Urteil
325 O 135/14
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf € 30.000,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung und auf Feststellung in Anspruch. 2 Der Kläger beteiligte sich mit der aus Anl.K1 ersichtlichen Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) im Jahre 2005 mittelbar als Treugeber über den Treuhänder an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“, und zwar mit einer Summe von € 25.000,00 zzgl. eines Agios von 2%. Er wählte dabei die „Variante 1“, bei der die Zeichnungssumme (Beteiligungssumme zzgl. Agio) mit einer einmaligen Zahlung zu leisten war. 3 Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Gründungsgesellschafterinnen der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“. Die Beklagte zu 3) ist außerdem die Treuhandkommanditistin, auch bezeichnet als „der Treuhänder“. 4 Hinsichtlich der Beteiligung an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ war seinerzeit der aus Anl. K5 ersichtliche Prospekt herausgegeben worden. 5 Zeitlich vor der Zeichnung der Beteiligung hatte der Kläger ein Telefongespräch mit der Beklagten zu 1) geführt. Über Einzelheiten jenes Telefonats besteht zwischen den Parteien Streit. 6 Der Kläger zahlte den genannten Beteiligungsbetrag von € 25.000,00 zzgl. des Agios von 2%. 7 Der Kläger erhielt späterhin als Ausschüttungen bezeichnete Zahlungen von insgesamt € 4.250,00. Er zahlte späterhin einen Sanierungsbeitrag von € 3.429,00. 8 Der Kläger macht geltend, er nehme die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung und Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch; außerdem würden die Beklagten über § 278 BGB für die fehlerhaften Angaben der Beklagten zu 1) haften. 9 Er, der Kläger, sei nicht anlegergerecht beraten worden und es sei auch keine anlagegerechte Beratung erfolgt. Er, der Kläger, sei seiner Zeit beratungsbedürftig gewesen. Durch etwaige anderweitige Fonds-Zeichnungen habe er keine Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt bzw. erworben, da jede Zeichnung im blinden Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Beraters erfolgt sei und keine Einarbeitung in die Tücken und Fallstricke geschlossener Fonds stattgefunden habe. Im Alter von 65 Jahren sei ihm, dem Kläger, klar geworden, dass für ihn nur eine sichere Anlage in Betracht komme, um ein Zubrot im Alter zu haben und als Familienvorsorge (für die Kinder, gegebenenfalls als Unterstützung beim Hausbau). Im Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei dies auch erwähnt worden. Er (der Kläger) habe bei dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ein gutes Gefühl gehabt, da der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) einen seriösen Eindruck gemacht habe. Auf die streitgegenständliche Beteiligung sei er (der Kläger) durch ein Anschreiben der Beklagten zu 1) aufmerksam gemacht worden. Das Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei telefonisch mindestens ca. 8 Tage vor der Zeichnung, mithin um den 03.04.2005, erfolgt, und habe nach seiner (des Klägers) Erinnerung ca. 5 Minuten gedauert. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei anhand des Prospektes geschult worden und auch geschult gewesen, die Prospektinformationen im Beratungsgespräch zu verwenden. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) habe vom Prospekt abweichende Angaben gemacht, wofür es zu einer Haftung komme (Verharmlosung der Risiken/Beschwichtigung/Beschönigung u.s.w.). Den Anlageprospekt habe er (der Kläger) erst wenige Tage vor der Zeichnung erhalten. Der Prospekt habe damit mindestens am Tag der Zeichnung vorgelegen. Er (der Kläger) habe sich mit der Zeichnung beeilt, da es in den regelmäßigen Schreiben der Beklagten zu 1) geheißen habe, dass „bald Teilnahmeschluss“ sei. Den Prospekt habe er (der Kläger) zur Kenntnis genommen, indem er ihn quergelesen und dabei die Schlagworte aus dem Beratungsgespräch wieder entdeckt habe. Am 11.04.2005 habe er dann die Zeichnung vorgenommen. In Kenntnis der Prospektfehler bzw. Beratungsfehler hätte er (der Kläger) die Beteiligung nicht gezeichnet. 