Urteil
326 O 272/12
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 19.867,-- sowie entgangenen Gewinn in Höhe von € 1.858,46 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2013 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte an den geschlossenen Investmentfonds „Beteiligungsgesellschaft R.- F... Fonds mbH & Co. KG“, Emittentin M.P.K. AG, Beteiligungshöhe nominal € 20.000,--, zzgl. 5 % Agio, Beitrittsdatum 19.12.2006, Kunden-Referenz-Nr. der Beteiligungsinhaberin C.W.: 2...0, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.191,97 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von € 631,41 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2013 Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Rechte an den geschlossenen Investmentfonds „Z. M. S. R. F. O. A. GmbH & Co. KG“, Emittentin M.P.K. AG, Beteiligungshöhe nominal US-Dollar 10.000,-- zzgl. 5 % Agio, Beitrittsdatum 18.05.2007, Kunden-Referenznummer der Beteiligungsinhaberin C.W.: 2...0, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 10.400,-- sowie entgangenen Gewinn in Höhe von € 5.068,17 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2013 Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Rechte an dem geschlossenen Investmentfonds „S. R. F. I. GmbH & Co. KG“, Emittentin M.P.K., aufgeteilt auf zwei Beteiligungen in Höhe von nominal je € 5.000,-- zzgl. 5 % Agio Gattung A bzw. 3 % Agio Gattung B, Beitrittsdatum jeweils 18.12.2007, Kunden-Referenz-Nr. der Beteiligungsinhaberin C.W.: 2...0, zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der notwendigen außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.052,16 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2013 zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Rechte an dem vorstehend unter den Ziffern 1) bis 3) aufgeführten Beteiligungen im Annahmeverzug befindet. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Zeugin C.W., der Schwester der Klägerin (nachfolgend Zeugin W.), die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung von der Beklagten. Konkret begehrt sie die Rückabwicklung der drei von der Zeugin W. gezeichneten Beteiligungen zzgl. eines entgangenen Gewinns sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Zinsen. 2 Die Beklagte ist ein TÜV-zertifizierter, unabhängiger Finanzdienstleister. 3 Die Zeugin W. ist am ... geboren. 4 Über einen privaten Kontakt zu dem Zeugen Z., der damals als Finanzberater als freier Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, bekam die Zeugin W. im Jahr 2005 Kontakt zu der Beklagten. Die Zeugin W. studierte damals und hatte daneben einen Nebenjob im Promotion-Bereich. Sie besuchte im Jahr 2005 in den Räumen der Beklagten Schulungen, in denen ihr das Berufsbild des Finanzberaters vorgestellt wurde. In welchem Umfang und zu welchen Themen sie derartige Schulungen besucht hat, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig hat die Zeugin W. selbst keine Finanzberatung durchgeführt, Verträge abgeschlossen oder vermittelt oder Provisionen von der Beklagten erhalten. Nach dem Besuch von ein paar Schulungen machte die Zeugin W. den Mitarbeitern der Beklagten gegenüber deutlich, dass für sie die Finanzberatung nicht als Tätigkeit infrage käme weder neben ihrem damaligen Studium noch nach dem Studium. 5 Im Jahr 2006 wandte sich die Zeugin W. an die Beklagte, konkret an den Zeugen Z., um sich über die Möglichkeiten einer Anlage ihres angesparten Vermögens beraten zu lassen. Dieses Geld stammte von ihrer Großmutter bzw. von ihrem Vater, und war für sie insbesondere zur Finanzierung der Ausbildung angespart worden. 