Urteil
304 O 417/13
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 38.139,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der R. & C. T. U. GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 40.000,00 € (Vertragsnummer 9...). Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von seiner Haftung nach § 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervenientin jeweils 20 %. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung von Seiten der Beklagten und der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds. 2 Der Kläger zeichnete am 14.2.2007 eine treuhänderische Beteiligung an der R. & C.. T.U. GmbH & Co. KG über eine Summe von 40.000,00 € nebst einem Agio in Höhe von 2.000,00 € (Anlage K1). Hiervon zahlte er 20.000,00 € aus Eigenmitteln ein, 22.000,00 € finanzierte er mithilfe eines Darlehens des Bankhauses H.N. & Co. AG. Vermittelt wurde die Beteiligung durch den Geschäftsführer B. der Nebenintervenientin V.A. GmbH, der ihm in der Vergangenheit auch schon zwei Beteiligungen an den Fonds DSK Leasing (2005) und Garbe Logimac (2006) vermittelt hatte. Über das Beratungsgespräch wurde ein Beratungsprotokoll erstellt, das der Kläger unterzeichnete und in dem angekreuzt war, dass es sich um eine Folgeberatung handele und dass dem Kunden der Anlageprospekt und eine persönliche Beispielsrechnung „bereits bei der Erstberatung zwecks Vorbereitung des Termins“ übergeben worden seien (Anlage B1-9). In den Folgejahren erhielt der Kläger aus dem hier streitgegenständlichen Fonds Auszahlungen in Höhe von 3.860,76 €. 3 Die Beklagte zu 1) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und Gründungsgesellschafterin. Die Beklagte zu 2) ist die Rechtsnachfolgerin der Dr. C.T. GmbH, die Gründungskommanditistin und Treuhandkommanditistin war. Zudem ist sie aufgrund Verschmelzungsvertrages die Rechtsnachfolgerin der R. & C.. AG, die von der Fondsgesellschaft mit dem Vertrieb und der Vermittlung von Anlegern beauftragt war und zu diesem Zweck u.a. Vertriebsschulungen für Anlagevermittler durchführte. 4 Das Geschäftsmodell der Fondsgesellschaft bestand darin, über ihre britische Tochtergesellschaft, die R. & C.. T.U. Limited P. (im Folgenden: R.T.), Policen kapitalbildender Lebensversicherungen in Großbritannien auf dem Sekundärmarkt zu kaufen, zu halten und zu verkaufen. Die Geschäftsführung der R.T. sowie das Investmentmanagement wurden durch die PIL P.I. Limited (im Folgenden: PIL) mit Sitz in L. ausgeübt. Von den genannten Gesellschaften war nur die PIL bei der britischen Finanzdienstleistungsaufsicht FSA registriert (bis 2011) und unterlag deren Kontrolle. 5 Die FSA (Financial Services Authority) war seinerzeit eine nichtstaatliche, unabhängige Institution, die auf der gesetzlichen Grundlage des Financial Services and Markets Act 2000 den Finanz- und Versicherungsmarkt in Großbritannien regulierte und kontrollierte; sie war dem britischen Finanzministerium rechenschaftspflichtig. Alle britischen Versicherungsunternehmen benötigten eine Zulassung (authorisation) durch die FSA, mussten dort registriert sein und unterlagen der Aufsicht dieser Organisation. 6 Daneben gibt es den britischen Einlagensicherungsfonds FSCS (Financial Services Compensation Scheme), der die Inhaber von Versicherungspolicen von in Großbritannien ansässigen Versicherungsgesellschaften – nach Beträgen gestaffelt - gegen Verluste absichert. 