10 Der Emissionsprospekt weise eine Reihe von Fehlern auf. Die Darstellung der Risiken und der Ermittlung der Charterraten sei fehlerhaft und sie würden der dem Beklagten bekannten Volatilität des Schiffsmarkes nicht gerecht werden. Es werde weder dargestellt auf welche Art und Weise die Charterraten ermittelt worden seien noch seien erkennbare Auswirkungen einschlägiger und zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits veröffentlichter Indizes berücksichtigt. Es werde in dem Emissionsprospekt nicht auf die Risiken mangelnder Anschlussbeschäftigung des Investitionsobjektes nach Beendigung des Chartervertrages und deren Auswirkung für die prospektierten Charterraten hingewiesen. Dem Anleger werde suggeriert, es handelte sich insbesondere bei langfristigen Charterverträgen um ein weiteres Sicherheitskriterium, dass durch eine Kaufoption des Charters „abgerundet“ werde. Auf den hierdurch hervorgerufenen Interessenkonflikt zwischen dem Charterer und dem Anleger, sowie auf die äußerst erhebliche und bereits vor dem Beitrittszeitpunkt absehbare Volatilität der Charterraten weise der Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend hin. Ferner seien auch die steuerrechtlichen Darstellungen fehlerhaft und unzureichend. Außerdem informiere der Emissionsprospekt die Anleger nicht ausreichend über die Auswirkungen und Angemessenheit des Kaufpreises des Schiffes. Das Investitionsobjekt sei gemessen an dem Alter und der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Marktlage überteuert gewesen. Die Schiffsbetriebskosten seien fehlerhaft dargestellt und deren Ermittlung nicht nachvollziehbar in dem Emissionsprospekt dargestellt. Insbesondere der Hinweis auf die vermeintlich bestehende und nicht näher dargelegte langjährige Erfahrung des Bereederers reiche hierzu nicht aus. Bereits aus der ex ante Betrachtung würde sich unter Berücksichtigung einschlägiger Indizes schließen lassen, dass die Betriebskosten zu niedrig kalkuliert worden seien. Ferner weise der Emissionsprospekt nicht ausreichend auf das Risiko bestehender Interessenkollisionen der weitgehend miteinander verflochtenen Beteiligten und Vertragspartner des Fonds-Konzepts hin. Des Weiteren informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über den hohen Weichkostenanteil und die Fremdfinanzierungsquote und stelle insbesondere die Höhe des Weichkostenanteils nicht korrekt dar. Zudem informiere der Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend über das Insolvenzrisiko von Gründungsgesellschafter und Treuhandgesellschaften, insbesondere im Zusammenhang mit den Folgen und Risiken zur Fortführung des Fondsbetriebes. Außerdem würden die Haftungsrisiken des Anlegers in dem Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Kommanditistenhaftung nach §§ 171 Abs.1, 172 Abs.4 HGB. Er (der Kläger) sei nicht weiter darüber informiert worden, dass die Zahlung vermeintlicher Ausschüttungen zumindest in ersten Jahren nach Schließung des Fonds lediglich Entnahmen darstellen würden, die die Außenhaftung wieder aufleben lassen. Ferner weise der Emissionsprospekt nicht darauf hin, dass sogenannten loan-to-value Klauseln bestehen würden, die den finanzierenden Banken im Falle des Überschreitens weitgehend die finanzielle Verfügungsgewalt übertragen in einem besonders hohen Maße die Wirtschaftlichkeit des Fonds beeinflussen würden. Ferner informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung. Darüber hinaus informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko. Entsprechende Hinweise würden sich lediglich an versteckter Stelle im Emissionsprospekt finden und sie würden verharmlost. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten der von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler wird auf das Vorbringen des Klägers in der Klagschrift und in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 28.11.2014 und 03.02.2015 Bezug genommen. 12 Der Kläger stellt folgende Anträge: 13 I. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 24.679,00 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. seit 04.11.2005 bis 31.12.2013 und in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ vom 11.04.