6 Die Zeugin W. hatte zum 01.12.2006 rd. 48.000,-- € auf Sparkonten bei der H.S... Kasse. Diese wurden als sog. Exklusiv-Sparen überwiegend damals mit einem Zinssatz von 2,9 % verzinst, ein Teil war als sog. Standardsparen mit einem Zinssatz von 1,0 % verzinst. Darüber hinaus wies das Giro-Konto der Zeugin ein kleines Guthaben aus. Ferner hatte die Zeugin W. bei der H.S... Kasse ein Wertpapier-Depot, dessen Wert sich zum 01.12.2006 ausweislich der Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 09.04.2015 auf € 5.892,-- belief. 7 Die Zeugin Z. war zuvor von einem Berater der Beratungsfirma H. beraten worden. Das dort erstellte Konzept überreichte sie Herrn Z.. 8 Herr Z. entwickelte und besprach mit der Zeugin W. ein Anlagekonzept. Danach sollte das Geld zur Risikominimierung nicht vollständig in eine einzige, langfristig laufende Anlage investiert werden. Vielmehr sollten die Gelder gesplittet werden. Nach dem Konzept sollten 25 % sofort verfügbar sein und 50 % sollten mittelfristig angelegt werden, wobei damit eine Laufzeit von 8 bis 10 Jahren gemeint war. 25 % sollten langfristiger angelegt werden. Die mittel- und langfristige Anlage sollte in drei geschlossenen Fonds erfolgen. 9 Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beratung durch Herrn Z. besteht zwischen den Parteien im einzelnen Streit. In einem weiteren Beratungstermin ca. 1 1/2 Wochen später, stellte der Zeuge Z. der Beklagten das Konzept des ersten hier streitgegenständlichen Fonds, des sog. MPC R.F... Fonds vor. Er empfahl ihr, diese Anlage zu zeichnen und die Finanzierung mit Fremdmitteln zu tätigen, um die Rendite noch zu steigern. Der genaue Inhalt des Beratungsgespräches ist streitig, ebenso, ob in diesem Gespräch der Fondsprospekt an die Zeugin W. übergeben worden ist. 10 Mitte Dezember 2006 gab es ein weiteres Gespräch, dessen Inhalt erneut der R.F... Fonds als Basis des vom Zeugen Z. erstellten Anlagekonzeptes gewesen ist. 11 Bei dem R.F... Fonds handelt es sich um eine Schiffsbeteiligung, durch die man sich an 14 Kühlcontainerschiffen beteiligte. Laut Fondsprospekt sollte die Laufzeit 14 Jahre betragen. Inwieweit der Zeuge Z. der Zeugin W. zugesichert hat, dass die tatsächliche Laufzeit deutlich kürzer, nämlich nur bei 7 Jahren liegen würde, und darüber hinaus die Fondsbeteiligung fortlaufend auf einem Zweitmarkt veräußert werden könnte, ist zwischen den Parteien streitig. 12 Gleiches gilt für die Frage der Aufklärung über Risiken wie das Totalverlustrisiko. 13 Letztendlich zeichnete die Zeugin W. die Beteiligung an diesem Fonds in Höhe von € 20.000,--. Auf Wunsch der Zeugin W. erfolgte die Finanzierung allerdings nicht durch Fremdmittel, sondern aus dem Guthaben auf den Sparkonten bei der H.S... Kasse. Die Zeichnung erfolgte am 19. Dezember 2006. Mit Schreiben der Fondsgesellschaft v. 27.12.2006 bestätigte diese den Beitritt der Zeugin W. zu dem Fonds. Die Zeugin W. leistete daraufhin den zu zahlenden Nominalbetrag in Höhe von € 20.000,-- zzgl. 5 % Agio durch Überweisung. 14 Zunächst verlief diese Beteiligung positiv. Die Zeugin W. erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 1.133,--. Inzwischen ist der Fonds in wirtschaftliche Schieflage geraten. Nach Mitteilung der Fondsgesellschaft muss dem Fonds weiteres Neukapital zugeführt werden, um eine Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Der Fonds wurde nicht nach sieben oder acht Jahren durch einen Verkauf der Schiffe mit Gewinn aufgelöst. 15 Im Mai 2007 erfolgte ein weiteres Beratungsgespräch zwischen der Zeugin W. und dem Zeugen Z.. Wie bereits in dem ursprünglichen Konzept von dem Zeugen Z. vorgesehen, schlug dieser der Zeugin W. erneut eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in N. vor. Auch diesbezüglich ist der genaue Inhalt und Ablauf des Beratungsgespräches zwischen den Parteien streitig. In einem weiteren Beratungsgespräch zeichnete die Zeugin W. dann eine Beteiligung an diesem A. Fonds in Höhe von 10.000 US-Dollar am 18.05.2007 (Beitrittserklärung Anlage K 8). Wann der Zeugin W. der Fondsprospekt ausgehändigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. 