7 Der Kläger macht geltend, dass er im Vorfeld seines Beitritts nicht ordnungsgemäß über die Beteiligung aufgeklärt worden sei. Er habe die Beteiligung direkt im Anschluss an ein Beratungsgespräch mit dem Vermittler B. gezeichnet, der ihn schon seit längerer Zeit in Versicherungs- und Vermögensanlagefragen beraten habe und dem er vertraut habe. Er habe Herrn B. seinen Wunsch genannt, eine größere Bonuszahlung für einige Jahre sicher anzulegen, um sie anschließend zur Finanzierung des Studiums seiner Söhne verwenden zu können. Herr B. habe ihm die Beteiligung als sichere und für diesen Zweck geeignete Anlage empfohlen und u.a. ausgeführt, dass der Fonds unter der Kontrolle der staatlichen britischen Finanzdienstleistungsaufsicht FSA stehe, dass der britische Einlagensicherungsfonds FSCS vor Kapitalverlusten schützen würde, dass der Handel mit Lebensversicherungen in England ein langjährig bewährtes und verhältnismäßig sicheres Geschäftsmodell sei, dass der zuvor aufgelegte T. UK 1 erfolgreich platziert sei, dass das Emissionshaus R. starke Partner wie z.B. die R.B.o.S. habe, und dass er selbst die Entscheidungsträger des Emissionshauses kenne und man diesen vertrauen könne. Auf Risiken sei Herr B. nicht großartig eingegangen. 8 Der Kläger trägt vor, dass ihm bei diesem Gespräch lediglich die Kurzinformation (Anlage K7) sowie eine Prognoseberechnung und Fondsanalysen (Anlage K13) übergeben worden seien. In den Kurzinformationen werde ebenfalls die hohe Sicherheit der Anlage aufgrund der Überwachung durch die FSA und der Absicherung durch die FSCS ausdrücklich hervorgehoben. Den Emissionsprospekt (Anlage K2) habe er nach seiner Erinnerung vor der Zeichnung nicht erhalten. Auch dieser Emissionsprospekt enthalte überdies eine Reihe von Prospektfehlern; wegen der einzelnen beanstandeten Fehler nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in der Klagschrift. Der Kläger behauptet, dass er die Beteiligung bei Kenntnis der Beratungs- und Prospektfehler nicht gezeichnet hätte. 9 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten ihm neben der Rückzahlung von Einlage und Agio, abzüglich der erhaltenen Auszahlungen, im Hinblick auf eine sonst gezeichnete festverzinsliche Anlage auch entgangenen Gewinn für die gezahlten 42.000,00 € in Höhe von 3 % Zinsen p.a. für 6 Jahre Laufzeit schuldeten, den er mit 8.152,20 € errechnet. Zudem hätten sie ihm die Kosten der vorgerichtlichen Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.110,11 € zu ersetzen; er sei von seinem Rechtsschutzversicherer, der die Kosten bezahlt habe, zur Geltendmachung dieser Forderung ermächtigt worden. 10 Hilfsweise könne er aufgrund des in der Klagschrift noch wirksam erklärten Widerrufs seiner Beteiligung die Berechnung und Zahlung eines Abfindungsguthabens verlangen. Mit der Replik vom 17.7.2014 hat der Kläger ausgeführt, dass er den Widerruf in der Klage nur hilfsweise für den Fall der Abweisung der Hauptanträge erklärt habe. 11 Nachdem der Kläger mit der Klage zunächst die Zahlung von 39.599,24 € verlangt hatte, hat er die Forderung in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2015 im Hinblick auf weitere Auszahlungen teilweise zurückgenommen und seinen Antrag um die Zug um Zug vorzunehmende Rückübertragung der Beteiligung ergänzt. 12 Der Kläger beantragt nunmehr, 13 I. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch 38.139,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung seiner Beteiligung an dem T. UK 2; 14 II. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch eine Kapitalnutzungsentschädigung in Höhe von 8.152,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 15 III. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Haftung nach § 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB freizustellen, und dass keine Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Gesellschaftsverhältnis mehr geltend gemacht werden können. 