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von € 25.000,00. 14 II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) bis 3) mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ vom 11.04.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von € 25.000,00 in Verzug befinden. 15 III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ vom 11.04.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von € 25.000,00 zu ersetzen. 16 IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ vom 11.04.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von € 25.000,00 freizustellen. 17 V. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.722,35 zu bezahlen und von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 868,88 freizustellen. 18 Die Beklagten beantragen, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen und machen u.a. geltend, dass der Emissionsprospekt zutreffend und hinreichend über die mit der in Rede stehenden Kapitalanlage verbundenen Risiken aufkläre. 21 Ferner trägt die Beklagte zu 1) vor, dass ein Beratungsgespräch zwischen ihrem (der Beklagten zu 1) Geschäftsführer und dem Kläger bezüglich einer Kapitalanlage in die „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ nicht stattgefunden habe. Aus den bei ihr (der Beklagten zu 1) vorhandenen Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Kläger lediglich die Beitrittsunterlagen, d.h. den Emissionsprospekt nebst Beitrittserklärungs-Formular, angefordert habe. Ob dies schriftlich oder telefonisch geschehen sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. 22 Des weiteren erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 Bezug genommen. 24 Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben der Beklagten zu 1) in dem vorliegenden Rechtsstreit den Streit verkündet. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche weder auf der Grundlage eines vertraglichen Schadensersatzanspruches noch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311, 280 BGB) noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. 27 Der Kläger kann von den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht Schadensersatz verlangen. 28 1. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) Gründungsgesellschafterinnen der „F. Fonds Nr. 26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ (im weiteren nur: Fonds-Gesellschaft) waren (oder sie jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die in Rede stehende Beteiligung zeichnete, bereits Kommanditisten der Fonds-Gesellschaft waren und sie demgemäß nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wie Gründungskommanditisten haften), ist ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) nicht gegeben, weil den Beklagten keine Pflichtverletzungen anzulasten sind. Zwar ist anerkannt, das die Gründungskommanditisten gegenüber dem als Kommanditist oder als Treugeber (über die Treuhand-Kommanditistin als den Kommanditanteil des Anlegers haltende Treuhänderin) beitretenden Kapitalanleger zu einer zutreffenden Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage verpflichtet sind. Die Beklagten zu 2) und zu 3) habe diese Pflicht aber nicht verletzt. 29 a) Soweit der Kläger geltend macht, er (der Kläger) sei sich klar geworden, dass für ihn nur eine sichere Anlage in Betracht komme und in einem Telefongespräch sei dies gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auch erwähnt worden und der Geschäftsführer der Beklagten zu 1), der auf ihn (den Kläger) einen seriösen Eindruck gemacht habe, habe vom Prospekt abweichende Angaben gemacht, wofür es zu einer Haftung komme (Verharmlosung der Risiken/Beschwichtigung/Beschönigung), kann dem nicht gefolgt werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist unsubstantiiert, da es an konkretisierenden Angaben fehlt. Hinzu kommt, dass auch nicht angenommen werden kann, dass Gegenstand eines Telefonates, das nach der Behauptung des Klägers ca. 5 Minuten gedauert haben soll, ein Beratungsgespräch über eine Kapitalanlage von € 25.000,00 gewesen ist. Es ist deshalb das Vorbringen der Beklagten zugrunde zu legen, dass der Kläger mit der Beklagten