16 Die Zeugin W. leistete ihre Einzahlungsverpflichtung in Höhe von US-Dollar 10.000,-- zzgl. 5 % Agio, mithin 10.500 US-Dollar, umgerechnet zum Kurs v. 31.05.2007 = € 8.094,975. 17 Im Oktober 2012 erhielt die Zeugin W. für diese Beteiligung eine Ausschüttung in Höhe von € 502,98. Der Fonds ist nicht durch Verkauf der Immobilien vorzeitig aufgelöst worden. Inzwischen wurde von der Fondsgesellschaft mitgeteilt, dass bis 2020 keine weiteren Ausschüttungen zu erwarten seien. 18 Im Dezember 2007 wandte sich die Zeugin W. erneut an den Zeugen Z., um sich von ihm beraten zu lassen hinsichtlich des dritten Bausteines des von ihm erstellten Anlagekonzeptes. Der Zeuge Z. erklärt ihr daraufhin, dass der ursprünglich von ihm vorgesehene Fonds inzwischen nicht mehr zu zeichnen sei. Der Zeuge Z. empfahl ihr den S. R. F. I.. Er erklärte, dies sei für Kleinanleger ein vollkommen neues Konzept, dass diese in einen derartigen Boom-Wachstumsmarkt investieren könnten. Der Fonds wolle Immobilien in I. bauen und letztendlich verkaufen. Die Zeugin W. wollte nunmehr eine kurzfristige weitere Geldanlage. In dem Prospekt war eine Laufzeit von 4 Jahren angegeben. 19 Die Zeugin W. zeichnete am 18.12.2007 zwei Beitrittserklärungen zu dem sog. I.-Fonds. Es handelt sich hier einmal um eine Beteiligung der Gattung A in Höhe von € 5.000,-- zzgl. Agio in Höhe von 5 % sowie eine Beitrittserklärung über eine Beteiligung der Gattung B in Höhe von € 5.000,-- zzgl. Agio in Höhe von 3 %. Die Nominalbeträge und die beiden Agien sind von der Zeugin W. vollständig bezahlt worden, mithin insgesamt 10.400,-- €. 20 Bis heute hat die Zeugin W. hinsichtlich des I.-Fonds keine Ausschüttungen erhalten. Nach Mitteilungen der Geschäftsführung des Fonds ist dieser Fonds in massive Rechtsstreitigkeiten involviert. Es ist vollkommen offen, wann die geplanten Immobilien-Projekte realisiert werden können. 21 Mit anwaltlichem Schreiben v. 16.05.2012 hat die Zeugin W. die streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen außergerichtlich geltend gemacht. Es gab umfangreiche außergerichtliche Korrespondenz mit den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. 22 Die Zeugin W. trat mit Abtretungs- und Annahmeerklärung v. 05.12.2012 (Anlage K 2) sämtliche ihr aus der Zeichnung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Schadensersatzansprüche an die dies annehmende Klägerin, ihre Schwester, ab. 23 Die Klägerin trägt vor, dass ihre Schwester, die Zeugin W., über die Beteiligung weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden sei. Aufgrund des damaligen jungen Alters der Zeugin W. sei die Anlage eines Großteils des für Ausbildungszwecke angesparten Vermögens in derart langfristige und risikoreiche Anlageformen wie geschlossene Immobilien- und Schiffsfonds nicht anlegergerecht. Darüber hinaus sei die Beratung insofern mangelhaft gewesen, da auf die enormen Risiken dieser Anlageformen nicht hinreichend hingewiesen worden wären. Dies betrifft insbesondere die Risiken des Totalverlustes, die fehlende Fungibilität der Anlagen, die Unsicherheit hinsichtlich der zu erwartenden Ausschüttungen und die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Laufzeit der Fonds. Auch über Kosten und Provisionen sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. 