16 IV. Hilfsweise zu den Anträgen aus Ziffer I und II., 17 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung des Klägers mit der Vertragsnummer 9. zum Stichtag der Klagezustellung mitzuteilen; 18 2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass sie das Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffer 1. nach bestem Wissen entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ermittelt habe; 19 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Betrag des gemäß Ziffer 1. mitgeteilten Auseinandersetzungsguthabens aus der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung des Klägers mit der Vertragsnummer 9. an den Kläger zu bezahlen; 20 V. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 2.110,11 € gesamtschuldnerisch an den Kläger zu zahlen. 21 Die Beklagten beantragen, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie sind der Ansicht, dass der Prospekt zutreffend über alle wesentlichen Risiken und Nachteile der Beteiligung aufgeklärt habe. Der Emissionsprospekt habe dem Kläger, wie sich aus der Empfangsbestätigung oben auf dem Zeichnungsschein sowie dem vom Kläger unterzeichneten Beratungsprotokoll (Anlage B1-9, B2-20) ergebe, auch vorgelegen, denn es habe bereits vor dem 14.2.2007 ein Vorgespräch mit Erstberatung stattgefunden, in dem der Emissionsprospekt schon ausgehändigt worden sei. Zudem habe auch die mit der Beitrittserklärung überreichte Broschüre „Verbraucherinformationen für den Fernabsatz“ (Anlage B1-1, B2-1) in den Ziffern 8 und 11 klare Risikohinweise enthalten. Den Vortrag des Klägers zum Inhalt des Vermittlungsgesprächs bestreiten sie mit Nichtwissen. 24 Von den erhobenen Vorwürfen sei insbesondere die Behauptung einer irreführenden Darstellung des Umfangs der Überwachung durch die FSA und der Einlagensicherung durch die FSCS nicht gerechtfertigt. Soweit auf Seite 8 des Emissionsprospekts von einer Kontrolle des Managements des T. UK2 durch die FSA die Rede sei, beziehe sich diese Angabe ersichtlich auf die Gesellschaft, die das Portfolio der Lebensversicherungen aktiv verwalte, nämlich die PIL. Die Aufgaben der beiden Institutionen FSA und FSCS seien auf den Seiten 8, 21, 26, 32 und 108/109 des Prospektes korrekt dargestellt, die Rolle der am Fonds beteiligten Gesellschaften auf den Seiten 27, 78 – 81 und 108. Dort sei auch klargestellt, dass mit dem Oberbegriff „T. UK 2“ die gesamte Fondskonstruktion, bestehend aus der deutschen Fondsgesellschaft und den englischen Gesellschaften, bezeichnet werde und nicht etwa die deutsche Fondsgesellschaft R. & C.. U. GmbH & Co. KG. Eine Aufsicht der FSA auch über die Geschäftsführung der deutschen KG oder der R.T. hätte keine höheres Maß an Sicherheit für die Anleger gebracht, weil die Investitionsentscheidungen allein von der (ohnehin der FSA-Aufsicht unterworfenen) PIL getroffen worden seien. 25 Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger bei weitergehender Aufklärung von seiner Anlageentscheidung abgesehen hätte. 26 Etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Nachdem das Geschäft mit den Lebensversicherungen sich zunächst besser als erwartet entwickelt habe, habe es in der Folge der Finanzkrise Einbrüche und Verluste gegeben. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft habe die Anleger mit Schreiben vom 20.11.2009 (Anlage B1-5, B2-27) ausführlich unterrichtet. Spätestens Ende 2009 habe der Kläger mithin Kenntnis von der Risikobehaftung seiner Beteiligung gehabt. 27 Die Beklagte zu 1) verneint eine Haftung, weil sie als Komplementärin ohne eigenen Kapitalanteil an der KG und ohne Einfluss auf die Konzeptionierung des Fonds oder die Prospekterstellung weder eine konzernbeherrschende Stellung gehabt noch persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen habe. 28 Sie behauptet, dass Herr B. in den beiden Gesprächen mit dem Kläger die mit der Beteiligung verbundenen Risiken im Einzelnen verständlich und unter Hinweis auf die Risikodarstellungen im Prospekt erörtert habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger die Kurzinformation (Anlage K7) vor der Zeichnung vorgelegen habe. Den in der Klage erklärten Widerruf der Beteiligung hält sie für verspätet. 