zu 1) hinsichtlich der hier in Rede stehenden Kapitalanlage – sofern es diesbezüglich überhaupt ein Telefonat gegeben hatte, d.h. der Kläger die Beitrittsunterlagen nicht schriftlich angefordert hatte – nur ein kurzes Telefongespräch hatte und jenes Telefongespräch lediglich zum Inhalt hatte, dass der Kläger den Emissionsprospekt nebst Beitrittserklärungs-Formular angefordert hatte, d.h. um Übersendung des Emissionsprospektes nebst Beitritterklärungs-Formular gebeten hatte, was anschließend dann auch geschehen war. Aus diesem Telefonat kann eine Verletzung einer Aufklärungspflicht ersichtlich nicht hergeleitet werden. 30 b) Soweit der Kläger geltend macht, er sei durch den Emissionsprospekt nicht hinreichend und zudem fehlerhaft aufgeklärt worden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist anerkannt, dass die geschuldete Aufklärung auch durch einen Emissionsprospekt geschehen kann, wenn dieser eine zutreffende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage enthält. Das ist vorliegend indes der Fall. 31 aa) Die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass in dem Prospekt die Risiken und die Ermittlung der Charterraten fehlerhaft dargestellt seien, greift nicht durch. Die Grundlagen des bei der Vercharterung des Schiffes zugrundeliegenden Marktes und der Charterraten sind in dem Emissionsprospekt in dem Abschnitt „Wirtschaftliche Grundlagen“ zutreffend, ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Soweit es das sog. Beschäftigungsrisiko anbelangt, d.h. das Erfordernis, das nach Auslaufen eines Chartervertrages ein neuer Chartervertrag geschlossen werden muss und dafür (zumeist) auch ein neuer Charterer gefunden werden muss, und die damit verbundenen Risiken sind im Abschnitt „Risiken und Chancen“ unter der Überschrift „Chartereinnahmen“ erläutert und auf das Risiko wird deutlich hingewiesen. Außerdem findet sich eine weitere Erläuterung in dem Abschnitt „Wirtschaftliche Grundlagen“ (unter „Beschäftigung“, S. 28 des Prospekts). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, der Prospekt kläre nicht über die Gewinnermittlung des Marktsegments auf, in das investiert werden solle, und er (der Kläger) diesbezüglich auf die von ihm schriftsätzlich vorgebrachte Grafik betreffend die Gewinne und Verluste für die großen Öltanker Bezug nimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Emissionsprospekt enthält eine ausführliche und nachvollziehbare Darstellung der hinsichtlich der MS „C.B.“ angesetzten Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung und der Grundlagen dieser Prognosen. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern die von dem Kläger in Bezug genommene Gewinn- und Verlust-Entwicklung bei großen Öltankern vorliegend von Bedeutung sein sollte, da es sich bei der MS „C.B.“ um ein (mittelgroßes) Containerschiff handelt. 32 bb) Soweit der Kläger beanstandet, dass die steuerlichen Grundlagen und Risiken fehlerhaft und unzureichend dargestellt seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Emissionsprospekt enthält in dem Abschnitt „Steuerliche Grundlagen“ eine umfangreiche und vollständige Erläuterung, aus der der Anleger sämtliche Informationen bezüglich der steuerlichen Auswirkungen seiner Beteiligung, auch soweit es die mit der Beteiligung verbundenen Risiken anbelangt, entnehmen kann. 33 cc) Soweit der Kläger geltend macht, der Emissionsprospekt informiere nicht ausreichend über die Auswirkungen und die Angemessenheit des Kaufpreises des Schiffes, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kaufpreis ist in der auf Seite 32 des Prospekts abgedruckten Aufstellung „Wirtschaftlichkeitsrechnung“ angegeben und zur Angemessenheit enthält der Abschnitt „Wirtschaftliche Grundlagen“ unter der Überschrift „Schiff“ Erläuterungen, u.a. auch den Hinweis, dass die Angemessenheit des Kaufpreises durch den Sachverständigen B. geprüft und bejaht worden ist. Dies ist ausreichend. 