BörsenG kenntnisunabhängig spätestens binnen 3 Jahren nach Abschluss des jeweiligen Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (BGH, Urteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/06, Rdnr. 29; BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 15/08, Rdnr. 26, jeweils zitiert nach juris). Der hier maßgebliche Emissionsprospekt ist nach dem 1. Juli 2002 herausgegeben worden. Der Kläger hat die Beteiligung am 21. Juni 2008 gezeichnet, sodass etwaige Schadensersatzansprüche kenntnisunabhängig mit dem 21. Juni 2011 verjährt waren. 2. 17 Soweit der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche auf die uneigentliche Prospekthaftung im weiteren Sinne nach §§ 280, 311 Abs.1 und 2, 241 Abs. 2 BGB stützt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. 18 Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K 2) weise wesentliche Prospektfehler auf. Nach den von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen muss einem Anleger muss vor seiner Beteiligung ein zutreffendes Bild über die beabsichtigte Beteiligung vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände zutreffend, vollständig und verständlich aufgeklärt werden, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Risiken und Nachteile (BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 14/03, Rn 24 m.w.N.; BGH, Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04, Rdnr. 7; jeweils zitiert nach juris). Hierbei ist nicht isoliert auf bestimmte Formulierungen in dem Prospekt abzustellen, sondern auf das Gesamtbild, das dem Anleger durch den Prospekt vermittelt wird (BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09, Rdnr. 10; zitiert nach juris), wobei der Prospektersteller von dem Anleger eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes erwarten darf (BGH, Urteil vom 0.03.2013 - II ZR 252/11 Rdnr. 14.) 19 Daraus ergibt sich für die einzelnen von der Klägerin erhobenen Rügen folgendes: 2.1 20 Die Behauptung des Klägers, der Anleger werde nicht hinreichend über die drohenden Folgen des für 2015 geplanten Ausbaus des Panamakanals informiert, trifft nicht zu. Der Anleger wird auf Seite 23 des Emissionsprospektes (Anlage K 2) über die geplante Erweiterung des Panamakanals in Kenntnis gesetzt. Er erhält Angaben darüber, welche Schiffe aktuell in der Lage sind und welche zukünftig in der Lage sein werden den Panamakanal zu passieren. Unter Berücksichtigung der auf Seite 29 des Emissionsprospektes aufgeführten technischen Daten der hier streitgegenständlichen Schiffe erschließt sich für den Anleger unmittelbar, dass hier durch die Erweiterung des Panamakanals für die Zukunft ein anderes, deutlich ungünstigeres Marktumfeld droht. 2.2 21 Unklar bleibt, warum der Kläger rügt, in dem Emissionsprospekt erfolge keine Aufklärung darüber, dass ein Rückgriff auf das Privatvermögen des Klägers nicht völlig auszuschließen sei, da es sich bei einer GbR nicht um eine Kapital- sondern um eine Personengesellschaft handele. Vorliegend geht es gar nicht um die Beteiligung an einer GbR, sondern um zwei Kommanditanteile. 2.3 22 Es finden sich in dem Prospekt ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise auf das Totalverlustrisiko: 23 So heißt es bereits in der Einleitung auf Seite 14 des Prospektes unter der Überschrift „Risiken der Beteiligung“ ausdrücklich: 24 „S ollten einzelne Risiken besonders intensiv auftreten oder sich mehrere Risiken kumulativ realisieren, kann dies immer auch zu Vermögensverlusten, bis hin zum Totalverlust, für den Anleger führen. Jeder Anleger sollte daher vor einer Investitionsentscheidung selbst alle Risiken genau prüfen und soweit erforderlich, fachkundiger Berater bedienen .“ 25 Bei den sodann auf den Seiten 14 bis 20 des Emissionsprospektes im Einzelnen aufgeführten Risiken finden sich am Ende der einzelnen Absätze mehrfach der Hinweis auf einen möglichen Totalverlust. Am Ende dieser Aufstellung findet sich sodann unter der Überschrift „Maximales Risiko“ auf Seite 20 des Emissionsprospektes noch einmal ein deutlicher Hinweis auf das Totalverlustrisiko: 26 „... Anleger, die diese Vermögensanlage zeichnen, können ihre Einlage inkl. Agio vollständig verlieren. Neben dem Verlust der Einlage inkl. Agio können zusätzlich auch steuerliche Belastungen aufgrund der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG entstehen. 27 Maximales Risiko: 28 - vollständiger Verlust der Einlagen plus Agio, - Insolvenz des Anlegers im Falle einer finanzierten Beteiligung ...“ 29 Diese Risikohinweise finden sich gleich eingangs des Emissionsprospektes und sind im Übrigen für den interessierten Anleger unter Zuhilfenahme des Inhaltsverzeichnisses leicht auffindbar, da sich dort der gesonderte Punkt „Risiken der Beteiligung“ unschwer finden lässt. 2.4 30 Der Klägerin macht zu Unrecht geltend, die Anleger seien nicht darüber aufgeklärt worden, welche Provisionen oder wirtschaftlichen Vorteile die Beteiligungsgesellschaft selbst aus der Anlage ziehe. Die Mittelverwendung wird auf Seite 34 nebst Erläuterung auf Seite 36 f. des Emissionsprospektes im Einzelnen dargelegt. Unklar bleibt, welche Informationen der Kläger hier noch vermisst. 31 Weitere Prospektfehler hat der Kläger nicht begründet vorgetragen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 33 Der Streitwert ergibt sich aus der Beteiligungssumme des Klägers zzgl. Agio.