24 Die Klägerin behauptet, die Zeugin W. hätte bei einer ordnungsgemäßen Beratung von der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen Abstand genommen und das angesparte Vermögen auf den Zinskonten bei der H.S... Kasse belassen. Daher stünde ihr neben der Rückzahlung der eingezahlten Beteiligungssummen und des Agios abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen auch noch ein entgangener Gewinn zu, der sich aus der durchschnittlichen Verzinsung einer Anlage in einer Tagesgeldanleihe tagesgenau berechnen lasse. Hieraus ergebe sich ein als Mindestbetrag anzunehmende Durchschnittsrendite von 1,52 % Zinsen hinsichtlich der Beteiligung am R.F.-Fonds, in Höhe von 1,42 % Zinsen hinsichtlich des A.-Fonds und von 1,09 % hinsichtlich des I.-Fonds. 25 Nachdem die Zeugin W. per 01.04.2013 eine weitere Ausschüttung in Höhe von € 576,88, per 01.01.2004 eine weitere Ausschüttung in Höhe von € 363,94, per 01.06.2014 eine weitere Ausschüttung in Höhe von € 565,69 sowie per 01.01.2015 eine weitere Ausschüttung in Höhe von € 525,21 und per 31.03.2015 eine weitere Ausschüttung in Höhe von € 368,02 auf den A.-Fonds erhalten hat, hat die Klägerin die ursprüngliche Klage in Höhe von € 1.506,41 sowie € 893,03, mithin insgesamt in Höhe von 2.399,44 hinsichtlich des Klagantrages zu 2) für erledigt erklärt und der Beklagte hat dieser Erledigungserklärung zugestimmt. Nunmehr beantragt die Klägerin daher, 26 wie erkannt. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Beklagte behauptet, die Zeugin W. sei trotz ihres Alters in derartigen Geldanlagen erfahren gewesen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass sie bereits Besitzerin eines Wertpapierdepots gewesen sei und zum anderen daraus, dass sie sich sogar selbst für den Beruf des Anlageberaters interessiert habe und an diversen, auch inhaltlichen Schulungen bei ihr, der Beklagten, teilgenommen habe. 30 Darüber hinaus sei die Zeugin W. umfassend anleger- und anlagegerecht beraten worden durch den Zeugen Z.. Die jeweiligen Prospekte seien der Zeugin W. rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden und zuvor mit der Zeugin durchgesprochen worden. Sämtliche notwendige Risikohinweise seien eingehend erteilt worden. 31 Sie erhebe vorsorglich die Einrede der Verjährung. 32 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C.W. und des Zeugen T.Z.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 09.04.2015 (Bl. 120 ff. d. A.). 33 Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen v. 04.09.2014 sowie 09.04.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 34 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 280 Abs. 1, 398 BGB aus abgetretenem Recht der Zeugin W. einen Anspruch auf Rückabwicklung der von der Zeugin W. gezeichneten drei Fondsbeteiligungen im Wege des Schadensersatzes und kann daher von der Beklagten Zahlung in Höhe der jeweils geleisteten Nominalbeträge zzgl. der geleisteten Agien abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der von der Zeugin W. gezeichneten streitgegenständlichen Beteiligungen verlangen. Darüber hinaus hat die Klägerin einen Verzinsungsanspruch ab Rechtshängigkeit und einen Anspruch auf Ersatz des jeweils entgangenen Gewinns. Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte aus den streitgegenständlichen Beteiligungen im Annahmeverzug befindet und kann von der Beklagten Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Zeugin W. verlangen. I. 35 Eine wirksame Abtretung i. S. d. § 398 BGB der Schadensersatzansprüche von der Zeugin W. an ihre Schwester, die Klägerin, liegt hier vor. Eine zustimmungspflichtige Übertragung der streitgegenständlichen Anteile ist ausweislich der Anlage K 2 nicht erfolgt, sondern es sind lediglich die hier im Klagewege geltend gemachten Schadensersatzansprüche übertragen worden. Dies war auch ohne Zustimmung der Fondsgesellschaften möglich. II. 36 1. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der insoweit für die Beklagte tätige Zeuge Z. die Zeugin W. beraten hat und dabei zumindest konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist. 37 2. Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem geschlossenen Beratungsvertrag zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung in schuldhafter Weise verstoßen. Im Rahmen der von dem Anlegerberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissenstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. BGH, Urteil v. 06.12.2012 - III ZR 66/12, NJW - RR 2013, 296, Rn. 20, zitiert nach juris m. w. N.). In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Rn. 8, zitiert nach jurist m. w. N.). 38 Gemessen an diesen Anforderungen ist der Beklagten ein Verstoß gegen die Grundsätze der anlegergerechten Beratung vorzuwerfen. Im konkreten Fall ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin W. bei Zeichnung der ersten Fondsbeteiligung, des R.F.-Fonds, erst 21 Jahre alt gewesen ist. Sie verfügte zu diesen Zeitpunkt unstreitig nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern befand sich im Studium. Dies war der Beklagten durch den Zeugen Z. auch bekannt. 39 Daher war hier einerseits eine besonders umfassende Beratung und Aufklärung über sämtliche Risiken der Beteiligung an einem Schiffs- bzw. Immobilienfonds notwendig. Andererseits ergibt sich daraus und aus der weiteren Tatsache, dass das Geld der Zeugin W. von ihrem Vater bzw. ihrer Großmutter zur Finanzierung ihrer Ausbildung zur Verfügung gestellt worden war, dass eine anlegergerechte Beratung hier nicht erfolgen konnte, wenn 4/5 des angesparten Vermögens in mittel- bzw. langfristige und risikoreiche geschlossene Fonds, die zum Teil im Ausland investieren, erfolgen. 40 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass hier eine anlegergerechte Beratung durch den Zeugen Z. nicht stattgefunden hat. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Zeugen Z. selbst. So hat der Zeuge Z. nach seinen eigenen Angaben die Zeugin W. insbesondere nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass der R.F.-Fonds grundsätzlich eine prospektierte Laufzeit von 14 Jahren habe und diese Laufzeit aber sogar länger sein könnte und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits vorzeitig nach sieben oder acht Jahren der Fonds aufgelöst werde durch Verkauf der Schiffe. Der Zeuge Z. hat selbst gesagt, dass zwar eine prospektierte Laufzeit von 14 Jahren gegeben war, dass es aber ein Vorkaufsrecht nach acht Jahren gegeben habe und man daher nicht unbedingt von einer Laufzeit von 14 Jahren haben ausgehen müssen. Nach seinen Worten war daher die „eigentliche Laufzeit“ „eher 8 Jahre“. Dies habe er vor der Zeugin W. auch so erklärt und daher habe für ihn dieser Fonds auch in den Bereich der mittelfristigen Anlagen gezählt. Dies stellt bereits keine anlegergerechte Beratung dar. Denn nach dem von ihm selbst erstellten Konzept sollten 50 % der angelegten Gelder eine Laufzeit von 8 bis 10 Jahren haben. Bei einer prospektierten Laufzeit von 14 Jahren kann jedoch nicht von einer Laufzeit von 8 bis 10 Jahren ausgegangen werden und daher wurde mit dieser Geldanlage, die den Hauptanteil der Geldanlagen darstellte, bereits das von dem Zeugen Z. erstellte Anlagekonzept nicht erfüllt. Darüber hinaus war diese mit einer Laufzeit von 14 Jahren prospektierte Anlage in einen geschlossenen Fonds mit einer eingeschränkten Fungibilität nicht geeignet, die Anlegerinteressen der Zeugin W. hinreichend zu berücksichtigen. Sie befand sich in der Ausbildung, wollte einen eigenen Hausstand gründen und ihre finanzielle und berufliche Zukunft war vollkommen ungewiss. Hierzu passte der R.F.-Fonds nicht. 