34 dd) Auch die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass die Schiffsbetriebskosten fehlerhaft dargestellt seien und deren Ermittlung nicht nachvollziehbar dargestellt sei, greift nicht durch. Die Schiffsbetriebskosten werden auf Seite 36 des Emissionsprospekts erläutert und im Rahmen der auf Seite 34 abgedruckten Aufstellung „Ergebnisprognose der Gesellschaft“ werden die prognostizierten Schiffsbetriebskosten aufgeschlüsselt dargestellt. Die Behauptung des Klägers, dass diese Darstellungen fehlerhaft seien und die Betriebskosten zu niedrig kalkuliert worden seien, ist unsubstantiiert. 35 ee) Soweit der Kläger beanstandet, dass in dem Prospekt nicht auf das Risiko bestehender Interessenkollisionen der Beteiligten und Vertragspartner hingewiesen werde, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Emissionsprospekt enthält u.a. in dem Abschnitt „Vertragspartner“ ausführliche Angaben zu den Beziehungen der an der Emission beteiligten Gesellschaften und der für sie Handelnden. Inwiefern Interessenkollisionslagen bestehen sollten, wird auch von dem Kläger nicht konkret dargelegt. 36 ff) Die Beanstandung des Klägers, dass die Darstellung der Finanzierung und der Weichkosten nicht ausreichend sei und die Höhe des Weichkostenanteils nicht korrekt sei, ist ebenfalls unbegründet. Die Höhe der Fremdfinanzierung und die sog. Weichkosten sind in dem Emissionsprospekt im Rahmen der auf Seite 32 abgedruckten Aufstellung „Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsrechnung“ nachvollziehbar dargestellt. Die Behauptung des Klägers, dass die Angabe der Weichkosten nicht korrekt sei, ist unsubstantiiert. 37 gg) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Haftungsrisiken der Kapitalanleger in dem Emissionsprospekt nicht hinreichend dargestellt seien, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Anleger erhalten, deren Kapitalkonto mindern und entsprechend die Haftung für diese Anleger (bis zur Höhe der Auszahlungen) wiederauflebt und diese Anleger somit damit rechnen müssen, an sie ausgezahlte Beträge wieder einzahlen zu müssen, ist in dem Abschnitt „Risiken und Chancen im Überblick “ (Seite 8) und ferner in dem Abschnitt „Risiken und Chancen“ (auf Seite 45) und des weiteren in dem Abschnitt „Konzeptionelle auf Seite 60 des Prospektes hinreichend deutlich und verständlich dargestellt. 38 hh) Auch die Beanstandung des Klägers, dass auf die eingeschränkte Fungibilität der Kapitalanlage nicht ausreichend informiere, greift nicht durch. Dass die Fungibilität eingeschränkt ist, wird in dem Abschnitt „Risiken und Chancen“ (auf Seite 46 des Prospektes) nachvollziehbar und deutlich dargestellt und erläutert. 39 ii) Die Beanstandung des Klägers, dass in dem Emissionsprospekt nicht ausreichend auf das Totalverlustrisiko hingewiesen werde und sich die diesbezüglichen Hinweise an versteckter Stelle befinden würden, ist ersichtlich unbegründet. Bereits in dem Abschnitt „Risiken und Chancen im Überblick“ (Seite 8) befindet sich ein deutlicher und verständlicher Hinweis, dass es sich bei der in Rede stehenden Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt und dass das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals besteht . 40 jj) Die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass in dem Emissionsprospekt über das Fremdwährungsrisiko nicht ausreichend aufgeklärt werde, ist greift ebenfalls nicht durch. Die Währungsrisiken sind in dem Prospekt deutlich und hinreichend beschrieben, so u.a. in dem Abschnitt „Risiken und Chancen im Überblick“ (Seite 8) und ferner in dem Abschnitt „Risiken und Chancen“ (Seite 44). 41 kk) Ferner bestandet der Kläger auch zu Unrecht, dass in dem Emissionsprospekt auf das sich aus einer (analogen) Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG ergebende Haftungsrisiko, d.h. das Risiko, erhaltene Auszahlungen zurückzahlen zu müssen, wenn die Voraussetzungen der §§ 30, 31 GmbHG, diese angewendet auf die GmbH & Co. KG, eintreten, nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt werde. Zum einen wird in dem Emissionsprospekt in dem Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ (auf Seite 52, „Haftung der Kommanditisten“) auf dieses Risiko hingewiesen. Zum anderen bedarf es in rechtlicher Hinsicht eines Hinweises auf dieses Risiko nicht. Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet werden und auf das Risiko eines solches Verhaltens und der daraus (u.U.) resultierenden Folgen muss nicht hingewiesen werden (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 34 U 149/14; Anl. B2 -8). 42 ll) Des weiteren ist auch die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass in dem Emissionsprospekt nicht über hochspekulative Geschäfte der Fondsgesellschaft aufgeklärt werde, unbegründet. Zwar ist in § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft bestimmt, dass die Geschäftsführung ermächtigt ist, im Zusammenhang mit der Anschaffung und Finanzierung des Schiffes Devisentermin-, Devisenoptions-, Zinstermin und Zinsoptionsgeschäfte zu tätigen. Dabei geht es jedoch nicht darum, das eingeworbenen Kapital für Spekulationsgeschäfte einzusetzen, sondern – wie sich aus § 4 Abs. 5 Satz 2 ergibt – darum, eine Absicherung gegen Devisenkurs- und Zinsschwankungen zu erreichen. Solche Geschäfte zur Absicherung gegen Devisenkurs- und Zinsschwankungen sind im internationalen Handels - und Geschäftsverkehr, d.h. wenn das betreffende Unternehmen (hier: die Fondsgesellschaft) Geschäfte auch in fremder Währung tätigt, üblich und entspricht kaufmännischer Sorgfalt. Einer Aufklärung bedurfte es daher nicht. 43 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Emissionsprospekt Fehler, welche zur Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) führen könnten, nicht aufweist. Der Emissionsprospekt genügte somit für eine hinreichende Aufklärung über die mit der Kapitalbeteiligung verbundenen Risiken, d.h. die Beklagten zu 2) und zu 3) haben ihrer Aufklärungspflicht genügt. Zu ergänzen ist noch in diesem Zusammenhang, dass der Kläger auch ausreichend Gelegenheit hatte, diese Aufklärung zur Kenntnis zu nehmen und danach zu überlegen und für sich zu prüfen, ob er eine Zeichnung der Beteiligung vornehmen wollte. Denn der Kläger hatte den Emissionsprospekt übersandt bekommen und es lag danach an ihm, ob und wie lange er sich für ein Studium des Prospekts Zeit nahm und wann er seine Anlage-Entscheidung traf. 44 2. Auch eine Haftung der Beklagten zu 3) unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte zu 3) die Treuhandkommanditistin, die treuhänderisch die Kommanditanteile der Kapitalanleger hielt/hält, war (und ist), kommt nicht in Betracht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Treuhänder bzw. Treuhandkommanditist, der die Interessen der Anleger als Treugeber wahrzunehmen hat/hatte, die Verpflichtung, den Anleger über alle regelwidrigen Umständen der Anlage aufzuklären, die ihm bekannte waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die von den Anleger zu übernehmenden Beteiligungen von Bedeutung waren; hingegen trifft den Treuhandkommanditisten keine Garantenstellung für die Richtigkeit aller Angaben des Prospektes (vgl. BGH Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00). Die Darstellungen in dem Prospekt sind – wie oben unter Ziff. 1.b) ausgeführt – nicht fehlerhaft; erst recht liegen nicht solche Fehler vor, die der Beklagten zu 3) in ihrer Eigenschaft als Treuhandkommanditistin hätten Anlass geben müssen, einen Aufklärungsbedarf des Klägers zu erkennen. 45 3. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass den Beklagten zu 2) und zu 3) keine Aufklärungspflichtverletzungen anzulasten sind, so dass sich auch insoweit keine Schadensersatzansprüche ergeben. II. 46 Aus den oben unter Ziff. 1. dargelegten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) nicht gegeben ist. Eine Beratung hat – wie ausgeführt – nicht stattgefunden, weil der Kläger lediglich um Übersendung des Prospekts gebeten hatte. Auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Anlageberater, wenn er einen Emissionsprospekt an einen Kapitalanlage-Interessenten übergibt/übersendet, den Prospekt auf Fehler überprüfen muss, kommt es vorliegend nicht an, weil der Emissionsprospekt – wie oben ausgeführt – keine fehlerhaften Darstellungen enthält, sondern vielmehr zur zutreffenden Aufklärung des Interessenten über die Risiken der Kapitalanlage geeignet ist. III. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.