29 Die Beklagte zu 2) wendet ein, dass sie als Treuhandkommanditistin keinen oder allenfalls begrenzten Aufklärungspflichten unterliege, die jedoch erfüllt worden seien. Die Klage sei auch in sich unschlüssig, denn aufgrund seines von ihm selbst als wirksam bezeichneten Widerrufs sei der Kläger gar nicht Inhaber der Beteiligung, so dass diese auch keinen Schaden mehr für ihn darstellen könne. 30 Beide Beklagten greifen die Schadensermittlung des Klägers an, weil eine Rückzahlung der Beteiligung allenfalls Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile geschuldet und ein entgangener Gewinn nicht ausreichend dargelegt sei. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei eine Zahlung durch den Kläger nicht behauptet; eine Ermächtigung des Rechtsschutzversicherers zur Geltendmachung der Forderung werde bestritten. 31 Das Gericht hat den Zeugen B. vernommen, den Kläger nach § 141 ZPO persönlich angehört und ihn zudem zu der Behauptung der Beklagten zu 2), er hätte die Beteiligung auch bei weitergehender Aufklärung über die vermeintlichen Fehler erworben, als Partei vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.3.2015 verwiesen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Anlagen, darunter insbesondere auf den Emissionsprospekt (Anlagen K2) und die Kurzinformation (Anlage K7), Bezug genommen. Entscheidungsgründe 33 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 34 Die Beklagten haben dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB den durch den Erwerb der Beteiligung entstandenen Schaden zu ersetzen, weil sie ihn vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch unzutreffende Angaben nicht ordnungsgemäß über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt haben. 35 1. Nach ständiger Rechtsprechung haben die Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.5.2012, II ZR 69/12). Dabei müssen insbesondere Angaben, die darauf abzielen, Vertrauen beim Anleger zu begründen, unbedingt den Tatsachen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 9.2.2006, III ZR 20/05, Tz 13 - zitiert nach juris). 36 Diese Verpflichtung obliegt allen Gründungsgesellschaftern und damit auch der Beklagten zu 1) als persönlich haftender Gesellschafterin, denn der Beitritt eines neuen Gesellschafters begründet ein Vertragsverhältnis und vorvertragliche Pflichten nicht nur mit den bereits vorhandenen Kommanditisten, sondern auch mit der Komplementärgesellschaft. Ebenso trifft die Aufklärungspflicht auch eine Treuhandgesellschaft, sofern diese selbst als Kommanditistin mit eigenen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.2013, II ZR 9/12). Da die ursprüngliche Treuhänderin Dr. C.T. GmbH zugleich auch Gründungskommanditistin gewesen war, gilt dies auch für die Beklagte zu 2) als deren Rechtsnachfolgerin. Die für die Beitrittsentscheidung notwendige Aufklärung hat auch unabhängig davon zu erfolgen, ob der Beitritt sodann als direkter Kommanditist oder mittelbar über eine Treuhandgesellschaft erfolgt. Ungeachtet der internen Aufgabenverteilung der Beklagten im Rahmen des Vertriebs der Beteiligung trifft die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Aufklärung deshalb beide Beklagten. 37 2. Nach den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Kläger über den Umfang der ausgeübten Finanzaufsicht irreführend informiert und damit unzutreffend aufgeklärt wurde. 38 a) Die Irreführung wird begründet durch Angaben in der sog. Kurzinformation (Anlage K7), die dafür bestimmt war, potentiellen Anlegern einen knappen Überblick über die ins Auge gefasste Beteiligung zu verschaffen. Dort heißt es auf Seite 2 unter der Überschrift „Woher kommt die hohe Sicherheit?“ unter anderem: 39 „Alle Gesellschaften und T. UK 2 selbst werden streng von der britischen Finanzaufsicht überwacht.