41 Eine anlegergerechte Beratung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Zeugin W. „Schulungen“ bei der Beklagten besucht hat. Unabhängig von den dort tatsächlich behandelten Themen, die zwischen den Parteien zum Teil streitig sind, handelte es sich unstreitig eher um Informationsveranstaltungen - jedenfalls nicht um eine Ausbildung zum Finanzberater. Ferner ist unstreitig, dass die Zeugin W. nur ein paar Mal an diesen Veranstaltungen teilgenommen hat und bereits nach kurzer Zeit für sich eine berufliche Perspektive in diesem Bereich verworfen hat. Ein besonderes Fachwissen, dass eine anlegergerechte Beratung obsolet gemacht hätte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. 42 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin W. bereits ein Wertpapierdepot gehabt hat. Unstreitig war in diesem Depot nur ein kleiner Teil ihres Vermögens angelegt und es handelte sich hierbei nicht um eine vergleichbare Anlage wie die hier vermittelten Fonds. 43 3. Neben der Laufzeit, die beim R.F.-Fonds als langfristig anzusehen ist, ist ein weiterer Beratungsfehler, dass entgegen der Angaben des Zeugen Z. nicht hinreichende auf die nur begrenzte Fungibilität der Anlage hingewiesen worden ist. Wie bereits eben ausgeführt, widersprach dies offensichtlich den Anlegerzielen der damals jungen Zeugin W.. Dies ergibt sich, wie gesagt, bereits aus den Angaben des Zeugen Z., die das Gericht für glaubhaft hält. 44 Sie werden darüber hinaus bestätigt durch die Angaben der Zeugin W.. Auch diese Angaben hält das Gericht trotz des gegebenen Eigeninteresses der Zeugin für glaubwürdig. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass die Zeugin W. ihre Schadensersatzansprüche an ihre Schwester, die Klägerin, abgetreten hat, um sich selbst den Vorteil der Zeugin-Stellung zu verschaffen. Dies schmälert jedoch ihre Glaubwürdigkeit nicht. Wäre sie nicht als Zeugin zu vernehmen gewesen, so hätte die Zeugin W. ihre Angaben im Rahmen einer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO machen können. Darüber hinaus hält das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks beide Zeugen für glaubwürdig. Beide haben ihre Erinnerungen an die Beratungsgespräche geschildert. Dass es dabei zu Abweichungen gekommen ist, die jeweils zugunsten der eigenen Version sprechen, ist verständlich. Dies führt aber nicht dazu, dass die Angaben insgesamt nicht glaubhaft sind. Denn im Kern stimmen die Angaben überein. Es geht hierbei insbesondere darum, dass der Zeuge Z. der Zeugin W. ein Anlagekonzept vorgestellt und vermittelt hat, wonach das Vermögen mit verschiedenen langfristigen Laufzeiten angelegt werden sollte. Weiter haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge Z. der Zeugin W. stets erklärt habe, dass die prospektierten Fondslaufzeiten nicht maßgeblich seien, sondern dass bei den hier streitgegenständlichen Beteiligungen von einer vorzeitigen Auflösung und Auszahlung des Fondsvermögens auszugehen sei. Darüber hinaus hat der Zeuge Z. auch hinsichtlich der fehlenden Fungibilität der Anlageform nicht hinreichend auf die bestehenden Risiken hingewiesen. Zwar sagt der Zeuge Z. insoweit, er habe darauf hingewiesen, dass der Zweitmarkt von Angebot und Nachfrage bestimmt werde. Er hat aber auch weiterhin angegeben, dass es damals einen derartigen Zweitmarkt gegeben hat und daher von einer jederzeitigen Verkaufbarkeit der Anlage auszusehen gewesen sei. 45 Auch die Beratungen hinsichtlich der beiden weiteren geschlossenen Fonds waren nicht anlegergerecht. Dies betrifft den A.-Fonds. Auch hierbei ist die Beratung bereits deshalb nicht anlegergerecht gewesen, da die prospektierte Laufzeit von 10 Jahren nicht mehr als mittelfristige Geldanlage gesehen werden kann und insofern bereits den Anlegerzielen der Zeugin W. widersprach. Darüber hinaus hat der Zeuge Z. nach seinen eigenen Angaben der Zeugin W. versichert, dass üblicherweise in derartigen Immobilienfonds die Immobilien nicht so lange gehalten werden und daher tatsächlich von einer kürzeren Laufzeit auszugehen sei. 46 Hinsichtlich des I.