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Urteil

314 O 71/15

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1 Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch. 2 Mit Vertragserklärungen vom 08., 09. und 10. Mai 2007 schlossen die Kläger als Darlehensnehmer mit der Beklagten, einem Kreditinstitut, einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Nummer 4... über eine Kreditsumme von 70.000,00 € brutto, das Bearbeitungsentgelt betrug 700,00 €. Der Zinssatz betrug nominal 6,75 % und war auf fünf Jahre festgelegt. Auf den Darlehensvertrag im Einzelnen (Anlage K 1) wird Bezug genommen. 3 Der Vertrag enthielt wie folgt auf der zehnten Seite eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt: 4 Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge Vertrag-Nr. 4... vom 02.05.2007 Widerrufsrecht 5 „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. ...“ 6 ---------- 1 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann. 7 Auf die Widerrufsbelehrung im Einzelnen wird Bezug genommen. 8 Zum 30.05.2012 hatten die Kläger das Darlehen nebst geschuldeter Verzinsung vollständig zurückgezahlt. 9 Mit Schreiben vom 13.07.2013 (Anlage K 3) erklärten beide Kläger den Widerruf ihrer am 08. Mai 2007 abgegebenen Vertragserklärungen gegenüber der Beklagten. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und lehnte eine Rückabwicklung unter Hinweis auf die Verspätung des Widerrufs ab. 10 Die Kläger sind der Auffassung, durch den von ihnen fristgerecht und wirksam erklärten Widerruf sei der Vertrag von Anfang an unwirksam gewesen und im Wege des Bereicherungsausgleiches rückabzuwickeln. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass von ihnen lediglich die Nettokreditsumme sowie eine marktübliche Verzinsung (geschätzt 5,06 % p.a.) geschuldet gewesen sei. Die Beklagte habe deshalb die gesamten Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren zurückzuerstatten und einen Nutzungsersatz in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Forderungsaufstellung (Anlage K 9), auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, sowie die Rechnung der Beklagten vom 13.06.2012 (Anlage K 10), verbleibe ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.205,37. 11 Die Widerrufserklärung sei deshalb fristgemäß erfolgt, weil mangels einer korrekten Widerrufsbelehrung die Frist zur Abgabe eines Widerrufs nie zu laufen begonnen habe. Die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ergebe sich daraus, dass die Belehrung inhaltlich falsch sei. So sei der Hinweis, dass bereits die Vertragserklärung der Kläger den Fristbeginn herbeiführe, unrichtig. Weiter sei der Hinweis auf das finanzierte Geschäft hier überflüssig und deshalb falsch. Es fehle außerdem der Hinweis auf einen Fernabsatz i.S.d. § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB. Die Belehrung enthalte zudem nicht die Klarstellung, dass die Frist nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung beginne. Zudem sei missverständlich, ob die Dauer der Frist nur zwei Wochen oder einen Monat betrage. Die angegebene Fußnote hierzu sei als Erklärung nicht ausreichend. 12 Die Kläger nehmen die Beklagte außerdem auf Freihaltung von den ihnen vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Sie berechnen diese in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 0,3 Erhöhungsgebühr auf € 12.205,37 abzüglich 0,75, insgesamt € 634,75. 13 Die Kläger beantragen, 14 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 12.205,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 22.340,47 ab dem 01.07.2014 zu zahlen. 15 2. die Beklagte wird verurteilt, als Nebenforderung die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät P..., R... 14-15, ... P... in Höhe von € 634,75 freizuhalten. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hält die Widerrufsbelehrung zum einen für wirksam. Außerdem erhebt sie gegenüber dem Widerruf der Kläger den Einwand der Verwirkung. Im Zeitpunkt des Widerrufs seien seit Abschluss des Vertrages sechs Jahre verstrichen gewesen, zudem sei der Vertrag in diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgewickelt gewesen. Den Klägern sei durch die erteilte Widerrufsbelehrung auch ihr Widerrufsrecht dem Grunde nach bekannt gewesen, selbst mögliche Mängel der Belehrung hätten diese Kenntnis nicht verhindert. 19 Die Beklagte wendet außerdem ein, dass sie mit den von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen keine Nutzungen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet habe, sondern allenfalls gut drei Prozent (Beweis: Bruttomarge-Berechnung). 