Beschluss
334 O 245/13
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann nachträglich aufgrund einer Streitwertänderung berichtigt werden, auch wenn die Frist des § 107 ZPO verstrichen ist, wenn pragmatische Gründe dies rechtfertigen.
• Die Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses führt zur Anpassung des Erstattungsbetrags zugunsten der betroffenen Beklagten.
• Formelle Verfahrensfragen (Fristversäumnis) können im Interesse der Prozesserledigung hinter pragmatischen Erwägungen zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Berichtigung Kostenfestsetzungsbeschluss nach Streitwertänderung • Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann nachträglich aufgrund einer Streitwertänderung berichtigt werden, auch wenn die Frist des § 107 ZPO verstrichen ist, wenn pragmatische Gründe dies rechtfertigen. • Die Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses führt zur Anpassung des Erstattungsbetrags zugunsten der betroffenen Beklagten. • Formelle Verfahrensfragen (Fristversäumnis) können im Interesse der Prozesserledigung hinter pragmatischen Erwägungen zurücktreten. Die Beklagten zu 3) und 4) hatten einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten ihrer Partei erwirkt. Vorliegend wurde später der Streitwert geändert (Streitwertänderung vom 20.08.2015) und ein Antrag zur Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt (Antrag vom 04.11.2015). Die Frist des § 107 ZPO zur Berichtigung war bereits verstrichen. Das Gericht hat dennoch über den Berichtigungsantrag entschieden. Streitgegenstand ist die Anpassung des erstattungsfähigen Kostenbetrags infolge der geänderten Streitwertfestsetzung. Es geht nicht um die zugrundeliegende Hauptsache, sondern ausschließlich um die Korrektur des Kostenfestsetzungsbetrags. Relevante Tatsachen sind die erfolgte Streitwertänderung und die vorgelegte Berichtigungsantragsbegründung. • Das Gericht nahm Bezug auf den Berichtigungsantrag vom 04.11.2015, der sich auf die Streitwertänderung vom 20.08.2015 (Aktenzeichen 11 W 40/15) stützte. • Obgleich die Frist des § 107 ZPO verstrichen war, ließ das Gericht die Berichtigung aus pragmatischen Gründen zu; formelle Fristversäumnisse standen einer sachgerechten Kostenanpassung nicht entgegen. • Auf Grundlage der geänderten Streitwertfestsetzung wurde der ursprünglich festgesetzte Erstattungsbetrag überprüft und entsprechend reduziert. • Das Gericht änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit ab, dass der erstattungsfähige Betrag nunmehr EUR 3.600,30 beträgt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2015 wurde dahin geändert, dass der Erstattungsbetrag zugunsten der Beklagten zu 3) und 4) auf EUR 3.600,30 reduziert wird. Das Gericht ließ die Berichtigung trotz verstrichener Frist des § 107 ZPO aus pragmatischen Gründen zu und berücksichtigte die zuvor erfolgte Streitwertänderung. Damit erhielten die Beklagten eine geringere Kostenerstattung, die nun dem geänderten Streitwert entspricht. Die Entscheidung stellt klar, dass formelle Fristversäumnisse einer gebotenen Korrektur des Kostenfestsetzungsbetrags nicht zwingend entgegenstehen, wenn pragmatische Erwägungen dies rechtfertigen.