-Fonds hatte dieser geschlossene Immobilienfonds zwar eine prospektierte Laufzeit von 4 Jahren und lag sofern im mittelfristigen Bereich. Dennoch lag auch hier keine anlegergerechte Beratung vor. Dass diese Laufzeit bei einem derart spekulativen Fonds nicht sicher sei und daher dieser Fonds nicht, wie vom Zeugen Z. geschehen, als mittelfristige Geldanlage gesehen werden kann, ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Fonds, nämlich dem Immobilienbau und Verkauf in I.. Tatsächlich läuft dieser Fonds immer noch und es konnten die geplanten Immobilienprojekte bisher nicht realisiert werden. Darüber hinaus war diese Geldanlage auch deshalb nicht anlegergerecht, da die Zeugin W. glaubhaft angegeben hat, dass diese dritte Geldanlage für die Zeugin W. eine kurzfristige Geldanlage sein sollte. Sie hat glaubhaft geschildert, dass sie zu dem Zeugen Z. bei der Beratung gesagt habe, sie bräuchte das Geld dann auch sicher wieder zurück und er habe ihr versichert, die Laufzeit würde kürzer sein und das Geld sei sicher in vier Jahren wieder da. Dass dies bei einem derart spekulativen Geschäft nicht sicher vorhergesagt werden kann im Rahmen einer Beratung, ist offensichtlich. 47 Auch bei dem A.- und I.-Fonds ergibt sich die nicht anlegergerechte Beratung des Weiteren aus der fehlenden Fungibilität. 48 Sowohl die langen Laufzeiten als auch die fehlende hinreichende Fungibilität waren hier für die Frage der anlegergerechten Beratung insoweit, wie bereits ausgeführt, maßgeblich, da die Zeugin W. zum damaligen Zeitpunkt weder wusste, wie lange sie sich noch in der Ausbildung befindet, noch wie nach ihrer Ausbildung ihre Verdienstmöglichkeiten sind und welche Kosten evtl. durch Umzug oder Hausstandsgründung auf sie zukommen würden. Sie war daher darauf angewiesen, das Geld, was sie zwar in dem Moment nicht brauchte, aber dennoch grundsätzlich zur Verfügung zu haben, zumindest zu weiten Teilen. Stattdessen hat sie insgesamt knapp 40.000,-- € und somit 4/5 ihres Gesamtvermögens in mittel- und langfristigen Geldanlagen getätigt, die hoch risikoreich und nicht fungibel waren. 49 Ob neben den festgestellten Pflichtverletzungen der Beklagten noch weitere Aufklärungspflichten verletzt wurden, kann dahinstehen. 50 4. Die Aufklärungspflichtverletzungen waren auch kausal für die Anlageentscheidung der Zeugin W.. Steht - wie hier - eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungswidrigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Die Beklagte hat hier nichts vorgetragen, um ihrer Darlegungs- bzw. Beweislast insofern hinreichend zu genügen. 51 5. Der Beklagten ist auch ein Verschulden bei der unterlassenen Aufklärung vorzuwerfen. 52 6. Die Zeugin W. ist gem. § 249 Abs. 1 BGB so zustellen, als wenn sie die Beteiligung nicht abgeschlossen hätte. Sie kann daher Rückzahlung der Beteiligungssummen zzgl. des Agios Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligungen verlangen. Dies führt zu Ansprüchen gem. den Ziffern des Tenors 1. - 3. 53 Diese Ansprüche stehen der Klägerin aus abgetretenem Recht zu. III. 54 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB verjährt gem. §§ 195, 199 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 55 Die Beklagte ist hinsichtlich aller Verjährungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Zeugin W. in der verjährungsrelevanten Zeit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe. 56 Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist hier der Zeugin W. nicht vorzuwerfen. Denn den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einen möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben (vgl. LG Paderborn, Urteil v. 28.08.2013 - 2 O 494/12, Rn. 22, zitiert nach juris). 