20 Zur Ergänzung des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des vollständig erfüllten Darlehensvertrages zu. Der Widerruf des Darlehensvertrages der Kläger vom 13.07.2013 ist unwirksam, weil die Beklagte diesem erfolgreich den Einwand der Verwirkung entgegengehalten hat. 22 Zwar ist die gemäß § 355 BGB bestehende und in der Belehrung in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag aufgeführte Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs in diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen gewesen, weil die Frist aufgrund einer unzureichenden Widerrufsbelehrung zu keinem Zeitpunkt zu laufen begonnen hatte. 23 Die in dem streitgegenständlichen Vertrag aufgeführte Widerrufsbelehrung ist deshalb unwirksam, weil sie inhaltlich falsch ist. Der dort aufgeführte Hinweis, dass der Lauf der Frist einen Tag beginnt, nachdem „Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. ...“, ist deshalb unrichtig, weil der Vertragsantrag alleine den Fristbeginn gerade noch nicht in Gang setzt, die Frist vielmehr nicht zu laufen beginnt, bevor der Vertrag mit der Annahme durch den Darlehensgeber vollständig zustande gekommen ist. Durch die Verwendung der Konjunktion „oder“, wird in der Belehrung fälschlich dargestellt, dass allein der Antrag ausreichend ist. Damit kann der Darlehensnehmer u.U. davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Aushändigung des Versicherungsvertrages die Frist bereits abgelaufen ist. Dies entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 355 BGB. 24 Ungeachtet dieser falsch erteilten Belehrung konnten die Kläger jedoch am 13.07.2013 den Widerruf nicht mehr erklären, weil sie ihr zwar grundsätzlich fortbestehendes Widerrufsrecht verwirkt hatten, und damit deren Geltendmachung eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstellt. 25 Verwirkung greift dann ein, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. u.a. BGH, Urt.v. 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08, zitiert nach juris). Erforderlich ist hierbei eine gewisse Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, sowie besondere Umstände, die ein berechtigtes Vertrauen des Widerrufsgegners in den Bestand des Vertrages begründet haben. 26 Der Zeitablauf ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Dauer zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Geltendmachung des Widerrufs, der hier bei knapp über sechs Jahren liegt. Während dieser Zeit haben die Kläger den Darlehensvertrag jedenfalls bis zum 30.05.2012 ordnungsgemäß bedient und sogar ihrerseits durch die Rückzahlung der kompletten Darlehenssumme vollständig erfüllt und in keiner Weise deutlich gemacht, dass sie sich von dem Vertrag lösen wollten. 27 Insbesondere durch die vollständige Rückzahlung des Darlehens zum 30.05.2012 haben die Kläger bei der Beklagten einen berechtigten Vertrauenstatbestand dahingehend erzeugt, dass dieser Vertrag jedenfalls nicht rückabgewickelt werden solle. Inwieweit dies einer ausdrücklichen Bestätigung der Wirksamkeit des Vertrages sogar gleichkommt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls durfte aufgrund dieser Darlehensrückzahlung, womit der Vertrag für beide Seiten komplett abgewickelt war, die Beklagte darauf vertrauen, dass es auch bei dieser so erfolgten Beendigung des Vertrages verbleiben würde. 28 Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedenfalls vor dem Hintergrund, dass das den Klägern eingeräumte Widerrufsrecht wegen der nur geringen Fehlerhaftigkeit der Belehrung diesen jedenfalls dem Grunde nach bekannt war. Selbst wenn wegen der missverständlichen bzw. falschen Hinweise zum Beginn der Widerrufsfrist die Kläger im Unklaren darüber sein konnten, ob ihnen die Ausübung des Widerrufsrechtes unter zeitlichen Gesichtspunkten noch möglich war, war ihnen die generelle Befugnis, durch die Erklärung eines Widerrufs den Vertrag rückwirkend zu ihren Gunsten aufzuheben, grundsätzlich bekannt. 29 Das erkennende Gericht schließt sich hierbei zum einen der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Entscheidung vom 29.01.2014 (Az.: 13 U 71/13), zum anderen auch der Entscheidung des dort in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts Köln vom 25.01.2012 (Az.: 13 U 30/11, zitiert nach juris) an. Zwar ist im dortigen Fall der Zeitablauf zwischen der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrages und der Erklärung des Widerrufs mit fünf Jahren gegenüber hier mit etwas mehr als einem Jahr durchaus deutlicher. Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass unter Berücksichtigung des insgesamt verstrichenen Zeitraumes seit Abschluss des Darlehensvertrages die nach der vollständigen Erfüllung verstrichene Zeit von doch immerhin 14 Monaten einen deutlichen Abstand zu der Erfüllung des Darlehensvertrages darstellt und ausreicht, um einen schützenswerten Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten zu begründen. 