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Urteil

330 O 312/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin US $ 55.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 03.09.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 26.09.2008 mit der Finanzprojekt-Nummer 1...0 über den Nettodarlehensbetrag in Höhe von US $ 50.000,00 zustehen. 3. Die Verurteilung zu Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 11.08.2008 gezeichneten Beteiligung an der W. P. E. F. GmbH & Co KG im Nennwert von US $ 100.000,00 mit der Anteilnummer D...3 sowie Abtretung aller Rechte der Klägerin aus dieser Beteiligung an die Beklagte. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages die Rückabwicklung des Darlehens und der darlehensfinanzierten Beteiligung. 2 Die Klägerin beteiligte sich mit Erklärung vom 11.08.2008 (vgl. Anlage K 1) an der W. P. E. F. GmbH & Co KG (im Folgenden: Fonds) mit einer Beteiligungssumme in Höhe von nominal US $ 100.000,00 zzgl 5% Agio. Die Klägerin erbrachte das hälftige Kapital nebst Agio, insgesamt US $ 55.000,00 aus eigenen Mitteln. Der Teilbetrag in Höhe von US $ 50.000,00 wurde über ein Darlehen der Beklagten gemäß Darlehensvertrag vom 26.09.2008 (Anlage K1) finanziert. 3 Zum Verwendungszweck heißt es unter Ziffer 1 des Vertrages, dass der Darlehensnehmer das Darlehen zur teilweisen Finanzierung der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds erhält. 4 Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigeführt: 5 „ Widerrufsrecht 6 Ich kann meine auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen zwei Wochen widerrufen, sofern dieses Recht nicht nach dem folgenden Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des Beitritts an der W. P. E. F. GmbH & Co KG (im Folgenden als „verbundener Vertrag“ bezeichnet) gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. 7 Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. 8 Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehens gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer. 9 Form des Widerrufs 10 Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich oder mittels Telefax oder mittels E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. 11 Fristablauf 12 Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir 13 - ein Exemplar der Widerrufsbelehrung - der Vertrag, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift des Vertrages oder meines Vertragsantrages und - die Informationen in Textform, zu denen die Bank nach den Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verpflichtet ist (§ 312 c Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1 BGB-InfoV und §§ 312 d i. V. m. § 355 BGB) 14 zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 15 Adressat des Widerrufs 16 Der Widerruf ist zu richten an das Bankhaus W. & Co. ...“ 17 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2014 (Anlage K 5) erklärten die Klägervertreter gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. 18 Die Klägerin meint, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei unzureichend. Sie lege das Fehlverständnis nahe, der Anleger könne sich zwar von der Beteiligung, nicht aber vom Darlehnsvertrag lösen (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08). 19 Die Klägerin sieht sich nach Widerruf des Darlehensvertrags auch nicht mehr an den Beitritt zur Fondsgesellschaft gebunden und begehrt von der Beklagten die Erstattung ihrer aus Eigenmitteln geleisteten Einlage nebst Agio in Höhe von US $ 55.000,00. 20 Die Klägerin beantragt mit der Klage vom 29.07.2014, der Beklagten zugestellt am 02.09.2014, 21 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin US $ 55.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds W. P. E. F. GmbH & Co KG über den Nennwert von US $ 100.000,00 mit der Anteilsnummer D...3 zu zahlen; 22 2. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Darlehen vom 11.08.2008 mit der Beklagten über den Nettodarlehensbetrag von US $ 50.000,00 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds W. P. E. F. GmbH & Co KG über den Nennwert von US $ 100.000,00 mit der Anteilsnummer D...3 keine Ansprüche zustehen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beklagte meint, der Widerruf der Klägerin sei verspätet, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Zumindest sei das Widerrufsrecht verwirkt oder seine Ausübung rechtsmißbräuchlich und treuwidrig. 26 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 27 Die Klage ist zulässig und begründet. 28 Die Klägerin kann nach dem wirksamen Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags von dieser die Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag und die Rückzahlung des von ihm aufgebrachten Eigenkapitals in Höhe von US $ 55.000,00 verlangen. 1. 29 Der mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.2014 (Anlage K 5) erklärte Widerruf des Darlehensvertrags vom 26.09.2008 ist wirksam. Das Widerrufsrecht ist weder verwirkt, noch erweist sich der Widerruf als rechtsmißbräuchlich oder treuwidrig. a) 30 Nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB ist der Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er diese fristgerecht widerruft. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. 2006 mit Übergabe einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung. 31 Eine solche Belehrung ist der Klägerin jedoch nicht erteilt worden, so dass gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. im Zeitpunkt des Widerrufs das Widerrufsrecht noch nicht erloschen war. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine eindeutige Belehrung, diesem Deutlichkeitsgebot wird die vorliegende Erklärung nicht gerecht. Die Widerrufsbelehrung entspricht vom Wortlaut weitestgehend und im Sinn vollständig der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.06.2009 (Az. XI ZR 156/08) beanstandeten Widerrufsbelehrung. Nachfolgend hat die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 01.08.2014, Az. 330 O 601/12, entschieden, dass eine wortgleiche, von der Beklagten im September 2006 verwendete Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmern ihr Widerrufsrecht nicht hinreichend deutlich vermittelt, weil der Eindruck entstehen konnte, der Verbraucher könne aufgrund der Verbundenheit der Geschäfte allein den Fondsbeitritt, nicht aber den Darlehensvertrag widerrufen. Die Gestaltung der vorliegenden Belehrung ist missverständlich und geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts insgesamt abzuhalten. b) 32 Das Widerrufsrecht der Klägerin ist nicht verwirkt. 33 Zwar sind zwischen der Unterzeichnung des Darlehensvertrages im September 2008 und der Widerrufserklärung im März 2014 mehr als 5 Jahre vergangen (Zeitmoment), aber hinsichtlich des erforderlichen Umstandsmoments ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Beklagte mit Rücksicht auf ein Verhalten der Klägerin darauf eingerichtet hat, dass diese das ihr zustehende Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werde, so dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre, dass die Klägerin nun doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt. 34 Der Darlehensvertrag lief zur Zeit der Widerrufserklärung am 17.03.2014 noch, die Tilgung der Darlehensvaluta war erst zum 31.03.2015 endfällig. c) 35 Der Widerruf erweist sich auch nicht als rechtsmißbräuchlich oder treuwidrig. Die Ausübung eines Widerrufsrechts kann grundsätzlich nach § 242 BGB rechtsmißbräuchlich oder treuwidrig sein (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris). Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist aber zu berücksichtigen ist, dass die fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegend nicht allein aufgrund einer Ungenauigkeit oder Formalität unwirksam ist, sondern inhaltlich zu einer irreführenden Verfälschung der Belehrung geführt hat. Zudem hätte es der Beklagten während der siebenjährigen Vertragslaufzeit freigestanden, durch eine Nachbelehrung unter Verwendung einer korrekten Widerrufsbelehrung den Fristlauf in Gang zu setzen. d) 36 Als Rechtsfolge des Widerrufs kann die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des in den Fonds eingebrachten Eigenkapitals nebst Agio in Höhe von US $ 55.000,00 verlangen. 37 Nach dem Widerruf des Darlehensvertrags ist die Klägerin nach § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. nicht mehr an den Vertrag zum Fondsbeitritt gebunden und kann von der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB a. F. auch die Rückabwicklung der aus Eigenmitteln finanzierten Beteiligung verlangen. 38 Unstreitig handelt es sich bei Darlehensvertrag und Fondsbeitritt um verbundene Geschäfte zur Teilfinanzierung der Fondseinlage. Die Darlehensvaluta ist in Höhe von US $ 50.000 auch tatsächlich an den Fonds ausgezahlt worden. 39 Infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages tritt die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag (d.h. der Fondsgesellschaft) ein und die Klägerin kann die Rückgewähr der aus Eigenmitteln geleisteten Einlage verlangen. 40 Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Prozesszinsen ab 03.09.2014, dem Folgetag der Klagzustellung. 2. 41 Als weitere Rechtsfolge ihres Widerrufs des Darlehensvertrages ist festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag hat (Klagantrag zu 2). 42 Die Klägerin ist gegenüber der Beklagten nach dem Widerruf des Darlehensvertrags gemäß § 357 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 BGB nicht weiter zur Zinszahlung verpflichtet. 43 Sie kann die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB a. F. zur Rückabwicklung der Darlehensvaluta in Höhe von US $ 50.000,00 an die Fondsgesellschaft verweisen. 44 Unstreitig handelt es sich bei Darlehensvertrag und Fondsbeitritt um verbundene Geschäfte zur Teilfinanzierung der Fondseinlage. 45 Infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages tritt die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag (d.h. der Fondsgesellschaft) ein und die Klägerin kann die Beklagte wegen der Rückgewähr der Darlehensvaluta an die Fondsgesellschaft verweisen. 3. 46 Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übertragung der Rechte und Abtretung der Rechte aus der Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds an die Beklagte. 47 Besteht die rückabzuwickelnde Anlage in einer Vertragsposition als Treugeber, genügt es, wenn als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2010, Az. XI ZB 40/09; Urteil vom 07.12.2009, Az. II ZR 15/08, zitiert nach juris). Eine im Rahmen der Rückabwicklung vorzunehmende Übertragung der Beteiligung hat nur den Zweck, die bei dem Anleger verbleibenden Vorteile abzuschöpfen. Das Fehlen etwaiger Zustimmungen liegt allein im Risikobereich der Beklagten. II. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.