Urteil
332 O 214/14
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wahlleistungsvereinbarungen, die sich auf ‚Ärzte des Krankenhauses‘ beziehen, sind nicht bereits wegen der Wortwahl unwirksam, wenn daraus keine anderen als angestellte oder beamtete Ärzte verstanden werden können.
• Eine Stellvertretervereinbarung bei Verhinderung des Wahlarztes ist wirksam, wenn der Patient frühzeitig über die Verhinderung aufgeklärt, schriftlich über eine namentlich genannten Vertreter und über die Alternativen (Warten auf den Wahlarzt, Verzicht auf Wahlleistung/Behandlung durch Dienstarzt) informiert wurde.
• Vorformulierte Vereinbarungen können Individualvereinbarungen sein, wenn dem Patienten echte Auswahlmöglichkeiten belassen werden und keine beeinflussende Gestaltung durch den Verwender vorliegt.
• Erstattungsanspruch des Rechtsnachfolgers einer verstorbenen Versicherungsnehmerin ergibt sich aus § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Krankenversicherungsvertrag sowie Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Wahl- und Stellvertretervereinbarung wirksam; Erstattung ärztlicher Wahlleistungsabrechnung • Wahlleistungsvereinbarungen, die sich auf ‚Ärzte des Krankenhauses‘ beziehen, sind nicht bereits wegen der Wortwahl unwirksam, wenn daraus keine anderen als angestellte oder beamtete Ärzte verstanden werden können. • Eine Stellvertretervereinbarung bei Verhinderung des Wahlarztes ist wirksam, wenn der Patient frühzeitig über die Verhinderung aufgeklärt, schriftlich über eine namentlich genannten Vertreter und über die Alternativen (Warten auf den Wahlarzt, Verzicht auf Wahlleistung/Behandlung durch Dienstarzt) informiert wurde. • Vorformulierte Vereinbarungen können Individualvereinbarungen sein, wenn dem Patienten echte Auswahlmöglichkeiten belassen werden und keine beeinflussende Gestaltung durch den Verwender vorliegt. • Erstattungsanspruch des Rechtsnachfolgers einer verstorbenen Versicherungsnehmerin ergibt sich aus § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Krankenversicherungsvertrag sowie Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB. Die vormalige Klägerin war privat krankenversichert mit Erstattungsanspruch für Wahlleistungen. Nach Diagnose von Bauchspeicheldrüsenkrebs suchte sie das UKE auf und unterschrieb dort am 29.11.2013 eine Wahlleistungsvereinbarung sowie eine schriftliche Stellvertretervereinbarung, die bei Verhinderung des Wahlarztes Prof. Dr. I. eine Behandlung durch Prof. Dr. B. zu den Bedingungen des Wahlarztes vorsah. Prof. Dr. I. war am Operationstag verhindert; die Operation wurde am 02.12.2013 von Prof. Dr. B. durchgeführt. Prof. Dr. I. stellte später EUR 6.364,31 in Rechnung; der Versicherer (Beklagter) verweigerte die Erstattung. Die Klägerin forderte Zahlung erfolglos; sie verstarb im März 2015, ihr Ehemann trat als Rechtsnachfolger ein und machte die Erstattung geltend. • Anspruch des Klägers als Erbe folgt aus § 1922 Abs.1 BGB i.V.m. dem Krankenversicherungsvertrag der Verstorbenen; medizinische Notwendigkeit, fachgerechte Durchführung und ordnungsgemäße Abrechnung sind nicht streitig. • Die Wahlleistungsvereinbarung ist nicht allein wegen der Formulierung ‚Ärzte des UKE‘ unwirksam; diese Wortwahl unterscheidet sich nur geringfügig vom gesetzlich vorgesehenen Begriff und enthält keine inhaltlich andere Gruppe von Ärzten. • Die Stellvertretervereinbarung erfüllt die Anforderungen an eine Individualvereinbarung: Die Patientin wurde frühzeitig über die Verhinderung des Wahlarztes und die Alternativen informiert, ein namentlich genannter Vertreter wurde benannt und die Vereinbarung wurde schriftlich fixiert. • Vorformulierte Vertragsbestandteile sind nicht per se unwirksam; hier bestand eine echte Wahlmöglichkeit (Verzicht auf Wahlleistung, Behandlung durch Vertreter, Verschiebung), sodass die Klägerin den Inhalt mitgestalten konnte und keine unzulässige Beeinflussung festgestellt wurde. • Die ergänzenden Aussagen des Klägers und die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. B. stützen die Feststellungen zur Aufklärung und Einwilligung; eine weitere Vernehmung der verhinderten Zeugin war nicht erforderlich. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO bzw. § 709 ZPO. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist zur Zahlung von EUR 6.364,31 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2014 verpflichtet. Die Wahlleistungs- und die Stellvertretervereinbarung sind wirksam; die Patientenaufklärung war ausreichend und es lagen echte Auswahlmöglichkeiten vor, sodass der Erstattungsanspruch besteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.