30 Das erkennende Gericht sieht sich an dieser Bewertung nicht durch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.02.2015 (Az.: 13 U 20/13) gehindert, als es sich dort um einen Fall gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung handelt, bei dem die Bewertung des Vertrauenstatbestandes u.U. anders vorgenommen werden kann. Dass die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen deshalb überhaupt nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Dauer des Schwebezustandes dadurch selbst herbeigeführt hat, dass sie den Klägern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat, erachtet das erkennende Gericht nicht für zutreffend und sieht sich hieran auch nicht durch die obergerichtliche Rechtsprechung gehindert. Die z.B. von dem OLG Hamm in der Entscheidung vom 25.03.2015 (Az.: 31 U 155/14) zitierte Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11) bezieht sich zum einen auf eine Widerspruchsbelehrung im Rahmen der Vorschrift des § 5 a VVG a.F. Dies betrifft jedoch eine vollständig andere Vertragsgestaltung. Hintergrund dort ist, dass die nach dieser Vorschrift eingeräumte Widerspruchsmöglichkeit dem Versicherungsnehmer aus dem Grunde gewährt wird, dass der Vertrag nach dem sogenannten Policenmodell, und damit unter grundsätzlich anderen Bedingungen zustande gekommen ist, als im vorliegenden Fall. Das wesentlich schärfere Widerspruchsrecht des § 5a VVG a.F. soll einen Vertragsschluss, der nach den normalen Anforderungen an das Vorliegen von detaillierten Vertragsbedingungen (hier der Versicherungsbedingungen) bei Antragstellung nie erfolgen könnte, weil dem Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung die Einzelheiten der Vertragsgestaltung gar nicht bekannt sind, überhaupt erst ermöglichen und diese Vertragsmängel rückwirkend heilen. Das ist von der Wertung her mit dem hier in Rede stehenden Widerrufsrecht bei einem auch nach den allgemeinen Regeln ordnungsgemäß zustande gekommenem Vertrag nicht unmittelbar zu vergleichen. 31 Zum anderen geht es in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch um den Fortbestand des Widerspruchsrechtes nach einer erklärten Kündigung des (Versicherungs-)Vertrages. Die dortigen Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Frage, ob der Verbraucher, der mit der Kündigung immerhin zum Ausdruck gebracht hat, den Vertrag beenden zu wollen, sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch möglicherweise nicht angemessen ausüben konnte, weil ihm sein Widerspruchsrecht nicht in allen Einzelheiten bekannt war. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage eines nach Kündigung erklärten Widerrufs, sondern eines nach vollständiger Abwicklung des Vertrages erklärten Widerrufs. Hier hat der Darlehensnehmer bzw. die Kläger haben gerade nicht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag eigentlich vorzeitig beenden wollten. 32 Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Kausalität zwischen dem in der Belehrung enthaltenen Fehler und dem Unterbleiben eines Widerrufs einhellig nicht gefordert wird. 33 Ebenfalls nicht erheblich ist, dass nach einhelliger Auffassung davon auszugehen ist, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich „ewig“ besteht. An der zeitlichen Unbegrenztheit des Widerrufsrechtes als solchem hat auch das erkennende Gericht keine Zweifel. Dennoch kann auch gegenüber einem eigentlich fortbestehenden Recht, das nicht erloschen ist, der Rechtseinwand der Verwirkung geltend gemacht werden. Anders als bei dem bloßen Erlöschen aufgrund Zeitablaufes bedarf es eben des Hinzutretens besonderer Umstände, die das Gericht allerdings im vorliegenden Fall für gegeben erachtet. 34 Immerhin greift auch trotz Abschaffung der entsprechenden Vorschriften, z.B. in § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG, die nunmehr in § 356 Abs. 4 S. 2 BGB aufgeführte Möglichkeit des Erlöschens des Widerrufsrechtes nach vollständiger Erfüllung des Vertrages, und zwar auch gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen, diesen Grundsatz auf. Zwar gilt dies nach den dortigen Vorgaben nur dann, wenn der Verbraucher zuvor auf den Eintritt des Erlöschens hingewiesen worden ist. An diesem Hinweis fehlt es vorliegend , dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass auch nach vollständiger Erfüllung des Vertrages noch weitere 14 Monate vergangen sind, bevor die Kläger ihren Widerruf erklärten und gerade kein Automatismus des Erlöschens eintrat, sondern auch dieser Zeitablauf zu einer Bewertung im Rahmen des § 242 BGB heranzuziehen ist. 35 Ob dies auch im Rahmen eines noch zu tilgenden Darlehens genauso zu bewerten wäre, kann vorliegend dahinstehen, da der hier streitgegenständliche Vertrag gerade nicht mehr zu erfüllen ist. 36 Mangels einer Rückabwicklung dem Grunde nach können die Einzelheiten der rückabzuwickelnden Zahlungen und die Frage, ob und welchen Nutzungsersatz die Beklagte schuldet, dahinstehen. 37 Mangels Hauptanspruches fehlt es auch an einem Anspruch auf Verzinsung desselben. 38 Deshalb ebenfalls nicht ersatzfähig sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten, so dass der Feststellungsantrag zu Nr. 2) auch abzuweisen ist. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.