“ 40 Auf Seite 1 der Kurzinformation wird im ersten Textabsatz auf die Frage „Was ist T. UK 2?“ erklärt: „T. UK 2 ist ein geschlossener Fonds, der in hochrentable, bestehende britische Lebensversicherungen investiert und dieses Portfolio aktiv managt.“ T. UK 2 ist zudem das zentrale Schlagwort auf dem Deckblatt des Emissionsprospekts (Anlage K2); nur ganz unten auf dem Deckblatt und in wesentlich kleinerer Schrift findet sich die vollständige Bezeichnung der Fondsgesellschaft mit den Angaben zur Gesellschaftsform. Die Worte T. UK 2 bilden den prägenden, identifizierenden Namensbestandteil der Fondsbezeichnung. Ein unbefangener Anleger, der die Kurzinformation ohne geschärften Blick für die gesellschaftsrechtlichen Feinheiten liest, kann die Angaben zur Überwachung nur so verstehen, dass damit der Fonds gemeint ist, an dem er sich möglicherweise beteiligen will. Das ist an erster Stelle die deutsche Kommanditgesellschaft. 41 Die Beklagten verweisen darauf, dass „T. UK 2“ der Oberbegriff für die gesamte Fondskonstruktion sei. Das bedeutet jedoch, dass dieser Begriff alle beteiligten Gesellschaften umfasst, neben dem englischen Zielfonds also auch die deutsche Fondsgesellschaft. Der Tabelle auf Seite 108 im „Lexikon“ des Emissionsprospektes ist zu entnehmen, dass es sich bei „T. UK 2“ um den Fondsnamen/Produktnamen handeln soll. 42 Die Angabe, dass die deutsche Fondsgesellschaft oder das Gesamtkonstrukt von der britischen Finanzaufsicht überwacht werde, ist objektiv unzutreffend. Die FSA übte eine Aufsicht – ob streng oder nicht – allein über die PIL aus und nicht über den gesamten Fonds oder die sonst daran beteiligten Gesellschaften, erst recht nicht über einen Produktnamen. 43 Zwar ist auf derselben Seite der Kurzinformation unten in der Ecke in deutlich kleinerer Schrift ein Hinweis abgedruckt, wonach dieses Dokument nur eine unvollständige Kurzdarstellung der beschriebenen unternehmerischen Beteiligung enthalte und die Anlageentscheidung nur auf der Grundlage des Verkaufsprospektes getroffen werden könne. Der Prospekt enthält auf den Seiten 21, 26, 32 sowie 108/109 auch in der Tat differenziertere Angaben zu den Aufgaben der FSA und FSCS und die Information, dass es die Versicherungsunternehmen sind, die der Aufsicht der FSA unterliegen. 44 Der Hinweis auf die Unvollständigkeit der Kurzinformation bedeutet allerdings nicht, dass der Kunde auch mit unrichtigen Angaben rechnen müsste. Die Aussage zur Überwachung der T. UK 2 durch die britische Finanzaufsicht ist kurz, eindeutig und ohne Einschränkungen formuliert. Angesichts dieser gerade als Argument für die Sicherheit des Fonds hervorgehobenen, klaren Aussage besteht weder eine Veranlassung noch eine Verpflichtung für den Anleger, sich durch die Lektüre verstreuter Passagen des Emissionsprospektes die Erkenntnis zu verschaffen, dass die Aussage nicht zutrifft. 45 Die Behauptung einer strengen Überwachung durch die britische Finanzaufsicht hat, wie die Überschrift zeigt, den Zweck, dem Interessenten eine besonders hohe Sicherheit der Anlage zu suggerieren und dadurch sein Vertrauen in den Fonds zu begründen oder zu verstärken. Dabei handelt es sich nicht um eine erkennbar subjektive, werbende Anpreisung, sondern es wird der Eindruck erweckt, dass die Überwachung durch eine unabhängige Stelle eine objektive Tatsache sei; durch den Zusatz „streng“ wird dieser Eindruck noch intensiviert. Eine solche Aussage zur Förderung des Vertrauens potentieller Anleger darf inhaltlich keinesfalls unrichtig sein. 46 Der Kläger hat auch den Nachweis erbracht, dass ihm die Kurzinformation bei seiner Anlageentscheidung vorgelegen hat. Der Zeuge B. hat bekundet, dass er Beratungsgespräche grundsätzlich mit der Kurzinformation geführt und diese auch bei