57 Mangels Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Zeugin W. von der mangelhaften Anlageberatung durch die Beklagte wurde die Verjährungsfrist durch die Klagerhebung im Jahr 2012 gehemmt. IV. 58 Der Zeugin W. ist auch ein Schaden entstanden, den die Klägerin aufgrund der Abtretung geltend machen kann. Der Schadensersatzanspruch der Zeugin W. ist bereits mit Zeichnung der Fondsbeteiligungen in den Jahren 2006/2007 i. S. v. § 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der der aufgrund einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (BGH, Urteil v. 26.02.2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233, Rdn. 25, zitiert nach juris m. w. N.). Bereits mit Vertragsschluss ist der Vermögensschaden daher eingetreten und es kommt daher nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage ggf. später im Wert gefallen ist (BGH a. a. O.). V. 59 Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns. Die Klägerin ist bezüglich des Vorliegens und der Höhe des entgangenen Gewinns grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Nach der Lebenserfahrung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Eigenkapital in der hier vorliegenden Größenordnung von € 50.000,-- nicht ungenutzt verwahrt wird. Hier kommt hinzu, dass sich das Geld auf verzinslichen Sparkonten bei der H.S... Kasse befunden hat und zu einem geringen Teil mit einem Zinssatz von 1 % und zu einem weitaus höheren Teil mit einem Zinssatz von 2,9 % p. a. verzinst worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass, wenn die Zeugin W. nicht in die streitgegenständlichen Beteiligungen investiert hätte, sie nicht zwangsläufig in eine ähnliche risikoreiche Anlage investiert hätte, sondern die Gelder auf den Sparkonten bei der H.S... Kasse verblieben wären. 60 Daher besteht hier eine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung, wie es die Klägerin in der Klagschrift mit den durchschnittlichen Zinserträgen im streitgegenständlichen Zeitraum auf Tagesgeldkonten getan hat. Dieser Berechnung ist die Beklagte auch nicht substantiiert entgegen getreten. VI. 61 Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. VII. 62 Die Feststellung des Annahmeverzuges resultiert aus dem spätestens in der Klagerhebung liegenden Angebot der Klägerin auf Übertragung der gezeichneten Beteiligungen und Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung. VIII. 63 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Zeugin W. in der geltend gemachten Höhe. Grundsätzlich sind Rechtsanwaltskosten auch als Schadensfolge der Beratungspflichtverletzung erstattungsfähig, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil v. 26.02.2013 - XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rdn. 38, zitiert nach juris). Dies war in dieser für einen Privatanleger komplexen Angelegenheit ohne Weiteres der Fall. Die Beklagte war auch nicht erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig. 64 Auch der Höhe nach ist der Erstattungsanspruch gegeben. Die Beklagte hat keine substantiierten Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhoben. 65 Der Zinsanspruch hinsichtlich des Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a Abs. 1. ZPO. Hinsichtlich des Teils, den die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Vorschrift des § 91 a ZPO maßgeblich. Es handelt sich hierbei um die Zahlungen, die nach Klagerhebung durch erfolgte Ausschüttungen an die Zeugin W. erfolgt sind. Ohne diese Zahlungen wäre das erledigende Ereignis nicht eingetreten und die Klage wäre auch insoweit erfolgreich gewesen. Daher trägt auch insoweit die Beklagte die Kosten. IX. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu entnehmen.