Urteil
320 S 102/14
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 08.10.2014, Az. 23a C 90/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Von einer Darstellung gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1. ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. 2 In der Sache beantragt der Kläger, 3 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 8.10.2014 - 23a C 90/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weiter 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4 Der Beklagte beantragt, 5 die Berufung zurückzuweisen. 6 Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. 7 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 8 Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf welche ausdrücklich verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. 9 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der € 100,00 weder gemäß § 346 BGB aufgrund des vom Beklagten erklärten Rücktritts noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Die ATGB des Beklagten sind wirksam und die Vertragsstrafe ist angemessen. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nicht, da für die Zahlung der € 100,00 durch den Kläger ein Rechtsgrund bestand. 10 Die Ausführungen in der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung. 2. 11 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der € 100,00 gemäß § 346 BGB, da der insoweit bestehende Rückzahlungsanspruch durch Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch in gleicher Höhe erloschen ist. 12 a. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagtenseite nur allgemein vorgetragen habe, wie der Ticketverkauf erfolgt, und daher das einfache Bestreiten der Einbeziehung der ATGB, mangels konkreten Sachvortrags des Beklagten zum Erwerbsvorgang, nicht unbeachtlich gewesen sei, hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass das einfache Bestreiten nicht mehr ausreichend war. Angesichts der substantiierten und konkreten Darlegung der einzelnen Buchungsschritte seitens des Beklagten (vgl. Anlage B 4 (Bl. 67) sowie Schriftsatz vom 18.07.2013 (Bl. 59) und Anlage K 2 (Bl. 8)) wäre es Sache des Klägers gewesen, zumindest substantiiert vorzutragen, auf welche Weise er die Tickets erworben hat. 13 b. Dass der Kläger die ATGB nicht zur Kenntnis genommen haben will, ist gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erheblich. 14 c. Die Ansicht des Klägers, dass kein Rücktrittsrecht für den Beklagten bestünde, da die Regelungen der ATGB für den Verbraucher unklar seien, da sie einerseits eine Weiterveräußerung der Eintrittskarten durch das Abtretungsverbot in Ziff. 4.5, 4.4 ATGB verböten, andererseits die Weitergabe an Freunde und Familienmitglieder gemäß Ziff. 4.3, 4.4 ATGB zuließen und letztlich die nicht mögliche Differenzierung des Freundesbegriffes im Hinblick auf das sonst bestehende Veräußerungsverbot eine Unklarheit für den Erwerber begründe, überzeugt nicht. 15 Unklarheiten können sich aus einer Verletzung des Bestimmtheits- oder Verständlichkeitsgebotes bzw. des Täuschungsverbotes ergeben. Die streitgegenständlichen Klauseln entsprechen jedoch diesen Ge- bzw. Verboten. Es ist insbesondere nicht erforderlich, den Kreis der berechtigten Erwerber genauer zu definieren, da in Ziff. 4.3 ATGB ausdrücklich die Weitergabe an Dritte genehmigt wird. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der privaten Weitergabe, aber eben nicht ausschließlich dort. Damit ist der Kreis der Erwerber weit gefasst und wird durch die Abtretungsverbote in Ziff. 4.4 ATGB hinreichend konkretisiert. 16 d. Der Argumentation, dass die vom Beklagten angeführten Gründe die Einschränkungen der freien Verkehrsfähigkeit der Eintrittskarten nicht sachlich rechtfertigen, ist mit Rücksicht auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur BGH, NJW 2009, 1504, 1506) nicht zu folgen. Diese anerkannten Interessen überwiegen zudem das Interesse des Käufers an einer freien Verkehrsfähigkeit der Eintrittskarten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 02. Oktober 2014 – 327 O 251/14; zit. nach juris). 17 e. Die Vertragsstrafenklausel ist auch nicht unwirksam. Soweit der Kläger meint, die Unwirksamkeit folge daraus, dass der Ticketpreis von € 50,00 und die (optional) mögliche Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 in keinem Verhältnis zueinander stünden und die willkürliche Festsetzbarkeit der Vertragsstrafe daher zur Unwirksamkeit der Klausel führe, steht dem Ziff. 4.7 S. 2 ATGB entgegen. Nach Ziff. 4.7 S. 2 ATGB verpflichtet sich der Beklagte „den Rückforderungsanspruch des Erwerbers bei der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen.“ Entsprechend hat sich der Beklagte selbst auferlegt, eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, was gegen eine Willkür spricht. Zudem ist eine maximale Vertragsstrafenhöhe Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2003, Az. VII ZR 210/01). 18 Die vorliegend vereinbarten € 2.500 sind auch nicht überhöht. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass auch wesentlich teurere Karten erworben werden sowie deutlich gravierendere Verstöße zu ahnden sein können. Anderenfalls kann der mit der Vertragsstrafe verfolgte Zweck der abschreckenden Wirkung nicht erreicht werden. 19 f. Der Beklagte ist auch nicht gezwungen, für die Festsetzung einer Vertragsstrafe das Maß des Verschuldens ex ante festzustellen. Denn § 339 BGB fordert nur ein grundsätzliches Verschulden. 20 g. Soweit der Kläger argumentiert, dass selbst bei angenommener Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel das einseitige Leistungsbestimmungsrecht fehlerhaft ausgeübt worden sei, da weder die Stadionsicherheit gefährdet war noch erhöhte Eintrittspreise erzielt wurden, ist dem nicht zu folgen. Da der Kläger die Karten bei eBay an den Meistbietenden verkauft hat, war die Höhe des Verkaufspreises reiner Zufall. Es bestand jedenfalls die abtrakte Gefahr einer Gewinnerzielung. Hinzu kommt, dass jedenfalls die Möglichkeit der Verhängung einer Vertragsstrafe auch im „Bagatellbereich“ gegeben sein muss. Andernfalls könnte der mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu erreichende Zweck der Abschreckung nicht erreicht werden (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 24.09.2006, Az. 416 O 216/06 - zit. nach juris). 3. 21 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 I 1, 1. Alt. BGB. Das Amtsgericht hat die Korrespondenz zwischen den Parteien zutreffend als echten Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert. Da der Kläger gegen eines der in Ziff. 4.4 ATGB aufgeführten Verbote verstoßen hat, konnte er sein Besuchsrecht an den Eintrittskarten nicht wirksam auf den Erwerber übertragen. Um zu vermeiden, dass der Zweiterwerber nicht ins Stadion gelangt, und um etwaigen Schadensersatzansprüchen zu entgehen, zahlte der Kläger die 100,00 € an den Beklagten. Der Erwerber gelangte dann mit anderen als den vom Kläger ursprünglich gekauften Karten in das Stadion. Dass es dem Kläger darauf ankam, dass der Erwerber Zugang zum Spiel erhalten würde, ergibt sich aus dem Wortlaut der Anlage K 1, in welcher der Kläger schreibt, dass „es wichtig ist das dem Kartenkäufer kein Folgeschaden (z.B. Reisekosten aus Freiburg) durch eine unrechtmäßige Sperrung der Eintrittskarten entsteht.“ Inwieweit er der Ansicht war, dass Vertragsstrafe oder Rücktritt unwirksam seien, ändert nichts an der tatsächlichen Bewertung der Umstände. Der Kläger unterlag insoweit einem unbeachtlichen Rechtsirrtum. III. 22 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.