Kunden, die zum wiederholten Male Anlagen kauften, immer auf dem Tisch gehabt habe. 47 b) Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus den Vortrag des Klägers bestätigt, dass die staatliche Überwachung des Fonds durch die FSA auch in der mündlichen Beratung dargestellt worden sei. Der Zeuge B. hat bekundet, dass die Anlage aus seiner Sicht wegen der staatlichen Prüfung und Einlagensicherung ein hohes Maß an Sicherheit geboten habe, und dass das Ausfallrisiko für die Anleger begrenzt gewesen sei. Diesen Gesichtspunkt habe er auch gegenüber den Anlegern hervorgehoben. Er habe dabei weder zwischen FSA und FSCS noch zwischen den Lebensversicherungen und dem Fonds differenziert. Der Zeuge meinte sich zu erinnern, dass er gesagt habe, der Fonds würde staatlich überwacht. 48 Der Zeuge B. hat in seiner Vernehmung einen besonnenen und – trotz der von ihm selbst eingeräumten Erinnerungslücken aufgrund des langen Zeitablaufs – um Genauigkeit bemühten Eindruck gemacht. Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen nicht. 49 Diese unzutreffenden Angaben des Zeugen müssen die Beklagten sich nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2012, II ZR 69/12, Tz 11,12 - zitiert nach juris). 50 c) Der Einwand der Beklagten, dass eine Kontrolle einer in Deutschland ansässigen Kommanditgesellschaft durch die britische FSA gar nicht möglich sei, und dass eine etwaige Kontrolle auch kein höheres Maß an Sicherheit geboten hätte, weil die Investitionsentscheidungen allein von der (beaufsichtigten) PIL getroffen worden seien, lässt ihre Verantwortung für die Unrichtigkeit der Angaben nicht entfallen. Es war ihre Aufgabe, den Kläger zutreffend über die Beteiligung zu informieren; er war nicht verpflichtet, die erhaltenen Angaben von sich aus daraufhin zu überprüfen, ob innerhalb der EU grenzüberschreitende Kontrollen im Finanzbereich überhaupt denkbar wären. Auch ist eine Überwachung eines über mehrere Gesellschaftsebenen operierenden Fonds nicht identisch mit der Überwachung nur der persönlich haftenden Gesellschafterin des Zielfonds. Abgesehen von den reinen Investitionsentscheidungen bestehen in einem solchen Unternehmensgeflecht üblicherweise eine Vielzahl von vertraglichen Beziehungen, die Risikoverschiebungen oder Vergütungsansprüche begründen können, die sich unter Umständen zu Lasten der Anleger auswirken. Einem Anleger kann eine Beteiligung mit einer Überwachung des gesamten Fonds durchaus sicherer erscheinen als ohne. 51 3. Mit den unrichtigen Angaben zu einer Finanzaufsicht über den Fonds haben die Beklagten ihre Aufklärungspflichten verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung streitet für den Kläger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass es Sache der Beklagten wäre, darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10, m.w.N.). Der Kläger hat dies in seiner Parteivernehmung verneint. Tatsachen, die gleichwohl einen Rückschluss auf eine unbedingte Entscheidung des Klägers zum Erwerb dieser Anlage zulassen würden, haben die Beklagten nicht dargelegt. Sie ergeben sich insbesondere nicht mit der nötigen Klarheit aus der Äußerung des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung, dass man nicht hier säße, wenn er auch nur 2 % Rendite erhalten hätte. Das Gericht versteht diese Äußerung so, dass der Kläger bei einem auch nur eingeschränkt prognosegemäßen Verlauf keine anwaltliche Beratung gesucht und keine streitige Auseinandersetzung mit den Beklagten begonnen hätte. Eine rein renditebezogene Anlagemotivation ohne Rücksicht auf Sicherheiten lässt sich seiner Aussage nicht entnehmen. 52 4. Aufgrund der Verletzung ihrer Aufklärungspflichten sind die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet. 53 a) Dem Schadensersatzanspruch steht der in der Klagschrift erklärte Widerruf des Klägers nicht entgegen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist war längst verstrichen, der Widerruf war deshalb verspätet und unwirksam. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entsprach, denn dem Kläger stand damals nur ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht zu, das hinsichtlich der Belehrungspflichten nicht den denselben strengen Anforderungen unterliegt. Nach den Angaben des Klägers und des Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass das Gespräch über eine Geldanlage wegen der erwarteten Bonuszahlung auf Wunsch des Klägers stattfand und der Besuch des Vermittlers am 14.2.2007 im Hause des Klägers zuvor einvernehmlich abgesprochen worden war, denn andernfalls wäre nicht zu erklären, wieso der Zeuge bereits am 2.2.2007 eine auf den Kläger zugeschnittene Prognoseberechnung (Anlage K13) erstellt hätte. Eine Haustürsituation im Sinne des § 312 BGB a.F., die ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte begründen können, lag mithin nicht vor. 54 b) Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass der Kläger vor Beginn des Jahres 2010 Kenntnis von der auf die PIL beschränkten Aufsicht der FSA gehabt oder sich diesbezüglich grob fahrlässig in Unkenntnis befunden hätte (§ 199 Abs. 1 BGB). Die in § 10 Abs. 3 des Treuhandvertrages (Anlage K2, dort Seite 105) geregelte 5-jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist betrifft nur Ansprüche der Beklagten zu 2) aus deren Tätigkeit als Treuhänderin, erfasst jedoch nicht solche Ansprüche, die sich aus einer Verletzung ihrer Pflichten als Gründungsgesellschafterin ergeben. 55 5. Im Wege des Schadensersatzes haben die Beklagten den Kläger gem. § 249 BGB so zu stellen, als hätte er die nicht seinen Vorstellungen entsprechende Beteiligung nicht erworben. 56 a) Er hat deshalb Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Einlage nebst Agio (42.000,00 €), abzüglich der bereits erhaltenen Auszahlungen (3.860,76 €), so dass noch ein Betrag von 38.139,24 € zu erstatten ist, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung. 57 b) Der Zinsanspruch rechtfertigt sich ab dem 11.2.2014 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten zu 1) am 7.2.2014 und der Beklagten zu 2) am 10.2.2014 zugestellt. 58 c) Über die Rückzahlung der eingezahlten Beträge hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass er von einer etwaigen Haftung aus der Kommanditbeteiligung zukünftig freigehalten wird, denn die Möglichkeit einer Inanspruchnahme aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB besteht noch weiter. Für die außerdem beantragte Feststellung, dass keine Ansprüche gegen den Kläger aus dem Gesellschaftsverhältnis mehr geltend gemacht werden können, fehlt es dagegen an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Kläger hätte hierfür darlegen müssen, welche Art von Ansprüchen er insoweit befürchtet. 59 d) Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns für eine Laufzeit von 6 Jahren besteht ebenfalls nicht. Mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung hat der Kläger sich bewusst, wie schon bei zwei anderen Fonds zuvor, für eine Kapitalbeteiligung an einem geschlossenen Fonds entschieden. Es ist weder substantiiert dargetan noch aus den Umständen ersichtlich, dass er andernfalls eine festverzinsliche Anlageform gewählt hätte. Zudem ist auch eine durchgehende Verzinsung von 3 % durch nichts belegt. 60 e) Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Nach seinem eigenen Vorbringen wurden diese Kosten von seinem Rechtsschutzversicherer beglichen. Die behauptete Ermächtigung durch den Versicherer, den Anspruch im eigenen Namen geltend machen zu dürfen, ist bestritten worden; einen Nachweis hat der Kläger nicht vorgelegt. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.