Urteil
305 O 147/15
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kommanditist kann nach §§161 Abs.2, 110 HGB Ersatz für freiwillig in Gesellschaftsangelegenheiten geleistete Aufwendungen verlangen, wenn er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
• Ist für eine Leistung keine Zeit bestimmt, ist die Forderung gemäß §271 BGB sofort fällig, sodass die Gesellschaft Umstände darlegen muss, die eine spätere Leistungszeit begründen.
• Die Einrede der Verjährung kann entfallen, wenn die Verjährung nach §205 BGB gehemmt war oder die Geltendmachung der Einrede gegen Treu und Glauben verstößt.
• Der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen steht dem Kläger zu, wenn der Schuldner nach Mahnung gemäß §§280 Abs.2, 286, 288 BGB in Verzug gerät.
Entscheidungsgründe
Ersatz geleisteter Rückzahlungen durch Kommanditist nach §§161 Abs.2, 110 HGB • Ein Kommanditist kann nach §§161 Abs.2, 110 HGB Ersatz für freiwillig in Gesellschaftsangelegenheiten geleistete Aufwendungen verlangen, wenn er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. • Ist für eine Leistung keine Zeit bestimmt, ist die Forderung gemäß §271 BGB sofort fällig, sodass die Gesellschaft Umstände darlegen muss, die eine spätere Leistungszeit begründen. • Die Einrede der Verjährung kann entfallen, wenn die Verjährung nach §205 BGB gehemmt war oder die Geltendmachung der Einrede gegen Treu und Glauben verstößt. • Der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen steht dem Kläger zu, wenn der Schuldner nach Mahnung gemäß §§280 Abs.2, 286, 288 BGB in Verzug gerät. Der Kläger ist Kommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds mit Einlage 50.000 DM. Die Fondsgesellschaft geriet wegen Leerstand der vermieteten Immobilie in Zahlungsschwierigkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank. Die Bank und die Gesellschaft boten den Kommanditisten an, Teile der zuvor erhaltenen Ausschüttungen (23,25 %) zurückzuzahlen, um das Kreditverhältnis zu stabilisieren. Der Kläger unterzeichnete Freistellungsvereinbarungen und zahlte insgesamt 5.943,77 € auf ein Treuhandkonto, das an die Bank weitergeleitet wurde. Später scheiterte der geplante Verkauf der Immobilie; eine alternative Beschlusslage bestand nicht. Der Kläger fordert Erstattung der geleisteten Zahlungen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen; die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf Freistellungsvereinbarungen, Verjährung und mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung. • Zuständigkeit: Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig nach §17 ZPO, weil der Sitz der Gesellschaft in Hamburg liegt. • Anspruchsgrund: Nach §§161 Abs.2, 110 HGB besteht Ersatzpflicht der Gesellschaft für Aufwendungen des Gesellschafters, wenn diese in Gesellschaftsangelegenheiten erfolgten und der Gesellschafter die Aufwendungen nach den Umständen für erforderlich halten durfte. • Anwendbarkeit: Die Zahlungen des Klägers dienten der teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und waren freiwillig, also typische Aufwendungen im Gesellschaftsinteresse. • Fehlende vertragliche Verpflichtung: Im Gesellschaftsvertrag bestand keine Rückzahlungspflicht; auch aus den Freistellungsvereinbarungen folgte keine rechtliche Bindung des Klägers gegenüber der Beklagten, da er ohne Verpflichtung freiwillig handelte. • Fälligkeit: Mangels bestimmter Leistungszeit ist die Forderung nach §271 BGB sofort fällig; die Beklagte hat nicht hinreichend Umstände dargelegt, die eine spätere Leistungszeit begründen. • Rechtsmissbräuchlichkeit und Treuepflichten: Die Klage ist nicht rechtsmissbräuchlich und verstößt nicht gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten, weil eine sofortige Rückforderung die Gesellschaft nicht offensichtlich in eine unvertretbare Lage bringen würde. • Verjährung: Die Verjährung begann 2009/2010, war jedoch gemäß §205 BGB durch ein Stillhalteabkommen gehemmt; zudem wäre die Berufung auf Verjährung nach Wegfall des Vertrauenstatbestands treuwidrig und damit unwirksam. • Schadenersatz und Verzug: Die Beklagte geriet nach erfolgter Mahnung am 21.02.2015 in Verzug; daher sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Zinsen nach §§280 Abs.2, 286, 288 BGB zu ersetzen. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung von 5.943,77 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.02.2015 verurteilt. Die Klagegründe stützen sich auf §§161 Abs.2, 110 HGB für den Ersatz geleisteter Aufwendungen; die Forderung ist fällig (§271 BGB), die Verjährungseinrede greift nicht wegen Hemmung (§205 BGB) und wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.